G310 2009738-1•BVwG G310 2009738-1
G310 2009738-1Bundesverwaltungsgericht06.10.2014
Arbeitsaufnaheme, Beitragszuschlag, ersatzlose Behebung,<br/>Meldepflicht
G310 2009738-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby TRAUPMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch XXXX
XXXX gegen den Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 14.05.2008, Zl. 2008/0068 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß
§ 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG),
BGBl. Nr. 189/1955 idgF, aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 30.08.2008 teilte das Finanzamt XXXX der Kärntner Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) mit, dass gegen den Tatverdächtigen, XXXX (im Folgenden B. P.), wegen ordnungswidrigem Handeln nach § 111 Abs. 1 ASVG bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX Anzeige erstattet und um Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens ersucht worden sei. Beigelegt wurden die mit XXXX (im Folgenden G. M.), geb. XXXX, aufgenommene Niederschrift GZ 57/75152/1/2008 sowie die Anzeige an die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt zur weiteren Veranlassung gemäß § 113 ASVG.
Dem der Anzeige zugrundliegenden Sachverhalt kann entnommen werden, dass das Finanzamt XXXX zum Ergebnis gekommen sei, dass der oben namentlich genannte Dienstnehmer von seinem Dienstgeber, der Firma XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin (BF) am 25.04.2008 um 07:00 Uhr bis zur Kontrolle am 25.04.2008 um 07:25 Uhr, als LKW-Beifahrer beschäftigt worden sei, aber nicht beim zuständigen Sozialversicherungsträger angemeldet worden wäre. Die Anmeldung sei laut beiliegendem ELDA-Auszug am 25.04.2008 um 08:25:33 Uhr durch den steuerlichen Vertreter XXXX erfolgt. Als ausgeübte Tätigkeit führte das Finanzamt XXXX auf Seite 3 der Anzeige "LKW-Beifahrertätigkeit; Be- und Entladen von Getränken;" an. Unter dem Punkt "Dauer/Ausmaß der Beschäftigung" wird folgendes angeführt:
"Am 25.08.2008 um 07:00 Uhr wurden die o.a. Tätigkeiten begonnen. Tägliche Arbeitszeit durchschnittlich ca. 8 Stunden".
2. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 14.05.2008 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführerin wegen der Unterlassung der Anmeldung von bei ihr beschäftigen Personen vor Arbeitsantritt einen Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG in der Höhe von EUR 1.300,00 zur Zahlung vorgeschrieben werde. Der Betrag setze sich aus EUR 800,00 als Prüfeinsatz und EUR 500,00 je nicht gemeldeter Person zusammen.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Versicherungsträger gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG den in § 111 Abs. 1 AVG genannten Personen (Stellen) Beitragszuschläge vorschreiben könne, wenn im Zuge einer unmittelbaren Betretung im Sinnes des § 111a ASVG festgestellt werde, dass die Anmeldung(en) zur Pflichtversicherung für die von ihnen beschäftige(n) Person(en) nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden wäre(n). Für G. M. sei im Zuge einer Betretung am 25.04.2008 das Unterbleiben der Anmeldung vor Arbeitsantritt festgestellt worden.
§ 33 Abs. 1 ASVG normiere die Verpflichtung, die Anmeldung zur Pflichtversicherung vor Arbeitsantritt zu erstatten. Dies sei wie dargelegt unterlassen worden. Die Zusammensetzung des vorgeschriebenen Beitragszuschlages, als Folge der Betretung, ergebe sich aus § 113 Abs. 2 ASVG. Das bisherige Meldeverhalten und die Bedeutsamkeit der aus dem konkreten Meldevergehen resultierenden Folgen sei berücksichtigt worden.
3. Dagegen erhob die BF über ihre rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht die nunmehr als Beschwerde zu bezeichnende Berufung, datiert vom 09.06.2008 und bei der belangten Behörde eingelangt am 10.06.2008, und führte aus, dass der Bescheid in seinem gesamten Inhalt nach angefochten werden, insbesondere die Begründung (Feststellung ?) [sic!], wonach im Zuge einer Betretung vom 25.04.2008 das Unterbleiben der Anmeldung vor Arbeitsantritt betreffend G. M., geb. XXXX, festgestellt worden sei. G. M., welcher über die Wintermonate das Arbeitslosengeld bzw. in weiterer Folge Notstandshilfe bezogen habe, hätte seitens der BF eine Einstellungszusage, in der Sommersaison 2008 wiederum die Arbeit aufnehmen zu können. Am Nachmittag des 24.04.2008 habe die BF G. M. dahingehend verständigt, dass er am darauf folgenden Tag, den 25.04.2008, wiederum die Arbeit aufnehmen möge. Da G. M. selbst über kein Fahrzeug verfüge, habe er einen weiteren Mitarbeiter der BF, im konkreten XXXX (im Folgenden A. F.), telefonisch kontaktiert und sei vereinbart worden, dass A. F., welcher ohnehin in der Nähe von G. M. wohnhaft sei, diesen in der Früh abhole und mit zur Arbeit nehme. Tatsächlich sei die Abholung knapp nach 07:00 Uhr geschehen. Arbeitsbeginn wäre 08:00 Uhr gewesen, so dass die ordnungsgemäße Anmeldung jedenfalls noch rechtzeitig vor Arbeitsantritt erfolgt wäre. Festzuhalten sei in diesem Zusammenhang, dass A. F. berechtigt sei, das Firmenfahrzeug der BF auch für die Zu- und Abfahrt zum Arbeitsplatz zu verwenden. Um 07:15 Uhr, jedenfalls vor Arbeitsbeginn, sei das Fahrzeug im Bereich der Zufahrt zum Firmenbetrieb aufgehalten worden. Wie sich herausgestellt habe, habe es sich hiebei um Mitarbeiter der KIAB gehandelt, welche unrichtigerweise behaupten würden, dass G. M. unzulässigerweise, dies wie wohl er noch nicht seitens der BF angemeldet worden sei, Arbeit verrichtet hätte. Tatsächlich sei aber keine Arbeit verrichtet worden, sondern habe sich G. M. lediglich auf der Fahrt zu seinem Arbeitsplatz befunden. Dort wäre auch, nachdem er angekommen wäre, jedenfalls die Anmeldung so fristgerecht erfolgt, bevor er die Arbeit aufgenommen hätte. Nachdem G. M. im Betrieb der BF erschienen sei, sei dieser vom Geschäftsführer B. P., unverzüglich, jedenfalls noch vor Arbeitsantritt angemeldet und des Weiteren auch das Arbeitsamt von der Aufnahme der Arbeit verständigt worden. Erst nach diesen erfolgten Handlungen habe G. M. die Arbeiten aufgenommen. Es sei daher völlig unverständlich, weshalb die Behörde vermeine, dass G. M. eine Schwarzarbeit verrichtet hätte. Diese Feststellung könne nur auf den unrichtigen Angaben der Mitarbeiter der KIAB beruhen. Die BF bringe einen Auszug der Tachografenscheibe vom 24.08.2008 zur Vorlage. Daraus ergebe sich unzweifelhaft, dass A. F. sich lediglich mit dem Fahrzeug auf der Fahrt von seinem Wohnort zum Betriebsgelände der BF befunden habe, wobei er inzwischen G. M. abgeholt habe. Jedenfalls habe er keine längere Fahrtstrecke als ca. 25 Minuten zurückgelegt. Ebenso wurde die Einvernahme von vier in der Beschwerde namentlich genannten Personen beantragt und beantragt, der gegenständlichen Beschwerde Folge zu geben, den bekämpften Bescheid ersatzlos aufzuheben sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
4. Mit Stellungnahme vom 04.07.2008 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Landeshauptmann von Kärnten vor. Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges wurde zu den Ausführungen in der Beschwerde bemerkt, dass G. M. den Kontrollorganen gegenüber niederschriftlich bestätigt habe, am 25.04.2008 um 07:00 Uhr seine Beschäftigung aufgenommen und mit der Ausführung der ihm obliegenden Tätigkeiten (LKW-Beifahrer, Be- und Entladen von Getränken) begonnen zu haben. Zudem sei erwähnt, dass in der betreffenden Branche (Getränkelieferungen) ein Arbeitsbeginn mit 07:00 Uhr allgemein übliche Praxis sei und die Beschäftigungsaufnahme um 08:00 Uhr auch auf Grund der Öffnungszeiten der zu beliefernden Geschäfte der Lebenserfahrung entsprechend zu spät sein würde. Selbst wenn der Arbeitsbeginn jedoch, wie von der Einspruchswerberin behauptet, mit 08:00 Uhr festgesetzt gewesen wäre (dies ist für die Kärntner Gebietskrankenkasse jedoch nicht glaubwürdig) ist eine Anmeldung um 08:25 Uhr des selben Tages, wie im konkreten Fall erfolgt, jedenfalls zu spät. Da sich die Aussage des Beschäftigten G. M., seine Tätigkeit am 25.08.2008, um 07:00 Uhr aufgenommen zu haben, durchaus mit der üblichen Praxis deckt und diese auch aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhanges mit der Betretung auch sehr glaubwürdig erscheint, scheint die Verantwortung der BF eine reine Schutzbehauptung zu sein. Verstärkt werde dieser Eindruck durch den Umstand, dass auch das Arbeitsmarktservice erst nach der Betretung über die Arbeitsaufnahme verständigt worden wäre. Von der seitens der BF vorgelegten Tachoscheibe ist lediglich abzuleiten, dass A. F. am 25.04.2008 ab 07:00 Uhr mit dem entsprechenden LKW unterwegs gewesen wäre. Nichts anders sei jedoch seitens G. M. behauptet worden: "Er habe die Arbeit am 25.04.2008 um 07:00 Uhr aufgenommen". Um 07:25 Uhr sei der LKW von den Beamten des Finanzamtes XXXX kontrolliert worden. Auch dies stimme mit dem Aufzeichnungen auf der übermittelten Tachoscheibe überein. Einen Beweis, dass die Feststellungen der Beamten des Finanzamtes XXXX unrichtig seien, könne die vorgelegte Tachoscheibe jedenfalls nicht erbringen.
5. Mit Bescheid des Landeshauptmann von Kärnten vom 11.07.2008, Zl. 14-SV-3190/1/08, wurde der Beschwerde gemäß § 412 Abs. 6 ASVG BGBl 1955/189 idF BGBl 1996/411 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Zeitgleich wurde der BF die Möglichkeit gewährt, zur oben angeführten Äußerung der belangten Behörde vom 04.07.2008 binnen drei Wochen ab Zustellung des Schreibens Stellung zu beziehen.
6. Mit Schreiben vom 01.08.2008 ersuchte die BF um Fristerstreckung und kam der Landeshauptmann diesem Ersuchen nach.
7. Zu den Äußerungen der belangten Behörde nahm die BF mit Schreiben vom 28.08.2008 unter Anführung von diversen Beweisanboten wie folgt Stellung: Der Berufung von G. M. gegen den Bescheid vom AMS Kärnten vom 02.07.2008 sei zwischenzeitig mit Bescheid des AMS, Geschäftsstelle Klagenfurt, LGS/SfA/05662/2008 Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid vollinhaltlich aufgehoben worden. Auch das AMS habe sich dem Standpunkt von G. M. vollinhaltlich angeschlossen und möge zum Beweis der Akt des AMS zur oben angeführten Geschäftszahl beigeschafft werden. Unrichtig und nicht den Tatsachen entsprechend sei die Ausführung von G. M., wonach die tatsächliche Arbeitsaufnahme am 25.04.2014 um 07:00 Uhr erfolgt sei. Eine derartige Aussage habe G. M. zu keinem Zeitpunkt getätigt. Vielmehr habe A. F.am 25.04.2008 um ungefähr 07:00 Uhr G. M. bei der Bushaltestelle "XXXX" abgeholt, dieser sei in das Firmenfahrzeug zugestiegen und habe auf direktem Weg zur Betriebsstätte der BF in XXXX fahren wollen. Arbeitsbeginn wäre 08:00 Uhr gewesen, so dass die ordnungsgemäße Anmeldung jedenfalls noch rechtzeitig vor Arbeitsantritt erfolgt wäre. Ebenso sei festzuhalten, dass G. M. erst am Vorabend, somit am 23.08.2008 [sic!], von A. F. kontaktiert worden sei, dass er am nächsten Tag zur Arbeit erscheinen möge. Diese kurzfristige Mitteilung wäre aufgrund eines erhöhten Arbeitsaufwandes notwendig gewesen. Aus der bereits im Akt aufliegenden Tachografenscheibe ergebe sich, dass A. F. auf direktem Weg von Kühnsdorf zur Betriebsstätte der Berufungswerberin nach Rechberg gefahren sei. Diese Fahrt könne keinesfalls als Arbeitszeit gewertet werden. G. M. verfüge über keinen PKW, weswegen er die Gelegenheit genutzt habe, mit XXXX zur Arbeit zu fahren. Bei den niederschriftlichen Aufzeichnungen, welche der BF übermittelt worden seien, handle es sich um eine unrichtige Interpretation des erhebenden Beamten selbst. Eine derartige Aussage habe von G. M. schon deshalb nicht getätigt werden können, weil er eben um 07:00 Uhr zu dem von A. F. gelenkten Firmenfahrzeug zugestiegen sei und diese Fahrt zur Betriebsstätte der BF nicht als Dienstzeit gewertet werden könne. G. M. habe diesen Sachverhalt auch den erhebenden Beamten in dieser Form mitgeteilt. Keinesfalls habe G. M. um 07:00 Uhr die Arbeit aufgenommen. Hierzu werde auch ergänzend vorgebracht, dass im Betrieb der BF ohnehin erst um 07:30 Uhr Dienstbeginn sei. Die Geschäftszeiten seien von 07:30 Uhr bis 16:30 Uhr. Weiters sei unrichtig, dass G. M. am 25.04.2008 um 07:15 Uhr Arbeiten für die BF verrichtet habe. Es stelle sich auch hier die Frage, welche Arbeiten G. M. auf der Fahrt von seinem Wohnort zur Betriebsstätte hätte verrichten wollen. Er sei lediglich als Beifahrer am Beifahrersitz des Firmenfahrzeuges der BF gesessen. Wäre er im Besitz eines eigenen Privat-PKWs, hätte er diesen benützt und geht die BF davon aus, dass in diesem Falle seitens der einschreitenden Beamten der Sachverhalt nicht in dieser Form dargestellt worden wäre.
8. Mit Bescheid des Landeshauptmann von Kärnten vom 03.09.2008, Zl. 14-SV-3190/4/08, wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren gemäß § 38 AVG ausgesetzt. Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass im Zuge der Kontrolle am 25.04.2008 auch eine Anzeige betreffend die Übertretung des ASVG an die Bezirkshauptmannschaft XXXX erfolgt sei und sei das Verwaltungsstrafverfahren laut Auskunft der Strafabteilung der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 02.09.2008 noch anhängig. Ob ein Übertretungstatbestand nach § 111 iVm § 33 Abs. 1 ASVG vorliege, bilde für das gegenständliche Beschwerdeverfahren eine wesentliche Vorfrage, weshalb dieses bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsstrafverfahrens ausgesetzt werde.
9. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 08.04.2010, Zl. 33.807/08, wurde von der Fortführung des anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens wegen Übertretung nach § 33 Abs. 1 ASVG abgesehen und die Einstellung gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG verfügt. Nach Schilderung des bisherigen Verfahrensganges erfolgte die Wiedergabe der einvernommenen Zeugen. Demnach habe A. F. angegeben, dass G. M. am 25.04.2008 mit ihm zum Arbeitsplatz nach XXXX gefahren sei. Dort wäre der Arbeitsbeginn um 07:30 Uhr gewesen, wie für jeden anderen Mitarbeiter. Diese Fahrt nach XXXX sei keine Dienstfahrt gewesen, weil für den Zeugen der Dienst auch erst um 07:30 Uhr in XXXX begonnen habe. Vor 07:30 Uhr sei der Betrieb geschlossen und somit hätte G. M. nicht vor 07:30 Uhr zu arbeiten beginnen können. Eine weitere im Bescheid namentlich genannte Mitarbeiterin der BF habe ausgeführt, dass sie am 25.04.2008 von B. P. zwischen 07:30 und 08:00 Uhr angerufen worden sei. Sie habe dann die Anmeldung durchgeführt. G. M. habe dargelegt, dass er am 25.08.2004 um ca. 07:00 Uhr von A. F. abgeholt worden sei und sei mit diesem nach XXXX gefahren. Der Arbeitsbeginn wäre um 07:30 Uhr gewesen. Diese Fahrt nach XXXX sei noch kein Arbeitseinsatz gewesen und sei natürlich auch nicht gezahlt worden. Gegen 07:15 Uhr seien die beiden auf das Firmengelände eingefahren und dort seien sie von Finanzbeamten angehalten und kontrolliert worden. Nachdem G. M. gefragt worden sei, ab wann er bei der BF arbeiten werde, habe er angegeben, dass dies sein erster Arbeitstag sei und er ab 07:30 Uhr zu arbeiten beginnen werde. Da das Büro erst um 07:30 Uhr öffne, sei eine Anmeldung vorher nicht möglich. Weiters wurde im Bescheid ausgeführt, dass im Zuge der Kontrolle durch die KIAB außer dem Sitzen am Beifahrersitz keine konkrete Tätigkeit von G. M. festgestellt habe werden können. Die alleinige Mitfahrt von seinem Heimatort bis zu seinem Arbeitsplatz stelle noch keine Beschäftigung im Sinne des ASVG dar. Da im gegenständlichen Betrieb erst um 07:30 Uhr Arbeitsbeginn sei, könne nicht davon ausgegangen werden, dass G.
M. seine Arbeit schon um 07:00 Uhr angetreten habe. Weil keine Beweise für eine Beschäftigung vor dem Kontrollzeitpunkt vorliegen, habe für den Dienstgeber keine Meldepflicht bestanden. Somit sei keine strafbare Handlung begangen worden.
10. Mit Schreiben vom 20.04.2010 teilte die BF dem Landeshauptmann von Kärnten mit, dass obiger Bescheid ergangen sei und dieser präjudiziell für das gegenständliche Verwaltungsverfahren sei. Insbesondere stehe nunmehr fest, dass ein Übertretungstatbestand nach § 111 iVm § 33 Abs. 1 ASVG nicht vorliege. Somit sei auch diesbezüglich die für das gegenständliche Beschwerdeverfahren wesentliche Vorfrage geklärt.
11. Die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 16.07.2014 vom Landeshauptmann von Kärnten vorgelegt.
12. Die Mitteilung vom 20.04.2010 samt dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX wurde der belangten Behörde mit Schreiben des BVwG vom 29.07.2014 zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von 3 Wochen ab Zustellung übermittelt.
13. In der Stellungnahme vom 12.08.2014 führte die belangte Behörde aus, dass G. M. vom 25.04.2008 auf Seite 3 der beigelegten Niederschrift vom 25.08.2008 angegeben habe, dass die tatsächliche Arbeitsaufnahme am 25.04.2008 um 07:00 Uhr erfolgt sei. Im Zuge der Kontrolle durch Organe der Finanzbehörde am 25.04.2008 sei G. M. um 07:25 Uhr in XXXX im Firmen-LKW als Beifahrer angetroffen worden. Zu diesem Zeitpunkt sei G. M. für diese Tätigkeit nicht zur Sozialversicherung gemeldet gewesen. G. M. habe im Verwaltungsstrafverfahren vor der Bezirkshauptmannschaft XXXX als Zeuge ausgesagt, dass er um 07:00 Uhr abgeholt worden sei und der Arbeitsbeginn um 07:30 Uhr gewesen sei. Die belangte Behörde stehe auf dem Standpunkt, dass der ersten Aussage von G. M. direkt nach der Betretung mehr Glauben zu schenken sei. Eine Kopie der oben angeführten Niederschrift wurde der Stellungnahme beigelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beim Einfahren auf das Firmengelände der BF wurde G. M. am 25.04.2014 um 07:25 Uhr einer Kontrolle durch Beamte des Finanzamtes Klagenfurt unterzogen.
Nicht festgestellt werden konnte, dass zum Zeitpunkt der Betretung bereits der Arbeitsantritt von G. M. erfolgt ist.
Der angefochtene Bescheid bezieht sich lediglich darauf, dass im Rahmen einer Betretung das Unterbleiben der Anmeldung vor Arbeitsantritt festgestellt worden sei.
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.
Die Feststellung, wonach zum Zeitpunkt der Betretung der Arbeitsantritt noch nicht anzunehmen war, ergibt sich aus den im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft angeführten Zeugenaussagen, denen nicht entnommen werden kann, dass etwas anderes vereinbart war, als zunächst am 25.04.2008 am Firmengelände zu erscheinen. Dass eine allenfalls davor für die Firma zu erbringende Tätigkeit vereinbart wurde, konnte nicht festgestellt werden.
Den Behauptungen, dass die Kontrolle sogleich nach dem Eintreffen am Firmengelände stattgefunden hat, wurde seitens der belangten Behörde nicht entgegengetreten.
Die Wegstrecke von XXXX bis zum Firmengelände in XXXX, beträgt laut einer Abfrage auf https://maps.google.at 34 Minuten. Dies lässt sich durchaus mit den Aufzeichnungen auf der Tachografenscheibe, wonach der LKW um 07:00 Uhr in Betrieb genommen worden ist, und dem Kontrollzeitpunkt, welcher gleichzeitig auch der Zeitpunkt des Einlangens am Firmengelände ist, in Einklang bringen. Dies lässt ebenfalls darauf schließen, dass lediglich eine Mitfahrt zum Firmengelände vorlag, um dort in weiterer Folge die Arbeit anzutreten. Dass dies bereits einen Teil seines Tätigkeitsbereiches als Beifahrer im Zusammenhang mit dem Be- und Entladen von Getränken dargestellt haben soll, erweist sich somit als nicht glaubhaft.
Die Ausführungen der belangten Behörde in der Stellungnahme vom 04.07.2008 wonach es in der betreffenden Branche üblich sei, um 07:00 Uhr mit der Arbeit zu beginnen, reichen demnach nicht aus, um dies zu widerlegen, da sich allein daraus keine Rückschlüsse auf die konkreten Gegebenheiten im Betrieb der BF ziehen lassen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 1 u. Abs. 2 iVm § 410 Abs. 1 Z. 5 ASVG entscheidet über die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. § 113 ASVG das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchteil A):
1. Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die Anmeldeverpflichtung kann von den Dienstgebern in der Weise erfüllt werden, dass sie vor Antritt eine Mindestangabenanmeldung (§ 33 Abs. 1a Z.1 ASVG) und binnen sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung die vollständige Anmeldung (§ 33 Abs. 1a Z 2 ASVG) oder gleich vor Arbeitsantritt die vollständige Anmeldung erstellen. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Laut § 33 Abs. 1a ASVG kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
2. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und
3. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).
Gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.
Gemäß § 113 Abs. 2 ASVG setzt sich im Fall des Abs. 1 Z 1 der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
Im angefochtenen Bescheid wird die Vorschreibung des Beitragszuschlages damit begründet, dass im Zuge einer unmittelbaren Betretung festgestellt worden sei, dass eine Anmeldung vor Arbeitsantritt nicht erstattet worden wäre. Die BF wendet ein, dass zum Zeitpunkt der Betretung noch kein Arbeitsantritt erfolgt sei. Bis zum Zeitpunkt der Kontrolle seien noch keine Arbeiten ausgeführt worden.
Laut der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Arbeitsantritt im Sinn des
§ 33 Abs. 1 ASVG schon mit dem Zeitpunkt anzunehmen, zu dem der Dienstnehmer vereinbarungsgemäß am Arbeitsort erscheint und dem Dienstgeber seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt. Darauf, ob sogleich mit der konkreten Tätigkeit begonnen wird oder zunächst etwa administrative Angelegenheiten erledigt werden, kommt es nicht an (VwGH 04.09.2013, Zl. 2013/08/0156).
Im konkreten Fall, fand die Kontrolle bereits beim Eintreffen am Firmengelände statt. Wie schon in der Beweiswürdigung ausgeführt wurde, konnte kein davor stattgefundener Arbeitsantritt festgestellt werden.
Der Dienstnehmer war somit zum Zeitpunkt der Kontrolle noch gar nicht im Stande, seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen, da er eben erst am Firmengelände eingetroffen war und sogleich einer Kontrolle unterzogen wurde. Im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war bei der Betretung der Arbeitsantritt somit noch nicht anzunehmen, weswegen das Tatbild des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG als nicht verwirklicht zu betrachten ist.
Hinsichtlich der Ausführungen der belangten Behörde, wonach die Anmeldung am 25.04.2008 über das elektronische Datensammelsystem der österreichischen Sozialversicherungsträger (ELDA) erst um 08:25 Uhr und somit nach Arbeitsantritt erfolgt sei, ist zu bemerken, dass auf diesen Umstand im angefochtenen Bescheid nicht Bezug genommen wurde und hat dies daher auch für das gegenständliche Beschwerdeverfahren keine Relevanz. Ansonsten würde das Bundesverwaltungsgericht - unter Umgehung einer Instanz - erstmals über dieses Vorbringen ein Ermittlungsverfahren durchführen und meritorisch entscheiden. Sohin bildet lediglich die Frage, ob der Arbeitsantritt zum Zeitpunkt der Betretung tatsächlich erfolgt ist, den vom erstinstanzlichen Bescheid vorgegebenen Verfahrensgegenstand für das gegenständliche Beschwerdeverfahren.
Was Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheids ist, ergibt sich nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs aus dessen Spruch und Begründung und für den Fall des Vorliegens eines Parteienantrags in Verbindung mit diesem. Die Sache des Verfahrens wird dann durch den Parteienantrag und die Entscheidung der Behörde erster Instanz bestimmt. (VwGH 29.03.2006, Zl. 2003/08/0032). Die Berufungsbehörde darf sachlich nicht über mehr entscheiden, als Gegenstand der Entscheidung der unteren Instanz war (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2003/18/0081). Daraus ergeben sich auch die Grenzen der Sache, über welche das Bundesverwaltungsgericht abzusprechen hat (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, § 66 Rz 59).
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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