BVwG L507 1410061-2

L507 1410061-2Bundesverwaltungsgericht02.10.2014

Regest

Aufenthaltsrecht, Bescheidbehebung, rechtliche Verhinderung

Gesamter Gesetzestext

BVwG L507 1410061-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L507.1410061.2.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch RA Dr. Paya, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.07.2014,

Zl. 790248500/14739206/BMI-BFA-RD-STM, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

F

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, brachte am 17.06.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 56 Abs. 1 AsylG ein.

2. Das Asylverfahren des Beschwerdeführers gestaltete sich wie folgt:

2.1. Der Beschwerdeführer reiste am XXXX2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.11.2009, Zl. 09 02.485-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.

Die gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.04.2014, Zl. L513 1410061-1/5E, gemäß §§ 3,8 Abs. 1 Z 1 AsylG als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

2.2. Am 28.05.2014 erfolgte vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (kurz BFA) im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung eine Einvernahme.

Mit Bescheid des BFA vom 03.06.2014, Zl. 790248500/1112699-BMI-BFA-RD-STM, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Die gegen diesen Bescheid des BFA erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 02.10.2014, Zl. L507 1410061-3/8E, gemäß §§ 10, 55 und 57 AsylG iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 1 Z 1 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

3. Der gegenständliche Antrag wurde mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 01.07.2014, Zl. 790248500/14739206/BMI-BFA-RD-STM, gemäß § 58 Abs. 9 AsylG als unzulässig zurückgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mehrere Anträge gleichzeitig gestellt habe und dies gemäß § 58 Abs. 9 AsylG nicht zulässig sei.

4. Dieser Bescheid wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 03.07.2014 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen am 09.07.2014 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.

Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinem subjektiven Recht verletzt erachte, dass über seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG nicht in der Sache selbst entschieden, sondern der Antrag gemäß § 58 Abs. 9 AsylG als unzulässig zurückgewiesen worden sei.

Der Beschwerdeführer habe nur diesen einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" gemäß § 56 Abs. 1 AsylG eingebracht. Weitere Anträge betreffend die Erteilung von Aufenthaltstitel habe der Beschwerdeführer nicht gestellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchteil A):

1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28 Abs. 5 VwGVG lautet: "Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen."

Aus der Literatur ergibt sich, dass es sich bei einer Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses handle. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung nach

§ 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand kommt bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann. Die Behebungsgründe werden gesetzlich nicht genannt, doch kommt die rechtswidrige Zurückweisung eines Antrages (analog zum bisherigen Verständnis des § 66 Abs. 4 AVG) in Frage (so Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 VwGVG Anm. 17, 18).

2.2. § 56 AsylG lautet: "(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls

1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,

2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und

3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.

(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand."

Gemäß § 58 Abs. 9 AsylG ist ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,

2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder

3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist

soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

Aus den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (BGBl I 2012/87) zu § 58 Abs. 9 AsylG ergibt sich, dass der Antrag auf einen Aufenthaltstitel gemäß § 56 AsylG von dieser Regelung ausgenommen ist, da der Drittstaatsangehörige - wenn er sich z.B. in einem aufenthaltsbeendenden Verfahren befindet - gleichwohl einen solchen Antrag begründet einbringen kann.

2.3. Da sich aus dem Wortlaut des § 56 Abs. 1 AsylG im Zusammenhang mit den Ausführungen in den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu § 58 Abs. 9 AsylG eindeutig ergibt, dass § 58 Abs. 9 AsylG auf Anträge gemäß § 56 AsylG nicht anzuwenden ist, war davon auszugehen, dass das BFA im gegenständlichen Fall im Hinblick auf § 58 Abs. 9 AsylG die Rechtslage verkannt hat, weshalb der angefochtene Bescheid des BFA ersatzlos zu beheben war.

Hinzu tritt dass das BFA im gegenständlichen Fall gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen hatte, weil dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde. Es war sohin den Ausführungen in gegenständlicher Beschwerde zu folgen, wenn ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer keine Anträge auf Erteilung von Aufenthaltsberechtigungen gemäß §§ 55 oder 57 AsylG gestellt hat, weshalb schon alleine auf Grund dieses Umstandes die Voraussetzungen für eine auf § 58 Abs. 9 AsylG gestützte zurückweisende Entscheidung nicht vorgelegen sind, da es sich beim gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführer um den einzigen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung oder eines Aufenthaltstitels handelt.

3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen in der Beschwerde feststeht, dass der angefochtene Bescheid zu beheben war.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß

Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Betreffend die Bestimmungen des § 28 Abs. 5 VwGVG und des § 58 Abs. 9 AsylG liegt ebenfalls keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, weil der Wortlaut der jeweiligen Bestimmung klar ist (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90). Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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