BVwG W106 2008547-1

W106 2008547-1Bundesverwaltungsgericht01.10.2014

Regest

dienstrechtliche Verfolgung, Dienstzeit, Funktionsausübung,<br/>Immunität, Personalvertreter, Weisungsverstoß,<br/>Zustimmung-Personalvertretungsorgan

Gesamter Gesetzestext

BVwG W106 2008547-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W106.2008547.1.00

Spruch

W106 2008547-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Alexander TOMASCH und Olt. Hofrat Mag. Herbert KULLNIG als Beisitzer über die Beschwerde des Dienststellenausschusses beim Kommando XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde beim Bundeskanzleramt vom 05.05.2014, Zl. A 33-PVAB/13, betreffend Zustimmung zur dienstrechtlichen Verfolgung, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG in Verbindung mit § 28 Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG) bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

(01.10.2014)

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.05.2014 verfügte die Personalvertretungsaufsichtsbehörde wie folgt:

"Der Beschluss des Dienststellenausschusses vom 28. Oktober 2013, mit dem die Zustimmung zur disziplinären Verfolgung seines Vorsitzenden verweigert wurde, wird gemäß § 41 Abs. 1 und 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013, als gesetzwidrig aufgehoben."

Begründend wird hiezu ausgeführt:

"Sachverhalt

Der Vorsitzende des Dienststellenausschusses, Bediensteter des XXXX, führte nach Angabe des Bataillonskommandanten während seines Journaldienstes von Freitag, 2. August 2013, auf Samstag, 3. August 2013, als "Offizier vom Tag" am Samstag, 3. August 2013, mit seinem Sohn praktische Fahrausbildung (Übungsfahrten und Einparkübungen) auf dem Gelände der XXXX in XXXX durch.

Mit Schreiben vom 30. September 2013 ersuchte der Bataillonskommandant den Dienststellenausschuss gemäß § 28 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG) um Zustimmung zur disziplinären Verfolgung seines Vorsitzenden wegen des Verdachts auf das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung durch diesen Fahrunterricht und einer weiteren Dienstpflichtverletzung durch den Vorsitzenden des Dienststellenausschusses, bei der es sich um den Verdacht auf das einer Weisung eines Dienstvorgesetzten widersprechende Eintragen eines Journaldienstes als "Offizier vom Tag" für den Monat Oktober 2013 durch den Vorsitzenden des Dienststellenausschusses handelte.

Mit Schreiben vom 29. Oktober 2013 teilte der Dienststellenausschuss dem Bataillonskommandanten seinen Beschluss vom 28. Oktober 2013 mit, die Zustimmung zur disziplinären Verfolgung zu verweigern.

Dies mit der Begründung, der Bataillonskommandant habe in einer schriftlichen Ermahnung zur Erteilung des Fahrunterrichtes am 3. August 2013 bereits festgehalten, dass er in dieser Angelegenheit kein Disziplinarverfahren einleiten werde, sondern nur bei einer allfälligen Wiederholung der vorgeworfenen Handlung, die jedoch nicht erfolgt sei. Zum zweiten Verdacht auf das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung (Eintragung eines Dienstes als "Offizier vom Tag" im Oktober 2013) führte der Dienststellenausschuss aus, dass der Vorsitzende gar nicht vorhatte, im Oktober einen solchen Journaldienst zu leisten, aber sein Verhalten notwendig war, um einen Nachweis/Zeugen zu haben, damit der Bataillonskommandant das mündlich ausgesprochene Verbot nicht später bestreiten könne.

Der Wortlaut des Antrags des Bataillonskommandanten vom 8. November 2013 an die Personalvertretungsaufsichtsbehörde bezieht sich nur auf das Verhalten des Vorsitzenden des Dienststellenausschusses während seines Journaldienstes als "Offizier vom Tag" am 3. August 2013 (Fahrunterricht an seinen Sohn auf dem Gelände der XXXX). Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde ging daher davon aus, dass vom Antrag des Bataillonskommandanten nur die Überprüfung des Beschlusses des Dienststellenausschusses betreffend die Verweigerung der Zustimmung zur disziplinären Verfolgung seines Vorsitzenden wegen des Fahrunterrichtes an seinen Sohn erfasst ist.

Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen wurden den Parteien des Verfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnisnahme übermittelt und ihnen Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen dazu Stellung zu nehmen.

Beide Parteien haben innerhalb dieser Frist Einwände gegen den von der Personalvertretungsaufsichtsbehörde als erwiesen angenommenen Sachverhalt erhoben.

Der Antragsteller teilte in einer persönlichen Vorsprache am 23. April 2014 bei der Personalvertretungsaufsichtsbehörde mit, dass er mit den Sachverhaltsfeststellungen - bis auf eine Ausnahme - einverstanden ist. Es gehe in seinem Antrag nicht nur um den Verdacht auf die Dienstpflichtverletzung durch den Fahrunterricht des Vorsitzenden des Dienststellenausschusses an seinen Sohn, sondern auch um den Verdacht auf weisungswidriges Eintragen eines Dienstes als "Offizier vom Tag" für den Monat Oktober 2013. Die missverständliche Formulierung des Antrags sei aus der Verkürzung seines Inhalts entstanden, weshalb er einen ergänzenden Schriftsatz vorlegte, der dem Dienststellenausschuss ebenso wie der Inhalt der Niederschrift über die Vorsprache zur neuerlichen Stellungnahme übermittelt wurde.

Der Dienststellenausschuss akzeptierte in seiner Stellungnahme vom 24. April 2014, dass es sich von Anfang an um den Verdacht auf zwei Dienstpflichtverletzungen (Fahrunterricht an den Sohn und weisungswidriges Eintragen eines Dienstes als "Offizier vom Tag" für den Monat Oktober 2013) gehandelt habe und verwies dazu auf seine Stellungnahme vom 29. November 2013 an die Personalvertretungsaufsichtsbehörde, in der auf beide behaupteten Dienstpflichtverletzungen eingegangen wurde. Ergänzend verwies der Dienststellenausschuss nunmehr aber darauf, dass sein Vorsitzender am 3. August 2013 seinem Sohn nicht Fahrunterricht wie ein Fahrlehrer im Auto sitzend erteilt, sondern nur geduldet habe, dass sein Sohn allein am leeren Parkplatzgelände der XXXX Einparkübungen durchgeführt habe.

Vom Dienststellenausschuss bestritten wurde in seiner Stellungnahme vom 24. April 2014 somit nur, dass der Vorsitzende seinem Sohn praktische Fahrausbildung wie ein Fahrlehrer im Fahrzeug sitzend erteilt hat. Eine Abklärung dieses einzigen strittigen Sachverhaltselements im Wege eines neuerlichen Parteiengehörs oder durch eine entsprechende Würdigung aller dazu vorliegenden Beweise erachtet die Personalvertretungsaufsichtsbehörde als entbehrlich.

Rechtliche Beurteilung

Der Antragsteller ist Kommandant des XXXX und somit unmittelbarer Vorgesetzter des Vorsitzenden des Dienststellenausschusses, der Bediensteter dieses Bataillons ist. Der Bataillonskommandant ist zum Antrag an die Personalvertretungsaufsichtsbehörde, die Gesetzmäßigkeit der Verweigerung der Zustimmung des Dienststellenausschusses zur disziplinären Verfolgung zu prüfen, legitimiert.

Gemäß § 28 Abs. 1 PVG dürfen Personalvertreter/innen wegen Äußerungen oder Handlungen nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem sie angehören, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Gemäß § 28 Abs. 2 PVG hat der Ausschuss die Zustimmung zu erteilen, wenn er zum Ergebnis kommt, dass die Äußerungen oder Handlungen nicht in Ausübung der Funktion als Personalvertreter/in erfolgt sind.

Die Erteilung von "Fahrunterricht" an den eigenen Sohn durch den Vorsitzenden des Dienststellenausschusses während eines Dienstes als "Offizier vom Tag" - und zwar gleichgültig, ob dies nach Art eines Fahrlehrers erfolgte oder vom Vorsitzenden des Dienststellenausschusses nur geduldet wurde, dass sein Sohn auf dem Kasernengelände Übungen durchführte - erfolgte nicht in Ausübung seiner Funktion als Personalvertreter, sondern in seiner Eigenschaft als Vater.

Auch das weisungswidrige Eintragen eines Dienstes als "Offizier vom Tag" für den Monat Oktober 2013 durch den Vorsitzenden des Dienststellenausschusses erfolgte nicht in Ausübung seiner Funktion als Personalvertreter. Personalvertreter/innen sind gemäß § 25 Abs. 1 PVG zwar weisungsfrei, doch bezieht sich ihre Weisungsfreiheit nur auf die Tätigkeit der Personalvertreter/innen im selbständigen Wirkungsbereich der Personalvertretung und nicht auch auf das in Art. 20 B-VG verankerte Weisungsrecht in dienstlichen Belangen. Weisungen von Vorgesetzten in dienstlichen Belangen sind von Bediensteten, auch wenn sie Personalvertreter/innen sind, gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 zu befolgen, sofern nicht § 44 Abs. 2 oder 3 BDG 1979 anwendbar ist.

Dass der Dienststellenausschuss - wie in seiner Stellungnahme vom 29. November 2013, die mit Schreiben vom 2. April 2014 dem Antragsteller übermittelt wurde, ausgeführt - die Auffassung vertritt, die Absicht des Bataillonskommandanten, gegen den Vorsitzenden des Dienststellenausschusses disziplinär vorzugehen, erfolge aus persönlichen Gründen, weil der Dienststellenausschuss in letzter Zeit nicht immer den Vorstellungen des Kommandanten entsprochen habe, vermag an der Gesetzwidrigkeit der Verweigerung der Zustimmung des Dienststellenausschusses zur disziplinären Verfolgung seines Vorsitzenden nichts zu ändern (PVAK A 22-PVAK/81). Dass die behaupteten Dienstpflichtverletzungen des Vorsitzenden des Dienststellenausschusses in Ausübung seiner Funktion als Personalvertreter erfolgt wären, wurde auch vom Dienststellenausschuss nicht behauptet.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."

I.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Dienststellenausschuss beim Kommando XXXX (in der Folge kurz: Dienststellenausschuss oder DA-XXXX) rechtzeitig Beschwerde und begehrte die gänzliche Aufhebung des Bescheides.

Der DA-XXXX erachtet sich zunächst in seinem Recht auf Gleichbehandlung aller Parteien durch die belangte Behörde (PVAB) dadurch verletzt, dass der Kommandant des XXXX am 23.04.2014 persönlich bei der PVAB habe vorsprechen dürfen und dort ausführlich (einseitig) in seiner Sache habe tätig werden können, während dem DA-XXXX diese Gelegenheit nicht eingeräumt worden sei.

Weiters sei die PVAB nicht auf alle Begründungen und Stellungnahmen des DA-XXXX eingegangen. In diesem Zusammenhang wird die Feststellung im angefochtenen Bescheid bestritten, dass das weisungswidrige Eintragen eines Dienstes als Offizier vom Tag für den Monat 2013 durch den Vorsitzenden des DA-XXXX (= des Beschuldigten) nicht in Ausübung seiner Funktion erfolgt sei. Der Beschuldigte habe gegen die nur mündlich erteilte Weisung des Bataillonskommandanten, im Oktober 2013 keinen OvT zu leisten, sofort Einwand erhoben. Er habe gar nicht vorgehabt, im Oktober 2013 tatsächlich Journaldienst als OvT zu leisten, sondern habe nur einen Nachweis/Zeugen gebraucht, damit der Bataillonskommandant nicht später das mündlich ausgesprochene Verbot bestreiten könne. Dieser Nachweis sei nur mit der Eintragung im Konzept der OvT-Liste herbeigeführt worden. In der OvT-Originalliste Oktober 2013 sei der Name des Beschuldigten gar nicht mehr aufgeschienen. Es habe kein Verbot der Eintragung, sondern nur das Verbot Journaldienst als OvT zu leisten, gegeben.

Zum Vorwurf der Erteilung von "Fahrunterricht" wird in der Beschwerde die Feststellung im angefochtenen Bescheid bestritten, wonach die Abklärung des strittigen Sachverhaltselements, ob der Vorsitzende seinem Sohn praktische Fahrausbildung wie ein Fahrlehrer im Auto sitzend erteilt habe, im Wege eines neuerlichen Parteiengehörs als entbehrlich erachtet wurde. Die unrichtige Anschuldigung ("Fahrunterricht") müsse einer Richtigkeitsprüfung standhalten. Es habe nämlich keinen ca. zweistündigen Fahrunterricht durch den Beschuldigten gegeben. Dieser habe nur geduldet, dass sein Sohn (allein) am leeren Parkplatzgelände der XXXX Einparkübungen durchführe. Der Beschuldigte habe sich niemals im Kfz befunden. Er sei uneingeschränkt als OvT in der Kaserne einsatzbereit und erreichbar gewesen. Es sei auch hier keine Dienstpflichtverletzung zu erkennen.

In der Beschwerde hingewiesen wird weiter auf eine in den o.a. Angelegenheiten seit 27.09.2013 bei der Parlamentarischen Bundesheerkommission für Beschwerdewesen anhängigen außerordentlichen Beschwerde sowie dass zu der in der Angelegenheit "Fahrunterricht" erfolgten schriftlichen Ermahnung gemäß § 28 PVG keine Zustimmung eingeholt worden sei.

I.3. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde mit Schreiben der Personalvertretungsaufsichtsbehörde vom 03.06.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus. Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden. Demnach liegen der beabsichtigten disziplinären Verfolgung des Vorsitzenden des DA-XXXX der Verdacht zweier Dienstpflichtverletzungen zu Grunde, nämlich die Erteilung von Fahrunterricht an seinen Sohn während seines Dienstes als "Offizier vom Tag" am 03.08.2013 und die weisungswidrige Eintragung eines Dienstes als "Offizier vom Tag" im Oktober 2013. Mit Beschluss des Dienststellenausschusses vom 28. Oktober 2013 wurde die Zustimmung zur disziplinären Verfolgung seines Vorsitzenden/des Beschuldigten verweigert.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Zufolge § 41d des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, idF BGBl. I Nr. 82/2013 liegt gegenständlich eine Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 1 PVG dürfen Personalvertreterinnen oder Personalvertreter und die Mitglieder der Wahlausschüsse wegen Äußerungen oder Handlungen nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem sie angehören, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Nach § 28 Abs. 2 PVG hat der Ausschuss die Zustimmung zu erteilen, wenn er zu dem Ergebnis kommt, dass die Äußerungen oder Handlungen nicht in Ausübung der Funktion erfolgt sind.

(Zum Erfordernis der Zustimmung gemäß § 28 P-VG generell vgl. zB VwGH 18.12.2001, 99/09/0089; 25.06.2013, 2012/09/0023)

Dies bedeutet, dass ein Personalvertreter wegen Äußerungen oder Handlungen, die in Ausübung seiner Funktion als Personalvertreter erfolgt sind, dienstrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden darf. Das Personalvertretungsorgan, dem der Personalvertreter angehört, hat also, wenn ihm von der Dienstgeberseite ein zu ahndender Sachverhalt mitgeteilt wurde, zu prüfen, ob das Verhalten, das geahndet werden soll, in der Eigenschaft als Personalvertreter oder nicht in dieser Eigenschaft gesetzt wurde. Handelte der Personalvertreter in dieser Eigenschaft, darf das Personalvertretungsorgan der dienstrechtlichen Verantwortung nicht zustimmen; handelte er nicht in dieser Eigenschaft, muss es dies tun. Der Personalvertretungsausschuss hat hingegen nicht zu prüfen, ob die dem Personalvertreter vorgeworfenen Äußerungen oder Handlungen einen dienstrechtlich zu ahndenden Tatbestand darstellen oder ob der Personalvertreter die ihm zur Last gelegten Äußerungen oder Handlungen tatsächlich gemacht hat, sondern lediglich die Frage zu beurteilen, ob das dem Personalvertreter vorgeworfene Verhalten, die Wahrheit des Vorwurfs vorausgesetzt, in Ausübung seiner Funktion als Personalvertreter gesetzt worden wäre oder nicht. Die anderen Umstände zu beurteilen ist allein Aufgabe der zuständigen Dienstgeberorgane (Schragel, PVG § 28 Rz 1).

Zur Ausübung der Funktion als Personalvertreter gehört zunächst all das, was schon nach dem Gesetzeswortlaut Personalvertretungstätigkeit ist, also die Teilnahme an den Sitzungen des Personalvertretungsorgans, dem der Personalvertreter angehört, die Teilnahme an Verhandlungen und Beratungen mit der Dienstgeberseite, aber auch die Teilnahme der Dienststellenausschussmitglieder an der Dienststellenversammlung. Auch die Teilnahme an formlosen, von der Dienstgeberseite für erforderlich oder zweckmäßig gehaltenen Besprechungen erfolgt in Ausübung der Funktion als Personalvertreter. Funktionsausübung ist überdies jede Tätigkeit eines Personalvertreters, die dem Personalvertretungsorgan, dem er angehört, als Geschäftsführungshandlung zuzurechnen ist, weil ihn das Gesetz für das Organ zu Handlungen berufen hat. Hierzu gehört insbesondere die Erfüllung von Verpflichtungen, die dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, dem an Lebensjahren ältesten Ausschussmitglied, dem Schriftführer oder gemäß § 22 Abs 8 PVG einem Ausschussmitglied übertragen sind (Schragel aaO § 28 Rz 4).

Entscheidend ist, ob die Tätigkeit im weitesten Sinn als Personalvertretungstätigkeit im Sinne einer Vertretung der Interessen der Bediensteten gegenüber dem Dienstgeber oder als eine einer solchen Vertretungstätigkeit dienliche Vorbereitungs- oder Hilfstätigkeit zu werten ist (A 22-PVAK/08; A 22-PVAK/13 vom 28.11.2013, uva).

Vor diesem rechtlichen Hintergrund erweist sich die Beschwerde nicht als berechtigt:

Es liegt im Wesen der in § 28 PVG den Personalvertretern eingeräumten Immunität, dass gewisse Pflichtverletzungen sanktionslos bleiben; allerdings gilt dies nur dann, wenn sie in Ausübung der Funktion als Personalvertreter erfolgen; sie müssen mit dieser in untrennbarem Zusammenhang stehen. Äußerungen und Handlungen, die sich trennen lassen, sind zu trennen und gesondert rechtlich zu beurteilen (vgl. Schragel aaO § 28 Rz 8). Keine Abgrenzungsprobleme ergeben sich bei Verhaltensweisen, die schon vom Sachverhalt her nicht Funktionsausübung als Personalvertreter sein können (Schragel aaO § 28 Rz 5). Bei der Erfüllung der Dienstpflichten kann es keinen Vorrang für angenommene Interessen von Bediensteten in der Weise geben, dass deswegen Dienstpflichten verletzt werden dürften (Schragel aaO § 28 Rz 8). § 28 PVG will keineswegs ungleiches Recht zwischen Personalvertretern und anderen Bediensteten insoweit schaffen, dass erstere Dienstpflichtverletzungen damit rechtfertigen können, sie hätten sich bei der Nichteinhaltung von Dienstpflichten sozusagen als Personalvertreter in Funktion gesetzt (Schragel aaO § 28 Rz 6).

Zum Tatvorwurf "Erteilung von Fahrunterricht" bestreitet die Beschwerde lediglich das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung und führt hiezu näher aus, dass die Anschuldigung unrichtig sei, weil der Beschuldigte keinen Fahrunterricht erteilt habe, sondern bloß geduldet habe, dass sein Sohn Einparkübungen am Parkplatzgelände der Kaserne durchführe, der Beschuldigte sei dadurch in seinem Dienst als "Offizier vom Tag" nicht eingeschränkt gewesen.

Damit verkennt die Beschwerde, dass - wie bereits oben ausgeführt - der Personalvertretungsausschuss gemäß § 28 Abs. 1 PVG nicht zu prüfen hat, ob die dem Personalvertreter vorgeworfenen Äußerungen oder Handlungen einen dienstrechtlich zu ahndenden Tatbestand darstellen oder ob der Personalvertreter die ihm zur Last gelegten Äußerungen oder Handlungen tatsächlich gemacht hat, sondern lediglich die Frage zu beurteilen hat, ob das dem Personalvertreter vorgeworfene Verhalten, die Wahrheit des Vorwurfs vorausgesetzt, in Ausübung seiner Funktion als Personalvertreter gesetzt worden wäre oder nicht. Die anderen Umstände zu beurteilen ist allein Aufgabe der zuständigen Dienstgeberorgane.

Die hier allein zu prüfende Frage, ob die Erteilung von "Fahrunterricht" an den eigenen Sohn durch den Vorsitzenden des Dienststellenausschusses während eines Dienstes als "Offizier vom Tag" in Ausübung seiner Funktion als Personalvertreter erfolgte, hat die belangte Behörde zutreffend verneint. Die angelastete Verhaltensweise kann schon von seinem Sachverhalt her keinesfalls in Funktionsausübung als Personalvertreter gesetzt worden sein. Die Klärung der in der Beschwerde aufgezeigten strittigen Sachverhaltselemente fällt in die Zuständigkeit der Disziplinarbehörden.

Diese Überlegungen gelten ebenso für den Tatvorwurf der "weisungswidrigen Eintragung eines Dienstes als Offizier vom Tag im Oktober 2013".

In diesem Zusammenhang wird dem Beschuldigten vorgeworfen, entgegen einer Weisung des Kasernenkommandanten, im Monat Oktober 2013 keinen Journaldienst zu leisten, sich in die OvT-Liste dieses Monats eingetragen zu haben.

Auch hiezu erschöpft sich die Beschwerde in Ausführungen, womit sie den Vorwurf einer weisungswidrigen Eintragung bestreitet, weil der Beschuldigte gar nicht die Absicht hatte, im Oktober 2013 einen Journaldienst als OvT tatsächlich zu leisten und dass die Eintragung nur im Konzept der OvT-Liste erfolgt sei. Die Eintragung habe auch lediglich als Nachweis für die Personalvertretung gedient, um gegen nur mündlich ausgesprochene unsachliche "Verbote" und "Bestrafungen" sowie "Benachteiligungen" von Personalvertretern ankämpfen zu können.

Nach ständiger Rechtsprechung der vormals zuständigen Personalvertetungs-Aufsichtskommission kann die Missachtung von (dienstrechtlichen) Weisungen keinesfalls Ausübung der Funktion eines Personalvertreters sein (vgl. zB A 19-PVAK/10 vom 13.12.2010; A 41-PVAK/11 vom 07.01.2013, uva). Daran vermag auch das Argument, dass die Verhaltensweise des Beschuldigten dazu gedient habe, um gegen unsachliche "Verbote" und "Bestrafungen" sowie "Benachteiligungen" von Personalvertretern ankämpfen zu können, nichts zu ändern, weil damit diese Vorgangsweise nicht zu einer Personalvertretertätigkeit werden kann.

Mit den in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen, ob überhaupt ein weisungswidriges Verhalten des Beschuldigten vorliegt, weil die Weisung nur dahin lautete, im Oktober 2013 keinen OvT zu leisten, ein "Verbot der Eintragung" es gar nicht gegeben habe und die Eintragung bloß im Konzept der OvT-Liste erfolgt sei, werden sich die zuständigen Disziplinarbehörden bei der Prüfung, ob eine Dienstpflichtverletzung vorliegt, zu befassen haben.

Vom erkennenden Senat kann auch keine Verletzung des Rechtes auf Gleichbehandlung der Parteien durch die belangte Behörde erkannt werden. Wie der aktenkundigen Niederschrift der Behörde vom 23.04.2014 zu entnehmen ist, diente die persönliche Einvernahme des Bataillonskommandanten lediglich zur Klärung des Umfanges der angeschuldigten Dienstpflichtverletzungen. Hierüber Auskunft zu geben oblag selbstredend nur dem Organ des Dienstgebers. Vom Ergebnis dieser Beweisaufnahme wurde dem beschwerdeführenden DA-XXXX mit Schreiben vom 23.04.2014 in vollem Umfang Parteiengehör gewährt.

Auf den Hinweis in der Beschwerde, dass zu der in der Angelegenheit "Fahrunterricht" erfolgten schriftlichen Ermahnung gemäß § 28 PVG keine Zustimmung eingeholt worden sei, war nicht einzugehen, weil dieser Vorwurf nicht Verfahrensgegenstand des angefochtenen Bescheides ist.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zur Ersetzung und Zustimmung zur dienstrechtlichen Verfolgung des Personalvertreters ist weder die PVAB noch das Bundesverwaltungsgericht befugt. Allerdings ist der DA an die Rechtsansicht der PVAB bzw. des Bundesverwaltungsgerichts gebunden; er wird daher umgehend einen Beschluss im Sinne der Rechtsauffassung der PVAB bzw. des Bundesverwaltungsgerichts zu fassen haben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die verfahrensgegenständlichen Tatvorwürfe waren schon von seinem Sachverhalt her nicht als in Funktionsausübung als Personalvertreter im Verständnis des § 28 PVG gesetzt zu beurteilen. Die gegenständliche Entscheidung steht auch im Einklang mit der in Pkt. II.2. zitierten ständigen Rechtsprechung der vormals zuständigen PVAK.

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