BVwG W122 2000627-2

W122 2000627-2Bundesverwaltungsgericht01.10.2014

Regest

Berechnung, Dienstbehörde, Irrtum, Pensionsbeiträge, Rückzahlung,<br/>Verzugszinsen, Vorschreibung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W122 2000627-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W122.2000627.2.00

Spruch

W122 2000627-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch RA Dr. Georg LEHNER, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft vom 15.07.2014, Zl. BMLFUW-108037/0002-PR/1B/2014 betreffend Zinsen bei Rückzahlung von Pensionsbeiträgen zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG abgewiesen und

der angefochtene Bescheid bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Säumnisbeschwerde vom 05.12.2013, beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) eingelangt am 06.12.2013 beantragte der Beschwerdeführer, über den gestellten Antrag vom 28.11.2012 dahingehend zu entscheiden, dass dem Antrag auf bescheidmäßige Entscheidung über den Rückzahlungsanspruch des Beschwerdeführers über erhöhte Pensionsbeiträge seit 01.07.2000 bis einschließlich 30.11.2009 sowie auf Rückzahlung der für diesen Zeitraum zu Unrecht vorgeschriebenen erhöhten Pensionsbeiträge an den Beschwerdeführer voll inhaltlich stattgegeben werde; sowie zu erkennen, dass die belangte Behörde (Bund) schuldig sei, dem Beschwerdeführer die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im gesetzlichen- bzw. durch Verordnung bestimmten Ausmaß gemäß § 19a Rechtsanwaltsordnung zuhanden des Vertreters des Beschwerdeführers zu ersetzen.

Der Beschwerdeführer sei richtigerweise nicht in Gehaltsstufe 19 sondern in Gehaltsstufe 15 einzustufen gewesen und hätte geringere Pensionsbeiträge zu leisten gehabt. Die Beiträge seien rückverrechnet worden. Ob und wie diese Rückrechnung im Detail tatsächlich erfolgt wäre, sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt.

Der Antrag auf bescheidmäßige Entscheidung vom 28.11.2012 sei bis spätestens 08.09.2013 nicht entschieden worden.

Der Verwaltungsgerichtshof legte mit Beschluss vom 07.01.2014 die Säumnisbeschwerde gemäß § 5 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsbarkeitsübergangsgesetz diese Angelegenheit wegen Verletzung der Entscheidungspflicht den Bundesverwaltungsgericht vor.

Am Bundesverwaltungsgericht langte die Säumnisbeschwerde am 30.01.2014 ein und wurde der Gerichtsabteilung W177 zugeteilt.

Nach Unzuständigkeitseinrede vom 03.02.2014 wurde die Rechtssache der gegenständlichen Gerichtsabteilung zugeteilt.

Mit Schreiben vom 01.07.2014 wurde die säumige Behörde von der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend Rückforderung von Pensionsbeiträgen in Kenntnis gesetzt.

Am 15.07.2014 erließ die belangte Behörde den oben angeführten bekämpften Bescheid und gab dem Antrag, die Rückzahlung der geleisteten Pensionsbeiträge die höher waren als die zu leistenden Pensionsbeiträge voll inhaltlich statt und legte die Berechnungsgrundlagen bei. Begründend angeführt wurde: Der Beschwerdeführer wurde mit Wirksamkeit vom 01.09.1998 für Dauer seiner Funktion als XXXX gemäß § 78b BDG außer Dienst gestellt. Die Zeit dieser Außerdienststellung gelte als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit. Sie sei jedoch für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.

Durch ein Versehen seien Pensionsbeiträge für die Gehaltsstufe 16, 17, 18 und 19 anstatt der Gehaltsstufe 15 vorgeschrieben und vom Beschwerdeführer beglichen worden.

Der Sachverhalt sei dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.05.2014 zur Kenntnis gebracht worden. Das Schreiben vom 17.10.2013, mit dem Parteiengehör gewährt werden sollte, sei nicht abgefertigt worden. Der Beschwerdeführer habe eingewandt, dass Verjährung im Hinblick auf die Möglichkeit der Rückforderung der geleisteten Pensionsbeiträge nicht möglich wäre.

Rechtlich erwogen wurde von der belangten Behörde: Es gäbe 2 Bestimmungen im Gehaltsgesetz 1956, die Verjährung betreffen würden:

§ 13b Abs. 1 und § 13b Abs. 2. Abs 1 würde Leistungen betreffen, die nach 3 Jahren nicht mehr gefordert werden könnten und greife je nach Sachverhalt den Dienstgeber (z.B. wenn keine oder zu wenig Pensionsbeiträge durch den Dienstnehmer gezahlt wurden) oder den Dienstnehmer (z.B. wenn über Überstunden oder Reisekosten vom Dienstnehmer nicht bzw. zu spät geltend gemacht wurden). Abs. 2 würde die Rückforderung von Leistungen betreffen und beziehe sich nur auf Leistungen des Dienstgebers die dieser zu viel an den Dienstnehmer geleistet hätte (Übergenüsse). Keine dieser Bestimmungen sei im vorliegenden Fall anwendbar, denn es gehe um die Rückforderung von Leistungen, die der Beschwerdeführer als Dienstnehmer zu viel an den Dienstgeber geleistet hätte. Da die Verjährungsbestimmungen des ABGB in öffentlichen Dienstverhältnis keine Anwendung fänden werde der Anspruch auf Rückzahlung der zu viel geleisteten Pensionsbeiträge anerkannt. Anstatt der Gehaltsstufe 15 sei für den Zeitraum vom 01.07.2000-30.06.2002 die Gehaltsstufe 16, für den Zeitraum vom 01.07.2002-30.06.2004 die Gehaltsstufe 17, für den Zeitraum vom 01.07.2004-30.06.2006 die Gehaltsstufe 18 und für den Zeitraum ab 01.07.2006 irrtümlicherweise die Gehaltsstufe 19 anstatt der Gehaltsstufe 15 für die Berechnung der Pensionsbeiträge herangezogen worden.

Mit Beschwerde vom 14.08.2014 bekämpfte der Beschwerdeführer den oben angeführten Bescheid und beantragte grundsätzlich zur Rückzahlung der zu unrecht vereinnahmten Beiträge auch die Gewährung der gesetzlichen Zinsen, jeweils ab dem Tag der "Errichtung" (gemeint wohl: Entrichtung) der zu viel geleisteten Beiträge, in eventu der Beschwerde Folge zu geben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft zurückzuverweisen. Begründend führte der Beschwerdeführer eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.06.1997 (Zl. 95/08/0083) an, und vermeint, dass nach dem Gehaltsgesetz vereinnahmte Beiträge wie nach dem ASVG vereinnahmte Beiträge zu behandeln wären. Der im Bereich des Privatrechtes herrschende Grundsatz der Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen bei ungerechtfertigter Bereicherung sei im öffentlichen Recht analog anzuwenden. Der Beschwerdeführer habe Anspruch auf Vergütungszinsen in Höhe der gesetzlichen Zinsen von 4%. Da der Hauptanspruch nicht verjährt sei, wäre der Zinsanspruch ebenso nicht verjährt.

Mit Erledigung vom 27.08.2014 legt die belangte Behörde die Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid dem Bundesverwaltungsgericht vor und merkt an, dass sich der Antrag selbst nicht auf die Leistung von Zinsen sondern lediglich auf die Rückzahlung der Pensionsbeiträge richtete und mit dem bekämpften Bescheid dem Antrag vollinhaltlich stattgegeben wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis in Ruhe zum Bund und wurde für Dauer seiner Funktion als XXXX gemäß § 78b BDG außer Dienst gestellt.

Für den Zeitraum von Juli 2000 bis November 2009 wurden dem Beschwerdeführer Pensionsbeiträge in falscher Höhe vorgeschrieben und von diesem geleistet. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Rückzahlung der zu Unrecht geleisteten Pensionsbeiträge wurde mit dem bekämpften Bescheid vollinhaltlich entsprochen. Der bekämpfte Bescheid enthält Rechtsgrundlagen für die Leistung von Pensionsbeiträgen, für die Außerdienststellung und die Verjährungsbestimmungen des § 13b Gehaltsgesetz wonach der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von 3 Jahren geltend gemacht wird. Der ursprünglich durch Säumnisbeschwerde monierte Bescheid wurde erlassen und aufgrund nicht zugesprochener Zinsen durch die nun verfahrensgegenständliche Beschwerde bekämpft.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers und der belangten Behörde. Die Behörde hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren ausführlich ermittelt und im gegenständlichen Bescheid nachvollziehbar festgestellt. Es gibt keinen Grund an der Feststellung der belangten Behörde, nämlich dass dem Beschwerdeführer die geleisteten Beiträge ohne Zinsen zurückgezahlt wurden, zu zweifeln. Der Beschwerdeführer ist diesen Feststellungen in seiner Beschwerde auch nicht wirksam entgegengetreten, seine Beschwerdeausführungen richten sich ausschließlich gegen den Umstand, dass keine Zinsen geleistet wurden. Seiner Auffassung nach gelte der privatrechtliche Anspruch auf die Zahlung von Zinsen auch für öffentlich - rechtlich Bedienstete die Beiträge aufgrund des Gehaltsgesetzes geleistet haben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BvWGG), BGBl. I, Nr. 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da das hier anzuwendende Bundesgesetz vom 29.02.1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 - Gehaltsgesetz), BGBl. Nr. 54/1956 in der Fassung BGBl. I, Nr. 8/2014, keine Senatszuständigkeit vorsieht, ist im vorliegenden Fall Einzelrichter Zuständigkeit gegeben.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

Soweit der Beschwerdeführer den Zuspruch von Kosten für die Beschwerde begehrt, konnte dem nicht Rechnung getragen werden. Gemäß § 74 Abs. 1 AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Gemäß § 74 Abs. 2 AVG bestimmen die Verwaltungsvorschriften inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht. Nach keiner im vorliegenden Fall anzuwendenden Verwaltungsvorschrift ist ein derartiger Kostenersatzanspruch vorgesehen. Demnach gilt § 74 Abs. 1 AVG, dass jeder Beteiligte, also auch die Beschwerdeführerin, die ihm im Verfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat (VwGH vom 24.07.2008, 2007/07/0100).

Zu A)

Gemäß § 13b Gehaltsgesetz 1956 verjährt der Anspruch auf Leistungen, wenn er nicht innerhalb von 3 Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit verjährt das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (§ 13a) nach 3 Jahren ab ihrer Entrichtung. Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden (Abs. 3 leg.cizt.). Für die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts eingeschränkt anzuwenden (Abs. 4 leg.cit).

§ 13a Gehaltsgesetz 1956 bezieht sich auf zu unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse), die dem Bund zu ersetzen sind.

§27 VwGVG wird der Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes durch Bescheid und durch die Beschwerde festgelegt. Weder der bekämpfte Bescheid noch die erhobene Beschwerde gehen von der Anwendbarkeit oben angeführter Verjährungsbestimmung aus. Die Nichtanwendung der Verjährungsbestimmungen wird hier jedoch nicht näher ausgeführt, da diese nicht im von der Beschwer abgesteckten Prüfumfang des Bundesverwaltungsgerichtes liegen.

Dem Dienst- und Besoldungsrecht mangelt es an einer entsprechenden Vorschrift, aufgrund derer die Zuerkennung von Verzugszinsen im gegenständlichen Fall in Betracht käme (VwGH 27.10.1999, Zl. 98/12/0422; 16.12.1998, Zl. 93/12/0270; 31.03.1977, SLG Nr. 9295/A). Selbst wenn es eine derartige Vorschrift für Zinsen gäbe, so ist dem Beschwerdeführer dennoch entgegen zu halten, dass mit dem bekämpften Bescheid seinem Antrag voll inhaltlich entsprochen wurde und die rechtsgrundlos geleisteten Beiträge in voller Höhe rückerstattet wurden.

Wenn sich der Beschwerdeführer auf eine Entscheidung stützt, die auf Grundlage von § 69 Abs. 1 und § 68 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und § 1480 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch für die gesammten deutschen Erbländer der Oesterreichischen Monarchie, ABGB, StF: JGS Nr. 946/1811) ergangen ist, so ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass das Gehaltsgesetz 1956 keine Rechtsgrundlage zur Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge wie das ASVG in §69 normiert, enthält.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, der Verzugszinsen für öffentlich - rechtlich Bedienstete, vor.

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