G308 1257125-2•BVwG G308 1257125-2
G308 1257125-2Bundesverwaltungsgericht03.10.2014
Abhängigkeitsverhältnis, Analphabetismus, familiäre Situation,<br/>Interessensabwägung, Privatleben, Rückkehrentscheidung auf Dauer<br/>unzulässig
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geboren am XXXX, StA. Serbien, vertreten durch RA XXXX in XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.11.2012, Zl. 1208.234-BAW nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.06.2014 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 idgF auf Dauer unzulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) reiste am 13.11.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 16.11.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch: Asylantrag). Zum Nachweis ihrer Identität legte sie ihren am 15.02.2001 ausgestellten jugoslawischen Reisepass vor, welcher ein gültiges Visum für Ungarn, ausgestellt am 18.02.2004 und gültig bis zum 18.02.2005, aufwies.
2. Am 18.11.2004 wurde die BF vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost (im Folgenden: EAST Ost) einvernommen. Sie gab dabei an, der Volksgruppe der Roma orthodoxen Glaubens anzugehören, aus XXXX, Serbien, zu stammen und bis zu ihrer Ausreise dort wohnhaft gewesen zu sein. Die Eltern der BF seien bereits verstorben. Sie sei gesund und könne der Einvernahme folgen. Die BF sei am 15.03.2004 legal aus Serbien mittels Visum nach Ungarn ausgereist. Von dort sei sie am 13.11.2004 illegal zu Fuß in das österreichische Bundesgebiet eingereist, wo die BF den Asylantrag gestellt habe. Ausbildung habe die BF keine. Sie habe nie eine Schule besucht und sei nur Hausfrau gewesen. Gelebt habe sie von Aushilfearbeiten bei ihren Nachbarn. Der BF wurde seitens des Bundesasylamtes mitgeteilt, dass dieses vorläufig davon ausgehe, dass für die Prüfung ihres Asylantrages auf Grund des gültigen Visums Ungarn im Sinne der Dublin II Verordnung zuständig sei. Mit Zustimmung des Staates Ungarn werde der Asylantrag der BF in Österreich als unzulässig zurückgewiesen werden. Der BF werde eine Frist für eine Stellungnahme zum geplanten Vorgehen des Bundesasylamtes eingeräumt.
3. Nach Inanspruchnahme der Rechtsberatung gemäß § 39a AsylG und Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme in Bezug auf die beabsichtigte Zurückweisung des Asylantrages der BF, kam es zu einer weiteren Einvernahme vor der EAST Ost am 24.11.2004, in der die BF ausführte nicht nach Ungarn zu wollen.
4. Mit am 15.12.2004 bei der EAST Ost eingelangten Schreiben gab die Republik Ungarn ihre Zuständigkeit für das Asylverfahren der BF bekannt und gab ihre Zustimmung für eine Überstellung der BF nach Ungarn.
5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes EAST Ost vom 29.12.2004 (AZ.: 04 23.277-EAST Ost), welcher der BF am 18.01.2005 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt wurde, wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen, für die Prüfung des Asylantrages gemäß Artikel 9 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Ungarn als zuständig erachtet und die BF gemäß § 5a Abs. 1 iVm. Abs. 4 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen.
6. Gegen diesen Bescheid richtete sich die bei der EAST Ost fristgerecht eingelangte um mit 27.01.2005 datierte Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat (im Folgenden: UBAS), in welcher beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, die verfügte Ausweisung ersatzlos zu beheben und dem Antrag auf aufschiebende Wirkung stattzugeben.
7. Mit Bescheid vom 14.02.2005, Zl. 257.125/0-VIII/23/05, wies der UBAS die Berufung der BF gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 1997 ab. Dieser Bescheid wurde der BF am 16.02.2005 zugestellt und erwuchs in der Folge in Rechtskraft.
Laut ZMR erfolgte mit 11.04.2005 eine Abmeldung der BF, eine Wideranmeldung erfolgte erst mit 13.03.2006. Seit 03.08.2007 ist die BF durchgehend aufrecht in Österreich gemeldet. Ob eine Ausreise nach Ungarn erfolgte, ist nicht nachvollziehbar.
8. Am 04.07.2012 stellte die BF den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Ersteinvernahme am selben Tag vor der PI XXXX gab die BF an, gesund zu sein und der Einvernahme folgen zu können. Zwei ihrer Brüder würden noch in Serbien leben, ein Bruder in Österreich. Seit ihrer Asylantragsstellung im Jahr 2004 lebe die BF in Österreich, obwohl von den österreichischen Behörden entschieden worden sei, dass die BF wegen ihres damals gültigen Visums nach Ungarn zurückkehren müsse. Die BF habe in der Folge einen Anwalt beauftragt, aber es sei mehrere Jahre nichts geschehen. Eine endgültige Entscheidung seitens des Rechtsanwaltes sei ihr nie übermittelt worden. Der Anwalt habe lediglich mehr Geld eingefordert um ein neues Verfahren zu beginnen. So sei die Zeit verstrichen und sei für die BF keine Entscheidung ergangen. Während dieser Zeit habe die BF an verschiedenen Adressen in Wien gelebt, sie habe innerhalb der Großfamilie bzw. weitschichtigen Verwandten gewohnt. Den gegenständlichen Antrag habe die BF gestellt, weil ihr ihre grüne Asylkarte in der Vorwoche von der Polizei abgenommen worden sei. Sie sei von den Beamten darauf aufmerksam gemacht worden, dass sie eine neue Asylkarte benötige und dafür zum Bundesasylamt gehen solle.
9. Eine weitere Einvernahme der BF erfolgte am 17.09.2012 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien (im Folgenden: BAW). Dabei machte die BF Angaben zu ihrer weitschichtigen Familie im Herkunftsland. Sie habe noch einen Bruder und zwei Onkel in Serbien, wovon einer drei und der andere zwei Söhne habe, die wiederum verheiratet seien und eigene Kinder hätten. Weiters gäbe es noch Tanten mütterlicherseits, zu denen die BF aber nicht so viel Kontakt habe, wie zu den Verwandten väterlicherseits. Alle Angehörigen in Serbien würden in eigenen Häusern leben. In Österreich würden ein Bruder der BF mit einem Visum, sowie ein Neffe, bei welchem die BF auch wohne, leben. Zum Bruder in Österreich habe die BF kaum Kontakt. Die BF selbst sei geschieden, lebe in keiner Familiengemeinschaft im Sinne der EMRK und sei arbeitsfähig. Der Cousin unterstütze die BF finanziell. Des Weiteren wurden der BF Länderfeststellungen zu Serbien zum Parteiengehör vorgelegt.
10. Mit dem gegenständlichen Bescheid des BAW vom 05.11.2012 (AZ.: 12 08.234-BAW), welcher der BF am 07.11.2012 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt wurde, wurde der gegenständliche Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 04.07.2012 gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 jeweils iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen, und die BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen.
11. Gegen den oben genannten Bescheid richtete sich die beim Bundesasylamt fristgerecht eingelangte und mit 15.11.2012 datierte Beschwerde, in welcher beantragt wurde, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und in Stattgebung der Beschwerde der BF den Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen; in eventu zu erkennen, dass der BF der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zukomme; in eventu zu erkennen, dass die Ausweisung der BF auf Dauer unzulässig sei; in eventu das Verfahren an die erste Instanz zurückzuverweisen.
12. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 29.11.2012 vom Bundesasylamt vorgelegt.
13. Am 22.01.2014 wurde der gegenständliche Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt beim Bundesverwaltungsgericht der Gerichtsabteilung G308 zugewiesen.
14. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 03.06.2014 eine mündliche Verhandlung durch, an der die BF persönlich im Beisein ihres rechtsfreundlichen Vertreters teilnahm. Ein Vertreter der belangten Behörde (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - BFA) nahm an der Verhandlung nicht teil. Im Zuge der mündlichen Verhandlung zog die BF die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides aus freien Stücken und in Kenntnis der Rechtsfolgen zurück. Im Übrigen wurde die Beschwerde aufrechterhalten.
In der Verhandlung gab die BF an, dass ihre Muttersprache "Romski" sei. Sie verstehe nicht perfekt Serbisch, aber sie verstehe die Sprache. Die BF habe gerade ein wenig Herzrasen und leide zudem öfters an Kopf- und Rückenschmerzen. Beim Arzt sei sie jedoch nicht gewesen. Sie gehöre der Gruppe der orthodoxen Roma an, habe keine Kinder und sei nicht verlobt oder verheiratet. Eine Schulausbildung habe sie nicht genossen. In ihrem Herkunftsland habe die BF bei Familien geputzt und auf deren Häuser aufgepasst, und sich so Geld erspart, um vor ihrem nunmehr geschiedenen Mann zu flüchten. Kontakte nach Serbien würden keine mehr bestehen, da auch die Freunde der BF ausgewandert seien. In Österreich habe die BF lebende Familienangehörige, zu denen jedoch großteils schlechter Kontakt bestünde. Insbesondere zum hier lebenden Bruder sei der Kontakt sehr schlecht. Dieser habe sie schon öfters auf die Straße gesetzt. Es gäbe in Österreich jedoch auch Verwandte, die die BF unterstützen würden und wo sie auch lebe. Die auf Deutsch gestellten Fragen konnte die BF nur gebrochen auf Deutsch beantworten. Die BF habe sich um Kurse erkundigt, besucht habe sie wegen der Kosten und der Tatsache, dass sie Analphabetin sei, jedoch noch keinen, es sei aber geplant. Finanziell werde die BF von ihrer Familie unterstützt. Einer Beschäftigung sei die BF bisher nicht nachgegangen, sie habe jedoch eine Stelle in Aussicht, wenn sie die rechtliche Basis habe. Sie sei auch kein aktives Mitglied in einem Verein. In Serbien habe die BF keine Kontakte zu Verwandten und keinerlei Existenzmöglichkeiten.
Der Neffe der BF, XXXX, wurde als Zeuge befragt und gab an, dass die BF seit dem Jahr 2009 bei ihm wohne. Die BF habe soziale Kontakte zu Serben. Der Neffe unterstütze die BF finanziell. Er kenne ein paar Leute, die Firmen hätten und die BF einstellen würden, sobald sie Papiere habe.
15. Laut Strafregisterauskünften vom 30.05.2014 auf die Namen XXXX ist die BF strafgerichtlich unbescholten. Eine Auskunft aus dem zentralen Melderegister vom 08.04.2014 ergab, dass die BF seit 22.11.2004 mit Unterbrechungen im Bundesgebiet aufrecht gemeldet ist und seit 28.09.2009 bei ihrem Neffen in XXXX wohnhaft ist.
Mit Schreiben vom 04.08.2014 wurde eine Einstellungszusage (Teilzeit) eines Cafés in XXXX, wenn die erforderlichen "Papiere" vorhanden sind, zum nächstmöglichen Termin vorgelegt. Mit Schreiben vom 22.08.2014 wurde eine Einstellungszusage (Teilzeit) eines Autoreifencenters in XXXX ebenfalls wenn die erforderlichen "Papiere" vorhanden sind, zum nächstmöglichen Termin vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die BF heißt XXXX und ist am XXXX in Serbien geboren, eine serbische Staatsangehörige und Angehörige der Volksgruppe der Roma orthodoxen Glaubens. Ihre Muttersprache ist Romski, sie spricht und versteht jedoch auch Serbisch und ein wenig Deutsch.
Die BF ist grundsätzlich gesund und arbeitsfähig. Ihre Ehe wurde in Serbien geschieden.
1.2. Die BF reiste am 13.11.2004 illegal von Ungarn kommend in das österreichische Bundesgebiet ein. Sie ist seit 03.08.2007durchgehend aufrecht in Österreich gemeldet.
1.3. Die BF lebt in keiner Lebensgemeinschaft und hat keine Kinder. In Österreich lebt einer ihrer Brüder, zu dem jedoch kein guter Kontakt besteht, und einige weitschichtige Verwandte, bei welchen die BF immer wieder gewohnt hat und von diesen unterstützt wurde. Sonst verfügt die BF über keine nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich. Die BF ist bislang keiner geregelten Beschäftigung nachgegangen und lebte von der finanziellen Unterstützung von Verwandten, insbesondere ihres Neffen bzw. in der letzten Zeit auch von der Grundversorgung. In ihrer Heimat leben lediglich Verwandte gleichen Grades wie in Österreich.
Die BF ist strafrechtlich unbescholten. Die BF verfügt trotz ihrer langen Aufenthaltsdauer kaum über Deutschkenntnisse und hat auch keinen Deutschkurs besucht. 2 Einstellungszusagen wurden vorgelegt.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, auf die diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der BF im Ermittlungsverfahren und den von ihr vorgelegten jugoslawischen Reisepass.
Die Feststellungen zur Einreise in Österreich ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt. Die BF hatte zwar angegeben, die negative Entscheidung des UBAS vom 14.02.2005 über ihre Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes nie erhalten zu haben, und deshalb auch nicht darüber in Kenntnis gewesen zu sein, dass gegen sie eine Ausweisung verfügt wurde, jedoch liegt im Akt der Zustellnachweis auf. Der BF ist der Bescheid persönlich zugestellt worden. Es ist daher davon auszugehen, dass sie auch von dessen Inhalt Kenntnis erlangt hat, zudem ihr das auch bei der Zustellung des damals erstinstanzlichen Bescheides offensichtlich gelungen ist, da sie dagegen eine Beschwerde erhoben hat.
Die BF kam ihren Meldeverpflichtungen soweit ersichtlich nach, und ist seit 03.08.2007 durchgehend aufrecht gemeldet.
Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben der BF ergeben sich aus den nachvollziehbaren Angaben, den vorgelegten Bescheinigungsmitteln und den Angeben der BF und ihres Neffen als Zeugen in der mündlichen Verhandlung. Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass die BF über weitreichende Deutschkenntnisse verfügt, ergibt sich daraus, dass die BF die ihr in der Verhandlung gestellten Fragen nur teilweise auf Deutsch beantworten konnte. Sie selbst hat dabei angegeben aus finanziellen Gründen bisher keinen Sprachkurs oder ähnliches besucht zu haben.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Die gegenständliche Beschwerde ist am 29.11.2012 beim Asylgerichtshof eingelangt.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Zu Spruchteil A):
3.1. Wie bereits oben angeführt, sind gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht somit in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19 leg. cit., in dem es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt (Z 1), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend.
3.1.1. Mit der Zurückziehung der Beschwerde in der Verhandlung vom 03.06.2014 gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz (Spruchteil I. des oben unter Pkt. I.10. angeführten Bescheides) und die Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz (Spruchteil II. dieses Bescheides) sind diese Spruchteile in Rechtskraft erwachsen. Verfahrensgegenständlich ist demnach lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme - vormals Ausweisungsentscheidung - zu entscheiden, wobei hierbei grundsätzlich § 10 AsylG 2005, § 9 BFA-VG sowie die entsprechenden Bestimmungen des FPG anzuwenden sind. Da durch die Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchteilen I und II die negative Entscheidung des Bundesasylamtes zu Asyl und subsidiären Schutz in Rechtskraft erwachsen ist, liegt im Ergebnis eine mit § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 vergleichbare Situation vor.
Da ein "Übergangsfall" gemäß § 75 Abs. 19 vorliegt, bei dem lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entscheiden ist, ist nunmehr eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurückverwiesen wird (§ 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz Asylgesetz 2005).
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Die in den Spruchpunkten III. der angefochtenen Bescheide angeordneten Ausweisungen nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 gelten gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 idgF als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. In den vorliegenden Fällen handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
§ 9 Abs. 1 BFA-VG besagt, wenn durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Laut § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihres Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH vom 29.9.2007, B 1150/07-9).
Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S 344 zitierte Judikatur des VfGH).
Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Ziels verhältnismäßig sein.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd. Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423; 8.6.2006, 2003/01/0600-14; 26.01.2006, 2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt.).
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).
Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 7.10.2010, B 950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführer die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - 7 Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch die Einführung der lit. I in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 im Rahmen der Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 umgesetzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass ein über zehnjähriger, überwiegend rechtmäßiger inländischer Aufenthalt - mag dieser auch auf asylrechtliche Bestimmungen zurückzuführen sein - den persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet ein großes Gewicht verleihen kann (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. September 2009, Zl. 2007/18/0538, mwH). Bei einer solchen, dermaßen langen Aufenthaltsdauer wird regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich und damit der Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung auszugehen sein (vgl. dazu aus der letzten Zeit etwa das hg. Erkenntnis vom 30. August 2011, Zl. 2008/21/0605, mwN). Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden ausnahmsweise Ausweisungen auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen, so etwa in dem hg. Erkenntnis vom 10. Mai 2011, Zl. 2011/18/0100, zugrunde liegenden Fall, in dem der Beschwerdeführer trotz eines Aufenthaltes von elfeinhalb Jahren zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides weder familiäre Anknüpfungspunkte noch relevante integrationsbegründende Umstände (etwa Deutschkenntnisse oder berufliche Integration) nachgewiesen hatte. (VwGH 20.03.2012, 2011/18/0256)
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die in den angefochtenen Bescheiden angeordneten Ausweisungen der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Serbien einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- leben darstellen würde:
3.1.2. Wie sich aus den bisherigen Angaben der BF im Verfahren vor der belangten Behörde, aus der Beschwerde sowie der mündlichen Verhandlung ergibt, hat die BF - abgesehen von ihrem Neffen und anderen Verwandten - keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Sie wohnt bei ihrem Neffen, der sie auch finanziell unterstützt, aber auch andere Verwandte, wie ihr Cousin würden für ihren Unterhalt aufkommen. Mit ihrem Bruder in Österreich habe sie kaum Kontakt. Von einem schützenswerten Familienleben zu Mitgliedern der Kernfamilie ist daher nicht auszugehen, sie hat aber außergewöhnlich enge Bindungen zu ihrem Neffen, der legal in Österreich aufhältig ist. In Serbien gibt es keine näheren Verwandten als in Österreich, zu denen allerdings kein Kontakt besteht. Die außergewöhnlich enge Bindung wird auch dadurch deutlich, da die BF einerseits bei ihrem Neffen wohnt, als auch finanziell unterstützt wird, er sogar jahrelang ihren Lebensunterhalt bestritten hat. Die BF hat bisher wenige Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch genommen, 2 Einstellungszusagen liegen vor, so dass von einer Selbsterhaltungsfähigkeit auszugehen ist.
Die BF kann gegenwärtig auf eine ununterbrochene Aufenthaltsdauer in Österreich von fast 10 Jahren seit ihrer illegalen Einreise zurückblicken. Sie hat sich aber zumindest die Hälfte der Zeit ohne Aufenthaltstitel in Österreich befunden, und war somit illegal im Bundesgebiet, auch wenn sie großteils aufrecht gemeldet war. Die BF hat zudem einen Folgeantrag gestellt und selbst zugegeben, diesen lediglich deshalb gestellt zu haben, um wieder eine Aufenthaltsberechtigungskarte zu bekommen und um ihren Aufenthalt zu legalisieren. Die lange Aufenthaltsdauer ist daher zu relativieren. Des Weiteren hat sich die BF bisher nur wenige Deutschkenntnisse (auch nicht in Wort, da die BF Analphabetin ist) angeeignet. Ihr soziales Umfeld besteht, ihren eigenen Angaben und jenen des in der mündlichen Verhandlung als Zeugen vernommenen Neffen zufolge, lediglich aus serbischen Landsleuten, mit denen sie auch Serbisch sprechen kann. Die BF hat bisher weder Kurse, Schulen oder andere Ausbildungen besucht noch hat sie sich beruflich oder in der österreichischen Gesellschaft auf irgendeine Art und Weise integriert. Der bisherige Aufenthalt der BF gestaltete sich bis dato strafrechtlich unauffällig. Dieser Umstand alleine genügt jedoch nicht für die Annahme sozialer Integration und ist neutral zu bewerten. Etliche Familienangehörige und Verwandte der BF leben noch im Herkunftsstaat. 2 Einstellungszusagen liegen vor, die BF war auch nur zeitweise von der Grundversorgung abhängig.
Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das private Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Familien- und Privatlebens der BF in Österreich dennoch gerade noch höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an einer Ausweisung.
Bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK iVm § 9 Abs. 2 BFA-VG fallen die oben angeführten Umstände zu Gunsten der BF ins Gewicht, zu ihren Lasten ist zu berücksichtigen, dass sie illegal in das Bundesgebiet einreiste, ihr Aufenthalt bisher zum größten Teil bzw. alleine aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz berechtigt war. Zur beruflichen Integration der BF liegen 2 Einstellungszusagen vor.
Da im Hinblick auf die oben dargelegten Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt das private Interesse der BF an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerade noch überwiegt, erweist sich die in dem angefochtenen Bescheid angeordnete Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat als unzulässig.
Daher war der Beschwerde gegen den Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und festzustellen, dass die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 (AsylG 2005) iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.
Zu Spruchteil B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung war nur von Tatfragen, nicht jedoch von rechtlichen Fragen grundsätzlicher Bedeutung abhängig.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.