BVwG W161 2011093-1

W161 2011093-1Bundesverwaltungsgericht02.10.2014

Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, Konsultationsverfahren, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W161 2011093-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W161.2011093.1.01

Spruch

W161 2011093-1/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerde von XXXX, StA. Simbabwe, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.08.2014, Zl. 536438400-14526355-EAST Ost beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3, 2. Satz BFA-VG idG BGBl I 144/2013 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Zimbabwe, reiste erstmals am 30.08.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Aufgrund eines Eurodac-Treffers mit der Ziffer 2 mit Spanien leitete das Bundesasylamt ein Konsultationsverfahren mit Spanien ein und erklärte sich in der Folge Spanien mit Schreiben vom 16.09.2010 gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin-II-Verordnung) für die Führung des Asylverfahrens für zuständig. Mit nachfolgendem Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.09.2010 wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 10 Abs. 1 der Dulbin-II-Verordnung Spanien zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Ausweisung nach Spanien verfügt. Dieser Bescheid erwuchs am 05.10.2010 in Rechtskraft.

Am 25.01.2011 wurde der Beschwerdeführer von Österreich nach Spanien überstellt. Am 19.12.2011 kam es zu einer neuerlichen Überstellung des Beschwerdeführers nach Spanien.

Am 22.07.2009 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz in der Schweiz, über den am 04.12.2009 negativ entschieden wurde. Am 22.12.2009 erfolgte eine Überstellung von der Schweiz nach Spanien. Am 09.01.2012 stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz in der Schweiz, welcher am 17.02.2012 ebenfalls negativ beschieden wurde. Am 22.05.2012 wurde der Beschwerdeführer neuerlich von der Schweiz nach Spanien überstellt.

2. 1. Am 09.04.2014 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Im Rahmen der fremdenpolizeilichen Niederschrift, der Erstbefragung sowie der später folgenden Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab der Antragsteller im Wesentlichen an, er sei nach seiner Rücküberstellung von der Schweiz nach Spanien im Jahr 2011 mit dem Bus nach Österreich gereist. Nach seiner Einreise sei er im Juli 2011 aufgegriffen und in Schubhaft genommen worden. Seit Sommer 2011 bist heute habe er sich durchgehend in Österreich aufgehalten. Er habe in Spanien um Asyl angesucht, dort jedoch kein Asyl erhalten. Nach seiner Abschiebung nach Spanien habe man sich nicht um ihn gekümmert. Er habe keine Unterkunft, keinen Platz zum Schlafen gehabt. Man habe ihn auf der Straße ausgesetzt. Auch in der Schweiz sei sein Asylverfahren negativ verlaufen. Er könne sich nicht erinnern, in der Schweiz einen anderen Namen, ein anderes Geburtsdatum und eine andere Nationalität angegeben zu haben. Ein Freund habe ihm erzählt, dass es ein Problem für ihn wäre aus Zimbabwe zu kommen. Am 25.01.2011 sei er nach Madrid abgeschoben worden und danach wieder nach Österreich gereist. Im Juli 2011 sei er wegen eines Suchtmittelproblems in Haft genommen worden und von Juli 2011 bis Dezember 2011 in Haft gewesen. Danach sei er ein weiteres Mal nach Spanien abgeschoben worden. Im Mai 2012 sei im die Reise nach Österreich gelungen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (infolge: BFA) richtete am 05.05.2014 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit a Dublin-III-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Spanien. Mit Schreiben vom 20.05.2014 akzeptierte Spanien die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung.

2.2. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 05.08.2014 wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Spanien gemäß Art. 13 Abs. 1 der

Dublin-III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie wurde II. gegen den Beschwerdeführer gem. § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung nach Spanien zulässig sei.

Beweiswürdigend wurde unter anderem hervorgehoben, aufgrund der Zustimmungserklärung der Asylbehörde von Spanien sowie der damit in Einklang sehenden widerspruchsfreien Angaben des Beschwerdeführers stehe fest, dass Spanien jenes Land der europäischen Union sei, über welches am 27.03.2009 die illegale Einreise in die Europäische Union erfolgt sei. Er ergebe sich weiters ein bis in die Gegenwart andauernder und ununterbrochener Aufenthalt in der europäischen Union, weswegen zwischenzeitlich ein Erlöschen der Zuständigkeit Spaniens für das Asylverfahren nicht eingetreten sei. Im Verfahren hätten sich keine Hinweise ergeben, dass die bei Spanien gelegene Zuständigkeit inzwischen erloschen wäre. Die Identität des Beschwerdeführers stehe in Ermangelung geeigneter heimatstaatlicher identitätsbezeugender Dokumente nicht fest. Der Beschwerdeführer leide an keiner schweren körperlichen Krankheit oder einer schweren psychischen Störung. Aus den Angaben des Asylwerbers seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass dieser tatsächlich konkret Gefahr liefe, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder, dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.

2.3. Gegen den angeführten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Moniert wurde die unrichtige rechtliche Beurteilung, die unrichtige Beweiswürdigung sowie allen voran die ausgebliebene Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes.

2.4. Die hiergerichtliche Beschwerdevorlage im Sinne des § 16 Abs. 4 BFA-VG an die zuständige Gerichtsabteilung W161 erfolgte am 25.08.2014.

2.5. Mit Beschluss vom 27.08.2014 wurde der Beschwerde gemäß § 17 Abs. 1

BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Die gegenständliche Beschwerde ist nach dem 01.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig geworden, sodass nach der österreichischen Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen ist.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBGl I 2013/144).

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

Art 49 der VO 604/2013 lautet auszugsweise:

Artikel 49

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.

Vor dem Hintergrund, dass die Verordnung 604/2013 am 29.06.2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, und der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz am 09.04.2014 gestellt hat, sowie die Stellung der Wiederaufnahmeersuchens an Spanien nach dem 01.01.2014 ist gegenständlich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dulbin-III-Verordnung) maßgeblich.

2. Die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes auf internationalen Schutz ist auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen, weshalb eine Behebung nach § 21 Abs. 3 BFA-VG zu erfolgen hatte:

Im Rahmen der ersten Antragstellung des Beschwerdeführers in Österreich ist das damalige Bundesasylamt aufgrund des vorliegenden EURODAC-Treffers und des Antwortschreibens Spaniens von einer Zuständigkeit Spaniens gemäß Art. 10 Abs. 1 der Dublin-II-Verordnung ausgegangen. Der Beschwerdeführer wurde seit seiner Einreise in die Europäische Union zweimal von Österreich und zweimal von der Schweiz nach Spanien überstell.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat im Rahmen der zweiten Antragstellung des Beschwerdeführers eine Anfrage an die Dublinbehörden in Spanien nach Art. 18 Abs. 1 lit. a Dulbin-III-Verordnung gestellt.

Spanien akzeptierte in der Folge die Verantwortlichkeit zur Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers nach Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung.

Obwohl der Beschwerdeführer sowohl in seiner Erstbefragung als auch in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA angab, in Spanien um Asyl angesucht zu haben und dort keines erhalten zu haben, erließ die erstinstanzliche Behörde in der Folge ohne weitere Erhebungen und nochmalige Anfrage an Spanien einen Bescheid, in welchem die Zuständigkeit Spaniens nach Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung festgestellt wird.

Aus dem EURODAC-Treffer vom 27.03.2009 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer erstmalig im März 2009 in Spanien erkennungsdienstlich behandelt wurde. Er wurde zwischenzeitlich bereits zweimal von Österreich und zweimal von der Schweiz im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Spanien rücküberstellt. Nach eigenen Angaben stellte er in Spanien auch in einem Lager in Melilla einen Antrag auf internationalen Schutz. Dennoch wurde im erstinstanzlichen Verfahren unterlassen, abzuklären, ob der Beschwerdeführer tatsächlich einen Asylantrag in Spanien gestellt hat bzw. aus welchen Gründen dies nicht erfolgte. Aufgrund der Antwort der spanischen Behörden wäre jedenfalls eine ergänzende Anfrage notwendig gewesen. Dies auch im Hinblick auf die in Art. 13 Dublin-III-Verordnung genannten Fristen für die Zuständigkeitsdauer des Einreisestaates.

Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass das Konsultationsverfahren nicht mängelfrei erfolgte und unschlüssig geblieben ist. Im Hinblick auf das Recht auf eine gute Verwaltung nach Art. 41 GRC wäre eine genauere Abklärung des tatsächlichen Zuständigkeitstatbestandes mit Spanien erforderlich gewesen.

Auch wäre der Beschwerdeführer genauer zu seinem Aufenthalt in Spanien, der behaupteten Antragstellung und seiner behaupteten Einreise im Mai 2012 zu befragen gewesen. Auch der Widerspruch in seiner Erstbefragung, wonach er einmal angab, sich seit Sommer 2011 durchgehend in Österreich aufgehalten zu haben und später meinte, er sei im Mai 2012 zuletzt in Österreich eingereist, wird aufzuklären sein.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird den maßgeblichen Sachverhalt - unter neuerlicher Einvernahme des Beschwerdeführers und einer geeigneten Anfrage an die spanischen Behörden - neu zu ermitteln und sich mit den daraus erzielten Ergebnissen eingehend auseinanderzusetzen zu haben.

Bei dieser Sach- und Rechtslage brauchte auf weitere Beschwerdeausführungen nicht eingegangen zu werden, es genügt aus Gründen der Rechtssicherheit festzuhalten, dass systemische Mängeln im spanischen Asylwesen zur Zeit - nach der Rechtsprechung des BVwG - nicht vorliegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Die hier rechtlich entscheidende Notwendigkeit, in Fällen des Art. 16 Abs. 1 lit. e VO 343/2003, eine Auseinandersetzung mit den im zuständigen Mitgliedstaat bereits getroffenen Entscheidungen vornehmen zu müssen, folgt aus VwGH 19.05.2010, Zl. 2008/23/0413.

Die im Erkenntnis zitierte AsylGH-Rechtsprechung steht damit in Einklang. Im Übrigen ergeht die vorliegende Entscheidung auch auf Basis der Rechtsprechung der europäischen Höchstgerichte EuGH und EGMR. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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