I403 2009930-1•BVwG I403 2009930-1
I403 2009930-1Bundesverwaltungsgericht01.10.2014
Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>Rückkehrentscheidung
I403 2009930-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx bzw. Obmann Dr. Lennart Binder gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.06.2014, Zl. 1021555210-14708984 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.08.2014 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z. 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF., § 9 BFA-VG idgF., und §§ 52, 55 FPG idgF. als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsbürger christlichen Glaubens, wurde am 14.06.2014 beim Verlassen eines Zuges ("Roma Termini EN234") behördlich in Wien aufgegriffen; der Beschwerdeführer stellte in der Folge einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 15.06.2014 erklärte der Beschwerdeführer, aus
XXXX zu stammen, wo er auch von 1991 bis 2003 die Schule besucht habe. Als Wohnsitzadresse gab er XXXX an. Er habe Nigeria im März 2013 verlassen, weitere Angaben zu seinem Fluchtweg verweigerte der Beschwerdeführer. Als Fluchtgrund gab er zu Protokoll: "Ich habe einen Laden in XXXX. Boku Haram hat den Laden zerstört. Ich möchte mich aber jetzt ausbessern, ich hatte den Laden jetzt im Norden von Nigeria. Diese Boku Haram haben meinen Laden zerstört und einer meiner Klienten hat mir geholfen zu flüchten."
3. Am 17.06.2014 fand eine niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) statt. Der Beschwerdeführer gab nunmehr an, von März 2013 bis zu seiner Ausreise im März 2014 in XXXX gelebt zu haben und dort einen Lebensmittelladen geführt zu haben. An der in der Erstbefragung angegebenen Adresse habe er zuvor gelebt. Befragt nach seinem Fluchtgrund wiederholte der Beschwerdeführer, dass eine Bombenexplosion der Boku Haram seinen Laden zerstört hätte; nähere Details zu Zeit, Örtlichkeit, Personen etc. konnte er allerdings nicht nennen. In Österreich kenne er niemanden, Deutsch spreche er nicht.
4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 17.06.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ebenso der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz 2005 wurde nicht erteilt und gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 Asylgesetz 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß § 46 FPG zulässig sei und dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.).
4.1. Das BFA stellte im o.a. Bescheid zunächst fest:
Die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest; er sei nigerianischer Staatsangehöriger, ledig und gesund, und sei illegal in das Bundesgebiet eingereist. Die von ihm behaupteten Fluchtgründe würden nicht als wahr erachtet; es sei nicht festzustellen, dass er in XXXX Opfer eines Attentates der Boko Haram geworden sei. Es sei auch nicht feststellbar, dass er im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG ausgesetzt sei. Er verfüge über soziale und familiäre Anknüpfungspunkte und könne sich im Falle einer Rückkehr auf seine bereits vor der Ausreise gezeigte Selbsterhaltungsfähigkeit stützen. In der Folge traf das BFA auf Seite 14 bis 48 umfassende Länderfeststellungen zu Nigeria. Der Beschwerdeführer führe kein Familienleben in Österreich und gehe keiner Beschäftigung nach.
4.2. Beweiswürdigend führte das BFA im o.a. Bescheid im Wesentlichen aus:
Die Identität des Beschwerdeführers habe mangels Vorlage eines Identitätsdokumentes nicht festgestellt werden können. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand hätten sich aus den unwiderlegten und glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers ergeben. Glaubhaft sei auch, wenn der Beschwerdeführer angebe, keinerlei Probleme mit den Behörden, Polizei, Militär oder den Gerichten in Nigeria zu haben. Der behauptete Fluchtgrund sei dagegen nicht glaubhaft:
"So haben Sie sich sowohl anlässlich Ihrer Erstbefragung als auch anlässlich Ihrer niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion NÖ auf die Ablieferung einer durchwegs oberflächlichen Darstellung Ihrer Fluchtgründe beschränkt. Konkrete und detailgenaue Schilderungen der angeblich fluchtauslösenden Vorgänge lieferten Sie nicht.
Selbst über behördliche Aufforderung (vgl. Einvernahme bei BFA, RD NÖ vom 17.6.2014), nämlich konkret und detailgenau Ihre höchst persönlichen Erlebnisschilderungen darzutun, welche mit dem behaupteten persönlichen Durch- bzw. Erleben der behaupteten Geschehnisse einhergegangen wären und konkrete und detaillierte Angaben bzgl. der Geschehnisse (Zeit, Ort, Umstände, beteiligte Personen etc. etc. etc.) zu tätigen, haben Sie eine derartige Erlebnisschilderung nicht abgeliefert und keinerlei substantiierte Angaben getätigt.
Es ist nach den Erfahrungen der erkennenden Behörde davon auszugehen, dass tatsächlich verfolgte Personen konkret und tatsächlich Erlebtes detailliert und auf Einzelheiten eingehend umschreiben können. Dazu waren Sie ganz offensichtlich nicht in der Lage und es ist aus diesem Grund davon auszugehen, dass Ihre Behauptungen eine ausschließliche gedankliche Konstruktion darstellen.
Entgegen Ihren Behauptungen, wonach Sie monatelang in XXXX gelebt und dort selbstständig ein Lebensmittelgeschäft geführt hätten, welches jedoch infolge eines Bombenattentates der Organisation Boko Haram zerstört worden wäre, waren Sie in einer nicht nachvollziehbaren Art und Weise jedoch nicht der Lage, konkrete und substantiierte sowie den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechende Angaben rund um die Hauptstadt XXXX zu geben. Konkret nach Ihrem Wissenstand bezüglich der Stadtbezirke von XXXX befragt, gaben Sie bloß fälschlicherweise "XXXX" bekannt und Sie haben zuvor bereits mehrmals selbstredend fälschlicherweise behauptet, XXXX würde sich im Norden Nigerias befinden! Nachgefragt, wo sich der Präsidentenpalast in XXXX befindet, behaupteten Sie lediglich lapidar wortwörtlich: "Das ist mir egal gewesen, ich weiß es nicht."
Und Sie waren auch nicht in der Lage den Bezirk der reichsten Einwohner von XXXX zu benennen. Letztendlichen haben Sie selbstredend eingestanden, gar nichts zu wissen.
Ihr Unvermögen konkrete und substantiierte Angaben rund um Ihren behaupteten Wohn- und Arbeitsort, nämlich XXXX, zu geben, zeigt, dass Sie tatsächlich niemals - so wie von Ihnen behauptet - in XXXX gewohnt und gearbeitet haben und es ergibt sich somit in logischer Konsequenz dass Ihre behaupteten Fluchtgründe nicht der Realität entsprechen und es sich um eine gedankliche Konstruktion handelt.
Dass dies tatsächlich so ist, zeigt sich auch im Umstand, wonach Sie anlässlich der Asylantragstellung im Zuge der Aufnahme der Daten zur eigenen Person auf konkrete Nachfrage Ihre letzte Wohnsitzadresse im Heimatland mit XXXX bekannt gegeben und behauptet haben von XXXX aus Nigeria verlassen zu haben und Sie gaben im krassen Widerspruch dazu jedoch in der Einvernahme beim BFA, RD NÖ nunmehr wiederum an, bis zum letzten Tag der Ausreise in XXXX aufhältig gewesen zu sein! Nach Gesamtschau Ihres Vorbringens gelangt die erkennende Behörde zu dem Schluss, dass Ihr Vorbringen ein oberflächlich einstudiertes und nicht tatsächlich zutreffendes Rahmenkonstrukt ist, welches Sie in Anlehnung an tatsächliche Vorgänge in Ihrem Heimatland konstruierten."
Es hätten sich auch keine Anhaltspunkte ergeben, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nicht seinen Lebensunterhalt verdienen könnte; der Beschwerdeführer verfüge über Familie in Nigeria, doch könne von einem gesunden, arbeitsfähigem Mann auch erwartet werden, dass er sich ohne familiäre Anknüpfungspunkte eine Existenz aufbaue, wenn dies sich in Nigeria auch schwierig gestalten möge.
4.3. Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das BFA im o.a. Bescheid zu § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt I.) insbesondere aus: Sämtliche Ausführungen des Beschwerdeführers seien nicht glaubwürdig gewesen, daher sei der Antrag auf Asyl abzuweisen gewesen.
4.4. Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das BFA im o.a. Bescheid zu § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt II.) insbesondere aus:
Es bestehe kein Hinweis auf das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die eine Abschiebung im Sinne von Art. 3 EMRK oder § 50 FPG unzulässig machen konnte. Der Beschwerdeführer leide an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung, sei arbeitsfähig und -willig. Aus den Länderfeststellungen ergebe sich auch nicht, dass im gesamten Staatsgebiet von Nigeria eine extreme Gefahrenlage mit besonders exzessiver und unkontrollierter Gewaltanwendung gegenüber der Zivilbevölkerung oder eine unmenschliche Behandlung bewirkende humanitäre Situation vorliege. Eine Versorgung mit Grundnahrungsmitteln und die medizinische Basisversorgung seien grundsätzlich gewährleistet, auch wenn nicht verkannt werde, dass die wirtschaftliche Situation in Nigeria schlechter sei als in Österreich. Es träten keine Gründe hervor, welche gegen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und damit der Sicherung der Existenz sprechen würden. Es sei daher nicht der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu verleihen gewesen.
4.5. Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das BFA im o.a. Bescheid zu Spruchpunkt III. insbesondere aus: Die Voraussetzungen des § 57 Asylgesetz seien nicht gegeben. Es sei durch eine Rückkehrentscheidung auch keine Verletzung des Schutzes von Familien- und Privatleben erkennbar: Der Beschwerdeführer habe keine Verwandten in Österreich, ein Eingriff in das Familienleben sei daher nicht gegeben. Er gehe keiner Arbeit nach, spreche nicht deutsch, habe keine Bindungen in Österreich und sei erst kurz hier. Es seien im Verfahren keine Hinweise hervorgekommen, welche den Schluss zuließen, dass durch eine Rückkehrentscheidung auf unzulässige Weise im Sinne von Art 8 Abs. 2 EMRK in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde. Daher komme auch eine Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Asylgesetz nicht in Betracht. Es liege auch keine der Voraussetzungen des § 50 FPG vor, so dass die Abschiebung des Beschwerdeführers zulässig sei.
Der Bescheid wurde am 18.06.2014 persönlich übernommen.
5. Der Verein Menschenrechte Österreich wurde dem Beschwerdeführer am 18.06.2014 amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
6. Der Beschwerdeführer bevollmächtigte den MigrantInnenverein St. Marx, zugleich auch dessen Obmann Rechtsanwalt Dr. Lennart Binder, mit seiner Vertretung. Dieser erhob im Namen des Beschwerdeführers gegen den angegebenen Bescheid am 25.06.2014 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher der o.a. Bescheid in seinem vollen Umfang wegen inhaltlich falscher Entscheidung und mangelhafter Verfahrensführung angefochten wird. Die persönlichen Schilderungen des Beschwerdeführers seien in Übereinstimmung mit der Berichtslage glaubwürdig. Durch einen Bombenanschlag sei die Lebensgrundlage des Beschwerdeführers zerstört worden. Die belangte Behörde habe keine fallbezogenen Recherchen durchgeführt. Mit der aktuellen Situation in Nigeria setze sich der bekämpfte Bescheid nicht auseinander. Andere Bescheide des Bundesamtes enthielten aktuellere Länderfeststellungen zu Nigeria. Eine maßgebliche Änderung sei laut Beschwerdeführer in allerjüngster Zeit eingetreten: "Die Länder der Europäischen Union beraten, wie sie dem nigerianischen Staat bei der Eindämmung der Gewalt unterstützen können, da Nigeria dazu nicht mehr in der Lage ist. Nigeria ist nicht einmal imstande, die entführten Schülerinnen zu befreien. Die USA haben bereits Hilfe angeboten, um gegen die Boko Haram vorzugehen, weil der nigerianische Staat dazu offenkundig nicht in der Lage ist." Dem Vorwurf im Bescheid, dass der Beschwerdeführer keine Details vorgebracht hätte, wird in der Beschwerde entgegengehalten, dass darauf durch geeignete Befragung hinzuwirken gewesen wäre. Glaubhaftmachung erfordere auch kein besonders detailreiches oder gar emotionales Vorbringen. Die fehlenden Kenntnisse über XXXX würden sich daraus erklären, dass es für einen Zuwanderer nicht relevant sei, wo sich der Präsidentenpalast befinde oder wo die reichen Bürger in XXXX wohnen würden. Dass er auf die Frage nach seiner letzten Wohnadresse die Adresse seiner Eltern angegeben habe, begründe sich damit, dass er in XXXX ja nicht heimisch gewesen sei, sondern dort nur sein Geschäft eröffnet habe. Der Beschwerdeführer könne über den Teil XXXX, in dem er sich aufgehalten habe, gute Angaben machen und dies in einer mündlichen Verhandlung auch belegen. Außerdem müsse die Situation in Nigeria jedenfalls zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen; entgegen der Meinung der belangten Behörde könne auch nicht von einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen werden: "Nigeria ist offensichtlich nicht in der Lage, Christen effektiven Schutz vor Angriffen der Boku Haram zu gewähren, sondern ist angesichts der "Christenverfolgung" de facto machtlos." Die belangte Behörde irre auch bezüglich der Ausweisungsentscheidung, da der Beschwerdeführer arbeitswillig und bereit sei, sich zu integrieren. Er habe auch einen Deutschkurs begonnen. Er treibe auch gerne Sport und benütze die Sporthalle in Traiskirchen.
Es werde beantragt, die bekämpfte Entscheidung zu beheben, festzustellen, dass die Abweisung des Antrages auf Asyl und subsidiären Schutz nicht zulässig sei, ebenso dass die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zulässig seien, die Sache zur nochmaligen Bearbeitung an das BFA zurückzuverweisen, vor einer inhaltlichen Entscheidung jedenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, um schließlich Asyl, in eventu subsidiären Schutz oder in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen.
7. Die Beschwerde und der gegenständliche Akt wurden mit Schriftsatz des BFA vom 17.07.2014 (Eingangsstempel des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.07.2014) dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt und mitgeteilt, dass die belangte Behörde auf die Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichte.
8. Eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht fand am 21.08.2014 statt. Dem Beschwerdeführer wurde auf Wunsch seines Rechtsvertreters die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.
9. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers, vertreten durch Migrantinnenverein St. Marx, langte am 06.09.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin erklärt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, dass unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer christlichen Glauben sei und auf einer Liste christlicher Händler, welche gegen Boko Haram aufgetreten seien, auftauche. Vor dem Hintergrund, dass Ereignisse im Norden jeweils gewalttätige Gegenreaktionen im Süden hervorrufen würden und umgekehrt, sei die Furcht des Beschwerdeführers nachvollziehbar. Die Lage in Nigeria sei angespannt; das Österreichische Außenministerium habe für die Hauptstadt XXXX ein hohes Anschlagsrisiko vermerkt; partielle Reisewarnungen bestünden für Reisen in die nördlichen Bundesstaaten. Auch die vorgehaltenen Länderberichte würden die Berichte und Befürchtungen des Beschwerdeführers bestätigen. Der Beschwerdeführer müsse realistischerweise damit rechnen, im Falle einer Rückkehr ausgeforscht zu werden. Er sei Angehöriger einer besonders gefährdeten Gruppe, nämlich der christlichen Händler, die auf einem Markt durch einen Anschlag alles verloren hätten; diese Gruppe sei ein Feindbild der Boko Haram. Seine Eltern seien mittellos, er hätte keine Erwerbschancen im Falle einer Rückkehr. Daher sei im gegenständlichen Fall Asyl zu gewähren.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer stammt aus Nigeria. Seine Identität konnte nicht aufgrund von Dokumenten belegt werden; im Verfahren wurde stets der im Spruch verwendete Name angegeben. Der Beschwerdeführer ist christlichen Glaubens. Der Beschwerdeführer reiste am 14.06.2014 von Italien aus kommend unrechtmäßig in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer hatte nach eigenen Angaben zunächst auf einer Farm und dann als Händler gearbeitet. In Nigeria leben seine Eltern, zu denen er nach seinen Angaben allerdings keinen Kontakt hat.
1.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er in Nigeria einer Verfolgung ausgesetzt war und auch nicht, dass eine solche aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. Die behauptete Verfolgung, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Nigeria von Mitgliedern der Boko Haram verfolgt würde, weil sein Name auf einer Liste christlicher Händler stünde, welche bei einem Anschlag der Boko Haram auf einem Markt in XXXX alles verloren hätten, kann nicht festgestellt werden.
Nicht festgestellt werden kann auch, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer, für den keine Gesundheitsbeeinträchtigungen geltend gemacht wurden oder sich ergeben hätten, an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden würde, dass diese eine Rückkehr nach Nigeria unzulässig machen würden. Es kann folglich nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde.
Aus den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides ergibt sich - wie auch das Bundesamt zutreffend festgehalten hat -, dass in Nigeria keine solche extreme Gefährdungslage bestünde, sodass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Weiters besteht auch nicht auf dem gesamten Gebiet Nigerias ein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt, der für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt bedeuten würde.
Daher ist insgesamt der ausführlichen und schlüssigen Beweiswürdigung des Bundesamtes und dessen Schlussfolgerung zu folgen, wonach der Beschwerdeführer keiner Verfolgung oder Bedrohung in seinem Herkunftsstaat Nigeria ausgesetzt ist und aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers kein für den Status eines Asylberechtigten und/oder eines subsidiär Schutzberechtigten relevanter Sachverhalt als Grundlage für eine Subsumierung unter die Tatbestände der § 3 und § 8 AsylG festgestellt werden hat können.
Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und des Umstandes, dass kein besonders schützenswertes Privat- und Familienleben im Laufe des Verfahrens bekannt wurde, ist auch ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu verneinen.
1.3. Zur Situation in Nigeria:
Das Bundesamt traf auf den Seiten 14 bis 48 des angefochtenen Bescheides umfassende Länderfeststellungen zur Lage in Nigeria, aus welchen sich zusammenfassend ergibt: Seit Mitte 2010 komme es im Nordosten und im Zentrum Nigerias gehäuft zu Anschlägen der islamistischen Gruppe Boko Haram. Die Lage habe sich in den letzten Jahren zunehmend verschärft, im Mai 2013 sei über die Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa der Ausnahmezustand verhängt worden. Grundsätzlich sei es - auch aufgrund des fehlenden Meldewesens - möglich, sich der Verfolgung staatlicher oder anderer Akteure durch eine interne Relokation zu entziehen; dabei sei aber zu beachten, dass dies mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein könne. Auch wenn die Lage in Nigeria regional instabil sei, könne keineswegs von einer realen Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK für Rückkehrer nach Nigeria schlechthin gesprochen werden.
Diese Feststellungen werden von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichts geteilt und für vorliegendes Erkenntnis herangezogen. Auch unter Miteinbeziehung des aktuellen Themendossiers von ACCORD zu Boko Haram (vgl. Punkt 2.2.) ist festzustellen, dass Boko Haram nicht im gesamten Staatsgebiet Nigerias aktiv sind, sondern sich vorrangig im Norden Nigerias und im Großraum XXXX betätigen. XXXX, von wo der Beschwerdeführer ursprünglich stammt und wo seine Eltern leben, war bisher kein zentrales Ziel von Angriffen oder Anschlägen der Boko Haram.
Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person und zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
Das Bundesamt hat mit dem Beschwerdeführer eine ausführliche Befragung durchgeführt. Der aufgrund dieser ausführlichen Befragung festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und ausführliche Länderfeststellungen zu Nigeria finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. Da die vom Bundesamt herangezogenen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen des Bundesamtes zu zweifeln. Festzustellen ist, dass das Bundesamt im o.a. Bescheid der gegenständlichen Entscheidung ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zugrunde gelegt hat. Ergänzend wurden von der erkennenden Richterin aktuelle Feststellungen zu Boko Haram (vgl. weiter unten) berücksichtigt.
Die Glaubhaftmachung bezieht sich zunächst iSd persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers auf dessen Angaben, die im Rahmen der Mitwirkungspflichten gemäß § 15 Asylgesetz nachvollziehbar und während des gesamten Verfahrens im Kern gleichlautend sein müssen. Die geltend gemachte Verfolgungsgefahr muss auf Basis der Angaben des Antragstellers, aber auch auf Basis des Amtswissens des Gerichts wahrscheinlich sein. Die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers ist Grundvoraussetzung für eine mögliche Asylgewährung. Kann der Beschwerdeführer nicht von einer persönlichen Betroffenheit bestimmter Ereignisse überzeugen, - etwa aufgrund massiver Widersprüche oder von objektiven Quellen abweichenden Angaben zu bestimmten Ereignissen - scheidet die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten aus.
Im Folgenden werden auszugsweise die wesentlichen Ausschnitte aus der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 17.06.2014 wiedergegeben:
F: Wovon haben Sie im Heimatland bis zu Ihrer Ausreise gelebt?
A: Ich war selbständig, hatte ein Geschäft in einem anderen Teil von Nigeria.
F: Welche Art von Shop hatten Sie? Geben Sie die konkrete Anschrift bekannt!
A: Es war ein Lebensmittelgeschäft. Die Anschrift ist XXXX, im Norden von Nigeria, XXXX
Der AW schreibt die Daten auf - wird als Anlage 1 zum Akt genommen.
F: Waren Sie offiziell selbstständig? Das heißt hatten Sie eine Gewerbeanmeldung?
A: Nein.
F: Geben Sie bitte die Stadtbezirke von XXXX bekannt!
Der AW schreibt die Namen auf - wird als Anlage 1 zum Akt genommen.
A: XXXX.
F: Ist das Alles was Sie an Stadtbezirken in XXXX kennen?
A: Ja.
F: Das sind tatsächlich alle Stadtbezirke von XXXX die Sie kennen?
A: Ja, mehr weiß ich nicht.
F: In welchem konkreten Zeitraum waren Sie in XXXX an genannter Anschrift tätig?
A: Vom März letzten Jahres bis März dieses Jahres.
Aufforderung
Machen Sie konkrete Zeitangaben! Von wann bis wann?
A: Von 5.3.2013 bis März 2014 zu meiner Ausreise. Konkret befragt bis zum letzten Tag meiner Ausreise weil es ja von Boko Haram zerstört wurde.
F: Waren Sie in der Lage Ihren Lebensunterhalt durch Ihre Tätigkeit als Lebensmittelverkäufer zu finanzieren?
A: Ja.
F: Geben Sie bitte Ihre letzte Wohnanschrift im Heimatland bekannt.
A: XXXX
F: Wo konkret befindet sich die XXXX? Welcher Bezirk?
A: In der Nähe vom XXXX.
Aufforderung
Machen Sie konkrete Angaben! In welchem Bezirk ist die XXXX?
A: Im XXXX.
F: In welchem Zeitraum haben Sie an dieser Anschrift gelebt? Von wann bis wann?
A: Für ein Jahr.
Aufforderung
Konkrete Angaben bitte!
A: 1 Jahr, seit März 2013.
Aufforderung
Machen Sie konkrete Zeitangaben! In welchem Zeitraum waren Sie an genannter Anschrift aufhältig?!
A: Von März 2013 bis März 2014.
F: Haben Sie sich bis zuletzt, dem letzten Tag der Ausreise an der genannten Wohnanschrift aufgehalten?
A: Ja, bis zum Tag der Ausreise.
F: Wo haben Sie zuvor gelebt? Konkrete Angaben bitte!
A: In XXXX. Das ist mein Elternhaus. Bevor ich nach XXXX zog habe ich dort von Geburt gelebt.
F: Wo befindet sich der Präsidentenpalast in XXXX?
A: Das ist mir egal gewesen, ich weiß es nicht.
F: Wo leben die meisten Reichen in XXXX?
A: Ich weiß es nicht.
F: Geben Sie bitte die Personendaten Ihrer nächsten Angehörigen im Heimatland bekannt!
AW schreibt alle Daten auf - wird als Anlage 1 zum Akt genommen.
F: Welche Ihrer Familienangehörigen halten sich nach wie vor in Nigeria auf?
A: Vater: XXXX, Mutter: XXXX, ich weiß das genaue Geburtsdatum nicht mehr. XXXX.
F: Haben Sie sonst noch Geschwister?
A: Nein.
F: Weswegen sind Sie von XXXX nach XXXX gezogen?
A: Ich habe früher bei meinen Eltern gelebt und wollte mein eigenes Leben leben.
F: Geben Sie bitte an wann und von wo und wie Sie Nigeria verlassen und nach Österreich gereist sind.
A: Ich habe Nigeria am 7. März verlassen. Vom Norden aus. Ich hatte Hilfe. Mein Geschäft wurde von Boko Haram niedergebrannt....
Aufforderung
Machen Sie konkrete Angaben von wo und wie Sie nach Österreich gelangt sind!
A: Meine Reise startete in XXXX nachdem mein Geschäft niedergebrannt wurde. Ein Kunde kam zu mir und ich hatte gar kein Geld mehr.
Aufforderung
Machen Sie konkrete Angaben zu den an Sie gestellten Fragen!
A: Der Kunde hat sich um alles gekümmert und ich weiß nichts darüber und so bin ich hierher gekommen.
Der AW wird hinsichtlich seiner Mitwirkungspflicht und Wahrheitspflicht sowie etwaiger negativer Konsequenzen im negativen Fall im gegenständlichen Verfahren belehrt.
F: Haben Sie das verstanden?
A: Ja.
Fragewiederholung
F: Von wo aus und wie (mit welchem Verkehrsmittel und durch welche Länder) sind Sie von Nigeria, XXXX nach Österreich, Wien gelangt! Machen Sie konkrete Angaben zum Reiseweg!
A: Ich startete vom Norden aus und bin hierher gekommen.
F: Ist das Alles was Sie - trotz Belehrung hinsichtlich Ihrer Mitwirkungspflicht im gegenständlichen Verfahren - zu sagen haben?!
A: Ja.
F: Wer hat Ihre Ausreise organisiert und finanziert? Wie hoch waren die Ausreisekosten?
A: Einer meiner Kunden hat mir bei der Ausreise geholfen, ich musste nichts bezahlen.
F: Waren Sie in Ihrem Heimatland jemals politisch oder religiös tätig? Mitglied einer Partei oder Organisation?
A: Nein. Weder, noch.
F: Welche Ihrer Familienangehörigen halten sich im Heimatland auf?
A: Meine Eltern und meine Geschwister leben an der elterlichen Anschrift.
F: Wann hatten Sie zuletzt Kontakt mit Ihren Familienangehörigen im Heimatland?
A: Nachdem mein Geschäft niedergebrannt wurde, habe ich noch mit meinen Eltern telefoniert.
F: Mit welchem Elternteil haben Sie gesprochen?
A: Ich kann mich nicht mehr erinnern.
FLUCHTGRUND
LA: Geben Sie bitte Ihre Fluchtgründe die Sie zur Ausreise aus Nigeria veranlasst haben bekannt. Schildern Sie diese bitte unter Angabe von Einzelheiten und anscheinenden Nebensächlichkeiten.
A: Ich habe Nigeria wegen der Boko Haram verlassen, weil sie jeden Tag Menschen umbringen, durch Bombenanschläge überall. Die Bombenexplosion, eine davon, hat mein Geschäft zerstört. Danach hatte ich gar nichts mehr. Einer meiner Kunden half mir zu fliehen. Mein Leben war damals in Gefahr, weil niemand damals mehr sicher war. Er half mir zu fliehen. Dann habe ich mich hier wieder gefunden. Ich bitte die österreichische Regierung mir zu helfen. Ich kann nicht nach Nigeria zurück wegen der Boko Haram, mein Leben wäre nicht sicher.
F: Sind das alle Ihre Gründe?
A: Ja. Das ist alles.
Aufforderung
Sie schildern lediglich einen abstrakten und vagen Sachverhalt. Machen Sie bitte konkrete und substantiierte Angaben zu Ihren Behauptungen in Bezug auf Zeit, Örtlichkeit, Personen, Umstände etc. etc.
A: Ich habe vergessen wann das passiert ist. Ich weiß es nicht mehr. Ich weiß das alles nicht.
F: Ist das Alles was Sie mir zu dem höchstpersönlichen und angeblich fluchtauslösenden Geschehnis erzählen können?
A: Ja, mehr weiß ich nicht.
F: Was genau wurde während des Bombenangriffes bei dem Ihr Geschäft zerstört wurde noch alles zerstört?
A: Vieles, viele Geschäfte wurden zerstört, viele Menschen kamen ums Leben, viele Gebäude wurden in Brand gesetzt dadurch, alles hat damals in der Region gebrannt. Viele Leute mussten fliehen, nicht allen ist die Flucht gelungen.
LA: Werden Sie von heimatlichen Behörden, Polizei, Gericht, Staatsanwaltschaft gesucht?
VP: Nein.
F: Haben Sie jemals Probleme mit heimatlichen Behörden gehabt, wie Polizei, Gericht, Staatsanwaltschaft oder sonstigen Behörden?
VP: Nein."
Dem Bundesamt ist beizupflichten, dass es gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spricht, dass er in der gesamten Einvernahme keine Details schildern konnte; er konnte nicht angeben, wann die Bombenexplosion stattgefunden hatte und auch sonst nichts Näheres berichten. Zudem hatte der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung zunächst angegeben, in XXXX gelebt und gearbeitet zu haben und erst dann seine Aussage revidiert und erklärt, die letzten Monate in XXXX gewohnt zu haben.
Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.08.2014 konnte der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen nicht glaubwürdig darlegen; im Folgenden werden die wesentlichen Ausschnitte wiedergegeben (BF=Beschwerdeführer; ER=Einzelrichterin):
"ER: Bleiben Sie bei Ihrem bisherigen Vorbringen?
BF: Ja, es war die Wahrheit.
ER: Wo haben Sie als Kind gelebt?
BF: Ich lebte in XXXX.
ER: Wann sind Sie dann nach XXXX gekommen?
BF: Am 05.03.2013.
ER: Warum sind Sie nach XXXX gegangen?
BF: Weil meine Eltern arm sind, sie konnten sich nicht um mich kümmern. Ich arbeitete hart auf einer Farm. Ich arbeitete für mich, um Geld zu sparen. Ich wollte ein Geschäft gründen. Ich kannte die Arbeit auf der Farm, weil auch meine Eltern auf einer Farm gearbeitet hatten. Ich wollte mehr Geld verdienen, um auch meine Eltern versorgen zu können.
ER: Können Sie etwas über das Stadtviertel in XXXX erzählen, in dem Sie gewohnt haben?
BF: Ich wohnte in XXXX.
ER: Können Sie etwas über das Viertel erzählen?
BF: Es gibt sehr viele Steine. Es gibt sehr viele Bettler. Es gibt einen Steinbruch dort. Es ist eine arabische Gesellschaft.
ER: Gibt es Kirchen, Moscheen, etc.?
BF: Eine Bank ist dort. Es gibt eine Kirche.
ER: Können Sie den Namen einer Kirche oder einer Moschee nennen?
BF: Nein.
ER: Sie hatten ein Geschäft in XXXX? Was haben Sie verkauft?
BF: Ich habe Nahrungsmittel verkauft.
ER: Wo befand sich dieses Geschäft?
BF: Beim XXXX.
ER: Sie gaben als Fluchtgrund die Aktivitäten der Boko Haram an. Können Sie bitte über Ihre Erfahrungen mit dieser Gruppe erzählen?
BF: Der XXXX ist ein großer Markt. Ein Business-Center und ich führe dort mein Geschäft. Der besagte Tag war der XXXX, ich machte das Geschäft wie üblicherweise um 7, 8 Uhr auf. Ich befand mich auf dem Weg zum Marktplatz, als ich plötzlich ein sehr lautes Geräusch hörte, ich war wie erstarrt, ich sah dicken Rauch, die Leute rannten herum und fragten, was ist passiert. In Richtung Marktplatz musste eine Bombe hochgegangen sein. Ich ging zum Markt, dort brannte es. Es wurden Menschen getötet, viele wurden verletzt. Die Häuser brannten. Die Gegend stand in Flammen. Es gab sehr viele Tote. Es waren Rettungswagen für die Verletzten da. Es gab viele Leute, die dabei halfen die Verletzten in die Rettungswägen zu bringen, auch ich half mit. Die Verletzten wurden dann in die Krankenhäuser gebracht. Ich habe versucht, mein Geschäft zu finden. Es war verbrannt. Wir haben versucht die Leute zu bergen, alles hat gebrannt.
ER: Was haben Sie dann gemacht? Sind Sie dann nach Hause gegangen?
BF: Ich stand unter Schock, ich war wie erstarrt. Ich wusste nicht, was ich tun sollte. Ich habe alles verloren, was ich mir aufgebaut habe. Ich hatte mein ganzes Geld darin investiert. Ich war sehr verwirrt. Ich bin dann nach Hause gegangen.
ER: Woher wussten Sie, dass es eine Attacke von Boko Haram war?
BF: Viele Leute haben es auch gesagt. Boko Haram verfolgt die Christen, ich bin auch ein Christ. Auch früher hatten sie auf dem Markt Ärger gemacht.
ER: Wann haben Sie dann beschlossen, Nigeria zu verlassen?
BF: Nachdem dieses Ereignis passierte. Ich hatte das Geschäft, meinen Lebensunterhalt, verloren. Ich dachte wie verrückt nach, was ich tun sollte. Die Leute protestierten gegen Boko Haram. Sie wollten einen Gegenangriff starten. Sie hatten ihre Geschäfte verloren. Wir warteten, was die Regierung machen würde. Es wurde eine Liste mit Namen gemacht, jener Leute die beim Anschlag etwas verloren hatten. Die Leute protestierten. Sie wollten Boko Haram bekämpfen. Es sind sehr gefährliche Leute. Es ist sehr gefährlich, wenn der Name auf der Liste steht.
ER: Das heißt, Ihr Namen steht auch auf dieser Liste?
BF: Ja.
ER: Warum haben Sie das bis jetzt nicht erwähnt?
BF: Ich stand unter Schock. Ich war wie erstarrt. Ich war deprimiert.
ER: Haben Sie die Liste gesehen?
BF: Die Menschen, die protestierten, haben dieses Liste erstellt, weil sie alles verloren hatten. Ich fürchte mich sehr. Sobald Boko Haram diese Liste hat, werden sie uns verfolgen.
ER: Könne Sie mir noch einmal sagen, wann dieser Anschlag stattgefunden hat?
BF: Am XXXX.
ER: Und Sie sind sich sicher?
BF: Ja.
ER: Können Sie mir dann bitte sagen, warum Sie vor dem Bundesamt gesagt haben, dass Sie Nigeria am 07.03. verlassen hatten?
BF: Nein, es war wie ich gesagt habe.
ER: Wann haben Sie dann Nigeria verlassen?
BF: Es war sicher im April nach diesem Ereignis. Ich stand unter Schock, ich war deprimiert. Ich hatte mein Geschäft verloren, meinen Lebensunterhalt.
ER: Hatten Sie vor Ihrer Ausreise Kontakt zu Ihrer Familie?
BF: Nein.
ER: Was befürchten Sie bei einer Rückkehr nach Nigeria?
BF: Mein Name steht auf der Liste. Boko Haram ist eine sehr gefährliche Gruppe, sie werden mich verfolgen.
ER: Sie kommen ursprünglich aus XXXX. Es sind keinerlei Anschläge der Boko Haram in diesem Gebiet bekannt. Warum sind Sie nach den Problemen in XXXX nicht dorthin gegangen?
BF: Ich konnte nicht zurückkehren, meine Eltern sind sehr arm. Ich habe damals versucht, das Geld zu sparen. Mein Name steht auf der Liste. Boko Haram wird mich überall in Nigeria finden. Sie werden mein Gesicht überall wiedererkennen.
Die Einzelrichterin verweist auf die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen, welche auch gegenständlichem Verfahren zugrunde gelegt werden. Ergänzend werden aktuelle Länderfeststellungen zu Nigeria übergeben und es wird insbesondere auf die aktuelle Einschätzung der Staatendokumentation (Kurzinformation: Nigeria, Aktivitäten der Boko Haram vom 08.07.2014) verwiesen, dass eine Ausweitung der Rebellenattacken auf Südnigeria unwahrscheinlich ist, wenn auch eine Ausweitung terroristischer Aktivitäten nicht auszuschließen ist. XXXX und XXXX werden als Gebiete ohne Boko-Haram-Kampfaktivitäten gekennzeichnet. Dem Beschwerdeführer bzw. Rechtsvertreter wird Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen:
RV: Die Information der Staatendokumentation vom 08.07.2014 scheint das Vorbringen des BF zu bestätigen. Weiters ist in selber Beantwortung auch zu finden, dass die Bürger zur Selbstabwehr greifen. Der BF erwähnte heute ja auch Proteste und Drohungen der christlichen Händler. In der Information findet sich auch, dass eine Ausweitung der terroristischen Aktivitäten nicht auszuschließen ist, sondern sogar zu erwarten ist und die Boko Haram ihre Kräfte auf einzelne Plätze konzentrieren. Das deckt sich mit der Befürchtung des BF ins "Fadenkreuz" der Boko Haram durch eine Liste von Betroffenen bzw. von Protestierenden geraten zu sein. Dass die Länderfeststellungen der Erstbehörde nicht aktuell waren, wurde bereits in der Beschwerde gerügt. Der BF hat heute auch erwähnt, dass es schon vor dem Anschlag Probleme oder Ärger mit muslimischen Extremisten gegeben hat und somit der Anschlag wie es auch aus den Länderfeststellungen hervorgeht, gezielt gegen Christen verübt wurde.
Die ER räumt dem RV eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme binnen 14 Tagen ein.
ER: Wie verbringen Sie die Zeit in Österreich?
BF: Ich bin im Lager in Traiskirchen. Ich arbeite dort als Reinigungskraft. Ich mache einen Deutschkurs.
ER: Sprechen Sie schon ein bisschen Deutsch?
BF: Ja, ein bisschen.
ER: Haben Sie Verwandte oder Freunde in Österreich?
BF: Nein, ich habe keine Verwandte.
ER: Sind Sie verheiratet?
BF: Nein, ich bin ledig.
ER: Haben Sie noch Kontakt zu irgendjemanden in Nigeria?
BF: Nein.
ER: Möchten Sie noch etwas vorbringen?
BF: Nein.
ER an RV: Gibt es von Ihrer Seite her noch Fragen, die Sie ergänzen möchten?
RV an BF: Wo haben Sie gewohnt in dem Jahr in XXXX?
BF: In lebte in einem Haus in XXXX. Ich hatte ein Haus dort gemietet.
ER: Wissen Sie die Adresse? Können Sie mir die Adresse geben?
BF: XXXX
RV an BF: Wie weit war der Weg von dem gemieteten Haus zum Arbeitsplatz?
BF: Circa eine Stunde, ein bisschen mehr.
RV: Der BF hat heute angegeben, er hat durch Farmarbeit Geld gespart, um das Geschäft zu eröffnen.
RV an BF: Wie lange haben Sie gespart, bis Sie das Geld für das Geschäft hatten?
BF: Zehn Jahre.
RV an BF: Sie haben vor dem Bundesamt einen Kunden erwähnt, der Ihnen geholfen hat. Möchten Sie dazu etwas sagen?
BF: Nach diesem Ereignis hatte ich mein Geschäft verloren. Ich verlor alles, darin waren all meine Ersparnisse. Ich habe einen Kunden getroffen, ich erzählte ihm alles, dass ich nichts mehr hatte, wofür ich arbeitete. Er half mir zu fliehen, das war zwei Wochen nach dem Ereignis. Mein Name war auf der Liste. Ich war nicht mehr in Sicherheit."
Die Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht waren nicht dazu geeignet, sein Vorbringen glaubhaft erscheinen zu lassen; vielmehr traten neue Widersprüche, insbesondere zu den vor dem Bundesamt getätigten Aussagen an den Tag. So hatte er vor dem Bundesamt erklärt, sich nicht an den Tag des Anschlages, durch den sein Geschäft zerstört worden sei, erinnern zu können; ausgereist aus Nigeria sei er jedenfalls am 07.03.2014. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederum gab er an, dass er zwar nicht genau wisse, wann er Nigeria verlassen habe, dass er sich aber sicher sei, dass der Anschlag am XXXX stattgefunden habe. Dieser eklatante Widerspruch erscheint aus Sicht der erkennenden Richterin nur schwer erklärbar.
Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann, denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250). Als ein spätes, gesteigertes Vorbringen ist die Aussage des Beschwerdeführers zu werten, er werde auf einer Liste christlicher Händler geführt, welche bei den Bombenanschlägen alles verloren und in der Folge gegen Boko Haram protestiert hätten. Vor dem Bundesamt hatte der Beschwerdeführer diese Liste nicht erwähnt, ab dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht stützt er die angebliche Verfolgungsgefahr allerdings maßgeblich auf den Umstand, dass sein Name auf dieser Liste stehe und so Boko Haram bekannt werden könnte. Auf den Vorhalt, dass er diese Liste nicht früher erwähnt habe, meinte der Beschwerdeführer, er habe unter Schock gestanden. Aber selbst in der Beschwerdeschrift findet sich keine Erwähnung dieser Liste, die aus Sicht der erkennenden Richterin als gesteigertes, unglaubwürdiges Vorbringen zu werten ist.
Insgesamt war das Vorbringen des Beschwerdeführers inkonsistent und äußerst vage und nicht geeignet, eine Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Dass er in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht - im Gegensatz zum Verfahren erster Instanz - ein genaues Datum des Anschlages angeben konnte, vermag daran nichts zu ändern. Am XXXX fand in XXXX tatsächlich ein folgenschweres Attentat der Boko Haram statt; Bomben explodierten an einem Busbahnhof in Nynya und forderten zahlreiche Todesopfer. Nunmehr ist aber festzuhalten, dass in keinem der diesbezüglichen Medienberichte im Internet (vgl. dazu etwa: Aljazeera Center for Studies vom 29.04.2014, http://studies.aljazeera.net/en/reports/2014/04/20144299643486571.htm;
Wikipedia, http://en.wikipedia.org/wiki/April_2014_XXXX_bombing; BBC vom 14.04.2014, http://www.bbc.co.uk/news/world-africa-27018751;
Zugriff jeweils am 01.10.2014) von einer Nähe des Anschlagortes zu einem Markt und einer Zerstörung der dortigen Geschäfte die Rede ist, sondern vielmehr immer nur von der Explosion am überfüllten Busbahnhof. Angegeben wird die Zerstörung von 16 Busen und 24 Minibussen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass am XXXX eine Bombenexplosion viele Geschäfte am Markt zerstört hätte, deckt sich nicht mit den Medienberichten. Zudem ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in früheren Einvernahmen angegeben hatte, Nigeria bereits Anfang März 2014 verlassen zu haben. Es ist daher vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, um sein Vorbringen zu untermauern, nachträglich im Internet auf den Anschlag am XXXX gestoßen war und dieses Datum in der Folge für sein Vorbringen verwendet hatte.
Es kann zusammenfassend nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer sein Geschäft im Rahmen eines Bombenanschlages der Boko Haram verloren hat, und es kann nicht festgestellt werden, dass sich der Name des Beschwerdeführers auf einer Liste befindet, welche christliche Händler anführt, welche gegen die Aktivitäten der Boko Haram protestiert hätten.
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer - bei einer hypothetischen Unterstellung, dass sein Geschäft tatsächlich von Boko Haram in XXXX zerstört worden wäre - offen gestanden wäre, sich zurück nach XXXX zu begeben. In XXXX hatte er nur etwa ein Jahr gelebt, in XXXX lebt nach wie vor seine Familie. Wie im Folgenden näher ausgeführt wird, besteht in XXXX keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, Opfer eines Anschlages der Boko Haram zu werden.
Hinsichtlich der regionalen Konzentration der Boko Haram auf den Norden bzw. Nordosten Nigerias und XXXX sei auf das Themendossier von ACCORD zu Boko Haram hingewiesen (ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation:
ecoi.net-Themendossier zu Nigeria: Boko Haram, letzte Aktualisierung 24. Juli 2014
http://www.ecoi.net/news/189854::nigeria/152.nigeria-boko-haram.htm;
Zugriff am 30.09.2014):
RAHMENINFORMATIONEN
Laut dem US-Außenministerium (USDOS) verübt die Boko Haram Gewalttaten, um die nigerianische Regierung zu stürzen und landesweit, jedoch insbesondere im Norden Nigerias, ihre eigenen religiösen und politischen Vorstellungen durchzusetzen. Der Begriff "Boko Haram" bedeute in der Hausa-Sprache "westliche Bildung ist verboten". Die Gruppe ist auch unter den Namen "Jama'atu Ahlis Sunna Lidda'awati Wal-Jihad" oder "Menschen, die sich der Verbreitung der Lehren des Propheten und des Dschihads verpflichtet fühlen" bekannt. (USDOS, 20. Mai 2013)
Die Boko Haram ist laut der US Commission on International Religious Freedom (USCIRF) eine militante Gruppe, die eine extreme und gewaltsame Interpretation des Islam befürwortet. Die Boko Haram nutze Spannungen zwischen Muslimen und Christen, um Nigeria zu destabilisieren. Die Gruppe rechtfertigt ihre Angriffe auf Kirchen unter anderem mit von der Regierung getroffenen Maßnahmen gegen Muslime. (USCIRF, 30. April 2013, S. 8)
Im Jänner 2012 entstand laut Angaben der Jamestown Foundation eine abweichende Fraktion unter dem Namen "Jama'atu Ansaril Muslimina fi Biladis Sudan" (Führung zum Schutz der Muslime in Schwarzafrika) oder "Ansaru", die Shekaus Führungsrolle zurückweist. Die neue Bewegung koordiniert ihre Aktivitäten offensichtlich mit der "al-Qaida im islamischen Maghreb" (AQIM) und der "Bewegung für Einheit und Dschihad in Westafrika" (MUJWA). Laut Medienberichten ist das Entstehen von Ansaru eine Reaktion auf den "Verlust unschuldiger muslimischer Leben". Trotz Differenzen mit der Boko Haram behauptet Ansaru, wie "al-Qaida und die Taliban" zu sein. Die beiden Gruppen würden die gleichen Ziele verfolgen und am selben Kampf teilnehmen, jedoch mit anderen Anführern. Der Anführer von Ansaru ist laut Angaben der Gruppe Abu Usmatul al-Ansari und ihr Sprecher ist Abu Jafa'ar. (Jamestown Foundation, 10. Jänner 2013)
ÜBERBLICK
Laut dem NATO Civil-Military Fusion Centre hat die Boko Haram seit 2009 extremistische regierungsfeindliche Angriffe im Norden Nigerias und der Landesmitte verübt. Im Jahr 2011 sind über 550 Menschen bei 115 Anschlägen getötet worden. Im August 2011 hat die Gruppe einen Anschlag mit 23 Toten und 81 Verletzten auf das UNO-Hauptquartier in XXXX verübt. (NATO Civil-Military Fusion Centre, 22. Februar 2013)
Innerhalb der ersten 10 Monate des Jahres 2012 sind bei mutmaßlichen Angriffen der Gruppe laut Human Rights Watch (HRW) über 900 Menschen getötet worden (HRW, 31. Jänner 2013). Laut Amnesty International (AI) sind bei Angriffen der Boko Haram im Jahr 2012 über 1.000 Menschen getötet worden. Die Gruppe hat Angriffe auf Polizeistationen, Militärkasernen, Kirchen, Schulgebäude und Zeitungsbüros verübt und muslimische und christliche Geistliche und Gläubige, Politiker, Journalisten, Polizisten und Soldaten getötet (AI, 23. Mai 2013). Laut dem USDOS hat die Boko Haram im Jahr 2012 ihre Angriffe von den Bundesstaaten Borno, Bauchi und Yobe auf Adamawa, Kano, Kaduna, Kogi, Niger, Plateau, Sokoto und Taraba ausgedehnt. Regierungsbeamte, die Zivilgesellschaft und religiöse Führer haben mehrmals angegeben, Gespräche mit der Boko Haram aufgenommen zu haben. Mitglieder der Boko Haram haben jedoch jegliche Beteiligung an den Gesprächen bestritten (USDOS, 19. April 2013).
CHRONOLOGIE VON EREIGNISSEN SEIT JÄNNER 2013
Für eine Chronology von Juni 2012 bis April 2013, siehe die Archivversion dieses Themendossiers:
www.ecoi.net/de/document/249669.
JÄNNER 2013
Vier Menschen sind laut Angaben von Agence France-Presse (AFP) und BBC News bei einem Angriff auf eine Polizeistation und ein Regierungsgebäude in der nordöstlichen Stadt Song getötet worden. (AFP, 3. Jänner 2013; BBC, 3. Jänner 2013)
Bewaffnete haben in der Stadt Kano das Feuer auf eine Gruppe Muslime eröffnet und drei Menschen getötet. Mutmaßliche Mitglieder der Boko Haram hatten zuvor eine Reihe derartiger Anschläge im Norden Nigerias durchgeführt. Jedoch kommt es auch zu Gewalttaten krimineller Banden unter dem Deckmantel der Boko Haram. (AFP, 7. Jänner 2013)
Laut Militärangaben wurde Mohammed Zangina, ein Anführer der Boko Haram, in Maiduguri verhaftet. Zangina ist auch unter den Namen Mallam Abdullahi und Alhaji Musa bekannt und hatte laut Militärangaben "tödliche Angriffe" auf ZivilistInnen und Sicherheitspersonal geplant. (BBC, 14. Jänner 2013)
Bewaffnete haben innerhalb zweier Tage vier Polizisten in der Stadt Kano getötet, wo die Boko Haram aktiv ist. Es sind keine Verhaftungen erfolgt, da die Bewaffneten nach den Anschlägen geflohen sind. (AFP, 17. Jänner 2013)
Zwei mutmaßliche Islamisten und zwei ZivilistInnen sind laut Militärangaben bei einem Schusswechsel zwischen Bewaffneten und Soldaten in der Stadt Kano getötet worden. Mutmaßliche Mitglieder der Boko Haram haben zuvor das Feuer auf einen Kontrollpunkt des Militärs eröffnet. (AFP, 17. Jänner 2013)
Bewaffnete haben einen Anschlag auf einen Konvoi des Emir von Kano verübt. Der Emir hat überlebt, aber sein Fahrer und zwei Leibwächter sind getötet worden (BBC, 19 Jänner 2013). Laut einem Berater des Emirs gibt es keine Hinweise auf die Verantwortlichen. Viele ExpertInnen verdächtigen die Boko Haram (BBC, 7. Februar 2013).
Laut Militärangaben sind zwei Soldaten bei einem Anschlag auf eine Militärabteilung, die in Mali stationiert werden sollte, getötet und fünf weitere schwer verletzt worden, berichtet das Integrated Regional Information Network (IRIN). Einen Tag später hat sich die islamistische Gruppe Jama'atu Ansarul Musilimina Fi Biladis Sudan (JAMBS) zu dem Anschlag bekannt. JAMBS hat sich im Juni 2012 von der Boko Haram abgespalten und unterhält vermutlich enge Beziehungen zu islamistischen Gruppen in Nordafrika und Mali. (IRIN, 21. Jänner 2013)
Laut Augenzeugen haben Bewaffnete in Damboa 18 Jäger getötet, die auf einem Markt Fleisch verkauft haben. Weitere fünf Personen sind am Tag darauf in Kano getötet worden, als eine Gruppe von Männern, die Dame gespielt hat, in Kano angegriffen wurde (BBC, 22. Jänner 2013). Laut Angaben von EinwohnerInnen haben lokale Jäger in Damboa kürzlich eine Vigilante-Gruppe als Antwort auf Raubüberfälle von Mitgliedern der Boko Haram, gegründet. Dies soll zu einem Racheanschlag der Islamisten geführt haben (AFP, 22. Jänner 2013).
Laut Angaben von BewohnerInnen haben Angreifer in Maiduguri fünf Menschen in ihren Häusern enthauptet. Maiduguri ist eine Hochburg der Boko Haram (AFP, 23. Jänner 2013). Mindestens 23 weitere Personen sind bei weiteren Angriffen innerhalb einer Woche im Norden des Landes getötet worden. Im vergangenen Monat wurden mindestens 15 ChristInnen nahe Maiduguri die Kehlen durchgeschnitten (BBC, 23. Jänner 2013).
Bei einem Angriff in der Ortschaft Gajiganna im Bundesstaat Borno sind acht Menschen getötet worden. Einigen Opfern ist die Kehle durchgeschnitten worden. Es ist unklar, wer für den Angriff verantwortlich ist, jedoch befindet sich die Hochburg der Boko Haram, Maiduguri, in nur 50 Kilometern Entfernung. (AFP, 28. Jänner 2013)
FEBRUAR 2013
Laut Militärangaben sind 17 Aufständische bei Angriffen auf zwei Ausbildungslager der Boko Haram getötet worden. (BBC, 1. Februar 2013)
Drei Ärzte aus Nordkorea sind in Potiskum im Bundesstaat Yobe getötet worden. Zwei Ärzten sind die Kehlen durchgeschnitten worden und der dritte Arzt wurde enthauptet. Niemand hat sich zu dem Anschlag bekannt, jedoch ist dieser in einem Gebiet erfolgt, wo die Boko Haram in den vergangenen Jahren aktiv war. (BBC, 10. Februar 2013)
Neun Frauen, die Polio-Impfungen durchgeführt haben, sind im Bundesstaat Kano getötet worden. Keine Gruppe hat sich zu den Anschlägen bekannt, jedoch wird die Boko Haram von einigen Personen für die Tötungen verantwortlich gemacht. (BBC, 12. Februar 2013)
Die militante Gruppe Ansaru hat sich zu der Entführung von sieben ausländischen Arbeitskräften bekannt. Ansaru wird verdächtigt, ein Ableger der Boko Haram zu sein und wird von der Regierung des Vereinigten Königreichs als "terroristische Organisation" mit Verbindungen zur al-Qaida im islamischen Maghreb eingestuft. (BBC, 18. Februar 2013)
Bei einem Bombenanschlag auf ein Militärfahrzeug in Maiduguri sind zwei ZivilistInnen getötet worden. Laut Militärangaben sind in der Stadt Flugblätter verteilt worden, die davor warnen, dass die Boko Haram, wie von einigen Medien berichtet, keinen Waffenstillstand verkündet hat. (AFP, 20. Februar 2013)
Im Bundesstaat Gombe haben Bewaffnete auf Motorrädern fünf Menschen erschossen und mehrere weitere verletzt. Im Bundesstaat ist es in den vergangenen Monaten mehrmals zu Angriffen gekommen, wobei für einige die Boko Haram verantwortlich gemacht wird. (AFP, 23. Februar 2013)
Im südlichen Teil des Bundesstaates Kaduna sind laut Angaben von Christian Solidarity Worldwide (CSW) bei einem Angriff von unbekannten Bewaffneten sechs Menschen getötet und viele weitere verletzt worden. Ein christlicher Pastor bedauerte, dass es nach der Verkündung eines Waffenstillstandes durch die Boko Haram weiterhin zu Angriffen kommt, die jenen der Gruppe gleichen würden. (CSW, 25. Februar 2013)
MÄRZ 2013
Laut Angaben des Militärs sind im Bundesstaat Borno 20 Kämpfer der Boko Haram getötet worden, die versucht haben, Militärkasernen in der Ortschaft Monguno einzunehmen. (BBC, 3. März 2013)
Der Anführer der Boko Haram bestreitet in einem Video Friedensgespräche mit der Regierung und distanziert sich von einem Kommandanten der Boko Haram, der im Jänner einen Waffenstillstand verkündet hat. (Reuters - AlertNet, 4. März 2013)
Die militante Gruppe Ansaru behauptet sieben einen Monat zuvor entführte ausländische Geiseln getötet zu haben. Ansaru wird verdächtigt, ein Ableger des Boko Haram-Netzwerks zu sein. (BBC, 10. März 2013)
Bei einer Serie von Explosionen, die auf drei vollbesetzte Busse abzielte, sind in der Stadt Kano laut einem Rettungsbeamten mindestens 20 Menschen getötet worden. Die Stadt ist zuvor mehrmals zum Ziel der Boko Haram geworden. BBC berichtet von mindestens 22 Toten. (AFP, 18. März 2013; BBC, 19. März 2013)
Mindestens 25 Menschen sind bei Angriffen von Bewaffneten auf ein Gefängnis, eine Polizeistation, eine Bank und eine Bar in der östlichen Stadt Ganye im Bundesstaat Adamawa getötet worden. Keine Gruppe hat sich zu den Anschlägen bekannt, jedoch verdächtigt die Polizei die Boko Haram. (BBC, 23. März 2013; AFP, 24. März 2013)
Bei mehreren Explosionen in der Stadt Maiduguri sind drei Menschen, darunter ein Soldat, verletzt worden. Die nigerianischen Streitkräfte hatten zuvor in der Stadt nach Kämpfern der Boko Haram gesucht. (AFP, 28. März 2013)
Laut Militärangaben sind bei einer Razzia in einem Gebäude in der Stadt Kano 14 mutmaßliche Mitglieder der Boko Haram getötet worden. Zudem ist ein Soldat getötet und ein potentieller Selbstmordattentäter verhaftet worden. (BBC, 31. März 2013)
APRIL 2013
Präsident Goodluck Jonathan hat einen Ausschuss eingerichtet, um die Möglichkeit einer Amnestie für die Boko Haram zu erörtern. Religiöse und politische Anführer haben zuvor verkündet, dass mit dem militärischen Ansatz das Problem der Gewalt nicht gelöst werden konnte. (BBC, 5. April 2013)
Elf Menschen sind bei einem Angriff im Bundesstaat Adamawa, der den stellvertretenden Gouverneur zum Ziel hatte, getötet worden. Es ist nicht klar, wer für den Angriff verantwortlich ist. Die Boko Haram ist in der Region aktiv, jedoch ist der Bundesstaat auch Schauplatz einer politischen Fehde zwischen Mitgliedern der regierenden Partei. (BBC, 6. April 2013; Reuters - AlertNet, 7 April 2013)
Die Boko Haram hat die Idee einer Amnestie zurückgewiesen. Präsident Goodluck Jonathan hat eine Woche zuvor einen Ausschuss eingerichtet, der diese Möglichkeit überdenken sollte. (BBC, 11. April 2013)
Islamisten haben im Bundesstaat Yobe eine Polizeistation angegriffen. Vier Polizisten und fünf Aufständische wurden getötet. Die Boko Haram wird verdächtigt, für den Angriff verantwortlich zu sein. (AFP, 11. April 2013)
Bei schweren Kämpfen zwischen Regierungstruppen und mutmaßlichen Mitgliedern der Boko Haram wurden laut Angaben des Roten Kreuzes 187 Menschen in der nordöstlichen Stadt Baga getötet und 77 weitere verletzt, darunter viele ZivilistInnen. (AFP, 22. April 2013)
Am 25. April haben Terroristen der Boko Haram laut Polizeiangaben eine Polizeistation im Bundesstaat Yobe angegriffen und eine Bank ausgeraubt. Fünf Polizisten und 20 Aufständische wurden getötet. (AFP, 26. April 2013)
MAI 2013
Sattelitenbilder zeigen 2.275 im April bei Militäreinsätzen gegen militante Islamisten zerstörte Häuser in der Stadt Baga. (BBC, 1. Mai 2013)
55 Personen wurden bei Anschlägen der Boko Haram im Bundesstaat Borno getötet. Zudem wurden 105 Häftlinge bei den Anschlägen befreit. (BBC, 7. Mai 2013)
Seit Februar 2013 gehen etwa 15.000 Kinder im Bundesstaat Borno nicht mehr zur Schule, da die Boko Haram ihre Angriffe auf Staatliche Schulen fortgesetzt hat. Bisher hat die Boko Haram 50 staatliche Schulen zerstört. (IRIN, 14. Mai 2013)
Das Militär hat nach der Verkündung des Ausnahmezustands eine "massive" Stationierung von Truppen im Nordosten Nigerias angekündigt, wo islamistische Aufständische Gebiete eingenommen haben (AFP, 15. Mai 2013). Das Militär ist laut eigenen Angaben bereit, Luftschläge gegen die Boko Haram durchzuführen (AFP, 16. Mai 2013).
Das Militär hat in Teilen des Nordostens 24-stündige Ausgangssperren verhängt, während Militäreinsätze gegen die Boko Haram fortgesetzt werden und Menschen aus ihren Häusern fliehen. (AFP, 16. Mai 2013)
Laut Militärangaben fliehen Mitglieder der Boko Haram aufgrund der Militäroffensive aus dem Land. In den vergangenen Tagen sind laut Militärangaben 14 Kämpfer getötet und 20 in Gewahrsam genommen worden. (BBC, 19. Mai 2013)
Etwa 120 militante Islamisten wurden in der Stadt Maiduguri verhaftet, während sie das Begräbnis eines Kommandanten planten. (BBC, 20. Mai 2013)
Soldaten haben Straßen, die aus Maiduguri führen, gesperrt und Versorgungsrouten zu abgelegenen Städten blockiert, die von der Boko Haram eingenommen wurden. (AFP, 20. Mai 2013)
Präsident Goodluck Jonathan hat die Freilassung aller Frauen, die in Zusammenhang mit "terroristischen Aktivitäten" festgehalten werden, angeordnet. Die Boko Haram hat die Freilassung von Frauen und Kindern als Bedingung für Gespräche mit der Regierung gefordert. (BBC, 21. Mai 2013)
Die Ausgangssperre in Maiduguri, einer Hochburg der Boko Haram, wurde drei Tage nach ihrer Verhängung gelockert. (IRIN, 21. Mai 2013)
Zehntausende Einwohner des Bundesstaats Borno sind nach Luftschlägen auf Lager der Boko Haram aus ihren Häusern geflohen. (IRIN, 22. Mai 2013)
UNHCR äußert sich besorgt über die Sicherheit und das Wohlergehen der Personen, die im Norden Nigerias durch Aktivitäten der Boko Haram und das Vorgehen der Regierung vertrieben wurden. (UNHCR, 29. Mai 2013)
JUNI 2013
Die Regierung hat die Boko Haram und Ansaru, ein mutmaßlicher Ableger der Gruppe, formell als terroristische Gruppen eingestuft und sie gesetzlich verboten. Das Gesetz sieht eine Haftstrafe von "nicht weniger als 20 Jahren" für Personen vor, die für die Gruppen werben und sie finanziell oder logistisch unterstützen. (AFP, 4. Juni 2013)
Die Nachrichtenagentur Inter Press Service (IPS) berichtet, dass BewohnerInnen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa, in denen der Ausnahmezustand verhängt wurde, in Angst leben, da die Preise für Nahrungsmittel steigen und Regierungssoldaten im Kampf gegen Terroristen von Tür zu Tür gehen. (IPS, 7. Juni 2013)
Die Boko Haram hat laut Angaben von BewohnerInnen in Maiduguri mindestens elf Menschen mit Waffen getötet, die in einem Sarg versteckt waren. (AFP, 10. Juni 2013)
Laut Angaben von UNHCR sind über 6.000 Personen, Großteils Frauen, Kinder und Ältere gezwungen, Zuflucht im benachbarten Niger zu suchen. Von UNHCR interviewte Personen, haben angegeben, dass sie aus Angst vor der Regierungsoffensive gegen die Boko Haram geflohen sind. (UNHCR, 11. Juni 2013)
Seit 15. Mai 2013 sind nach einer Militäroffensive gegen die Boko Haram in Teilen der nordöstlichen Bundesstaaten die Telefonsignale unterbrochen. Laut verängstigten BewohnerInnen sind Kranke von medizinischer Hilfe abgeschnitten, Güter schwinden und die Nahrungsmittelpreise steigen. (IRIN, 11. Juni 2013)
Mutmaßliche islamistische Extremisten haben im Nordosten Nigerias eine Sekundärschule und einen Kontrollpunkt des Militärs angegriffen. Elf Menschen, darunter sieben StudentInnen wurden laut Militärangaben getötet. Die Informationen konnten nicht durch unabhängige Quellen bestätigt werden. (AFP, 17. Juni 2013)
Laut UNHCR führt die Krise in den Bundesstaaten Adamawa, Borno und Yobe zur erneuten Ankunft von Flüchtlingen in Niger und in Kamerun. (UNHCR, 18. Juni 2013)
Mutmaßliche Islamisten haben laut Angaben von BewohnerInnen neun Schüler bei einem Angriff auf eine Privatschule in Maiduguri getötet. (AFP, 19. Juni 2013)
Das Militär hat im Bundesstaat Borno Sattelitentelefone verboten, um nach kürzlich erfolgten Anschlägen die Kommunikation zwischen militanten Islamisten zu unterbinden. Mobile Signale sind schon längere Zeit unterbrochen. Laut einem Sprecher der Armee werden Personen, die mit Sattelitentelefonen angetroffen werden, verhaftet. (BBC, 20. Juni 2013)
Jugendliche im Bundesstaat Borno, wo es in den vergangenen Wochen zu vielen Verhaftungen von Mitgliedern der Boko Haram gekommen ist, schließen sich in steigendem Ausmaß Bürgerwehren an, um Identitäten der Boko Haram-Mitglieder der Militärpolizei zu melden. (IRIN, 27. Juni 2013)
JULI 2013
Mutmaßliche Mitglieder der Boko Haram haben laut Angaben von BewohnerInnen eine Schule im Bundesstaat Yobe angegriffen und 42 Personen getötet. Laut einem Militärsprecher sind 20 SchülerInnen und ein Lehrer getötet worden (AFP, 6. Juli 2013). BBC berichtet, dass 22 SchülerInnen getötet wurden und die Boko Haram für den Anschlag verantwortlich gemacht wird. Bereits im Juni hatte die Boko Haram zwei Schulen in der Region angegriffen (BBC, 7. Juli 2013). IRIN erwähnt in einem Artikel vom 8. Juli 2013, dass 41 SchülerInnen und ein Lehrer bei dem Angriff auf die Schule in Mamudo getötet worden sind (IRIN, 8. Juli 2013). Am 22. Juli 2013 berichtet VOA, dass die Schulen im Bundesstaat Yobe nach dem Anschlag vorerst geschlossen bleiben (VOA, 22. Juli 2013).
Vier mutmaßliche Mitglieder der Boko Haram wurden aufgrund ihrer Rolle bei Bombenanschlägen mit 19 Toten im vergangenen Jahr zu lebenslangen Haftstrafen verurteilt. Das sind die schwersten Urteile, die bislang gegen Mitglieder der Boko Haram verhängt wurden. (BBC, 9. Juli 2013)
Ein Minister mit der Aufgabe, Gespräche mit der Boko Haram zu führen, hat behauptet, Waffenstillstandsgespräche mit den islamistischen Aufständischen zu führen. Es gibt jedoch Zweifel, dass ein Friedensabkommen geschlossen werden kann. (AFP, 10. Juli 2013)
Laut Militärangaben wurden Frauen und Kinder, die von der Boko Haram als Geiseln gehalten wurden, befreit. SoldatInnen haben bei den Kämpfen in der Stadt Maiduguri mehrere Aufständische getötet. (AFP, 15. Juli 2013)
In Maiduguri wurden Bürgerwehren gebildet, um gegen die Boko Haram zu kämpfen. Das Militär begrüßt den Schritt. (BBC, 24. Juli 2013)
In der nördlichen Stadt Dawashe wurden mindestens 20 BewohnerInnen nach Zusammenstößen zwischen einer Bürgerwehr und der Boko Haram getötet. (BBC, 29. Juli 2013)
Mindestens 24 Personen wurden bei mindestens vier Explosionen im Gebiet Sabon Gari in Kano getötet (AFP, 30. Juli 2013). BBC spricht von 28 Toten und berichtet, dass die Explosionsserie Bars zum Ziel hatte. Der christliche Stadtteil ist bereits zuvor von Anschlägen der Boko Haram betroffen gewesen (BBC, 30. July 2013).
AUGUST 2013
Bei Zusammenstößen zwischen dem Militär und der Boko Haram in zwei Städten im Nordosten Nigerias wurden mindestens 35 Personen getötet. (AFP, 5. August 2013)
Laut Angaben von BewohnerInnen haben Soldaten in Potiskum Häuser durchsucht, um hochrangige Mitglieder der Boko Haram zu finden. In der Stadt waren Schüsse und Explosionen zu hören. (AFP, 6. August 2013)
Mindestens 44 Gottesdienstbesucher wurden in einer Moschee in Konduga im Bundesstaat Borno erschossen. Die Täter werden verdächtigt, der Boko Haram anzugehören. In der Ortschaft Ngom nahe Maiduguri wurden weitere 12 ZivilistInnen getötet. (BBC, 13. August 2013)
CSW berichtet von 50 getöteten ZivilistInnen und Dutzenden Verletzten während einer Anschlagsserie der Boko Haram im Nordosten Nigerias. (CSW, 14 August 2013)
Laut Militärangaben wurde der zweitwichtigste Anführer der Boko Haram, Momodu Bama, der auch unter dem Namen Abu Saad bekannt ist, getötet. Sein Tot wurde von anderen verhafteten Terroristen bestätigt. (BBC, 14. August 2013)
Mutmaßliche Mitglieder der Boko Haram haben bei einem Angriff im Nordosten Nigerias in der Stadt Damboa mindestens elf Personen getötet. (BBC, 16. August 2013)
Laut Angaben des nigerianischen Militärs könnte der Anführer der Boko Haram, Abubakar Shekau, nach einem Angriff von Regierungstruppen im vergangenen Monat seinen dabei erlittenen Schusswunden erlegen sein. (BBC, 20. August 2013)
Mutmaßliche Mitglieder der Boko Haram haben laut offiziellen Angaben mindestens 35 Menschen bei einem Angriff auf die Ortschaft Demba im Bundesstaat Borno getötet, nachdem sich die BewohnerInnen geweigert hatten, mit der Boko Haram zu kooperieren. (BBC, 23. August 2013)
Bei einem Anschlag der Boko Haram in der Stadt Bama wurden 18 Menschen getötet. In der Ortschaft Damasak hat die Boko Haram laut Militärangaben sechs Menschen getötet (AFP, 27. August 2013). Es wird vermutet, dass es sich bei den Anschlägen um Vergeltungsschläge gegen Bürgerwehren handelt (BBC, 27 August 2013).
SEPTEMBER 2013
Mindestens 38 Menschen wurden bei Anschlägen von mutmaßlichen Mitgliedern der Boko Haram getötet. 34 weitere Personen werden laut offiziellen Angaben vermisst. (AFP, 1. September 2013)
Bei einem Angriff mutmaßlicher Mitglieder der Boko Haram auf einen Markt in der Stadt Gajiran wurden laut Angaben von BewohnerInnen mindestens 15 Menschen getötet. (AFP, 5. September 2013)
Laut Militärangaben wurden bei einem Einsatz in Reaktion auf Boko-Haram-Angriffe in der Stadt Gajiran 50 Mitglieder der Boko Haram durch das Militär getötet. (AFP, 6. September 2013)
Berichten zufolge wurden bei Kämpfen zwischen mutmaßlichen Kämpfern der Boko Haram und einer Vigilanten-Gruppe in der Stadt Benisheik im Bundesstaat Borno mindestens 18 Menschen getötet. (AFP, 9. September 2013)
Nach Luftangriffen der Armee im Gebiet Konduga im Bundesstaat Borno wurden 10 mutmaßliche Mitglieder der Boko Haram von Soldaten getötet (AFP, 11. September 2013).
Laut Armeeangaben wurden bei einem Einsatz am 12. September 2013im Bundesstaat Borno etwa 150 Islamisten und 16 Soldaten getötet. Anderen Berichten zufolge wurden Dutzende Soldaten getötet. (AFP, 18. September 2013)
Laut offiziellen Angaben wurden bei einem Angriff der Boko Haram im Bundesstaat Borno mindestens 87 Menschen getötet. Die Kämpfer haben Militäruniformen getragen und vor der Stadt Benisheik Kontrollpunkte errichtet und jene Personen erschossen, die geflohen sind. (BBC, 19. September 2013)
Mutmaßliche militante Islamisten haben in XXXX das Feuer auf Sicherheitskräfte eröffnet. Zu den Zusammenstößen ist es nach Hinweisen auf ein mutmaßliches Waffenversteck der Boko Haram gekommen. (BBC, 20 September 2013)
Innerhalb einer Woche wurden laut Angaben von AlertNet mindestens 159 Menschen bei Anschlägen getötet. Das sind weit mehr als ursprünglich berichtet. (AlertNet, 21. September 2013)
Laut offiziellen Angaben wurden im Bundesstaat Borno, nahe der Grenze zu Kamerun am 25. September 2013 sechs Menschen bei einem Anschlag getötet. Am folgenden Tag wurden 21 weitere ZivilistInnen von Bewaffneten getötet. (AlertNet, 29. September 2013)
Mutmaßliche Islamisten haben eine Fachhochschule im Bundesstaat Yobe angegriffen und bis zu 50 StudentInnen getötet. (BBC, 29. September 2013)
OKTOBER 2013
Das Militär hat laut eigenen Angaben Luftangriffe auf ein Lager der Boko Haram gestartet, das sich in der Nähe einer Fachhochschule befindet, wo zuvor 40 StudentInnen getötet wurden. (AFP, 3. Oktober 2013)
Laut Militärangaben wurden bei einem Anschlag der Boko Haram auf eine Moschee in der Stadt Damboa im Bundesstaat Borno fünf Menschen getötet. Soldaten haben darauf 15 Aufständische getötet. (AFP, 7. Oktober 2013)
Aufständische in Armeeuniformen haben 19 Menschen bei Kontrollpunkten im Bundesstaat Borno getötet. Laut Augenzeugen gehörten die Männer der Boko Haram an. Die Gruppe hat keine Stellungnahme abgegeben. (BBC, 20. Oktober 2013)
Nach der Ermordung von neun GesundheitsmitarbeiterInnen in der Stadt Kano im Februar 2013 werden Impfungen gegen Kinderlähmung unter Geheimhaltung und mit bewaffneten Wächtern durchgeführt. (IRIN, 22. Oktober 2013)
Laut Militärangaben wurden 37 mutmaßliche Boko-Haram-Mitglieder bei Boden- und Luftangriffen der Armee im Nordosten des Landes getötet. (AFP, 22. Oktober 2013)
Laut Militärangaben wurden 95 mutmaßliche Kämpfer der Boko Haram im Nordosten des Landes getötet. (AFP, 25. Oktober 2013)
NOVEMBER 2013
Im Bundesstaat Borno wurden über 30 Menschen bei einem Anschlag auf einen Hochzeitszug getötet. Die Boko Haram hat in diesem Gebiet trotz der Verhängung des Ausnahmezustands im Mai 2013 zuvor mehrere Anschläge durchgeführt. (BBC, 3 November 2013)
Islamistische Aufständische haben bei zwei Angriffen im Bundesstaat Borno 40 Menschen getötet und ein Dutzend weitere verletzt. (AFP, 4 November 2013)
Unbekannte Bewaffnete und mutmaßliche Mitglieder der Boko Haram haben innerhalb von zwei Wochen mindestens 115 Menschen getötet. (AI, 6. November 2013)
Der Präsident hat die Parlamentarier aufgefordert, einen Ausnahmezustand, der im Mai 2013 im Nordosten des Landes verhängt wurde, um sechs Monate zu verlängern, da der islamistische Aufstand noch nicht eingedämmt sei. (AFP, 6. November 2013)
Laut Militärangaben wurden bei zwei Razzien der Sicherheitskräfte in der Stadt Kano fünf mutmaßliche Terroristen und zwei Soldaten bei Kampfhandlungen getötet. (AFP, 9. November 2013)
Die Boko Haram verbreitet laut IRIN weiterhin Terror im Nordosten Nigerias. Die Reaktion der Regierung führt ebenfalls zu Angst unter ZivilistInnen. Massenverhaftungen von mutmaßlichen Mitgliedern der Boko Haram durch das Militär haben vermehrten zu Berichten über Häftlinge geführt, die in Haft sterben oder verschwinden. (IRIN, 15 November 2013)
Laut Militärangaben wurden 20 mutmaßliche Mitglieder der Boko Haram bei einer erneuten Offensive gegen den islamistischen Aufstand getötet. Entlang der Straße zwischen Gwoza und Bita Damboa sollen die Aufständischen der Boko Haram vertrieben worden sein. (AFP, 16. November 2013)
Die Boko Haram entführt christliche Frauen und zwingt sie zum Islam zu konvertieren und zur Heirat mit Kämpfern der Boko Haram, berichtet Reuters - Alert Net. (Reuters - Alert Net, 18. November 2013)
Trotz der Anstrengungen des Militärs kommt es im Nordosten des Landes weiterhin zu Gewalt. Laut offiziellen Angaben wurde die Boko Haram aus städtischen Gebieten vertrieben, in ländlichen Gebieten kommt es aber weiterhin zu Anschlägen. (VOA, 22. November 2013)
Die Familie eines Professors für Islamwissenschaften, der beschuldigt wird, ein Anführer der Boko Haram zu sein, hat gegenüber BBC angegeben, dass die Verhaftung des Professors ein "abgekartetes Spiel" war. (BBC, 22. November 2013)
Bei einem Angriff mutmaßlicher Mitglieder der Boko Haram in der Ortschaft Sandiya, im Bundesstaat Borno, wurden laut Polizeiangaben 12 Menschen getötet, Häuser in Brand gesetzt und Autos gestohlen. Laut Angaben eines Einwohners hat die Boko Haram die BewohnerInnen der Ortschaft beschuldigt, mit den Sicherheitskräften zusammenzuarbeiten. (BBC, 23. November 2013)
Laut Militärangaben wurden bei Luftangriffen auf Lager der Boko Haram im Nordosten des Landes "viele" Aufständische getötet. Die Luftangriffe sind im Gebiet Sambisa Forest im Bundesstaat Borno erfolgt, das im Fokus der Militäroffensive steht. (AFP, 28. November 2013)
Laut HRW hat die Boko Haram während kürzlich erfolgter Angriffe zahlreiche Frauen und Mädchen entführt, Kinder bei Feindseligkeiten eingesetzt und hunderte Menschen getötet. Die nigerianische Regierung hat keine Erklärung zu hunderten Männern und Jungen abgegeben, die während der vergangenen vier Jahre von Sicherheitskräften festgenommen wurden und dem Verschwindenlassen zum Opfer gefallen sind. (HRW, 29. November 2013)
Laut Augenzeugen wurden in der Ortschaft Baga im Bundesstaat Borno sieben Fischer von der Boko Haram getötet. Im Bezirk Damboa wurden 17 Menschen getötet, als Bewaffnete über 100 Geschäfte und Fahrzeuge in Brand setzten. (AFP, 30. November 2013)
DEZEMBER 2013
Laut offiziellen Angaben hat die Boko Haram einen Militärstützpunkt in Maiduguri angegriffen und zwei Helikopter zerstört. Laut Augenzeugen haben hunderte Aufständische mehrere Gebiete in der Stadt Maiduguri angegriffen. Es wurde eine 24-stündige Ausgangssperre verhängt. (BBC, 2. Dezember 2013)
Sieben HändlerInnen in einem Motorboot am Tschadsee wurden bei einem mutmaßlichen Anschlag der Boko Haram getötet. (IRIN, 12. Dezember 2013)
Mutmaßliche Mitglieder der Boko Haram haben im Nordosten Nigeria seine Militärkaserne angegriffen (BBC, 20. Dezember 2013). Die Kämpfer waren mit Fliegerabwehrkanonen und Granatwerfern bewaffnet. Die Armee hat laut eigenen Angaben Soldaten und Flugzeuge in der Stadt Bama eingesetzt, um den Angriff zurückzuschlagen (AlertNet, 21. Dezember 2013). Soldaten haben bei der Jagd nach fliehenden Mitgliedern der Boko Haram über 50 Islamisten getötet und 20 Fahrzeuge zerstört (AFP, 23. Dezember 2013).
1. 800 von Tausenden NigerianerInnen, die vor Kämpfen zwischen der Boko Haram und dem nigerianischen Militär im Nordosten Nigerias fliehen, haben sich in einem Lager im benachbarten Kamerun angesiedelt. (IRIN, 24. Dezember 2013)
Mindestens 70 Menschen sind Berichten zufolge bei Angriffen der nigerianischen Streitkräfte auf die für einen Anschlag auf eine Militärkaserne Verantwortlichen getötet worden. 50 Aufständische, 15 Soldaten und fünf ZivilistInnen sind bei den Zusammenstößen getötet worden. (BBC, 24. Dezember 2013)
Laut Polizeiangaben wurden bei einem mutmaßlichen Anschlag der Boko Haram auf eine Hochzeitsfeier 12 Personen getötet. Zwei Bewaffnete auf einem Motorrad haben in der überwiegend christlichen Ortschaft Tashan Alade im Bundesstaat Borno das Feuer eröffnet. (AFP, 30. Dezember 2013)
JÄNNER 2014
Laut Polizeiangaben wurden drei Gläubige bei einem Angriff von Bewaffneten auf eine Moschee im Bundesstaat Kano getötet und 12 weitere Personen verletzt. Keine Gruppe hat sich zu dem Anschlag bekannt. Die islamistische Boko Haram hat in Kano und in Nordnigeria jedoch mehrere Anschläge verübt. (BBC, 8. Jänner 2014)
Über 30, mit Waffen, Sprengstoff und Messern bewaffnete Kämpfer haben ein Marktgebiet im Bundesstaat Borno angegriffen. Laut AugenzeugInnen wurden bei dem Angriff von mutmaßlichen Mitgliedern der Boko Haram 5 Personen getötet und viele weitere verletzt. (AFP, 13. Jänner 2014)
Laut Angaben von BBC wurden bei einem Autobombenanschlag in der Stadt Maiduguri mindestens 17 Personen getötet. Die Boko Haram hat sich zu dem Anschlag bekannt (BBC, 14. Jänner 2014). AFP berichtet über 19 Tote. Zudem wurden bei einem weiteren Anschlag 5 Personen getötet (AFP, 15. Jänner 2014). HRW berichtet am 16. Jänner 2014, dass bei dem Anschlag etwa 40 Personen getötet und 50 verletzt wurden (HRW, 16. Jänner 2014).
Präsident Goodluck Jonathan hat laut Angaben seines Sprechers den Führungsstab des Militärs entlassen. Es wurden keine Gründe angeführt, aber die Entlassungen erfolgten während steigender Besorgnis bezüglich des Versagens des Militärs, den islamistischen Aufstand im Norden des Landes zu beenden. (BBC, 16. Jänner 2014)
Nach schweren Kämpfen zwischen der nigerianischen Armee und der Boko Haram in Banki, im Bundesstaat Borno sind grenznahe Ortschaften in Kamerun menschenleer. Etwa 30 Personen aus Kamerun und Nigeria wurden Berichten zufolge bei den Angriffen verwundet und 5 getötet. (VOA, 17. Jänner 2014)
Laut Angaben von BewohnerInnen wurden 7 Personen in der Ortschaft Gashigar im Bundesstaat Borno von mutmaßlichen Boko-Haram-Kämpfern erschossen. 3 Personen sind bei der Flucht vor den Angreifern ertrunken. Vier Tage zuvor wurden in den benachbarten Ortschaften Yawuma-ango und Jabulam 5 Personen von Bewaffneten erschossen. (AFP, 19. Jänner 2014)
Laut Polizeiangaben und Angaben von BewohnerInnen wurde in einer nigerianischen Ortschaft an der Grenze zum Tschad ein Lehrer von mutmaßlichen Mitgliedern der Boko Haram erschossen. Ein weiterer Mann wurde verwundet. (AFP, 21. Jänner 2014)
Laut Angaben von UNHCR sind seit Mitte Jänner 2014 über 4.000 Menschen nach Kamerun geflüchtet. Schätzungsweise 1.500 Menschen sind in den Niger geflüchtet. (UNHCR, 24. Jänner 2014)
Laut Augenzeugen wurden bei einem Angriff von mutmaßlichen Boko-Haram-Mitgliedern auf die Ortschaft Kawuri im Bundesstaat Borno 52 Menschen getötet. 22 weitere Personen wurden bei einem Angriff in der Ortschaft Waga Chakawa im Bundesstaat Adamawa getötet (BBC, 27. Jänner 2014). AFP berichtet über 52 Tote im Bundesstaat Borno (AFP, 28. Jänner 2014) und 26 Tote im Bundesstaat Adamawa (AFP, 27. Jänner 2014). Laut Angaben eines Bischofs haben die Aufständischen die Kirche in Waga Chakawa abgeschlossen und "den Personen die Kehlen durchgeschnitten" (BBC, 28. Jänner 2014).
Am 18. Jänner 2014 sind laut Angaben von IRIN über 500 Menschen aus der nigerianischen Ortschaft Ghashakar im Bundesstaat Borno nach Gasseré in den Niger geflüchtet. Laut Angaben der Bewohner ist Ghashakar zum Ziel von Angreifern geworden, weil Jugendliche Milizen zur Selbstverteidigung gegründet haben. (IRIN, 30. Jänner 2014)
AFP berichtet, dass im Jänner 2014 etwa 300 HändlerInnen, die der muslimischen Mehrheit im Norden Nigerias angehören, im südlich gelegenen Bundesstaat Rivers verhaftet wurden. Ihnen wurde vorgeworfen, der Boko Haram anzugehören. Der Großteil der Verhafteten wurde später freigelassen. 84 Lehrlinge wurden in den Bundesstaat Katsina zurückgeschickt, nachdem sie einen Ausbildungskurs im Bundesstaat Imo besucht hatten. Sie wurden verdächtigt, Verbindungen zu militanten Gruppen zu unterhalten. (AFP, 3. Februar 2014)
FEBRUAR 2014
Im Bundesstaat Kaduna wurden ein muslimischer Geistlicher, seine Frau und sein Kind von Mitgliedern der Boko Haram getötet. Im Bundesstaat Adamawa wurden 11 ChristInnen von Mitgliedern der islamistischen Gruppe getötet. (CSW, 3. Februar 2014)
Anhaltende Anschläge durch die Boko Haram im Bundesstaat Borno haben Dutzende Kliniken zur Schließung und Hunderte ÄrztInnen zur Flucht gezwungen. Die BewohnerInnen müssen medizinische Hilfe in Kamerun suchen. (IRIN, 5. Februar 2014)
Bei Angriffen der Boko Haram auf die Ortschaften Konduga und Wajirko im Bundesstaat Borno wurden 43 Menschen getötet. Die Bewaffneten zerstörten zahlreiche Häuser und schossen auf fliehende ZivilistInnen. (AFP, 12. Februar 2014)
Neun nigerianische Soldaten wurden bei einem Angriff auf einen Militärkonvoi im Bundesstaat Adamawa von Boko-Haram-Mitgliedern getötet. (AFP, 13. Februar 2014)
Etwa 400 Personen sind aus Furcht vor Angriffen der Boko Haram aus Bama nach Maiduguri geflohen. BewohnerInnen der Ortschaft Gombale hatten zuvor angegeben, dass die Boko Haram sich in Gombale versammelt hat und einen Angriff auf Bama plant. (AFP, 15. Februar 2014)
Laut AugenzeugInnen haben mutmaßliche militante Islamisten die Ortschaft Izghe angegriffen und Dutzende Personen getötet. Die Behörden vermuten, dass die Boko Haram für den Angriff verantwortlich ist. (BBC, 16. Februar 2014)
Laut AI wurden in den vergangenen Wochen über 200 Menschen bei Angriffen von bewaffneten islamistischen Gruppen getötet. Am 15. Februar etwa wurden in den Ortschaften Baga und Izge im Bundesstaat Borno über 100 Menschen getötet (AI, 17. Februar 2014). CSW berichtet über 121 Tote bei dem Angriff auf die Ortschaft Izghe und führt lokale Berichte an, nach denen am selben Tag weitere Ortschaften in den Bundesstaaten Borno und Adamawa angegriffen wurden, darunter Kirchang, Kwambula, Shuwa, Dagu, Yinagu, Bitiku, und Yazza. In Yazza wurden laut einem Überlebenden 25 Menschen getötet (CSW, 18. Februar 2014).
Mutmaßliche Mitglieder der Boko Haram haben am frühen Morgen die Stadt Bama angegriffen. Soldaten haben laut Militärangaben viele Aufständische getötet. Es soll auch zu Selbstmordanschlägen gekommen sein (AFP, 19. Februar 2014). Der Angriff hat laut Angaben eines Abgeordneten des Bundesstaats Borno fünf Stunden gedauert (BBC, 19. Februar 2014). Laut Polizeiangaben wurden mindestens 60 Menschen getötet. Laut Angaben eines Bewohners wurde zudem der Palast eines Emirs in Brand gesetzt (BBC, 20. Februar 2014).
Eine Woche nach einem Angriff auf die Ortschaft Izghe ist es zu einem weiteren Angriff auf die Ortschaft gekommen. Mutmaßliche Boko-Haram-Mitglieder haben mehrere BewohnerInnen getötet und die Ortschaft in Brand gesetzt. (BBC, 24. Februar 2014)
Mindestens 29 SchülerInnen wurden bei einem Angriff von mutmaßlichen Mitgliedern der Boko Haram auf ein Internat im Bundesstaat Yobe getötet (BBC, 25. Februar 2014). CSW berichtet über mindestens 40 getötete SchülerInnen (CSW, 26. Februar 2014). AFP schreibt von 43 Toten (AFP, 26. Februar 2014).
Mindestens 37 Menschen wurden laut AugenzeugInnen bei einem Angriff mutmaßlicher militanter Islamisten auf eine Stadt und Ortschaften in der Umgebung im Bundesstaat Adamawa getötet. Auch Banken, Geschäfte und Häuser wurden bei den Angriffen geplündert und in Brand gesetzt. (AFP, 27. Februar 2014)
Laut AI wurden seit Jahresbeginn über 600 Menschen von Bewaffneten getötet, die oftmals verdächtigt werden, der Boko Haram anzugehören. (AI, 28. Februar 2014)
MÄRZ 2014
Laut Angaben des Roten Kreuzes wurden bei zwei Explosionen auf einem belebten Marktgebiet in Maiduguri mindestens 50 Menschen getötet. Laut Angaben aus Krankenhäusern sind viele Kinder unter den Opfern. Maiduguri ist der Hauptstützpunkt einer Militäreinheit, die gegen die Boko Haram kämpft. Keine Gruppe hat bislang die Verantwortung für den Anschlag übernommen (BBC, 1. März 2014). Wenige Stunden nach dem Angriff haben mutmaßliche Mitglieder der Boko Haram mindestens 39 Menschen in der Ortschaft Mainok, etwa 50 Kilometer von Maiduguri entfernt, erschossen und die gesamte Ortschaft zerstört (BBC, 2. März 2014).
Mutmaßliche militante Islamisten haben laut Angaben eines Abgeordneten mindestens 29 Menschen bei einem Angriff auf die Stadt Mafa getötet. Die Regierungstruppen sind laut Angaben des Abgeordneten geflohen. (BBC, 3. März 2014)
Laut Angaben eines Senators wurden bei einem Angriff auf die Ortschaft Jakana im Bundesstaat Borno mindestens 11 Menschen von mutmaßlichen militanten Islamisten getötet. Etwa ein Drittel der Häuser ist zerstört worden. (BBC, 4. März 2014)
20 islamistische Aufständische wurden durch das Militär im Bundesstaat Borno getötet. Zuvor war es im Bundesstaat Borno in Mafa zu einem Anschlag der Boko Haram gekommen. (BBC, 6. März 2014)
Im Bundesstaat Borno ist es nach der Flucht von ÄrztInnen, KrankenpflegerInnen und ApothekerInnen vor der Gewalt der Boko Haram zu einem Zusammenbruch der Gesundheitsdienste gekommen. (AFP, 9. März 2014)
Laut dem UNO-Flüchtlingshochkommissariat (UNHCR) haben Flüchtlinge gegenüber der Organisation angegeben, dass es auf den Inseln und Küsten des Tschadsees im Bundesstaat Borno zu "Gräueltaten" gekommen ist. (UNHCR, 11. März 2014)
Mindestens 69 Menschen wurden bei mehreren Anschlägen auf Ortschaften im Bundesstaat Katsina getötet. Laut Polizeiangaben ist nicht die Boko Haram dafür verantwortlich, die weiter östlich, insbesondere im Bundesstaat Borno, aktiv ist. (BBC, 13. März 2014)
Mutmaßliche Mitglieder der Boko Haram haben eine Armeekaserne in der Stadt Maiduguri angegriffen. Laut Armeeangaben wurde der Angriff abgewehrt. Augenzeugen berichten von Toten auf beiden Seiten. (BBC, 14. März 2014)
85 Gymnasien wurden laut Angaben von LehrerInnen und Eltern nach tödlichen Angriffen der Boko Haram im Bundesstaat Borno für unbestimmte Zeit geschlossen. 120.000 SchülerInnen sind davon betroffen. (AFP, 22. März 2014)
Mindestens 17 Menschen wurden in der Ortschaft Nguro-Soye, im Bundesstaat Borno, bei einer Explosion auf einem Marktplatz getötet. Viele weitere Personen wurden verletzt. (AFP, 23. März 2014)
Bei Sprengstoffanschlägen mutmaßlicher Boko-Haram-Mitglieder in der Stadt Maiduguri wurden fünf PolizistInnen getötet. Bei einer weiteren Explosion wurden drei Personen getötet. (AFP, 25. März 2014)
Laut Angaben der größten Hilfsorganisation in Nigeria, der National Emergency Management Agency (NEMA), wurden seit Jahresbeginn in den drei nördlichen Bundesstaaten, die am stärksten von Gewalt durch die Boko Haram betroffen sind, über 1.000 Menschen getötet. (AFP, 26. März 2014)
Laut Angaben von Amnesty International (AI) wurden nach einem kürzlich erfolgten Anschlag der Boko Haram auf eine Armeekaserne in der Stadt Maiduguri etwa 600 Menschen durch die Armee getötet. (BBC, 31. März 2014)
Laut offiziellen Angaben wurden 21 Personen bei dem Versuch, in der Hauptstadt aus dem Hauptquartier der Geheimpolizei zu fliehen, getötet. Laut örtlichen Medien handelt es sich bei vielen Häftlingen um mutmaßliche Mitglieder der Boko Haram. (BBC, 31. März 2014)
APRIL 2014
Mindestens 15 ZivilistInnen wurden bei einem Selbstmordanschlag mutmaßlicher militanter Islamisten Nahe Maiduguri getötet. Laut einem Sprecher des Verteidigungsministeriums wurden bei der Explosion auch sechs Angreifer getötet. (BBC, 1. April 2014)
Laut Angaben der Lokalregierung wurden bei einem Angriff der Boko Haram im Bundesstaat Yobe 17 Menschen getötet und Häuser und Autos in Brand gesetzt. Unter den Toten befinden sich muslimische Gläubige, die während Gebeten in der Moschee der Ortschaft erschossen wurden (AFP, 6. April 2014). CSW berichtet ebenfalls über einen Anschlag im Bundesstaat Yobe. Etwa 20 Menschen könnten bei dem Angriff von Bewaffneten auf eine Moschee in der Ortschaft Buni Gari getötet worden sein (CSW, 7. April 2014).
Zahlreiche bewaffnete Islamisten haben in der Ortschaft Gwaram, im Bundesstaat Jigwa eine Polizeistation, ein Gerichtsgebäude und eine Bank angegriffen. Laut Polizeiangaben wurden sechs Beamte und ein Zivilist getötet. Der Bundesstaat Jigwa ist zuvor überwiegend von Gewalt der Boko Haram verschont geblieben. (AFP, 9. April 2014)
Bei drei Anschlägen im Bundesstaat Borno von mutmaßlichen Mitgliedern der Boko Haram wurden 19 Personen, darunter sechs LehrerInnen, getötet. Die Ortschaften Dikwa, Kala-Balge und Dalawa waren von den Anschlägen am 10. und 11. April betroffen. (AFP, 11. April 2014)
Laut offiziellen Angaben wurden seit 9. April bei mindestens drei Anschlägen 135 ZivilistInnen im Bundesstaat Borno getötet.
Die Polizei hat die Sicherheitsvorkehrungen in der Hauptstadt XXXX verstärkt, nachdem bei einem Bombenanschlag auf eine Bushaltestelle mindestens 75 Menschen getötet wurden. (AFP, 15. April 2014)
Im Bundesstaat Borno wurden über 100 Mädchen von schwer bewaffneten Boko-Haram-Mitgliedern aus einer Schule entführt. (AFP, 16. April 2014)
Das nigerianische Militär hat eingestanden, dass der Großteil der von mutmaßlichen militanten Islamisten entführten Mädchen noch nicht befreit wurde. (BBC, 18. April 2014)
Der Anführer der Boko Haram, Abubakar Shekau, hat die Verantwortung für einen Bombenanschlag auf die nigerianische Hauptstadt übernommen, bei dem mindestens 75 Menschen getötet wurden. (AFP, 19. April 2014)
Laut Angaben der Lehrerin von etwa 190 Schülerinnen, die in der vergangenen Woche entführt wurden, werden diese weiterhin vermisst. (BBC, 21. April 2014)
Laut Militärangaben wurden über 40 Aufständische bei Zusammenstößen zwischen Soldaten und Islamisten in der Nähe des vermuteten Aufenthaltsortes der entführten Schülerinnen getötet. (AFP, 25. April 2014)
Zwei Wochen nach der Entführung von über 200 Schülerinnen, demonstrieren hunderte Menschen in XXXX und fordern von der Regierung Antworten und Maßnahmen. (BBC, 30. April 2014)
MAI 2014
In XXXX wurden bei einem Autobombenanschlag laut offiziellen Angaben mindestens 19 Menschen getötet und 60 weitere verletzt. Keine Gruppe hat sich zu dem Anschlag bekannt. (BBC, 2. Mai 2014)
Mutmaßliche Mitglieder der Boko Haram haben im Bundesstaat Borno 8 weitere Mädchen entführt. Zuvor hatte der Anführer der Boko Haram damit gedroht, die über 230 am 14. April entführten Mädchen zu "verkaufen". (BBC, 6. Mai 2014)
Islamistische Kämpfer haben im Bundesstaat Borno die Ortschaft Gamboru Ngala angegriffen. Laut Angaben eines medizinischen Beamten wird befürchtet, dass über 200 Menschen getötet wurden. Zudem wurden bei einem Anschlag mutmaßlicher Mitglieder der Boko Haram 7 Menschen in Buji-Buji getötet. (AFP, 7. Mai 2014)
UNHCR ist laut eigenen Angaben über eine Welle von Angriffen auf ZivilistInnen im Nordosten Nigerias alarmiert. Innerhalb der vergangenen beiden Monate haben mehrere Entführungen und Tötungen zu Vertreibung innerhalb Nigerias und in benachbarte Länder geführt. (UNHCR, 9. Mai 2014)
BewohnerInnen von 3 Ortschaften im Bundesstaat Borno haben laut Augenzeugenberichten einen mutmaßlichen Angriff der Boko Haram abgewehrt. Etwa 200 Bewaffnete sollen bei den Kämpfen im Bezirk Kala-Balge getötet worden sein. (BBC, 14. Mai 2014)
Präsident Goodluck Jonathan hat die Freilassung von Kämpfern der Boko Haram im Austausch für die Freilassung von über 200 entführten Schülerinnen ausgeschlossen. (AFP, 14. Mai 2014)
Bei einem Selbstmordanschlag im überwiegend christlichen Gebiet Sabon Gari in der Stadt Kano wurden laut Polizeiangaben 4 Menschen getötet, darunter ein 12-jähriges Mädchen. (BBC, 19. Mai 2014)
In Jos im Bundesstaat Plateau wurden dutzende Personen bei mehreren Bombenanschlägen getötet. Einige Quellen berichten von bis zu 200 Toten. Niemand hat sich zu dem Anschlag bekannt, jedoch wird die Boko Haram beschuldigt. (IPS, 20. Mai 2014)
Kämpfer der Boko Haram haben bei 3 Anschlägen über 50 Menschen getötet. Zwei Anschläge haben sich Nahe Chibok ereignet, wo im vergangenen Monat über 200 Schülerinnen entführt worden waren. (AFP, 21. Mai 2014)
Im Bundesstaat Borno wurden bei Angriffen auf 3 Ortschaften über 30 Menschen getötet. Die Angreifer haben die Getöteten beschuldigt, Anti-Boko-Haram-Bürgerwehren anzuehören. (BBC, 23. Mai 2014)
Mindestens 24 Menschen wurden bei einem Angriff militanter Islamisten auf die Ortschaft Kamuya im Bundesstaat Borno getötet. Einige Tage zuvor wurden bei Angriffen auf 4 Ortschaften im Bundesstaat Borno 34 Menschen getötet. (AFP, 25. Mai 2014)
Mutmaßliche Mitglieder der Boko Haram haben in der nordöstlichen Stadt Buni Yadi das Militär und die Polizei angegriffen (AFP, 27. Mai 2014). Mindestens 33 Menschen wurden getötet (AFP, 28. Mai 2014).
JUNI 2014
Bei Angriffen mutmaßlicher Mitglieder der Boko Haram in vier Ortschaften im Bezirk Gamboru Ngala nahe der Grenze zu Kamerun wurden laut Angaben von BewohnerInnen viele Menschen getötet. (AFP, 1. Juni 2014)
Bei einem Bombenanschlag auf einem Fußballfeld im Bundesstaat Adamawa wurden mindestens 40 Menschen getötet. (AFP, 1. Juni 2014)
Bei der Explosion einer Autobombe nahe der Residenz des Gouverneurs des Bundesstaates Gombe wurden 4 Menschen getötet. Es war vorerst nicht klar, ob die Boko Haram für den Anschlag verantwortlich ist. (AFP, 5. Juni 2014)
Am 1. Juni 2014 wurden 9 Menschen bei einem Angriff auf die Kirche Ekklesiyar Yan'uwa a Nigeria (EYN) in der Ortschaft Attagara getötet. Bei einem weiteren Angriff auf die Stadt Gwoshe wurden zwei weitere EYN-Kirchen sowie mehrere Häuser und Geschäfte in Brand gesetzt. (CSW, 5. Juni 2014)
Bei einem Angriff mutmaßlicher Kämpfer der Boko Haram nahe der Stadt Maiduguri wurden etwa 45 Menschen getötet. Offiziellen Angaben zufolge wurden bei einer Reihe von Anschlägen in der Region in der vergangenen Woche bis zu 200 Menschen getötet. (BBC, 5. Juni 2014)
Laut AugenzeugInnen wurden mindestens 20 Frauen im Norden Nigerias entführt. Die Entführungen sind in der Nähe des Ortes, wo zuvor 200 Schülerinnen entführt worden sind, erfolgt. (BBC, 5. Juni 2014)
Mindestens 15 Menschen wurden laut Angaben von AugenzeugInnen und Sicherheitskräften bei einem Angriff mutmaßlicher Mitglieder der Boko Haram auf ein Marktgebiet im Bundesstaat Borno getötet. (AFP, 16. Juni 2014)
Laut Angaben des nigerianischen Militärs wurden 462 Personen, darunter 8 Frauen, im Bundesstaat Abia unter Verdacht Mitglieder der Boko Haram zu sein, festgenommen. Die Personen waren in 36 Fahrzeugen von nördlichen Bundesstaaten Richtung Port Harcourt unterwegs. (AFP, 17. Juni 2014)
Mindestens 21 Menschen wurden bei einer Bombenexplosion während der Übertragung eines Spiels der Fußballweltmeisterschaft getötet. Mindestens 27 Menschen wurden schwer verletzt. Keine Gruppe hat sich bisher zum Anschlag bekannt. (AFP, 17. Juni 2014)
Bei Angriffen mutmaßlicher Mitglieder der Boko Haram auf zwei Ortschaften in der Nähe von Chibok wurden laut BewohnerInnen mindestens 10 Menschen getötet. (AFP, 21. Juni 2014)
Laut Polizeiangaben wurden bei einer Explosion in einer öffentlichen Gesundheitsschule in Kano mindestens 8 Menschen getötet. Die Stadt war zuvor bereits von Anschlägen durch die Boko Haram betroffen. (BBC, 23. Juni 2014)
Über 60 Frauen und Kinder wurden laut offiziellen Angaben in der vergangenen Woche im Bundesstaat Borno entführt. Dutzende Menschen wurden zudem bei den Angriffen getötet. (BBC, 24. Juni 2014)
38 Menschen, überwiegend Frauen und Kinder, wurden laut offiziellen Angaben von unbekannten Bewaffneten in den Ortschaften Fadan Karshi und Nandu im Bundesstaat Kano getötet. (AFP, 24. Juni 2014)
Mindestens 21 Menschen wurden bei einem Bombenanschlag in XXXX getötet und 52 weitere verletzt. Keine Gruppe hat sich bislang zum Anschlag bekannt. Die Boko Haram führte kürzlich Bombenanschläge in XXXX und im Norden Nigerias durch. (BBC, 25. Juni 2014)
Mindestens 10 Menschen wurden laut Polizeiangaben bei einer Bombenexplosion in einem Bordell in Bauchi getötet. Die Boko Haram hat zuvor wiederholt Anschläge in Bauchi verübt. (AFP, 28. Juni 2014)
Nach Angriffen auf 4 Ortschaften im Nordosten Nigerias wurden die Leichen von mindestens 40 ZivilistInnen und 6 Aufständischen entdeckt. (BBC, 29. Juni 2014)
JULI 2014
Bei einem Bombenanschlag in der Stadt Maiduguri wurden mindestens 15 Menschen getötet. (AFP, 1. Juli 2014)
Laut Militärangaben wurde bei einer Razzia gegen die Boko Haram ein Anführer einer Zelle, Babuji Ya'ari, verhaftet. Die Boko-Haram-Zelle soll an der Entführung von mehr als 200 Schülerinnen beteiligt gewesen sein. (BBC, 1. Juli 2014)
Laut Militärangaben wurden 3 Frauen wegen der Rekrutierung von weiblichen Mitgliedern für die Boko Haram verhaftet. Laut Militärangaben hat die Boko Haram nun einen weiblichen Flügel. (BBC, 4. Juli 2014)
Berichten zufolge konnten über 60 im vergangenen Monat entführte Frauen und Mädchen aus der Gefangenschaft fliehen. Über 200 Schülerinnen werden aber weiterhin von der Boko Haram festgehalten. (AFP, 7. Juli 2014)
Laut Angaben von BewohnerInnen wurden mindestens 7 Menschen bei einem Angriff nahe der Grenze zu Kamerun von mutmaßlichen Kämpfern der Boko Haram getötet, die Armeeuniformen getragen haben. (AFP, 7. Juli 2014)
Nach einem mutmaßlichen Angriff der Boko Haram und einem darauf folgenden Luftangriff des nigerianischen Militärs wurden im Nordosten Nigerias mindestens 38 Menschen getötet. (AFP, 14. Juli 2014)
Mindestens 2.053 ZivilistInnen wurden während der ersten Jahreshälfte 2014 bei etwa 95 Anschlägen durch die Boko Haram getötet. Die Zahlen beruhen auf detaillierten Analysen von Medienberichten und Feldforschung. (AFP, 15. Juli 2014)
Laut offiziellen Angaben wurden in der Stadt Damboa viele Menschen bei einem Angriff der Boko Haram getötet. Die Kämpfer verübten Anschläge auf Wohnhäuser und haben ZivilistInnen erschossen, die sich ergeben wollten. (AFP, 18. Juli 2014)
Laut Angaben eines Anführers einer Vigilante-Gruppe wird die nordöstliche Stadt Damboa nun von der Boko Haram kontrolliert. (BBC, 21. Juli 2014)
QUELLEN: (Zugriff auf alle Quellen am 23. Juli 2014)
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Ergänzend wird auf die Kurzinformation der Staatendokumentation zu "Aktivitäten der Boko Haram" vom 08.07.2014 verwiesen. Dort wird ausgeführt: "Es ist weiterhin zu erwarten, dass Boko Haram mit Blick auf die bevorstehenden Wahlen im Frühjahr 2015 das Niveau des verübten Terrorismus hoch halten wird. Eine Ausweitung der wahllos geführten Rebellen-Attacken auf Südnigeria ist unwahrscheinlich. Eine Ausweitung terroristischer Aktivitäten (Sprengstoffanschläge) auf Südnigeria ist nicht auszuschließen." Zum gegenwärtigen Zeitpunkt wird der Süden von Nigeria und damit auch das Gebiet um XXXX allerdings nicht als "Boko-Haram-Kampfgebiet" klassifiziert.
Zusammenfassend kann daher festgestellt werden, dass im Süden Nigerias, so auch in XXXX, wo der Beschwerdeführer den Großteil seines Lebens verbracht hatte und wo auch noch seine Eltern leben, keine Häufung von Anschlägen der Boko Haram zu verzeichnen ist und keine maßgebliche Gefahr besteht, dort Verfolgungshandlungen der Boko Haram ausgesetzt zu sein.
Aus den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides ergibt sich weiters - wie auch das Bundesamt zutreffend festgehalten hat -, dass in Nigeria keine solche extreme Gefährdungslage bestünde, sodass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Weiters besteht auf dem gesamten Gebiet Nigerias auch kein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt, der für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt bedeuten würde, sodass eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers landesweit nicht besteht.
Daher ist insgesamt der ausführlichen und schlüssigen Beweiswürdigung des Bundesamtes und dessen Schlussfolgerung zu folgen, wonach der Beschwerdeführer keiner Verfolgung oder Bedrohung in seinem Herkunftsstaat Nigeria ausgesetzt ist und aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers kein für den Status eines Asylberechtigten und/oder eines subsidiär Schutzberechtigten relevanter Sachverhalt als Grundlage für eine Subsumierung unter die Tatbestände der § 3 und § 8 AsylG festgestellt werden hat können.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Zu A)
3.2. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280).
Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318).
Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, Nigeria verlassen zu haben, weil sein Geschäft auf einem Markt in XXXX durch einen Bombenanschlag der Boko Haram zerstört worden sei, ist festzuhalten, dass diesem Vorbringen die Glaubwürdigkeit zu versagen war.
Zudem würde dem Beschwerdeführer jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehen, da er in XXXX keine Verfolgung durch Boko Haram zu befürchten hätte und dort über ein familiäres Netzwerk verfügt. Es war ihm in der Vergangenheit möglich, Geld durch Farmarbeit in XXXX zu verdienen und es besteht keine Veranlassung anzunehmen, dass sich daran etwas geändert haben sollte. Wie bereits dargelegt ist der Aussage, dass er in ganz Nigeria von Boko Haram gesucht werde, da er auf einer Liste von Boko Haram-Gegnern stünde, die Glaubwürdigkeit zu versagen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinen Fluchtgrund gemäß Genfer Flüchtlingskonvention vorgebracht hat und dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Nigeria keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides (Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten) war daher der Erfolg versagt.
3.3. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheids):
Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 leg. cit. sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Seit Inkrafttreten des 13. Zusatzprotokolls stellt die Abschiebung einer Person in ein Land, wo ihr die Todesstrafe droht, jedenfalls eine Verletzung der EMRK dar.
Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984). Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394), unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält. Die Ausweisung eines Fremden kann eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle ihrer Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06). Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Im Sinne der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisierten"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.)
Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vg. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich) wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).
Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294). Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in seinem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.
Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:
In der Beschwerde wird festgehalten, dass die tatsächliche Situation in Nigeria mindestens die Gewährung von subsidiären Schutz verlange. Dem kann sich die erkennende Richterin nicht anschließen. Auch wenn die Situation in Nigeria wirtschaftlich schwierig ist und gewisse Regionen im Norden und Nordosten sowie XXXX durch die Anschläge der Boko Haram unter einem hohen Sicherheitsrisiko leiden, kann doch nicht festgestellt werden, dass jeder Rückkehrer nach Nigeria automatisch einer Situation ausgesetzt wäre, welche eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Der aktuelle Ausbruch des Ebola-Virus beschränkt sich in Nigeria auf einzelne Fälle, die in Zusammenhang mit einer aus Liberia eingereisten Person stehen, und auf Lagos sowie Port Harcourt, so dass von einer konkreten Gefährdung ("mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit") des Beschwerdeführers nicht ausgegangen werden kann. Die WHO bestätigt, dass die Situation in Nigeria stabil sei und es seit 05.09.2014 keine bestätigte Neuerkrankung gegeben habe (abrufbar unter https://www.internationalsos.com/ebola/index.cfm?content_id=418language_id=ENG;
Zugriff am 01.10.2014).
Auch wenn im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers die Todesstrafe praktiziert wird, so müssten konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt wäre. Nachdem keine derartige Gefährdung geltend gemacht wurde, liegt auch keine reale Gefahr einer Verletzung des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe vor.
Festzuhalten ist, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, dem es bei einer Rückkehr in sein Heimatland möglich und zumutbar ist, für sich selbst zu sorgen. Zudem leben seine Eltern in XXXX, wo er auch den Großteil seines Lebens verbracht hat und auf einer Farm gearbeitet hatte. Es ist dem Beschwerdeführer außerdem unbenommen, gegebenenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
Krankheitsbedingte Abschiebehindernisse kamen ebenfalls nicht hervor. Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich im Bedarfsfall in der Lage wäre, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso ho. Erk. vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E und ho. Erk. vom 19.12.2012, E10 430719-1/2012/5E mwN).
Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall daher ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443). Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.8.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde.
Solche Umstände sind im gegenständlichen Asylverfahren nicht hervorgekommen, sodass der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.
3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids):
In der Beschwerde wurden keine Tatsachen vorgebracht, die dem Ergebnis der Prüfung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 57 AsylG durch das Bundesamt widersprechen würden.
Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG sind nicht gegeben.
Hinsichtlich der Prüfung des § 55 Asylgesetz ist den Ausführungen des Bundesamtes zu folgen. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer, der unrechtmäßigen Einreise, des Fehlens familiärer oder privater Bindungen in Österreichs und einer nicht vorhandenen Integrationsverfestigung musste die Interessensabwägung trotz der strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zum Ergebnis führen, dass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Fremdenwesens und damit an der Ausreise des Beschwerdeführers nicht durch seine persönlichen Interessen aufgewogen wird. Es wurden auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine neuen Tatsachen bekannt, welche den Schluss zulassen würden, dass durch eine Rückkehrentscheidung unzulässigerweise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde. Dem Bundesamt ist daher in seiner Beurteilung zu folgen, dass kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu verleihen war.
Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass der Beschwerdeführer laut Beschwerdeschriftsatz arbeitswillig und bereit sei, zum Wohl der österreichischen Gesellschaft beizutragen. Die Bereitschaft zur Integration kann nicht mit einer bereits erfolgten Integration und einem schützenswerten Familien- und Privatleben gleichgesetzt werden.
Wie bereits hinsichtlich der Prüfung des subsidiären Schutzes dargelegt, besteht auch keine Gefahr, dass durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konflikts verbunden wäre. Auch sonst besteht kein Abschiebhindernis gemäß § 50 FPG, so dass die Abschiebung für zulässig zu erklären ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Im konkreten Fall war eine reine Tatsachenfrage zu prüfen, nämlich die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers.
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