BVwG W178 2009939-1

W178 2009939-1Bundesverwaltungsgericht02.10.2014

Regest

Ausländerbeschäftigung, Punktevergabe, Rot-Weiß-Rot Karte

Gesamter Gesetzestext

BVwG W178 2009939-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W178.2009939.1.00

Spruch

W 178 2009939-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria Parzer als Vorsitzender und die fachkundigen LaienrichterInnen Drin Barbara Winkler und Dr. Peter Schnöller als BeisitzerInnen über die Beschwerden des Herrn XXXX (BF1), Staatsangehöriger der russischen Förderation, und der XXXX (BF2), beide vertreten durch RA Mag. Robert Bitsche, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice, Regionale Geschäftsstelle Mödling vom 27.06.2014, GZ. XXXX, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 12 AuslBG iVm § 20d AuslBG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Das AMS hat der nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF zuständigen Behörde schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung als Fachkraft gemäß § 12 AuslBG erfüllt sind.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer stellte beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, einen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte als besonders Hochqualifizierter gemäß § 12 AuslBG" für die Tätigkeit als EDV-Berater, Leiter bei der Fa. XXXX .

In der angeschlossenen Arbeitgebererklärung der Firma XXXX führte diese an, dass sie beabsichtige, den Antragsteller mit einer Bruttoentlohnung von € 2900,--monatlich im Ausmaß von 40 Wochenstunden an einem Arbeitsplatz im eigenen Betrieb unbefristet als EDV-Berater zu beschäftigen.

2. Mit Bescheid vom 05.03.2014 wies die belangte Behörde den Antrag nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß § 12 AuslBG iVm § 20d AuslBG ab und begründete dies damit, dass im Ermittlungsverfahren festgestellt worden sei, dass statt der erforderlichen 70 Punkte nur 20 festgestellt werden konnten. Es hätten keine Punkte für das abgeschlossene Studium vergeben werden können, da dieses laut Schreiben von Enic Naric Austria dem Masterstudium Maschinenbau in Österreich entspreche und dies in keinem Zusammenhang zu der geplanten Tätigkeit als EDV-Berater stehe. Ebenso hätten keine Punkte für die erforderlichen Sprachkenntnisse vergeben werden können, da keine Sprachnachweise gemäß des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens vorgelegt worden seien.

4. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer binnen offener Frist Beschwerde, begründeten diese damit, dass sich der BF1 auf den Bereich Programmierung spezialisiert habe und auch im Rahmen seiner Berufserfahrung vorwiegend als Programmierer tätig gewesen sei. Maschinen würden heutzutage überwiegend elektronisch gesteuert und daher von EDV-Experten betreut. Die belangte Behörde habe keine Vorstellung von der Tätigkeit eines DI Maschinenbau. Sowohl der Bereich der Konstruktion als auch die Anwendung der Maschinen sei ohne Einsatz von EDV nicht mehr vorstellbar. Viele Tätigkeiten würden von Robotern, d.h. computergesteuerten Maschinen vorgenommen. Derartige Roboter müssten von einem Maschinenbauer mit EDV-Kenntnissen programmiert werden. Genau das und die entsprechende Beratung von Unternehmen in diesem Bereich sei die Tätigkeit, mit der sich der Arbeitnehmer (AN) bisher beschäftigt habe und die dem Anforderungsprofil des Arbeitgebers (AG) entspreche. Bei richtiger Beurteilung seien dem AN daher sehr wohl seine Ausbildung als Maschinenbauingenieur anzurechnen und die entsprechende Punktezahl aufgrund des Universitätsstudiums zu vergeben. Dazu kämen die einschlägige Berufserfahrung und die Sprachkenntnisse.

5. Am 27.06.2014 erließ das Arbeitsmarktservice Wien, regionale Geschäftsstelle Mödling, eine Beschwerdevorentscheidung und gab den Beschwerden keine Folge.

Zur Begründung wird vorgebracht, dass bei besonders Hochqualifizierten gemäß § 12 AuslBG, die die mögliche Ausstellung des Aufenthaltstitels hauptsächlich mit ihrem abgeschlossenen Hochschulstudium begründen bzw. die erforderliche Punktezahl aufgrund eines abgeschlossenen Hochschulstudiums erreichen, die beantragte Beschäftigung ihrer Qualifikation dann entspreche, wenn für die konkrete Tätigkeit ein Hochschulstudium im jeweiligen Studienfach erforderlich oder zumindest üblich sei, und sie entsprechend eingestuft und entlohnt werden. In solchen Fällen sei daher ein Vergleich zwischen der nachgewiesenen Qualifikation und dem vorgelegten Arbeitsvertrag zu tätigen. Nach dem hier vorgelegten Dienstvertrag soll der BF1 als "EDV-Berater/EDV Spezialist/ Programmierer eingestellt werden. Der BF2 verfüge über eine Gewerbeberechtigung für "Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation". Der BF1 habe einen Universitätsabschluss in der Studienrichtung "Werkstoffkunde im Maschinenbau". Ein solcher Abschluss sei für die geplante Tätigkeit als EDV-Berater in der Unternehmensberatung weder vorgesehen noch allgemein üblich. Im Studium seien von 8801 Stunden nur 204 auf das Fach "Computer - und Informationstechnologie" entfallen. Fakt sei, dass der vorgelegte Hochschulabschluss, der für die Punkteberechnung herangezogen werden soll, für die geplante Tätigkeit weder erforderlich noch üblich sei. Obwohl sich der BF1 nach seinem Studienabschluss im Bereich der EDV weitergebildet habe und langjährig tätig gewesen sei, sei dies für die Erfüllung der Voraussetzungen des § 12 AuslBG irrelevant. Hinsichtlich der weiteren Möglichkeit für das Kriterium "Qualifikation" wie Z.B. ein ausreichendes letztjähriges Bruttogehalt in Führungsposition sei nichts vorgebracht und seien auch keine diesbezüglichen Nachweise vorgelegt worden. Gemäß der Anlage A könnten daher für das abgeschlossene Studium keine Punkte vergeben werden. Selbst unter der Voraussetzung, dass der BF1 für die anderen Kriterien der Anlage A jeweils die Höchstzahl erreichen könnte, würden die erforderlichen 70 Punkte nicht erreicht werden, sondern höchstens 50.

Dagegen haben BF1 und BF2 einen Vorlageantrag eingebracht. Es wird darin auf die bisherige Berufspraxis verwiesen, die im EDV-Bereich stattgefunden habe. Die belangte Behörde verkenne die Rechtslage, wenn sie § 12 AuslBG derart eng und einschränkend auslege. Die Frage der Qualifikation könne nicht ausschließlich aufgrund des abgeschlossenen Studiums beurteilt werden, sondern sei natürlich im Kontext mit der ausgeübten Tätigkeit, der Berufserfahrung und einer allfällig weiteren erworbenen Zusatzqualifikation zu beurteilen. Es könne nicht sein, dass nur Absolventen der Studienrichtung "Informatik" die entsprechende Qualifikation als Programmierer erwerben können, dies müsse auch für andere verwandte Studien gelten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung

Beweis wurde durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, insbesondere in die unten angeführten Dokumente, erhoben.

Der BF1 soll laut Dienstvertrag vom 13.02.2014 als EDV-Berater/ EDV-Spezialist/Programmierer am Betriebssitz der XXXX in Hinterbrühl, NÖ, eingestellt werden. Als Entlohnung des BF 1 wurde monatlich brutto 2900,--Euro (14 mal jährlich) festgesetzt.

Der BF2 verfügt über eine Gewerbeberechtigung für "Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation", vgl. Gewerbeauskunft der BH Mödling vom 06.05.2014.

Der BF1, geboren am 29.03.1982, ist Staatsbürger der russischen Föderation. Er hat an der Universität Moskau das Studium des Maschinenbaus abgeschlossen, dieses Studium ist anerkannt nach dem Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region, BGBl. III Nr. 71/1999, vgl. auch Schreiben des BMWF vom 19.02.2014.

Er hat im Bereich IT verschiedene Weiterbildungskurse absolviert (vgl. Anlagen 7 und 8 zum Antrag).

Er hat für eine wissenschaftliche Informationsagentur in Moskau als "Oberprogrammierer" gearbeitet und zwar vom 01.04.2004 bis 31.03.2005 (1 volles Jahr). Anschließend war er für die XXXX im Zeitraum vom 01.04.2005 bis 17.12.2013 (8 volle Jahre) als Generaldirektor tätig. Das letztgenannte Unternehmen bietet EDV-Dienstleistungen, Programmiertätigkeiten und XXXX im Bereich EDV, Prozessoptimierung und Unternehmensabläufe an. Er verfügt somit über eine Berufspraxis von insgesamt 9 zu Jahren.

Er verfügt weiters über ein IELTS- Diplom für Sprachkenntnisse auf Englisch auf dem Niveau B2 (intermediate-fortgeschrittene Kenntnisse).

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 20f AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

Über die gegenständliche Beschwerde hat daher der zuständige Senat des Bundesverwaltungsgerichts mit Beteiligung fachkundiger Laienrichter zu entscheiden.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5 sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agragarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Die Frist zur Erhebung der Beschwerdevorentscheidung beträgt gemäß § 20f Abs. 3 AuslBG zehn Wochen.

Gemäß § 15 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

2.2. In der Sache

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 20d Abs. 1 Z 2 ist der Antrag auf eine Rot-Weiß-Rot-Karte bei der nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, zuständigen Behörde einzubringen. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung als Fachkraft gemäß § 12 AuslBG erfüllt sind. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.

§ 41 Abs. 3 NAG sieht vor, dass die zuständigen Behörden über Anträge auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen ab Einbringung des Antrages, zu entscheiden haben.

Gemäß § 12 AuslBG werden besonders hochqualifizierte Ausländer, welche die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage A angeführten Kriterien erreichen, zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn die beabsichtigte Beschäftigung ihrer Qualifikation und den sonstigen für die Erreichung der Mindestpunkteanzahl maßgeblichen Kriterien entspricht und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs 1 mit Ausnahme der z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.

Gemäß § 4 Abs. 1 AuslBG ist einem Arbeitgeber auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und

der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl I Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht gemäß den §§ 12 oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 oder 3 Asyl G 2005 verfügt oder gemäß § 46a FPG geduldet ist und zuletzt gemäß § 1 Abs. 2 lit a vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war,

die Gewähr gegeben erscheint, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält,

keine wichtigen Gründe in der Person des Ausländers vorliegen, wie wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate,

die Beschäftigung, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nicht bereits begonnen hat,

der Arbeitgeber während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beschäftigt hat,

die Vereinbarung über die beabsichtigte Beschäftigung (§ 2 Abs 2) nicht aufgrund einer gemäß dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl Nr 31/1969, unerlaubten Arbeitsvermittlung zustande gekommen ist und der Arbeitgeber dies wusste oder hätte wissen müssen,

der Arbeitgeber den Ausländer auf einem Arbeitsplatz seines Betriebes beschäftigen wird, wobei eine Zurverfügungstellung des Ausländers an Dritte unbeschadet des § 6 Abs 2 nicht als Beschäftigung im eigenen Betrieb gilt,

die Erklärung über die Verständigung des Betriebsrates oder der Personalvertretung von der beabsichtigten Einstellung des Ausländers vorliegt und?der Arbeitgeber nicht hinsichtlich des antragsgegenständlichen oder eines vergleichbaren Arbeitsplatzes innerhalb von sechs Monaten vor oder im Zuge der Antragstellung

a) einen Arbeitnehmer, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, gekündigt hat oder

b) die Einstellung eines für den konkreten Arbeitsplatz geeigneten Arbeitnehmers, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, abgelehnt hat,es sei denn, er macht glaubhaft, dass die Kündigung oder die Ablehnung der Einstellung nicht aufgrund des alters des Arbeitnehmers erfolgt ist.

Besonders Hochqualifizierte haben die Möglichkeit, ohne konkretes Jobangebot nach Österreich zu kommen. Sie erhalten in diesem Fall bei Erreichen der Mindestanzahl an Punkten für die in Anlage A angeführten und mit Punkten bewerteten Kriterien zunächst ein mit sechs Monaten befristetes Aufenthaltsvisum zur Arbeitsuche (§ 24a FPG). Finden sie innerhalb des Geltungszeitraumes des Visums eine Beschäftigung, die ihrer Qualifikation und den sonstigen für die Erteilung des Visums maßgeblichen Kriterien entspricht, können sie eine Rot-Weiß-Rot- Karte erhalten, die ihnen eine Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber erlaubt. Grundlage für die Prüfung der Voraussetzungen für das Arbeitsuche-Visum und die Rot-Weiß-Rot-Karte sind die in Anlage A genannten Kriterien, die in die Kategorien "Besondere Qualifikationen bzw. Fähigkeiten", "Berufserfahrung", "Sprachkenntnisse", "Alter" und "Studium in Österreich" unterteilt und mit einer bestimmten Punkteanzahl bewertet sind. Pro Kategorie kann nur die jeweils angegebene Höchstpunkteanzahl erreicht (vergeben) werden. Erreicht der Antragsteller 70 Punkte oder mehr und liegen auch die fremdenrechtlichen Voraussetzungen für die Einreise vor, stellt die zuständige österreichische Berufsvertretungsbehörde im Ausland (Botschaft, Konsulat) ein Arbeitsuche-Visum aus. Ist bereits ein Arbeitgeber vorhanden, kann ohne Vorschaltung eines Arbeitsuche-Visums gleich eine Rot-Weiß-Rot-Karte beantragt werden. (vgl. Deutsch, Novotny, Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz (2014) Rz. 291-294)

2.3. Für die Zulassung eines AN als Schlüsselkraft gemäß § 12 AuslBG ist das Erreichen der notwendigen Punktezahl, die Verwendung entsprechend der Qualifikation und die sinngemäße Prüfung, ob § 4 Abs 1, ausgenommen § 4 Abs 1 Z 1 AuslBG entgegen steht, notwendig.

2.3.1. Zur Ermittlung der notwendigen Punktezahl ist die Anlage A "Zulassungskriterien für besonders Hochqualifizierte gemäß § 12" heranzuziehen.

Kriterien Punkte

Besondere Qualifikationen bzw. Fähigkeiten maximal anrechenbare Punkte: 40

Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit vierjähriger Mindestdauer 20

in diesem Fall:

30

MINT-Fach 30

40

Letztjähriges Bruttojahresgehalt in einer Führungsposition eines börsennotierten Unternehmens oder eines Unternehmens, für dessen Aktivitäten bzw. Geschäftsfeld eine positive Stellungnahme der zuständigen Außenhandelsstelle vorliegt: 50 000 bis 60 000 Euro

60 000 bis 70 000 Euro

über 70 000 Euro 20

25

30

Forschungs- oder Innovationstätigkeit

(Patentanmeldungen, Publikationen) 20

Auszeichnungen (anerkannte Preisträgerschaft) 20

Berufserfahrung (ausbildungsadäquat oder in Führungsposition) maximal anrechenbare Punkte: 20

Berufserfahrung (pro Jahr)

sechsmonatige Berufserfahrung in Österreich

in diesem Fall:

2

10

9 Jahre Berufserfahrung 18

Sprachkenntnisse maximal anrechenbare Punkte: 10

Deutsch- oder Englischkenntnisse

zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau oder

zur vertieften elementaren Sprachverwendung

in diesem Fall:

5

10

vertiefte elementare Sprachkenntnisse 10

Alter maximal anrechenbare Punkte: 20

bis 35 Jahre

bis 40 Jahre

bis 45 Jahre

in diesem Fall:

20

15

10

unter 35 Jahre 20

Studium in Österreich maximal anrechenbare Punkte: 10

zweiter Studienabschnitt bzw. Hälfte der vorgeschriebenen ECTS-Anrechnungspunkte 5

gesamtes Diplom- oder

Bachelor- und Masterstudium 10

Zusammengerechnet hat der BF1 somit 78 Punkte aufzuweisen. Es kann somit dahingestellt bleiben, ob auch die Höhe des letzten Gehaltes eine weitere Punktezahl ergeben hätte.

2.3.2. Als weitere Voraussetzung ist - neben der erforderlichen Punktezahl - zu prüfen, ob die Beschäftigung des Betreffenden seiner Qualifikation entspricht. Dies wird von der Behörde verneint. Der zur Entscheidung berufene Senat kommt hingegen zu der Auffassung, dass das Studium des BF sehr wohl in einem Zusammenhang mit seiner in Aussicht genommenen Tätigkeit steht. Nicht nur handelt es sich sowohl beim Studium Maschinenbau als auch beim EDV-Studium um ein Technisches Fach ("MINT"), sondern ist auch - wie die BF richtig anführen - EDV Qualifikation ein Teil der Maschinenbauausbildung. Beiden Studienfächern ist eigen, dass sie hohe mathematischen Fähigkeiten verleihen, die in diesen Bereichen und auch in der EDV-Beratung zum Einsatz kommen können.

Weiters ist hier zu beachten, dass sich der BF auf Basis seines Studiums in der IT weitergebildet hat und über 8 Jahre auf dem Gebiet der EDV tätig war.

Im Übrigen ist es nach der allgemeinen Lebenserfahrung der entscheidenden RichterInnen in der XXXX Branche üblich, dass Personen mit einer allgemeinen, aber nicht exakt einschlägigen technischen Qualifikation tätig werden.

Nach der Judikatur des VwGH, hat der Arbeitgeber durchaus die Möglichkeit, die Besonderheiten des Arbeitsplatzes und damit auch der an diese gestellten besonderen Anforderungen festzulegen (VwGH 15.05.2008, Zl. 2005/09/0106),

2.3.3. Das AMS hat im Verfahren nicht vorgebracht, dass eines der Elemente des § 4 Abs 1 AuslBG, der sinngemäß anzuwenden ist, fehlt und daher die Bewilligung der Rot-Weiß-Rot Karte aus diesem Grund abzulehnen wäre.

2.3.4. Eine Arbeitsmarktprüfung hat bei der Bewilligung einer Rot-Weiß-Rot Karte für hochqualifizierte Personen gemäß § 12 letzter Satz AuslBG nicht stattzufinden.

2.3.5. Zusammenfassung:

Nach Ansicht des Gerichtes sind daher alle Voraussetzungen des § 12 AuslBG gegeben, sodass das AMS den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) mit dem oben genannten Inhalt zu Unrecht erlassen hatte, weshalb der Bescheid zu beheben war. Das AMS hat vielmehr gemäß § 20d 3.Satz AuslBG schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung als Fachkraft gemäß § 12 AuslBG erfüllt sind.

3. Zum Verzicht auf eine mündliche Verhandlung:

Der Sachverhalt war iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Eine mündliche Erörterung hätte eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen.

Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41), unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 29. Juni 2005, Zl. 2004/08/0044, und vom 19. November 2004, Zl. 2000/02/0269). Des Weiteren hat der EGMR in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. September 2010, Zl. 2009/05/0160).

Solche Umstände liegen auch im gegenständlichen Fall vor, weil es ausschließlich um die Interpretation und Punktevergaben nach der Anlage A zu § 12 AuslBG geht. In der Beschwerde werden keine Fragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Strittig waren allein Tatsachenfragen.

Entscheidungswesentlich war die Frage der Anwendung der Anlage A zu § 12 AuslBG.

Zwar mangelt es zu dieser konkreten Bestimmung an einer einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, allerdings sehr wohl zur Punkteermittlung nach den Bestimmungen der §§ 12 a ff. AuslBG. Dies schließt aber nach Ansicht des erkennenden Senats nicht aus, dass andere Gründe vorliegen können, die das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ausschließen, zumal Art. 133 Abs. 4 B-VG das Fehlen einer Rechtsprechung, das Abweichen von der Rechtsprechung oder die Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur demonstrativ (arg. "insbesondere") als Gründe für das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nennt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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