BVwG W217 1421029-1

W217 1421029-1Bundesverwaltungsgericht03.10.2014

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, gesteigertes Vorbringen,<br/>Glaubwürdigkeit, Herkunftsort, mangelnde Asylrelevanz,<br/>Sicherheitslage, subsidiärer Schutz, Versorgungslage

Gesamter Gesetzestext

BVwG W217 1421029-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W217.1421029.1.00

Spruch

W217 1421029-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia

STIEFELMEYER über die Beschwerde des XXXX StA: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.08.2011, Zl. 11 06.706-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.09.2014 zu

Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 idgF hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dem Beschwerdeführer, XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF wird dem Beschwerdeführer, XXXX, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 03.10.2015 erteilt.

B)

Die Revision betreffend die Spruchpunkte A.I., A.II. und A.III. ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Am 04.07.2011 stellte der Beschwerdeführer (in der Folge BF) einen Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren. Begründend brachte er dazu im Rahmen der durchgeführten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 04.07.2011 vor, afghanischer Staatsangehöriger zu sein und als Moslem der Volksgruppe der Tadschiken anzugehören. Er habe im Distrikt XXXX, in der Provinz XXXX, in Afghanistan gewohnt. Er sei seinem Vorbringen zufolge vor ca. 3 Jahren mit seiner Familie mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach Pakistan gereist. Anschließend sei er alleine von Pakistan in den Iran gereist, wo er sich ca. sechs Monate aufgehalten habe. Danach habe er Kontakt mit einem Schlepper aufgenommen, welcher ihn in die Türkei gebracht habe. 20 Tage habe er sich in Istanbul aufgehalten. Mittels PKW und Schlauchboot habe er vor zwei Jahren die Insel Samos in Griechenland erreicht, wo er kurz nach der Ankunft von der dortigen Polizei aufgegriffen und festgenommen worden sei. 17 Tage lang sei er in Haft gewesen. Nach seiner Entlassung sei er weiter nach Athen gereist. Dort habe er ein halbes Jahr gearbeitet. In Athen habe er sich zwei Jahre lang aufgehalten. Vor drei Tagen habe er sich in einem LKW in Patras versteckt. 30 Stunden später habe er sich in Wien befunden und dort einen Tag verbracht. Am heutigen Tag sei er mit dem Zug von Wien nach Salzburg gefahren.

Bei der Erstbefragung gab der BF weiter an, amXXXX, in Afghanistan geboren zu sein. Er habe drei Jahre die Grundschule besucht und habe als Schweißer gearbeitet. Sein Vater sei verstorben, seine Mutter, sein jüngerer Bruder und seine Schwester würden in Pakistan leben. Er habe Afghanistan verlassen, da sein Vater im Jahre 2005 in Afghanistan getötet worden sei. Sein Vater hätte dort Feinde gehabt. Wer ihn umgebracht habe, könne er nicht sagen, da er erst ca. 13 Jahre alt gewesen sei, als auf seinen Vater geschossen worden sei. Sein älterer Bruder habe dann gearbeitet und für die Familie gesorgt. Dieser habe damals in der Stadt XXXX eine Arbeit als Koch gefunden. Die Taliban hätten seinen Bruder jedoch bedroht, dass er für die ausländischen Besatzungen nicht mehr kochen dürfe. 3-4 Mal sei sein Bruder mit dem Tode bedroht worden, dieser habe aber weitergearbeitet, da er sonst die Familie nicht ernähren hätte können. Im Jahre 2008 sei sein Bruder auf dem Nachhauseweg von den Taliban getötet worden. Ein Weiterleben in Afghanistan sei dann für die Familie unmöglich gewesen. Der BF habe zwar als Schweißer gearbeitet, jedoch nicht genug verdient, um die ganze Familie zu ernähren. Zusätzlich habe er Angst vor den Taliban gehabt. Ca. sechs Wochen nach dem Tod seines Bruders sei er gemeinsam mit seiner Familie nach Pakistan geflüchtet. Die ganze Familie sei dortgeblieben, er sei weiter in den Iran geflüchtet. Der BF sei zweimal nach Afghanistan abgeschoben worden, beim dritten Mal habe er einen Schlepper gefunden und sei weiter nach Österreich gereist. Bei einer Rückkehr in seine Heimat würde der BF getötet werden. Er habe Angst vor den Feinden seines Vaters und den Taliban. Außerdem sei er inzwischen bereits in Europa gewesen, was für die Taliban eine unverzeihliche Sünde darstelle. Er würde keinen Schutz von der Behörde bekommen. Die Niederschrift wurde vom BF unterzeichnet. In dieser ist angeführt, dass dem BF die Niederschrift in einer verständlichen Sprache rückübersetzt worden sei und es keine Verständigungsprobleme gegeben habe.

Im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 11.07.2011 gab der BF im Beisein eines Dolmetschers an, der Volksgruppe der Tadschiken anzugehören. Vor ca. drei Jahren habe er den Entschluss zur Ausreise gefasst. Damals habe er noch im Dorf XXXX, Distrikt XXXX, in der Provinz XXXX, gelebt und als Schweißer gearbeitet. Er sei mit seiner Familie nach Pakistan geflüchtet, wo er sich ca. 4 1/2 Monate aufgehalten habe, dann sei er alleine weiter in den Iran gereist. In Afghanistan habe er Probleme wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit gehabt. Einmal sei er deswegen von unbekannten Personen geschlagen worden. Seine linke Hand sei gebrochen worden. Konkret sei es um Probleme zwischen den verschiedenen Ethnien gegangen. Er habe sein Heimatland verlassen, da im Jahr 2005 sein Vater von seinen Feinden getötet worden sei. Ca. drei Jahre später sei sein Bruder von den Taliban getötet worden. Sein Bruder habe für eine afghanische Behörde, konkret für das Magistrat, gearbeitet. Die Taliban hätten ihn einen Verräter genannt und getötet. Nach dem Tod seines Bruders sei er in Lebensgefahr gewesen, die Taliban hätten auch den BF umbringen wollen. Dem BF sei vorgeworfen worden, ebenfalls für die afghanische Regierung tätig zu sein, indem er seinem Bruder geholfen habe. Die Taliban würden meinen, dass alle Personen, die für die Regierung arbeiten, ungläubig und Verräter seien und getötet werden müssten. Deswegen habe er Afghanistan verlassen. Die Familie habe vor ihrer Flucht ihr gesamtes Hab und Gut verkauft und anschließend das Land verlassen.

Im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 25.07.2011 gab der BF im Beisein eines Dolmetschers an, dass sich der Cousin seiner Mutter nach wie vor im DistriktXXXX, in der Provinz XXXX, aufhalte. Dieser werde dem BF eine Bestätigung schicken, in der stehen würde, dass der Bürgermeister des Bezirks XXXX vor ca. sechs Monaten im Zuge eines Selbstmordattentats ums Leben gekommen sei. Der Bruder des BF, XXXX, sei ein Mitarbeiter des verstorbenen Bürgermeisters gewesen und aus diesem Grund von den Taliban vor ca. drei Jahren getötet worden. Die Taliban hätten nicht gewollt, dass der Bruder des BF für den Bürgermeister bzw. für die afghanische Regierung arbeite. Weiters führte der BF aus, dass sein Bruder in der Logistik- und Personalabteilung tätig gewesen sei. Die Polizeibeamten hätten von ihm beispielsweise die Uniformen und die Löhne erhalten. Zu seiner Person und seinen Lebensumständen befragt, führte der BF aus, er sei Tadschike und Sunnit. Er habe insgesamt drei Jahre lang die Grundschule besucht. In seiner Heimat habe er bei verschiedenen Dienstgebern ca. sechs Jahre lang als Schweißer gearbeitet. Im Iran habe er sechs Monate als Baugehilfe gearbeitet. Zweimal sei er nach Afghanistan deportiert und ins Flüchtlingslager XXXX in der Nähe von Herat gebracht worden. Nach jeweils 2-3 Tagen sei er sofort wieder in den Iran gereist. Sein Vater sei Gelegenheitsarbeiter gewesen und sei vor ca. sechs Jahren von seinen Feinden getötet worden. Die Feinde seines Vaters würden XXXX heißen. Woraus diese Feindschaft resultiere, wisse er nicht. Vermutlich handle es sich um ethnische Feindschaften. Seine Mutter und seine zwei jüngeren Geschwister würden derzeit in Pakistan leben. Zum Fluchtgrund befragt führte der BF aus, dass nach dem Tod des Vaters vor ca. sechs Jahren die Familie in einer schwierigen Situation gewesen sei. Als sein Bruder vor ca. 3 1/2 Jahren getötet worden sei, habe seine Mutter gemeint, dass der BF als ältester Sohn auch in großer Gefahr sei. Die Taliban hätten vermeint, dass er seinem Bruder bei der Tätigkeit für die afghanische Regierung geholfen habe. Die Taliban seien der Meinung, dass solche Leute getötet werden müssen. Weiters habe seine Mutter befürchtet, dass der BF auch vor den Feinden der Familie in Gefahr wäre. Sein Bruder habe damals als Tischler und Metallarbeiter gearbeitet und für die Familie gesorgt. Der BF habe damals dem Bruder geholfen und den Beruf als Schweißer bei ihm gelernt. Dann habe sich sein Bruder für eine Stelle im Bürgermeisteramt beworben und diese sofort bekommen, weil er gut Lesen und Schreiben gekonnt habe. Sein Bruder habe dort 2 bis 2,5 Jahre lang in der Logistik- und Personalabteilung gearbeitet. Diese Jobs seien leicht zu bekommen, weil jeder in Afghanistan Angst vor den Taliban habe. Eines Tages sei sein Bruder auf dem Nachhauseweg von den Taliban angegriffen und getötet worden. Nach dem Tod seines Bruders sei der BF in seiner Heimat in Gefahr gewesen, da die Taliban vermeinten, dass er eng mit seinem Bruder zusammengearbeitet und diesem wahrscheinlich geholfen habe. Die Mutter habe sich große Sorgen um den BF gemacht. Der BF sei zwar nicht persönlich von den Taliban bedroht worden, seine Mutter habe jedoch gehört, dass der BF von den Taliban getötet werde, wenn er in seiner Heimat bleiben würde. Seine Mutter habe einmal einen Zettel vor der Haustür gefunden, in welchem der BF bedroht worden sei. Weiters habe seine Mutter sehr große Angst vor den Feinden seines Vaters gehabt. Im Alter von acht oder neun Jahren, der Vater des BF sei noch am Leben gewesen, sei der BF von den Feinden seines Vaters angegriffen und am Kopf verletzt worden. Die Wunde habe genäht werden müssen. Der BF habe im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan Angst vor den Taliban und auch vor den Feinden seines Vaters.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.08.2011, Zl. 11 06.706-BAI, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 04.07.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (AsylG) idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs.1 Z 13 leg.cit. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt. II.) und der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Das Bundesasylamt traf in seinem Bescheid insbesondere Feststellungen zur Lage in Afghanistan und Kabul, unter besonderer Berücksichtigung der Situation von Rückkehrern. Darüber hinaus wurde der BF, dessen Person nicht feststellbar sei, als afghanischer Staatsbürger eingestuft, der als Dari sprechender Tadschike der Glaubensrichtung der Sunniten zuzuordnen sei. Die vom BF angegebenen Gründe und Befürchtungen für das Verlassen seines Heimatlandes seien unglaubwürdig. Im Fall der Rückkehr nach Afghanistan sei für den BF keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nummer 6 oder 13 zur Konvention gegeben. Der BF würde in keine existenzbedrohende Notlage gedrängt werden. Er könne sich selbst versorgen und verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte. So habe der BF auch einen Verwandten, den Cousin seiner Mutter, in seinem Herkunftsstaat. Der BF verfüge jedoch über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich. Von einem schützenswerten Familienleben mit einem Angehörigen in Österreich sei nicht auszugehen. Es sei dem BF auch als offensichtlich lebenserfahrenem Mann zumutbar, sich in der hinreichend sicheren, von der Regierung beherrschte Stadt Kabul niederzulassen. Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen, existenzbedrohenden Notlage würden nicht vorliegen. Einer Ausweisung des BF stünde auch nicht das Recht auf Achtung des Privatlebens entgegen. Es sei von keinem Eingriff in Art. 8 EMRK auszugehen. Die vom BF befürchteten Handlungen seien widersprüchlich, nicht plausibel und daher nicht glaubwürdig. Anlässlich der Erstbefragung vom 4.7.2011 habe der BF angegeben, dass sein älterer Bruder als Koch für die ausländischen Besatzungstruppen in XXXX gearbeitet habe. Bei der Ersteinvernahme habe er hingegen angegeben, dass sein Bruder für die afghanische Regierung im Magistrat gearbeitet habe. Bei der Erstbefragung habe der BF angegeben, dass er nach dem Tod seines älteren Bruders die Familie nicht ernähren habe können und Angst vor den Taliban gehabt hätte. Bei der Ersteinvernahme habe er hingegen angegeben, dass er seine Heimat nur wegen der Probleme mit den Taliban verlassen habe. Gesteigert dazu habe er bei der Einvernahme angegeben, dass seine Mutter gemeint habe, dass er als ältester Sohn in Gefahr wäre. Weiters habe er angegeben, dass er durch die Taliban und die Feinde seiner Familie in Gefahr wäre. Im Zuge der Befragungen habe der BF in Bezug auf die Bedrohung durch die Taliban immer wieder anders lautende Aussagen getätigt. Anlässlich der Ersteinvernahme habe er angegeben, dass ihm die Taliban eine Tätigkeit für die afghanische Regierung und die Unterstützung seines Bruders vorgeworfen hätten. Auch bei seiner Einvernahme habe er zuerst angegeben, dass die Taliban gemeint hätten, dass er seinem Bruder bei der afghanischen Regierung geholfen habe und solche Leute von den Taliban getötet würden. Im Laufe der Einvernahme habe er weiters angegeben, dass er nicht persönlich von den Taliban bedroht worden sei, jedoch seine Mutter von anderen Leuten gehört habe, dass die Taliban ihn jetzt jagen würden. Gesteigert dazu habe er auf konkrete Frage zu einem späteren Zeitpunkt angegeben, dass seine Mutter ca. eine Woche oder zehn Tage nach dem Tod seines Bruders einen Zettel vor der Haustür gefunden habe und er schriftlich bedroht worden sei. Schließlich habe er sich auch bezüglich seiner Verletzungen und persönlichen Übergriffe widersprochen. Anlässlich der Ersteinvernahme habe er angegeben, dass er einmal wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit von unbekannten Personen geschlagen worden wäre und dabei seine linke Hand gebrochen worden sei. Bei seiner Einvernahme habe er auf konkrete Frage angegeben, dass er einmal am Kopf von den Feinden seines Vaters verletzt worden sei und die Wunde genäht habe werden müssen. Letztlich habe er bei der Erstbefragung angegeben, dass sein Vater im Jahr 2005 von Feinden erschossen worden sei und er keine Angaben zu den Feinden machen könne. In groben Widerspruch dazu habe er bei seiner Einvernahme angegeben, dass die Feinde des Vaters die Söhne von Herrn XXXX wären und es sich vermutlich um eine ethnische Feindschaft handeln würde.

Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.08.2011, zugestellt durch Hinterlegung am 12.08.2011, wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, mit welcher der Bescheid zur Gänze angefochten wurde.

Mit Verfahrensanordnung vom 30.01.2012 wurde dem BF der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

Mit Mitteilung vom 08.03.2012 übermittelte der BF die Teilnahmebestätigung an der Bildungsveranstaltung Deutsch für Asylwerber der Volkshochschule XXXX vom 23.02.2012.

Mit Dokumentenvorlage vom 9.11.2012 übermittelte der BF die Besuchsbestätigung am Projekt XXXX vom 28.9.2012. In einer weiteren Dokumentenvorlage vom 6.6.2013 übermittelte der BF eine Teilnahmebestätigung am Modul (1) von XXXX vom 07.01.2013, eine Teilnahmebestätigung am Modul (2) von XXXX vom 03.05.2013 sowie ein Diplom über die Prüfung Österreichisches Sprachdiplom Deutsch A2 Grundstufe Deutsch 2 vom 4.3.2013.

Mit Schreiben vom 11.3.2014 übermittelte der BF seine Geburtsurkunde, ausgestellt von der Afghanischen Botschaft in Wien, vom 12.2.2014, sowie eine Heiratsurkunde, ausgestellt vom Standesamtsverband XXXX, vom 08.03.2014, über die Eheschließung des BF mit Frau XXXX vom 08.03.2014.

Am 24.09.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt. Neben diversen Teilnahmebestätigungen legte der BF eine Ablichtung seines Reisepasses, ausgestellt von der Afghanischen Botschaft in Wien am 12.02.2014, die Geburtsurkunde von XXXX vom 26.08.2014, in der der BF als Vater genannt wird, den österreichischen Staatsbürgerschaftsnachweis vom 29.06.2005 der XXXX, eine Teilnahmebestätigung am Modul (3) von XXXX vom 24.07.2013, eine Teilnahmebestätigung vom 05.07.2013 über den Kurs "Computer und mehr ...", ein Zeugnis über die bestandene Pflichtschulabschlussprüfung an der NMS XXXX sowie eine Aufnahmebestätigung der HTBL u VA XXXX vom August 2014 für den Lehrgang Bautechnik vor.

Der BF bestätigte, in seinen bisherigen Einvernahmen die Wahrheit gesagt zu haben. Er sei am XXXX im XXXX, Distrikt XXXX geboren. Er sei Pashtune und gehöre als Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung an. Er habe insgesamt drei Jahre die Schule besucht, allerdings mit Unterbrechungen. Nebenbei habe er die Koranschule besucht, wo er die Schrift geübt habe. Er sei angelernter Schweißer. Dies habe er im XXXX von einem Bekannten seines Vaters gelernt. Er habe ca. 3-4 Jahre in Afghanistan als Schweißer gearbeitet. Er sei im Jahre 2007 gemeinsam mit seiner Familie (Mutter, Schwester und Bruder) von Afghanistan nach Pakistan geflüchtet, da er Probleme wegen seines Vaters, der getötet worden sei, gehabt habe. Sein Vater habe für den Staat in der Distriktverwaltung des Distrikts XXXX als Koch gearbeitet. Weil sein Vater für den Staat gearbeitet habe, sei er von den Taliban getötet worden. Der BF sei damals zehn oder elf Jahre alt gewesen. Sein Vater habe ihm erzählt, dass die Taliban ihn aufgefordert hätten, seine Arbeit aufzugeben. Da dies jedoch die einzige Möglichkeit gewesen sei Geld zu verdienen, habe der Vater die Arbeit nicht aufgeben können. Auf dem Nachhauseweg hätten ihn die Taliban erschossen. Die Feinde des Vaters seien die Taliban gewesen. Den Namen des Täters wisse er nicht. Weil die Taliban die Familie des BF weiter bedroht hätten, seien sie in die Provinzhauptstadt XXXX zum Onkel des BF mütterlicherseits gezogen. Der Tod des Vaters durch die Taliban sei jedoch nicht der einzige Ausreisegrund gewesen. Auch seine Familie (Bruder, Schwester, Mutter) seien von den Taliban bedroht worden. Mehrere Male seien Schreiben in der Moschee abgegeben worden. Er glaube nicht, dass er selbst in diesen Drohbriefen namentlich genannt worden sei, er habe keinen dieser Briefe aufbewahrt. Nach dem Tod des Vaters sei die Familie vom Onkel mütterlicherseits versorgt worden. Auch der BF habe gearbeitet, jedoch nur sehr wenig Geld bekommen. Sonst habe niemand in der Familie gearbeitet. Der BF habe auch einen älteren Bruder namens XXXX gehabt. Dieser sei bereits verstorben, wann er gestorben sei, wisse der BF nicht, er sei damals ein Kind gewesen. Der Bruder sei von den Taliban bedroht und getötet worden, weil sich die Taliban an seinem Vater rächen wollten. Sein älterer Bruder habe nicht gearbeitet, nur gelegentlich seinen Vater in die Arbeit begleitet. Der einzige Ausreisegrund aus Afghanistan sei die Bedrohung durch die Taliban aufgrund der Tätigkeit des Vaters gewesen. Die Mutter und die Geschwister des BF würden wieder in der Provinzhauptstadt XXXX leben. Sein jüngerer Bruder, er sei ca. 17 Jahre alt, arbeite und versorge die Familie. Was er arbeite, wisse der BF nicht, da er sehr selten Kontakt mit seiner Familie habe. Seit ca. sechs Monaten würde sich die Situation in XXXX wieder verschlechtern. Auch der Onkel des BF lebe in XXXX. Er habe jedoch keinen Kontakt zu ihm und wisse daher nicht, wo er sich im Moment aufhalte und was er konkret mache.

Der BF sei verheiratet, er habe am 8.3.2014 in XXXX geheiratet. Die Ehe sei aufrecht und er habe mit seiner Ehefrau eine gemeinsame Tochter. Er besuche von 18:00 bis 22:00 Uhr die Schule, die HTL XXXX. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan drohe ihm Verfolgung durch die Taliban.

Zum übermittelten Länderbericht zu Afghanistan brachte der BF nichts weiter vor. Der BF habe hier in Österreich seine Familie und nur ganz selten Kontakt zu seiner Familie in Afghanistan. Auf weitere Beweisanträge verzichtete der BF.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens basierend auf dem Antrag auf internationalen Schutz vom 04.07.2011, auf den Einvernahmen des BF, der Beschwerde vom 24.08.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.08.2011, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahme in das zentrale Melderegister, Ausländer- und Fremdeninformationssystem sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 24.09.2014 von folgendem, für die Entscheidung maßgeblichem Sachverhalt aus:

Zur Person des BF wird festgestellt, dass der BF Staatsangehöriger von Afghanistan ist. Er führt den Namen XXXX geboren. Er gehört der sunnitischen Glaubensrichtung des Islams an. Der BF stammt aus dem Dorf XXXXXXXX.

Nicht festgestellt werden kann, dass der BF der Volksgruppe der Pashtunen angehört.

Festgestellt wird, dass der BF am 04.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ausgesetzt war bzw. ihm solche Verfolgung (Ausreise, Nachfluchtgründe) im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.

Zu seiner Mutter und seinen zwei Geschwistern hat der BF sehr selten Kontakt. Sie lebten zuletzt in Afghanistan in der Provinzhauptstadt XXXX. Sein Onkel, mit dem der BF nicht mehr in Verbindung steht, lebte ebenfalls in XXXX.

Er verfügt lediglich über eine insgesamt dreijährige Schulausbildung. Über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt er nicht, er ist lediglich angelernter Schweißer. Er hat bisher lediglich als angelernter Schweißer sowie Baugehilfe gearbeitet. Im Fall der Rückkehr wäre er nicht in der Lage, sich in Afghanistan selbst zu erhalten.

Der BF ist verheiratet mit einer österreichischen Staatsbürgerin und Vater einer minderjährigen Tochter. Die Ehe wurde in Österreich geschlossen.

Zur Lage im Herkunftsstaat des BF wird Folgendes festgestellt:

Sicherheitslage allgemein

Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.

Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.

(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)

Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.

Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs-und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.

(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)

Dieses Jahr stieg die Zahl der zivilen Toten an, laut UN wurden ungefähr 5000 Zivilisten in Afghanistan getötet. Dies bedeutet einen Anstieg um ein Viertel verglichen zur selben Periode im Vorjahr.

(BBC News, "Afghan conflict: 15 killed in Taliban attack on buses" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)

Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.

(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)

Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.

(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)

Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.

Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen -sowohl pro-und anti-Regierung -im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)

Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng-und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.

(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)

Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist -vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages -zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.

Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.

(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16 f.)

Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden -die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.

(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)

Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt

3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)

In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng-und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)

In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.

Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for inter-national peace and security" vom 6. September 2013)

Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.

Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)

Bei tagelangen Gefechten in der südafghanischen Provinz Helmand sind nach offiziellen Angaben mehr als 330 Menschen getötet worden, darunter Dutzende Zivilisten. Das Innenministerium in Kabul teilte am Sonntag mit, mindestens 250 Taliban-Kämpfer seien unter den Toten der vergangenen zehn Tage. Nach Angaben der Provinzregierung kamen mindestens 32 Angehörige der Sicherheitskräfte und 50 Zivilisten ums Leben, darunter Frauen und Kinder. Der Sprecher der Provinzregierung, Omar Zwak, sagte, rund 3200 Familien seien vor der Gewalt geflohen. Die Gesundheitsbehörden in Helmand meldeten mehr als 300 Verwundete.

Am vorvergangenen Freitag hatten nach Zwaks Angaben mehr als 1000 Taliban-Kämpfer in den Distrikten Nawzad, Sangin, Kajaki und Musa Qala Stellungen der Sicherheitskräfte angegriffen. Diese begannen daraufhin eine Gegenoffensive. Zwak sagte, die Aufständischen seien weitgehend zurückgeschlagen worden, Gefechte dauerten aber noch an. Die Taliban waren in den vergangenen Jahren von offenen Großangriffen auf Sicherheitskräfte abgekommen und hatten vor allem auf Anschläge mit Sprengfallen gesetzt. Ihre Offensive gegen afghanische Sicherheitskräfte im Süden könnte einen Strategiewechsel vor dem Auslaufen des NATO-Kampfeinsatzes zum Jahresende signalisieren.

(DiePresse.com,http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/3829431/Sudafghanistan_Hunderte-Tote-nach-tagelangen-Kaempfen?from=suche.intern.portal, 29. Juni 2014)

Bei einem Bombenanschlag im Süden Afghanistans sind nach Polizeiangaben drei US-Soldaten getötet worden. Der an einem Motorrad befestigte Sprengsatz explodierte den Angaben zufolge gestern in der Nähe einer Patrouille der NATO-geführten Afghanistan-Truppe ISAF. Die ISAF bestätigte den Vorfall im Bezirk Nad Ali in der südafghanischen Provinz Helmand. Pentagon-Vertreter erklärten, es habe sich um US-Soldaten gehandelt. Die islamistischen Taliban bekannten sich in einer Textbotschaft zu dem Attentat.

(ORF-Online, Drei US-Soldaten bei Anschlag in Afghanistan getötet vom 21. Juni 2014)

Drei Selbstmordattentäter der Taliban haben in Afghanistan Anschläge auf Nato-Lastwagen verübt. An der Grenze zu Pakistan im Osten des Landes hätten sich Polizisten und Taliban-Kämpfer daraufhin einen Schusswechsel geliefert, meldeten afghanische Offizielle. Alle drei Angreifer seien getötet worden, hieß es aus der Provinzregierung. Einer habe sich selbst in die Luft gesprengt, die beiden anderen seien von Polizisten erschossen worden. Die Taliban bekannten sich zu den Anschlägen. Die Attentäter hätten die Wagen auf dem Parkplatz des Nato-Quartiers in der Provinz Nangarhar attackiert, sagte ein Sprecher der Grenzpolizei. Der Gebäudekomplex am Torkham-Checkpoint liegt an einer wichtigen Route für Lieferungen der Nato in Afghanistan -die meisten Transporte der Truppe laufen über diesen Grenzposten. Der durch die Anschläge ausgelöste Schaden ist offenbar verheerend. Der Provinzregierung zufolge wurden durch Explosionen, die bei dem Schusswechsel ausgelöst wurden, 37 Nato-Benzinlaster beschädigt oder gänzlich zerstört.

(Spiegel-Online,

http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-anschlag-auf-nato-lastwagen-a-976069.html, vom 19. Juni 2014)

Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet.

(The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)

Sicherheitslage in einzelnen Provinzen:

Sicherheitslage in Kabul

Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.

(Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of Defense: "Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan" vom Dezember 2012)

Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.

(Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Deter-mination Process" vom Mai 2012)

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren.

(Afghanistan Analyst Network: After the 'operational pause': "How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation]: "Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan:

Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013)

Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013.

(U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)

Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:

Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem 9 Zivilisten, 2 ISAF Mitarbeiter und 4 Mitarbeiter eines ausländischen Unter-nehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)

Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebieten Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast. (BBC News: "Afghan Taliban assault in Kabul secure zone" vom 25. Juni 2013)

Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: "Taliban attack breaks months of quiet in Kabul", vom 18. Oktober 2013).

Agence France-Presse [AFP] berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschläge und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten. (AFP: "Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound", vom 18. Oktober 2013)

Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde, 8 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 6. Dezember 2013)

Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in Kabul. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom 18. Jänner 2014)

Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)

In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden. (ORF-online;

http://www.orf.at/#/stories/2236311/, "Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul" vom 02. Juli 2014)

In der Nacht zum 05.07.14 explodierten in der Nähe von Kabul nach Raketenbeschuss zahlreiche geparkte, mit Benzin gefüllte Tanklastzüge. Je nach Quelle ist von mehreren Dutzend bis 400 Fahrzeugen die Rede. Personen scheinen nicht zu Schaden gekommen zu sein. Ein Sprecher der Taliban erklärte, die Fahrzeuge der ausländischen Einsatzkräfte seien aus taktischen Gründen zerstört worden. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 7. Juli 2014)

Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet. (The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)

Aufständische haben den internationalen Flughafen der afghanischen Hauptstadt Kabul angegriffen. Wie das afghanische Innenministerium mitteilte, griffen die Kämpfer den Flughafen am frühen Morgen mit automatischen Waffen und Panzerfäusten an und eroberten ein im Bau befindliches Gebäude auf dem Gelände. Medienberichten nach feuerten sie von dort aus Raketen ab. Sicherheitskräfte haben das Gebiet nach Behördenangaben umstellt. Die afghanische Armee meldete, zwei der Angreifer seien getötet worden.

Wie ein Fotograf der Nachrichtenagentur AFP berichtete, waren auf dem streng gesicherten Flughafen, auf dem sich auch ein großer Nato-Stützpunkt befindet, Explosionen und Schüsse zu hören. Nach Angaben eines Behördenvertreters wurde der zivile Flugverkehr unterbrochen. Über dem Gelände kreisten Militärhubschrauber. Für den Angriff verantwortlich erklärten sich die radikalislamischen Taliban. Ihre Kämpfer hätten den Flughafen mit leichten und schweren Waffen angegriffen, teilte ein "Sprecher" mit.

(FAZ.net, "Taliban-Kämpfer greifen Flughafen von Kabul an" vom 17. Juli 2014)

Provinz XXXX:

Die Provinz XXXX liegt im Nordosten Afghanistans (UNODC 5.2012). XXXX Stadt ist die Hauptstadt und liegt im Zentrum der Provinz. Laut UNHCR hat der Bezirk gute Verkehrsverbindungen in alle Dörfer (CPAU 3.2009).

Laut ANSO ging der Trend bezüglich der Sicherheitslage im ersten Quartal des Jahres 2013 in Richtung einer Verschärfung: Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 23 Vorfälle registriert, damit haben sich die Vorfälle in der Provinz XXXX im Vergleich zum Vorjahr um 77 Prozent erhöht. (ANSO 4.2013). Die Sicherheitslage in XXXX ist angespannt und hat sich in den vergangenen Monaten verschlechtert (der Spiegel 6.10.2013).

Jüngst veröffentlichte Anschläge:

Ein Zusammenstoß zwischen der Polizei und Talibankämpfer in der nördlichen Provinz XXXX, führte zu acht toten Polizeibeamten durch eine Straßenbombe (XXXX 5.4.2014). In XXXX zerstörte eine Sprengfalle einen Tag nach der Wahl einen LKW mit Wahlurnen. Dabei starben drei Menschen - unter ihnen ein Mitglied der IEC, ein Polizist und der Fahrer (Aljazeera 6.4.2014).

Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen

Trotz beachtlicher Erfolge während der vergangenen elf Jahre bleibt die gesellschaftliche Verankerung der Menschenrechte, insbesondere der Frauenrechte, eine große Herausforderung in Afghanistan. Das liegt zum einen an der Schwäche der afghanischen Institutionen und mangelnder Rechtskenntnis bei Bevölkerung und Behörden, zum anderen an der mangelnden Akzeptanz von Menschen-und Frauenrechten innerhalb der Gesellschaft. Nicht zuletzt spielt die fehlende Bereitschaft von Justiz und Strafverfolgungsbehörden, geltende Gesetze zum Schutz von Menschen-und Frauenrechten umzusetzen, eine Rolle. In Umsetzung der Tokio-Verpflichtungen muss die afghanische Regierung weitere Anstrengungen zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und Verbesserung der Situation der Menschenrechte vorweisen. Mittlerweile haben sich die afghanische Regierung und die Staatengemeinschaft auf zwei messbare Hard Deliverables im Bereich der Menschenrechte geeinigt, anhand derer die internationale Gemeinschaft eine erste Bilanz der Reformfortschritte ziehen will: 1. Bericht aller beteiligten Regierungsinstitutionen zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen [EVAW] und 2. inklusiver Nominierungsprozess für die Kommissare der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission (Afghan Independent Human Rights Commission [AIHRC]).

Neben der afghanischen Verfassung selbst, in der die Gleichberechtigung von Männern und Frauen festgeschrieben ist, bedeutet insbesondere das per Präsidialdekret erlassene EVAW-Gesetz vom August 2009 eine signifikante Stärkung der Frauenrechte. Sowohl ein UNAMA-Bericht vom 11. November 2012 als auch die AIHRC bestätigen, dass im Vergleich zum Vor-jahr deutlich mehr Fälle von Gewalt registriert und damit öffentlich geworden sind. Damit sind die Voraussetzungen für eine Strafverfolgung der Schuldigen erheblich besser geworden. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden jedoch noch weit entfernt.

Dies bestätigt auch der jüngste Bericht von Human Rights Watch zur Situation weiblicher Insassen afghanischer Hafteinrichtungen, denen sogenannte "Sittenverbrechen" nach der islamischen Scharia vorgeworfen werden. Mangelnde Kenntnis und Akzeptanz des EVAW-Gesetzes führen jedoch dazu, dass viele Fälle von Gewalt gegen Frauen nach wie vor an traditionelle Streitschlichtungsgremien überwiesen werden. Zudem haben auch Menschenrechtsorganisationen festgestellt, dass es der afghanischen Polizei und Justiz weiterhin nicht selten noch an hinreichender Qualifikation fehlt, um Mindeststandards der Rechtspflege konsequent einzuhalten.

Der UNAMA-Folgebericht zu Folter in afghanischen Haftanstalten vom Januar 2013 bestätigt ebenfalls, dass Defizite bei den Sicherheits-und Strafverfolgungsbehörden die Durchsetzung der Menschenrechte in Afghanistan erschweren. Der Bericht konzentriert sich auf Inhaftierte, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen oder verurteilt wurden. Darin werden den Sicherheitskräften erneut Rechtsverstöße, vor allem Folter, vorgeworfen.

Präsident Karzai beauftragte noch im Januar 2013 eine afghanische Untersuchungskommission, die Vorwürfe zu prüfen. Diese bestätigte die Feststellungen des UNAMA-Berichts. Die Kommission gab elf Handlungsempfehlungen an die Regierung, darunter eine minimale Gesundheitsversorgung für Inhaftierte und Videoaufzeichnungen bei Verhören. Der Präsident ordnete am 11. Februar 2013 die Umsetzung der Empfehlungen per Dekret an.

Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Situation von Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig. Am 01.03.2014 wurde der Bericht zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen veröffentlicht. Der Umsetzungsbericht umfasst den Zeitraum von März 2012 bis März 2013.

Es werden 4.505 Fälle von Gewalt gegen Frauen in 32 (von 34) Provinzen dargelegt. Auch die Situation von Frauen in den Sicherheitskräften, insbesondere in der Polizei, ist von Gewalt und inadäquaten Arbeitsbedingungen geprägt. Das Ziel einer stabilen, rechtsstaatlich und demokratisch verfassten Gesellschaft, in der die Menschenrechteeinschließlich der Rechte der Frauen und Kinder gewährleistet sind, ist noch nicht erreicht.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 4f sowie Bericht vom 31. März 2014, S. 5; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S.17ff; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 27ff.)

Allerdings hat die Ernennung der neuen Mitglieder der Menschenrechtskommission im Juni 2013 Unmut unter Menschenrechtsorganisationen sowohl in Afghanistan, als auch im Ausland hervorgerufen.

(RFE-Radio Free Europe: "Human Rights Appointments Draw Fire In Afghanistan", vom 3. Juli 2013)

Ethnische Minderheiten:

Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38 Prozent, Tadschiken ca. 25 Prozent, Hazara ca. 19 Prozent, Usbeken ca. 6 Prozent sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 10f)

Justiz und (Sicherheits)Verwaltung

Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)Prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems. Nachdem die Justizbehörden Afghanistans seit 2004 mit einer vorläufigen Strafprozessordnung operierten, liegt dem Parlament nun zumindest eine neue Strafprozessordnung zum Beschluss vor. Auch das Strafrecht selbst wird zurzeit überarbeitet.

(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31. März 2014, S. 5)

Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet.

Die Afghanische Nationale Polizei [ANP] gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35 Prozent der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen.

Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 12f)

Eine Strafverfolgungs-oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus.

Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)

Versorgungslage

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 20)

Rückkehrfragen

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen - (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)

Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.

(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)

Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.

(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits-und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz

(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).

Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 5)

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien-oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen

(Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).

Die traditionelle erweiterten Familien-und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz-und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.

Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.

(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013).

Ausweichmöglichkeiten

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an welche politische und religiöse Überzeugung das jeweilige Heimatdorf dominiert. Für Frauen ist es kaum möglich, ohne familiäre Einbindung in andere Regionen auszuweichen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 16)

Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.

(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Ausführungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Religionszugehörigkeit und zur Herkunft des BF stützen sich auf die diesbezüglich gleichbleibenden Angaben während des gesamten Verfahrens. Die Identität des BF ergibt sich aus der Geburtsurkunde und dem Reisepass, beide ausgestellt von der Afghanischen Botschaft in Wien vom 12.02.2014. Glaubwürdig sind auch die Aussagen des BF, über keine abgeschlossene Schulausbildung in Afghanistan zu verfügen und angelernter Schweißer zu sein. Diese Ausführungen stehen im Einklang mit den Aussagen in seinen bisherigen Einvernahmen.

Als glaubwürdig wird auch die Aussage des BF in der mündlichen Verhandlung am 24.09.2014, die in Übereinstimmung mit den bisherigen Aussagen in den Einvernahmen des BF steht, gewertet, dass sein Vater und sein älterer Bruder ermordet wurden.

Unglaubwürdig hingegen sind die - wie nachfolgend dargestellt - in sich widersprüchlichen Ausführungen des BF zu seinen Fluchtgründen.

Hinsichtlich des Berufs des Vaters führte der BF in der Befragung vor dem BAA am 25.07.2011 aus, dieser sei Gelegenheitsarbeiter gewesen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht führte der BF jedoch aus, dass sein Vater für den Staat in der Distriktverwaltung des Distrikts XXXX als Koch gearbeitet habe.

Anlässlich der Erstbefragung vom 04.07.2011 gab der BF an, dass sein älterer Bruder als Koch für die ausländischen Besatzungstruppen in XXXX gearbeitet habe. Bei der Ersteinvernahme gab er hingegen an, dass sein Bruder für die afghanische Regierung im Magistrat gearbeitet habe. Bei der Einvernahme vor dem BAA am 25.07.2011 steigerte der BF dieses Vorbringen, dass sein Bruder ein Mitarbeiter des Bürgermeisters des Bezirks XXXX gewesen sei. In der mündlichen Verhandlung führte der BF im Widerspruch dazu auf Befragen aus, dass sein älterer Bruder von den Taliban getötet worden sei, weil sie sich an seinem Vater rächen wollten. Er wisse nicht, was sein Bruder gearbeitet habe. Dieser habe selbst nicht gearbeitet, nur gelegentlich den Vater in die Arbeit begleitet.

Bei der Erstbefragung führte der BF aus, dass er nach dem Tod seines älteren Bruders die Familie nicht ernähren habe können und Angst vor den Taliban gehabt hätte. Bei der Ersteinvernahme gab er hingegen an, dass er seine Heimat nur wegen der Probleme mit den Taliban verlassen habe. Gesteigert dazu ergänzte er bei der Einvernahme, dass seine Mutter gemeint habe, dass er als ältester Sohn in Gefahr wäre. Weiters sprach er davon, dass er durch die Taliban und die Feinde seiner Familie in Gefahr wäre. Nicht plausibel und nachvollziehbar erscheint auch in diesem Zusammenhang, dass sich die Mutter des BF nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt um dessen älteren Bruder gesorgt hat, sondern erst um den BF zu einem Zeitpunkt, als dieser selbst erwachsen und - nach dem Tod des älteren Bruders - der älteste Sohn war.

Im Zuge der Befragungen hat der BF in Bezug auf die Bedrohung durch die Taliban immer wieder anders lautende Aussagen getätigt. Anlässlich der Ersteinvernahme führte er aus, dass ihm die Taliban eine Tätigkeit für die afghanische Regierung und die Unterstützung seines Bruders vorgeworfen hätten. Auch bei seiner Einvernahme gab er zuerst an, dass die Taliban gemeint hätten, dass er seinem Bruder bei der afghanischen Regierung geholfen habe und solche Leute von den Taliban getötet würden. In der mündlichen Verhandlung führte der BF im Widerspruch dazu aus, dass sein Bruder überhaupt nicht gearbeitet habe. In der mündlichen Verhandlung schränkte der BF ein, der einzige Ausreisegrund aus Afghanistan sei die Bedrohung durch die Taliban aufgrund der Tätigkeit des Vaters gewesen.

Im Laufe der Einvernahme gab er weiters an, dass er nicht persönlich von den Taliban bedroht worden sei, jedoch seine Mutter von anderen Leuten gehört habe, dass die Taliban ihn jagen würden. Gesteigert dazu ergänzte er auf konkretes Befragen zu einem späteren Zeitpunkt, dass seine Mutter ca. eine Woche oder zehn Tage nach dem Tod seines Bruders einen Zettel vor der Haustür gefunden habe und er darin schriftlich bedroht worden sei. Im Widerspruch hierzu führte der BF in der mündlichen Verhandlung aus, er glaube nicht, dass er persönlich namentlich genannt worden sei. Gesteigert dazu brachte der BF in der mündlichen Verhandlung vor, dass auch sein (jüngerer) Bruder, seine Schwester und seine Mutter von den Taliban bedroht worden seien. Es seien mehrere Male Drohbriefe in der Moschee abgegeben worden. Nicht plausibel erscheint in diesem Zusammenhang überdies, dass, sollte die Bedrohung durch die Taliban tatsächlich wahr sein, sich die Familie des BF - wie dieser in der mündlichen Verhandlung ausführte - jetzt wieder in der Heimatprovinz aufhält und der nun 17-jährige Bruder für den Lebensunterhalt der Familie ohne Bedrohung durch die Taliban sorgen könne.

Widersprüchlichkeiten ergeben sich auch in den Ausführungen des BF zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit. Bereits in der Erstbefragung, aber auch in den folgenden Einvernahmen führte der BF aus, der Volksgruppe der Tadschiken anzugehören. Anlässlich der Ersteinvernahme gab er dazu an, dass er einmal wegen ethnischer Probleme von unbekannten Personen geschlagen worden wäre und dabei seine linke Hand gebrochen worden sei. In seiner weiteren Einvernahme gab er auf konkrete Frage an, dass er einmal am Kopf von den Feinden seines Vaters verletzt worden sei und die Wunde genäht habe werden müssen. In der mündlichen Verhandlung führte der BF im Widerspruch dazu aus, dass er gar nicht der Volksgruppe der Tadschiken, sondern jener der Pashtunen angehöre. Der vom BAA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellung, dass der BF der Volksgruppe der Tadschiken angehöre, wurde jedoch in der Beschwerde nicht entgegen getreten.

Letztlich sprach der BF bei der Erstbefragung davon, dass sein Vater im Jahr 2005 von Feinden erschossen worden sei und er keine Angaben zu den Feinden machen könne. In groben Widerspruch dazu gab er bei seiner Einvernahme an, dass die Feinde des Vaters die Söhne von Herrn XXXX wären und es sich vermutlich um eine ethnische Feindschaft handeln würde. In der mündlichen Verhandlung führte der BF wiederum aus, dass die Taliban die Feinde des Vaters gewesen seien, weil sein Vater bei der Regierung gearbeitet habe, und er die Namen jener, die seinen Vater getötet hätten, nicht kenne.

Der BF hat sich betreffend die Tätigkeit seines Bruders, seines Vaters und der Bedrohung mehrfach widersprochen, sodass das Vorbringen im Gesamten nicht zu überzeugen vermag und als unglaubwürdig einzustufen ist.

Eine gegen die Person des BF gerichtete Verfolgungsgefahr aufgrund der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe wurde vom BF damit weder im Verfahren vor dem Bundesasylamt noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht substantiiert behauptet. Schließlich sind im Verfahren auch sonst keine Anhaltspunkte hervor gekommen, die eine Verfolgung des BF aus asylrelevanten Gründen für maßgeblich erscheinen lassen hätten.

Eine Verfolgung des BF aus objektiv wahrzunehmenden Merkmalen wie der Volksgruppenzugehörigkeit oder der Religionszugehörigkeit ist nicht hervor gekommen.

Der BF hat glaubwürdig in der mündlichen Verhandlung am 24.09.2014 dargelegt, dass er keine abschließende Schulausbildung in Afghanistan und lediglich eine Berufsausbildung als angelernter Schweißer erworben hat. Dies deckt sich auch mit den Aussagen des BF in den vorhergehenden Einvernahmen. Im Rahmen der Befragung des BF in der mündlichen Verhandlung am 24.09.2014 hat die erkennende Richterin auch den Eindruck gewonnen (vgl VwGH, 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; 22.4.199, 98/20/0567; VfGH 11.6.2014, U460/2013), dass die Aussagen des BF, nur sehr selten Kontakt mit seinen Familienmitgliedern (Mutter, Bruder und Schwester), die sich zuletzt in der Heimatprovinz des BF, in der Provinz XXXX aufgehalten hätten, zu haben, zutreffen. Auch zu seinem Onkel, der sich in der Heimatprovinz des BF aufgehalten habe, habe der BF keinen Kontakt mehr. Inwiefern der BF im Fall seiner Rückkehr eine Unterstützung dieser Verwandten erfahren würde, kann damit nicht mit Sicherheit erwartet werden. Beim BF könnte nicht ausgeschlossen werden, dass er im Rückkehrfall in eine existenzbedrohende Lage gerät.

2.2. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan beruhen auf den angeführten Quellen und wurden in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom BF nicht in Abrede gestellt. Bei den Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierenden Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Der BF trat dem auch nicht in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.09.2014 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes (Bundesverwaltungsgericht). Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (in der Folge AsylG 2005) alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen.

Da das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig gewesen ist, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Zu Spruchpunkt A. I.)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Aufgrund des durchgeführten, oben dargestellten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates, unglaubwürdig ist.

Es ergaben sich auch - wie oben dargestellt - weder aus dem Vorbringen des BF, noch aus den herkunftsstaatsbezogenen Informationsquellen geeignete Anhaltspunkte dafür, dass der BF alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit bzw. zur Religionsgemeinschaft der Sunniten in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, zumal der BF eine derartige Verfolgung auch nicht glaubhaft vorbringen konnte, hat er doch in der Erstbefragung und in den weiteren Einvernahmen ausgeführt, der Volksgruppe der Tadschiken anzugehören und dann erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, der Volksgruppe der Pashtunen anzugehören.

Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für den BF eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten:

Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist. Dies würde auch für Gefahren gelten, die sich aus der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan ergeben.

Da sich im Zuge des Verfahrens keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Verfolgung des BF ergeben haben und sohin kein unter Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK zu subsumierender Sachverhalt ableitbar ist, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt A.II.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 idF FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Es ist somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 iVm. § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch

EGMR

20.07. 2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443;

13.11. 2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164;

16.07. 2003, Zl. 2003/01/0059).

Nach der ständigen Judiktur des VwGH sind im Rahmen der gebotenen Einzelfallprüfung konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zur Frage zu treffen, ob einem Flüchtling im Fall der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein "real risk" einer gegen Art. 3 EMRK verstoßen Behandlung droht (vgl VwGH 28.6.2011, 2008/01/0102). Die dabei anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (vgl VwGH 31.7.2014, Ra 2014/18/0058; 31.5.2005, 2002/20/0582, 31.5.2005, 2005/20/0095). Es ist unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sind in der gegenständlichen Fallkonstellation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 für den BF gegeben

Der BF verfügt in Afghanistan lediglich in seiner Heimatprovinz über Familienangehörige. Zu seiner Mutter und seinen beiden Geschwistern, die zuletzt in der Provinzhauptstadt XXXX ansässig waren, hat er jedoch sehr selten Kontakt. Zu seinem in dieser Provinz lebenden Onkel hat er überhaupt keine Beziehung. Der BF verfügt über keine abgeschlossene Schulausbildung in Afghanistan oder Berufsausbildung. Er ist lediglich angelernter Schweißer.

Angesichts dieser Umstände kann sohin die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben nicht vorausgesetzt werden.

Des Weiteren war auch der maßgebliche Umstand zu berücksichtigen, dass der BF seit Beginn seines Aufenthalts in Österreich von sich aus Anstrengungen zur sprachlichen Integration in Österreich unternommen hat. Er hat an Sprachkursen teilgenommen. Der Umstand dieser nach außen hin erkennbaren Integration des BF in Österreich wurde auch durch die vom BF in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Nachweise untermauert. Weiters ist der BF seit 08.03.2014 Ehegatte der österreichischen Staatsbürgerin XXXX und Vater der am XXXX geborenen, gemeinsamen Tochter XXXX. Sein Verhalten ist auf Bemühen um Integration in Österreich ausgerichtet.

Wie aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ersichtlich ist, stellt sich die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmitteln insbesondere für auf sich gestellte Rückkehrer meist nur unzureichend dar. Abgesehen von der derzeitigen angespannten politischen Lage in der Heimatprovinz des BF, XXXX, die der BF im Fall seiner Rückkehr erst einmal erreichen müsste, ist in anderen Gebieten Afghanistans zudem ausreichende staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich. Vor allem jüngere Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach langer Abwesenheit in Afghanistan zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden ausgereist sind. Es fehlt ihnen an notwendigen sozialen oder familiären Netzwerken sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse. Es ist unter solchen Umständen davon auszugehen, dass eine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative (§ 8 Abs. 3 iVm § 11 AsylG 2005), etwa in der Hauptstadt Kabul oder anderen Provinzen, in solchen Konstellationen nicht zur Verfügung steht.

Im gegenständlichen Fall kann daher unter Berücksichtigung der den BF betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der BF im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse des BF und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Sicherheits- und Versorgungslage mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden.

Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht für den BF nicht, da die maßgebliche Wahrscheinlichkeit in Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden, im gesamten Staatsgebiet Afghanistans zu erwarten ist.

Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

3.4. Zu Spruchpunkt A.III.

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter sind gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 gegeben.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Daher war gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.

4. Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Revisionen gegen die Spruchpunkte A.I, A.II. und A.III sind gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständlichen Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vom Vorliegen einer solchen wäre nach der Judikatur des VwGH auch nur auszugehen, wenn die Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzen würde (VwGH 24.4.2014, Ra 2014/01/0010; 24.3.2014,

Ro 2014/01/0011; BVwG 22.5.2014, W173 2003741-1/10E). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. oben zitierte Judikatur des VwGH), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (vgl. BVwG 8.5.2014, W173 1437829-1/7E).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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