BVwG W105 1430066-1

W105 1430066-1Bundesverwaltungsgericht02.10.2014

Regest

allgemeine Verhältnisse, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz

Gesamter Gesetzestext

BVwG W105 1430066-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W105.1430066.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald Benda über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX alias XXXX, Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.10.2012, Zl. 12 06.270-BAW, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (Asylgesetz) als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Am 22.05.2012 beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, die Gewährung internationalen Schutzes.

Im Rahmen der niederschriftlichen Ersteinvernahme vom 22.05.2012 gab der Antragsteller einerseits an, zum Clan der Hawiye zu gehören, sowie andererseits aus Mogadischu zu stammen. Weiters gab der Antragsteller zu Protokoll, er verfüge im Herkunftsstaat über eine Reihe familiärer Anknüpfungspunkte, darunter Vater und Stiefmutter. Auf Befragen nach dem Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates gab der Antragsteller wörtlich zu Protokoll: "Ich habe Somalia verlassen, da ich Angst habe von den Mitgliedern der Al Shabaab entführt zu werden. In Somalia ist Krieg, es gibt zu Essen (wohl gemeint: nichts zu Essen) und ich habe auch keine Arbeit. Das sind alle meine Gründe, warum ich meine Heimat verlassen habe.

Auf Grund der Altersangabe des Antragstellers bzw. des Geburtsdatums mit XXXX wurde der Antragsteller einer medizinischen Altersfeststellung unterzogen. Im Gutachten des Ludwig Boltzmann Institutes vom 13.08.2012 wurde auf Grund forensischer Altersschätzung als Ergebnis der Untersuchungen zusammenfassend festgehalten, dass der Antragsteller ein wahrscheinliches Lebensalter von 21 bis 25 Jahren, mit einer Schwankungsbreite von bis zu zwei Jahren, aufweist. Der Antragsteller sei zum Untersuchungszeitpunkt sohin jedenfalls mindestens 19 Jahre alt. Das angegebene Alter bzw. Geburtsdatum wurde als nicht tatsachengerecht qualifiziert. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 30.08.2012 wurde dem Antragsteller das medizinische Untersuchungsergebnis vorgehalten und gab er hiezu zu Protokoll, in Wirklichkeit 17 Jahre alt zu sein und wisse er nicht, was er zur Feststellung seiner Volljährigkeit sagen solle.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 04.10.2012 gab der Antragsteller nun zu Protokoll, dass sein vollständiger Name XXXX laute und habe er von seiner Geburt bis zur Ausreise in Mogadischu gelebt. Seine Familie wohne nach wie vor in Mogadischu. Des Weiteren wurde der Antragsteller aufgefordert, sich im Detail zu seinen Fluchtgründen zu äußern und gab er im Wesentlichen an, Somalia auf Grund mangelnder Sicherheit und auf Grund herrschender Probleme mit den Al Shabaab verlassen zu haben. Er sei des öfteren von dieser Gruppe bedroht worden, weil diese Gruppe nach Jugendlichen in diesem Alter suche. Die Al Shabaab habe viele Jugendliche in seinem Alter mitgenommen; manche hätten sich auf die Regierungsseite geflüchtet, wo sie aber getötet worden seien. Man habe ihn öfters persönlich aufgefordert sich ihnen anzuschließen und das letzte Mal seien sie zu seinem Vater gekommen und hätten diesen aufgefordert, ihn zu dieser Gruppe zu schicken. Auf dem Weg nach Hause hätten sie ihn gestellt und ihm gesagt, dass sein Vater sie zu ihm geschickte habe. Er sei zu seinem Vater gegangen, dieser zum Onkel mütterlicherseits und habe er ihm erzählt, dass sein Leben in Gefahr sei, und so hätten sein Vater und sein Onkel beschlossen, dass er Somalia verlassen müsse. Auf weiteres Befragen gab der Antragsteller an, dass die Al Shabaab im Jahr 2012 aus Mogadischu vertrieben worden seien und habe die Al Shabaab sodann mit Guerillaangriffen begonnen. Sie seien nachts gekommen und hätten ausgesuchte Personen getötet. Außerdem hätten sie Sprengstoffanschläge gegen die Übergangsregierung durchgeführt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.10.2012 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 24.05.2012 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen sowie wurde dem Antragssteller gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und wurde ihm unter einem eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 04.10.2013 erteilt

Dem Bescheid sind nachstehende Feststellungen entnehmbar:

"In einer historischen Abstimmung hat das Parlament in Somalia den Grundstein für ein Ende der jahrzehntelangen politischen Krise gelegt: Die rund 270 Abgeordneten wählten am Montagabend den ehemaligen Universitätsdekan Hassan Sheikh Mohamud (Cheikh Mohamoud) zum neuen Präsidenten des Bürgerkriegslandes. In einer Stichwahl setzte sich der politische Neuling mit großer Mehrheit gegen den bisherigen Übergangspräsidenten Scharif Sheikh Ahmed durch. Das neue Staatsoberhaupt wurde noch am Abend vereidigt.

(Quelle BAA Staatendokumentation, 11.09.2012)

Somalia, mit einer geschätzten Bevölkerung von gut acht Millionen Menschen (Millionen Somalis leben zudem außerhalb Somalias), ist spätestens seit Beginn des Bürgerkriegs 1991 ohne effektive Staatsgewalt.

Ab Ende Januar 2009 war Sheikh Sharif Sheikh Ahmed Übergangspräsident.

Es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt; die Übergangsregierung hat über große Teile des Landes keine Kontrolle. Umfangreiche Gebiete werden von unterschiedlichen bewaffneten Gruppen beherrscht. Potentiell asylrechtlich relevante Tatsachen sind daher staatlichen Strukturen regelmäßig nicht eindeutig zuzuordnen, sondern resultieren häufig gerade aus deren Abwesenheit. Dabei muss nach den einzelnen Landesteilen differenziert werden

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia, Stand 3.2012, 23.3.2012)

Das Territorium von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche Einheiten unterteilt: Somaliland, Puntland und das Gebiet südlich der Stadt Galkacyo, das als Süd-/Zentralsomalia bezeichnet wird. Jedes Gebiet ist von einer unterschiedlichen politischen und menschenrechtlichen Lage sowie von einer unterschiedlichen Sicherheitslage gekennzeichnet.

(UN High Commissioner for Refugees: UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Somalia, 5.5.2010,

http://www.unhcr.org/refworld/docid/4be3b9142.html, Zugriff 22.8.2011)

Die Übergangsregierung ist die von der internationalen Gemeinschaft anerkannte Regierung für ganz Somalia. Die Regierung ist in ihrer Existenz von den Truppen der AMISOM abhängig. Mit Unterstützung dieser Truppen konnte die Übergangsregierung die Kontrolle über weite Teile von Mogadischu erlangen. In der Praxis sind die Kapazitäten der Übergangsregierung, effektive Kontrolle über diese Stadtteile auszuüben, eingeschränkt.

Lokale Milizen sind in den Gebieten, die vormals unter Kontrolle der al Shabaab standen, aktiv. Außerhalb von Mogadischu ist die Übergangsregierung mit anderen Gruppen (z.B. ASWJ) alliiert. Diese Gruppen konnten einige Gebiete von der al Shabaab erobern.

(Ministerie van Buitenlandse Zaken (NL): Verkort ambtsbericht Somalië, 29.2.2012,

http://www.rijksoverheid.nl/bestanden/documenten-en-publicaties/ambtsberichten/2012/02/29/somalie-2012-02-29/somalie-2012-02-29.pdf, Zugriff 25.4.2012)

Aktuelle Sicherheitslage - Süd-/Zentralsomalia

Seit Beginn des Bürgerkrieges 1991 gab es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden. Auch internationale Hilfsorganisationen können einen solchen Schutz nicht bieten und müssen selbst ständig um die Sicherheit ihrer Mitarbeiter fürchten.

In den von radikal-islamistischen Gruppen beherrschten Gebieten Somalias, v.a. in Süd-/Zentralsomalia, können diese Gruppen weitgehend uneingeschränkt agieren.

In Süd-/Zentralsomalia herrschen damit Zustände, die im Hinblick auf die Einhaltung der Menschenrechte und die humanitäre Lage desaströs sind.

Im Oktober 2011 marschierten kenianische Truppen in Südsomalia ein; im November 2011 marschierten äthiopische Truppen in Zentralsomalia ein, um gegen al Shabaab vorzugehen. Seither hat sich die Lage in den jeweiligen Grenzregionen leicht stabilisiert; die oppositionellen Gruppen sind zum Teil zurückgedrängt worden, stabile Verwaltung und den Menschenrechten zuträgliche Verhältnisse sind dadurch aber noch nicht entstanden.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia, Stand 3.2012, 23.3.2012)

Aktuelle Sicherheitslage - Mogadischu

Al Shabaab

Am 19.2. startete eine Hauptoffensive gegen die al Shabaab. In Mogadischu konnten die Kräfte der Übergangsregierung mit Unterstützung der AMISOM weitere signifikante territoriale Fortschritte erzielen - trotz wiederholter Gegenangriffe. Sie zerstörten ein Netzwerk an Tunnel und Gräben der al Shabaab. Auf beiden Seiten gab es signifikante Verluste.

(UN Security Council: Report of the Secretary-General on Somalia, 28.4.2011, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4df0bc062.html, Zugriff 22.8.2011)

Die al Shabaab war am 6. August (Anmerkung 2011) nach einer Serie an Niederlagen gegen die Truppen der Übergangsregierung und der Afrikanischen Union aus der Stadt abgezogen. Bis zum 3. August hatte es Kämpfe gegeben.

Allerdings kontrolliert al Shabaab den größten Teil Süd-/Zentralsomalias bzw. die Regionen Bay, Bakool, Lower Shabelle, Lower Juba, Gedo und Jowhar.

(Integrated Regional Information Networks: Somalia: Al-Shabab pullout - the beginning of the end? 9.8.2011, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4e4a651e2.html, Zugriff 22.8.2011)

Nach dem Abzug der al Shabaab aus Mogadischu im August 2011 und den wiederholten Offensiven der Truppen der Afrikanischen Union (AMISOM) und der Übergangsregierung (TFG) ist die somalische Hauptstadt heute weitestgehend ein von den Islamisten befreiter und von direkten Kampfhandlungen verschonter Teil des Landes. Die Situation hat sich über die vergangenen Monate stabilisiert und mittelfristig ist keine Lagebildänderung abzusehen. Eine effektive Rückkehr der Islamisten nach Mogadischu kann ausgeschlossen werden.

Allerdings versucht al Shabaab weiterhin mit Guerillamaßnahmen gegen AMISOM und TFG anzukämpfen.

Am auffälligsten im Bereich der inneren Bezirke ist selbstverständlich der Rückgang von Kampfhandlungen/Artilleriefeuer auf Null.

.Aus den inneren Bezirken gibt es in den vergangenen Monaten so gut wie keine Flüchtlinge mehr und auch die äußeren Bezirke haben sich in ihrer Gesamtheit seit November 2011 dahingehend stabilisiert. Ein direkter Zusammenhang zwischen dem Ausbleiben von Kampfhandlungen und Fluchtbewegungen kann damit hergestellt werden.

(BAA: Analyse der Staatendokumentation - Somalia - Sicherheitslage Mogdischu, 14.3.201),

In den meisten der 16 Bezirke (Ausnahmen: Dayniile, Karaan und Heliwaa) finden so gut wie keine direkten Kampfhandlungen mehr statt. Damit ist die somalische Hauptstadt von einem Frontbereich zu einer Stadt im Hinterland mutiert.

Folglich zeichnen somalische und internationale Medien ein verhalten optimistisches Bild von Mogadischu. Dieses umfasst eine Verbesserung des Alltagslebens in der Hauptstadt, eine langsame Normalisierung von Ökonomie, Infrastruktur und öffentlichem Leben. Die persönliche Freiheit der Menschen generell und die Bewegungsfreiheit im Speziellen haben sich demnach in Mogadischu verbessert. Dementsprechend sind viele Menschen in ihre angestammten Bezirke zurückgekehrt.

Den wesentlichen Unterschied zu vergangenen Phasen der Entspannung machen die Truppen der AMISOM. Die afrikanischen Friedenstruppen nahmen bei den bisher geführten Offensiven hohe Verluste in Kauf und werden von den Hauptstadtbewohnern weitgehend akzeptiert - ein Gegensatz zu vorangegangenen Friedensmissionen von Äthiopien, USA und UNO. Die AMISOM ist Garant und Träger von jenem Maß an Frieden und Stabilität, das derzeit in Mogadischu vorherrscht. Diese Feststellung ist freilich auch ein Indikator für die personelle Schwäche der Sicherheitskräfte der Übergangsregierung.

Die Gefahr einer neuerlichen Zersplitterung Mogadischus in Clangebiete ist eine Frage der Politik und staatlicher (Sicherheits)Ressourcen. Bisher scheinen sich TFG und AMISOM durch Einbindung bzw. Disziplinierung alliierter Milizen erfolgreich behaupten zu können.

Fazit: Auch wenn das Ausmaß staatlicher Ordnung in Mogadischu noch begrenzt bleibt, hat sich die Lebenssituation der ansässigen Bevölkerung in den letzten Monaten wesentlich verbessert. Die Zukunftsprognose fällt positiv aus.

Es wird geschätzt, dass in den letzten Monaten an die 300.000 Geflüchtete wieder in ihre Heimatstadt Mogadischu bzw. in ihre Wohnbezirke zurückgekehrt sind.

De facto kann trotz aller Fortschritte von staatlicher Ordnung unseres Verständnisses nicht die Rede sein. Es wird noch einige Zeit brauchen, bevor die Übergangsregierung über ausreichend ausgebildetes Personal und die dazugehörigen finanziellen Ressourcen verfügt, um einen ordentlichen Sicherheitsapparat in ganz Mogadischu zu etablieren.

(BAA: Analyse der Staatendokumentation zu Somalia - Sicherheitslage Mogadischu, 14.3.2012)

Clan HAWIYE

Hawiye: Hier stellen Habar Gedir und Abgal die wichtigsten Untergruppen dar. Die Hawiye findet man in Süd-/Zentralsomalia. Insbesondere die Habar Gedir und Abgal-Gruppen dominieren Mogadischu. In den anderen Regionen sind die Hawiye weniger präsent. Generell begnügen sie sich mit der Kontrolle über Süd-/Zentralsomalia.

Ethnische Zugehörigkeit/Clanzugehörigkeit

Viele Somali sind regelmäßig schweren Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, unabhängig ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Religion oder ihres Clans.

(Minority Rights Group International: State of the World's Minorities and Indigenous Peoples 2011 - Somalia, 6.7.2011, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4e16d362c.html, Zugriff 22.8.2011)

Alle Gruppen oder Clans, die dort wo sie leben zahlenmäßig in der Minderheit sind und denen es an militärischer Stärke mangelt, können als Minderheit bezeichnet werden und Opfer von Misshandlung im Konfliktfall werden. Es gibt keine spezifischen Gruppen, die verwundbar wären, denn die schwierige humanitäre Situation betrifft große Teile der Bevölkerung.

(Landinfo: Somalia: Sårbarhet - minoritetsgrupper, svake klaner og utsatte enkeltpersoner, 21.7.2011, http://www.landinfo.no/asset/1705/1/1705_1.pdf, Zugriff 31.8.2011)

Al Shabaab scheint abseits des traditionellen Clansystems zu arbeiten und beschützt auch Minderheiten, denen es an Schutz fehlt. Außerdem fördern sie gemischte Ehen.

(UN Human Rights Council: Report of the Independent Expert on the situation of human rights in Somalia- Advance Unedited Version, 8.3.2010, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4bc2d2382.html, Zugriff 31.8.2011)

Rechtsschutz

Justiz

Mit 30. November 2011 befanden sich 104 Richter und Staatsanwälte in Mogadischu, Somaliland und Puntland in Ausbildungskursen des UNDP, ausgerichtet durch die Rechtsfakultäten der Universitäten Mogadischu, Garoowe und Hargeysa.

Somalische Rechtshelfer, die von UNDP unterstützt werden, bearbeiteten im Jahr 2011 über 5.000 Fälle. UNDP unterstützt weiterhin die 27 Rechtshilfezentren im ganzen Land, die durch Anwaltsvereinigungen, Universitätsfakultäten und lokale NGOs betrieben werden.

Die Vereinten Nationen führen Projekte fort, die zur Verbesserung der Sicherheitslage in Mogadischu dienen. Über das Youth for Change Projekt unterstützten die UN Bezirks-Sicherheitskomitees. UNDP bietet medizinische Beratung, psychosoziale Unterstützung, Rechtshilfe für Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt und hat sich mit dem Höchstrichter des Somali Supreme Court auf die Einrichtung mobiler Gerichte geeinigt.

(UN Security Council: Report of the Secretary-General on Somalia, 9.12.2011, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4f1558a82.html, Zugriff 23.4.2012)

In von al Shabaab kontrollierten Gebieten wurde die Scharia forciert. Allerdings gibt es keine ausgebildeten Scharia-Richter. Die Interpretation der Scharia durch al Shabaab resultiert in ungleichen und oftmals drakonischen Strafen.

(U.S. Department of State: 2010 Country Reports on Human Rights Practices - Somalia, 8.4.2011,

http://www.unhcr.org/refworld/docid/4da56d89c.html, Zugriff 23.4.2012)

Bezüglich Clanschutzmechanismen in Mogadischu und anderen urbanen Gebieten wurde erläutert, dass diese im gesamten Süd-/Zentralsomalia intakt seien. Die Mechanismen wurden von al Shabaab oder der Übergangsregierung und ihren Alliierten nicht unterwandert. Allerdings wird sich ein schwacher Clan mit einem großen Clan verbünden müssen, um seine Mitglieder adäquat schützen zu können.

Von Fall zu Fall kann der Clanschutz eine Person auch vor Vergehen durch die Übergangsregierung schützen. Manchmal seien Täter (z.B. von der Polizei) aus ihrem Amt entlassen worden. Eine internationale Organisation hat beobachtet, dass Polizeikommandanten damit beginnen, gegenüber von einzelnen Polizisten begangenen Straftaten mehr Verantwortungsgefühl zu zeigen.

(Udlændinge Styrelsen/Danish Immigration Service: Security and human rights issues in South-Central Somalia, including Mogadishu (FFM-Bericht), 4.2012,

http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/90821397-6911-4CEF-A8D0-6B8647021EF2/0/Security_human_rights_issues_South_CentralSomalia_including_Mogadishu.pdf, Zugriff 30.4.2012)

Justiz in Somaliland und Puntland

Die "Verfassungen" Somalilands und Puntlands sehen ebenfalls eine unabhängige Justiz vor. Sie erkennen Gewohnheits- und Scharia-Recht an.

In Somaliland sind ansatzweise rechtsstaatliche Grundsätze im Strafrecht zu beobachten. Dazu gehört das Bemühen, eine diskriminierende Strafverfolgung und -zumessung möglichst zu vermeiden.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia, Stand 3.2012, 23.3.2012)

Sicherheitsbehörden

Mit Ende November 2011 zählten die Somali National Security Forces in Mogadischu 10.300 Mann. Dies umfasst auch 869 Rekruten, die ihre von der EU finanzierte Ausbildung in Uganda im September 2011 abgeschlossen haben. Zusätzliche 620 Mann haben mit dieser Ausbildung im November [2011] begonnen.

Die USA kommen bis Mitte 2012 für den Sold von 7.034 Mann auf. Italien und die Afrikanische Union betreiben die Bezahlung der übrigen 3.274 Mann der Truppe.

Eine Quelle für Besorgnis bildet der Mangel an Kasernen für die ausgebildeten Truppen. Dies führt zu einem Mangel an Disziplin und Kontrolle über die Truppen. Der Ausbau des Camps Jazeera, der von der EU finanziert wird, geht weiter. Dort werden bei Fertigstellung 2.000 Mann Unterkunft finden.

Die NSA (National Security Agency) darf verdächtige Personen verhaften und ist auch in Untersuchungen involviert.

Eine Repräsentantin einer lokalen NGO in Mogadischu gab an, dass der Benadir Regional Court, die Bezirksgerichte und das Berufungsgericht funktionieren. UNDP unterstützt einige Anwälte an diesen Gerichten via Rechtshilfeprojekte und daher werde der Zugang zur Justiz für gefährdete Gruppen und ökonomisch Benachteiligte verbessert. Allerdings gab die NGO zu bedenken, dass, wenn der Täter einem großen Clan entstammt, dieser oftmals aufgrund der Fürsprache seines Clans entlassen werde.

Eine lokale NGO in Mogadischu gab an, dass es in Mogadischu keine öffentliche Ordnung gebe. Normalerweise würde die Polizei bei Anzeigen wegen Menschenrechtsverletzungen und anderen Straftaten keine Untersuchungen anstrengen. Oft werden die Strafhandlungen lediglich registriert.

Mit Unterstützung der UN und von EU-Mitgliedsstaaten wird die NSA zunehmend professioneller und verantwortungsbewusster.

Gefragt, ob ein normaler Bürger vor der NSA und ihren Aktivitäten Angst haben müsse, erklärte eine internationale Organisation, dass die NSA zur Verbesserung der Sicherheitslage in Mogadischu beitrage. Ein durchschnittlicher Bürger von Mogadischu kommt mit der NSA kaum in Kontakt.

AMISOM strebt an, die Macht der Bezirksvorsteher zu reduzieren, dieses Thema ist jedoch äußerst sensibel.

Eine internationale Organisation bestätigt, dass der Bürgermeister die Bezirksvorsteher nicht kontrollieren kann. Letztere erfreuen sich der Straffreiheit.

Ein Experte gibt an, dass die Bezirksvorsteher es nicht wagen würden, sich gegen AMISOM zu stellen.

Der Bürgermeister von Mogadischu erklärt, dass die Polizei noch schwach und schlecht ausgerüstet sei und man daher auf Milizen angewiesen sei. Diese Milizen stehen unter Kontrolle der Bezirksvorsteher. Hin und wieder würden diese Milizen miteinander zusammenstoßen und manchmal werde dabei auch jemand getötet.

(UN Security Council: Report of the Secretary-General on Somalia, 9.12.2011, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4f1558a82.html, Zugriff 23.4.2012)

In Puntland und Somaliland dürfte in jenen Regionen, die nicht von Konflikten tangiert werden, ein effektiver Schutz durch Regierungsbehörden in Bezug auf die Verfolgung durch nicht-staatliche Akteure existieren. In Regionen, die von Konflikten betroffen sind, wie etwa Sool, Sanaag und Mudug, ist die Verfügbarkeit effektiven Schutzes von Fall zu Fall zu überprüfen.

(UN High Commissioner for Refugees: UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Somalia, 5.5.2010,

http://www.unhcr.org/refworld/docid/4be3b9142.html, Zugriff 22.8.2011)

NGOs

In Mogadischu gibt es zahlreiche lokale NGOs, die ohne Einschränkung arbeiten können. Allerdings werden Mitarbeiter dieser NGOs oder von UN-Organisationen sowie Akteure der Zivilgesellschaft, Journalisten und Regierungskräfte zu Zielen von Attentätern (von al Shabaab). Vorrangige Ziele der al Shabaab sind dabei Behörden-/Regierungsangehörige und Journalisten.

Seitens der Regierung werden Mitarbeiter lokaler und internationaler Organisationen nicht angegriffen.

(Udlændinge Styrelsen/Danish Immigration Service: Security and human rights issues in South-Central Somalia, including Mogadishu (FFM-Bericht), 4.2012,

http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/90821397-6911-4CEF-A8D0-6B8647021EF2/0/Security_human_rights_issues_South_CentralSomalia_including_Mogadishu.pdf, Zugriff 30.4.2012)

Innerstaatliche Fluchtalternative

Bewegungsfreiheit

In Somalia herrscht Bürgerkrieg. Hiervon sind nur die westlichen etwa zwei Drittel von Somaliland sowie, mit Abstrichen, Teile Puntlands ausgenommen.

Relativ sichere Zufluchtsgebiete gibt es vor allem in den nördlichen Landesteilen, in der Republik Somaliland und in Puntland, wo weitgehend Bewegungsfreiheit für Angehörige aller Clans herrscht, sowie in denjenigen Teilen Süd-/Zentralsomalias, die nicht direkt von Kampfhandlungen, Willkürmaßnahmen unterschiedlicher Milizen und Verfolgungs-maßnahmen lokal dominierender gegenüber anderen Clans betroffen sind.

Gegner der somaliländischen "Regierung" können grundsätzlich in den Osten Somalilands oder nach Puntland in Nordostsomalia ausweichen.

Allerdings ist es häufig schwierig oder unmöglich, solche Gebiete tatsächlich zu erreichen. Außerdem ist die Aufnahmekapazität der Zufluchtsgebiete begrenzt und bereits jetzt äußerst angespannt - u. a. durch deutlich mehr als eine Million Binnenvertriebene, deren wirtschaftliche und soziale Situation extrem prekär ist und die vor allem unter einem Mangel an Nahrungsmitteln sowie an medizinischer und schulischer Versorgung leiden.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia, Stand 3.2011, 24.3.2011)

Eine internationale NGO bestätigt, dass in Mogadischu Bewegungsfreiheit herrscht. Falls jemand einen äußeren Kontrollpunkt der Übergangsregierung passieren muss, um auf das Gebiet der al Shabaab zu gelangen, dann ist dies schwieriger, als die Bewegung innerhalb von Mogadischu. An solchen äußeren Checkpoints besteht das Risiko einer genaueren Kontrolle, von Belästigungen und Gelderpressung. Andererseits halten auch diese Umstände die Menschen nicht ab, diese Checkpoints zu passieren. Täglich tun dies etliche Personen.

Es gibt Busse, die in und aus Gebieten unter Kontrolle der al Shabaab fahren und kommen.

OCHA bestätigt, dass die Menschen zu allen 16 Bezirken von Mogadischu Zutritt haben, die äußeren Randgebiete der nördlichen Bezirke aber noch gefährlich sind. Andererseits wissen die Menschen exakt, wohin sie ohne größeres Risiko reisen können. Die Menschen wissen, wo und wann sie geschützt sind, und wo ihre Clan-Angehörigen wohnen.

UNHCR erklärte, dass es z.B. für Wirtschaftstreibende üblich ist, zwischen Gebieten der Regierung und jenen der al Shabaab zu reisen.

Somalis wissen, wo sie reisen können und sie sind sich ihres individuellen Risikos bewusst. Selbst normale Menschen, die mit dem Bus zwischen al Shabaab und Regierungsgebiet reisen wissen über ihr individuelles Risiko und sie wissen auch genau, was sie bei solchen Bewegungen machen können, und was nicht. Dies bedeutet, dass jene, die ein inakzeptabel hohes Risiko für sich selbst feststellen, üblicherweise nicht zwischen den beiden Kontrollgebieten verkehren.

Wenn sich eine Person auf das Gebiet der al Shabaab begibt, dann muss sie sich den Regeln der al Shabaab anpassen. Allerdings wird al Shabaab zunehmen paranoid gegenüber möglichen Spionen.

(Udlændinge Styrelsen/Danish Immigration Service: Security and human rights issues in South-Central Somalia, including Mogadishu (FFM-Bericht), 4.2012,

http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/90821397-6911-4CEF-A8D0-6B8647021EF2/0/Security_human_rights_issues_South_CentralSomalia_including_Mogadishu.pdf, Zugriff 30.4.2012)

Rückkehrfragen

Humanitäre Lage / Grundversorgung

Im Juli 2011 hat die UNO in einigen Gebieten Somalias die Hungersnot ausgerufen: Im südlichen Bakool, in Lower Shabelle, in den Bezirken Balcad und Cadale in Middle Shabelle und in den IDP-Lagern von Afgooye und Mogadischu. Im September wurde die Region Bay hinzugefügt. Die Hungersnot wurde im November in Bay, Bakool und Lower Shabelle aufgrund vorhandener Versorgung und gutem Regen für beendet erklärt, Anfang Februar 2012 dann auch in den restlichen Gebieten. Allerdings ist ein Drittel der Bevölkerung weiterhin auf Nahrungsmittelhilfe angewiesen.

(Ministerie van Buitenlandse Zaken (NL): Verkort ambtsbericht Somalië, 29.2.2012,

http://www.rijksoverheid.nl/bestanden/documenten-en-publicaties/ambtsberichten/2012/02/29/somalie-2012-02-29/somalie-2012-02-29.pdf, Zugriff 25.4.2012)

Die Vereinten Nationen bieten rund 2.500 Arbeitsplätze in Mogadischu, vor allem beim Wiederaufbau von Infrastruktur (Spitäler, Verwaltungsgebäude, Märkte, Schulen, Straßen). Ca. 40 Prozent dieser Arbeiter sind Frauen. Die Vereinten Nationen unterstützen auch Bezirksverwaltungen in Mogadischu bei der Umsetzung von Projekten.

(UN Security Council: Report of the Secretary-General on Somalia, 28.4.2011, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4df0bc062.html, Zugriff 22.8.2011)

Die Versorgungslage für Rückkehrer, die nicht über größeres eigenes Vermögen verfügen, ist äußerst schwierig. Somalia ist eines der ärmsten Länder der Welt. Soziale Sicherungssysteme sind nicht vorhanden; private Hilfe wird allenfalls im Klan- und Familienverband oder im Einzelfall auch durch internationale Nichtregierungsorganisationen geleistet. Die Lebensbedingungen für Rückkehrer, die nicht über familiäre oder andere soziale Bindungen verfügen, sind unter diesen Bedingungen sowie angesichts der prekären Sicherheitslage extrem schwierig.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia, Stand 3.2011, 23.3.2012)

Somaliland

Von staatlicher Seite gibt es keine Sozial- oder sonstige Hilfe, die Ressourcenlage ist stark limitiert. Es gibt zwar politische Maßnahmen, z.B. um gefährdete Gruppen zu unterstützen, die Mittel für die Umsetzung von Programmen fehlt jedoch.

UNDP schätzte 2004 die Arbeitslosenrate auf 65,5 Prozent in den Städten und auf 40,7 Prozent in ländlichen Gebieten. Seither hat sich die Lage weiter verschlechtert. Außerdem haben zahlreiche Leute zwar ein Einkommen, verdienen aber für den Lebensunterhalt zu wenig Geld und werden als "unterbeschäftigte Personen" bezeichnet. Dementsprechend ist trotz guter Sicherheitslage die sozioökonomische Situation in Somaliland sehr schlecht.

Medizinische Versorgung

Die Unterstützung für 37 ambulante Kliniken, betrieben vom somalischen Roten Halbmond, wurde fortgesetzt. Die Kliniken erhielten Medikamente, Ausrüstung, finanzielle Unterstützung und Ausbildung für die Mitarbeiter. Heilkunde, Mutter-Kind-Untersuchungen und Masernimpfungen wurden angeboten. Im August eröffnete ein neuer Gesundheitsposten in der Region Gedo.

Aufgrund der wachsenden Besorgnis bezüglich Mangelernährung verstärkte das IKRK auch seine Unterstützung für die Behandlung mangelernährter Kinder unter fünf Jahren und für Programme für therapeutische Ernährung für Kinder zwischen 3 und 14 Jahren.

Um durch Waffen Verwundete behandeln zu können erhielten die Spitäler Keysaney und Medina in Mogadischu substanzielle Unterstützung durch das IKRK, darunter Reparatur von Infrastruktur. Andere Spitäler und Kliniken erhielten ad-hoc-Hilfe um Schusswunden behandeln zu können. Mehr als 7.000 durch Waffen verletzte Patienten wurden in den vom IKRK unterstützten Spitälern behandelt. Zwanzig Chirurgen erhielten zusätzliche Ausbildung in einem vom IKRK organisierten Seminar zu Kriegsverletzungen.

(International Committee of the Red Cross (ICRC): ICRC Annual Report 2010 - Somalia, 5.2011,

http://www.unhcr.org/refworld/docid/4de626641a.html, 22.8.2011)

Die Gesundheitsversorgung in Somalia ist generell sehr schlecht. Zwar sind in den größeren Städten in Somaliland (Hargeysa), Puntland (Garoowe) und im Süden Somalias (Mogadishu) elementare Gesundheitseinrichtungen vorhanden. Diese sind jedoch für einen Großteil der Bevölkerung kaum zugänglich, da diese nicht in der Lage sind, die Behandlungs- und Medikamentenkosten zu tragen. Angesichts dieser Situation werden viele Krankheiten von Familienmitgliedern selbst behandelt. Behinderte Personen können in ganz Somalia auf keinen speziellen Schutz zählen und werden oftmals Opfer von gravierenden Misshandlungen.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe: Somalia - Aktuelle Entwicklungen (Januar 2009-Juli 2010), 4.8.2010, http://www.fluechtlingshilfe.ch/herkunftslaender/africa/somalia/somalia-aktuelle-entwicklungen-januar-2009-bis-juli-2010, Zugriff 22.8.2011)

Somaliland

In Somaliland gibt es sechs Regionalkrankenhäuser in den Städten Hargeysa, Berbera, Burco, Boorama, Ceerigaabo und Laascaanood. Die Spitäler werden vom Staat und von NGOs betrieben und finanziert.

Alle größeren Spitäler stammen noch aus der britischen Kolonialzeit und sind in schlechtem Zustand. Mangelnde Kapazitäten und Hygienemaßnahmen verursachen zusätzliche Probleme. Trotzdem sind die Krankenhäuser in der Lage, medizinische Grundbedürfnisse abzudecken.

Auf Bezirksebene gibt es keine Krankenhäuser. Vielmehr soll die Gesundheitsversorgung in ländlichen Gebieten mittels health posts/centres gewährleistet werden, welche sich in Dörfern und Bezirkszentren befinden. Die Struktur auf Bezirksebene beinhaltet auch Mutter- Kind-Zentren. Die Einrichtungen auf Bezirksebene werden von UNICEF gefördert. Diese Stationen sind jedoch teils schlecht ausgerüstet und verfügen nur unzureichend über Medikamente.

Größere Lücken in der Versorgung sind vor allem südlich von Hargeysa und Burco sowie in der Region Sanaag festzustellen.

Offiziell ist die Behandlung in den Spitälern kostenlos. Da es jedoch keine Krankenversicherung gibt, versuchen einige Spitäler (z.B. Hargeysa, Boorama und Burco) ihre Kosten durch Behandlungsgebühren zu verringern. Diese sind für somaliländische Verhältnisse mit fünf US-Dollar relativ hoch. In bestimmten Fällen werden die Preise für Behandlungen durch die Monopolstellung einiger weniger Ärzte nach oben getrieben.

Viele Patienten, welche mit bestimmten Kategorien von Krankheiten und Verletzungen oder als Angehörige besonderer Personengruppen das Gesundheitssystem in Anspruch nehmen, werden allerdings gratis behandelt. Darunter fallen: Tuberkulose, HIV, Geisteskrankheiten, Behinderungen, ältere Personen, Mutter-Kind-Vorsorge, Angehörige von Sicherheitskräften und Häftlinge.

(BAA/BAMF/BFM: Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Äthiopien/Somaliland, 5.2010)

Rückkehrsituation

Süd-/Zentralsomalia

Somalis, die nach Süd-/Zentralsomalia zurückkehren, werden keine Einreiseschwierigkeiten seitens der lokalen Behörden bereitet.

(Ministerie van Buitenlandse Zaken (NL): Verkort ambtsbericht Somalië, 29.2.2012,

http://www.rijksoverheid.nl/bestanden/documenten-en-publicaties/ambtsberichten/2012/02/29/somalie-2012-02-29/somalie-2012-02-29.pdf, Zugriff 25.4.2012)

Gemäß UNHCR kehrt eine zunehmende Zahl an Somalis aus der Diaspora nach Mogadischu und in andere Gebiete von Süd-/Zentralsomalia zurück. Es gebe keine Berichte darüber, dass diese für Lösegeld entführt worden seien.

Eine internationale Organisation bestätigt, dass bezüglich der Sicherheit von Rückkehrern jene, die einem der großen Clans angehören, keinerlei Probleme in Mogadischu hätten.

Eine lokale NGO in Mogadischu bestätigte, dass viele Angehörige der Benadiri nach Hamar Weyne zurückgekehrt sind. Heute leben viele Benadiri in Mogadischu und sie sind erfolgreiche Wirtschaftstreibende. Einige sind auch für die Verwaltung tätig. Der Finanzdirektor von Mogadischu ist ein Benadir.

Während der Zeit der Warlords wurden die Benadiri zu Opfern von Menschenrechtsverletzungen und viele flüchteten aus dem Land. Heute allerdings leben sie in Mogadischu gut und viele haben Geschäfte wiedereröffnet oder andere Handelsaktivitäten gestartet. Vielen wurde ihr ehemaliges Gut, darunter auch Häuser, zurückgegeben und sie sind keinem Risiko einer Verfolgung oder anderen Menschenrechtsverletzungen mehr ausgesetzt.

(Udlændinge Styrelsen/Danish Immigration Service: Security and human rights issues in South-Central Somalia, including Mogadishu (FFM-Bericht), 4.2012,

http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/90821397-6911-4CEF-A8D0-6B8647021EF2/0/Security_human_rights_issues_South_CentralSomalia_including_Mogadishu.pdf, Zugriff 30.4.2012)

Nach Somaliland - in geringerem Ausmaß auch nach Puntland - kehren dem Vernehmen nach bisweilen Flüchtlinge bzw. anerkannte Asylbewerber zurück, unter ihnen in Einzelfällen auch wohlhabende und gut ausgebildete. Gelegentlich gibt es auch freiwillige Rückkehrer in das Zentrum und den Süden des Landes. Die größte Gefahr für Rückkehrer liegt in lokalen, klanbezogenen Rivalitäten, gegebenenfalls auch in Übergriffen radikal-islamistischer Gruppen. Rückkehrer sind, u.a. in Abhängigkeit von ihrer Klanzugehörigkeit, einer im Einzelfall schwer einzuschätzenden, möglicherweise sogar lebensbedrohlichen Gefahr ausgesetzt. In Somaliland und Puntland gab es in den letzten Jahren mehrfach Projekte zur Wiedereingliederung von Rückkehrern, die u.a. vom UNHCR durchgeführt werden. Mit Hilfe dieser Programme sollen in den letzten zehn Jahren bereits ca. 700.000 Menschen nach Somaliland und ca. 400.000 nach Puntland zurückgekehrt sein. Da Doppelzählungen und/oder mehrfache Ein- und Ausreisen kaum ausgeschlossen werden können, sind diese Angaben jedoch wenig gesichert.

Die Versorgungslage für Rückkehrer, die nicht über größeres eigenes Vermögen verfügen, ist äußerst schwierig. Somalia ist eines der ärmsten Länder der Welt. Soziale Sicherungssysteme sind nicht vorhanden; private Hilfe wird allenfalls im Klan- und Familienverband oder im Einzelfall auch durch internationale Nichtregierungsorganisationen geleistet. Die Lebensbedingungen für Rückkehrer, die nicht über familiäre oder andere soziale Bindungen verfügen, sind unter diesen Bedingungen sowie angesichts der prekären Sicherheitslage extrem schwierig.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia, Stand 3.2011, 24.3.2011)

Süd-/Zentralsomalia

Für Somalier ohne Reisepässe werden teilweise - je nach Handhabung der örtlich herrschenden Milizen/Behörden - Ersatzdokumente für die Einreise anerkannt.

Einen geordneten Direktflugverkehr nach Mogadischu aus westlichen Staaten gibt es aufgrund der ungenügenden Sicherheitslage nicht. Lediglich regionale Fluglinien sowie private Chartermaschinen fliegen Mogadischu (aus Nairobi) regelmäßig an. Rückführungen nach Mogadischu finden aus diesem Grunde seit einigen Jahren nicht statt.

Großbritannien (nach Einzelfallprüfung zur persönlichen Sicherheit des Betroffenen im Falle der Rückkehr) und die Niederlande (nur nach Somaliland) führen abgelehnte Asylwerber nach Somalia zurück. Schweden kann in Ausnahmefällen verurteilte Straftäter nach Somalia zurückführen.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia, Stand 3.2011, 24.3.2011)

Somaliland/Puntland

Eine freiwillige Rückkehr von Somaliern nach Somaliland und Puntland ist möglich.

Von Dschibuti und Addis Abeba aus gibt es Linienflüge u.a. nach Hargeisa in Somaliland, ebenfalls von Dschibuti nach Bossasso in Puntland. Darüber hinaus bestehen Flugverbindungen von den Vereinigten Arabischen Emiraten nach Somaliland und Puntland. Auf dem Seeweg kann Somaliland über Berbera, Nordostsomalia über Bossasso erreicht werden.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia, Stand 3.2011, 24.3.2011)"

Beweiswürdigend wurde festgehalten, dass den Angaben des Antragstellers zu Ereignissen und Abläufen im Herkunftsstaat keinerlei Glaubhaftigkeit beizumessen sei und wurde dies mit auffallenden Aussagewidersprüchen bzw. mangelnder Plausibilität des Vorbringens begründet.

Zentral wurde argumentiert, dass die Organisation Al Shabaab bereits seit August 2011 aus Mogadischu zurückgedrängt worden sei, weshalb die gehegten Befürchtungen des Antragstellers vor dem Hintergrund der Lageänderung nicht plausibel und nachvollziehbar seien. Des Weiteren wurden die Ausführungen des Antragstellers, zu einem Minderheitenclan zu gehören, vor dem Hintergrund seiner ursprünglichen Angabe, zum Hauptclan der Hawiye zu gehören, als nicht glaubhaft erkannt.

Gegen Spruchpunkt I, des genannten Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und hiezu zentral ausgeführt, die belangte Behörde habe es zur Gänze unterlassen, sich mit Zwangsrekrutierungen durch die Al Shabaab in Mogadischu sowie der Sub-Clan-Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu befassen. In diesem Zusammenhang wurde ausgeführt, dass die Anzahl der Rekrutierungen seitens der Al Shabaab seit 2011 auf Grund der geänderten Strategie der Al Shabaab nicht zurück, sondern angestiegen seien. Zur Präsenz der Al Shabaab in Mogadischu wurde ausgeführt, dass im Jahre 2012 vor allem Guerillaaktivitäten und Selbstmordattentate durch Al Shabaab in Mogadischu durchgeführt worden seien. Betreffend die mangelhafte Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens führte der Beschwerdeführer aus, dass er im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahmen alle Antworten konkret und ausführlich beantwortet habe, sowie selbständig Details präsentierte. Die nicht tatsachengerechte Altersangabe vermag ebenfalls nicht gegen die grundsätzliche Glaubwürdigkeit des Antragstellers zu sprechen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Der Antragsteller ist Staatsangehöriger von Somalia, volljährig und Angehöriger eines Subclans des Hauptclans der Hawiye. Der Antragsteller war Zeit seines Lebens in Mogadischu aufhältig, bzw. wohnhaft. Die seitens des Antragstellers ins Treffen geführten Umstände, welche seiner Darstellung nach zu seinem Ausreiseentschluss geführt haben, können mangels hinreichender Gewissheit bzw. Nachvollziehbarkeit nicht als erwiesener Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt werden.

Zur Lage im Herkunftsstaat

Festzuhalten ist, dass Al Shabaab seit dem Jahre 2012 jedenfalls in der Hauptstadt Mogadischu bis dato keinerlei zentrale Rolle im Machtgefüge der Hauptstadt spielt. Einzelaktionen Seitens der Al Shabaab in Mogadischu finden regelmäßig statt.

Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Beurteilung des Bundesasylamtes an, wonach im konkreten Fall keine Asylrelevanz gegeben ist. Im Rahmen der Beschwerde wurden keinerlei neue oder gegenläufige Sachverhaltselemente releviert.

Seitens der Erstbehörde dem Antragssteller bereits vorgehaltenen Länderdokumentationsunterlagen ist überdies entnehmbar, dass es dem Antragsteller jedenfalls offensteht sich beispielsweise nach Mogadischu zu begeben, ohne dort asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 68/2013 iVm § 24 Abs. 4 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Dies ist hier der Fall.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731).

Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

Aufgrund mangelnder Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Antragstellers konnte in concreto nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bei Rückkehr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.

Hinzu tritt die faktische Lageänderung, zumindest für den Bereich der Hauptstadt Mogadischu, wonach Al Shabaab jedenfalls dort keine prominente Rolle hinsichtlich der Machtausübung einnimmt. Al Shabaab ist nach wie vor latent durch Terroranschläge und Entführungen auch in Mogadischu präsent; hieraus ergibt sich jedoch nicht, dass eine zielgerichtet sich gegen den Antragsteller gerichtete Verfolgung aus einem Schutzgrund erweislichist . Die Allgemeinsituation in Somalia bzw. insbesondere in Mogadischu wurde bereits durch die Gewährung subsidiären Schutzes berücksichtigt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im gesamten Verfahren wurde seitens der beschwerdeführenden Partei keine konkrete, glaubhafte, nachvollziehbare individuelle und aktuelle Bedrohungssituation erstattet.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG ist aus diesem Grund nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die vorliegende Beurteilung liegt allein in der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers und Gewichtung vorliegender bzw. erreichbarer Informationen zur Situation im Herkunftsland und somit in einer Beweisfrage gegründet. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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