L519 2011720-1•BVwG L519 2011720-1
L519 2011720-1Bundesverwaltungsgericht01.10.2014
Befragung, Ermittlungspflicht, Herkunftsort, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Staatsbürgerschaft
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Armenien, vertreten durch RA Dr. Farhad PAYA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 11.08.2014, Zl. 831271403-2342099/BMI-BFA-STM-RD, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde von XXXX vom XXXX gegen den Bescheid
des BFA vom 11.08.2014, Zl. 831271403-2342099/BMI-BFA-STM-RD, wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei ( in weiterer Folge kurz als "bP" bezeichnet), reiste illegal in das Bundesgebiet ein und brachte am 3.9.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie ihr Vater zu einer Ehe mit einem wesentlich älteren Mann zwingen wollte, um die Hälfte dessen Vermögens zu bekommen. Ihre Mutter und deren Freundin hätten ihr daraufhin zur Flucht verholfen.
Zu ihrer Staatsangehörigkeit gab die bP anlässlich der Erstbefragung an, in Aserbaidschan geboren und staatenlos zu sein. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom 8.7.2014 gab sie an, in Berg-Karabach gelebt zu haben. Als sie 8 Jahre alt war, sei die Familie nach Russland gezogen. Von dort sei sie nach Österreich geflüchtet. Sie sei keine armenische Staatsangehörige.
Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch ersichtlichen Bescheid des BFA gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).
Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der bP zu ihrem Fluchtgrund als nicht glaubhaft. Hinsichtlich der Staatsangehörigkeit der bP führte das BFA aus, dass aufgrund der Sprachkenntnisse und der länderspezifischen Angaben der bP angenommen werde, dass diese armenische Staatsbürgerin sei.
Ein relevantes, die öffentlichen Interessen übersteigendes Privat- und Familienleben in Österreich sei nicht gegeben.
Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 26.8.2014 innerhalb offener Frist Berufung Beschwerde erhoben.
Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen vorgebracht, dass die bP keine armenische Staatsbürgerin sei. Sie sei jesidische Kurdin und habe den Staat ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes, nämlich die Russische Föderation wegen der drohenden Zwangsverheiratung verlassen. Sie stamme aus der Region Berg-Karabach, die völkerrechtlich zu Aserbaidschan gehört, und spreche neben ihrer kurdischen Muttersprache auch sehr gut armenisch sowie russisch. Die bP habe mit ihren Eltern Berg-Karabach im Jahr 2002 verlassen und sei in die Russische Föderation gezogen. Mangels entsprechender Dokumente zum Nachweis ihrer Identität sei es ihr und ihrer Familie nicht gelungen, die russische Staatsbürgerschaft zu erlangen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Verwaltungsbehörde und der eingebrachten Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes zur Frage der Staatsangehörigkeit der bP unterlassen, weshalb dieser zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht hinreichend feststand. Hinsichtlich des Verfahrensganges und festzustellenden Sachverhaltes wird auf die unter Punkt I getroffenen Ausführungen verwiesen.
Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
Zu A)
Das oa. Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit ist auch die dazu ergangene höchstgerichtlichen Judikatur -soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft- anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erk. des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund § 28 Abs. 3, 2. Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vgl. auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG).
Auf den konkreten Fall bezogen ergibt sich hieraus Folgendes:
Die belangte Behörde hat die Staatsangehörigkeit der bP mit Armenien festgestellt und dies mit deren Kenntnissen der armenischen Sprache und ihren länderspezifischen Angaben begründet.
Nicht nur, dass die bP dem Akteninhalt nach keinerlei "länderspezifischen" Angaben zu Armenien gemacht hat bzw. nicht einmal nach solchen gefragt wurde, kann lediglich aus ihren Kenntnissen der armenischen Sprache nicht der Schluss gezogen werden, dass sie die armenische Staatsbürgerschaft besitzt. Zudem hat sie selbst wiederholt angegeben, in der Region Berg-Karabach, d. h. in Aserbaidschan, geboren zu sein.
Im Zuge einer neuerlichen Einvernahme wird die bP detailliert zu den genauen Orten und der Dauer ihres jeweiligen Aufenthaltes sowie ihren Sprachkenntnissen zu befragen sein. In weiterer Folge werden an den jeweiligen Aufenthaltsorten Erhebungen zu tätigen sein, ob bzw. von wann bis wann die bP und ihre Familie tatsächlich dort gelebt haben bzw. ob sie dort bekannt sind. Außerdem wird abzuklären sein, ob die bP tatsächlich zur Volksgruppe der Jesiden gehört bzw. über welche Kenntnisse sie diesbezüglich verfügt und ob sie bzw. ihre Familie in den jesidischen Gemeinden ihrer jeweiligen Aufenthaltsorte bekannt ist. Zudem ist eine Sprach- und Herkunftsanalyse durchzuführen. Anschließend wird die bP mit den Ermittlungsergebnissen noch einmal zu konfrontieren sein.
Im Rahmen der neuerlich zu treffenden Entscheidung wird sich die belangte Behörde auch mit dem Staatsbürgerschaftsrecht des bzw. der in Frage kommenden Herkunftsstaates/en auseinanderzusetzen haben.
Im gegenständlichen Fall wurde daher der maßgebliche Sachverhalt mangelhaft ermittelt, indem die belangte Behörde die notwendigen Ermittlungen insbesondere zur Staatsangehörigkeit der bP unterließ.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. beispielshaft Erk. d. VwGH v. 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482; Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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