W145 2006312-1•BVwG W145 2006312-1
W145 2006312-1Bundesverwaltungsgericht01.10.2014
Beitragszuschlag, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Versicherungspflicht, Vorfrage
W145 2006312-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER als Einzelrichterin in der Rechtssache von Firma XXXX, vertreten durch XXXX, geboren am 14.06.1965, dieser vertreten durch XXXX, XXXX, XXXX, XXXX Rechtsanwälte OG, XXXX, XXXX, Zl. XXXX, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG idgF behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Bescheid vom 13.11.2013, Zl. XXXX, zugestellt am 18.11.2013, stellte die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (NÖGKK) fest, dass die in der dem Bescheid beiliegende "Beitragsabrechnung aus GPLA 01.01.05 bis 31.12.09" in den Spalten "Beitragsgrundlage" und "Beitrag" angeführten Grundlagen und Beiträge sowie die sich daraus ergebende "Forderung Gesamt" als zutreffend festgestellt werden. Die angeführte Beitragsabrechnung als Bestandteil dieses Bescheides besteht daher zu Recht. Die Berechnung der festgestellten Beiträge ergibt sich aus dem beigelegten Prüfbericht vom 04.01.2013. Dieser Prüfbericht zur GPLA von 01.01.2007 bis 31.12.2009 ist ebenfalls Bestandteil des Bescheides. Die Beschwerdeführerin ist auf Grund dieser Feststellung in ihrer Eigenschaft als Dienstgeberin zur Beitragszahlung von € 62.670,74 zuzüglich der Verzugszinsen von €
In der Begründung stützte sich die NÖGKK auf die bei der Beschwerdeführerin für den Prüfzeitraum 01.01.2005 bis 31.12.2009 durchgeführte gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA). Im Zuge dieser Prüfung sei festgestellt worden, dass Herr XXXX (VSNR XXXX) und Herr XXXX (VSNR XXXX) als Dienstnehmer bei der Beschwerdeführerin beschäftigt gewesen und somit einer Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 2 ASVG unterlegen seien. Die Feststellungen im Zuge der GPLA hätten ua auf einer durch die Finanzpolizei durchgeführten Kontrolle, bei der die beiden oben genannten Personen am 21.01.2008 auf einer Baustelle der Beschwerdeführerin arbeitend angetroffen worden seien, beruht. Diese beiden Personen hätten zwar über eine Gewerbeberechtigung für das "Aufstellen von mobilen Trennwänden" verfügt, hätten jedoch gegenüber der Finanzpolizei bekanntgegeben, dass sie von ihrem Auftraggeber, der Beschwerdeführerin, alle notwendigen Maschinen und Geräte sowie das benützte KfZ zur Verfügung gestellt bekommen hätten. Weiters seien beide zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet gewesen, hätten sich nicht vertreten lassen können und seien von Herrn XXXX der ihnen die Aufträge zugeteilt habe, nach Stunden entlohnt worden. Beide genannten Personen hätten daher einfache manuelle Tätigkeiten, Bauhilfsarbeiten, bei denen eindeutig entsprechende Merkmale eines Dienstverhältnisses vorgelegen seien, erbracht. Die aus dieser Pflichtversicherung entstandenen Sozialversicherungsbeiträge seien der Beschwerdeführerin entsprechend nachverrechnet worden. Gegen das Ergebnis dieser Prüfung sei von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30.08.2012 der Einwand erhoben worden, dass es sich im gegenständlichen Fall um keine Dienstverhältnisse gehandelt habe, sondern die beiden Personen auf Basis von Werkverträgen für die Beschwerdeführerin tätig geworden seien. Gleichzeitig sei die Ausstellung des gegenständlichen Bescheides über das Ergebnis der GPLA beantragt worden.
2. Mit Bescheid der NÖGKK vom 12.01.2012, Zl. XXXX, wurde Herr XXXX zur Leistung eines Beitragszuschlages in Höhe von € 1.800,00 verpflichtet, da für beide oben genannten Personen am Betretungstag (21.01.2008) keine Anmeldung zur Pflichtversicherung vor Arbeitsantritt erfolgt war. Über die Dienstnehmereigenschaft von Herrn XXXX und Herrn XXXX sei als Vorfrage von der NÖGKK in diesem Beitragszuschlagsbescheid abgesprochen worden. Der dagegen eingebrachte Einspruch wurde von der Rechtsmittelbehörde wegen Verspätung als unzulässig zurückgewiesen. Der Beitragszuschlagsbescheid vom 12.01.2012, Zl. XXXX, ist somit in Rechtskraft erwachsen.
3. Gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid der NÖGKK vom 13.11.2013, Zl. XXXX, erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel des Einspruches (nunmehr: Beschwerde) und bringt im Wesentlichen vor, dass die NÖGKK die angefochtene Entscheidung hauptsächlich auf die durch die Finanzpolizei durchgeführte Kontrolle am 21.01.2008 stütze. Bei dieser Kontrolle seien die beiden Personen, Herr XXXX und Herr XXXX, niederschriftlich befragt worden, jedoch sei dabei weder ein gerichtlich beeideter Dolmetscher noch eine Person, die der tschechischen Sprache ausreichend mächtig sei, beigezogen worden. Aus diesem Grund seien diese Niederschriften nicht als Beweismittel geeignet und sei sohin die Zeugeneinvernahme von den beiden betroffenen Personen beantragt worden. Die Bescheidbegründung sei insoweit falsch, als behauptet werde, dass die beiden Personen die wesentlichen Betriebsmittel von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt bekommen hätten und eine Entschädigung nach Stunden erfolgt sei. Richtig sei, dass die Beschwerdeführerin ihnen nur große Geräte zur Verfügung gestellt habe und das Kleinwerkzeug wie beispielsweise Spachteln, Bohrmaschine, Akku-Schrauber, welches für den Innenausbau erforderlich gewesen sei, die beiden Personen selbst bereitgestellt hätten sowie, dass die Entschädigung teilweise nach Stunden und teilweise über eine Pauschale erfolgt sei. Ein schwerer Verfahrensmangel liege weiters darin, dass die schriftliche Stellungnahme von Herrn XXXX, welche dieser im Zuge einer Überprüfung 2007 und 2009 zur Tätigkeit bzw. Versicherungspflicht der beiden betroffenen Personen abgegeben habe, im gegenständlichen Bescheid nicht berücksichtigt worden sei. Dem rechtskräftigen Bescheid der NÖGKK vom 12.01.2011 komme keine Eignung als Beweismittel für das Vorliegen einer Versicherungspflicht von den beiden Personen, Herrn XXXX und Herrn XXXX, zu, weil die Rechtskraft nur deshalb eingetreten sei, weil der Einspruch der Beschwerdeführerin als unzulässig zurückgewiesen worden sei. Beantragt worden sei, den bekämpften Bescheid aufzuheben und festzustellen, dass Herr XXXX und Herr XXXX in den Jahren 2005 bis 2009 keiner Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 2 ASVG unterlegen seien, weil die beiden über aufrechte Gewerbescheine verfügen würden und nur auf Werkvertragsbasis tätig geworden seien. Die Höhe der Verpflichtung zur Beitragszahlung dürfe sich nur auf € 195,28 für die Dienstnehmerin XXXX belaufen. Der Bescheid der NÖGKK vom 13.11.2013 sei daher wegen schwerer Verfahrensmängel und Rechtswidrigkeit aufzuheben. Weiters sei die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels beantragt worden.
4. Im Verfahren über die Beschwerde erließ die NÖGKK als belangte Behörde am 12.02.2014, Zl. XXXX, zugestellt der Beschwerdeführerinvertretung am 17.02.2014, gemäß § 14 VwGVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 17.12.2013 abgewiesen wurde.
5. Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem sie ihre bisherige Argumentation teils wiederholend, teils ergänzend, dahingehend ausführte, dass in den rechtskräftigen Bescheiden der NÖGKK, auf die sich diese gegenständliche Entscheidung der NÖGKK stützt, die Pflichtversicherung der betroffenen Personen nur für einen kürzeren Zeitraum festgestellt worden sei als nunmehr im Bescheid gegen den sich diese vorliegende Beschwerde richtet.
6. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss des Aktes des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (eingelangt am 28.03.2014) zur Entscheidung vorgelegt.
7. Mit Schreiben der zuständigen Gerichtsabteilung vom 29.07.2014, zugestellt am 31.07.2014, wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert bekanntzugeben, zu welchem Zeitpunkt und über welchen Inhalt im gegenständlichen - auch erstinstanzlichen vor der NÖGKK geführten - Verfahren ein Vollmachtverhältnis durch XXXX, SteuerberatungsGmbH in XXXX, XXXX und, ob konkret zum Zeitpunkt der Erlassung und Zustellung der Beschwerdevorentscheidung der NÖGKK vom 12.02.2014 eine Vollmacht durch XXXX, SteuerberatungsGmbH in XXXX, XXXX bestanden habe.
8. Mit Schriftsatz vom 19.08.2014 ging eine Vollmachtsbekanntgabe der XXXX, XXXX, XXXX, XXXX Rechtsanwälte OG samt Antrag auf Fristverlängerung für die Beantwortung des do Schreibens vom 29.07.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
9. Mit fristgerechtem Schreiben vom 11.09.2014 übermittelte Herr
XXXX eine Kopie der Vollmacht zur XXXX, SteuerberatungsGmbH. Das Vollmachtverhältnis besteht bereits seit 25.03.1991.
10. Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der NÖGKK und des Bundesverwaltungsgerichtes.
II. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die NÖGKK.
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. In Ermangelung eines Antrages liegt somit die Entscheidung der gegenständlichen Rechtsache der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin vor.
2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG.
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung - d.h. im Tatsachenbereich - zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.05.1985, 84/08/0085; vgl. auch Lehofer, Die Grenzen der Zurückweisung durch das Verwaltungsgericht, ÖJZ [2014], S 705f)).
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
5. Gemäß § 44 Abs. 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Betragsgrundlage) für Pflichtversicherte der im Beitragszeitraum gebührende Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 ASVG. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt bei pflichtversicherten Dienstnehmern (und Lehrlingen) das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6. Gemäß § 49 Abs. 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
Wie der Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis vom 19.10.2005, Zl. 2002/08/0273) judiziert, ergibt sich schon auf Grund dieser dargestellten Rechtslage, dass die Frage der Versicherungspflicht im Verfahren betreffend die Beitragspflicht Vorfrage ist (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 13. November 1978, Slg. Nr. 9.689, und das Erkenntnis vom 5. März 1991, Slg. Nr. 13.399/A). Gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 ASVG sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet. Nach § 4 Abs. 2 1. Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Aus dem angefochtenen Bescheid vom 13.11.2013 und der Beschwerdevorentscheidung vom 12.02.2014 der NÖGKK ist nicht ersichtlich und nicht nachvollziehbar, dass sich die NÖGKK im vorliegenden Fall mit der entscheidungsrelevanten Vorfrage, ob die (Bauhilfs)Tätigkeiten, welche von den beiden betroffenen Personen, Herrn XXXX und Herrn XXXX, am 21.01.2008 bei der Betretung durch die Finanzpolizei auf einer Baustelle der Beschwerdeführerin ausgeübt wurden, ohne an diesem Tag bei der Sozialversicherung angemeldet gewesen zu sein, eine Pflichtversicherung über den gesamten GPLA-Prüfungszeitraum der Jahre 2005 bis 2009 begründet hat, auseinandergesetzt hat. Diesbezügliche Ermittlungen des maßgebenden Sachverhaltes hat die NÖGKK zur Gänze unterlassen bzw. bloß ansatzweise nur in Bezug auf den Betretungstag (21.01.2008) vorgenommen; es entsteht der Eindruck, dass die NÖGKK die diesbezüglichen Ermittlungen (Zeitraum 2005 bis 2009) unterließ, damit diese durch die Rechtsmittelinstanz vorgenommen werden.
In dem der Beschwerde zu Grunde liegenden Bescheid vom 13.11.2013 sowie der Beschwerdevorentscheidung vom 12.02.2014 der NÖGKK findet sich neben der Wiedergabe der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen lediglich jeweils eine kurze "Begründung", dass die Pflichtversicherung von Herrn XXXX und Herrn XXXX als Dienstnehmer bei der Beschwerdeführerin als Vorfrage in der Entscheidung vom 12.01.2012, Zl. XXXX betreffend Beitragszuschläge hinsichtlich der Betretung am 21.01.2008 bereits rechtskräftig festgestellt und durch die Rechtsmittelinstanz bestätigt worden sei. Im Bescheid vom 13.11.2013 führt die NÖGKK unter Anführung der verwaltungsgerichtlichen Judikatur aus, dass die entsprechenden Bauhilfsarbeiten der beiden betroffenen Personen eindeutig einfache manuelle Tätigkeiten bzw. auch Hilfstätigkeiten darstellen, die in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte ohne weitere Untersuchungen das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit iSd § 4 Abs. 2 ASVG vermuten lässt. Dies mag für einen Tag (21.01.2008) rechtkräftig festgestellt worden sein, jedoch lässt diese Feststellung aus dem Beitragszuschlagsverfahren die von der NÖGKK im gegenständlichen Verfahren ohne weitere Ermittlungen, obwohl das Vorliegen der Pflichtversicherung stets von der Beschwerdeführerin bestritten wurde, gemachte Schlussfolgerung, dass sich die von den beiden Personen ausgeübten (Bauhilfs)Tätigkeiten über den gesamten GPLA-Prüfungszeitraum derart ausgestaltet waren, nicht zu.
Die Beschwerdeführerin wendet daher zu Recht ein, dass die NÖGKK verkennt, dass der Beitragszuschlagsbescheid vom 12.01.2012 nur über einen Tag, den Betretungstag am 21.01.2008 abspricht und somit die Vorfrage betreffend das Vorliegen einer Pflichtversicherung der beiden betroffenen Personen, Herrn XXXX und Herrn XXXX, nur für diesen Tag rechtskräftig entschieden wurde. Weder im gegenständlichen Bescheid vom 13.11.2013 noch in der Beschwerdevorentscheidung vom 12.02.2014 noch im vorgelegten Verfahrensakt (die Aktenteile betreffend das Ermittlungsverfahren hinsichtlich der Pflichtversicherung von Herrn XXXX und Herrn XXXX fehlen gänzlich) finden sich Hinweise, dass sich die NÖGKK eingehend iS eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens mit der Frage, ob die von beiden Personen am 21.01.2008 ausgeübten (Bauhilfs)Tätigkeiten auch in den Jahren 2005 bis 2009 solche pflichtversicherungsbegründenden Tätigkeiten dargestellt haben, beschäftigt hat.
Im vorliegenden Fall liegt lediglich eine rechtskräftige Entscheidung über die Pflichtversicherung in der Form vor, als feststeht, dass Herrn XXXX und Herrn XXXX als Dienstnehmer der Beschwerdeführerin am 21.01.2008 dieser unterlegen sind und, dass die hier wesentliche Vorfrage der Pflichtversicherung über den GPLA-Prüfungszeitraum (2005 bis 2009) auf Basis der bisher vorgenommenen Verfahrensschritte rechtskräftig weder festgestellt noch verneint wurde. Damit steht aber auch bindender Weise der für die hier zu treffende Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht fest.
Im Rahmen eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens ist es Aufgabe der NÖGKK die (Vor)Frage der Pflichtversicherung durch ergänzende Ermittlungen zum Sachverhalt zu klären und in einem neu zu erlassenden Bescheid darüber abzusprechen. Nur so kann eine zulässige Entscheidungsgrundlage für die Vorschreibung der hier verfahrensgegenständlichen Beitragszahlung geschaffen werden. In Folge wird von der NÖGKK ein auf Basis der entscheidungsrelevanten Ermittlungsergebnisse neuer Bescheid zu erlassen sein. Die Vornahme der angeführten Feststellungen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst verbietet sich unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich von der NÖGKK durchzuführen sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde (NÖGKK) zurückzuverweisen.
Im fortgesetzten Verfahren obliegt es daher der NÖGKK, die oben dargestellten Mängel zu beheben und das Bestehen der Versicherungspflicht als Vorfrage für die Vorschreibung der Beitragszahlung im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs festzustellen und einen neuen Bescheid zu erlassen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht wurde ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen und Berechnungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, vielmehr orientiert sich der vorliegende Beschluss an der aktuellen Rechtsprechung (26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG.
Rechtlich stützt sich das Bundesverwaltungsgericht vor allem auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum ASVG.
Abschließend wird angemerkt, dass gemäß § 13 VwGVG eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde grundsätzlich aufschiebende Wirkung hat. Mangels gegenteiliger Bestimmung im Materiengesetz kommt vorliegender Beschwerde somit von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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