BVwG W106 2009037-1

W106 2009037-1Bundesverwaltungsgericht01.10.2014

Regest

Arbeitsplatz, Arbeitsplatzbeschreibung, dauernde Dienstunfähigkeit,<br/>dienstliche Aufgaben, Exekutivdiensttauglichkeit, exekutiver<br/>Außendienst, Gesundheitszustand, Leistungskalkül,<br/>Ruhestandsversetzung, Sachverständigengutachten, Schlüssigkeit,<br/>Verwaltungsdienst, Verweisungsarbeitsplatz

Gesamter Gesetzestext

BVwG W106 2009037-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W106.2009037.1.00

Spruch

W106 2009037-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Alexander TOMASCH und Olt. Hofrat Mag. Herbert KULLNIG als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas KÖNIG LL.M, Tuchlauben 15/9, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 31.03.2014, Zl. 6230/7855/2012-NÖ LPD, betreffend Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG in Verbindung mit § 14 BDG 1979 bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

(01.10.2014)

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Bis zu der mit dem angefochtenen Bescheid verfügten Versetzung in den Ruhestand war er als eingeteilter Beamter des Stadtpolizeikommandos XXXX - Polizeidiensthundeinspektion bei der Landespolizeidirektion zur Dienstleistung zugewiesen.

Der BF erlitt am 18.02.2011 als Fahrer eines PKW's einen Verkehrsunfall, bei dem er sich einen Trümmerbruch des rechten Sprunggelenks, einen Bruch des rechten Unterschenkels und des rechten Unterarms zuzog. Der BF befindet sich seither im Krankenstand.

Der Unfall wurde als Dienstunfall anerkannt. Dem BF wurde mit Bescheid der BVA vom 08.02.2013 gemäß §§ 94, 101 und 107 B-KUV eine Dauerrente von 20 v.H. der Vollrente zuerkannt.

Mit Schreiben der Dienstbehörde vom 14.06.2012 wurde der BF von der beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit verständigt.

(Der weitere Verfahrensgang ist der nun folgenden wörtlich wieder gegebenen Begründung des angefochtenen Bescheides zu entnehmen).

I.2. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 31.03.2014 wurde der BF mit Ablauf des 31. Mai 2014 in den Ruhestand versetzt.

Begründend wird hiezu wie folgt ausgeführt:

"Vom ehemaligen Landespolizeikommando für Niederösterreich wurde das Verfahren zu Ihrer Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen mit 01. Februar 2012 eingeleitet.

Nach derzeitigem Verfahrensstand liegt folgender Sachverhalt vor:

Sie sind eingeteilter Beamter des Stadtpolizeikommandos XXXX -Polizeidiensthundeinspektion bei der Landespolizeidirektion Niederösterreich. Ihre hauptsächlichen Tätigkeiten bestehen in der Verrichtung exekutiven Außendienstes.

Ihr diagnostizierter Gesundheitszustand lautet wie folgt:

metabolisches Syndrom/Bluthochdruck, zuletzt Umstellung der Medikation

Übergewicht, erhöhte Blutfette, Verdacht auf Atembehinderung im Schlaf und damit vermehrter Tagesmüdigkeit

Anpassungsstörung, reaktiv depressive Symptomatik

Hohlhandsyndrom rechts, behandelbar

berichtet Schmerzen beim Drehen der Hand und des Unterarms rechts, Schmerzen beim Faustschluss rechts, besonders an den Fingern 1-3, belastungsabhängig/länger gehen, stehen, tragen des Schuhs über 3-4 Stunden/auftretende Schwellungen am Vorfuß rechts, orthopädische Schuhversorgung geplant, bambstiges Gefühl rechter Fuß

Zustand nach 18.02.2011 Trümmerbruch rechtes Sprunggelenk, Bruch rechter Unterschenkel, rechter Unterarm

Gemäß § 14 Abs 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes ist der Beamte von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.

Nach Abs 3 leg.cit. ist der Beamte dienstunfähig, wenn er infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde kein zumindest gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

Nach dem Leistungskalkül - aufgrund des im erstellten Befund und Gutachtens festgestellten Gesundheitszustandes durch den leitenden Arzt Dr. XXXX - ist Ihre körperliche Leistungsfähigkeit dahingehend eingeschränkt, dass Ihnen die Tätigkeit als Polizeibeamter, welche eine exekutive außendienstliche Tauglichkeit erfordert, nicht mehr zumutbar ist.

Aufgrund der Ausführungen im Sachverständigenbeweis wurde geprüft, ob die im Gutachten aufgezählten Vorgaben bzw Einschränkungen mit den Aufgaben, die Sie auf dem tatsächlichen Arbeitsplatz zu erfüllen haben, im Einklang stehen, oder ob Ihre tatsächlichen Tätigkeiten über diese Vorgaben bzw Einschränkungen hinausgehen.

Mit Schreiben vom 14. Juni 2012, GZ 6230/7855/2012 - NÖ LPK des ehemaligen Landespolizeikommandos für Niederösterreich wurde Ihnen zum Befund und 1. ärztlichen Sachverständigengutachten zur Leistungsfeststellung der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Pensionsservice vom 22. Mai 2012 (Oberbegutachter Dr. XXXX), Parteiengehör eingeräumt, wobei Sie auch von der beabsichtigten Ruhestandsversetzung nach § 14 Absatz 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 in Kenntnis gesetzt wurden.

Mit 26. Juli 2012 brachte Ihre Rechtsvertretung RA K fristgerecht eine 1. Stellungnahme ein, in der sie fehlende Einzelgutachten einforderten.

Nach Übermittlung oa Gutachten wurden in der 2. Stellungnahme vom 22. Oktober 2012 Befunde (Arztbrief von Dr. XXXX vom 24.09.2012 sowie eine psychotherapeutische Expertise von Mag XXXX, undatiert) vorgelegt.

Auf Grund des Erlasses des BMfI vom 19. November 2012, GZ. 123.179/5-I/1/c/12, wurde am 26. November 2012 daraufhin eine neuerliche Befundung bei der BVA beantragt, welche am 31. Jänner 2013 in dem eingangs zitierten (oa diagnostizierter Gesundheitszustand) 2. ärztlichen Sachverständigengutachten mündete, welches keine wesentlichen Veränderungen zur Erstdiagnose hervorbrachte.

Mit 13. März 2013 wurde Ihnen von der ho Direktion dazu Parteiengehör eingeräumt.

Weiters wurde Ihnen in diesem Schreiben eine niederschriftliche Befragung über das freiwillige Anstreben einer Prüfung des Dienstgebers über die Zuweisung eines Arbeitsplatzes im Verwaltungsdienst gemäß § 14 Abs. 5 BDG 1979 in Aussicht gestellt.

In der 3. Stellungnahme Ihrer Rechtsvertretung vom 02. April 2013 führten Sie an, dass die nunmehrige Feststellung der BVA im Leistungskalkül nicht auf den Inhalt des Bescheides der BVA vom 08. Februar 2013 Bedacht nimmt, in dem eine Dauerrente im Ausmaß von 20. vH der Vollrente aus Folgen nach einem Dienstunfall vom 18. Februar 2011 zuerkannt wurde. Bezüglich der Zuweisung eines Arbeitsplatzes im Verwaltungsdienst (A-Schema) führten Sie an, dass, wenn eine Nichteignung der Verwendung im Innen(Kanzlei)dienst (E-Schema) vorliegt (genereller Verlust der Dienstfähigkeit im Hinblick eines exekutiven Arbeitsplatzes) es auch keine Möglichkeit einer weiteren Verwendung in einem "anderen Kanzleidienst" geben kann, da kein offensichtlicher Unterschied gegeben ist (gleichzusetzendes Leistungskalkül).

Bezugnehmend auf den Erlass des BM.I vom 15. April 2013, GZ 123.179/8-I/c/13, wurde am 28. Mai 2013 von der Personalabteilung - Fachbereich 2 der ho Direktion zusätzlich eine Prüfung durchgeführt, ob dem Beamten ein anderer exekutiver Arbeitsplatz zugewiesen werden könnte, dessen Aufgaben er nach seiner geistigen und körperlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

Diese Arbeitsplatzprüfung verlief negativ.

Darin wurde auch angeführt, dass es dem Dienstgeber nicht möglich ist, dem Beamten überhaupt eine andere, gleichwertige Tätigkeit (A-Schema) im Bereich der LPD NÖ zuzuweisen.

In Ihrer 4. Stellungnahme vom 08. Juli 2013 führten Sie an, dass den angeforderten und nunmehr vorgelegten Gutachten nicht zu entnehmen ist, in welchem Ausmaß Restarbeitsfähigkeit gegeben ist und diese nicht dezidiert ausgeschlossen wird.

Weiters wurde beanstandet, dass es bei der Arbeitsplatzbeschreibung zu keiner Gegenüberstellung der verschiedenen Schemata kam, sondern lediglich auf den Exekutivdienst abgestellt wurde.

Sie zweifelten abermals die Ihrer Ansicht nach widersprüchlichen und unschlüssigen Gutachten der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) an.

In der mit 24. Oktober 2013 datierten Prüfung der Dienstbehörde, Büro A 1 - Organisation, Strategie und Dienstvollzug, wurde vom do Leiter festgehalten, dass ein Polizeidiensthundeführer grundsätzlich auf einer exekutiven Planstelle zu verwenden ist.

Es steht auch kein entsprechend geeigneter und auch sozial verträglicher Ersatzarbeitsplatz im administrativen Bereich des SPK XXXX bzw der näheren Umgebung des Dienstortes oder Wohnortes des Beamten zur Verfügung. Prognostisch ist eine Änderung der Situation auch in den nächsten 5 Jahren nicht zu erwarten.

Auch in Ihrer 5. Stellungnahme am 12. Dezember 2013 konnten Sie keinen neuen medizinischen Sachverhalt darlegen, der das von der BVA - Pensionsservice attestierte Sachverständigengutachten vom 31. Jänner 2013 erschüttern könnte.

Der von Ihnen behaupteten "Reversibilität des Gesundheitszustandes" liegt kein medizinisches Gutachten zu Grunde. Somit geht die behauptete Verkennung der Rechtslage hinsichtlich des Mangels des BVA-Gutachtens nach Ansicht der Dienstbehörde ins Leere.

Sie führten zur Frage der dauernden Dienstunfähigkeit an, dass ein Erfordernis der Widerlegung eines Sachverständigengutachtens auf gleicher fachlicher Ebene nur greift, wenn nach Erkenntnis des VwGH vom 05. September 2013, Zahl: 2013/09/0005, ein schlüssiges und widerspruchsfreies Gutachten vorliegt, welches Ihrer Ansicht nach nicht gegeben ist (widersprüchliche Gutachten der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter - Pensionsservice).

Die Dienstbehörde hat anhand des Gutachtens zu Grunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch geprüft und einer sorgfältigen Beweiswürdigung unterzogen.

Da Sie aufgrund Ihres Krankheitsbildes nicht mehr in der Lage sind die Aufgaben Ihres bisherigen Arbeitsplatzes zu erfüllen und Ihnen auch kein anderer, mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz im Sinne des § 14 Abs. 2 BDG 1979 zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben Sie noch erfüllen könnten, werden Sie für DAUERND dienstunfähig befunden und sind Sie daher gemäß § 14 Absatz 1 leg. cit. in den Ruhestand zu versetzen.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden."

I.2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine rechtliche Vertretung rechtzeitig Beschwerde. Er erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem subjektiven Recht, nicht ohne dem Vorliegen einer dauernden Dienstunfähigkeit gemäß § 14 BDG 1979 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt zu werden, verletzt.

Ein Teil der im Bescheid genannten Krankheiten bzw. gesundheitlichen Gebrechen liege so nicht vor bzw. liege nicht in einer solchen Art und Weise vor, dass dadurch eine dauernde Dienstunfähigkeit nach § 14 BDG begründet werden könne.

Das Ruhestandsversetzungsverfahren sei auf Grund eines Gutachtens des Amtsarztes Dr. XXXX, der die dauernde Dienstunfähigkeit wegen der im Zuge des Dienstunfalles vom 18.02.2011 erlittenen Verletzungen verneint habe, eingeleitet worden. Dr. XXXX kenne auf Grund seiner jahrzehntelangen Erfahrung die körperlichen Anforderungen an den Exekutivdienst genau und habe den BF vor der Einleitung des Ruhestandsverfahrens mehrfach untersucht, sodass ihm der Gesundheitszustand des BF genau bekannt war. Von ihm seien fünf Gutachten über die Dienstfähigkeit des BF erstellt worden. In keinem seiner amtsärztlichen Gutachten würden andere Umstände als jene, die als unfallkausal anzusehen seien, für die Rechtfertigung des Krankenstandes des BF herangezogen. Die im Bescheid geltend gemachten Gründe "metabolisches Syndrom/Bluthochdruck" und "Übergewicht" hätte er - so sie seine Tauglichkeit für den Exekutivdienst berührt hätten - jedenfalls im Zuge seiner eingehenden Untersuchungen wahrgenommen und in seinen Gutachten thematisiert.

Der BF verweist auf seine Vorgesetzten, KI XXXX und AI XXXX, die niemals irgendeine Einschränkung seiner Exekutivdiensttauglichkeit wahrgenommen haben; im Gegenteil, der BF habe mit seinem Diensthund bei Vergleichswettkämpfen bis zum Dienstunfall zahlreiche Erfolge erringen können.

Ein schlüssiges und widerspruchsfreies Gutachten der BVA liege nicht vor, da die Gutachten vom 22.05.2012 und vom 31.01.2013 nicht mit dem von der BVA ergangenen Bescheid vom 08.02.2013, AZ 2101 050957-005, und den dazu ergangenen Gutachten in Einklang zu bringen seien.

Folgende Punkte könnten keine dauernde Dienstunfähigkeit bewirken:

Metabolisches Syndrom/Bluthochdruck:

Der BF sei bereits seit 20 Jahren in Behandlung, der Bluthochdruck werde medikamentös behandelt. Seine Exekutivdienstfähigkeit sei dadurch niemals in Frage gestellt worden.

Übergewicht, erhöhte Blutfette, Verdacht auf Atembehinderung im Schlaf und damit vermehrter Tagesmüdigkeit:

Das derzeitige Übergewicht sei eine Folgeerscheinung der derzeit nicht mehr gegebenen Bewegungsmöglichkeiten durch den Dienstunfall, wobei bei Versehung des Exekutivdienstes dieses Gewicht sich rasch normalisieren werde. Die erhöhten Blutfette werden seit 2009 medikamentös behandelt und seien nicht problematisch für die Dienstverrichtung. Zur Atembehinderung im Schlaf sei festzuhalten, dass es sich nicht um eine gesicherte Diagnose handle. Auch könne dieser Grund seine Dienstunfähigkeit nicht begründen.

Hohlhandsyndrom rechts, behandelbar:

Dieses sei behandelbar, sodass bei einer zumutbaren Behandlung eine Versetzung in den dauernden Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nicht gerechtfertigt sei. Bis dato habe ihn dieses Syndrom auch nicht an seiner Dienstverrichtung gehindert.

Die anderen im Bescheid genannten Krankheiten und gesundheitlichen Gebrechen könnten für sich allein eine dauernde Dienstunfähigkeit gemäß § 14 BDG nicht bewirken.

Beweis für das gesamte Vorbringen:

Einholung facheinschlägiger medizinischer Sachverständigengutachten;

Zeugen: Amtsarzt Dr. XXXX, p.A. LPD Niederösterreich:

KI XXXX, p.A. Stadtpolizeikommando XXXX;

AI XXXX, p.A. Stadtpolizeikommando XXXX;

Es werden folgende Beschwerdeanträge gestellt:

Das Bundesverwaltungsgericht möge

gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und

gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden, in eventu

den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.

I.3. Der gegenständliche Verfahrensakt ist am 24.06.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Für das Bundesverwaltungsgericht steht oben dargelegter - für die Entscheidung wesentlicher - Sachverhalt unstrittig fest. Er konnte aufgrund der vorgelegten Akten und der Angaben des BF festgestellt werden. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Zufolge § 135a Abs. 1 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2012 liegt gegenständlich - da eine Angelegenheit des § 14 BDG 1979 von Amts wegen betreffend - eine Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

§ 14 BDG 1979 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 210/2013 lautet:

"Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

§ 14. (1) Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.

(2) Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

(3) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter - ausgenommen für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996 , den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten - Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.

(4) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, wirksam.

(5) Die Ruhestandsversetzung tritt nicht ein, wenn der Beamtin oder dem Beamten spätestens mit dem Tag vor ihrer Wirksamkeit mit ihrer oder seiner Zustimmung für die Dauer von längstens zwölf Monaten vorübergehend ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen wird, dessen Anforderungen sie oder er zu erfüllen imstande ist. Mehrere aufeinander folgende Zuweisungen sind zulässig, sofern sie insgesamt die Dauer von zwölf Monaten nicht überschreiten. Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesem Fall wirksam, wenn

1. die Beamtin oder der Beamte nach einer vorübergehenden Zuweisung einer weiteren Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes nicht zustimmt oder

2. die vorübergehende Verwendung auf einem neuen Arbeitsplatz ohne weitere Zuweisung oder vorzeitig beendet wird oder

3. die Beamtin oder der Beamte der dauernden Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes spätestens nach Ablauf des zwölften Monats nach der erstmaligen Zuweisung nicht zustimmt.

Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesen Fällen mit dem Monatsletzten nach Ablauf der jeweiligen vorübergehenden Verwendung wirksam.

(6) Die Verpflichtung zur Leistung eines Dienstgeberbeitrages gemäß § 22b des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, entfällt ab der erstmaligen Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes gemäß Abs. 5.

(7) Solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Beamte als beurlaubt. Die Beurlaubung endet mit dem Antritt einer neuen Verwendung gemäß Abs. 5.

(8) Die Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 4 oder 5 tritt während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 112 oder einer Dienstenthebung gemäß § 39 des Heeresdisziplinargesetzes 2002 (HDG 2002), BGBl. I Nr. 167, nicht ein."

§ 14 Abs. 2 BDG verlangt für die Annahme der Dienstunfähigkeit das kumulative Vorliegen zweier Voraussetzungen, nämlich die Unfähigkeit der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Beamten an seinem Arbeitsplatz infolge seiner gesundheitlichen Verfassung und die Unmöglichkeit der Zuweisung eines den Kriterien der zitierten Gesetzesbestimmung entsprechenden mindestens gleichwertigen Arbeitsplatzes (vgl. VwGH 23.06.2014, 2010/12/0209, mwN).

Die Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten ist zunächst in Ansehung seines aktuellen beziehungsweise des zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes zu prüfen. Maßgebend für eine Ruhestandsversetzung ist daher die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben an diesem Arbeitsplatz (Primärprüfung). Ergibt diese, dass der Beamte nicht mehr in der Lage ist, die konkreten dienstlichen Aufgaben seines Arbeitsplatzes in diesem Sinne zu erfüllen, ist zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes nach § 14 Abs. 2 BDG in Betracht kommt (Sekundärprüfung) (vgl. z.B. VwGH 14.10.2009, 2008/12/0212; 23.06.2014, 2010/12/0209, mwN).

Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben. Dabei ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung des Kriteriums "dauernd" zu ermöglichen, auch eine Prognose zu stellen. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zu Grunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (vgl. VwGH 29.03.2012, 2008/12/0184; 04.09.2012, 2012/12/0031, mwN).

Unbestritten ist im Beschwerdefall, dass der BF eingeteilter Beamter in der Polizeidiensthundeinspektion bei der LPD Niederösterreich ist. Seine Tätigkeit besteht im Wesentlichen in der Verrichtung exekutiven Außendienstes (Polizeidiensthundeführer).

Für einen Exekutivbeamten ist unerlässlich, dass er als Exekutivorgan einsatzfähig sein muss, eine Dienstwaffe trägt und die Aufgabe und Verpflichtung hat, im Falle der Notwendigkeit die Befolgung einer Anordnung durchzusetzen oder eine drohende Gefahr von Sachen, von Dritten oder von sich selbst abzuwehren und von der ihm zugewiesenen Dienstwaffe unter Bedachtnahme aller gesetzlichen und mit Weisung ergangenen Anordnungen richtig und emotionslos Gebrauch macht. Für einen Beamten des Exekutivdienstes ist aus diesem Grunde die volle körperliche und geistige Fitness unbedingt erforderlich, um Zwangsbefugnisse, wie Anwendung von Körperkraft und Waffengebrauch, ausüben zu können. Weiters wird von diesen Beamten gefordert, dass sie ihren Dienst sowohl bei Tag als auch bei Nacht ordnungsgemäß verrichten können. Im Fall des BF als Polizeidiensthundeführer kommen als besondere Aufgaben auf Grund des Einsatzmittels "Diensthund" die präventive und repressive Bekämpfung von gerichtlich strafbaren Handlungen mit dem Diensthund, Einsatzunterstützung im Rahmen des GSOD, die Durchführung von Such,- Hilfs,- und Rettungsaktionen mit dem Diensthund und die Wahrnehmung der Diensthundeeinsätze hinzu (s. im Akt aufliegende Arbeitsplatzbeschreibung des BF vom 07.02.2012).

An einen Beamten des Exekutivdienstes werden daher auf Grund der zu erfüllenden Exekutivdienstaufgaben höhere körperliche Anforderungen gestellt als an einen Beamten der Allgemeinen Verwaltung, daher kann für einen Exekutivbeamten die Dienstunfähigkeit viel früher einsetzen.

Im Beschwerdefall erging bereits am 22.05.2012 ein ärztliches Sachverständigengutachten der BVA, in dem nach den dort angeführten Diagnosen zum Leistungskalkül zusammenfassend festgestellt wurde, dass die körperliche Belastbarkeit des BF für exekutivdienstliche Einsätze nicht mehr ausreiche. Aufgrund der Fettleibigkeit seien Arbeiten (wie exekutive Außendienste), die eine erhaltene körperliche Wendigkeit voraussetzen, nicht zu erfüllen. Eine stabile und wesentlich entlastende Gewichtsreduktion wäre wünschenswert, könne jedoch nicht mehr in absehbarer Zeit erwartet werden, da der Untersuchte eingeschränkt änderungsbereit und flexibel sei. Es sei weiters von erheblich eingeschränkter Flexibilität bei anstehenden Änderungen bei der Arbeit zu rechnen und es sei von erheblichem Motivationsverlust auszugehen. Rein körperlich wäre eine Innendiensttätigkeit ohne Einschränkung zuzumuten. Die "durchschnittliche psychische Belastbarkeit" bedeute allerdings auch hier eine Einschränkung: Vernehmung und konfliktzentrierter Kundenkontakt wäre nicht ausreichend zu überantworten, in Notsituationen wäre mit Überforderung zu rechnen - es könnte sich auch hier ein Sicherheitsrisiko ergeben.

Aufgrund von Stellungnahmen und des Antrages des BF vom 22.10.2012 erfolgte eine neuerliche Begutachtung durch die BVA. Im Zuge dessen wurden drei fachärztliche Gutachten eingeholt, nämlich jenes des FA für Neurologie Dr. XXXX vom 20.12.2012, des FA für Innere Medizin Dr. XXXX vom 15.01.2013 sowie des FA für Unfallchirurgie Dr. XXXX vom 17.01.2013, welche in das Sachverständigengutachten vom 31.01.2013 einflossen.

Zum Leistungskalkül wird darin wie folgt festgehalten:

"....

Es besteht damit im aktuellen Zustandsbild durchschnittliche psychische Belastbarkeit. Durchschnittlicher und fallweise besonderer Zeitdruck wäre möglich. Eine ausreichende Belastbarkeit zur Bearbeitung von Konfliktsituationen kann nicht vorausgesetzt werden. Nacht- und Schichtdienst sind zu vermeiden. Schwere körperliche Arbeit und Arbeit bei schwerer und dauernd mittelschwerer körperlicher Beanspruchung, sind nicht möglich. Eine uneingeschränkte körperliche Wendigkeit besteht nicht. Längeres Gehen und Stehen sind nicht zumutbar. Bei Arbeit im Sitzen sind die Pausen zum Lagewechsel und für Ausgleichsbewegungen zu nutzen. Nässe- und Hitzeexposition ist nicht zumutbar.

Nur im Zuge stabiler Gewichtsreduktion wäre eine wesentliche Besserung der Belastbarkeit sowohl auf körperlicher wie auch psychischer Ebene möglich. Besserung ist seit der Voruntersuchung nicht eingetreten und kann auch nicht mehr erwartet werden. Psychotherapie könnte bei Bedarf intensiviert und konsequent verfolgt werden, bisher sind nur 2-3 Termine zustande gekommen. Psychiatrische Medikation wird derzeit nicht benötigt.

Es wird ausdrücklich auf das Gutachten vom 22.05.2012 verwiesen. Die aktuellen Untersuchungen bestätigen erneut das Leistungskalkül vom 22.05.2012, dieses gilt weiterhin."

Anlässlich des dem BF zu diesem neuerlichen Gutachten gewährten Parteiengehörs wurde er auch befragt, ob er im Sinne des § 14 Abs. 5 BDG eine Arbeitsplatzzuweisungsüberprüfung in den Verwaltungsdienst anstrebe.

In der Folge wurden dem BF die mit Schreiben vom 02.04.2013 angeforderten drei fachärztlichen Gutachten, welche dem GA der BVA vom 31.01.2013 zugrunde gelegt wurden, sowie die angesprochenen Arbeitsplatzbeschreibungen übermittelt.

(Hinsichtlich der weiteren Stellungnahmen und Anträge wird auf den angefochtenen Bescheid verwiesen.)

Nach seinem Beschwerdevorbringen erachtet sich der BF im Wesentlichen dadurch beschwert, dass die im Zuge seines Dienstunfalles vom 18.02.2011 ergangenen Gutachten, nämlich jene vom 28.04.2011, vom 22.06.2011, vom 28.09.2011, vom 19.12.2011 und vom 27.01.2012, andere Umstände, als jene, die als unfallkausal anzustellen seien, für die Rechtfertigung seines Krankenstandes herangezogen wurden. Die im Bescheid geltend gemachten Gründe "metabolisches Syndrom/Bluthochdruck" und "Übergewicht" hätte der Amtsarzt - so sie seine Tauglichkeit für den Exekutivdienst berührt hätten - jedenfalls im Zuge seiner eingehenden Untersuchungen wahrgenommen und in seinen Gutachten thematisiert. Auch hätten seine (namentlich genannten) Vorgesetzten niemals irgendeine Einschränkung seiner Exekutivdiensttauglichkeit wahrgenommen; im Gegenteil, der BF habe mit seinem Diensthund bei Vergleichswettkämpfen bis zum Dienstunfall zahlreiche Erfolge erringen können.

Mit diesem Vorbringen verkennt der BF, dass es im Ruhestandsversetzungsverfahren nicht bloß um die Rechtfertigung seines aufgrund des Dienstunfalls verursachten Krankenstandes geht, sondern ist in diesem die Frage der Dienstfähigkeit im Sinne der Bestimmungen des § 14 BDG in seiner Gesamthaftigkeit zu beurteilen. Der Amtsarzt Dr. XXXX hatte auch nur die aufgrund des Unfalls erlittenen Verletzungsfolgen und den daraus abgeleiteten Krankenstand zu befunden. Der Beurteilung der dauernden Dienstunfähigkeit im Sinne des § 14 BDG hat aber eine umfassendere Begutachtung vorauszugehen als bloß die Feststellung der Verletzungsfolgen aufgrund des Dienstunfalls und der Begründung eines Krankenstandes.

Aufgrund des seit dem Unfall am 18.02.2011 andauernden Krankenstandes war es der Behörde daher nicht verwehrt, im Juni 2012 das Ruhestandsversetzungsverfahren einzuleiten und die BVA mit der Erstellung eines entsprechenden Gutachtens über den Gesundheitszustand des BF in seiner Gesamtheit zu beauftragen. Dass anlässlich dieser Begutachtung über die Verletzungsfolgen nach dem Unfall hinaus auch "Übergewicht" und "metabolisches Syndrom/Bluthochdruck" und "Anpassungsstörung, reaktiv depressive Symptomatik" diagnostiziert wurden und diese Diagnosen in die Beurteilung der dauernden Dienstunfähigkeit einflossen, war von Gesetzes wegen erforderlich und zwingend. Es kann der Behörde daher nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn sie dem gesetzlichen Auftrag nachgekommen ist.

Der BF vermag auch mit dem - im Übrigen nicht näher konkretisierten - Vorbringen, dass kein schlüssiges und widerspruchsfreies Gutachten der BVA vorliege, weil die Gutachten vom 22.05.2012 und vom 31.01.2013 nicht dem ebenso von der BVA ergangenen Bescheid vom 08.02.2013 und den dazu ergangenen Gutachten in Einklang zu bringen seien, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, ging es in diesem Verfahren doch bloß um die Zuerkennung einer Dauerrente als Folge der durch den Dienstunfall herbeigeführten Minderung der Erwerbsfähigkeit., welche ihm in einem Ausmaß von 20 v.H. der Vollrente zugesprochen wurde. Die Frage der dauernden Dienstunfähigkeit im oben aufgezeigten Sinn war auch in diesem Verfahren nicht Verfahrensgegenstand.

Die Begutachtung durch die BVA ist als schlüssig und widerspruchsfrei zu erkennen, demnach der festgestellte Gesundheitszustand des BF für eine körperliche Belastbarkeit im Rahmen exekutivdienstlicher Einsätze nicht mehr ausreicht und auch bei Innendiensttätigkeit infolge der "durchschnittlichen psychischen Belastbarkeit" in Notsituationen mit Überforderung des BF zu rechnen wäre und sich daher auch hier ein Sicherheitsrisiko ergeben könnte. Sämtliche Gutachten kommen zudem übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass eine Besserung nicht zu erwarten sei und haben diese keine Nachuntersuchung empfohlen.

Auch geht der Verweis des BF auf seine Vorgesetzten, welche niemals irgendeine Einschränkung seiner Exekutivdiensttauglichkeit wahrgenommen hätten, ins Leere, könnten diese allenfalls doch nur die bis zum Dienstunfall nicht bezweifelte Exekutivdiensttauglichkeit bezeugen, nicht aber die danach erfolgte gesundheitliche Entwicklung, wozu sie fachlich auch gar nicht befähigt wären.

Aus den dargelegten Überlegungen ist die Behörde zutreffend vom Fehlen der Exekutivdiensttauglichkeit des BF auf Dauer ausgegangen, sodass in einem weiteren Schritt die Verwendung des BF auf einem Verweisungsarbeitsplatz im Sinne des § 14 Abs. 2 BDG 1979 zu prüfen ist.

Den vorliegenden Aktenunterlagen ist zu entnehmen, dass sich die Behörde mit der Frage des Vorhandenseins eines Verweisungsarbeitsplatzes eingehend auseinandergesetzt hat. So hat sie zunächst dem BF mit Schreiben vom 13.03.2013 die Prüfung der Zuweisung eines Arbeitsplatzes im Verwaltungsdienst gemäß § 14 Abs. 5 BDG auf freiwilliger Basis in Aussicht gestellt. Darauf antwortete der BF mit Schreiben vom 02.04.2013, dass die Zuweisung eines Arbeitsplatzes im Verwaltungsdienst ("A-Schema"), der mit diesem Leistungskalkül verrichtet werden könnte, hingegen die Nichtzuweisung eines Arbeitsplatzes im Kanzleidienst ("E-Schema") höchst unschlüssig erscheine und beantragte eine Darlegung der Anforderungen an das Leistungskalkül an einen Arbeitsplatz im Verwaltungsdienst ("A-Schema") im Gegensatz zu einem Arbeitsplatz im Kanzleidienst ("E-Schema").

Ein Anforderungsprofil für eine entsprechende Tätigkeit im Verwaltungsdienst wurde dem BF mit Schreiben vom 07.11.2013 übermittelt.

Schließlich ist der aktenkundigen mit 24.10.2013 datierten Prüfung der Dienstbehörde, Büro Organisation, Strategie und Dienstvollzug zu entnehmen, dass ein dem Gesundheitszustand und der Ausbildung des BF entsprechender, geeigneter und auch sozial verträglicher Ersatzarbeitsarbeitsplatz im administrativen Bereich für den BF derzeit im Bereich des Stadtpolizeikommandos XXXX nicht zur Verfügung stehe und das gleiche für Dienststellen der LPD NÖ im näheren Umfeld von XXXX bzw. des Wohnsitzes des BF gelte. Eine Änderung der Situation sei auch in den nächsten 5 Jahren nicht zu erwarten.

Hiezu wurde dem BF ebenso Parteiengehör gewährt. In seiner 5. Stellungnahme vom 12.12.2013 beantragte der BF in punkto Ersatzarbeitsplatz neuerlich eine Darlegung der Anforderungen an einen Arbeitsplatz im Verwaltungsdienst im Gegensatz zu einem Arbeitsplatz im Kanzleidienst ("E-Schema").

Die Beschwerde enthält kein dezidiertes Vorbringen zu den Ausführungen des angefochtenen Bescheides über das Nichtvorhandensein eines geeigneten Verweisungsarbeitsplatzes. Eine Rechtswidrigkeit des Bescheides in Hinsicht "geeigneter Verweisungsarbeitsplatz" wird vom BF in der Beschwerde nicht aufgezeigt und ist eine solche - wie oben ausgeführt - für den erkennenden Senat nicht erkennbar.

Die Beschwerde dar daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage, ob der BF dienstfähig im Sinne der Bestimmungen des § 14 BDG ist, aufgrund der unstrittigen Sachlage und der klaren Rechtslage sowie der zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verneint werden konnte. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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