BVwG W211 1423855-1

W211 1423855-1Bundesverwaltungsgericht01.10.2014

Regest

Aufenthalt im Bundesgebiet, Aufenthaltsberechtigung plus,<br/>Entscheidungspflicht, gesundheitliche Beeinträchtigung, Integration,<br/>mangelnde Asylrelevanz, medizinische Versorgung, non refoulement,<br/>Privatleben, Verfahrensdauer, Zuständigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W211 1423855-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W211.1423855.1.01

Spruch

W211 1423855-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Barbara SIMMA über den Antrag von XXXXauf internationalen Schutz vom 24.05.2011 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Der Antrag auf internationalen Schutz betreffend die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG idgF wird abgewiesen.

II. Der Antrag auf internationalen Schutz betreffend die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG idgF wird abgewiesen.

III. Der Antragstellerin XXXXwird gemäß § 9 BFA-VG iVm § 55 Abs. 1 AsylG idgF eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Erster Verfahrensgang:

1.1. Die Antragstellerin, eine Staatsangehörige Nigerias, stellte am 05.01.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Diesbezüglich gab sie im Wesentlichen an, dass ihr Bruder wegen eines Streits in eine Rauferei mit einem anderen Mann geraten sei, der daraufhin verstorben sei. Ihr Bruder sei dann untergetaucht. Die Familie des getöteten Mannes habe sich schließlich an der Antragstellerin rächen wollen, sei bei ihr zu Hause aufgetaucht und habe diese geschlagen. Sie habe ins Krankenhaus müssen, wo ihr eine Krankenschwester oder ein Arzt geraten habe, nach Lagos zu gehen. Dort habe sie für vierzehn Tage bei einem Ehepaar Aufnahme gefunden, das sie in weiterer Folge an einen Schlepper vermittelt habe.

1.2. Am 31.01.2005 wies das Bundesasylamt den Antrag der Antragstellerin gemäß § 7 AsylG 1997 ab, sprach weiter aus, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Antragstellerin nach Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 zulässig ist und sie gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen wird.

1.3. Gegen diesen Bescheid brachte die Antragstellerin rechtzeitig eine Berufung ein, woraufhin am 14.04.2005 und am 04.09.2007 mündliche Verhandlungen vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat stattfanden. Mit Bescheid vom 13.09.2007 wies der Unabhängige Bundesasylsenat die Berufung der Antragstellerin gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2005 gemäß der §§ 7, 8 AsylG mit der Maßgabe ab, dass Spruchpunkt III. zu lauten habe: "Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wird die Antragstellerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen."

1.4. Am 20.12.2007 brachte die Antragstellerin durch ihren Verfahrenshelfer gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates eine Bescheidbeschwerde gemäß Artikel 131 Abs. 1 Z 1 B-VG beim Verwaltungsgerichtshof ein. Am 08.01.2008 gab der Verwaltungsgerichtshof dem Antrag der Antragstellerin auf aufschiebende Wirkung statt und leitete das Vorverfahren ein. Mit Beschluss vom 23.02.2011 lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG und § 33a VwGG ab.

2. Zweiter Verfahrensgang:

2.1. Am 24.05.2011 stellte die Antragstellerin den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2.2. Bei der Erstbefragung am 24.05.2011 antwortete die Antragstellerin auf die Frage, warum sie einen neuen Asylantrag stelle, dass sie HIV-positiv und zuckerkrank sei. Deshalb wolle sie in Österreich bleiben, da sie dringend medizinische Betreuung brauche. Eine Rückkehr in ihre Heimat sei nicht gut für sie, da sie dort nicht leben könne. Ihren ersten Befund habe sie am 13.09.2007 erhalten, einen zweiten Befund am 20.05.2011. Laut Auskunft des behandelnden Krankenhauses würden alleine die Medikamentenkosten pro Monat ca. 1.000 Euro betragen. In Nigeria könne sie daher die Behandlung keinesfalls selbst bezahlen.

2.3. An einem nicht mehr nachvollziehbaren Datum fand eine weitere Einvernahme der Antragstellerin unter Beisein ihres gewillkürten Vertreters statt. In dieser Einvernahme führte die Antragstellerin aus, dass sie krank sei und in Österreich bleiben wolle, damit sie länger leben könne. Sie kenne die Namen ihrer Krankheiten nicht, müsse aber täglich sehr viele Tabletten nehmen. Im Fall ihrer Rückkehr nach Nigeria könne sie sich diese Medikamente nicht leisten. Wenn sie die Tabletten nehme, gehe es ihr gut. Bereits als sie nach Österreich gekommen sei, habe sie sich nicht gut gefühlt. Es sei lange her, dass man ihr gesagt habe, dass sie krank sei. Der Arzt habe sie darauf hingewiesen, dass sie diese Tabletten immer nehmen müsse.

Der Vertreter der Antragstellerin gab zum gegenständlichen Sachverhalt an, dass die Antragstellerin im Jahr 2004 die Diagnose der HIV-Erkrankung erhalten habe. Seines Wissens nach habe die Antragstellerin diese Diagnose nie richtig verstanden und sei seit Erkennen der Krankheit in medizinischer Behandlung. Seiner Kanzlei sei die Diagnose erst am 13.09.2007 bekannt geworden. Man habe den Befund dann im Berufungsverfahren vorlegen wollen; zu diesem Zeitpunkt sei das Verfahren jedoch vor dem damaligen Bundesasylsenat bereits rechtskräftig abgeschlossen gewesen. Wegen des Neuerungsverbotes habe diese Tatsache im Zuge der Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht vorgebracht werden können. Dass das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof abgeschlossen sei, habe seine Kanzlei erst am 19.05.2011 im fremdenpolizeilichen Büro Wien erfahren. Nach Vorhalt, dass es sich beim dargebrachten Vorbringen nicht um einen asylrelevanten Sachverhalt handle, führte die Antragstellerin aus, dass sie bis vor kurzem gar nicht verstanden habe, wie schlimm ihre Krankheit sei. In Nigeria wäre die Behandlung so teuer, dass sie sich diese nicht leisten könne. Auf Grund ihrer Krankheit sei sie bereits seit einem Jahr nicht mehr arbeitsfähig. Durch ihren Lebensgefährten sei sie kranken- und sozialversichert. Sie habe mit Herrn X. seit sechs Jahren eine Beziehung, seit einem Monat leben sie in einem gemeinsamen Haushalt. Der Vertreter der Antragstellerin stellte für 03.06.2011 eine schriftliche Stellungnahme in Aussicht.

2.4. Am 30.05.2011 legte der Vertreter der Antragstellerin einen Arztbrief eines Krankenhauses in Wien vor, welcher mit 13.09.2007 datiert war. In diesem Arztbrief wurde festgestellt, dass die Antragstellerin an einer asymptomatischen HIV-Infektion leide. Der erste positive HIV-Test habe am 30.06.2004 stattgefunden. Der Therapieplan bestehe aus einer anti-retroviralen Therapie.

Ein Arztbrief vom 20.05.2011 führte aus, dass die Antragstellerin im Stadium A ihrer HIV-Infektion sei und zusätzlich an einem Diabetes mellitus [Typ 2] mit Begleitproblemen leide. Die schwer zu behandelnde Dyslipidämie schränke die Optionen der Antragstellerin so ein, dass der behandelnde Arzt sich zur Zeit glücklich schätzte, dass sie eine funktionierende anti-retrovirale Kombinationstherapie habe und von Seiten des Diabetes gut eingestellt sei. Aus Sicht des Krankenhauses bestehe somit das Problem, dass die oben genannte Therapie in Nigeria für die Patientin nicht zur Verfügung stehe, sodass ein Fortschreiten ihrer HIV-Infektion oder eine klinische Verschlechterung ihrer internistischen Situation mit drohendem Herzinfarkt oder Schlaganfall zu erwarten sein werde.

2.5. Am 30.05.2011 erließ das Bundesasylamt eine Verfahrensanordnung, in welcher der Antragstellerin mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

2.6. Eine schriftliche Stellungnahme des Vertreters der Antragstellerin vom 03.06.2011 führt aus, dass aus den vorgelegten Berichten hervorgehe, dass die nigerianischen Gesundheitsbehörden zwar bemüht seien, eine AIDS-Therapie kostenlos zur Verfügung zu stellen, dies aber bisher keineswegs flächendeckend möglich sei. Die Schweizer Flüchtlingshilfe berichte, dass ein Zugang zur kostenlosen Behandlung an 74 Standorten geschaffen werde, und diese Behandlungsmöglichkeiten aber keineswegs den tatsächlichen Bedarf decken könnten. Die derzeitige Therapie der Antragstellerin verursache laut Aussage des behandelnden Krankenhauses monatliche Kosten von ca. 1.000 Euro. Es sei völlig ausgeschlossen, dass sie diese Behandlung in Nigeria erhalten könnte. Die Antragstellerin beantrage daher vor einer Entscheidung über ihren Asylantrag durch Erhebungen vor Ort festzustellen, ob eine nahtlose und kostenlose Weiterbehandlung in Nigeria sichergestellt werden könne, und ob die derzeit verabreichten Medikamente auch verfügbar seien. Sie sei weiters Diabetikerin, finde aber gegenwärtig noch mit der Einnahme von Medikamenten das Auslangen, müsse aber täglich selbst durch eine Blutentnahme den Blutzuckerwert bestimmen, um dementsprechend die Medikamente zu dosieren. Dies wäre in Nigeria keineswegs möglich. Sie beantrage daher die Zulassung des Asylverfahrens, weil sinngemäß die noch erforderlichen Ermittlungen in Nigeria den Rahmen des Zulassungsverfahrens sprengen würden. Dieser Stellungnahme schloss die Antragstellerin eine ACCORD-Anfragebeantwortung vom 16.09.2008 über die Frage, inwieweit HIV/AIDS in Nigeria behandelbar sei, an, wie auch eine ACCORD-Anfragebeantwortung vom 15.03.2010 und einen Bericht des Refugee Documentation Center (Ireland) vom 28.04.2010.

2.7. Aus einer fremdenpolizeilichen Information vom 08.06.2011 geht hervor, dass der Antragstellerin eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG zukomme und damit das Verfahren zugelassen werde. Am gleichen Tag wurde das gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 AsylG eingeleitete Ausweisungsverfahren eingestellt.

2.8. Bei einer Einvernahme der Antragstellerin am 20.07.2011 führte diese aus, dass ihr Großvater väterlicherseits in Nigeria noch am Leben sei; ihre Eltern seien bereits verstorben. Sie habe auch einen Bruder, wüsste aber nicht, wo dieser sich zurzeit aufhielte. Sie habe regelmäßigen telefonischen Kontakt mit zwei Kindern in Nigeria. Diese Kinder leben in XXXX; früher haben die Kinder bei dem Großvater der Antragstellerin gelebt. Im Moment lebten die Kinder bei der Familie des Vaters der Kinder, der jedoch schon verstorben sei.

In Österreich lebe sie in einer Lebensgemeinschaft mit einem österreichischen Staatsbürger. In Österreich habe sie keine Kinder. Sie selbst arbeite nicht. Ihr Lebensgefährte habe einen Afrika-Shop gehabt, der jedoch wieder zugesperrt worden sei. Bis jetzt haben sie davon leben können. Wenn sie arbeite dürfe, würde sie gerne den Shop weiter führen. Befragt, an welchen Krankheiten sie leide, gab die Antragstellerin an, dass sie HIV-positiv und zuckerkrank sei und an Bluthochdruck leide. Ende August 2011 habe sie eine Untersuchung, da sie möglicherweise an Gefäßverkalkung leide. Sie sei in regelmäßiger ärztlicher Behandlung und müsse ständig Medikamente nehmen. Sie lege heute auch aktuelle Befunde vor. Zu Problemen mit Heimatbehörden befragt gab die Antragstellerin an, dass die Polizei sie habe festhalten wollen, damit sich ihr Bruder stellte. Dieser habe sich versteckt, nachdem er jemanden nach einem Streit getötet habe. Sie habe keinerlei politische Interessen. Zu ihrem Fluchtgrund befragt führte sie an, dass ihr Bruder damals mit jemandem gekämpft habe, und diese Person gestorben sei. Ihr Bruder habe sich dann versteckt. Die Polizei habe sie dann verhaften wollen, damit sich ihr Bruder stellt. Ihr selbst sei nichts vorgeworfen worden. Man habe sie auch mit Füßen getreten, und sie sei ohnmächtig geworden. Nachgefragt, ob sie wisse, ob ihre Krankheiten in Nigeria behandelbar seien, führte die Antragstellerin aus, dass ihre Mutter an Diabetes gestorben sei, weil es kein Geld für ein Medikament gegeben habe. Ob man AIDS behandeln könne, wisse sie nicht. Wenn jemand krank sei und kein Geld habe, sei man ständig in Lebensgefahr. Sie werde in Österreich nicht von den Behörden unterstützt, da sie mit ihrem Lebensgefährten im gemeinsamen Haushalt lebe. Sie gehöre einer Frauenorganisation an, deren Name ihr gerade nicht einfiele. Sie habe auch schon einige Deutschkurse besucht. Durch die Deutschkurse kenne sie auch viele Leute hier in Österreich. Am Ende der Befragung bedankte sich die Antragstellerin, da die Behörden sie sehr unterstützten. Sie habe auch bis vor zwei Monaten in der Bundesbetreuung gelebt und sei sehr dankbar dafür.

Der Vertreter der Antragstellerin verwies auf die Gutachten und ärztlichen Befunde im Akt und auf die Tatsache, dass AIDS in Nigeria kaum behandelt werde, und sich kaum jemand die Kosten dafür leisten könne. Diabetes werde nur in der insulinpflichtigen Form behandelt. Nach einem Arztbrief von ungeklärtem Datum eines Krankenhauses in Wien leide die Antragstellerin an einem nicht insulinpflichtigen Diabetes mellitus, Typ 1/Typ 2, und zwar seit 2010, sowie an Hypertonie. Weiters vorgelegt wurde eine Zuweisung zu einer Spezialuntersuchung wegen einer Gefäßverkalkung, sowie eine Anmeldebestätigung bei der Wiener Volkshochschule für den Kurs Basisbildung Deutsch als Zweitsprache 4.

2.9. Am 03.08.2011 legte der Vertreter der Antragstellerin eine Stellungnahme zu den Länderinformationen vor. In dieser führt er aus, dass daraus hervorginge, dass AIDS in einigen staatlichen Krankenhäusern, die allgemein als sehr mangelhaft ausgestattet und überlastet beschrieben werden, angeblich kostenlos behandelt werde, diese Behandlung aber von der Medikamentenverfügbarkeit abhängig sei. AIDS-Medikamente würden vereinzelt kostenlos abgegeben, stünden aber landesweit nicht zur Verfügung, wie IOM in dem bereits zitierten Bericht und die Botschaft in Abuja im Asylländerbericht 2010 ausdrücklich festgestellt haben. Er verweise daher diesbezüglich auf die Stellungnahme vom 03.06.2011, sowie auf die dort angeschlossenen Unterlagen. Zur Behandlung von Diabetes befände sich keine Aussage in den Unterlagen; die Antragstellerin wisse aber, dass eine Behandlung von Diabetes 2 nur privat gegen Bezahlung möglich sei, da staatliche Einrichtungen nur die insulinpflichtige Form der Krankheit behandeln würden. Das behandelnde Krankenhaus stelle in seinem Bericht vom 29.07.2011 auf Seite 1 ausdrücklich fest, dass die derzeitige Therapie in Nigeria nicht verfügbar sei, sodass mit einem raschen Fortschreiten und einer Verschlechterung der Krankheit zu rechnen sei. Die Antragstellerin beantrage daher erneut, ihrem Asylbegehren stattzugeben und ihr subsidiären Schutz in Österreich zu gewähren.

2.10. Am 12.01.2012 richtete der Vertreter der Antragstellerin eine als "Säumnisbeschwerde" titulierte Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht an den Asylgerichtshof. Außerdem werde zum Nachweis für das Fortschreiten einer Integration trotz der schweren Erkrankung der Antragstellerin das kürzlich erhaltene Zertifikat über das erfolgreiche Bestehen der Deutschprüfung im Niveau A2 vorgelegt.

Mit Erkenntnis vom 30.04.2014 gab das mittlerweile zuständige Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG statt.

3. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

3.1. Mit Schreiben vom 13.06.2014 wurde die Antragstellerin zu einer mündlichen Verhandlung vor dem nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht am 23.07.2014 unter gleichzeitiger Übermittlung aktueller Länderinformationen zur Situation in Nigeria und zur Verfügbarkeit von medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in Nigeria geladen.

3.2. Am 18.07.2014 langte eine schriftliche Stellungnahme der Antragstellerin ein, mit welcher sie vorbrachte, dass sie HIV positiv sei, aber auch an Diabetes und Dyslibidämie leide, und dass ein Abbruch ihrer Behandlung entweder zu einer Verschlechterung der HIV Infektion oder zur Entgleisung der internistischen Situation verbunden mit der Gefahr eines Herzinfarktes oder eines Schlaganfalls führen würde.

Vorgelegt wurde weiter ein Befundbericht vom 14.10.2013 eines Krankenhauses in Wien. Nach diesem leidet die Antragstellerin an einer HIV Erkrankung im Stadium B2 nach CDC (03/07).

Das Diagnoseblatt vom 14.10.2013 verzeichnet eine asymptomatische HIV Infektion (CDC-A), eine Vulgovaginal Candidiasis (CDC-B), eine arterielle Hypertonie, ein depressives Syndrom mit deutlichen Ein- und Durchschlafstörungen, einen Diabetes mellitus Typ 2, Hypercholesterinämie und Hyperglyzeridämie.

Als antiretrovirale Therapie wurden empfohlen: Kivexa 600mg/300mg, Reyataz 300mg und Norvir 100mg, je eine Tablette täglich. Als sonstige Medikamente wurden empfohlen: Diabetex 1000mg, Candibene Creme, Biopress 4mg und 8mg, Crestor 10mg, Ulsal 300mg und Mirtabene 30mg.

Eine ebenfalls vorgelegte ACCORD Anfragebeantwortung vom 29.05.2013 führte aus, dass keine Information zur Erhältlichkeit einer bestimmten antiretroviralen Therapie inXXXX erlangt werden habe können, da die beiden kontaktierten Krankenhäuser bisher keine Antwort gesendet haben. Ein Ausdruck der Homepage von avert.org vom 16.07.2014 zu HIV and AIDS in Nigeria gab unter anderem an, dass es an Mitteln für eine ausreichende Behandlungsmöglichkeit für Menschen in Nigeria, die mit HIV leben, mangeln würde. 2009 hätten nur 31% jener Personen, die eine Behandlung wegen einer fortgeschrittenen HIV Infektion benötigt hätten, eine solche auch bekommen.

3.3. Am 23.07.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für Englisch und in Anwesenheit der Antragstellerin und ihrer Vertreterin eine mündliche Verhandlung durch.

In dieser Verhandlung wurden die Aufkündigung der Vollmacht mit dem ehemaligen gewillkürten Vertreter der Antragstellerin sowie eine Vollmacht für ihre nunmehrige Vertretung durch die Rechtsberatung der Caritas vorgelegt.

In weiterer Folge machte die Antragstellerin unter anderen die folgenden Angaben:

(...)

"R: Seit wann sind Sie bereits in Österreich?

P: Seit 2004.

R: Wann genau sind Sie eingereist?

P: 01.01.2004.

R: Waren Sie in der Zwischenzeit im Ausland?

P: Nein. Ich war immer nur in Österreich.

R: Sie sind nun schon eine ganze Weile hier - wie gestaltet sich Ihr Alltag?

P antwortet auf Deutsch: Ich besuche einen Deutschkurs.

Auf Englisch: Es geht mir gut, ich lebe gut. Mein Deutsch ist nicht perfekt.

R: Arbeiten Sie?

P: Nein.

R: Haben Sie die letzten 10 Jahre etwas gearbeitet?

P: Ich habe mit meinem Lebensgefährten zusammen gearbeitet.

R: Wann war das?

P: 2010 oder 2011.

R: Was haben Sie da gemacht?

P: Wir haben beide dort gearbeitet. Wenn ich von der Schule gekommen bin, habe ich meinem Lebensgefährten geholfen. Es handelte sich um Putzarbeiten und um Verkauf, z.B. von Reis, in einem afrikanischen Geschäft.

R: Wem hat das afrikanische Geschäft gehört?

P: Es gehörte meinem Lebensgefährten.

R: Haben Sie Hobbies? Können Sie mir bitte auf Deutsch antworten.

P antwortet auf Deutsch: Ich lese und schreibe. Ich lese Deutsch.

R: Romane? Geschichten? Oder die Zeitung?

P antwortet auf Deutsch: Ich verstehe nicht alles. Aber ich lese gerne. Mein Lehrer hat gesagt, ich soll auf Deutsch lesen probieren. Ich muss mit vielen Leuten sprechen.

R: Haben Sie sonst irgendwelche Hobbys?

P: Ja, kochen.

R: Für wen kochen Sie denn?

P: Für mich selber, oder für die Kirche.

R: Welche Kirche besuchen Sie?

P: XXXX.

R: Hier in XXXX?

P: Ja.

R: Haben Sie auch Freunde in der Kirche? Kochen Sie auch für Ihre Freunde?

P auf Deutsch: Ja.

P auf Deutsch: Seit einem Jahr ist es mit meinem Lebensgefährten aus.

P auf Englisch: Die Polizei hat gesagt, ich bin Asylwerberin, ich darf nicht arbeiten. Mein Lebensgefährte hat mich zum arbeiten eingesetzt. Er ist dafür mit einer Geldstrafe bestraft worden.

R: Und deswegen ist die Beziehung auseinander gegangen?

P: Ja.

R: Wann war die Trennung?

P: Im Jahr 2011 hat das Geschäft zugesperrt. Die Trennung ist jetzt zwei Monate her. Ich bin in meine frühere Wohnung zurückgegangen.

R: Weil es nicht genug Platz und Geld gegeben hat?

P: Ja.

R: Was gefällt Ihnen an Österreich? Was gefällt Ihnen nicht?

P auf Deutsch: Ja, ich liebe Österreich.

R: Gibt es etwas Besonderes, was Sie in Österreich mögen?

P: Ich mag, dass die Österreicher Fremden gegenüber sehr freundlich sind. Ich mag den Rechtsstaat. Ich mag auch, dass in Österreich alles geordnet ist.

R: Gibt es etwas, was Sie nicht mögen?

P: Nein, ich mag es, dass eine Regel, die nicht funktioniert, auch geändert wird.

R: Haben Sie noch Familie in Nigeria?

P: Ich habe zwei Söhne in Nigeria.

R: Wo leben sie?

P: Sie leben bei der Familie ihres Vaters. In XXXX State.

R: Wie alt sind Ihre Söhne?

P teilweise auf Deutsch: 19 Jahre und der andere wird demnächst 17 Jahre.

R: Haben Sie Kontakt zu Ihren Söhnen?

P: Ja, über Telefon.

R: Wie geht es den Söhnen?

P: Es geht ihnen gut.

R: Gehen sie zur Schule?

P: Der ältere hat die Schule beendet. Er versucht sich als Musiker, als Sänger und er komponiert. Der jüngere ist noch in der Schule, er möchte auf die Universität gehen, aber dafür ist kein Geld da. Er beschäftigt sich mit Computer.

R: Haben Sie in Österreich eine Ausbildung oder Fortbildung besucht?

P: Ich habe gelernt Modeschmuck zu machen, und Schneiderei. Und auch die Herstellung von Taschen.

R: Möchten Sie in Österreich arbeiten?

P: Wenn ich die Gelegenheit bekomme, dann möchte ich gerne Modedesign machen.

R: Wurden Sie in Österreich jemals strafrechtlich verurteilt?

P: Nein.

R: Sie haben einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Daher möchte ich Sie jetzt fragen, warum Sie damals, ca. im Oktober oder

November 2003 aus Nigeria ausgereist sind: erzählen Sie mir bitte ausführlich und in Ihren eigenen Worten von Ihren Fluchtgründen aus Nigeria.

P: Wegen meines Bruders. Mein Bruder war damals Mechaniker, er hat die Reifen von Fahrzeugen repariert. Ich war damals zu Hause, und er war draußen. Er hat einen Reifen repariert, und sagte, in dem Reifen seien drei Löcher. Der Halter des Fahrzeugs sagte, es seien zwei Löcher. Er wollte daher nur für die Reparatur von zwei Löchern zahlen. Es kam zu einer Rauferei zwischen meinem Bruder und diesem Mann. Dieser Mann fiel zu Boden. Er hat sich beim Sturz den Kopf angeschlagen. Er ist gestorben. Mein Bruder ist daraufhin davon gelaufen. Dann sind die Eltern des Toten zu mir nach Hause gekommen, und suchten meinen Bruder. Viele Leute haben sich da versammelt. Ich habe gesagt, ich hätte meinen Bruder nicht gesehen. Jemand hat mir die Beine weggezogen und ich bin zu Boden gefallen. Ich habe dabei das Bewusstsein verloren, und weiß nicht, was dann geschehen ist. Ich bin im Spital aufgewacht. Die Ärztin sagte mir dann, man hat mich am Abend ins Spital gebracht. Ich bin erst am nächsten Morgen aufgewacht. Es haben dann auch Leute mit der Ärztin gesprochen und ihr gesagt, dass, wenn sie meinen Bruder nicht finden, werden sie mich fesseln und mich ins Gefängnis stecken. Die Ärztin half mir zu fliehen. Sie hat mir Geld gegeben, das ich in meine Kleidung eingenäht habe. Ich habe dann einen Bus genommen und bin nach Lagos gefahren. Ich kannte niemanden in dieser Stadt, ich habe im Park gelebt. Ich habe geweint. Als ich weinte, hat mich ein Mann gefragt, was mein Problem wäre. Er hat mich zu seiner Frau mit nach Hause genommen, ich bekam zu essen. Ich durfte mich waschen und bekam Kleidung. Nach drei Tagen kam der Mann und sagte, es gäbe ein Problem, man würde mich und meinen Bruder suchen. Ich wollte diesen Leuten keine Probleme bereiten, und bin dann gleich gegangen. Ich hab die Beiden gebeten, mich nicht aus dem Haus zu schicken, ich würde draußen umgebracht werden. Die Frau hat mir dann gesagt, wenn ich die Gelegenheit hätte nach Europa zu gehen, dann wäre ich dort sicher. Ich sagte, ich würde niemanden kennen, der mir dabei hilft. Daraufhin hat mich die Frau zu einem ihrer Freunde gebracht. Dieser hat mich zu einem Weißen gebracht. Dieser Weiße hat mir ein Papier geschrieben. Die Frau hat mich dann auf ein Schiff gebracht. Ich weiß nicht in welchem Hafen. Ich habe dort viele Menschen gesehen, manche schwarz, manche weiß, ich weiß nicht ob es sich um Seeleute gehandelt hat. Ich glaube, ich war drei Monate auf dem Schiff. Als ich an Land ging, hat mir wieder jemand geholfen, ich habe dieses Papier vorgezeigt. Ich erinnere mich nicht an die weitere Route. Ich kam dann mit einem PKW nach Österreich, den genauen Ort weiß ich nicht.

R: Dieser Vorfall mit dem Bruder. Wann war das?

P: Ich erinnere mich nicht.

R: Wo ist Ihr Bruder jetzt?

P: Ich weiß es nicht, ich weiß auch nicht ob er noch am Leben ist, oder tot. (P fängt an zu weinen.)

R: Seit dem Vorfall haben Sie ihn nicht mehr gesehen?

P: Ich habe ihn seit damals nicht mehr gesehen.

R: Eine asylrelevante Verfolgung muss aktuell sein. Wieso glauben Sie, dass Sie heute noch von der Polizei oder von anderen wegen dieses Vorfalles vor 10 Jahren gesucht werden?

P: Ja, ich glaube dass man immer noch nach mir sucht. Vielleicht wenn man/sie mich sieht, werden sie sich erinnern.

R: Gibt es eine Möglichkeit für Sie in einem anderen Teil von Nigeria zu leben?

P: Ich glaube nicht.

Auf Nachfrage durch D antwortet P: Meine Söhne leben auch in XXXX State.

Die RV weist darauf hin, dass alle Fragen, auch Nachfragen, von der Richterin gestellt werden sollen, und nicht vom Dolmetscher. Die Richterin sagt dies zu. Sonst gibt es keine Anmerkungen diesbezüglich.

R: Sonstige Familie in Lagos, gibt es nicht?

P: Nein.

R: Möchten Sie zu diesen Fluchtgründen noch etwas sagen? Oder haben Sie nun alles was sie sagen möchten, dazu angegeben?

P: Ich habe alles gesagt.

R: Nun noch zu Ihrem gesundheitlichen Status. Was fehlt Ihnen zur Zeit?

P: Die Medikamente sind gut.

R: Die helfen Ihnen?

P: Ja.

R: Und gegen welche Krankheiten nehmen Sie die Medikamente?

P: Diabetes, HIV.

R: Haben Sie sonst noch andere gesundheitliche Probleme?

P: Ich weiß es nicht.

R: Die Medikamente, die Sie nehmen, die müssen Sie ja regelmäßig nehmen.

P: Ja, täglich.

R: Und wie geht es Ihnen mit dieser Regelmäßigkeit?

P: Es geht gut damit.

R: Das heißt, sind Sie sorgfältig damit?

P: Ja.

R: Gehen Sie regelmäßig zur Kontrolle?

P: Ja.

R: Wie häufig?

P: Alle drei Monate.

R: Gibt es dann auch einen neueren Befundbericht? Der Befundbericht, den Sie kürzlich vorgelegt haben, ist vom Oktober 2013. Gibt es da einen neueren?

P: Nein.

R: Könnten wir einen neuen Berichtsbefund bekommen? Könnten Sie die Ärzte fragen?

P: Ja.

RV: Das können wir veranlassen.

R: Möchten Sie zu Ihrer Gesundheit noch etwas sagen?

P: Ich bitte, dass man mich und meine Gesundheit rettet, da wäre ich sehr glücklich.

R: Wissen Sie, ob es Behandlungsmöglichkeiten für die Diabetes und HIV in Nigeria gibt?

P: Alles nur für Geld.

R: Es geht aus Ihrer Stellungnahme vom 18.07.2014 hervor, dass Ihnen die Länderinformationen, die ich mit der Ladung mitgeschickt habe, nicht zugekommen sind. Daher gebe ich sie Ihnen heute erneut mit. Und ersuche Sie um Durchsicht und wenn Sie möchten um eine schriftliche Stellungnahme binnen vier Wochen. Gleichzeitig ersuche ich um Einholung eines aktuellen Befundberichts inklusive aktueller Therapie und um Vorlage ebenfalls binnen vier Wochen.

R übergibt Länderberichte an RV." (...)

Weiter nahm das Bundesverwaltungsgericht die folgenden Unterlagen, die von der Antragstellerin während der Verhandlung vorgelegt wurden, zum Akt:

Eine Stellungnahme von XXXX- ohne Datum - über verschiedene Kursbesuche der Antragstellerin bei diesem Verein (Handarbeitskurse, Schmuckgestaltung, Nähkurs), worin auch ausgeführt wurde, dass die Antragstellerin zahlreiche Kontakte geknüpft und ihr eigenes soziales Netz aufgebaut habe;

Eine Terminbestätigung einer Immunambulanz in einem Krankenhaus in XXXX vom 17.07.2014 zum Nachweis für ihre Teilnahme an regelmäßigen Kontrollterminen;

Einen Arbeitsvorvertrag vom 21.07.2014 eines Unternehmens in XXXX für die Tätigkeit als Hilfskraft. Darin wurde ausgeführt, dass die Antragstellerin das Arbeitsverhältnis beginnen könne, sobald sie einen entsprechenden Aufenthaltstitel vorlegen könne, und im Rahmen des Geltungsbereiches des AuslBG.

Eine Bestätigung der CARITAS vom 18.07.2014 über Deutschkurse, welche die Antragstellerin von Oktober 2012 bis Juni 2014 besuchte;

Und schließlich ein (undatiertes) Empfehlungsschreiben des christlichen Vereins "XXXX" mit Sitz in XXXX.

3.4. Am 13.08.2014 langte eine schriftliche Stellungnahme und Beweismittelvorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Darin wurde vorgebracht, dass grundsätzlich den Länderberichten nicht entgegen getreten werde, dass diese aber nicht in allen Punkten aktuell seien. Es werde auf den Bericht von NACA aus dem Jahr 2014 verwiesen, nach welchem die Versorgungsrate von HIV-Erkrankten in Nigeria noch gesunken sei. So seien von mehr als 1,4 Millionen Erkrankten weniger als 640.000 überhaupt in irgendeiner Therapie, was einem Prozentsatz von 47% entspreche. Die Antragstellerin sei daher mit maßgeblicher (über 50%) Wahrscheinlichkeit davon betroffen, im Falle einer Zurückschiebung nach Nigeria aufgrund des Fehlens oder auch nur der Unterbrechung der für sie aufgrund der Nebenerkrankungen alleinig angemessenen Therapie eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu erleiden und daher von einem vorzeitigen und qualvollen Tod bedroht. Der Antrag auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes werde daher ausdrücklich aufrechterhalten.

Der Stellungahme beigelegt war eine Vollmacht an eine Vertretung der Vertreterin vom 30.07.2014 sowie ein Auszug aus dem oben erwähnten NACA Bericht (National Agency for the Control of AIDS; Federal Republic of Nigeria, Country Progress Report, 2014).

Ein aktueller Befundbericht eines Krankenhauses in XXXX vom 01.08.2014 gibt an, dass die Antragstellerin an HIV im Stadium B2 nach CDC (03/07) und an einer vulvovaginalen Candidiasis leide. Der behandelnde Arzt führte weiter aus, dass sich die Antragstellerin von Seiten der HIV Infektion im Stadium B befinde. Ihre Kombinationstherapie habe mittlerweile zu einer stabilen immunologischen Situation geführt. Allerdings müsse die antiretrovirale Therapie nach den "Guidelines" kontinuierlich fortgesetzt werden. Rücksicht müsse auch auf eine Dyslipidämie mit erhöhten Cholesterin- und Triglyceridwerten genommen werden. Aus diesem Grund werde die Antragstellerin mit einem lipidfreundlichen Proteasehemmer in Kombination behandelt. Die arterielle Hypertonie werde zurzeit erfolgreich behandelt, wie auch die Hypercholesterinämie. Der Diabetes mit seiner Therapie liege im Dunkeln, da die Antragstellerin bei der Untersuchung nicht sagen könne, mit welchen Medikamenten sie diesbezüglich behandelt werde. Ein Überleben der Antragstellerin mit den Begleiterkrankungen sei aus Sicht des behandelnden Arztes nur möglich, wenn sie regelmäßig die im Therapieplan angeführten Medikamente einnehme und keine Therapiepausen mache.

Aktuelle Diagnosen sind: HIV-1M, Subtyp G, Cervicitis, arterielle Hypertonie, depressives Syndrom, Gonarthrose bds, Adipositas, Femoropatellaarthrose, Diabetes mellitus, pathologischer OGTT, Hypercholesterinämie, Hypertriglyzeridämie, PAPIIID. Der Therapieplan vom 01.08.2014 beinhaltet: Kivexa 600mg/300mg, Reyataz 300mg und Norvir 100mg, sowie Candibene Creme, Biopress 8mg, Crestor 10mg und Ulsal 300mg.

Am 24.09.2014 gelangte schließlich noch ein Zeugnis des Österreichischen Sprachdiploms Deutsch, A2, vom 19.12.2011 zur Vorlage, nach welchem die Antragstellerin die Prüfung bestanden hat.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund des Asylantrags vom 24.05.2011, der Einvernahmen der Antragstellerin vor Polizeibeamten sowie vor dem Bundesasylamt, der von der Antragstellerin vorgelegten Beweismittel, sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.07.2014 durchgeführten mündlichen Verhandlung werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt.

Zur Antragstellerin

Die Antragstellerin ist eine Staatsangehörige Nigerias. Sie reiste im Jänner 2004 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 24.05.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Die Antragstellerin leidet zur Zeit an einer HIV Infektion (HIV-1M, Subtyp G), an Cervicitis, an einer arteriellen Hypertonie, an einem depressiven Syndrom, an einer Gonarthrose bds, an Adipositas, an einer Femoropatellaarthrose, an einem Diabetes mellitus, an pathologischer OGTT, an Hypercholesterinämie, an Hypertriglyzeridämie und an PAPIIID. Der Therapieplan vom 01.08.2014 beinhaltet: Kivexa 600mg/300mg, Reyataz 300mg und Norvir 100mg, sowie Candibene Creme, Biopress 8mg, Crestor 10mg und Ulsal 300mg. Außerdem steht die Antragstellerin wegen ihres Diabetes in Behandlung.

Die Antragstellerin lebt seit 05.01.2004 durchgehend in Österreich und war auch durchgehend polizeilich gemeldet. Sie hat in Österreich Deutschkurse und Fortbildungen für handwerkliches Arbeiten besucht und zeitweise im Geschäft ihres damaligen Lebensgefährten, mit dem sie auch von Mai 2011 bis Mai 2014 zusammengelebt hat, mitgearbeitet. Die Antragstellerin hat die Prüfung zum Österreichischen Sprachdiplom, A2, bestanden und weist damit Kenntnisse der deutschen Sprache mindestens auf dem Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens A2 nach.

Die Antragstellerin ist im Verein XXXX und im christlichen Verein XXXX aktiv.

Die Antragstellerin hat eine Arbeitszusage als Hilfskraft in einer Firma in XXXX.

Die Antragstellerin ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

Zwei Kinder der Antragstellerin leben in Nigeria bei der Familie des Vaters der Kinder. Der ältere Sohn ist 19 Jahre alt und der jüngere ist 17 Jahre alt.

1.2. Nicht festgestellt werden kann, dass der Antragstellerin in Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an ihre Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihre politische Überzeugung anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

1.3. Nicht festgestellt werden kann, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Antragstellerin nach Nigeria eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde.

1.4. Festgestellt wird, dass die Antragstellerin in Österreich maßgebliche private Bindungen aufgebaut hat.

Festgestellt wird, dass der Aufenthalt der Antragstellerin nicht auf einer Duldung im Sinne des § 46 a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG basiert, noch es den Aufenthalt der Antragstellerin zur Gewährleistung der Strafverfolgung im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG bedarf. Außerdem wurde die Antragstellerin nicht Opfer von Gewalt im Sinne der Z 3 der vorzitierten Bestimmung.

Länderberichte zur relevanten Situation in Nigeria

Im Folgenden werden die wesentlichen Informationen aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichten wiedergegeben.

2.1. Zur allgemeinen Sicherheitssituation in Nigeria:

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 31.03.2014:

Politische Lage

Nigeria ist in 36 Bundesstaaten und einen Bundeshauptstadtbezirk sowie 774 Local Government Areas (LGA/Bezirke) untergliedert, die von direkt gewählten Gouverneuren regiert werden (AA 28.8.2013; vgl. AA 10.2013; vgl. GIZ 10.2013a). Die Bundesstaaten verfügen auch über direkt gewählte Parlamente. Die PDP (People's Democratic Party) stellt derzeit 23 [Anm.: bzw. 16 siehe unten] Gouverneure, der ACN (Action Congress) 6, die ANPP (All Nigeria People's Party) 3, die APGA (All Progressives Grand Alliance) 2, die LP (Labour Party) und der CPC (Congress for Progressive Change) je einen Gouverneur (AA 10.2013).

Mit der Wahl Olusegun Obasanjos im Jahr 1999 war Nigeria zur Demokratie zurückgekehrt und verfügt seitdem über ein Mehrparteiensystem. Die Verfassung vom 29.5.1999 enthält alle Attribute eines demokratischen Rechtsstaates (inkl. Grundrechtskatalog), und orientiert sich insgesamt am System der USA. Dem starken Präsidenten, der auch Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist, stehen ein aus Senat und Repräsentantenhaus bestehendes Parlament und eine unabhängige Justiz gegenüber (AA 28.8.2013; vgl. AA 10.2013). Es dominieren der direkt gewählte Präsident und die direkt gewählten Gouverneure. Der Kampf um politische Ämter wird mit großer Intensität und häufig auch mit undemokratischen, gewaltsamen Mitteln geführt. Die Finanzverfassung ist trotz der bundesstaatlichen Gliederung zentralistisch. Polizei und Justiz werden ebenfalls vom Bund kontrolliert (AA 28.8.2013).

Die Parteienzugehörigkeit orientiert sich bei den meisten der ca. 50 kleineren Parteien an Führungspersonen. Loyalitäten gegenüber der eigenen ethnischen Gruppe bzw. gegenüber Personen gehen anderen Loyalitäten vor; entsprechend repräsentiert keine der Parteien eine eindeutige politische Richtung. Die einzige große überregionale Partei ist die Regierungspartei PDP. Die größten Oppositionsparteien waren bisher jeweils nur in bestimmten Regionen eine ernsthafte Konkurrenz für die PDP. Der CPC und die ANPP haben vor allem im Norden ihre Hochburgen, während der ACN im Südwesten (insbesondere in Lagos) eine starke Position hat (AA 28.8.2013).

Im Hinblick auf die 2015 stattfindenden Präsidentschaftswahlen haben sich die vier Oppositionsparteien CPC, ACN, ANPP und APGA jüngst zu einer neuen Oppositionspartei namens "All Progressive Congress" (APC) zusammengeschlossen (GIZ 10.2013a; vgl. AA 28.8.2013). Damit formierte sich erstmals seit 1999 eine ernstzunehmende Konkurrenz zur PDP (AA 28.8.2013). Die APC verfolgt das Ziel, 2015 die Regierung unter Goodluck Jonathan und die PDP als Regierungspartei abzulösen. Darüber hinaus gab es in letzter Zeit zunehmend Flügelkämpfe innerhalb der PDP, in Folge dessen sich sieben von 23 PDP-Gouverneuren (der insgesamt 36 Gouverneure Nigerias) von der Partei abgespalten haben. Sie beabsichtigen nun eine "neue PDP" zu gründen, da sie mit der aktuellen Politik Jonathans unzufrieden sind. Sie kritisieren v.a., dass dieser das Problem mit Boko Haram bislang nicht in den Griff bekommen und auch in Bezug auf die im Land vorherrschende Armut und den ausgeprägten Analphabetismus keine adäquaten politischen Maßnahmen eingeleitet habe (GIZ 10.2013a).

Bei den Wahlen vom April 2011 wurden neun Parteien ins Bundesparlament gewählt. Die PDP verfügt in beiden Häusern über die absolute Mehrheit (Senat: 75 Sitze, Abgeordnetenhaus: 204). Die APC verfügt über 30 Sitze im Senat und 135 Sitze im Abgeordnetenhaus. Fünf weitere Parteien sind aufgrund des Mehrheitswahlsystems nur mit wenigen Abgeordneten vertreten (AA 10.2013).

Der Wahlsieg von Präsident Goodluck Jonathan im April 2011 wurde von internationalen und nationalen Wahlbeobachtern übereinstimmend als weitgehend zufriedenstellend und transparent gewertet. Die EU sprach von den "bisher glaubwürdigsten Wahlen seit Rückkehr zur Demokratie 1999" (AA 28.8.2013; vgl. AA 10.2013). Allerdings gab es bei den Wahlen zu Parlament und Gouverneuren Hinweise auf stärkere Manipulationen, die in manchen Regionen auch das Wahlergebnis beeinflusst haben dürften (AA 28.8.2013).

Staatspräsident Goodluck Jonathan bekennt sich grundsätzlich zur Rechtsstaatlichkeit und strebt eine nachhaltige, reformorientierte Wirtschaftspolitik an. Bisher gibt es jedoch keine greifbare Verbesserung der Lage der Bevölkerung (AA 28.8.2013). Die ersten Monate im Amt gelang es Präsident Jonathan, die angespannte Situation im Nigerdelta etwas zu beruhigen. Darüber hinaus engagierte er sich dafür, die Wirtschaft anzukurbeln, indem er u.a. den Kontakt mit den wirtschaftlich starken Länder Europas intensivierte (GIZ 10.2013a).

Neben der modernen Staatsgewalt haben auch die traditionellen Führer immer noch einen großen - weitgehend informellen - Einfluss. Sie gelten als moralische Instanz und können wichtige Vermittler in kommunalen und in religiös gefärbten Konflikten sein (AA 10.2013).

Fast im ganzen Norden Nigerias ist das System der LGA kollabiert. Große Teile kamen unter Kontrolle von Milizen und lokalen "Strongmen", die den politischen und sozio-ökonomischen Raum ausfüllen. Dies führte zur Vertiefung lokaler und regionaler Missstände (BS 2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (28.8.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria

AA - Auswärtiges Amt (10.2013): Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 18.2.2014

BS - Bertelsmann Stiftung (2014): BTI 2014 - Nigeria Country Report, http://www.bti-project.de/fileadmin/Inhalte/reports/2014/pdf/BTI%202014%20Nigeria.pdf, Zugriff 18.2.2014

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2013a): Nigeria - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/nigeria/geschichte-staat.html, Zugriff 19.2.2014

Sicherheitslage

Es gibt in Nigeria keine Bürgerkriegsgebiete und keine Bürgerkriegsparteien (AA 28.8.2013). In drei Gebieten herrschen Unsicherheit und Spannungen: im Nordosten (islamistische Gruppe Boko Haram); im Middle Belt (v.a. im Bundesstaat Plateau); und im Nigerdelta. Während Spannungen und Gewalt im Nordosten und im Middle Belt in den vergangenen Jahren zugenommen haben, gingen sie im Nigerdelta seit 2009 zurück (DACH 2.2013).

Es besteht aufgrund wiederholter Angriffe und Sprengstoffanschläge militanter Gruppen (Boko Haram, Ansaru) derzeit ein sehr hohes Anschlagsrisiko insbesondere für Nord- und Nordostnigeria, einschließlich für die Hauptstadt Abuja. In mehreren Städten Nord- und Nordostnigerias finden immer wieder Gefechte zwischen Sicherheitskräften und militanten Gruppen statt. Angehörige der Sicherheitskräfte, Regierungsstellen, christliche Einrichtungen - aber auch Einrichtungen gemäßigter Moslems - sowie Märkte, Wohnviertel und internationale Organisationen sind Anschlagsziele der militanten Gruppen. Drohungen bestehen gegen moslemische Einrichtungen im Süden (BMEIA 27.3.2014).

Das deutsche Auswärtige Amt warnt vor Reisen in die nördlichen Bundesstaaten Borno, Yobe, Adamawa, Bauchi, in den nördlichen Teil von Plateau State (Jos und Umgebung) sowie nach Kano, Kaduna, Katsina, Gombe, Jigawa, Zamfara, Kebbi, Sokoto und Kogi (AA 27.3.2014). Auch das österreichische Außenministerium warnt vor Reisen in die Bundesstaaten Borno, Yobe, Adamawa, Plateau sowie den südlichen Landesteil von Bauchi und Kano. Mit Gewaltausbrüchen in allen zwölf nördlichen Bundestaaten ist jederzeit zu rechnen (BMEIA 27.3.2014). Das britische Außenministerium warnt zusätzlich noch vor Reisen in die Flussgegenden der Bundesstaaten Delta, Bayelsa, Rivers, Akwa Ibom und Cross River States sowie in die Stadt Warri (UKFCO 18.2.2014).

Das österreichische Außenministerium hat für folgende Bundesstaaten eine partielle Reisewarnung ausgesprochen: Abia, Akwa Ibom, Anambra, Bayelsa, Delta, Ebonyi, XXXX, Ekiti, Enugu, Imo, Kaduna, Kano, Oyo, Ondo, Rivers, einschließlich Port Harcourt und die vorgelagerten Küstengewässer (BMEIA 27.3.2014). Das britische Außenministerium warnt vor unnötigen Reisen nach: Kano, Kaduna, Jigawa, Katsina, Sokoto, Zamfara, Kebbi, die Stadt Jos und die LGAs Riyom und Barkin (Plateau), die Region Okene (Kogi), die restlichen Gegenden der Bundesstaaten Delta, Bayelsa, Rivers und Akwa Ibom sowie in nach Abia (UKFCO 18.2.2014). In Nigeria können in allen Regionen meist kaum vorhersehbar lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe dafür sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser oder ethnischer Art. Meist sind diese Auseinandersetzungen von kurzer Dauer (wenige Tage) und örtlich begrenzt (meist nur einzelne Orte, in größeren Städten nur einzelne Stadtteile) (AA 27.3.2014).

In Lagos kommt es zu gewalttätigen Zusammenstößen zwischen verschiedenen Ethnien, politischen Gruppierungen aber auch zwischen Militär und Polizeikräften (BMEIA 27.3.2014) bzw. zu Problemen (u.a. Mobs, Plünderungen) durch die sogenannten "Area Boys". Der Einsatz von Schlägertruppen und privaten Milizen zur Erreichung politischer oder wirtschaftlicher Ziele ist weit verbreitet. Nach den Wahlen 2011 kam es in weiten Gebieten Nord- und Zentralnigerias zu gewaltsamen Unruhen, bei denen mehrere hundert Menschen ums Leben kamen. Besonders betroffen waren die Bundesstaaten Kaduna und Bauchi. In Wahlkampfzeiten kommt es regelmäßig zu teilweise massiven Vorfällen (Einschüchterung und Bedrohung des politischen Gegners bis hin zu Körperverletzung und Totschlag, Störung von Wahlkampfveranstaltungen) (AA 28.8.2013).

Als stellvertretendes Beispiel hinsichtlich der Sicherheitslage in Nigeria sei der 25.3.2014 genannt. An diesem Tag wurden bei kommunalen Angriffen von Fulani im Bundesstaat Benue mindestens 25 Menschen getötet. Bei diesen Auseinandersetzungen wurden im Bundesstaat Nasarawa 20 Menschen getötet, mehrere Häuser und Fahrzeuge wurden niedergebrannt; im Bundesstaat Plateau kamen zwei Menschen ums Leben, zahlreiche wurden verletzt. In Maiduguri im Bundesstaat Borno rammten Selbstmordattentäter einen Polizeiwagen. Fünf Polizisten, drei Zivilisten und die beiden Attentäter wurden getötet, zahlreiche Personen verletzt. Derweil konnte die Polizei im Bundesstaat Kaduna einen Sprengsatz entschärfen (ALL 26.3.2014b).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (28.8.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria

AA - Auswärtiges Amt (27.3.2014): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/NigeriaSicherheit.html, Zugriff 27.3.2014

ALL - All Africa/Leadership (26.3.2014b): Benue, Borno, Nasarawa, Plateau - Five Policemen, 52 Others Killed in Attacks, http://allafrica.com/stories/201403260187.html?viewall=1, Zugriff 26.3.2014

BMEIA - Außenministerium (27.3.2014): Reiseinformationen - Nigeria, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/nigeria-de.html, Zugriff 18.2.2014

DACH - Asylkooperation Deutschland-Österreich-Schweiz (27.2.2013):

D-A-CH Factsheet zu Nigeria,

http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1361973048_dach-nigeria-factsheet-gr-2013-02.doc, Zugriff 18.2.2014

UKFCO - United Kingdom Foreign and Commonwealth Office (18.2.2014):

Foreign Travel Advice - Nigeria, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/nigeria, Zugriff 18.2.2014

Nigerdelta

Das Nigerdelta, welches die Bundesstaaten Ondo, XXXX, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River umfasst, sorgt mit seinen Öl- und Gasreserven für 95 Prozent der Exporterlöse Nigerias (DACH 2.2013). Von 2000 bis 2010 entwickelten sich im Nigerdelta militante Gruppen, die den Anspruch erhoben, die Rechte der Deltabewohner zu verteidigen und die Forderungen auf Teilhabe an den Öleinnahmen auch mittels Gewalt gegenüber der Regierung durchzusetzen. Die wichtigsten Gruppierungen wurden die Niger Delta People's Volunteer Force (NDPVF) und die Movement for the Emancipation of the Niger Delta (MEND) (AA 28.8.2013). Bis zum Amnestieangebot im Jahr 2009 hat vor allem die MEND in der Region den bewaffneten Kampf gegen die Regierung geführt. Die MEND war verübte selbst noch im Oktober 2010 Angriffe und Attentate (DACH 2.2013).

Mit dem im Juli 2009 vom damaligen Präsidenten Yar'Adua verkündeten Amnestieangebot für die Militanten im Nigerdelta ist seiner Regierung bei der Lösung des Konflikts ein bedeutender Schritt und ein überraschender Erfolg gelungen: Alle bekannten Milizenführer nahmen das Amnestieangebot an. Ein Reintegrationsprogramm für 20.000 ehemalige Kämpfer hat Mitte 2010 begonnen. Präsident Jonathan, selbst aus dem Ölstaat Bayelsa stammend, setzt das Amnestieprogramm fort. Allerdings kündigten die Milizenführer Henry Okah und John Togo die Amnestie 2010 wieder auf. Der mutmaßliche MEND-Führer Henry Okah, sitzt derzeit in Südafrika in Haft und wurde dort im Januar 2013 verurteilt. Als Reaktion auf seine Verurteilung drohte MEND in drastischen Worten mit Anschlägen in ganz Nigeria (AA 28.8.2013). Bislang wird die Amnestievereinbarung aber weitgehend eingehalten, so dass Kriminalität und Gewalt im Süden merklich zurückgegangen sind - wiewohl in letzter Zeit wieder ein Anstieg zu verzeichnen ist (AA 10.2013). Bis Ende 2012 haben 26.368 ehemalige Militante vom Amnestieprogramm profitiert. Viele der ehemaligen Militanten haben eine Arbeitsausbildung oder Stipendien erhalten (USDOS 19.4.2013).

Bei den bewaffneten Auseinandersetzungen im Nigerdelta handelt es sich sowohl um einen Konflikt zwischen regionalen militanten Gruppen und der Staatsgewalt, als auch um Rivalitäten zwischen den unterschiedlichen lokalen Gemeinschaften. Im ersten Fall stehen in der Regel finanzielle Interessen der bewaffneten Gruppen im Vordergrund, im zweiten Fall geht es um einen Verteilungskampf rivalisierender Gruppen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind bis heute teils unter Kontrolle von separatistischen und kriminellen Gruppen. Teile des unzugänglichen Gebiets stellen weiterhin einen weitgehend rechtsfreien Raum dar, in dem die Einflussmöglichkeiten staatlicher Ordnungskräfte begrenzt sind (AA 28.8.2013).

Das kostspielige Amnestieprogramm im Nigerdelta hat zwar die Gewalt reduziert, die strukturellen Probleme (Armut, Korruption, Umweltverschmutzung, Straffreiheit bei politischer Gewalt) wurden aber nicht angegangen (BS 2014; vgl. HRW 21.1.2014). Im Juni 2013 hat die Regierung angekündigt, dass das Amnestieprogramm im Jahr 2015 endgültig beendet werde. Sie hat auch zugegeben, dass ihre eigene Unfähigkeit, für die ausgebildeten ehemaligen Rebellen eine Arbeit zu finden oder einen anderen Plan zu erstellen, die Region potentiell gefährlicher machen werde (HRW 21.1.2014). Gemäß den Aussagen vieler Experten bleibt die Situation im Nigerdelta instabil. Es ist nicht ausgeschlossen, dass frustrierte Militante früher oder später wieder zu den Waffen greifen (DACH 2.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (28.8.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria

AA - Auswärtiges Amt (10.2013): Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 18.2.2014

BS - Bertelsmann Stiftung (2014): BTI 2014 - Nigeria Country Report, http://www.bti-project.de/fileadmin/Inhalte/reports/2014/pdf/BTI%202014%20Nigeria.pdf, Zugriff 18.2.2014

DACH - Asylkooperation Deutschland-Österreich-Schweiz (27.2.2013):

D-A-CH Factsheet zu Nigeria,

http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1361973048_dach-nigeria-factsheet-gr-2013-02.doc, Zugriff 18.2.2014

HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/267713/395047_de.html, Zugriff 18.2.2014

USDOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/245102/368550_de.html, Zugriff 18.2.2014

Rechtsschutz/Justizwesen

Die Verfassung sieht Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz vor (AA 28.8.2013; vgl. HRW 21.1.2014). Sie unterscheidet zwischen Bundesgerichten, Gerichten des Hauptstadtbezirks sowie Gerichten der 36 Bundesstaaten. Letztere haben die Befugnis, per Gesetz erstinstanzliche Gerichte einzusetzen. Mit Einführung der erweiterten Scharia-Gesetzgebung in neun nördlichen Bundesstaaten sowie den überwiegend muslimischen Teilen dreier weiterer Bundesstaaten haben die staatlichen Schariagerichte strafrechtliche Befugnisse erhalten. Bundesgerichte, die nur staatlich kodifiziertes Recht anwenden, sind der Federal High Court (Gesetzgebungsmaterie des Bundes, Steuer-, Körperschafts- und auch Verwaltungssachen), der Court of Appeal (Berufungssachen u.a. der State Court of Appeal und der State Sharia and Customary Court of Appeal) sowie der Supreme Court (Revisionssachen, Organklagen). Der Rechtsweg von der ersten Instanz (Magistrate Court) bis zum Supreme Court ist grundsätzlich eröffnet (AA 28.8.2013). Für Militärangehörige gibt es eigene Militärgerichte (USDOS 27.2.2014).

Die höheren Gerichte sind relativ kompetent und unabhängig. Doch selbst sie bleiben politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt (FH 9.5.2013). In der Realität ist die Justiz der Einflussnahme von Exekutive und Legislative sowie einzelner politischer Führungspersonen und der Wirtschaft ausgesetzt. Unterbesetzung, Unterfinanzierung und Ineffizienz verhindern, dass die Justiz ausreichend funktionieren kann. Außerdem fehlt es den Gerichten oftmals an Ausrüstung, Ausbildung und Motivation, um den eigenen Aufgaben nachzukommen. Vor allem auf Bundesstaats- und Bezirksebene (LGA) versuchen Politiker die Justiz zu beeinflussen (USDOS 27.2.2014). Zusätzlich ist die Justiz von endemischer Korruption geprägt (HRW 21.1.2014; vgl. USDOS 27.2.2014). Wohl gibt es auf Bundesebene strikte Voraussetzungen und Ansprüche für Richter. Allerdings fehlt es auf Bundesstaats- und Bezirksebene an Aufsichtsmöglichkeiten, und dies führt zu Korruption und Misswirtschaft in der Justiz (USDOS 27.2.2014).

Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationalität o.ä. diskriminiert, ist nicht erkennbar. Das bestehende System benachteiligt jedoch tendenziell Ungebildete und Arme, die sich weder von Beschuldigungen freikaufen noch eine Freilassung auf Kaution erwirken können. Zudem ist vielen eine angemessene Wahrung ihrer Rechte auf Grund von fehlenden Kenntnissen selbst elementarster Grund- und Verfahrensrechte nicht möglich. Auch der Zugang zu staatlicher Prozesskostenhilfe ist in Nigeria beschränkt: Das Institut der Pflichtverteidigung wurde erst vor kurzem in einigen Bundesstaaten eingeführt. Lediglich in den Landeshauptstädten existieren NGOs, die sich zum Teil mit staatlicher Förderung der rechtlichen Beratung von Beschuldigten bzw. Angeklagten annehmen (AA 28.8.2013). Rechtsberatungen und Rechtsbeistand bieten u.a. die folgenden Organisationen: Legal Aid Council; NHRC; Legal Defence and Assistance Project (LEDAP) (IOM 8.2013). Gerade in den ländlichen Gebieten gibt es jedoch zahlreiche Verfahren, bei denen Beschuldigte und Angeklagte ohne rechtlichen Beistand mangels Kenntnis ihrer Rechte schutzlos bleiben (AA 28.8.2013).

Das Recht auf ein zügiges Verfahren wird zwar von der Verfassung garantiert, ist jedoch kaum gewährleistet. Auch der gesetzlich garantierte Zugang zu einem Rechtsbeistand oder zu Familienangehörigen wird nicht immer ermöglicht (AA 28.8.2013).

Dauerinhaftierungen ohne Anklage oder Urteil, die sich teils über mehrere Jahre hinziehen, sind weit verbreitet. Über 70 Prozent der in nigerianischen Gefängnissen inhaftierten Personen sind Untersuchungshäftlinge, die auf ihren Prozess warten (AA 28.8.2013; vgl. USDOS 27.2.2014). Die Untersuchungshaft ist oftmals länger als die maximal zu erwartende gesetzliche Höchststrafe des jeweils in Frage stehenden Delikts (AA 28.8.2013). Darüber hinaus bleiben zahlreiche Häftlinge auch nach Verbüßung ihrer Freiheitsstrafen in Haft, weil ihre Vollzugsakten unauffindbar sind (AA 28.8.2013; vgl. USDOS 27.2.2014). Mehrmals kündigte die Regierung an, Aktionen zur Überprüfung der Inhaftierten durchzuführen und Gefängnisinsassen ohne ersichtlichen Inhaftierungsgrund freizulassen, allerdings ohne messbaren Erfolg (AA 28.8.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (28.8.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria

FH - Freedom House (9.5.2013): Freedom in the World 2013 - Nigeria, http://www.refworld.org/docid/5194a2f418.html, Zugriff 19.2.2014

HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/267713/395047_de.html, Zugriff 18.2.2014

IOM - International Organization for Migration (8.2013): Nigeria - Country Fact Sheet 2013,

https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe?func=llobjId=16801531objAction=Opennexturl=%2Fmilop%2Flivelink%2Eexe%3Ffunc%3Dll%26objId%3D16800759%26objAction%3Dbrowse%26viewType%3D1, Zugriff 18.2.2014

USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/270637/399179_de.html, Zugriff 4.3.2014

Sicherheitsbehörden

Die allgemeinen Polizei- und Ordnungsaufgaben obliegen der rund 360.000 Mann starken Nigerian Police Force (NPF) (AA 28.8.2013). Die NPF untersteht dem Generalinspektor der Polizei. Er ist für die Durchsetzung der Gesetze verantwortlich. Ihm unterstehen in jedem Bundesstaat Assistenten zur Leitung der Polizeikräfte. Bundesstaaten dürfen gemäß Verfassung über keine eigenen Sicherheitskräfte verfügen. In Notsituationen kann die Bundespolizei jedoch dem Gouverneur eines Staates unterstellt werden (USDOS 27.2.2014). Etwa 100.000 Polizisten sollen als Sicherheitskräfte bei Personen des öffentlichen Lebens und einflussreichen Privatpersonen tätig sein (AA 28.8.2013).

Neben der Polizei werden im Inneren auch Militär, State Security Service (SSS) sowie paramilitärische Einheiten (sogenannte Rapid Response Squads) eingesetzt (AA 28.8.2013). Die Innere Sicherheit liegt also auch im Zuständigkeitsbereich des SSS, das dem Präsidenten via nationalen Sicherheitsberater unterstellt ist. Die NPF, das SSS und das Militär sind zivilen Autoritäten unterstellt, sie operieren jedoch regelmäßig außerhalb ziviler Kontrolle (USDOS 27.2.2014). Die National Drug Law Enforcement Agency (NDLEA) ist für alle Straftaten in Zusammenhang mit Drogen zuständig. Der NDLEA, in deren Zuständigkeit Dekret 33 fällt, wird Professionalität konstatiert (ÖBA 11.2011).

Die NPF und die Mobile Police (MOPOL) zeichnen sich hingegen durch geringe Professionalität, mangelnde Disziplin, Willkür und geringen Diensteifer aus (ÖBA 11.2011). Die Polizei ist durch niedrige Besoldung sowie schlechte Ausrüstung, Ausbildung und Unterbringung gekennzeichnet. Die staatlichen Ordnungskräfte sind personell, technisch und finanziell nicht in der Lage, die Gewaltkriminalität zu kontrollieren bzw. einzudämmen. Zudem sind nach allgemeiner Auffassung die Sicherheitskräfte teilweise selbst für die Kriminalität verantwortlich (AA 28.8.2013). Da die Polizei oft nicht in der Lage ist, durch gesellschaftliche Konflikte verursachte Gewalt zu unterbinden, verlässt sich die Regierung in vielen Fällen auf die Unterstützung durch die Armee. Zum Beispiel wurden Armee sowie Joint Task Force- bzw. Special Task Force-Einheiten entsandt:

in den Middle Belt, um der Gewalt im Konflikt zwischen Indigenen und Siedlern zu begegnen; in den Bundesstaat Nassarawa, um den Ausbruch ethno-religiöser Gewalt einzudämmen; in die Bundesstaaten Bauchi, Borno, Kano, Kaduna, Plateau und Yobe, um den Angriffen der Boko Haram zu entgegnen (USDOS 27.2.2014; vgl. AA 28.8.2013). Im Norden wurde mittlerweile die bis August 2013 maßgebliche Joint Task Force Restore Order (JTF-RO) überhaupt durch die 7. Nigerianische Armeedivision abgelöst (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (28.8.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria

ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (11.2011): Asylländerbericht Nigeria

USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/270637/399179_de.html, Zugriff 4.3.2014

Korruption

Das Gesetz sieht für Korruption Strafen vor (AA 28.8.2013). Trotzdem bleibt Korruption weit verbreitet (FH 9.5.2013) und damit ein wichtiges Entwicklungshindernis Nigerias. In der Bekämpfung der Korruption sind seit 1999 nur wenige Erfolge zu verzeichnen (GIZ 10.2013a). Korruption ist allgegenwärtig (AA 28.8.2013). Auf dem Korruptionsindex von Transparency International belegt Nigeria Rang 144 von 175 untersuchten Staaten (TI 2013).

Die Regierung setzt die Gesetze gegen Korruption nicht effektiv um, und Beamte gehen oft straffrei aus. Die massive, weitverbreitete und tiefgreifende Korruption betrifft alle Ebenen in den Behörden und bei den Sicherheitskräften; Korruption herrscht auch in der Justiz. Es gibt die weitverbreitete Auffassung, dass Richter leicht zu bestechen sind und Prozessparteien sich daher nicht auf Gerichte verlassen sollten, um ein unparteiisches Urteil zu erhalten. Die Bürger mussten sich auf lange Verzögerungen einstellen und berichteten davon, dass Justizangestellte für eine Beschleunigung der Fälle oder genehme Urteile Schmiergeld forderten (USDOS 27.2.2014).

Die Regierung Nigerias hat den notwendigen Kampf gegen Korruption zu einem Teil ihrer Wirtschaftspolitik erklärt. Eine weitere wichtige Maßnahme war die Einrichtung der Economic and Financial Crimes Commission (EFCC) zur Bekämpfung von Wirtschaftsverbrechen und Korruption. Als Ergebnis der Bemühungen der EFCC wurde Nigeria 2006 aus der von der Financial Action Task Force der G8 geführten Liste der bei der Bekämpfung von Geldwäsche nicht-kooperierenden Staaten gestrichen (AA 6.2013a).

Teilerfolge bei der Korruptionsbekämpfung sind insgesamt sichtbar. Allerdings ist die Verfolgung von aktiven bzw. ehemaligen Amtsträgern trotz zahlreicher Anklagen schwierig, Gerichtsurteile gegen hochrangige Politiker sind seltene Ausnahmen (AA 28.8.2013). Die Bemühungen der EFCC und der Independent Corrupt Practices and Other Related Offenses Commission (ICPC) sind größtenteils ineffektiv (USDOS 27.2.2014). Seit 2002 hat die EFCC dreißig Prominente wegen Korruption angeklagt. Es kam aber insgesamt nur zu vier Verurteilungen mit keinen oder nur geringen Haftstrafen (FH 9.5.2013). Die EFCC hat beim Kampf gegen Korruption nur geringe Fortschritte erzielt. Der verurteilte ehemalige Gouverneur des Bundesstaates Bayelsa wurde vom Präsidenten amnestiert - ein tragischer Rückschritt. Auch der ICPC ist es im Jahr 2013 nicht gelungen, relevante Anklagen zu erheben oder Verurteilungen zu erreichen (HRW 21.1.2014). Die ICPC hält ein breites Mandat bezüglich der Verfolgung aller Formen von Korruption, während erstere auf Finanzdelikte beschränkt ist. Trotz ihres breiten Mandats hat die ICPC seit ihrer Gründung im Jahr 2000 erst 68 Verurteilungen erreicht. Immerhin führt der Vorsitzende der EFCC, Ibrahim Lamorde, Untersuchungen gegen zwölf prominente öffentlich Bedienstete. Allerdings halten die Beschuldigungen an, dass die EFCC nur solche Personen ins Visier nimmt, die bei der Regierung in Missgunst gefallen sind (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (28.8.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria

AA - Auswärtiges Amt (6.2013a): Nigeria - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_3F520728A4894ACD7F861F33D62DF9E8/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Wirtschaft_node.html, Zugriff 18.2.2014

FH - Freedom House (9.5.2013): Freedom in the World 2013 - Nigeria, http://www.refworld.org/docid/5194a2f418.html, Zugriff 19.2.2014

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2013a): Nigeria - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/nigeria/geschichte-staat.html, Zugriff 19.2.2014

HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/267713/395047_de.html, Zugriff 18.2.2014

TI - Transparency International (2013): Corruption Perceptions Index 2013, http://cpi.transparency.org/cpi2013/results/, Zugriff 27.3.2014

USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/270637/399179_de.html, Zugriff 4.3.2014

Frauen/Kinder

Auch wenn die Verfassung Gleichberechtigung vorsieht kommt es zu beachtlicher ökonomischer Diskriminierung von Frauen - laut NGOs vor allem in der Privatwirtschaft. Aber auch im öffentlichen Dienst bleiben Frauen unterrepräsentiert (USDOS 27.2.2014). Frauen werden in der patriarchalischen und teilweise polygamen Gesellschaft Nigerias dennoch in vielen Rechts- und Lebensbereichen benachteiligt. Dies wird am Deutlichsten in Bereichen, in denen vor allem traditionelle Regeln gelten: So sind Frauen in vielen Landesteilen aufgrund von Gewohnheitsrecht von der Erbfolge nach ihrem Ehemann ausgeschlossen. Vor allem im Osten des Landes müssen sie entwürdigende und die persönliche Freiheit einschränkende Witwenzeremonien über sich ergehen lassen. Darüber hinaus können Frauen im Norden zum Teil keiner beruflichen Betätigung nachgehen, weil sie die familiäre Wohnung ohne Begleitung eines männlichen Angehörigen nicht verlassen dürfen (AA 28.8.2013). Die geschlechtsspezifische Diskriminierung im Rechtssystem konnte allerdings reduziert werden. Auf Bundesstaats- und Lokalebene (LGA) spielen Frauen jedoch kaum eine Rolle (BS 2014).

Frauen mit Sekundär- und Tertiärbildung haben Zugang zu Arbeitsplätzen in staatlichen und öffentlichen Institutionen. Immer mehr Frauen finden auch Arbeit im expandierenden Privatsektor (z.B. Banken, Versicherungen, Medien). Einige Frauen besetzen prominente Posten in Regierung und Justiz. So findet sich z.B. beim Obersten Gerichtshof eine oberste Richterin, auch die Minister für Finanz und für Erdöl sind Frauen (BS 2014). Insgesamt bleiben Frauen in politischen und wirtschaftlichen Führungspositionen nach wie vor unterrepräsentiert. In den 36 Bundesstaaten Nigerias gibt es keine Gouverneurin, allerdings mehrere Vizegouverneurinnen (AA 28.8.2013). Die Zahl weiblicher Abgeordneter bleibt gering - 7 von 109 Senatoren und 19 von 360 Mitgliedern des Repräsentantenhauses sind Frauen; ihr Anteil ging gegenüber den vorherigen Wahlen sogar leicht zurück (AA 10.2013; vgl. USDOS 27.2.2014). In der informellen Wirtschaft haben Frauen eine bedeutende Rolle (Landwirtschaft, Nahrungsmittel, Märkte, Handel) (USDOS 27.2.2014).

Häusliche Gewalt ist weit verbreitet und wird sozial akzeptiert. Eine Vielzahl von Frauen wird im eigenen Haus Opfer von Gewalt und sexuellem Missbrauch. Die Polizei schreitet bei häuslichen Disputen nicht ein. In ländlichen Gebieten zögerten die Polizei und die Gerichte, in Fällen aktiv zu werden, in welchen die Gewalt das traditionell akzeptierte Ausmaß des jeweiligen Gebietes nicht überstieg (USDOS 27.2.2014).

Häusliche Gewalt ist in Nigeria auf nationaler Ebene nicht unter Strafe gestellt (AA 28.8.2013; vgl. USDOS 27.2.2014). Manche Bundesgesetze erlauben geschlechtsspezifische Gewalt sogar ausdrücklich. Z.B. ist per Gesetz erlaubt, dass Ehemänner gegen ihre Frauen physische Gewalt anwenden, um sie zu züchtigen. Es dürfe nur kein "ernster Schaden" entstehe (bleibende Behinderungen oder lebensbedrohliche Verletzungen). Nur in den Bundesstaaten Ebonyi, Jigawa, Cross River und Lagos gibt es Gesetze gegen häusliche Gewalt (USDOS 27.2.2014).

Im Juni 2006 beschloss die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf zur Abschaffung der Gewalt in der Gesellschaft, der unter anderem den Gebrauch "biologischer und chemischer Waffen" (gemeint sind vor allem Säuren, die zu Verätzungen führen), sexuelle Nötigung, Kinderehen und die Verletzung der Unterhaltspflicht durch Ehemänner unter besondere Strafen stellt, der bisher von der Legislative jedoch nicht umgesetzt wurde. Auch in der letzten Legislaturperiode gab es seitens einiger weiblicher Abgeordneter einen erfolglosen Versuch, ein Gesetz zur Ächtung häuslicher Gewalt durchs Parlament zu bringen. Frauen werden, insbesondere im Südosten, auch immer wieder Opfer von Vergewaltigungen durch Polizei und Sicherheitskräfte (AA 28.8.2013).

Die lokale NGO Project Alert on Violence Against Women unternimmt auch weiterhin zahlreiche Aufklärungskampagnen gegen häusliche Gewalt, darunter auch Sensibilisierungsprogramme für die Polizei, Programme für Täter und Assistenz für andere Organisationen, welche Opfer betreuen. Project Alert betreibt auch ein Frauenhaus. Die Women's Rights Advancement and Protection Alternative war ebenfalls eine führende Kraft bei der Kampagne gegen Gewalt an Frauen (USDOS 27.2.2014).

Vergewaltigung ist ein Kriminaldelikt, für welches Strafen zwischen zehn Jahren und lebenslänglicher Haft, sowie von 200.000 Naira Buße vorgesehen sind. Vergewaltigung in der Ehe wird im Gesetz als separater Tatbestand angeführt (USDOS 27.2.2014).

Vergewaltigungen bleiben weit verbreitet. Aus einer Studie geht hervor, dass der erste sexuelle Kontakt bei drei von zehn Mädchen im Alter von zehn bis neunzehn Jahren eine Vergewaltigung war. Sozialer Druck und Stigmatisierung reduzieren die Zahl der tatsächlich zur Anzeige gebrachten Fälle - aber auch das Strafausmaß. Hinsichtlich ehelicher Vergewaltigung gab es im Jahr 2013 überhaupt keine Verurteilungen, auch wenn laut Untersuchungen drei Prozent der Frauen im Alter von 15 bis 49 Jahren davon betroffen sind (USDOS 27.2.2014).

Weibliche Genitalverstümmelung (FGM) ist per Gesetz verboten. Das Strafmaß reicht von einer Buße von 50.000 Naira bis zu einem Jahr Haft. Bei Wiederholungstaten kann sich dieses Maß verdoppeln. Die Bundesregierung hat FGM öffentlich verurteilt, trifft aber keine Maßnahmen. Zwölf Bundesstaaten haben FGM-Verbotsgesetze erlassen:

Edo, Delta, Enugu, Oyo, Ekiti, Anambra, Rivers, Bayelsa, Osun, Ogun, Ondo and Cross River (USDOS 19.4.2013; vgl. USDOS 27.2.2014). Das Gesundheitsministerium, Frauengruppen und viele NGOs führen Sensibilisierungskampagnen durch, um die Gemeinden hinsichtlich der Folgen von FGM aufzuklären (USDOS 27.2.2014; vgl. AA 28.8.2013).

Im Jahr 2008 wurde eine Prävalenz der FGM von 30 Prozent berichtet (USDOS 27.2.2014). Gemäß UNICEF waren im Jahr 2011 27 Prozent der Mädchen und Frauen zwischen 15 und 49 Jahren Opfer von FGM. Die gleiche Quelle besagt, dass die Verbreitung von FGM bei jugendlichen Mädchen um die Hälfte gesunken sei (UKHO 12.2013). [Originalquelle:

UNICEF (7.2013): Female Genital Mutilation/Cutting. A statistical overview and exploration of the dynamics of change, http://www.unicef.org.uk/Documents/Publications/UNICEF_FGM_report_July_2013_Hi_res.pdf konnte aufgr. BMI-Sperre nicht eingesehen werden] Dabei gibt es erhebliche regionale Diskrepanzen. In einigen Regionen im Südosten und in der Region Süd-Süd, besonders bei den Yoruba und Igbo, wird die große Mehrzahl der Mädchen auch heute noch Opfer von Genitalverstümmelungen (AA 28.8.2013; vgl. USDOS 27.2.2014), in weiten Teilen Nordnigerias dürfte der Anteil etwa dem Landesdurchschnitt von 50 Prozent entsprechen, im Südwesten ist er deutlich niedriger. Genitalverstümmelungen sind generell in ländlichen Gebieten weiter verbreitet als in den Städten (AA 28.8.2013). Infibulation kommt im Norden fallweise vor, ist im Süden verbreiteter. Das Alter, mit welchem die Beschneidung erfolgt, variiert zwischen einer Woche und nach der ersten Geburt eines eigenen Kindes. Die meisten Opfer erleiden FGM allerdings vor ihrem ersten Geburtstag (USDOS 27.2.2014).

Es gibt für Opfer von FGM bzw. für Frauen und Mädchen, die von FGM bedroht sind, Schutz und/oder Unterstützung durch Regierungs- und NGO-Quellen. Diese Möglichkeiten sind allerdings begrenzt. Auch wenn es einer Einzelfallabwägung bedarf, kann insgesamt festgestellt werden, dass Frauen, die von FGM bedroht sind und die nicht in der Lage oder nicht willens sind, sich dem Schutz des Staates anzuvertrauen, auf sichere Weise in einen anderen Teil Nigerias übersiedeln können, wo es sehr unwahrscheinlich ist, dass sie von ihren Familienangehörigen aufgespürt wird. Frauen, welche diese Wahl treffen, können sich am neuen Wohnort dem Schutz von Frauen-NGOs anvertrauen (UKHO 12.2013). U.a. folgende Organisationen gehen in Nigeria gegen FGM vor: Nigerian Nurses and Midwives, -Nigerian Medical Women's Association -Nigerian Medical Association -Federal Ministry of Health und -Health Associations of various Nigerian states -WHO, -UNDP, -DFID (Großbritannien) und -Daneco (Schweden) (ÖBA 3.6.2011).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (28.8.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria

AA - Auswärtiges Amt (10.2013): Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 18.2.2014

BS - Bertelsmann Stiftung (2014): BTI 2014 - Nigeria Country Report, http://www.bti-project.de/fileadmin/Inhalte/reports/2014/pdf/BTI%202014%20Nigeria.pdf, Zugriff 18.2.2014

ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (11.2011): Asylländerbericht Nigeria

UKHO - United Kingdom Home Office (12.2013): Operational Guidance Note - Nigeria, http://www.refworld.org/docid/52a5b1ea4.html, Zugriff 19.2.2014

USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/270637/399179_de.html, Zugriff 4.3.2014

USDOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/245102/368550_de.html, Zugriff 18.2.2014

(Alleinstehende) Frauen: interne Relokation, Rückkehr, Menschenhandel

Es besteht kein spezielles Unterstützungsprogramm für allein zurückkehrende Frauen und Mütter. Organisationen, die Unterstützungsprogramme betreiben, konzentrieren sich hauptsächlich auf Opfer des Menschenhandels (IOM 8.2013). Nigeria verfügt hier über eine Anzahl staatlicher und halbstaatlicher Einrichtungen, insbesondere die National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons (NAPTIP), die sich um die Rehabilitierung und psychologische Betreuung rückgeführter Frauen annehmen und in jeder der sechs geopolitischen Zonen Regionalbüros unterhalten. NAPTIP kann als durchaus effektive nigerianische Institution angesehen werden und kooperiert mit mehreren EUMS bei der Reintegration. NAPTIP ist Rückführungspartner für Drittstaaten und leistet u.a. Integrationshilfe und medizinische Versorgung, u.a. für AIDS/HIV-Patienten (ÖBA 11.2011).

Hinsichtlich Menschenhandels ist ein ausgeklügeltes und effektives rechtliches und institutionelles Netz aktiv. Die wichtigste Institution ist NAPTIP. Sie ist für die Untersuchung und Anklage von Fällen des Menschenhandels verantwortlich, für Kooperation und Koordination, für die Unterstützung von Opfern und für die Vorbeugung. Das nigerianische Modell wird als eines der besten existierenden Modelle erachtet (OHCHR 14.3.2014). NAPTIP hat nach eigenen Angaben seit ihrer Gründung bis 2011 über 4.000 Opfer des organisierten Menschenhandels befreit und seit 2008 die Verurteilung von mindestens 120 Menschenhändlern erreicht (AA 28.8.2013).

In Nigeria sind neben den UN-Teilorganisationen 40.000 NGOs registriert, welche auch im Frauenrechtsbereich tätig sind. Die Gattinnen der 36 Provinzgouverneure sind in von ihnen finanzierten "pet projects" gerade im Frauenbildungs- und Hilfsbereich sehr aktiv und betreuen Frauenhäuser, Bildungseinrichtungen für junge Mädchen, rückgeführte Prostituierte und minderjährige Mütter sowie Kliniken und Gesundheitszentren für Behinderte, HIV-Erkrankte und Pensionisten neben zahlreichen Aufklärungskampagnen für Brustkrebsfrühuntersuchungen, gegen Zwangsbeschneidung und häusliche Gewalt. Für unterprivilegierte Frauen bestehen in großen Städten Beschäftigungsprogramme, u.a. bei der Straßenreinigung (ÖBA 11.2011).

Auch Diskriminierung im Arbeitsleben ist für viele Frauen Alltag.

Alleinstehende Frauen begegnen dabei besonderen Schwierigkeiten: Im traditionell konservativen Norden, aber auch in anderen Landesteilen, sind sie oft erheblichem Druck der Familie ausgesetzt und können diesem häufig nur durch Umzug in eine Stadt entgehen, in der weder Familienangehörige noch Freunde der Familie leben. Im liberaleren Südwesten des Landes - und dort vor allem in den Städten - werden alleinstehende oder allein lebende Frauen eher akzeptiert (AA 28.8.2013).

Die allgemeine Lage in Nigeria ist nicht derart schlecht, dass es für jedermann unmöglich wäre, sich an einem beliebigen Ort niederzulassen und dort eine neue Existenz aufzubauen. Das Leben in Nigeria kann für alleinstehende Frauen mitunter Schwierigkeiten bergen. Dennoch kann in concreto nicht davon ausgegangen werden, dass keine reale Möglichkeit zum wirtschaftlichen Überleben existierte. Von einer jungen, gesunden und arbeitsfähigen Frau ist zu erwarten, dass sie sich in Nigeria eine eigene, wenn auch eine mit österreichischen Verhältnissen vergleichsweise bescheidene Existenz aufbauen kann. Dies ist auch unabhängig von einer familiären Unterstützung möglich, da die Existenz eines familiären Verbandes im Herkunftsstaat nicht automatisch und zwingend Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Abschiebung ist. Sie könnte sich in einer der multiethnischen Großstädte Nigerias niederlassen, wo sie selbst eine ihrem Bildungsgrad entsprechende Erwerbstätigkeit aufnehmen kann, um sich ihre Existenz zu sichern (AGH 26.8.2013).

Bei alleinstehenden jungen Müttern und ihren Kindern ist nicht generell eine Extremgefahr zu prognostizieren. Es gibt zwar gerade für alleinstehende Mütter soziale Schwierigkeiten in Nigeria, insbesondere in traditionell geprägten Landesteilen. Jedoch ist in größeren Städten und im Süden des Landes die Akzeptanz vorhanden und steigend. Es ist davon auszugehen, dass auch in Nigeria die Möglichkeit ökonomisch eigenständig alleine zu leben und auch mit oder ohne Hilfe Dritter zu überleben gegeben ist. Allein in wenigen besonders gelagerten Einzelfällen kommt deshalb ein derartiger Abschiebungsschutz in Betracht (VGA 10.10.2013).

Eine Auswahl spezifischer Organisationen:

• African Women Empowerment Group (AWEG): 29, Airport Road, XXXX,

Edo State Tel.: +234 52 252186, 256555, 255162, Mobil: 0802 3060147,

Email: Peinop@infoweb.abs.net. Die AWEG versucht, Frauen die nötigen Fähigkeiten zu vermitteln, um sich privat und beruflich weiterzuentwickeln und sich durch Bildung, Lese- und Schreibkenntnisse Perspektiven zu eröffnen. Die AWEG hat in der Vergangenheit Wiedereingliederungshilfe für Frauen, die Opfer von Menschenhandel wurden, geleistet und wurde hierbei vom UN Office on Drug and Crime Control (UNODC) unterstützt. Die Organisation bemüht sich um Finanzmittel, um das Projekt fortzusetzen. Die AWEG hat in Zusammenarbeit mit religiösen Organisationen eine Unterkunft für Opfer von Menschenhandel eingerichtet, beherbergt hier jedoch derzeit keine Personen (IOM 8.2013).

• The Women's Consortium of Nigeria (WOCON), Kontakt: Frau Bisi Olateru-Olagbegi 2nd floor, 13 Okesuna Street off Igbosere Road, Lagos, Nigeria, Tel.: 234-1-2635300, 2635331, Email:

wocon95@yahoo.com, Email: bisi@rcl.nig.com. Das Women's Consortium of Nigeria (WOCON) ist eine private gemeinnützige Organisation (NGO), die sich der Durchsetzung der Frauenrechte und der Erzielung von Gleichheit, persönlicher Entwicklung und Frieden widmet.

Aktuelle Projekte: Aufklärung bezüglich Menschenhandel, Mobilisierung der Frauen, der Jugend, der öffentlichen Transportunternehmen und der Hotelmitarbeiter im Kampf gegen TIP [Anm: Trafficking in people]. WOCON leitet Opfer des Menschenhandels an die entsprechenden Schutzunterkünfte der Regierung weiter. Andere Reintegrationsleistungen sind Beratung, Berufsausbildung und Familienzusammenführung sowie die Mobilisierung qualifizierter Frauen zur Teilnahme an der Politik. Das Projekt erstreckt sich auf die Regionen Ogun, Lagos und Ondo (IOM 8.2013).

• Women's Rights Advancement and Protection Alternative (WRAPA), Ansprechpartner: Frau Funmi Bello, Women's Rights Advancement and Protection Alternative (WRAPA), Plot 792, House No. 6, Off Ademola, Adetokunbo Crescent, [Behind Rockview Hotel], Wuse 11, Abuja, Tel.:

info@wrapa.org, Website: www.wrapa.org. Women's Rights Advancement and Protection Alternative (WRAPA) ist eine Organisation, die Opfern von häuslicher Gewalt, Vergewaltigung und sexueller Belästigung etc. kostenlose Rechtsberatung bietet. Darüber hinaus bietet die Organisation Frauen bei entsprechender Finanzierung Berufsausbildungsprogramme. Die Organisation betreibt Büros in jedem der 36 Bundesstaaten Nigerias. Die Organisation plant die Einrichtung 10 landesweiter Beratungszentren für kostenlose Rechtsberatungen und Ausbildungsmöglichkeiten für Frauen, sucht aber noch nach der entsprechenden Finanzierung. Die Organisation bietet in ihren verschiedenen Büros auch weiterhin kostenlosen Rechtsbeistand und Beratungen für Frauen an (IOM 8.2013).

• Women's Aid Collective (WACOL), Ansprechpartner: Kontakt: Frau Joy

Ngozi Ezeilo, Geschäftsführende Direktorin, Email:

jezeilo@wacolnig.com; Enugu office (Hauptbüro), NoO, 9 Umuezebi

Street, Upper Chime, New Haven, Enugu, Tel.: +234-42-256678, Fax:

+234-42-256831, Email: wacolenugu@wacolnigeria.org; Büro in Abuja:

Kontakt: Ijeoma Anaegbu, Mobil: 0803 6688840, Email:

info@wacolnigeria.org, Tel.: +234-9-671104, Fax: +234-9-2340647; WACOL hat außerdem Büros in Port Harcourt (Rivers State), im Anambra State, und Ebonyi State. Women's Aid Collective (WACOL) ist eine Wohltätigkeitsorganisation, die von der African Commission on Human and Peoples' Rights beobachtet wird. WACOL bietet verschiedene Unterstützung an: Schulungen, Forschung, Rechtsberatung, Unterkunft, kostenloser Rechts- und Finanzbeistand, Lösung familieninterner Konfliktsituationen, Informationen und Bücherdienste. Die Angebote für Frauen und Kinder umfassen: Schutz und sichere Unterkunft in Krisensituationen, Rechtsberatung und Beistand, Beratung von Opfern und deren Familien (IOM 8.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (28.8.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria

AGH - Asylgerichtshof (26.8.2013): Erkenntnis D18 246372-2/2010, https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/AsylGH/ASYLGHT_20130826_D18_246_372_2_2010_00/ASYLGHT_20130826_D18_246_372_2_2010_00.html, Zugriff 26.3.2014

IOM - International Organization for Migration (8.2013): Nigeria - Country Fact Sheet 2013,

https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe?func=llobjId=16801531objAction=Opennexturl=%2Fmilop%2Flivelink%2Eexe%3Ffunc%3Dll%26objId%3D16800759%26objAction%3Dbrowse%26viewType%3D1, Zugriff 18.2.2014

ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (11.2011): Asylländerbericht Nigeria

OHCHR - UN Office of the High Commissioner for Human Rights (14.3.2014): Remarks By The High Commissioner For Human Rights At A Press Conference During Her Mission To Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/271987/400697_de.html, Zugriff 25.3.2014

VGA - VG Augsburg (10.10.2013): Urteil Au 7 K 13.30278, http://www.asyl.net/index.php?id=185tx_ttnews%5Btt_news%5D=49151cHash=33354272fa6b7ac17e70a07ad219b30e, Zugriff 26.3.2014

Grundversorgung/Wirtschaft

Das solide Wirtschaftswachstum der letzten Jahre (6 bis 8 Prozent) war neben den positiven Entwicklungen in den Banken-, Telekommunikations- und Agrarsektoren auch auf die hohen Öleinnahmen zurückzuführen. Die Regierung legt einen Teil der Einnahmen aus dem Ölexport auf ein Sonderkonto, dem sogenannten Excess Crude Oil Account, der Zentralbank fest, um damit eine stabilere Fiskalpolitik zu erzielen, einen Inflationsschub zu verhindern und Reserven für schlechtere Zeiten anzulegen. Im Mai 2011 hat die Regierung außerdem einen Staatsfonds geschaffen, der sich ebenfalls aus Öleinnahmen speist und zur Finanzierung wichtiger Infrastrukturmaßnahmen dienen soll (AA 6.2013a). Ab 2004 nutzte Nigeria den Ölgewinn, um seine Schulden zu bezahlen. Im Rahmen der wirtschaftlichen Reformen der Regierung Obasanjo konnte das Land 2005 mit dem Pariser Club, also den internationalen Gläubigern einen Schuldenerlass um 18 Mrd. US-Dollar von insgesamt 30 Mrd. US-Dollar aushandeln. Im Gegenzug zahlte die nigerianische Regierung 12 Mrd. US-Dollar zurück. Damit ist Nigeria das erste afrikanische Land, das gegenüber dem Pariser Club schuldenfrei geworden ist (GIZ 10.2013c).

Nigeria ist nach Südafrika die zweitwichtigste Volkswirtschaft Afrikas. Dies verdankt das Land vor allem seinen reichhaltigen Bodenschätzen wie bspw. Zinn, Eisen-, Blei-, Zinkerz, Kohle und Kalk. Die nigerianische Wirtschaft wird dabei von der Erdöl- und Erdgasförderung dominiert. Über 80 Prozent der gesamten Bundeseinnahmen, 90 Prozent der Exporterlöse (GIZ 10.2013c; vgl. AA 6.2013a) und 15 Prozent des Bruttoinlandprodukts generieren sich aus den Erdölgeschäften (AA 6.2013a).

Neben der Öl- und Gasförderung sind der (informelle) Handel und die Landwirtschaft von Bedeutung, die dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bietet (AA 28.8.2013). Der Reichtum Nigerias ist das Öl, doch über 60 Prozent der Nigerianer sind in der Landwirtschaft beschäftigt. In ländlichen Gegenden beträgt der Anteil über 90 Prozent (AA 6.2013a). Der Sektor erwirtschaftete 2011 etwa 42,2 Prozent des BIP. Produziert werden Nahrungsmittel für den Eigenbedarf sowie Kakao, Erdnüsse, Kautschuk, Cassava, Yam für den Export (GIZ 10.2013c). Nigeria ist Afrikas größter Yam- und Augenbohnenproduzent und der weltweit größte Produzent von Maniok (Kassava) (AA 6.2013a).

Über 95 Prozent der landwirtschaftlichen Produktion kommt von kleinen Anbauflächen - in der Regel in Subsistenzwirtschaft - mit Größen von einem bis 5 Hektar (AA 6.2013a). Neben Millionen von Kleinbauern gibt es Großfarmen. In den letzten Jahren wuchs dieser Sektor mit 10 Prozent überdurchschnittlich, denn die Förderung der Landwirtschaft mittels finanzieller und technischer Anreize (Produktivitätssteigerung mittels Düngermittel und Ausbau des Transportnetzwerkes) stand im Mittelpunkt von Wirtschaftsreformen der Regierung (GIZ 10.2013c). Die Maisproduktion wurde - durch Einwirken der Regierung - kräftig ausgeweitet. Die unterentwickelte Landwirtschaft ist nicht in der Lage, den inländischen Nahrungsmittelbedarf zu decken. Dabei ist das Potenzial der nigerianischen Landwirtschaft bei Weitem nicht ausgeschöpft (AA 6.2013a).

Der Industriesektor (Stahl, Zement, Düngemittel) macht nur 23,7 Prozent des BIP aus. Neben der Verarbeitung von Erdölprodukten werden Nahrungs- und Genussmittel, Farben, Reinigungsmittel, Textilien, Brennstoffe, Metalle und Baumaterial produziert (GIZ 10.2013c). Haupthindernis für die industrielle Entfaltung ist die unzureichende Infrastrukturversorgung (Energie und Transport) (GIZ 10.2013c; vgl. AA 28.8.2013). Von insgesamt 200.000 Straßenkilometer landesweit sind ca. 50 Prozent instandsetzungsbedürftig. Mit der Eisenbahnnetzmodernisierung Lagos-Kano (ca. 1.300 km) wurde bereits 2006 begonnen (GIZ 10.2013c).

Die Einkommen sind in Nigeria höchst ungleich verteilt (BS 2014). Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut (BS 2014; vgl. AA 28.8.2013) und vom informellen Handel sowie (Subsistenz) Landwirtschaft. Die Wirtschaftsreformen der letzten Jahre haben zwar zu einer makroökonomischen Konsolidierung geführt, aber die Lage der breiten Bevölkerung noch nicht verbessert. Die Reduzierung der Benzinsubventionen Anfang 2012 verursacht bei weiten Teilen der Bevölkerung zusätzliche Härten (AA 28.8.2013). Von Arbeitslosigkeit und mangelnden Perspektiven vor allem für die jüngere Generation sind mehr noch als der Süden die nördlichen Regionen Nigerias betroffen (AA 10.2013).

Mindestens 20 Millionen junge Menschen sind arbeitslos. Der Staat und die Bundesstaaten haben nur zögerlich damit begonnen, diesbezüglich Programme umzusetzen. Die Resultate sind dürftig (BS 2014). Der Mangel an lohnabhängiger Beschäftigung führt dazu, dass immer mehr Nigerianer in den Großstädten Überlebenschancen im informellen Wirtschaftssektor als "self-employed" suchen. Die Massenverelendung nimmt seit Jahren bedrohliche Ausmaße an (GIZ 10.2013b).

Verschiedene Studien haben ergeben, dass mehr als 80 Prozent der arbeitsfähigen Bevölkerung Nigerias arbeitslos sind und dass 60 Prozent der Arbeitslosen Abgänger der Haupt- oder Mittelschule ohne Berufsausbildung sind (IOM 8.2013). Offizielle Statistiken über Arbeitslosigkeit gibt es aufgrund fehlender sozialer Einrichtungen und Absicherung nicht. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige. Es kann allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann und keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird, ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖBA 11.2011).

Generell wird die Last für Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung vom Netz der Großfamilie und vom informellen Sektor getragen. Nur Angestellte des öffentlichen Dienstes, des höheren Bildungswesens sowie von staatlichen, teilstaatlichen oder großen internationalen Firmen genießen ein gewisses Maß an sozialer Sicherheit. Bis September 2012 waren nur 5,2 Millionen Nigerianer beim Contributory Pension System registriert, lediglich 55.000 Pensionisten erhielten Auszahlungen (BS 2014).

Programme zur Armutsbekämpfung gibt es sowohl auf Länderebene, die State Economic Empowerment Strategy (SEEDS), als auch auf lokaler Ebene, die Community Economic Empowerment and Development Strategy (CEEDS). Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und Nachhaltige Entwicklung aktiv. Frauenorganisationen, von denen Women In Nigeria (WIN) die bekannteste ist, haben im traditionellen Leben Nigerias immer eine wichtige Rolle gespielt (GIZ 10.2013c). Auch Nigerianer, die in der Diaspora leben, engagieren sich für die Entwicklung in ihrer Heimat. Geldtransfers und Investitionen der im Ausland lebenden Nigerianer tragen wesentlich zur Unterstützung der Wirtschaft bei (AA 28.8.2013; vgl. GIZ 10.2013c).

Heimkehrer können gegen Gebühr eine Wohnung in jeder Region Nigerias mieten. Es gibt keine speziellen Unterkünfte für Heimkehrer. Reintegrationshilfe kann durch Regierungsprogramme wie etwa NDE, NAPEP, UBE, SMEDAN, NACRDB erhalten werden und nichtstaatliche Organisationen wie etwa die Lift above Poverty-Organisation (LAPO) bieten allgemeine Reintegrationshilfe. Kooperative Verbände, Finanzinstitutionen der Regierung (Mikrokredite der NACRDB, NAPEP etc.) und nichtstaatliche Organisationen sowie SME [Small and medium enterprises] -freundliche Handels- und Gemeinschaftsbanken bieten finanzielle und administrative Unterstützung bei der Existenzgründung in Nigeria (IOM 8.2013).

Programm zur freiwilligen Rückkehr nach Nigeria von IOM:

Ansprechpartner: Abteilung für Unterstützte Freiwillige Rückkehr und Reintegration (AVRR): Andrea Götzelmann - Abteilungsleiterin; agoetzelmann@iom.int; 01-585 3322 22; AVRR Nigeria Evelyn Rainer erainer@iom.int; 01-585 33 22 12. Einerseits leistet IOM Lagos Einsatz am Flughafen, um Rückkehrer aus Ländern wie Österreich, der Schweiz, Norwegen, und Israel zu empfangen, andererseits fahren sie mit den Projektteilnehmer auf lokale Märkte, um mit ihnen gemeinsam Material für ihre Kleinbetriebe zu besorgen. In Lagos (wohin 50 Prozent der freiwilligen Rückkehrer gehen) sind die Mietpreise sehr hoch. Mietobjekte werden nur vergeben, wenn die Miete ein bis drei Jahre im Vorhinein entrichtet wird. Dieser Umstand war einer der Hauptgründe, dass für das Projekt "AVRR Nigeria V" die Reintegrationsunterstützung pro Teilnehmer auf 4.000 Euro angehoben wurde (IOM 29.11.2013). 90 Prozent der Befragten freiwilligen Rückkehrer gaben an, dass sie seit der Rückkehr ihre sozialen Kontakte zu Freunden und Verwandten wieder aufbauen konnten. Von den 21 befragten Projektteilnehmer/innen gaben 95 Prozent an, dass das IOM Reintegrationsprojekt sehr hilfreich bzw. hilfreich für ihre individuelle Reintegration in Nigeria war (IOM 24.5.2013).

Auch wenn die Lage in Nigeria regional instabil ist, kann im Sinn der maßgeblichen Rechtsprechung keineswegs von einer realen Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK für Rückkehrer nach Nigeria schlechthin - etwa aufgrund eines Bürgerkrieges oder einer Hungersnot - gesprochen werden (BVwG 25.2.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (28.8.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria

AA - Auswärtiges Amt (6.2013a): Nigeria - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_3F520728A4894ACD7F861F33D62DF9E8/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Wirtschaft_node.html, Zugriff 18.2.2014

AA - Auswärtiges Amt (10.2013): Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 18.2.2014

BS - Bertelsmann Stiftung (2014): BTI 2014 - Nigeria Country Report, http://www.bti-project.de/fileadmin/Inhalte/reports/2014/pdf/BTI%202014%20Nigeria.pdf, Zugriff 18.2.2014

BVwG - Bundesverwaltungsgericht (25.2.2014): Erkenntnis 1438671-1, http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20140225_1438671_1_00/BVWGT_20140225_1438671_1_00.html, Zugriff 26.3.2014

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2013b): Nigeria - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/nigeria/gesellschaft.html, Zugriff 19.4.2014

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2013c): Nigeria - Wirtschaft und Entwicklung, http://liportal.giz.de/nigeria/wirtschaft-entwicklung.html, Zugriff 19.2.2014

IOM - International Organization for Migration (8.2013): Nigeria - Country Fact Sheet 2013,

https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe?func=llobjId=16801531objAction=Opennexturl=%2Fmilop%2Flivelink%2Eexe%3Ffunc%3Dll%26objId%3D16800759%26objAction%3Dbrowse%26viewType%3D1, Zugriff 18.2.2014

IOM - International Organization for Migration (29.11.2013): AVRR Newsletter Herbst 2013, Ausgabe 9

IOM - International Organization for Migration (24.5.2013): AVRR Newsletter Frühling 2013, Ausgabe 7

ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (11.2011): Asylländerbericht Nigeria

2.2. Zur medizinischen Situation und zur Behandlungsmöglichkeit von HIV/AIDS und Diabetes in Nigeria:

2.2.1. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 31.03.2014, Seiten 56ff:

Medizinische Versorgung

Das Hauptorgan der Regierung für das Gesundheitswesen ist das Bundesgesundheitsministerium. Das Gesundheitsministerium ist für die Koordination aller Aktivitäten im Bereich Gesundheitswesen im gesamten Land verantwortlich. Medizinische und Gesundheitsdienste sind ebenfalls Aufgabe der Regierung, die Krankenhäuser in den großen Städten unterhält. Die meisten Landeshauptstädte haben öffentliche und private Krankenhäuser sowie Fachkliniken und jede Stadt hat darüber hinaus eine Universitätsklinik, die vom Bundesgesundheitsministerium finanziert wird (IOM 8.2013).

Öffentliche (staatliche Krankenhäuser): Diese umfassen die allgemeinen Krankenhäuser, die

Universitätskliniken und die Fachkliniken. Die Gebühren sind moderat, doch einigen Krankenhäusern fehlt es an Ausrüstung und ausreichendem Komfort. Es treten oftmals Verzögerungen auf und vielfach werden Untersuchungen aufgrund der großen Anzahl an Patienten nicht sofort durchgeführt. Private Krankenhäuser: Hierbei handelt es sich um Standard-Krankenhäuser. Diese Krankenhäuser verfügen nur teilweise über eine ausreichende Ausstattung und müssen Patienten für Labortests und Röntgenuntersuchungen oftmals an größere Krankenhäuser überweisen. Diese Krankenhäuser sind im Allgemeinen teurer (IOM 8.2013).

Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen. Sie ist vor allem im ländlichen Bereich vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. In einigen der Privatkliniken in den großen Städten ist der Standard besser (AA 27.3.2014). Es besteht keine umfassende Liste der Krankenhäuser und Ausstattungen, aber zahlreiche Krankenhäuser in Nigeria sind gut ausgestattet und in der Lage, zahlungsfähige Patienten medizinisch zu versorgen. Verschiedene Krankenhäuser in Nigeria haben sich auf unterschiedliche Krankheiten spezialisiert und Patienten suchen diese Krankenhäuser entsprechend ihrer Erkrankung auf. Allgemeine Krankenhäuser in Nigeria behandeln Patienten mit verschiedenen Krankheiten, verfügen jedoch üblicherweise über Fachärzte wie etwa Kinderärzte, Augenärzte, Zahnärzte, Gynäkologen zur Behandlung bestimmter Krankheiten. Zu den Fachkliniken zählen orthopädische Kliniken, psychiatrische Kliniken etc. (IOM 8.2013).

Aufgrund der hohen Sterblichkeitsrate von rund 90.000 Neugeborenen jährlich, die während der ersten 28 Tage nach ihrer Geburt sterben, rangiert Nigeria auf Platz 12 von 176 untersuchten Ländern und gilt auch innerhalb des südlichen Afrikas als "einer der gefährlichsten Orte" um geboren zu werden (GIZ 10.2013b).

Insgesamt gibt es in Nigeria acht psychiatrische Krankenhäuser, die von der Regierung geführt und finanziert werden. Sechs weitere psychiatrische Kliniken werden von Bundesstaaten unterhalten. In diesen psychiatrischen Kliniken werden unter anderem klinische Depressionen, suizidale Tendenzen, Posttraumatische Belastungsstörungen, Schizophrenie und Psychosen behandelt (SFH 22.1.2014). Es existiert kein mit deutschen Standards vergleichbares Psychiatriewesen, sondern allenfalls Verwahreinrichtungen auf sehr niedrigem Niveau, in denen Menschen mit psychischen Erkrankungen oft gegen ihren Willen untergebracht werden, aber nicht adäquat behandelt werden können (SFH 22.1.2014; vgl. AA 28.8.2013). Das in Lagos befindliche Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba mit seinem neuen medizinischen Direktor Dr. Rahman Abolore Lawal bietet sich als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch kranker nigerianischer Staatsangehöriger an, die abgeschoben werden sollen. Nach Rücksprache mit Dr. Lawal belaufen sich die Kosten für den Empfang durch ein medizinisches Team direkt am Flughafen auf ca. 25.000 Naira (ca. 115 Euro). Zudem ist dort auch die stationäre Behandlung psychischer Erkrankungen mit entsprechender Medikation möglich (AA 28.8.2013). Die Kosten einer Hospitalisierung in einer psychiatrischen Einrichtung variieren zwischen den verschiedenen Regionen Nigerias. In Lagos betragen sie im Lagos State University

Teaching Hospital: Zulassungsgebühr (admission deposit): 15.000 Naira, wöchentliche Kosten für Unterbringung 5.000 Naira; Am Lagos

University Teaching Hospital: Zulassungsgebühr 23.000 Naira, wöchentliche Kosten für Unterbringung 20.000 Naira (SFH 22.1.2014).

Es gibt eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung, die allerdings nur für Beschäftigte im formellen Sektor gilt. Die meisten Nigerianerinnen und Nigerianer arbeiten dagegen als Bauern, Landarbeiter oder Tagelöhner im informellen Sektor. Leistungen der Krankenversicherung kommen schätzungsweise nur 10 Prozent der Bevölkerung zugute (AA 28.8.2013). Gemäß einem Bericht von 2013 vom Health Policy Project (HPP) erreicht das nigerianische Krankenversicherungswesen momentan nur gerade fünf Millionen Menschen. Dies entspricht 3 Prozent der gesamten nigerianischen Bevölkerung. Auf der Webseite des NHIS steht, dass die Krankenversicherung bis ins Jahr 2015 30 Prozent der nigerianischen Bevölkerung erreichen soll (SFH 22.1.2014). Hilfsorganisationen, die für notleidende Patienten die Kosten übernehmen, sind nicht bekannt. Aufwändigere Behandlungsmethoden, wie Dialyse oder die Behandlung von HIV/AIDS, sind zwar möglich, können vom Großteil der Bevölkerung aber nicht finanziert werden (AA 28.8.2013). Wer kein Geld hat, bekommt keine medizinische Behandlung (GIZ 10.2013b).

Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden (AA 28.8.2013). Wenn ein Heimkehrer über eine medizinische Vorgeschichte verfügt, sollte er möglichst eine Überweisung von dem letzten Krankenhaus, in dem er behandelt wurde, vorlegen (IOM 8.2013). Heimkehrer, die vorher nicht in ärztlicher Behandlung waren, müssen lediglich dem Krankenhaus eine Registrierungsgebühr zahlen und in der Lage sein, ihre Behandlungskosten selbst zu tragen (IOM 8.2013; vgl. AA 28.8.2013). Hat eine Person keine Dokumente, führt dieser Umstand nicht zur Verweigerung medizinischer Versorgung oder zum Ausschluss von anderen öffentlichen Diensten (z.B. Bildung) (USDOS 27.2.2014).

Medikamente sind verfügbar, können aber je nach Art teuer sein (IOM 8.2013). Die staatliche Gesundheitsversorgung gewährleistet keine kostenfreie Medikamentenversorgung. Jeder Patient - auch im Krankenhaus - muss Medikamente selbst besorgen bzw. dafür selbst aufkommen (AA 28.8.2013). Medikamente gegen einige weit verbreitete Infektionskrankheiten wie Malaria und HIV/Aids können teils kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben (ÖBA 11.2011).

In der Regel gibt es fast alle geläufigen Medikamente in Nigeria in Apotheken zu kaufen, so auch die Antiphlogistika und Schmerzmittel Ibuprofen und Diclofenac sowie die meisten Antibiotika, Bluthochdruckmedikamente und Medikamente zur Behandlung von neurologischen und psychiatrischen Leiden (AA 28.8.2013).

Es gibt zahlreiche Apotheken in den verschiedenen Landesteilen Nigerias. Die National Agency for Food and Drug Administration and Control (NAFDAC) hat ebenfalls umfangreiche Anstrengungen unternommen, um sicherzustellen, dass diese Apotheken überwacht werden und der nigerianischen Bevölkerung unverfälschte Medikamente verkaufen (IOM 8.2013). Trotzdem bliebt die Qualität der Produkte auf dem freien Markt zweifelhaft, da viele gefälschte Produkte - meist aus asiatischer Produktion - vertrieben werden (bis zu 25% aller verkauften Medikamente), die aufgrund unzureichender Dosisanteile der Wirkstoffe nur eingeschränkt wirken (AA 28.8.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (28.8.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria

AA - Auswärtiges Amt (27.3.2014): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/NigeriaSicherheit.html, Zugriff 27.3.2014

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2013b): Nigeria - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/nigeria/gesellschaft.html, Zugriff 19.4.2014

IOM - International Organization for Migration (8.2013): Nigeria - Country Fact Sheet 2013,

https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe?func=llobjId=16801531objAction=Opennexturl=%2Fmilop%2Flivelink%2Eexe%3Ffunc%3Dll%26objId%3D16800759%26objAction%3Dbrowse%26viewType%3D1, Zugriff 18.2.2014,

ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (11.2011): Asylländerbericht Nigeria

SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (22.1.2014): Nigeria:

Psychiatrische Versorgung,

http://www.ecoi.net/file_upload/1002_1391265297_document.pdf, Zugriff 18.2.2014

USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/270637/399179_de.html, Zugriff 4.3.2014

2.2.2. Schweizerische Flüchtlingshilfe: Nigeria: Behandlung von HIV/AIDS, 26.03.2014 (Seiten 2-8):

1. Medizinische Versorgung allgemein. Wie bereits in früheren Auskünften von der SFH beschrieben, ist das nigerianische Gesundheitswesen keineswegs mit europäischen Standards vergleichbar. Die WHO bemängelt vor allem fehlendes Fachpersonal, hohe Kosten und fehlende Infrastruktur. Qualität, Quantität und Kosten von medizinischen Leistungen sowie der Zugang zu diesen unterscheiden sich sowohl innerhalb von Städten als auch zwischen städtischen und ländlichen Gebieten. Das National Center for Biotechnology Information (NCBI) weist in seinem Bericht darauf hin, dass lediglich 43,3 Prozent der nigerianischen Bevölkerung über Zugang zu Dienstleistungen im Gesundheitssektor verfügen. Neben dem öffentlichen Gesundheitssystem bieten auch verschiedene private und gemeinnützige Institutionen medizinische Dienstleistungen an. Dienstleistungen in privaten Krankenhäusern sind sehr teuer und lediglich für die nigerianische Elite bezahlbar.

Krankenversicherung. Das nationale Krankenversicherungssystem (National Health Insurance Scheme, NHIS) wurde im Jahr 1999 mit dem Erlass Nr. 35 eingerichtet. Gemäß einem Bericht von 2013 vom Health Policy Project (HPP) erreicht das nigerianische Krankenversicherungswesen momentan nur gerade fünf Millionen Menschen. Dies entspricht drei Prozent der gesamten nigerianischen Bevölkerung. Eines der größten Probleme des NHIS ist, dass es bis anhin lediglich Personen aufnimmt, die im formellen Sektor arbeiten. Die meisten Nigerianerinnen und Nigerianer - je nach Quelle sind es bis zu 75 Prozent - arbeiten jedoch im informellen Sektor. Für die große Mehrheit der nigerianischen Bevölkerung ist demnach die Krankenversicherung keine Option und sie sind gezwungen, ihre Gesundheitskosten selber zu tragen. Je nachdem, wie aufwändig eine Behandlung ist, verfügen jedoch die meisten Personen in Nigeria nicht über die nötigen finanziellen Mittel. Gemäß dem Human Development Report von United Nations Development Programme (UNDP) von 2013 leben mehr als 68 Prozent der nigerianischen Bevölkerung weiterhin unter der Armutsgrenze. Sie haben lediglich 1.25 US-Dollar pro Tag zur Verfügung.

Nigerianisches HIV/Aids Programm. Die National Agency for the Control of AIDS (NACA) ist für die Umsetzung des nationalen HIV/Aids Programms zuständig. Sie koordiniert und kontrolliert die Aktivitäten auf der Ebene der Bundesstaaten und Lokalregierungen. Das Programm zielt einerseits auf Aufklärung und Prävention und anderseits auf die Behandlung von HIV/Aids. Bis 2011 ist die Anzahl der Zentren, wo HIV-Tests und Beratung angeboten werden, auf 1357 angestiegen. Mit Geldern des Global Fund wurden 2011 Testzentren auch im privaten Sektor, bei religiösen Orga-nisationen, in privaten Spitälern und bei NGOs etabliert. Der Großteil der Testzentren befindet sich weiterhin in sekundären und tertiären Gesundheitseinrichtungen in urbanen Gebieten, was den Zugang der ländlichen Bevölkerung massiv einschränkt. Die HIV-Testrate der nigerianischen Bevölkerung ist immer noch sehr tief. In Nigeria gibt es gemäß den Zahlen von 2011 491 Zentren, in denen antiretrovirale Behandlung angeboten wird.

Inadäquate Infrastruktur. Die Gesundheitseinrichtungen, die HIV-Behandlung und Tests anbieten, befinden sich mehrheitlich in den Städten. Die Regionen im Nor-den und Osten des Landes sind schlechter versorgt als die übrigen Regionen.

HIV/Aids Aktivisten wird kritisiert, dass zu wenige Testmöglichkeiten vorhanden sind. 2009 gab es für 53'000 Einwohner nur eine Einrichtung für die Durchführung von Test und HIV-Beratung. Die Versorgungsmöglichkeiten bezüglich antiretroviraler Behandlung sind selbst gemäß NACA inadäquat. Es gibt einerseits zu wenige Zentren und diese sind anderseits geografisch ungenügend verteilt PLWH haben Zugang zu Behandlung in größeren Spitälern und tertiären Einrichtungen. Antiretro-virale Behandlung ist in lokalen Kliniken nicht erhältlich. Zwar versucht NACA und das Gesundheitsministerium, ART auf der primären Ebene in einigen ausgewählten Einrichtungen zu integrieren, doch das Niveau und die Qualität sind noch ungenügend. Es gibt keine weiterführende Unterstützung für PLWH außer, dass sie Medikamente erhalten, sofern diese vorhanden sind.

Zulassungsrichtlinien für die antiretrovirale Behandlung (ART). Gemäß den Richtlinien des nigerianischen Gesundheitsministeriums sollen Patienten mit einer CD4 Zellenzahl von unter 350 Zellen pro Kubikmillimeter ART erhalten. Darin eingeschlossen sind alle schwangeren HIV-positiven Frauen, unabhängig ihrer klinischen Symptome. Alle Patienten, die gemäß WHO der Kategorisierung in der Krankheits-phase drei oder vier sind, sollen unabhängig der CD4 Zellenzahl behandelt werden. Das gilt auch für alle HIV-Infizierten, die an Hepatitis B oder Tuberkulose erkrankt sind. Zudem sollten alle HIV-positiven Schwangeren mit CD4-Werten über 350 Zellen, Prophylaxe gegen die Transmission auf das Kind erhalten.

2. Eingeschränkter Zugang zu antiretroviraler Behandlung

Das Gesundheitsministerium und die einzelnen Staaten sind für die Bereitstellung der Medikamente verantwortlich. Auch NGOs bemühen sich um die Unterstützung von PLWH.

Médecins Sans Frontières wiesen im November 2013 darauf hin, dass in Ländern wie Nigeria, die Mehrheit der Patientinnen und Patienten, welche dringend Medikamente benötigen, keinen zeitnahen Zugang zu Medikamenten haben. Treatment Action Movement (TAM) kritisierte im Dezember 2013, dass in vielen Zentren nur noch ein Labortest pro Jahr gemacht wird. Zudem führen nur die wenigsten Zentren auch Virenlast-Tests (Viral Load Monitoring Tests) durch. In der Regel sind nur CD4 Zellenzahl-Tests und Bluttests (Full Blood Count) möglich.

Zugang zu ART nur für 29 bis 35 Prozent der PLWH. WHO und UNAIDS bezeichnen Nigeria als eines der Länder mit einem schlechten Zugang zu ART. Besonders dramatisch ist der eingeschränkte Zugang zu ART für schwangere PLWH und für HIV-positive Kinder. 2012 benötigten 200'000 schwangere Frauen eine Behandlung zur Verhinderung der Transmission von HIV auf das Kind (PMTC, Prevention of Mother-to-Child Transmission). Nur 17 Prozent hatten jedoch tatsächlich Zugang zu ART; 2011 wurde schätzungsweise 69'400 Kinder bei der Geburt von ihren Müttern mit HIV infiziert. Mit dieser schlechten Zugangsquote liegt Nigeria gemäß UNAIDS mit der Demokratischen Republik Kongo auf dem letzten Platz. Nur 12 Prozent der HIV positiven Kinder erhielten 2012 ART.

Medikamentenengpässe. Entsprechend dem Programm der Regierung sollte anti-retrovirale Behandlung für Patienten gemäß den oben genannten Richtlinien kostenlos abgegeben werden. Wie bereits erwähnt, haben aber nur etwa ein Drittel tatsächlich Zugang zu ART. Ein weiteres Problem sind zudem die immer wieder auftretenden Medikamentenengpässe. Sogar NACA weist auf das Problem der Engpässe hin. Gemäß einer Untersuchung aus den Jahren 2011 und 2012 hatten 67 Prozent der nigerianischen Gesundheitseinrichtungen, die ART anbieten, in den letzten sechs Monaten das Problem, dass sie keine Medikamente mehr hatten. Cotrimoxazole, ein Medikament, das für Säuglinge, die HIV ausgesetzt sind, prophylaktisch verwendet wird, sollte in den ART-Zentren der Kliniken frei erhältlich sein. In der Praxis jedoch ist es nicht immer vorhanden oder muss bezahlt werden. Im Dezember 2013 machte Treatment Action Movement (TAM), eine nigerianische NGO, auf folgende Mängel bei der antiretroviralen Behandlung aufmerksam: Der inkonsistente Nachschub von antiretroviralen Medikamenten führt zu Engpässen und die Medikamente sind nicht verfügbar. Einige grundlegende Medikamenten-Kombinationen, auch second-line Medikamente, sind in vielen Zentren nicht mehr erhältlich, da nur noch die Medikamente von Tyonex vertrieben werden. Es gibt keine antiretroviralen Medikamente für Kinder. Sie werden mit Medikamenten für Erwachsene behandelt. Die Medikamente werden dabei zur Dosierung in Stücke gebrochen. Medikamente zur Behandlung von opportunistischen Krankheiten sind in den ART-Zentren nicht erhältlich.

Von Tyonex produzierte Medikamente. Ende 2013 warnten verschiedene nigerianische Organisationen vor neuen antiretroviralen Medikamenten, die von Tyonex, einer nigerianischen Firma, hergestellt werden und seit einigen Monaten in den HIV/Aids-Zentren abgegeben werden. Patienten, die auf Medikamente von Tyonex umgestellt wurden, seien gestorben, viele litten an Übelkeit und ihr Gesundheitsstatus habe sich verschlechtert. Auch das Network of People Living with HIV and AIDS (NEPWHAN) weist auf die schlechte Qualität der Medikamente hin, die sich bereits in der ungenügenden Verpackung zeige. Die Tabletten zerbröckeln und das Gesundheitspersonal gebe die Weisung, mehre zerbrochene Stücke einzunehmen. Gemäß Aktivisten habe Tyonex ursprünglich bei NACA für die Produktion von anti-retroviralen Medikamenten angefragt, NACA hätte aber abgelehnt, da die Firma keine WHO-Qualifikation habe. Später habe aber das Gesundheitsministerium direkt den Auftrag gegeben. Das Gesundheitsministerium verfüge über internationale Gelder für Medikamente. Um Geld zu sparen, sei der Auftrag zur Herstellung an die unbekannte Firma gegangen, die außerdem gute Verbindungen zum Ministerium unterhalte. Die Medikamente von Tyonex wurden Ende 2013 für die weitere Prüfung provisorisch von den Behörden vom Markt genommen.

Fehlerhafte Verschreibungen. In einer im Januar 2014 publizierten Studie wird auf die hohe Fehlerhäufigkeit bei der Verschreibung von ART in Nigeria hingewiesen. In 14 Testzentren wurde zwischen Februar 2009 und März 2011 bei über 6'882 PLWH die Medikamentenverabreichung überprüft. Es kam zu 3895 Fehlverschreibungen. 26,4 Prozent der Fehler betrafen die falsche ART-Verschreibung. Bei 20 Prozent der Fehler kam es zu Kontraindikationen oder Interaktion der Me-dikamente. Bei 16,6 Prozent der Fehler war die Dauer oder die Dosierung falsch.49 Steve Aborishade, Koordinator des Informationsportals NigeriaHIVinfo.com meint, dieses Resultat sei bedenklich und stelle die Integrität des nationalen HIV/Aids-Programms drastisch in Frage. Werde dieses Resultat im Zusammenhang mit der weiterhin hohen Infektionsrate und der Verteilung von schlechten Medikamenten, die nicht dem Standard entsprechen, in Verbindung gebracht, müsse man sich grundsätzlich fragen, wie ernsthaft die Umsetzung der nationalen HIV-Policy betrieben werde.

Transportkosten. Vor allem in ländlichen Gebieten verhindern die hohen Transportkosten, die von den PLWH selbst getragen werden müssen, oft den Zugang zu Behandlung. Arme Personen aus den ländlichen Gebieten unterbrechen deshalb oft ihre Behandlung. In einer Untersuchung aus dem Jahr 2011 zeigte sich, dass neben den hohen Transportkosten auch die langen Wartezeiten für die monatlichen Termine Gründe für den eingeschränkten Zugang zu ART sind. Bereits in früheren Studien wird auf die zu hohen Transportkosten als Hindernis für eine kontinuierliche Einnahme der antiretroviralen Medikamente hingewiesen.

Zusätzliche Kosten. Die Kosten zur Behandlung opportunistischer Infektionen müssen PLWH selbst bezahlen. In einer Studie aus dem Jahr 2009 wird darauf hingewiesen, dass auch Patienten, welche die Medikamente durch die von der Regierung unterstützten HIV-Zentren beziehen, pro Monat 990 Naira (8,3 US-Dollar) für ART ausgeben. Zusätzlich geben sie im Durchschnitt 8,2 US-Dollar für weitere Medikamente aus. Diejenigen, die antiretrovirale Medikamente anderswo beziehen müssen, geben im Durchschnitt 88,8 US-Dollar pro Monat aus. Für Labortests müssen 95,1 US-Dollar ausgegeben werden. Bei Personen, die Zugang zu subventionierten Medikamenten haben, belaufen sich die Kosten für antiretrovirale Medikamente auf 9,8 Prozent des Haushaltsbudgets. Zusätzlich belasten die Kosten für weitere Medikamente, die für die Behandlung opportunistischer Krankheiten gebraucht werden, um weitere 9,7 Prozent. Antiretrovirale Medikamente, die außerhalb des Regierungsprogramms bezogen werden, belasten zusammen mit den Untersuchungen das Budget mit 243,2 Prozent. Vor allem Frauen, Patienten in den ländlichen Gebieten und sehr arme Patienten geraten dadurch in eine katastrophale finanzielle Situation.

Gemäß einer Studie aus dem Jahr 2011, bei der über 700 PLWH befragt wurden, verdienen mehr als ein Drittel der Befragten weniger als 50 US-Dollar im Monat und mehr als 98 Prozent waren so arm, dass sie mindestens einmal im letzten Monat zu wenig Geld hatten, um Nahrung zu kaufen.

Zugang für Frauen und LGBTI. HIV positive Frauen haben wegen der ausgeprägten Geschlechterungleichheit zusätzliche Hürden, ART zu erhalten. Die Diskriminierung der Frauen hat auch dazu geführt, dass die HIV-Rate bei den Frauen höher ist als bei Männern. Aufgrund der ausgeprägten Homophobie der Gesellschaft und homophober Gesetze ist auch der Zugang für LGBTI (Lesbian, Gay, Bisexual, Transgender, Intersex) zu HIV/Aids-Behandlung eingeschränkt. Anfangs 2014 zeichnete Präsident Goodluck Jonathan ein neues Gesetz, das gleichgeschlechtliche Liebe als Schwerverbrechen einordnet. Nigerianerinnen und Nigerianer, die einen gleichgeschlechtlichen Ehevertrag eingehen, können mit bis zu 14 Jahren Haft bestraft werden. Wer seine homosexuelle Beziehung öffentlich zeigt, oder eine Organisation zur Unterstützung von LGBTI gründet oder unterstützt, kann mit bis zu zehn Jahren bestraft werden. UNAIDS und der Global Fonds zur Bekämpfung von Aids, Tuberkulose und Malaria äußeren ihre tiefe Besorgnis darüber, dass das neue Gesetz den Zugang zur HIV-Prävention und -Behandlung für LGBTI erheblich erschweren wird.

3 Medikamente (Seite 9f)

Gemäß der Essential Drugs List 2012 in Nigeria sind folgende Medikamente zu ART in Nigeria zugelassen:

Non-nucleoside Reverse Transcriptase Inhibitors - Nukleosidische / nukleoti-dische Reverse-Transkriptase-Hemmer (NRTI/NtRTI)

Nevirapine (NVP)

Efavirenz (EFV oder EFZ)

Nucleoside/Nucleotide Reverse Transcriptase Inhibitors - Nicht-nukleosidische Reverse-Transkriptase-Hemmer (NNRTI)

Abacavir (ABC)

Didanosine (ddI)

Lamivudine (3TC)

Stavudine (d4T)

Zalcitabine (ddC)

Zidovudine (ZDV)

Protease Inhibitors - Proteasehemmer (PI)

Indinavir (IDV)

Lopinavir + Ritonavir (LPV/r)

Nelfinavir (NFV)

Ritonavir (RTV)

Saquinavir (SQV)

Fixed-Dose Combinations - Kombinationspräparate

Lamivudine + Nevirapine + Stavudine

Lamivudine + Nevirapine + Zidovudine

Lamivudine +Zidovudine

Gemäß den Informationen von MedCOI waren im Februar 2013 folgende Medikamente in Nigeria zu Behandlung von HIV erhältlich. Einige befinden sich auf der Liste des Gesundheitsministeriums, andere nicht. Wie bereits beschrieben, muss mit Medikamentenengpässen gerechnet werden. Die unterstrichenen Medikamente sind auch auf der Essential Drugs List 2012.

Abacavir, Didanosine, Emtricitabine, Lamivudine, Stavudine, Tenofovir, Zalcitabine, Zidovudine

Enfuvirtide

Efavirenz, Nevirapine

Amprenavir, Indinavir, Lopinavir/Ritonavir (=Kaletra), Saquinavir Mesylate

Efavirenz+Emtricitabine+Tenofovir (=Atripla)

Zidovudine+Lamivudine (=Combivir)

Abacavir+Lamivudine (=Epzicom)

Abacavir+Zidovudine+Lamivudine (=Trizivir)

Tenofovir+Emtricitabine (=Truvada)

Norvir (Ritonavir), Darunavir (Prezista), Truvada (Emtricitabine/Tenofovir)

Gemäß den Informationen einer Kontaktperson in Nigeria wird Truvada nicht verabreicht, jedoch das ähnliche Medikament Ritonavir, welches zusammen mit Atazanavir oder Lopinanavir verabreicht wird. Darunavir ist in Nigeria in den ART-Zentren nicht erhältlich. Die wenigen, welche dieses Medikament nehmen, müssen es privat kaufen.

2.2.3. Immigration and Refugee Board of Canada: Nigeria: Treatment of persons living with HIV/AIDS by society and authorities, including legislation, support services and state protection; medical and health services available to persons living with HIV/AIDS, 21.11.2013:

In dieser Anfragebeantwortung wird im Kapitel unter der Überschrift von verfügbaren Behandlungsmöglichkeiten ausgeführt, dass ein NACA (National Agency for the Control of AIDS, Nigeria) Bericht angegeben habe, dass im Jahr 2011 antiretrovirale Therapie in 15% der Gesundheitseinrichtungen verfügbar gewesen sei, das entspreche 491 sog. "ART-Sites". Im Jahr 2012 habe es 646 solche Einrichtungen gegeben.

Zugang zur antiretroviralen Therapie gebe es nach NACA für 38% der grundsätzlich bedürftigen Personen, wobei wiederkehrende Engpässe bei der Versorgung mit Medikamenten eine "Herausforderung" darstellen würden.

Einrichtungen, die HIV relevante Behandlungen anbieten würden, seien im urbanen Bereich angesiedelt. NACA führe aus, dass Einrichtungen, die Behandlungen und Zugang zur antiretroviralen Therapie ermöglichen würden, nicht in ausreichender Zahl und an ausreichenden Orten zur Verfügung stünden.

Betreffend Behandlungskosten würden Quellen angeben, dass antiretrovirale Therapie für PatientInnen nach dem nationalen Projekt aus 2006 kostenlos zur Verfügung stehen würde. PatientInnen müssten die Kosten für die Anreise zur Therapie sowie häufig auch die Kosten für die Therapie von begleitenden Infektionen selbst bezahlen. Eine Studie aus 2011 habe gefunden, dass die hohen Reisekosten zu den Behandlungseinrichtungen, das Stigma, das mit einer HIV Infektion einhergehe und die lange Wartezeit während der monatlichen Termine die größten Hindernisse der antiretroviralen Therapie seien.

2.2.4. Deutsches Auswärtiges Amt, Auszug aus dem Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, August 2013:

Medizinische Versorgung

Es gibt eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung, die allerdings nur für Beschäftigte im formellen Sektor gilt. Die meisten Nigerianerinnen und Nigerianer arbeiten dagegen als Bauern, Landarbeiter oder Tagelöhner im informellen Sektor. Leistungen der Krankenversicherung kommen schätzungsweise nur 10% der Bevölkerung zugute. Die neu eingeführte Rentenversicherung ist ebenfalls auf den formellen Sektor beschränkt, wobei abzuwarten bleibt, ob die Beitragszahlungen tatsächlich dauerhaft zu Leistungen an die Berechtigten führen werden. Die Gesundheitsversorgung, vor allem auf dem Land, ist mangelhaft. Der Zugang zu Wasser und Strom ist dem größten Teil der Bevölkerung nur unter erschwerten Bedingungen möglich. Die Bildungschancen sind sehr ungleich verteilt.

Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor, allerdings in der Regel weit unter europäischem Standard. Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden. Auch in staatlichen Krankenhäusern müssen die Behandlungen selbst bezahlt werden. Es existiert kein mit deutschen Standards vergleichbares Psychiatriewesen, sondern allenfalls Verwahreinrichtungen auf sehr niedrigem Niveau, in denen Menschen mit psychischen Erkrankungen oft gegen ihren Willen untergebracht werden, aber nicht adäquat behandelt werden können.

Das in Lagos befindliche Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba mit seinem neuen medizinischen Direktor Dr. Rahman Abolore Lawal bietet sich als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch kranker nigerianischer Staatsangehöriger an, die aus Deutschland abgeschoben werden sollen, insbesondere dann, wenn sie hier durch einen Arzt in Empfang genommen und ggf. noch länger betreut werden müssen.

Nach Rücksprache mit Dr. Lawal belaufen sich die Kosten für den Empfang durch ein medizinisches Team direkt am Flughafen auf ca. Naira 25.000,- (ca. 115 Euro). Zudem ist dort auch die stationäre Behandlung psychischer Erkrankungen mit entsprechender Medikation möglich. Konkrete Ansprechpartner und Kontaktdaten können beim Deutschen Generalkonsulat in Lagos erfragt werden.

Hilfsorganisationen, die für notleidende Patientinnen und Patienten die Kosten übernehmen, sind nicht bekannt. Aufwändigere Behandlungsmethoden, wie Dialyse oder die Behandlung von HIV/AIDS, sind zwar möglich, können vom Großteil der Bevölkerung aber nicht finanziert werden. Nach offiziellen Schätzungen sind ca. 5% der Bevölkerung mit HIV/AIDS infiziert, tatsächlich dürfte die Infektionsrate um einiges höher liegen. Regierung und private Organisationen betreiben Aufklärung, was über die Jahre zu einer leicht rückgängigen Infektionsrate geführt hat.

Medikamentenversorgung

In der Regel gibt es fast alle geläufigen Medikamente in Nigeria in Apotheken zu kaufen, so auch die Antiphlogistika und Schmerzmittel Ibuprofen und Diclofenac sowie die meisten Antibiotika, Bluthochdruckmedikamente und Medikamente zur Behandlung von neurologischen und psychiatrischen Leiden. Die Qualität der Produkte auf dem freien Markt ist jedoch zweifelhaft, da viele gefälschte Produkte - meist aus asiatischer Produktion - vertrieben werden (bis zu 25% aller verkauften Medikamente), die aufgrund unzureichender Dosisanteile der Wirkstoffe nur eingeschränkt wirken. Es gibt zudem wenig zuverlässige Kontrollen hinsichtlich der Qualität der auf dem Markt erhältlichen Produkte. Beim Kauf von Medikamenten ist deshalb zu empfehlen, Produkte aus europäischer oder US-amerikanischer Herkunft zu wählen. Meist ist bei der Medikamentenbeschaffung jedoch nicht entscheidend, ob bestimmte Medikamente im Land erhältlich sind, sondern vielmehr, ob sich der betreffende Patient die Medikamente leisten kann. Die staatliche Gesundheitsversorgung gewährleistet keine kostenfreie Medikamentenversorgung. Jeder Patient - auch im Krankenhaus - muss Medikamente selbst besorgen bzw. dafür selbst aufkommen. Produkte mit nicht gesicherter Qualität sind oft günstiger und werden deshalb bevorzugt gekauft.

2.2.5. National Agency for the Control of AIDS (NACA), Nigeria, Country Progress Report, 2014:

Auf Seite 18 geht der Bericht davon aus, dass im Jahr 2013 1,476.741 Personen in Nigeria antiretrovirale Therapie benötigten, und von diesen Personen 639.397 Personen tatsächlich ART bekämen.

Das ART Programm in Nigeria habe im Jahr 2002 mit 25 Abgabestellen in 18 Staaten begonnen. Im Jahr 2006 habe die Regierung kostenlose antiretrovirale Therapie eingeführt, was zu einem Anstieg an Abgabestellen und von Personen mit Zugang zu ART geführt habe. Im Jahr 2013 gebe es 820 Abgabestellen in allen 36 Staaten. Die Anzahl von Personen, die ART bekämen, sei im Jahr 2013 auf 639.837 gestiegen. (Seite 36).

Trotz der [im Bericht näher geschilderten] Verbesserungen gebe es immer noch Lücken in der Versorgung, darunter auch eine ungenügende Versorgung von Kindern, eine schwache Kooperation zwischen Gemeinden und Abgabestellen von ART, eine schwache Versorgungskette von Nachschub, fehlende Personalressourcen. (Seite 37f)

Frauen und Mädchen seien anfälliger für Infektionen und würden die Last der Pflege von infizierten Familienmitgliedern tragen. Viele Frauen mit HIV/AIDS haben keinen Zugang zu angemessener Gesundheitsversorgung. (Seite 38)

2.2.6. Refugee Documentation Centre, Information regarding access to medical help in Nigeria for diabetes, to include sufferers who are impecunious, 28.04.2010:

Mit Verweis auf unterschiedliche Quellen geht aus dieser Sammlung an Informationen hervor, dass Medikamente für die Behandlung von Diabetes in Nigeria erhältlich seien. Öffentliche Spitäler bestehen aus allgemeinen, Universitäts- und Lehrkrankenhäusern und Spezialkrankenhäusern. Die Gebühren seien moderat, aber in manchen mangle es an Ausstattung. Außerdem käme es häufig zu Wartezeiten wegen der großen Anzahl an zu betreuenden PatientInnen. Trotz der Grenzen des nigerianischen Gesundheitswesens könnten eine große Anzahl an Krankheiten behandelt werden, wie Herzerkrankungen, hoher Blutdruck, Kinderlähmung, Meningitis, HIV/AIDS, Hepatitis, Sichelzellenanämie, Diabetes, Krebs und Tuberkulose. Die medizinische Versorgung in öffentlichen und Lehrkrankenhäusern, inklusive Untersuchungen und Medikamentenverschreibung und - verabreichung, müsse aber bezahlt werden, auch in medizinischen Notfällen. Wenn ein Patient oder eine Patientin weder die Bezahlung für eine Behandlung aufbringen noch einen Bürgen stellen könne, werde eine Behandlung verweigert. Privatspitäler würden eine höhere Qualität an medizinischer Versorgung bieten, aber auch viel mehr kosten.

2.2.7. Auskunft der deutschen Botschaft in Abuja im Rahmen eines Amtshilfeersuchens - Auszug, Jänner 2012:

"Die Behandlung von Diabetes mellitus in Nigeria ist möglich. Entsprechende Behandlungsmöglichkeiten bestehen in privaten Praxen, Kliniken und kommunalen Gesundheitseinrichtungen. Es gibt keine festgeschriebene Gebührenordnung, sodass der Preis variiert. Je exklusiver die Einrichtung, desto höher der Preis.

Diese Medikamente sind in Nigeria erhältlich:

Metformin 10 Tbl. à 1000mg - 910 Naira (4,44 Euro)

Glimepirid 10 Tbl. à 2mg - 760 Naira (3,71 Euro)

Acarbose 10 Tbl. à 50mg - 550 Naira (2,68 Euro)

Omeprazol 14 Tbl. à 20mg - 1150 Naira (5,61 Euro).

Glucobay sei der Handlesname für Acarbose.

Eine kostenlose Behandlung werde nicht angeboten, allerdings bieten Health Management Organisation (=Krankenversicherung) Versicherungsverträge an."

3. Beweiswürdigung:

3.1. Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus den in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben der Antragstellerin sowie aus ihren Sprach- und Ortskenntnissen.

Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der Antragstellerin nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der Antragstellerin als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.

Die Feststellungen zu den Erkrankungen und medikamentösen Therapien der Antragstellerin ergeben sich aus den vorgelegten Befundberichten.

Die Feststellungen zum Privatleben der Antragstellerin und ihren Deutschkenntnissen ergeben sich aus ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung und aus den im Rahmen des Verfahrens vorgelegten Unterlagen und Bestätigungen.

Die Feststellungen zu oben Punkt 1.4. ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Vorbringen der Antragstellerin und den vorgelegten Unterlagen.

Die Antragstellung, die Angaben zum Reiseweg und die weiteren Verfahrensgänge ergeben sich aus der Aktenlage.

3.2. Zur Frage einer aktuell drohenden Verfolgung der Antragstellerin ist auszuführen wie folgt:

Als Fluchtgrund brachte sie im ersten Verfahren und auch in der mündlichen Verhandlung vor, dass ihr Bruder im Jahr 2003 einen Mann im Zuge eines Streits getötet habe und daraufhin weggelaufen sei. Die Familie des Toten habe die Antragstellerin aufgesucht, sie nach dem Bruder gefragt und ihr die Beine weggezogen. Die Antragstellerin habe das Bewusstsein verloren, sei im Spital wieder zu sich gekommen, wo ihr eine Ärztin gesagt habe, dass, würde man den Bruder nicht finden, die Antragstellerin in Gefahr sei. Daraufhin sei die Antragstellerin nach Lagos gegangen, wo sie von einem Ehepaar aufgenommen worden sei. Eines Tages habe jener Mann ihr erzählt, dass nach ihr und ihrem Bruder gesucht werde. Dieses Paar habe ihr geholfen, einen Schlepper zu finden, der sie nach Europa bringen sollte.

Eine detaillierte Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Antragstellerin dieses Vorbringen geglaubt wird, kann im gegenständlichen Fall entfallen, da - wie in der rechtlichen Beurteilung näher ausgeführt werden wird - das Fluchtvorbringen selbst bei Wahrheitsgehalt auf keine drohende asylrelevante Verfolgung hindeutet.

3.3. Hinsichtlich einer möglichen notdürftigen Lebensgrundlage im Falle der Rückkehr nach Nigeria verweist das Bundesverwaltungsgericht auf die diesbezüglichen Länderfeststellungen oben unter Punkt 2.1. sowie darauf, dass die Antragstellerin noch über Familienangehörige in Nigeria verfügt. Insbesondere in Hinblick auf eine mögliche Unterstützung durch ihre Kinder, so zB durch ihren älteren Sohn, kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragstellerin im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

3.4. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus dem seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten Strafregisterauszug vom 22.07.2014.

3.5. Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Allgemeine Länderfeststellungen zu Nigeria mit Stand 31.03.2014 sowie Informationen zur Behandlungsmöglichkeit von HIV/AIDS und Diabetes in Nigeria wurden der Antragstellerin mit ihrer Ladung zur mündlichen Verhandlung zugestellt bzw. in der Verhandlung ausgehändigt, nämlich der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 26.03.2014 zu Behandlung von HIV/AIDS in Nigeria; eine Anfragebeantwortung des Immigration and Refugee Board of Canada vom 21.11.2013 zu "Nigeria: Treatment of persons living with HIV/AIDS by society and authorities, including legislation, support services and state protection; medical and health services available to persons living with HIV/AIDS"; sowie eine vom Refugee Documentation Centre (Ireland) zusammengefasste "Information regarding access to medical help in Nigeria for diabetes, to include sufferers who are impecunious" aus dem April 2010 und schließlich eine Auskunft der deutsche Botschaft in Abuja zur Behandelbarkeit eines Diabetes mellitus (Jänner 2012) und allgemein zur medizinischen Versorgung (August 2013).

Der von der Antragstellerin in ihrer Stellungnahme vom 13.08.2014 vorgelegte Bericht der NACA findet sich oben in der Zusammenfassung der wesentlichen Länderberichte unter Punkt 2.2.5. wieder und wurde vom Bundesverwaltungsgericht in die Erwägungen miteinbezogen.

4. Rechtliche Beurteilung:

4.1. Rechtsgrundlagen zur Zuständigkeit:

4.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren zu Ende zu führen.

4.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter_in, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.

4.1.3. Am 30.04.2014 gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde der Antragstellerin wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG statt. Die Zuständigkeit hinsichtlich des Antrags auf internationalen Schutz ging also auf das Bundesverwaltungsgericht über, weshalb es über den Antrag selbst zu entschieden hat.

Zu A)

4.2. Zu Spruchpunkt I.:

Rechtsgrundlagen:

4.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem bzw. einer Fremden, der oder die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des bzw. der Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm bzw. ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines bzw. ihres Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines bzw. ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers bzw. der Asylwerberin und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt mithin nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des bzw. der Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.

Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).

Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der bzw. die Asylwerber_in mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der bzw. die Asylwerber_in außerhalb seines bzw. ihres Heimatlandes bzw. des Landes seines bzw. ihres vorherigen Aufenthaltes befindet.

Besteht für den bzw. die Asylwerber_in die Möglichkeit, in einem Gebiet des Heimatstaates, in dem er bzw. sie keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Für eine_n Verfolgte_n macht es nämlich keinen Unterschied, ob er bzw. sie auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm bzw. ihr dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem bzw. der Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine bzw. ihre wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes des Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, "The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).

Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde:

4.2.2. Ein erster Baustein der Prüfung einer asylrelevanten Verfolgung ist die Subsumption einer drohenden Verfolgungsgefahr unter einen oder mehrere taxativ in der GFK angeführten Gründe. Wie oben angeführt, kann auch eine drohende Verfolgung durch Dritte Asylrelevanz haben, wenn staatliche Organe diesbezüglich nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, Verfolgungshandlungen zu unterbinden - sofern diese Handlungen, würden sie von staatlichen Organen gesetzt werden - asylrelevant wären.

Im gegenständlichen Fall brachte die Antragstellerin mit ihrer Erzählung zum Fluchtgeschehen kein Verfolgungsszenario vor, das sie aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aufgrund ihrer politischen Gesinnung betraf.

4.2.3. Insbesondere der GFK-Grund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kommt im gegenständlichen Fall auch nicht zum Tragen, da sich eine solche durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnet. Personen, die einer solchen sozialen Gruppe angehören, würden also nicht (asylrelevant) verfolgt werden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten (vgl. VwGH, 26.06.2007, 2007/01/0479). Art. 10 Abs. 1 lit. d der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 (sog. StatusRL) definiert eine Gruppe als bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der bzw. die Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.

Wenn nun die Antragstellerin vorbringt, von der Familie eines Getöteten bedroht worden zu sein, um den Aufenthaltsort ihres Bruders bekannt zu geben, so lässt sich daraus keine Verfolgungsgefahr ableiten, die sie als Teil einer bestimmten sozialen Gruppe betreffen würde, wie diese oben definiert ist. Insbesondere handelt es sich bei dem geschilderten Szenario auch um keine geschlechtsspezifische (angenommene) Verfolgungsgefahr.

4.2.4. Das Vorbringen ist aber auch zu keinem anderen der genannten GFK Gründe zuordenbar. Im Ergebnis droht der Antragstellerin daher, selbst wenn man vom Wahrheitsgehalt ihres Fluchtvorbringens ausgeht, im Herkunftsstaat keine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK, und muss ihr Antrag auf Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG daher abgewiesen werden.

4.3. Zu Spruchpunkt II.:

Rechtsgrundlagen:

4.3.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des bzw. der Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem bzw. der Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des bzw. der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des bzw. der Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn bzw. sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des bzw. der subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht. Dies ist gem. § 11 Abs. 1 AsylG dann der Fall, wenn Asylwerber_innen in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des bzw. der subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände des Asylwerbers bzw. der Asylwerberin zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG). Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des bzw. der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a AsylG nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückweisung oder Abschiebung des bzw. der Fremden in den Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn bzw. sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des bzw. der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des bzw. der subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des bzw. der Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers bzw. der Antragstellerin. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der bzw. die Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines oder ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des bzw. der subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den oder die Fremde_n betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jede_r, der oder die in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines bzw. einer Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein_e Fremde_r abgeschoben wird, genügt nicht, um seine bzw. ihre Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der oder die Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

4.3.2. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein_e Fremde_r ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er oder sie an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein_e lebensbedrohlich Erkrankte_r durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (siehe EGMR D./Vereinigtes Königreich, 30240/96, 02.05.1997, EGMR Große Kammer, N./Vereinigtes Königreich, 26565/05, 27.05.2008, Rn. 42ff; EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515; 13.09.2011, 2010/22/0003).

Im letztgenannten Erkenntnis des VwGH, in dem es ebenfalls um einen an AIDS erkrankten Beschwerdeführer aus Nigeria geht, beruft sich der VwGH ausdrücklich auf die EGMR Rechtsprechung zu N./Vereinigtes Königreich und führt im Wortlaut aus:

"Im hier zu beurteilenden Fall ist der Beschwerdeführer "im Moment nicht todkrank". Selbst wenn sich - wie dem Vorbringen zu entnehmen ist - sein Zustand nach Absetzen der momentanen (vom Beschwerdeführer aber nicht näher konkretisierten) Therapie rasch verschlechtern würde und die Gefahr bestehe, dass er "einen baldigen Tod" erleide, liegt der Fall nicht anders als jener, der dem zitierten Urteil der großen Kammer des EGMR vom 27. Mai 2008 zugrunde lag. Auch dort konnte sich die Beschwerdeführerin nach ihrer Behauptung eine Behandlung im Heimatland nicht leisten und es würden sich die Familienmitglieder im Heimatland nicht um den abzuschiebenden Fremden kümmern. Dass der vorliegende Fall in seinen außergewöhnlichen Umständen demjenigen des Urteils des EGMR im Fall D gegen Großbritannien (Aids im Endstadium; psychologische Vorbereitung auf den Tod in einer durch Zutrauen gekennzeichneten Umgebung) gleiche, wird nicht behauptet.

Demgegenüber weist der vorliegende Fall keine außergewöhnlichen Umstände auf, die über diejenigen im eingangs zitierten Fall des EGMR hinausgingen."

Im erst in diesem Jahr ergangenen Urteil zu Josef/Belgien (EGMR, 70055/10, 27.02.2014) folgte die fünfte Sektion des EGMR der allgemeinen Judikaturrichtlinie des Gerichtshofes zu N./Vereinigtes Königreich und fand im Rahmen einer Beschwerde einer HIV-infizierten Nigerianerin mit sechs zu einer Stimme keine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung nach Nigeria. Dieses Urteil wurde nicht rechtskräftig und ist zur Zeit vor der Großen Kammer des EGMR anhängig.

Anwendung der Rechtsgrundlagen auf den gegenständlichen Antrag:

4.3.3. Kern der gegenständlichen Prüfung, ob der Antragstellerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden kann, ist die Frage, ob die HIV- und Diabetes- Erkrankung der Antragstellerin, sowie ihre weiteren Beschwerden, derart außergewöhnliche Umstände darstellen, dass ihre Abschiebung nach Nigeria eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde.

4.3.4. Im Lichte der bestehenden und wiederholten Rechtsprechung des EGMR und des VwGH in dieser Frage muss das Bundesverwaltungsgericht feststellen, dass sich die Situation der Antragstellerin nicht von jener der Beschwerdeführerin in N./Vereinigtes Königreich, von jener in Josef/Belgien oder von jener des Beschwerdeführers in VwGH 2010/22/0003 unterscheidet.

Es steht außer Frage, dass die Antragstellerin mit ihrer HIV Infektion, dem Diabetes und ihrer sonstigen gesundheitlichen Beeinträchtigung von kontinuierlicher antiretroviraler und sonstiger medikamentöser Behandlung abhängig ist, um ihren aktuellen unkritischen Gesundheitszustand zu erhalten. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt auch zur Kenntnis, dass grundlegende medizinische Behandlung von HIV und auch Diabetes in Nigeria grundsätzlich zur Verfügung steht, jedoch nicht flächendeckend und nicht für alle entweder im Rahmen eines Sozialversicherungsregimes oder kostenlos zugänglich ist (siehe dazu die Länderfeststellungen unter 2.2.). Die Antragstellerin ist jedoch zur Zeit - durch ihre medikamentöse Behandlung - nicht in einem lebensgefährlichen Zustand und wäre grundsätzlich überstellungsfähig. Medikamentöse Behandlung und Zugang zur gesundheitlichen Versorgung sind in Nigeria im Grundsatz gegeben. Aus diesen Gründen kommt die einschlägige Judikatur - und damit auch das Bundesverwaltungsgericht - zum Ergebnis, dass sich die Antragstellerin zur Zeit nicht in einer derart außergewöhnlichen gesundheitlichen Situation befindet, die im Falle einer Überstellung der Antragstellerin nach Nigeria eine Verletzung des Art. 3 der EMRK nach sich ziehen würde (vgl. Josef/Belgien, RN 123, 124 und VwGH, 13.09.2011, 2010/22/0003).

4.3.5. Sonstige Umstände, nach welchen eine Abschiebung der Antragstellerin nach Nigeria Art. 2 oder 3 EMRK verletzen würde, wurden ihrerseits nicht vorgebracht und sind dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht amtswegig bekannt geworden. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass das Leben in Nigeria Schwierigkeiten für die Antragstellerin mit sich bringen kann. Dennoch kann nicht erkannt werden, dass ihr im Falle einer Rückkehr dort die nötigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, zumal die Antragstellerin den Großteil ihres Lebens in Nigeria verbracht, dort hauptsozialisiert war und noch über Familienangehörige, nämlich ihre Söhne, in Nigeria verfügt. Ihr älterer Sohn ist volljährig und könnte die Antragstellerin auch in praktischen Belangen unterstützen.

Es sind weiter keine Umstände bekannt, dass in Nigeria aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestehe, dass gleichsam jeder oder jede, der oder die dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen und den Länderberichten ergibt, ist die Situation in Nigeria nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Antragstellerin als Zivilperson überall eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde; in Nigeria ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

4.3.6. Im Ergebnis kann daher ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK im Falle einer Abschiebung der Antragstellerin nach Nigeria nicht erkannt werden, und war ihr daher der Status einer subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen.

4.4. Zu Spruchpunkt III.:

4.4.1. Zur Prüfung, ob eine Rückkehrentscheidung betreffend die Antragstellerin nach Art. 8 EMRK gerechtfertigt sein würde, sehen die Kriterien des § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG vor, wie folgt:

"Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (...)

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

4.4.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S 344 zitierte Judikatur des VfGH).

Entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (in Folge "EGMR") als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Ziels verhältnismäßig sein.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des bzw. der Fremden (und seiner oder ihrer Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des bzw. der Fremden auf Fortsetzung seines oder ihres Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des bzw. der Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des bzw. der Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des bzw. der Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (EGMR, Maslov/Österreich, 23.06.2008, 1638/03, RN 63). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des bzw. der Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass ein über zehnjähriger, überwiegend rechtmäßiger inländischer Aufenthalt - mag dieser auch auf asylrechtliche Bestimmungen zurückzuführen sein - den persönlichen Interessen eines bzw. einer Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet ein großes Gewicht verleihen kann (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. September 2009, Zl. 2007/18/0538, mwH). Bei einer solchen, dermaßen langen, Aufenthaltsdauer wird regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich und damit der Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung auszugehen sein (vgl. dazu aus der letzten Zeit etwa das hg. Erkenntnis vom 30. August 2011, Zl. 2008/21/0605, mwN). Nur dann, wenn der bzw. die Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden ausnahmsweise Ausweisungen auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen, so etwa in dem dem hg. Erkenntnis vom 10. Mai 2011, Zl. 2011/18/0100, zugrunde liegenden Fall, in dem der Beschwerdeführer trotz eines Aufenthaltes von elfeinhalb Jahren zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides weder familiäre Anknüpfungspunkte noch relevante integrationsbegründende Umstände (etwa Deutschkenntnisse oder berufliche Integration) nachgewiesen hatte (vgl. VwGH 20.03.2012, 2011/18/0256 und erst kürzlich VwGH 18.03.2014, 2013/22/0129).

4.4.3. § 55 AsylG lautet:

"Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

Anwendung der Rechtsgrundlagen auf den gegenständlichen Antrag:

4.4.4. Die Antragstellerin ist seit Jänner 2004 in Österreich aufhältig, und damit bereits mehr als 10 Jahre. Ihr Aufenthalt ist auf zwei Asylverfahren begründet, wobei das erste Verfahren, ohne Verschulden der Antragstellerin, knapp mehr als sieben Jahre gedauert hat. Im Rahmen des zweiten Verfahrens musste die Antragstellerin eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungsfrist einbringen, welche erst mit Entscheidung vom 30.04.2014 behandelt wurde. Die Verfahrenslänge beider Verfahren ist im Ergebnis nicht der Antragstellerin zuzurechnen, und kann sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in das Recht auf Achtung des Privatlebens der Antragstellerin in Österreich nicht auf den prekären Aufenthaltsstatus basierend auf zwei Asylverfahren zurückziehen.

Die Antragstellerin verfügt daher über einen mehr als zehnjährigen, überwiegend rechtmäßigen inländischen Aufenthalt und kann darüber hinaus auf Integrationsergebnisse verweisen: die Antragstellerin bemüht sich, Deutsch zu lernen, ist im christlichen Verein "XXXX" aktiv und integriert und beteiligte sich an handwerklichen Ausbildungskursen. Sie verfügt darüber hinaus über einen Arbeitsvorvertrag als Hilfskraft in einem Unternehmen in XXXX. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher aufgrund der langen Anwesenheit der Antragstellerin in Österreich und ihrer Fortbildungs- und sozialen Aktivitäten davon aus, dass sie private Bindungen von maßgeblicher Intensität in Österreich geknüpft hat.

4.4.5. In Hinblick auf die lange Aufenthaltsdauer, die Integrationsbemühungen der Antragstellerin, die sozialen Bindungen und die Arbeitszusage geht das Bundesverwaltungsgericht also davon aus, dass die privaten Interessen der Antragstellerin an einem Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens überwiegen, und eine Rückkehrentscheidung daher im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK unverhältnismäßig wäre.

4.4.6. In Hinblick auf die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung führt das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nach § 57 AsylG nicht gegeben sind. Weder basiert der Aufenthalt der Antragstellerin auf einer Duldung nach § 46a Abs.1 Z 1 oder Abs. 1 a FPG, noch ist ihr Aufenthalt zur Gewährleistung der Strafverfolgung im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG notwendig. Schließlich konnte im Laufe des Verfahrens nicht festgestellt werden, dass die Antragstellerin Opfer von Gewalt im Sinne der Z 3 der oben zitierten Bestimmung wurde. Eine Aufenthaltsberechtigung nach § 57 AsylG war ihr daher nicht zu erteilen.

4.4.7. Es ist ihr jedoch eine "Aufenthaltsberechtigung plus" nach § 55 Abs. 1 AsylG zu erteilen, da dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privatlebens der Antragstellerin in Österreich geboten ist, und sie den Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache im Sinne des Modul 1 der Integrationsvereinbarung nach § 14a NAG erbracht hat.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu den relevanten Rechtsfragen wurde zu den einzelnen Spruchpunkten wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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