W144 1432886-1•BVwG W144 1432886-1
W144 1432886-1Bundesverwaltungsgericht01.10.2014
befristete Aufenthaltsberechtigung, Behandlungsmöglichkeiten,<br/>gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde<br/>Asylrelevanz, medizinische Versorgung, subsidiärer Schutz
W144 1432886-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.01.2013, Zl. 12 10.901-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.09.2014 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird gemäß § 3 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides gemäß
§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG stattgegeben und XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.
III. XXXX wird gem. § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 01.10.2015 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsangehöriger von Somalia, hat sein Heimatland am 06.10.2011 verlassen und sich illegal und schlepperunterstützt am 18.08.2012 ins Bundesgebiet begeben. Am 19.08.2012 hat er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Anlässlich seiner Erstbefragung nach dem Asylgesetz am 19.08.2012, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion XXXX, gab der BF als Fluchtgrund im Wesentlichen an, dass in seinem Herkunftsland seit über 20 Jahren Bürgerkrieg und Hungersnöte herrschen und die Lage prekär sei. Er habe Angst gehabt, von einer der Gruppierungen, welche in Mogadischu gegen die Übergangsregierung kämpfen, rekrutiert zu werden und dies sei der Grund gewesen, aus dem er sein Heimatland verlassen habe. Er persönlich sei von der Al Shabaab verfolgt, bedroht sowie innerhalb der letzten drei Jahre vor seiner Flucht aufgefordert worden, sich ihnen anzuschließen und für sie zu kämpfen. Ihm Falle seiner Rückkehr habe er Angst von der Al Shabaab getötet zu werden.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle XXXX, am 13.11.2012 gab der BF zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen folgendes zu Protokoll:
" [ ... ]
F: Warum haben Sie am 06.10.2011 Ihr Haus in XXXX und in weiterer Folge Somalia verlassen? Bringen Sie frei alles vor, was Sie dazu bewogen hat, Somalia zu verlassen und in Österreich einen Asylantrag einzubringen! Schildern Sie frei bzw. von sich aus all Ihre Beweggründe!
A: Wegen meiner Probleme.
F: Erzählen Sie frei und ausführlich über Ihre Probleme, die Sie in Somalia gehabt haben!
A: Wie ich bereits vorbrachte, habe ich im Jahre 2006 in einem Krankenhaus zu arbeiten. begonnen. Damals wurde Mogadischu von den Islamisten regiert. Anschließend kam es dann zum Krieg zwischen den Islamisten und der Regierung. Es herrscht dann eigentlich ständig Krieg in Mogadischu.
F: Warum konkret haben Sie 06.10.2011 Mogadischu und Somalia verlassen? Waren Sie irgendwelchen Verfolgungen/Verfolgungsgefahren ausgesetzt?
A: Damals, im Jahre 2008, wurde schon seitens der Al Shabaab begonnen mich dazu aufzufordern, an ihrer Seite zu kämpfen. Das war dann eigentlich bis 2010 so der Fall. Nicht durchgehend aber doch. Ich wurde quasi seit 2008 von der Al Shabaab aufgefordert, an ihrer Seite zu kämpfen.
F: Und - wie ist es Ihnen zwischen 2008 und 2010 gelungen, diesen Aufforderungen auszuweichen?
A: Wie? Es ist mir einfach gelungen. Ich habe mich in dieser Zeit hauptsächlich an Orten aufgehalten, die von der Regierung kontrolliert wurden.
F: Wurden Sie persönlich von der Al Shabaab dazu aufgefordert, für diese zu kämpfen?
A: Ja.
F: Wie oft wurden Sie persönlich von der Al Shabaab aufgefordert, für sie zu kämpfen?
A: Oft, wie oft es konkret war, weiß ich nicht. Ich habe die Aufforderungen nicht gezählt. Es kam zu vielen solchen Aufforderungen, beginnend mit 2008.
F: Und - wie gelange es Ihnen jedes Mal, sich der Aufforderung zu entziehen?
A: Durch einen Umzug in ein Viertel, welches von der Regierung kontrolliert wurde. Ich habe es tunlichst vermieden, mich in Gebieten aufzuhalten, die von der Al Shabaab regiert wurden.
F: Wie wurden Ihnen gegenüber die besagten Aufforderungen begründet? Warum wollte die Al Shabaab, dass Sie an ihrer Seite kämpfen?
A: Es wurden damals viele Personen dazu aufgefordert, für die Al Shabaab zu kämpfen. Mich wollten sie damals, als sie in Mogadischu waren, als Krankenpfleger haben, da ich ja damals in einem Spital gearbeitet hatte.
F: Nur Sie?
A: Nein, nicht nur mich. Auch anderen Krankenpflegern ist es so ergangen.
F: Sie führen aus, dass die Al Shabaab bis 2010 versucht hätte, Sie zur Mit-/Zusammenarbeit zu bewegen! Wann erging die letzte diesbezügliche Aufforderung an Sie? Wann, wie und wo wurden Sie letztmalig von der Al Shabaab zur Zusammen-/Mitarbeit aufgefordert?
A: Das war im Jahre 2010.
F: Wann im Jahre 2010?
A: Wann im Jahre 2010 es war, weiß ich jetzt nicht mehr.
F: In welchem Monat des Jahres 2010 erging die letzte diesbezügliche Aufforderung an Sie?
A: Auch das weiß ich nicht mehr.
F: War es eher Anfang, Mitte oder Ende 2010, dass Sie zum letzten Mal seitens der Al Shabaab aufgefordert wurden?
A: Ich glaube, es ist eher Ende 2010 gewesen, soweit ich mich heute noch daran erinnern kann.
F: Waren Sie zwischen der letzten Aufforderung seitens der Al Shabaab, zu der es so Ende 2010 gekommen ist, und Ihrem Verlassen von Mogadischu, zu dem es im Oktober 2011 gekommen ist, irgendwelchen persönlichen Verfolgungen/Verfolgungsgefahren ausgesetzt?
A: Nein, das war nicht der Fall.
F: Sind Sie sich dessen sicher?
A: Ja, dessen bin ich mir sicher.
F: Warum haben Sie dann im Oktober 2011 Mogadischu und Somalia verlassen?
A: Da es damals wieder zu vermehrten Kämpfen in Mogadischu gekommen ist, wobei ich selbst auch im März 2011 Opfer dieser Kämpfe geworden bin. Ich wurde damals von drei Soldaten der Regierungstruppen angeschossen.
F. Warum? Erzählen Sie über den damaligen Vorfall!
A: Warum, weiß ich selbst nicht.
F: Was trug sich damals, gemeint im März 2011, als Sie selbst Opfer der Kämpfe wurden, zu? Erzählen Sie über den damaligen Vorfall!
A: Es passierte alles bei mir zuhause. Es kamen damals drei Soldaten der Regierungstruppen zu mir, die einfach auf mich geschossen haben.
F: Haben Sie, bevor es zu der Schussabgabe auf Sie gekommen ist, mit den Soldaten gesprochen? Haben diese Ihnen gesagt, warum sie zu Ihnen nachhause gekommen wären?
A: Nein. Sie sagten überhaupt nichts. Sie kamen in unser Haus und haben einfach auf mich geschossen. Ich wurde dabei am linken Unterschenkel getroffen bzw. erhielt ich dort einen Streifschuss. Auch mein Sohn XXXX wurde damals durch einen Kugelsplitter getroffen und verletzt.
F: Gehen Sie davon aus, dass es sich bei diesem Vorfall um einen gezielt gegen Ihre Person gerichteten gehandelt hat?
A: Ja, davon gehe ich aus. Sie sind ja zu mir nachhause gekommen.
F: Den Grund des Kommens wurde Ihnen aber nicht gesagt! Ist das richtig?
A: Nein. Sie sind einfach in das Haus gekommen und haben zu schießen begonnen. Ich gehe davon aus, dass dieser Angriff aufgrund meiner Journalistentätigkeit erfolgt ist.
F: Wie kommen Sie zu dieser Annahme?
A: Ich habe damals über Hilfslieferungen berichtet.
F: Und?
A: Das will die somalische Führung nicht.
F: Was will die somalische Führung nicht?
A: Das man über Hilfslieferungen spricht.
F: Warum?
A: Da davon viel abgezweigt wird. F: Worüber konkret haben Sie damals berichtet?
A: Ich habe damals berichtet, dass gelieferte Hilfsgüter nicht an die Bedürftigen weitergegeben werden.
F: Worüber haben Sie konkret berichtet?
A: Na ja, es hätten damals Hilfsgüter, Mais, Mehl und Zucker, von der Hilfsorganisation XXXX (Anmerkung: Schreibweise des AW) in Mogadischu verteilt werden sollen, wozu es aber nicht gekommen ist. Die Führer haben diese Hilfsgüter einbehalten und selbst weiterverkauft.
F. Wenn konkret meinen Sie, wenn Sie in diesem Zusammenhang von den "Führern" sprechen?
A: Na ja, die Personen, die damals dort, gemeint in XXXX, das Sagen gehabt haben. Der damalige Bezirksvorsteher XXXX und sein Vertreter XXXX. Sie haben nach wie vor in XXXX das Sagen.
F: Wurde über diese Hilfsgüterunterschlagung medial berichtet? Wurde darüber öffentlich im Radio berichtet?
A: Ja. Es wurde darüber offiziell im Radio berichtet, wobei auch die Namen der besagten Personen gefallen/vorgekommen sind. Es wurde damals öffentlich berichtet, dass diese zwei genannten Personen Hilfsgüter unterschlagen hätten.
F: Wurden auch Sie in diesem Bericht namentlich erwähnt?
A: Ja. Ich war es ja persönlich, der darüber im Radio berichtet/gesprochen hat.
F: Wann wurde dieser Bericht ausgestrahlt?
A: Im Februar 2011.
F: Was passierte in weiterer Folge? Waren Sie zwischen März 2011 und Ihrer Ausreise im Oktober 2011 irgendwelchen persönlichen Verfolgungen/Verfolgungshandlungen ausgesetzt?
A: Ja, am 10.04.2011 erhielt ich einen anonymen Anruf, bei dem mir mit meinem Tod gedroht wurde.
F: Wo ging dieser besagte anonyme Drohanruf ein?
A: Auf meinem Handy.
F: Womit konkret wurde Ihnen bei diesem Drohanruf gedroht?
A: Es wurde mir damals gesagt, dass ich dieses Mal nicht entkommen würde und sie mich töten werden.
F: Was passierte nach dem besagten Drohanruf?
A: Nichts.
[ ... ]
F: Wer hätte konkret Sie in Mogadischu weswegen töten sollen/können?
A: Ich wurde anonym bedroht. Auch wurde schon einmal auf mich geschossen.
[ ... ]
F: Welchem Stamm/Clan gehören Sie an?
A: Ich gehöre zum Stamm der XXXX.
F: Welche Stellung hat bzw. genießt dieser Stamm in Somalia?
A: Dabei handelt es sich um einen der Hauptclans in Somalia.
F: Waren Sie aufgrund Ihrer Clanzugehörigkeit etwaigen Verfolgungen ausgesetzt?
A: Nein, das nicht.
F: Haben Sie alles vorgebracht, was Sie dazu bewogen hat, Somalia zu verlassen und den gegenständlichen Asylantrag einzubringen?
A: Ja.
F: Warum haben Sie anlässlich der Erstbefragung nicht erwähnt, dass Sie auch von "Regierungssoldaten" verfolgt bzw. angeschossen worden sind? Anlässlich der Erstbefragung begründeten Sie Ihre Ausreise einzig und allein mit einer Furcht vor einer Rekrutierung seitens der Al Shabaab! Was sagen Sie dazu?
A: Da ich nicht die Zeit dazu hatte.
F: Warum hatten Sie nicht die Zeit dazu? Ihre damalige Antwort fiel "relativ" ausführlich aus und bezog sich lediglich auf eine befürchtete Rekrutierung seitens der Al Shabaab! Was sagen Sie dazu?
A: Ich war damals unter anderem ja auch sehr müde und erschöpft.
[ ... ]"
Erstinstanzlich wurden seitens des BF folgende Unterlagen vorgelegt:
ein "Reporterausweis"
ein Studentenausweis
eine Bestätigung der XXXX
drei Fotos
eine Bestätigung des XXXX
Das Bundesasylamt, Außenstelle XXXX, hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.01.2013, ZI. 12 10.910-BAE gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und ihm den Status eines Asylberechtigten sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia nicht zuerkannt. Unter einem wurde der Asylwerber gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ausgewiesen.
Begründend wurde im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen des BF, er sei im März 2011 - als Reaktion auf seine Berichterstattung über Hilfsgüterunterschlagungen, begangen durch den Bezirksvorsteher und dessen Stellvertreter in Mogadischu, - gezielt von Regierungssoldaten beschossen worden, nicht festgestellt werden konnte. Weiters wurde ausgeführt, dass der Umstand, der BF sei zum Zeitpunkt seiner Ausreise einer Zwangsrekrutierung seitens der Al Shabaab ausgesetzt gewesen, nicht festgestellt werden konnte und daher die vom BF behauptete Verfolgungshandlung nicht an einen in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Grund anknüpfe. Das Vorbringen des BF habe eine massive Steigerung erfahren und beinhalte gravierende Widersprüche sowie Unplausibilitäten.
Gegen diesen Bescheid hat der BF am 13.02.2013 fristgerecht Beschwerde erhoben und hiebei im Wesentlichen folgendes Vorbringen erstattet:
Gegenständlicher Bescheid werde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens bekämpft. Der BF sei bei der Erstbefragung sehr müde gewesen, da er davor zwei Tage lang ohne zu Essen und zu Schlafen unterwegs gewesen und froh gewesen sei, als die Befragung geendet habe. Der BF verweist, in Bezug auf die Ansicht des Bundesasylamtes, die lückenhaften Angaben im Rahmen der Erstbefragung seien ein Indiz für die Unglaubwürdigkeit des BF, auf die Judikatur des VfGH vom 27.06.2012, U 98/12, "Der AsylGH stützt seine Entscheidung außerdem vorrangig auf Widersprüche im Fluchtvorbringen bei der Erstbefragung am 7. April 2011 und bei der Einvernahme am 14. Juli 2011. Er hat damit §19 Abs1 AsylG 2005 - also das Verbot einer näheren Befragung zu den Fluchtgründen bei der Erstbefragung - außer Acht gelassen." In Zusammenhang mit der Tatsache, dass der BF auch wegen seiner journalistischen Arbeit geflohen sei, werde auf die Beweise des BF für seine journalistische Tätigkeit verwiesen sowie auf die Möglichkeit beim Radiosender in Mogadischu Nachfragen anzustellen. Weiters sei die Bedrohung durch Al Shabaab für den BF immer ein zusätzlicher Fluchtgrund gewesen, weswegen er diesen auch im Rahmen der Erstbefragung und Einvernahme angeführt habe.
Am 19.11.2013 langte ein Schreiben des BF ein, dem eine ärztliche Bestätigung - mit dem Inhalt, dass der BF an Diabetes mellitus leide und aus diesem Grund strengste Diät einhalten mmüsse sowie vermehrt Medikamente und Pflegeaufwand benötige - , beigefügt war.
In der Folge wurde am 19.09.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt, in welcher der BF zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen zu Protokoll gab:
"BF: Ich wurde von Regierungssoldaten angegriffen. Der Bezirksvorsteher hatte eine eigene Truppe und diese hat mich angegriffen. Dieser Bezirksvorsteher wurde von der Regierung beauftragt, Hilfsgüter zu verteilen. Ich habe darüber berichtet, dass diese statt an die arme Bevölkerung, an reiche Geschäftsleute verkauft wurden. Darüber habe ich berichtet. Nach dieser Berichtserstattung bekam ich einen Anruf vom Bezirksvorsteher und forderte der mich auf, in den Bezirk zu kommen.
VR: Wohin genau?
BF: In Österreich würde man sagen, zum Bezirksamt, aber das gibt es bei uns nicht. Er hat gemeint, ich solle zu seinem Platz kommen. Als ich diesen Anruf von ihm bekam, hatte ich Angst. Deshalb ging ich nicht dorthin. Einige Tage später wurde ich von seinen Truppen angegriffen.
VR: Können Sie mir diesen Vorfall etwas genauer schildern? Wann war das, wie genau waren die Umstände chronologisch? Was genau hat sich zugetragen an diesem Tag?
BF: Diese Berichterstattung war im Februar 2011, angegriffen wurde ich am 15.03.2011. An diesem Tag war ich in meiner Wohnung im Bezirk XXXX. Dort war ich, als ich angegriffen wurde.
VR: Wie genau war das, als Sie angriffen wurden? Es sind recht dramatische Umstände, wenn man von Truppen angegriffen wird.
BF: Das war kurz vor 20h, als 3 bewaffnete Männer zu mir in die Wohnung kamen. Sie fingen sofort an, auf mich zu schießen.
VR: Erzählen Sie mehr, damit ich mir ein Bild machen kann. Haben diese Leute geklopft, haben sie die Tür eingetreten, etc.? Sie sagten, sie haben sofort angefangen, auf Sie zu schießen. Ich könnte mir denken, wenn 3 Leute auf jemanden schießen, kommt man nicht weit. Womit hat man auf Sie geschossen?
BF: Die Männer kamen in die Wohnung rein und schossen auf mich. Was für ein Gewehr das war, weiß ich nicht.
[ ... ]
VR: Wie ist es weitergegangen?
BF: Es geschah alles in kürzester Zeit. Ich bin geflüchtet. Ich weiß nicht, was sie wirklich von mir wollten.
VR: Unsere Aufgabe hier ist es, Asylwerber nach ihren Erlebnissen zu befragen. Deshalb ist es wichtig, dass hier jemand über seine Erlebnisse Auskunft erteilt und dass diese Ereignisse nachvollziehbar und detailliert sind. Wenn Sie immer nur einen kurzen Satz sagen, kann ich nicht nachvollziehen, dass das wirklich passiert ist. Sie waren Radiomoderator, man kann Ihnen zutrauen, dass Sie erzählen können und reden können.
BF: Ich fange meine Geschichte von vorne an.
VR: Ja, erzählen Sie Ihre Geschichte von Beginn an, chronologisch und detailliert, wir haben genug Zeit. Beispielhaft erkläre ich Ihnen, dass es zu wenig ist, wenn Sie nur sagen, dass Sie geflüchtet sind. Wenn 3 Bewaffnete in eine Wohnung kommen, dann ist es erklärungsbedürftig, wie man aus dieser Situation flüchten kann.
BF: An diesem Tag habe ich mich mit meiner Familie unterhalten. Wir waren im Wohnraum. Plötzlich kamen 3 bewaffnete Männer und schossen auf uns. Ich nahm dann ein Kind mit und flüchtete ins Schlafzimmer. Es geschah alles in kürzester Zeit.
VR: Mehr können Sie darüber nicht erzählen?
BF: Von mir aus kann ich es nur erzählen, wie ich es schon erzählt habe. Wenn Sie mir Fragen stellen, bin ich bereit, diese zu beantworten.
VR: Wie ist es weitergegangen? Sie sind mit einem Kind ins Schlafzimmer geflüchtet. Erzählen Sie etwas.
BF: Ich möchte nur kurz dazu sagen: Ich wurde von einem Streifschuss getroffen. Mein Sohn wurde auch dabei verletzt. Ich möchte mich auch entschuldigen, wenn ich jetzt meine Geschichte durcheinanderbringe, momentan geht es mir nicht sehr gut.
VR: In welcher Weise geht es Ihnen nicht sehr gut, was haben Sie?
BF: Aufgrund meiner Diabetes musste ich bestimmte Lebensmittel essen. In diesem Monat habe ich kein Geld vom Staat bekommen.
VR: Aber Sie sind doch in Bundesbetreuung, d.h. Ihre Versorgung inkl. Gesundheitsversorgung sollte doch gewährleistet sein.
BF: Sie haben Recht, ich kann hier ins Spital gehen, aber ich darf nur kontrolliert essen und ich habe kein Geld erhalten. Ich bin auch ein Vater, der Verantwortung für 4 Kinder hat und es macht mich auch traurig, wenn ich meinen Kindern nicht helfen kann.
VR: Kommen wir nochmals zu diesem Vorfall, Sie sind mit einem Kind ins Schlafzimmer geflüchtet, was war im Anschluss daran? Sind die 3 Angreifer nicht ins Schlafzimmer und Ihnen nachgelaufen? Das wäre naheliegend.
BF: Meine Frau nahm die weiteren Kinder mit und kam auch ins Schlafzimmer, wir waren alle dort, und dann sind diese Männer wieder gegangen.
VR: Gab es bei diesem Vorfall nur einen Überfall auf Ihre Wohnung oder waren viele Soldaten in der Gegend und es wurde allgemein gekämpft oder geschossen?
BF: Nein, es war ein gezielter Angriff.
VR: Sie haben gesagt, es waren diese Truppen des Bezirksvorstehers. Wodurch haben Sie erkennen können, wer diese Angreifer waren?
BF: Vor diesem Vorfall bekam ich ja einen Anruf und man forderte mich auf, ins Bezirksamt zu kommen. Dem bin ich nicht nachgekommen.
VR: Und daraus schließen Sie, dass es diese Truppen waren?
BF: Das kann nur so gewesen sein.
VR: Können Sie erklären, warum Sie bei der Behörde 1. Instanz bei der Erstbefragung nicht einmal einen Hinweis darauf gegeben haben, dass Sie von Regierungstruppen angeschossen worden sind. Sie wurden aufgefordert, anzugeben, was Ihre Fluchtgründe waren. Sie haben angegeben, dass Sie von AS-Truppen rekrutiert werden sollten und kein Wort davon, dass Sie angeschossen worden sind. So etwas würde man nach menschlichem Ermessen doch sofort erzählen.
BF: Ich war ein Journalist und war bei einer Flüchtlingsberaterin, diese sagte mir, dass es eine weitere Einvernahme geben wird und dass sich dort sagen solle, dass ich Journalist bin.
VR: Wieso haben Sie ursprünglich nichts gesagt. Bei der Ersteinvernahme gaben Sie nur AS an. 3 Monate nachher beim BAA haben Sie, nachdem Sie aufgefordert worden sind, ausführlich Ihre Probleme zu schildern, ebenfalls nur die allgemeine Lage und die Spannungen zwischen den Islamisten und der Regierung angegeben. Selbst auf die weitere Frage, ob Sie konkreten Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sind, erklärten Sie lediglich, dass Sie zwischen 2008 und 2010 mehrmals von AS aufgefordert worden sind, bei dieser Gruppe mitzumachen. Es ist absolut nicht nachvollziehbar, warum Sie eine höchst persönlich erlittene Gefährdung, wonach auf Sie geschossen worden ist, bei den wiederholten Nachfragen aus Eigenem nicht angegeben haben, sondern erst sehr, sehr spät im Verfahren diesen Themenkreis ins Treffen geführt haben.
BF: Ich kenne die dortige Sprache nicht, ich habe es damals so ausgesagt wie heute, ich weiß nicht, ob der Dolmetscher das 1:1 weitergegeben hat. Ich habe es heute nur ausführlicher erzählt.
VR: Sie sind auch damals gefragt worden, wie Sie zu der Annahme kamen, dass es sich um eine zielgerichtete Attacke wegen Ihrer journalistischen Tätigkeit gehandelt hat, und Sie haben lediglich ausgeführt, dass Sie damals über unterschlagene Hilfslieferungen im Radio berichtet hätten. Von einem konkreten Anruf des Bezirksvorstehers haben Sie kein Wort dargetan, obwohl dies doch naheliegend gewesen wäre, wenn Sie ausdrücklich gefragt worden sind, wie Sie zu dieser Annahme kommen.
BF: Ich war inzwischen bei verschiedenen Beratungsstellen, dort wurde mir erzählt, dass ich meine Geschichte ausführlich erzählen soll, damit es glaubhaft ist. Ich weiß jetzt, worum es geht, deshalb möchte ich es glaubhaft machen.
VR: Wann nach dem Bericht im Radio war der Anruf von dem Bezirksvorsteher?
BF: 6 Tage.
VR: Sind Sie sonst noch jemals von dem Bezirksvorsteher angerufen worden oder sonst von jemandem angerufen und bedroht worden?
BF: Am 10.04.2011 wurde ich bedroht.
VR: Können Sie mir mehr darüber berichten? Nochmals, nur ein Satz ist zu wenig. Wann, wo, wie waren die Umstände, was hat man Ihnen gesagt, was genau war da?
BF: Am 10.04.2011 bekam ich einen Anruf von einem Mitarbeiter des Bezirksamtes. Als ich diesen Anruf bekam, war ich beim Radiosender XXXX. Es war nachmittags. Als ich diesen Anruf bekam, beschloss ich, meine Tätigkeit als Radiomoderator zu beenden und meine Tätigkeit als Reporter aufzugeben.
VR: Sie haben gesagt, Sie bekamen einen Anruf von einem Mitarbeiter des Bezirksamtes. Wissen Sie, von wem, woher wissen Sie, dass es ein Mitarbeiter des Bezirksamtes war?
BF: Die Nummer, die angerufen hat, war unterdrückt. Er gab selbst zu, dass er vom Bezirksamt ist. Er sagte mir, dass er vorhat, mich zu töten und dass ich nicht entkommen werde.
VR: Erstinstanzlich haben Sie gesagt, es war ein anonymer Anruf. Heute sagen Sie, Sie wissen, dass ein Mitarbeiter des Bezirksamtes war, das habe der Anrufer selbst zugegeben. Das passt nicht zusammen.
BF: Ich habe gesagt, dass die Nummer unterdrückt also anonym war, nicht aber die Person.
VR: Dann hätten Sie es erstinstanzlich auch so sagen können.
BF: Ich habe damals die Frage gestellt bekommen, ob ich die Person kenne, die angerufen hat.
VR: Nein, das spiegelt sich im Protokoll nicht wider. Sie wurden gefragt, ob es noch Verfolgungshandlungen gegeben hat und Sie sagten, ja, Sie hätten einen anonymen Anruf bekommen.
BF: Ich habe es so verstanden, dass ich diese Frage gestellt bekommen habe und ich habe so geantwortet.
VR: Ihre Kerngeschichte, dass Sie wegen Ihrer journalistischen Tätigkeit bedroht wurden, dass man in Ihre Wohnung gekommen ist und versuchte, Sie zu töten, kann ich nicht glauben. Es gibt Widersprüche in Ihrem Vorbringen. Sie haben diesen zentralen Kernbereich weder bei der Erstbefragung noch aus Eigenem bei Ihrer freien Erzählung erwähnt und selbst nach Rückfrage nach konkreten Verfolgungshandlungen nicht dargetan, sondern erst sehr spät im Verfahren quasi beiläufig ins Treffen geführt. Zudem kommt, dass Sie in der heutigen Verhandlung, obwohl ich Sie mehrmals darüber belehrt habe, wie wichtig es ist, umfassend auszusagen und die Geschehnisse lebensnah darzulegen, jeweils nur sehr kurze und vage Angaben erstattet. Letztlich ist es auch nach der allgemeinen Lebenserfahrung wenig vorstellbar, dass 3 bewaffnete Personen jemanden im Haus bzw. in der Wohnung überfallen, diese dort mit Schusswaffen schießen, und danach erfolglos wieder abziehen, obwohl die Absicht bestanden hat, diese Person zu töten.
BF: Ich kann nichts anderes sagen, so war es und das ist meine Geschichte.
[ ... ]
VR: Hätten Sie als Krankenpfleger Zugang zu Diabetiker-Medikamenten, die Sie dort auch legal beziehen könnten?
BF: Nein.
VR: Warum nicht, ist man dann nicht "näher dran", in dem Sinne, dass man da vielleicht bevorzugt zu Medikamenten gelangen könnte?
BF: Es gibt öffentliche und private Krankenhäuser, wenn man Patient ist, muss man die Medikamente von der Apotheke kaufen und bekommt sie nicht vom öffentlichen Krankenhaus. In den privaten Krankenhäusern sind die Medikamente auch sehr teuer.
VR: Haben Sie, abgesehen von der Diabetes, noch andere gesundheitliche Probleme?
BF: Ich habe einmal von einem Arzt gesagt bekommen, dass ich auch Nierenprobleme hätte.
VR: Sind Sie da in Behandlung?
BF: Ich bin behandelt worden.
VR: Ist das Problem nun behoben oder haben Sie das Problem noch immer?
BF: Ich bin in Behandlung. Wenn ich gefragt werde, was da konkret gemacht wird, gebe ich an, dass ich Medikamente nehme, die mir vom Arzt verschrieben worden sind, wenn ich Schmerzen habe. Ich weiß aber nicht, wie diese Tabletten heißen.
VR: Wissen Sie, wie die Medikamente heißen, die Sie für die Diabetes benötigen?
BF: 2 Mal am Tag nehme ich eine Tablette. Ich kann Ihnen diese zeigen. Es sind Diabetex, 850mg. Ich nehme auch Trittico, das ist ein Schlafmittel. Ich nehme auch Novalgin, diese sind gegen Schmerzen."
Vom BF werden folgende Unterlagen vorgelegt:
ein Zertifikat über die Absolvierung eines freien Radiogrundkurs vom 24.06.2013
ein Diplom A1-Grundstufe Deutsch 1 vom 15.05.2014
einen Internetauszug Africa Review vom 19.09.2014
eine Karte "ösd" über den Nachweis der bestandenen Prüfung A1 Deutsch 1
Unter einem wurde in der Beschwerdeverhandlung auf die allgemeine politische und menschenrechtliche Situation in Somalia Bezug genommen, wobei den Parteien die bezughabenden, den Länderfeststellungen zugrunde liegenden, Quellen bereits mit der Ladung übermittelt worden sind.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Festgestellt wird, dass der BF Staatsangehöriger von Somalia ist und dem Stamm der XXXX angehört. Der BF bestritt seinen Lebensunterhalt als Krankenpfleger sowie als Reporter bei einem Radiosender in Mogadischu. Er hat sein Heimatland am 06.10.2011 verlassen und letztlich am 19.08.2012 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Der BF leidet an einem Diabetes mellitus und muss daher im Alltag auf seine Ernährung achten. Er steht zudem unter ärztlicher Behandlung und ist auf eine tägliche Medikamenteneinnahme angewiesen.
Nicht festgestellt werden kann, dass der BF sein Heimatland aus den von ihm genannten Gründen, konkret aufgrund eines gezielten Angriffes (mit Schusswaffen) von Regierungssoldaten im Haus des BF, als Reaktion auf seine Berichterstattung über Hilfsgüterunterschlagungen durch den Bezirksvorsteher und dessen Stellvertreter in Mogadischu, sowie versuchter Zwangsrekrutierung seitens der Al Shabaab, verlassen hat.
Der BF hat telefonischen Kontakt mit Verwandten in Somalia. Konkret befinden sich dort noch seine Frau, vier Kinder, seine Mutter sowie eine Schwester und ein Bruder. Seine Frau und drei seiner Kinder wohnen zurzeit in einem Flüchtlingsquartier in Mogadischu.
Zur allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Somalia wird Folgendes festgestellt:
Nach dem Abzug der al Shabaab aus Mogadischu im August 2011 und den wiederholten Offensiven der Truppen der Afrikanischen Union (AMISOM) und der Übergangsregierung (TFG) ist die somalische Hauptstadt heute weitestgehend ein von den Islamisten befreiter und von direkten Kampfhandlungen verschonter Teil des Landes. Die Situation hat sich über die vergangenen Monate stabilisiert und mittelfristig ist keine Lagebildänderung abzusehen. Eine effektive Rückkehr der Islamisten nach Mogadischu kann ausgeschlossen werden.
Die Sicherheitslage ist z.B. während des Ramadan prekär. Die generelle Sicherheitssituation für die Bevölkerung von Mogadischu hat sich allerdings verbessert. Diese Verbesserungen betreffen in erster Linie die Bezirke im Zentrum, den Westen der Stadt und die Hafengegend. Die Bewegungsfreiheit hat sich dramatisch verbessert, illegale Straßensperren wurden entfernt, die noch verbliebenen sind von staatlichen Sicherheitskräften besetzt. Durchgehend treffen Heimkehrer aus IDP-Lagern im Afgooye-Korridor, aus anderen somalischen Regionen und aus der Diaspora ein. Die noch im Jahr 2012 von einigen Experten geäußerten Bedenken hinsichtlich der Gefahr, dass (Clan)Milizen in Mogadischu wieder die Oberhand gewinnen könnten, kann als nicht mehr gegeben bezeichnet werden.
Es gibt kaum noch direkte bewaffnete Zusammenstöße. Damit ist auch das Risiko für Zivilisten, unbeteiligt ins Kreuzfeuer zu geraten, drastisch gesunken. Zivilisten sind vorrangig von Handgranaten- und Sprengstoffanschlägen betroffen. Auch wenn die Priorität der al Shabaab auf Zielen der Sicherheitskräfte und der Regierung liegt, richten sich Sprengstoffanschläge auch regelmäßig gegen Zivilisten. Anschläge mit Handgranaten wiederum können Opfer von unbeteiligten Personen zur Folge haben.
Es besteht aufgrund der verdeckten Präsenz von AS in der Stadt für mehrere Risikogruppen eine Gefahr. Quellen bei DIS/Landinfo nennen hier: Regierungsmitarbeiter, AMISOM, Mitarbeiter internationaler Organisationen, Angehörige der Sicherheitskräfte, mit der Regierung zusammenarbeitende Personen, Politiker und Deserteure.
Mogadischu selbst ist vielleicht nicht befriedet, es befindet sich jedoch definitiv nicht im Kriegszustand. Für den einfachen Stadtbewohner droht hingegen als einzige Gefahr, sich zur falschen Zeit am falschen Ort zu befinden (- für Mogadischu bedeutet dies laut aktueller Kurzinfo der Staatendokumentation vom Juni 2014: sog. hit-and-run-Angriffe; Hinterhalte auf Sicherheitskräfte; gezielte Tötungen von Sicherheitskräften und Zivilisten; Autobomben- und Terroranschläge) wie es auch in fast allen Sicherheitsberichten zitiert wird. Nachdem der Krieg aus der Stadt verbannt worden ist, nachdem Milizen und Claneinfluss am Verschwinden sind, stellen Terrorismus und Kriminalität nunmehr die Hauptbedrohungen dar. (Seite 10f)"
(Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013, ergänzt durch die Kurzinformation des Staatendokumentation vom 23.6.2014)
Der UNHCR erklärt in seiner Stellungnahme von Jänner 2014, dass die Sicherheitslage in der somalischen Hauptstadt noch immer äußerst instabil ist und spricht von einer Zunahme der Zahl der Anschläge im Jahr 2013. Mogadischu steht seit August 2011 unter der Kontrolle der Regierung, unterstützt durch die Truppen der Afrikanischen Union. Die Sicherheitssituation hat sich seitdem verbessert, einhergehend mit einem Rückgang an offenen Kampfhandlungen sowie der Wiederaufnahme des wirtschaftlichen Treibens. Dennoch wird die Stadt regelmäßig von tödlichen Anschlägen der Al Schabaab, auch in den schwer bewachten Teilen der Stadt, erschüttert. Die Opfer dieser Anschläge sind in vielen Fällen Zivilisten. Wie Beobachter berichten, kommt es wöchentlich zu gezielten Anschlägen. Die somalische Regierung ist nicht in der Lage dem Großteil seiner Bevölkerung Schutz zu bieten. Grund dafür ist, dass die Regierung nicht die volle Kontrolle hat und an einem Autoritäts-, bzw. Disziplinmangel leidet. Ziele dieser Anschläge sind sowohl Regierungsinstitutionen als auch öffentliche Plätze, wie etwa Märkte, Restaurants und Hotels. Analysten berichten sowohl von komplexen Anschlägen, wie etwa Selbstmordanschlägen als auch von allgemeine Einschüchterungen, Vergewaltigungen und Zwangsrekrutierungen von Zivilisten. Es wird berichtet, dass es neben der Al Shabaab weitere bewaffnete Gruppierungen gibt, welche gewaltsame Anschläge verüben, jedoch in seltenen Fällen Zivilisten und Soldaten zum Ziel haben. Diese haben oft denselben ideologischen Hintergrund wie Al Shabaab oder von kleineren lokalen Milizenführern.
Im Bericht vom März 2014 beschreibt der UN Generalsekretär die Sicherheitslage in Mogadischu als weiterhin sehr unbeständig. Die Al Shabaab setzt sowohl auf Guerillataktik als auch auf Terrorismus, deren Opfer überwiegend Zivilisten sind, mit dem Ziel die Autorität der Regierung zu untergraben und internationale Partner einzuschüchtern. Beinahe wöchentlich kommt es zu bewaffneten Anschlägen gegen die Truppen der Afrikanischen Union und die somalische Armee (SNA). In den Außenbezirken von Mogadischu kommt es fast täglich zu kleineren Angriffen sowie gezielten Hinrichtungen. Es wird angenommen, dass ein Teil dieser Angriffe auf Kriminalität und Claneinfluss zurückzuführen ist.
(Home Office, Country Information and Guidance Somalia, April 2014)
Einfluss der Al-Shabaab und Zwangsrekrutierung:
"Die meisten Analysten stellen fest, dass die innere Kluft bei al Shabaab tiefer wird. Dies wurde zuletzt durch die von der AS-Führung angeordnete Tötung zweier hochrangiger AS-Mitglieder bestätigt. Bis jetzt ist es den Anti-AS-Kräften jedoch nicht gelungen, aus diesem internen AS-Konflikt einen Vorteil zu ziehen. Andererseits verloren die Islamisten mit dem Hafen von Kismayo eine wertvolle Quelle finanzieller Ressourcen. Die Hauptkräfte der al Shabaab befinden sich im Jubba-Tal (ca. 3.000), in den Regionen Bay und Bakool (ca. 1.000-2.000) und im Großraum Mogadischu (ca. 1.500). Die nördliche Front vis-à-vis der Miliz von Ahlu Sunna Wal Jama'a (ASWJ) bleibt hingegen nur von ca. 500-800 Kämpfern besetzt.
Das Sicherheits- und Stabilitätsniveau für die Bewohner jener Teile Somalias, die sich noch unter der Kontrolle von al Shabaab befinden, ist am schlechtesten. Je mehr die Islamisten unter Druck geraten, desto gewalttätiger und brutaler gehen sie mit der Bevölkerung um. Folglich sind die Gebiete von AS als destabilisiert (‚null') zu bewerten (Seite 13)."
"Die militärischen Aktivitäten der al Shabaab konzentrieren sich (laut Kurzinfo der Staatendokumentation vom Juni 2014) in den vergangenen Monaten auf folgende Bereiche:
Lower Jubba: Störung der Versorgungswege nach Kenia
Bakool: Isolation von Wajid und Xudur; tw. wird der Kampf an die äthiopische Grenze herangetragen.
Bay und Lower Shabelle: Störung der Verbindung Luuq-Mogadischu, insbesondere Baidoa-Mogadischu (auch im Bereich des Afgooye-Korridors)
Lower Shabelle: tägliche Kampfhandlungen im Gebiet Qoryooley; Störung der Routen Mogadischu-Qoryooley und Mogadischu-Merka
Galgaduud und Hiiraan: offener Rückzugsraum; Isolierung der Städte Buulo Barde, Maxaas, Ceel Buur und Wabxo
Als gegenwärtig zentrales Gebiet (inkl. Kommandostrukturen) der al Shabaab gilt das Dreieck Jilib-Diinssor-Baraawe (TA 18.6.2014).
Scheinmilitärische, Guerilla- und terroristische Aktivitäten der al Shabaab konzentrieren sich in hohem Maße auf Lower Shabelle und Mogadischu. Für Mogadischu bedeutet dies: sog. hit-and-run-Angriffe;
Hinterhalte auf Sicherheitskräfte; gezielte Tötungen von Sicherheitskräften und Zivilisten; Autobomben- und Terroranschläge;
hinzu kommen Exekutionen von Zivilisten durch al Shabaab auf eigenem Gebiet. Als Grund für Hinrichtungen wird in den vergangenen Monaten in hohem Maße "Spionage" angeführt (TA 18.6.2014).
Al Shabaab wird auch weiterhin militärisch unter Druck bleiben, die Truppen der Afrikanischen Union und der somalischen Armee werden weitere Städte einnehmen (TA 18.6.2014). Eine weitere Offensive ist angeblich für August 2014 angesetzt (BFA 10.6.2014). Mögliche Ziele sind dann Baardheere, Diinsoor, Baraawe und Jalalaqsi (Andererseits wird die Zahl an Guerilla-Aktivitäten der al Shabaab hoch und der Terrorismus in Somalia verankert bleiben (TA 18.6.2014)."
Zwangsrekrutierungen durch Sicherheitskräfte der staatlichen Stellen (Armee, Polizei) sind nicht bekannt, jedoch werden Zwangsrekrutierungen massiv von den Al-Shabaab und deren Untergruppen durchgeführt. Im Fall von Desertionen aus den Rängen der Al-Shabaab drohte in der Vergangenheit die Hinrichtung. Hauptrekrutierungsbereich von Al-Shabaab ist Süd/Zentralsomalia.
Zwangsrekrutierungen von Kindern sind weiterhin ein großes Problem, dessen Ausmaß sich im Jahr 2012 verdoppelt hat. Es gibt weiterhin Berichte über Kindersoldaten in den Reihen der Sicherheitskräfte. Der Mangel an Geburtsregistrierungen macht es manchmal nicht leicht, das tatsächliche Alter von Rekruten festzustellen. Allerdings versucht die Armee durch Überprüfungen den Einsatz von Kindersoldaten zu beenden. Auch bei Ausbildungslehrgängen im Ausland erfolgt ein genaues (u.a. medizinisches) Screening.
Al Shabaab setzt weiterhin Kindersoldaten ein. Dies gilt auch für Kampfeinsätze direkt an der Front und für den Einsatz als Selbstmordattentäter. Außerdem werden Kinder als Träger, Sanitäter, Spione und Wachen eingeteilt. Dabei rekrutiert AS Kinder schon ab einem Alter von acht Jahren. Kinder, die einen Kampfeinsatz verweigern, werden mit dem Tod bedroht. Im Zuge von Rekrutierungsmaßnahmen werden Kinder entführt, z.B. am 22.1.2012 200 Buben in Afgooye.
Es gibt nach wie vor Berichte über die Verwendung von Kindersoldaten durch Clan- und andere Milizen. Die Ahlu Sunna Wal Jama'a betreibt gemeinsam mit UNICEF ein Programm, um mutmaßliche Kindersoldaten aus den eigenen Reihen auszugliedern und Rehabilitierungsmaßnahmen zuzuführen.
Ein Ziel von Attentaten durch al Shabaab sind Deserteure. Wie auch im Falle von Angehörigen der Sicherheitskräfte ist ihr Risiko, von AS - und speziell von Mitgliedern des Amniyat - getötet zu werden, im Steigen begriffen. Dies gilt nicht nur für Deserteure der oberen Ränge, sondern auch für einfache Fußsoldaten, die aus anderen Regionen nach Mogadischu geflohen sind.
Deserteure der al Shabaab werden seitens der Regierung unterschiedlich behandelt. Wenn sie überlaufen, sind sie willkommen und können dem Geheimdienst (NSA) beitreten. Wenn sie in einem Versteck gefunden werden, kommen sie ins Gefängnis. (Seite 21f)"
(Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013) ergänzt durch die Kurzinformation des Staatendokumentation vom 23.6.2014
Clans/Minderheiten:
"Eine Besonderheit der Politik und Geschichte Somalias liegt in der Bedeutung der Clans (auf gemeinsame Herkunft zurückgehende Großfamilienverbände mit bis zu siebenstelliger Zahl von Angehörigen). Die Kenntnis der Clanstrukturen und ihrer Bedeutung für die somalische Gesellschaft ist ein wichtiger Schlüssel zum Verständnis der politischen und historischen Entwicklungen in Somalia.
Die übergeordneten Clans in Somalia sind die XXXX, Darod, Issaq, Dir und die Digil-Mirifle bzw. Rahanweyn. Aufgrund des jahrzehntelangen Bürgerkriegs ist es nicht möglich, die genauen Zahlenverhältnisse der einzelnen Clans anzugeben. Somalia wird oft fälschlicherweise als ein Land mit ethnisch homogener Bevölkerung, Kultur und Sprache dargestellt. Die als solche wahrgenommene Mehrheit der Bevölkerung besteht aus nomadisch-viehzüchtenden ethnischen Somali, die die sogenannten "noblen Clans" Darood, XXXX, Dir und Isaaq bilden. Diese Gruppen sprechen Af-Maxaa-tiri, die offizielle Sprache Somalias nach der Unabhängigkeit. Eine zweite große Gruppe bilden die primär sesshaften agrarisch-viehzüchtenden Gruppen, die im Gebiet zwischen den Flüssen Juba und Shabelle in Südsomalia ansässig sind und als Digil-Mirifle oder Rahanweyn bekannt sind. Ihre Sprache ist das Af-Maay-tiri, das sich recht deutlich von Af-Maxaa-tiri unterscheidet. Jenseits dieser ethnischen Homogenität findet man die Minderheiten.
Es gibt eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Subclans und Sub-Subclans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt und aus denen seit Beginn des Bürgerkrieges viele der bewaffneten Milizen als Hauptakteure der Kämpfe hervorgingen. Angehörige eines (Sub)Clans können in Gebieten, die von einem anderen (Sub)Clan dominiert werden, auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, insbesondere in Konfliktsituationen um Unfälle, Eigentum oder Wasser. Der Subclan ist ein entscheidendes Identifikationsmerkmal und bestimmt maßgeblich, welche Position eine Person oder Gruppe in politischen oder bewaffneten Auseinandersetzungen einnimmt. Es ist zu beachten, dass sich die tatsächlichen politischen Dynamiken nicht allein unter Bezugnahme auf diese größeren Clangruppen nachvollziehen lassen, zumal es stets Rivalitäten und Streitigkeiten auf Ebene der Unterclans bzw. Unter-Unterclans gibt, die eine Rolle spielen. Diese führen häufig dazu, dass sich die Unterclans der großen Clangruppen häufig in clangruppenübergreifenden politischen Bündnissen zusammenschließen.
Das Hauptsiedlungsgebiet der Darod liegt im Nordosten (Puntland) und im Süden Somalias. Die XXXX leben hauptsächlich in Zentralsomalia und Mogadischu, die Issaq im Nordwesten des Landes (Somaliland). Die Dir leben vor allem im Nordwesten Somalias an der Grenze zu Djibouti und im Süden des Landes. Die Digil und Mirifle leben als Ackerbauern vor allem im fruchtbaren Südwesten Somalias, Zentrum dieser Clans ist die Stadt Baidoa. (Seite 30f)
(Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013)
Minderheiten und kleine Clan-Gruppen:
"Eine signifikante Anzahl an somalischen Staatsbürgern ist nicht Mitglied eines "noblen" Clans. Sie werden pauschal als "Sab" oder "nicht-Samaal" bezeichnet. Diese Gruppen umfassen Personen arabisch-persischer Abstammung in den Küstenstädten, Somali-sprechende Abkömmlinge von Sklaven und islamische Somali-sprechende Personen nicht-somalischer Herkunft entlang des Shabelle. Die Definition von "Minderheit" variiert, doch umfasst sie allgemein: Bantu/Jareer (inkl. Gosha, Makane, Shiidle, Reer Shabelle, Mushunguli); Bravenese, Rerhamar, Bajuni, Eeyle, Jaaji/Reer Maanyo, Barawani, Galgala, Tumaal, Yibir, Midgan/Gaboye/Madhibaan.
Andere Gruppen werden zwar als Minderheiten erachtet, sind aber eng mit gewissen großen Clans assoziiert, zum Beispiel die Biymaal mit den Dir oder die Sheikhaal mit den XXXX. Die Position dieser Gruppen in Beziehung zu den Samaal ["noble" Clans] variiert und hat sich im Laufe der Zeit verändert. Dies gilt auch für ihren Zugang zu Sicherheit, Justiz und anderen Rechten.
Minderheiten sind keine Clans, obwohl sie von den nomadischen Clans, die diese in ihre Clanstruktur assimilieren wollen, häufig als solche bezeichnet werden. Erstens verrät die Zugehörigkeit zu einer Minderheit nicht, ob die betreffende Person davon bedroht ist, Ziel von Angriffen zu werden oder nicht. Zweitens ist der Begriff "Minderheit" in manchen Fällen irreführend, zumal viele Minderheiten wie etwa die Bantus an zahlreichen Orten Süd-/Zentralsomalias de facto die lokale zahlenmäßige Mehrheit bilden. Dennoch werden sie von den militärisch stärkeren nomadischen Clans unterdrückt. Im gesamtstaatlichen Kontext stellen sie eine Minderheit dar, da es ihnen an territorial übergreifender Dominanz fehlt. Von diesem Muster bilden die Sab (Waable) eine Ausnahme, da sie auch zahlenmäßig gesehen, eine klare Minderheit darstellen, zumal sie über zahlreiche Gebiete verstreut leben. Drittens lässt sich im Fall einiger Clangruppen (wie etwa der Biymaal) die umgekehrte Situation beobachten, dass diese mancherorts in kleineren Siedlungsinseln leben und daher auf lokaler Ebene mit einiger Rechtfertigung als "Minderheiten" bezeichnet werden können, jedoch nicht auf gesamtsomalischer Ebene, da sie einer mächtigen Clanfamilie angehören. So sind solche Gruppen allgemein in der Lage, das Gebiet, in dem sie eine "Minderheit" darstellen, zu verlassen und in einem anderen Gebiet, wo ihr Clan die Mehrheit bildet, Schutz zu erhalten (wiewohl Dominanz keineswegs mit vollkommener Kontrolle gleichzusetzen ist, zumal überall in Süd-/Zentralsomalia stets mehrere Clans sowie "Minderheiten" präsent sind). Dies bedeutet jedoch, dass diese Gruppen dazu gezwungen sind, ihre lokalen Gebiete, die sie möglicherweise über Generationen bewohnt haben, zu verlassen (Seite 33f)."
"Daten oder verlässliche Informationen über die tatsächliche Situation der unterschiedlichen Minderheitengruppen sind nur eingeschränkt verfügbar. In Süd-/Zentralsomalia gibt es praktisch weder Menschenrechtsbeobachter noch Anthropologen. Auch an lokalen Menschenrechtsorganisationen, welche sich mit der Situation von Minderheiten befassen würden, gibt es nur sehr wenige. Es muss unterstrichen werden, dass eine generalisierende Aussage für alle Angehörigen einer spezifischen Minderheitengruppe nicht möglich ist. Weder unter Wissenschaftlern noch unter den Somalis selbst herrscht völlige Einigkeit bezüglich der exakten Klassifikation der unterschiedlichen Clans und Minderheiten. Die nicht-somalischen Minderheiten haben keine Clanstruktur oder eine Clanstruktur, die weniger in die Tiefe geht, wie jene der somalischen Clan-Familien. Traditionell stehen diese Minderheiten außerhalb der somalischen Clan-Struktur und genießen nur dann Clan-Schutz, wenn dies ein somalischer Clan zugesichert hat. Es existieren unterschiedliche Formen der Assoziierung und Integration von nicht-somalischen Minderheiten.
Einzelne Minderheiten (u.a. Bantu, Jarir, Benadir, Rer Hamar, Midgan, Gaboye) leben unter schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich wirtschaftlich, politisch und sozial oft ausgegrenzt. Grundsätzlich wurde bei der Bildung der föderalen Regierung Ende 2012 auf eine möglichst breite Zusammensetzung aller Clans und Subclans geachtet. Bei den IDP-Frauen sind es oft Minderheitsangehörige, die zu Opfern von Vergewaltigungen werden. Insgesamt hat sich die Sicherheitssituation für Minderheitenangehörige und Angehörige kleiner Clans während des vergangenen Jahres aber beachtlich verbessert. In Mogadischu ist es unwahrscheinlich, dass es nur aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit zu Übergriffen auf Minderheitenangehörige kommt. Der Polizeichef der Stadt gehört z.B. der ethnischen Minderheit der Brawani an. Es gibt in Mogadischu keine gezielten Misshandlungen oder Diskriminierung einzelner Gruppen mehr. Überhaupt spielt die Clanzugehörigkeit in Mogdischu nur noch eine untergeordnete Rolle. Auch das traditionelle Rechtssystem hat an Macht eingebüßt. Die Menschen nehmen eher die Regierungsjustiz in Anspruch - v.a. in wirtschaftlichen Fragen. Folglich ist der Clan nicht mehr sosehr eine Schutzstruktur sondern vielmehr eine soziale Struktur.
Eheschließungen zwischen Somalis und Angehörigen nicht-somalischer Minderheitengruppen sind traditionell nicht erlaubt. Wenn solche eingegangen werden, ist mit negativen Konsequenzen zu rechnen. Es kann zu Gewalt seitens des Mehrheitsclans gegen die entsprechende Minderheit kommen, oder aber das Paar wird zur Scheidung gezwungen. In den wenigen bekannten Fällen derartiger Eheschließungen ist es zum Abbruch des Kontakts zwischen dem Mehrheitsclan und dem Ehepaar gekommen. Allerdings schätzt die schwedische Behörde nach ihrer FFM im Jahr 2012 den Druck auf Mischehen v.a. in urbanen Gebieten geringer ein. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Ehefrau einer Minderheit angehört.
Viele Angehörige der Midgan, Tumal, Yibir oder Galgala siedeln traditionell in Gebieten, in welchen sie ein gewisses Maß an Schutz vom dominanten Clan im Gebiet erhalten können und sie sich ökonomisch betätigen können. Die meisten sind in große Clans oder Subclans assimiliert. Auch wenn sie aufgrund ihres geringen sozialen Status' hin und wieder diskriminiert oder belästigt werden, können sie sich unter den Schutz ihres Patronage-Clans stellen, wenn zu diesem bereits eine längere Beziehung besteht. Dies gilt allerdings nicht, wenn Angehörige dieser Minderheiten den Schutz durch ihren Schutzclan verloren haben. Minderheitenangehörige können aufgrund ihres niedrigen sozialen Status' auf Diskriminierung und auf Misshandlungen durch andere Clangruppen stoßen. Außerhalb von Mogadischu kann es vorkommen, dass Minderheitenangehörige sich des Schutzes größerer Clans im gleichen Gebiet versichern können.
Die Benadiri wiederum sind nicht mehr länger Subjekt gezielter Gewalt, so wie in früheren Jahren. Auch wenn ein gewisses Maß an Diskriminierung verbleibt, spielen sie eine Rolle in der Politik, haben sie Beziehungen zu dominanten Clans aufgebaut, sind Mischehen eingegangen und haben Geschäfte etabliert. Allerdings kann dies von Ort zu Ort variieren und es hängt davon ab, was der Einzelne beitragen kann.
In Puntland können (autochthone) Minderheitengruppen im Rahmen des Xeer ebenfalls direkt mit großen Clans verhandeln. Im Falle einer Verweigerung steht das formelle Rechtssystem offen. Ein Vertreter von UN OCHA gab an, dass es Minderheiten wie den Midgan oder Bantu an Clan-Schutz mangle, während etwa die Madhiban mit großen Clans assoziiert seien und dadurch Clan-Schutz genießen. (Seite 35ff)"
(Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013)
Bewegungsfreiheit:
"Reisefreiheit ist im Prinzip gegeben, wobei sich Einschränkungen durch die jeweiligen Machthaber - Al Shabaab, Kriegsherren, lokale Administrationen - in bestimmten Gebieten ergeben können. (ÖBN 8.2013; vgl. USDOS 19.4.2013) Die Staatsgrenzen Somalias sind kaum kontrollierbar. Die dort überwiegend lebenden Nomaden ziehen in ihren angestammten Weidegebieten umher, die auch weite Teile Kenias, Äthiopiens und Dschibutis umfassen, und überschreiten deshalb die Ländergrenzen. Aber auch auf dem Luft- (Kleinflugzeuge) und dem Seewege (u.a. traditionelle arabische Dhaus) erreichen Somalis vergleichsweise einfach Nachbarländer. Kontrollen werden bei Ausreise auf dem Landweg (vor allem Richtung Kenia) mangels funktionierender Staatsgewalt im Süden des Landes kaum oder gar nicht vorgenommen. Auch an der tausende Kilometer langen somalischen Küste findet keine effektive Ausreisekontrolle statt. Flugverbindungen gibt es in einige afrikanische Nachbarländer sowie auf die arabische Halbinsel, wo insbesondere Dubai eine häufig von Somalis auch für eine eventuelle Weiterreise in westliche Länder genutzte Drehscheibe ist. (AA 12.6.2013)
Innerstaatliche Fluchtalternativen bestehen mit Sicherheit. Üblicherweise genießen Somalis den Schutz ihres eigenen Clans, d.h. in dessen Gebiet sind sie grundsätzlich in Sicherheit. (ÖBN 8.2013) Relativ sichere Zufluchtsgebiete gibt es vor allem in den nördlichen Landesteilen, in der Republik Somaliland und in Puntland, wo weitgehend Bewegungsfreiheit für Angehörige aller Clans herrscht, sowie in denjenigen Teilen Zentral- und Südsomalias, die nicht direkt von Kampfhandlungen, Willkürmaßnahmen unterschiedlicher Milizen und Verfolgungsmaß-nahmen lokal dominierender gegenüber anderen Clans betroffen sind. (AA4212.6.2013; vgl. ÖBN 8.2013) Die Hauptstadt Mogadischu beherbergt viele tausende Flüchtlinge aus dem ganzen Land. (ÖBN 8.2013)
Allerdings ist es häufig schwierig oder unmöglich, solche Gebiete tatsächlich zu erreichen. Außerdem ist die Aufnahmekapazität der Zufluchtsgebiete begrenzt und bereits jetzt äußerst angespannt - u. a. durch deutlich mehr als eine Million Binnenvertriebene, deren wirtschaftliche und soziale Situation extrem prekär ist und die vor allem unter einem Mangel an Nahrungsmitteln sowie an medizinischer und schulischer Versorgung leiden. (AA 12.6.2013; vgl. USDOS 19.4.2013) Es besteht für die Flüchtlinge keine Grundversorgung, außer jener durch internationale Organisationen (v.a. in Puntland, Somaliland). (ÖBN 8.2013)
Für Reisen im Inland benötigen Somalier keine Papiere. In den von al Shabaab gehaltenen Gebieten machen sich Personen, welche Papiere bei sich tragen, sogar verdächtig, mit der Übergangsregierung zusammenzuarbeiten. Zwar existieren im ganzen Land zahlreiche Straßensperren, an welchen auch Personenkontrollen stattfinden. Dabei werden aber vor allem der Dialekt und die Clanzugehörigkeit abgefragt. In den von al Shabaab gehaltenen Gebieten kommt es häufig vor, dass der Inhalt des Mobiltelefons überprüft wird. (BFM 30.5.2011)"
(Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013)
Binnenflüchtlinge:
"Laut UNHCR ging die Zahl an IDPs in Somalia auf ca. 1,1 Millionen
zurück, bleibt damit aber weiterhin auf hohem Niveau. [ ... ]
Es ist zu erwarten, dass in Mogadischu weitere IDPs aus Regierungsgebäuden, in welchen sie Zuflucht gesucht hatten, vertrieben werden. Viele wurden bereits von regierungseigenem Land oder aus Gebäuden vertrieben. Es gibt diesbezüglich keine klare Politik und die Regierung ist noch zu schwach, um sich angemessen des Problems anzunehmen. Allerdings scheint die Regierung bereit, den IDPs Land zuzuweisen. Hinsichtlich der derart neu entstandenen und entstehenden IDP-Lager gibt es Projekte von DRC, NRC, UN OCHA und UNHCR. Projekte bzw. Hilfe gibt es auch für IDPs, die in ihre ursprüngliche Heimat zurückkehren wollen. Gemäß UNHCR ist die Regierung sehr kooperativ, die Zusammenarbeit wird als positiv bewertet. (DIS 5.2013)
Die IDPs in Mogadischu müssen nach wie vor als vulnerable Gruppe erachtet werden. 30 Prozent der IDPs in Mogadischu stammen aus der Stadt selbst, viele wurden bereits mehrfach vertrieben. Ein großes Problem sind auch die Straßenkinder, deren Zahl auf über 5.000 geschätzt wird. Ernst ist auch die Lage für IDP-Frauen und -Mädchen - selbst in von der Regierung betriebenen IDP-Lagern. Laut einer UN-Agentur genießt die Polizei hinsichtlich geschlechtsspezifischer Gewalt absolute Straffreiheit. (DIS 5.2013)
Aus dem Ausland kehren Menschen auf dem Land- oder Luftweg nach Mogadischu zurück. Außerdem gibt es IDPs, die aus Mogadischu in andere Regionen Süd-/Zentralsomalias zurückkehren (etwa nach Bay oder Middle und Lower Shabelle). Die aus Kenia nach Mogadischu Zurückkehrenden leben teils bei ihrer Familie, teils mussten sie in IDP-Lager ausweichen. Diese Personen kehrten z.T. aufgrund des Drucks seitens der kenianischen Regierung nach Somalia zurück. (DIS 5.2013) UNHCR unterstützt die organisierte Rückkehr von Binnenvertriebenen in Somalia, in erster Linie in die Regionen Shabelle und Bay. Bis Mitte 2013 konnten insgesamt 3.500 Familien im Rahmen von UNHCR-Programmen wieder in ihre Dörfer zurückkehren. (ÖBN 8.2013; vgl. UNSC 31.5.2013) Im Rahmen dieser Programme wird auch vorab durch die Entsendung von IDP-Führern die Lage im Herkunftsgebiet erhoben, um die Bedingungen für eine mögliche Rückkehr festzustellen. (UNSC 31.5.2013) Die Zahl von spontanen - also nicht durch UNHCR unterstützten - Rückkehrern im gleichen Zeitraum wird auf 18.000 geschätzt. (ÖBN 8.2013) Aus Nachbarländern (Kenia, Äthiopien, Saudi Arabien, Jemen) und aus der Diaspora kehrten in den ersten Monaten des Jahres 2013 ca. 16.000 Menschen freiwillig nach Somalia zurück. Humanitäre Akteure unterstützen die freiwillige Rückkehr von Vertriebenen mit eigenen Programmen. (UNSC 31.5.2013)"
(Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013)
Medizinische Versorgung:
"Die medizinische Versorgung ist im gesamten Land äußerst mangelhaft bzw. nur rudimentär vorhanden. (AA 12.6.2013; vgl. ÖBN 8.2013) Erhebliche Teile der Bevölkerung haben keinen Zugang zu trinkbarem Wasser oder zu hinreichenden sanitären Einrichtungen. Die öffentlichen Krankenhäuser sind mangelhaft ausgestattet, was Ausrüstung/medizinische Geräte, Medikamente, ausgebildete Kräfte und Finanzierung angeht. Zudem behindert die unzureichende Sicherheitslage ihre Arbeit. Im Süden mussten Versorgungs- und Gesundheitsmaßnahmen internationaler Hilfsorganisationen immer wieder wegen Kampfhandlungen oder aufgrund von Anordnungen örtlicher (islamistischer) Machthaber unterbrochen werden. (AA 12.6.2013) Die sofortige Einstellung aller Programme der internationalen Hilfsorganisation "Medecins sans frontières (MSF)" nach 22 Jahren ununterbrochener Aktivität in Somalia eine weitere Verschärfung der medizinischen Versorgungslage bedeutet. (ÖBN 8.2013)"
(Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013)
Versorgungslage und Rückkehrer:
"Die Versorgungslage für Rückkehrer, die nicht über größeres eigenes Vermögen verfügen, ist äußerst schwierig. Somalia ist eines der ärmsten Länder der Welt. Soziale Sicherungs-systeme sind nicht vorhanden; private Hilfe wird allenfalls im Klan- und Familienverband oder im Einzelfall auch durch internationale Nichtregierungsorganisationen geleistet. Die Lebensbedingungen für Rückkehrer, die nicht über familiäre oder andere soziale Bindungen verfügen, sind unter diesen Bedingungen sowie angesichts der prekären Sicherheitslage extrem schwierig. Schon in den Vorjahren lebte etwa ein Drittel der Bevölkerung permanent an bzw. teilweise auch schon jenseits der Grenze zur akuten Hungersnot. Die von Mitte 2011 bis Mitte 2012 andauernde, am Horn von Afrika ausgebrochene Dürre, die Somalia besonders hart traf, verschärfte diese Problematik noch."
"Die Rückkehr von somalischen Flüchtlingen nach Somalia im Berichtszeitraum ist zweifellos eine Tatsache. In jüngster Zeit und insbesondere nach der Vertreibung der radikal-islamistischen Opposition aus Mogadischu und anderen Städten in Südsomalia hat die Zahl der Rückkehrer zugenommen. Die Flüge aus Istanbul, Nairobi und dem Mittleren Osten nach Mogadischu sind schon Monate im Voraus ausgebucht. Diese Rückkehrer werden nicht diskriminiert. Es ist allerdings nach wie vor schwierig, nach Mogadischu zurückzukommen, ohne über ein Netzwerk, Familie, Freunde oder Bekannte vor Ort zu verfügen. Die Rückkehrer tragen zur Teuerung in der Hauptstadt bei (z.B. Mietpreise).
Auch auf dem Landwege erreichen Rückkehrer Mogadischu. Außerdem gibt es auch IDPs, die von Mogadischu in andere Teile Süd-/Zentralsomalias zurückkehren (Bay, Middle und Lower Shabelle). Weiters sind alleine im Zeitraum Jänner-März 2013 ca. 14.000 Menschen aus Kenia nach Somalia zurückgekehrt. Einige der aus Kenia Zurückkehrenden konnten in Mogadischu bei ihrer Familie unterkommen, andere mussten auf IDP-Lager ausweichen. Beobachter, darunter v.a. UNHCR, warnen vor der nicht-existenten Infrastruktur und mangelnden Einrichtungen für somalische Rückkehrer. Somalia scheint auf eine Rückkehr von Flüchtlingen in größerem Ausmaß nicht vorbereitet zu sein. (Seite 46)"
(Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013)
Aufgrund der steigenden Stabilität in Mogadischu war seit Beginn des Jahres 2013 eine beträchtliche Anzahl an Rückkehrern aus der Diaspora zu verzeichnen. Quellen im Bericht von DIS/Landinfo von April/Mai 2013 erklären, dass es in zunehmender Zahl Rückkehrer aus der Diaspora gibt und die Bürger in Mogadischu über freien Zugang zu allen Teilen der Stadt verfügen.
Der UNHCR erklärte im Jänner 2014, dass es für Somalis in Mogadischu sehr schwierig ist ohne ein Unterstützungsnetzwerk zu überleben. Die Lebensbedingungen für Neuankömmlinge in der Stadt, die weder über Clan- noch Familienbeziehungen verfügen oder aus einem Gebiet stammen, welches ehemals oder gegenwärtig unter der Kontrolle von Aufständischen stand bzw. steht, sind in der Hauptstadt prekär.
(Home Office, Country Information and Guidance Somalia, April 2014)
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den Verwaltungsakten.,
Die Feststellungen zur Clanzugehörigkeit des BF und zu seinem familiären Umfeld ergeben sich aus dessen Angaben.
Die vom Asylwerber im Rahmen des durchgeführten Verfahrens relevierten Umstände bzw. Ereignisse zur konkreten Bedrohungssituation konnten hingegen nicht als Sachverhalt festgestellt werden, da den diesbezüglichen Aussagen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen war:
Da im gegenständlichen Verfahren die Aussage des Antragstellers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, müssen die Angaben des Antragstellers bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden. Eine Aussage ist grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren, wenn das Vorbringen des Asylwerbers hinreichend substantiiert ist; er sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. seine Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, dh. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Asylwerber den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Antragsteller nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen.
Diesen Anforderungen werden die Angaben des Asylwerbers aus nachstehend angeführten Gründen nicht gerecht:
Im Falle des BF fällt zunächst auf, dass er im Rahmen der Erstbefragung als Fluchtgrund lediglich von generellen Gegebenheiten in Somalia sowie versuchter Zwangsrekrutierung durch die Al Shabaab gesprochen und als zuletzt ausgeübten Beruf angegeben hat, er sei Krankenpfleger gewesen. Selbst im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt hat er - trotz mehrmaliger Aufforderung zur umfassenden und detaillierten Schilderung seiner Fluchtgründe - erst sehr spät und beinahe beiläufig erzählt, er sei gezielt von Regierungssoldaten in seinem Haus angegriffen worden. Dies kann vor dem Hintergrund, dass es sich dabei gerade um den Kernbereich der fluchtauslösenden Umstände gehandelt haben soll, nicht nachvollzogen werden und es erscheint nach menschlichen Ermessen unplausibel, dass ein derart dramatischer Vorfall, bei welchem der BF selbst sowie seine Familie beschossen worden seien, spontan gar nicht und auch in weiterer Folge bei einer detaillierten Einvernahme zunächst (nach wiederholter Aufforderung die Fluchtgründe umfassend darzulegen) in freier Erzählung wieder nicht, sondern erst sehr spät, beinahe nebenbei, erwähnt wird. Die Behauptung des BF, er sei bei der Erstbefragung sehr müde gewesen und habe deshalb nicht von dem gezielten Angriff der Regierungssoldaten erzählt, ist nicht überzeugend, zumal er auch in der Lage war, einen Hinweis auf sein übriges und vergleichsweise weniger eingriffsnahes Vorbringen - nämlich die Aufforderung die Al Shabaab zu unterstützen - zu geben, und müsste es ihm daher auch möglich gewesen sein, zumindest einen Hinweis auf den konkret erfolgten lebensbedrohenden Angriff seitens der Regierungstruppen zu geben. Es wird nicht verkannt, dass sich die Erstbefragung nicht auf die näheren Fluchtgründe (im Detail) zu beziehen hat, doch wäre jedenfalls zu erwarten, dass bereits an dieser Stelle zumindest Hinweise auf die gravierendsten Vorfälle zu Protokoll gegeben werden.
Auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung ist es dem BF nicht gelungen, den Kernbereich seines Vorbringens detailreich und konkret wiederzugeben, vielmehr hat er nicht deckungsgleiche sowie widersprüchliche Angaben zu seinem Kernvorbringen getätigt:
So gab der BF im Zuge der Beschwerdeverhandlung, befragt woher er erkennen habe können, wer die Angreifer gewesen seien, an, kurz vor dem Angriff einen Anruf erhalten zu haben und aufgefordert worden zu sein, beim Platz des Bezirksvorstehers zu erscheinen. (Vgl. Niederschrift vom 19.09.2014, S.7). Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt hat er jedoch zu keinem Zeitpunkt von dem besagten Anruf gesprochen. Hiebei liegt ein unterschiedlicher Aussagestand vor, dessen Aufklärung dem BF nicht gelungen ist. Weiters führte der BF, in Bezug auf den Anruf vom 10.04.2011 in der Beschwerdeverhandlung widersprüchlich aus, dass es sich um einen Anruf von einem Mitarbeiter des Bezirksamtes gehandelt habe und das wisse er, weil der Anrufer dies selbst zugegeben habe. (Vgl. Niederschrift vom 19.09.2014, S.8). Wohingegen er bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 13.11.2012 von einem anonymen Anruf gesprochen hat (Vgl. As 125). Die Erklärung des BF, dass er mit "anonym" gemeint habe, dass die Rufnummer unterdrückt worden sei, vermag nicht zu überzeugen, da die Rufnummernunterdrückung in den Hintergrund tritt, wenn der Anrufer ohnehin seine Identität bzw. sein Umfeld preisgibt. Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum der BF nicht bereits erstinstanzlich von einem Mitarbeiter des Bezirksamtes hätte sprechen können.
Weiters ist es dem BF im Falle tiefergehender Befragung nicht gelungen, konkrete Antworten zu liefern, Einzelheiten anzuführen oder die Vorkommnisse lebensnah zu schildern, da er - trotz mehrfacher Aufforderung seine Fluchtgeschichte konkret wiederzugeben - stets nur mit 2 bis 3 knappen Sätzen geantwortet hat. Zur Verdeutlichung wird auszugsweise auf das (oben wiedergegebene)
Protokoll der Beschwerdeverhandlung verwiesen:
VR: Können Sie mir diesen Vorfall etwas genauer schildern? Wann war das, wie genau waren die Umstände chronologisch? Was genau hat sich zugetragen an diesem Tag?
BF: Diese Berichterstattung war im Februar 2011, angegriffen wurde ich am 15.03.2011. An diesem Tag war ich in meiner Wohnung im Bezirk XXXX. Dort war ich, als ich angegriffen wurde.
VR: Wie genau war das, als Sie angriffen wurden? Es sind recht dramatische Umstände, wenn man von Truppen angegriffen wird.
BF: Das war kurz vor 20h, als 3 bewaffnete Männer zu mir in die Wohnung kamen. Sie fingen sofort an, auf mich zu schießen.
VR: Erzählen Sie mehr, damit ich mir ein Bild machen kann. Haben diese Leute geklopft, haben sie die Tür eingetreten, etc.? Sie sagten, sie haben sofort angefangen, auf Sie zu schießen. Ich könnte mir denken, wenn 3 Leute auf jemanden schießen, kommt man nicht weit. Womit hat man auf Sie geschossen?
BF: Die Männer kamen in die Wohnung rein und schossen auf mich. Was für ein Gewehr das war, weiß ich nicht.
[ ... ]
VR: Wie ist es weitergegangen?
BF: Es geschah alles in kürzester Zeit. Ich bin geflüchtet. Ich weiß nicht, was sie wirklich von mir wollten.
VR: Unsere Aufgabe hier ist es, Asylwerber nach ihren Erlebnissen zu befragen. Deshalb ist es wichtig, dass hier jemand über seine Erlebnisse Auskunft erteilt und dass diese Ereignisse nachvollziehbar und detailliert sind. Wenn Sie immer nur einen kurzen Satz sagen, kann ich nicht nachvollziehen, dass das wirklich passiert ist. Sie waren Radiomoderator, man kann Ihnen zutrauen, dass Sie erzählen können und reden können.
BF: Ich fange meine Geschichte von vorne an.
VR: Ja, erzählen Sie Ihre Geschichte von Beginn an, chronologisch und detailliert, wir haben genug Zeit. Beispielhaft erkläre ich Ihnen, dass es zu wenig ist, wenn Sie nur sagen, dass Sie geflüchtet sind. Wenn 3 Bewaffnete in eine Wohnung kommen, dann ist es erklärungsbedürftig, wie man aus dieser Situation flüchten kann.
BF: An diesem Tag habe ich mich mit meiner Familie unterhalten. Wir waren im Wohnraum. Plötzlich kamen 3 bewaffnete Männer und schossen auf uns. Ich nahm dann ein Kind mit und flüchtete ins Schlafzimmer. Es geschah alles in kürzester Zeit.
VR: Mehr können Sie darüber nicht erzählen?
BF: Von mir aus kann ich es nur erzählen, wie ich es schon erzählt habe. [...]
Es entsteht somit der begründete Eindruck, dass der BF keine Geschehnisse wiedergegeben hat, an die er sich real zurückerinnert hätte, da diesfalls eine umfassendere Schilderung zu erwarten gewesen wäre. Dies umso mehr vor dem Hintergrund, dass der BF in seinem Herkunftsland einer Tätigkeit als Radiomoderator nachgegangen ist, und daher von ihm umso mehr eine gewisse sprachliche Eloquenz erwartet werden kann.
Der Vollständigkeit halber ist - im Zusammenhang mit dem Umstand, dass der BF zur Untermauerung seiner Fluchtgeschichte auf eine Schussnarbe am rechten Bein hingewiesen hat und behauptet hat, er sei von Regierungssoldaten beschossen worden - anzuführen, dass das Vorhandensein einer Narbe die Glaubwürdigkeit eines Vorbringens untermauern kann, jedoch mit den übrigen Ermittlungsergebnissen abzuwägen ist. Eine Verletzungsspur kann dabei nicht als schlagendes Argument für die Glaubwürdigkeit eines Fluchtvorbringens herangezogen werden kann, da zwar oftmals die Ursache der Verletzung z. B. Schuss-, Brand, Stich- oder sonstige Verletzung medizinisch abgeklärt werden kann, doch die konkreten Umstände, unter denen eine solche entstanden ist, naturgemäß nicht erweislich ist.
Bei einer Abwägung jener Gründe, die für die Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Bedrohungssituation sprechen - dies ist im Wesentlichen die Behauptung des Asylwerbers, dass seine Geschichte wahr ist, sowie das Vorhandensein einer Schussverletzung - und jener Gründe, die gegen die Glaubwürdigkeit der konkreten Bedrohungssituation sprechen (widersprüchliches Vorbringen zu essentiellen Säulen der Fluchtgeschichte sowie erst sehr spätes Geltendmachen eines zentralen Kernbereichs und der Umstand, dass er in der Schilderung seines Fluchtvorbringens selbst in der Beschwerdeverhandlung extrem vage geblieben ist), überwiegen die für ein konstruiertes Vorbringen sprechenden Argumente deutlich, sodass es dem Asylwerber insgesamt betrachtet nicht gelungen ist, sein Vorbringen zur behaupteten Bedrohungssituation glaubhaft zu machen und konnte die von ihm ins Treffen geführte Bedrohungssituation für seine Person daher nicht als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt werden.
Das Vorbringen, das der BF vor dem Bundesverwaltungsgericht, im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 19.09.2014, zu seinem Gesundheitszustand getätigt hat, ist im Zusammenhalt mit den von ihm im Lauf des Verfahrens vorgelegten unbedenklichen Arztbefunden, glaubhaft.
Die Feststellungen zur aktuellen allgemeinen Lage im Somalia ergeben sich im Wesentlichen aus dem durch Kurzinformationen vom Juni 2014 aktualisierten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend Somalia vom September 2013, welches eine Vielzahl unterschiedlicher und namhafter Quellen zur Lageanalyse heranzieht. So stützen sich die Ausführungen in den besagten Länderinformationsblättern beispielsweise etwa auf Berichte des Auswärtigen Amtes der BRD, DIS-Danish Immigration Service, USDOS-United States Department of State, UNHCR, ECRE-European Council on Refugees and Exiles, österr. Botschaft Nairobi, ACCORD, etc., und ergibt sich durch diese Einbeziehung von Lageberichten sowohl von staatlichen Stellen als auch von nicht-staatlichen Organisationen ein ausgewogenes Gesamtbild.
Zudem gründen die seitens des BVwG getroffenen Feststellungen zur Lage in Somalia auf weitere amtswegig beigezogene Quellen, wie etwa Home Office, Country Information and Guidance Somalia, vom April 2014, und diversen aktuellen APA-Meldungen, die mit dem Länderinformationen des BFA im Einklang stehen, sodass insgesamt betrachtet keine Zweifel an der beschriebenen Allgemeinsituation bestehen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiverweise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.
Rechtlich folgt aus dem Umstand, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zur individuell behaupteten Bedrohungssituation die Glaubwürdigkeit zu versagen war, dass seine Flüchtlingseigenschaft nicht festgestellt werden konnte und die Asylgewährung daher nicht statthaft ist, zumal auch aus den Feststellungen zur allgemeinen Lage in Somalia nicht abgeleitet werden kann, dass gleichsam jede in Somalia aufhältige Person, oder jene, die nach Somalia zurückkehrt, dort in asylrechtlich relevanter Weise Verfolgung zu gewärtigen hätte.
Es bestehen auch keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe, zumal der BF Angehöriger eines der großen Hauptclans (XXXX) ist.
Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesasylamt im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Zu Spruchpunkt II.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137).
Im gegenständlichen Fall ergeben sich aus den Feststellungen zur persönlichen Situation des BF - vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen zu Somalia - konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung des BF in seinen Herkunftsstaat Somalia. Obwohl es sich beim BF grundsätzlich um einen arbeitsfähigen jungen Mann handelt, bedarf der Gesundheitszustand des BF einer maßgeblichen Berücksichtigung. Er leidet an einem Diabetes mellitus und steht in ärztlicher Behandlung. Er ist auf eine regelmäßige (tägliche) Medikamenteneinnahme angewiesen und ist als Diabetiker bei der Auswahl seiner Lebensmittel Einschränkungen unterworfen. Aus den Länderberichten zu Somalia ist klar ersichtlich, dass eine medizinische Versorgung in Somalia im gesamten Land äußerst mangelhaft bzw. nur rudimentär vorhanden ist und erhebliche Teile der Bevölkerung keinen Zugang zu Medikamenten haben. (vgl. die Feststellungen dazu oben auf S.29) Vor diesem Hintergrund kann nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der BF in Somalia - bezogen auf das gesamte Staatsgebiet - die nötige medizinische Versorgung erhalten würde, zumal auch der Umstand hinzutritt, dass sich seine Ehefrau und Kinder selbst in einem Flüchtlingslager befinden, sodass der BF durch diese ebenfalls keine Unterstützung erhalten kann und er daher über keine gesicherten familiären Anknüpfungspunkte verfügt.
Der BF hat in der Beschwerdeverhandlung plausibel dargelegt, dass es in Somalia für Patienten in öffentlichen Krankenhäusern keinen Zugang zu Medikamenten gibt, da diese in den Apotheken gekauft werden müssten und mit sehr hohen (nicht leistbaren) Kosten verbunden sind, sodass der BF im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit - trotz seiner (ehemals ausgeübten) Tätigkeit als Krankenpfleger - keinen Zugang zu den für ihn lebensnotwendigen Medikamenten haben würde. In diesem Zusammenhang ist auf die Angaben des BF hinzuweisen, wonach sein Vater vor einem halben Jahr an den Folgen seines Diabetes gestorben ist.
Insgesamt ergibt sich damit das Bild, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nach Mogadischu über keine familiären Anknüpfungspunkte, die ihn unterstützen könnten, verfügt, und es führ ihn zudem aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung aller Voraussicht nach noch schwieriger wäre, seine Existenz zu sichern bzw. die Kosten für notwendige Medikamente zu erwirtschaften.
Ausgehend davon ist zu erkennen, dass der BF - unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse sowie der derzeit in Somalia vorherrschenden Versorgungsbedingungen
Dem BF war daher gem. § 8 Abs. 1 Z 1 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuzuerkennen.
Zu Spruchpunkt III.
Gem. § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechtes, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Der Asylgerichtshof hat dem Beschwerdeführer im 2. Spruchpunkt dieses Erkenntnisses den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass gem. § 8 Abs. 4 AsylG gleichzeitig eine befristete, ein Jahr gültige Aufenthaltsberechtigung zu erteilen war.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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