BVwG G305 2001801-1

G305 2001801-1Bundesverwaltungsgericht02.10.2014

Regest

Behindertenpass, Behinderung, Grad der Behinderung, Gutachten,<br/>Sachverständigengutachten, Zumutbarkeit, Zusatzeintragung

Gesamter Gesetzestext

BVwG G305 2001801-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G305.2001801.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS, als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, XXXX, vertreten durch XXXX, Rechtsanwalt, XXXX, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 11.11.2013, GZ: BHWZ-11.0-328/2013, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 29 b Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 idF. BGBl. Nr. 159/1960 idF. BGBl. I Nr. 39/2013 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit einem, bei der Bezirkshauptmannschaft Weiz (in der Folge so oder als belangte Behörde bezeichnet) am 10.09.2013 eingebrachten, Antragsformular beantragte der Beschwerdeführer (in der Folge so oder kurz BF) die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b Abs. 1 StVO. Noch am selben Tag wurde er einer amtsärztlichen Untersuchung unterzogen, in deren Rahmen die als ärztliche Sachverständige fungierende Amtsärztin im Wesentlichen kurz zusammengefasst einen Zustand nach Hüft TEP re. 11/2012, eine beginnende Coxarthrosis li. und einen Zustand nach Schlaganfall diagnostizierte. Im Ergebnis verneinte sie eine dauernde Gehbeeinträchtigung und gab an, dass der Beschwerdeführer im unebenen Gelände einen Gehstock zur Sicherheit benütze.

Ihre Diagnose stützte sie auf folgenden, wörtlich wiedergegebenen amtsärztlichen Befund:

"Wirbelsäule: Rundrücken

Beweglichkeit: LWS gering

Untere Extremitäten:

Beinachse: o-beinig

Sensibilität: beeinträchtigt

Muskulatur: seitengleich, Paresezeichen Grad li UE PE 5

Hüftgelenke: eingeschränkt rechts

Kniegelenke: frei

Sprunggelenke: frei

Gefäße: Pulse normal

Gang: hinkend rechts; zweitweise Gehstock erforderlich

Herz-Kreislauf: eingeschränkt belastbar"

2. Mit Bescheid vom 11.11.2013, GZ: BHWZ-11.0-328/2013, wies die belangte Behörde den auf die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b Abs. 2 StVO gerichteten Antrag des BF ab und führte in der Begründung im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass auf Grund des amtsärztlichen Sachverständigengutachtens davon auszugehen sei, dass beim BF keine dauernd schwere Gehbehinderung vorliege. Auf unebenem Gelände verwende er einen Gehstock zur Sicherheit.

In rechtlicher Hinsicht verwies die belangte Behörde auf die langjährige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, aus der sich ergibt, dass die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b Abs. 1 StVO das Vorliegen einer dauernden, starken Gehbehinderung in einem solchen Maße voraussetzt, dass nicht mehr von einem hinkenden Gehen, sondern bereits von einem Hüpfen oder einem sich Fortschleppen gesprochen werden müsse, oder dass die Person gezwungen sei, ständig auch noch einen Arm zu gebrauchen, um sich bei normalen Wetterverhältnissen "gehend" fortbewegen zu können. Aus der Sicht der ärztlichen Sachverständigen bedeute das umgelegt auf den BF, dass bei ihm keine so starke Gehbehinderung vorliege, wie sie der Verwaltungsgerichtshof als Anspruchsvoraussetzung für die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b Abs. 1 StVO festgeschrieben habe.

3. Gegen diesen, dem BF am 14.11.2013 zugestellten Bescheid richtet sich die bei der belangten Behörde am 29.11.2013 eingelangte, zum 27.11.2013 datierte Berufungsschrift, mit der er zwei ärztliche Stellungnahmen, und war einen zum 06.08.2013 datierten radiologischen Befund des Facharztes für Radiologie, Dr. XXXX, und einen zum 27.11.2013 datierten Befund des Facharztes für Orthopädie, Dr. XXXX, in Vorlage brachte. In der Begründung seiner Berufung heißt es im Kern, dass er die Entscheidung der erstinstanzlichen Behörde nicht nachvollziehen könne, da die durchgeführte amtsärztliche Besprechung nur einige Minuten gedauert habe und er dabei weder untersucht, noch in die mitgebrachten Unterlagen Einsicht genommen worden sei. Er habe gemäß Beurteilung des Bundessozialamtes eine Behinderung im Ausmaß von 60 von Hundert. Gehstrecken seien für ihn hochgradig eingeschränkt, weshalb ihm nach seiner Ansicht der beantragte Ausweis zustehe. Sodann beantragte er eine Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides dahingehend, dass seinem Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b StVO stattgegeben werde.

4. Mit ihrem zum 03.12.2013 datierten Begleitschreiben, GZ: 11.0-328/2013, legte die belangte Behörde am 09.12.2013 die Berufung des BF und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Steiermark zur Entscheidung vor.

Mit Schreiben vom 09.12.2013, GZ: UVS 02.1-13/2013-69, leitete der Unabhängige Verwaltungssenat für das Land Steiermark die Rechtsmittelschrift des BF und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens an das Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abt. 11 - Soziales, weiter.

Mit Schreiben vom 14.01.2014, GZ: ABT16 VT-GR.01-415/2013-1, retournierte das Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abt. 16 Verkehr und Landeshochbau, der belangten Behörde den "noch offenen erstinstanzlichen Akt".

Mit ihrem zum 12.02.2014 datierten Begleitschreiben, GZ: BHWZ-11.0-328/2013, legte die belangte Behörde infolge Zuständigkeitsübergangs die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

5. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte in der Folge das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, in der Folge kurz:

Sozialministeriumservice, um Bekanntgabe, ob für den BF ein Behindertenausweis mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Behinderung" ausgestellt wurde.

Die ersuchte Behörde teilte dem Bundesverwaltungsgericht in der Folge mit, dass für den BF zwar ein Behindertenpass zur Passnummer:

XXXX ausgestellt wurde, dieser jedoch die angefragte Zusatzeintragung nicht enthalte.

Dieser Umstand wurde dem BF zur Kenntnis gebracht und diesem gemäß § 45 Abs. 3 AVG Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

In seiner zum 25.09.2014 datierten, beim Bundesverwaltungsgericht am 26.09.2014 eingelangten Stellungnahme führte der BF aus, dass es stimme, dass sein Behindertenausweis die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" nicht enthalte. Er habe dies und den Befund Dris. XXXX vom 27.11.2013 zum Anlass für eine entsprechende Antragstellung bei der Landesstelle Steiermark des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen genommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auf Grund des Aktenstandes Beweis erhoben und geht das Bundesverwaltungsgericht von folgendem, für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

Der BF ist XXXX Jahre alt, und er ist österreichischer Staatsangehöriger.

Bei ihm bestehen ein Zustand nach einer Hüft TEP re. 11/2012, einer beginnenden Coxarthrosis li., sowie ein Zustand nach einem Schlaganfall.

Er weist einen Rundrücken auf. Seine Beweglichkeit weist lediglich hinsichtlich der Lendenwirbelsäule Einschränkungen auf. Die Beinachse ist o-beinig. Die Muskulatur ist seitengleich und weist linksseitig einen Paresezeichengrad von 5 auf. Das rechtsseitige Hüftgelenk weist eine Einschränkung auf. Die Kniegelenke sind ebenso wie die Sprunggelenke frei beweglich. Der Gang des BF erweist sich rechts hinkend und verwendet der BF zeitweise einen Gehstock. Das Herzkreislaufsystem ist eingeschränkt belastbar und die Atmung bei schwerer Belastung erschwert.

Er weist keine dauernd schwere Gehbehinderung auf und verwendet er den Gehstock auf unebenem Gelände zur Sicherheit.

Der BF besitzt einen zum 22.03.2013 datierten, vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zur Passnummer: XXXX ausgestellten Behindertenausweis gemäß § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) und beträgt der darin dokumentierte Grad der Behinderung 60 von Hundert. Dieser Behindertenausweis weist keine Zusatzeintragung auf, insbesondere nicht die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Behinderung".

Ob er mit seinem Antrag auf Ausstellung des Behindertenpasses gemäß den §§ 40 ff BBG einen Antrag auf Vornahme des erforderlichen Zusatzeintrages verband, lässt sich nicht feststellen.

Den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b Abs. 1 StVO brachte der BF bei der belangten Behörde am 10.09.2013 ein.

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt, der sich unmittelbar aus der Aktenlage ergibt, aus. Beweis wurde erhoben durch den im Verwaltungsakt einliegenden, in den Ausführungen zum Verfahrensgang näher bezeichneten amtsärztlichen Befund und die vom BF mit der Berufungsschrift vorgelegten Urkunden (Arztbefund Dris. XXXX vom 06.08.2013, Arztbefund Dris. XXXX vom 27.11.2013 und Behindertenpass [Ausstellungsdatum: 22.03.2013]). Die zum Gesundheitszustand des BF getroffenen Feststellungen und die sich daraus ergebenden Beeinträchtigungen gehen auf das vollständige, nachvollziehbare und widerspruchsfreie, vom BF auch nicht beanstandete Gutachten der von der belangten Behörde im erstinstanzlichen Verfahren beigezogenen Amtsärztin zurück. Die Berufung des BF beschränkt sich auf das unsubstantiiert gebliebene Vorbringen, dass er die Entscheidung der belangten Behörde nicht nachvollziehen könne, weil sein Grad der Behinderung auf Grund der Beurteilung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen mit 60 von Hundert beurteilt worden sei. Das Vorbringen des BF in der Berufung, dass die amtsärztliche Untersuchung nur einige Minuten gedauert habe und er dabei weder untersucht, noch in seine mitgebrachten Unterlagen Einsicht genommen worden sei, ist nicht nachvollziehbar und auch nicht glaubwürdig. Vielmehr trifft das amtsärztliche Sachverständigengutachten die für die Beurteilung der Gehfähigkeit des BF relevanten Aussagen. Wenn der BF mit seinen Vorhalten vermitteln will, dass er nicht untersucht worden sei, stellt sich die Frage, wie die Amtsärztin die Diagnose (Zustand nach Hüft TEP, beginnende Coxarthrose li. und Zustand nach Schlaganfall) stellen und die anamnestischen Feststellungen zu dessen Gesundheitszustand treffen konnte. Vielmehr liefern die sich aus dem ärztlichen Sachverständigengutachten diesbezüglich ergebenden, vom BF nicht beanstandeten Feststellungen der Amtsärztin den Beweis, dass er im Gegensatz zu seiner nicht glaubwürdigen Behauptung einer Untersuchung unterzogen wurde und die von ihm vorgelegten Unterlagen sehr wohl Berücksichtigung gefunden haben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da im Hinblick auf die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b Abs. 1 StVO eine Entscheidung durch den Senat nicht vorgesehen ist, ist im gegenständlichen Fall einzelrichterliche Zuständigkeit gegeben.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg. cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegen stehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Bis 31.12.2013 waren für die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b StVO die Bezirksverwaltungsbehörde und das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen für die Ausstellung eines Behindertenpasses und die Vornahme einer Zusatzeintragung, wie etwa der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gemäß §§ 40 ff BBG sachlich zuständig.

Zu Spruchteil A):

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 leg. cit. hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht.

Im gegenständlichen Fall ist voranzustellen, dass der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b StVO und nicht etwa die Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. die Vornahme einer Zusatzeintragung begehrt hat.

Für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist daher folgende Bestimmung der Straßenverkehrsordnung (StVO), BGBl. Nr. 159/1960 idF. BGBl. I Nr. 50/2012, maßgebend, die wörtlich wie folgt lautet:

"§ 29 b. (1) Die Behörde hat Personen, die dauernd stark gehbehindert sind, auf deren Ansuchen einen Ausweis über diesen Umstand auszufolgen. Inhalt und Form des Ausweises hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung zu bestimmen. Bei Wegfall der dauernd starken Gehbehinderung ist der Ausweis vom Inhaber der ausstellenden Behörde unverzüglich abzuliefern; kommt der Inhaber dieser Verpflichtung nicht nach, so hat die Behörde den Ausweis zu entziehen.

(2) Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 dürfen

a) auf Straßenstellen, für die durch das Straßenverkehrszeichen "Halten und Parken verboten" ein Halte- und Parkverbot kundgemacht ist,

b) entgegen der Vorschrift des § 23 Abs. 2 über das Abstellen eines Fahrzeuges am Rand der Fahrbahn

mit dem von ihnen selbst gelenkten Fahrzeug oder mit einem Fahrzeug, das sie als Mitfahrer benützen, zum Aus- oder Einsteigen einschließlich des Aus- oder Einladens der für den Ausweisinhaber nötigen Behelfe (wie etwa ein Rollstuhl u. dgl.) für die Dauer dieser Tätigkeiten halten.

(3) Ferner dürfen Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 das von ihnen selbst gelenkte Fahrzeug oder Lenker von Fahrzeugen in der Zeit, in der sie einen Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 befördern,

a) auf Straßenstellen, für die durch das Straßenverkehrszeichen "Parken verboten" ein Parkverbot kundgemacht ist,

b) in einer Kurzparkzone ohne zeitliche Beschränkung,

c) auf Straßen, für die ein Parkverbot, das gemäß § 44 Abs. 4 kundzumachen ist, erlassen worden ist, und

d) in einer Fußgängerzone während der Zeit, in der eine Ladetätigkeit vorgenommen werden darf,

parken. (4) Beim Halten gemäß Abs. 2 hat der Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 diesen den Straßenaufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen. Beim Parken gemäß Abs. 3 sowie beim Halten oder Parken auf den nach § 43 Abs. 1 lit. d freigehaltenen Straßenstellen hat der Ausweisinhaber den Ausweis bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar, bei anderen Fahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 gelten auch für Inhaber eines Ausweises, der von einer ausländischen Behörde oder Organisation ausgestellt worden ist und der im Wesentlichen einem Ausweis nach Abs. 1 entspricht."

Die Voraussetzung für die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b Abs. 1 StVO ist das Vorliegen einer "dauernd starken Gehbehinderung".

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stellt der Legalbegriff der "starken Gehbehinderung" im Sinn des § 29b Abs. 1 StVO 1960 darauf ab, ob die betreffende Person in einer als Gehen zu qualifizierenden Weise ohne Aufwendung überdurchschnittlicher Kraftanstrengung und ohne große Schmerzen eine bestimmte Wegstrecke zurücklegen kann; ist sie dazu in der Lage, so wird eine festgestellte Gehbehinderung nicht als schwer im Sinne des Gesetzes angesehen. Die Fähigkeit zum Zurücklegen einer Strecke von mehr als 300 m ohne überdurchschnittliche Kraftanstrengung und ohne große Schmerzen schließt eine starke Gehbehinderung im Sinne des Gesetzes aus (vgl. unter vielen die Erkenntnisse des VwGH vom 20.11.2013, Zl. 2011/02/0068 und vom 03.05.2013, Zl. 2009/02/0371).

Die Feststellung, ob eine Person dauernd stark gehbehindert ist, ist Gegenstand eines Beweises durch einen ärztlichen Amtssachverständigen.

Die Feststellung, ob eine Person dauernd stark gehbehindert ist, ist Gegenstand eines Beweises durch einen ärztlichen Amtssachverständigen (vgl. auch dazu das vorzitierte hg. Erkenntnis vom 03.05.2013, mwN).

Das von der belangten Behörde eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten schloss beim Beschwerdeführer das Vorliegen einer dauernd schweren Gehbehinderung gestützt auf den ärztlichen Befund zum Gangbild, sowie zur grundsätzlichen Freiheit der Knie- und Sprunggelenke aus. Anhaltspunkte, dass der BF nicht die Fähigkeit besäße, eine Wegstrecke von mehr als 300 m zurückzulegen, finden sich weder im ärztlichen Sachverständigengutachten, noch in den vom BF vorgelegten Befunden, noch im Vorbringen des Beschwerdeführers.

In seiner Berufung erwähnt der BF, dass Gehstrecken für ihn "hochgradig eingeschränkt" seien und bezieht er sich diesbezüglich auf den Befund des Facharztes für Orthopädie, Dr. XXXX vom 27.11.2013, in dem es heißt, dass "die Gehstrecke des Patienten hochgradig eingeschränkt" sei, weshalb aus "orthopädischer Sicht eine Parkgenehmigung am Behindertenparkplatz anzustreben" sei. Wenn nun im bezogenen Befund behauptet wird, dass die Gehstrecke des Patienten hochgradig eingeschränkt sei, ist für den BF nichts gewonnen, zumal sich aus dieser unbestimmten Angabe keineswegs ergibt, dass der BF nicht in der Lage wäre, eine Wegstrecke von mehr 300 m ohne überdurchschnittliche Kraftanstrengung bzw. ohne große Schmerzen zurückzulegen.

Mit dem eingeholten Privatgutachten, vermag der BF dem von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten einer Amtsärztin nicht qualifiziert entgegen zu treten, da die im Privatgutachten erhobene Behauptung, dass die Gehstrecke des BF stark eingeschränkt sei, weder eine Aussage zur tatsächlichen Leistungsfähigkeit des BF enthält, noch das Gutachten der von der belangten Behörde dem Verfahren beigezogenen Amtsärztin vom 10.09.2013 aufgreift. Auf Grund des unsubstantiiert gebliebenen Arztbefundes Dris. XXXX, der sowohl Befund und Gutachten vermissen lässt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, die gutachtlichen Schlussfolgerungen der Amtssachverständigen zu entkräften bzw. zu widerlegen. Aus diesem Grund ergibt sich für das Verwaltungsgericht kein weiterer Ermittlungsbedarf.

Da die für die Ausstellung des Ausweises gemäß § 29 b Abs. 1 StVO maßgeblichen Voraussetzungen fehlen, war spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 24 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 entgegenstehen.

Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits aufgrund der Aktenlage geklärt ist und der BF in seiner Beschwerdeschrift nichts Neues vorgebracht hat, das nicht schon von der belangten Behörde berücksichtigt worden wäre, und weder der Verwaltungsakt, noch die Beschwerdeschrift Anhaltspunkte enthalten, die eine weitere Klärung im Rahmen einer mündlichen Erörterung erwarten ließe, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Zulassung der Revision war gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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