BVwG G312 2004952-1

G312 2004952-1Bundesverwaltungsgericht01.10.2014

Regest

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

Gesamter Gesetzestext

BVwG G312 2004952-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G312.2004952.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 19.09.2013, Zl. A11-A6126p177/2013-8, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs 1, erster Halbsatz, VwGVG, BGBl. Nr. 33/2013 eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 16.01.2013 wurde gemäß § 410 Abs. 1 Z 2 iVm § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AIVG 1977 in der jeweils geltenden Fassung ausgesprochen, dass

Herr XXXX, XXXX, am 13.07.2011

aufgrund seiner Tätigkeit für XXXX (im Folgenden: BF), XXXX, der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen würde.

Herr XXXX habe am 25.07.2012 in der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse, Service-Center St. Pölten, vorgesprochen und niederschriftlich bekannt gegeben, dass ihn die BF in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt am 13.07.2011 beschäftigt habe und im Zuge dessen nicht zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz angemeldet habe. Für seine dienstnehmerhafte Tätigkeit habe er vom Ehegatten der Dienstgeberin ein Entgelt in der Höhe von 50 Euro bar auf die Hand erhalten.

Die getroffenen Feststellungen würden sich auf die glaubhaften, nachvollziehbaren und nicht ganz außerhalb jeglicher Lebenserfahrung getätigten Angaben von XXXX stützen.

Dem zu Folge kam er durch einen Neffen der BF (namentlich XXXX) zur dieser Arbeit. Es sei ihm für den Sommer eine Anstellung im Bootsverleih zugesagt worden. Seine Tätigkeit solle darin bestehen, dass er an der Kasse sitze und den Leuten die Boote zuteile. Es sei vereinbart worden, dass er für den Zeitraum der Sommersaison angemeldet werde und als Gehalt acht Euro pro Stunde erhalten solle. Diese Informationen seien ihm zu Hause mitgeteilt worden, dies könnten seine Eltern bestätigten, die bei diesem Gespräch anwesend gewesen seien. Am 13.07.2011 habe ihm seine Mutter, namentlich XXXX, mit dem Auto zum Unternehmen der BF gebracht. Ihm sei der Schlüssel für die Unterkunft überreicht worden, dabei sei ebenfalls noch seine Mutter anwesend gewesen. Der Sohn der BF habe ihm die Unterkunft gezeigt, dort habe er sein ganzes Gepäck abgestellt. Seine Mutter habe noch gesehen, dass er mit der Arbeit angefangen habe, bevor sie wieder fortgefahren sei. Seine Tätigkeit an diesem Tag sei das Ausreißen von Schilf gewesen, das er bis ca. 16.30 Uhr ausgeübt habe. Es seien viele Urlauber und Angestellte dort gewesen, die ihn bei seiner Tätigkeit beobachtet haben. Um 16.30 Uhr habe seine Mutter angerufen und ihm mitgeteilt, dass der Neffe der BF sie telefonisch darüber informiert habe, dass er nicht mehr benötigt werden würde. Er sei dann zu Herrn XXXX gegangen, der im aufgetragen habe, mit der Arbeit fortzusetzen. Dies habe er schließlich auch bis 17 Uhr getan, dann habe er dafür 50 Euro erhalten und ihm wurde mitgeteilt, dass seine Dienste nicht mehr benötigt werden. Seine Mutter und eine Bekannte von ihr, XXXX, hätten ihn am Abend vom Unternehmen abgeholt. Er habe starke Kreislaufprobleme bekommen, da er den ganzen Tag in praller Sonne bei 38 Grad gearbeitet habe, dazu bekam er starke Kopfschmerzen und habe sich sehr schlecht gefühlt, in der Nacht habe er Fieber bekommen.

Auf Aufforderung übermittelte die BF durch ihren beauftragten und bevollmächtigten Rechtsanwalt, XXXX, zwei Stellungnahmen zu obigen Angaben des XXXX.

Besagter XXXX habe lediglich an einem Tag vorgesprochen und wollte schnuppern. Er sei vielleicht max. 1 bis 2 Stunden informativ vor Ort gewesen und habe dann gemeint, dass er für diese Tätigkeit nicht geeignet sei. Daher sei aus Sicht der BF keine Anmelde- oder Versicherungspflicht entstanden.

Die Angaben des XXXX seien unrichtig, es hatte zum maßgeblichen Zeitpunkt keine 38 Grad, zusätzlich sei es falsch, dass er nichts zu trinken bekommen hätte. Jeder Dienstnehmer, auch solche, die schnuppern, hätten jederzeit Zutritt zu Essen und Getränke. Eine Zusage, dass Herr XXXX den ganzen Sommer über arbeiten oder praktizieren könne, sei niemals gegeben worden, auch sei die Arbeitszeit unrichtig wieder gegeben.

Da die Angaben der BF inhaltlich wenig aussagekräftig seien und sich hauptsächlich auf die Außentemperatur und mögliche Gesundheitsbeeinträchtigungen bezogen, wurden diese als vage gewertet. Zusätzlich habe die BF ein "schnuppern" nicht ganz in Abrede gestellt. Daher sei den Aussagen des XXXX geglaubt worden und die vorliegende Entscheidung getroffen worden.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund der zugekommenen Unterlagen sowie der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes als erwiesen erachtet werde, dass XXXX in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt worden sei. Für seine Tätigkeit habe er 50 Euro in bar erhalten und es habe sich um ein Probearbeitsverhältnis gehandelt, welches mehrere Stunden angedauert habe. Somit sei spruchgewesen zu entscheiden gewesen und die Versicherungspflicht nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz gegeben.

Die erforderlichen Meldungen würden von Amts wegen erstellt. Die Nachverrechnung der Beiträge erfolge unmittelbar nach Rechtskraft dieses Bescheides.

2. Mit Schreiben vom 02.02.2012 erhob die rechtsfreundliche Vertretung der BF Einspruch gegen den Versicherungsbescheid.

Eingangs werde festgestellt, dass der Bescheid seinem gesamten Inhalt nach angefochten werde. Die belangte Behörde gehe von einer Versicherungspflicht aus, jedoch habe XXXX lediglich informativ vorgesprochen und habe schnuppern wollen. Er habe sich vor Ort die Arbeitssituation angesehen und festgestellt, dass dies nichts für ihn sei und dann aus freien Stücken die Arbeitsstelle wieder verlassen. Die Darstellungen des XXXX seien zudem unrichtig. Er habe im Rahmen des Erstkontaktes Essen und Getränke konsumieren können, arbeitsrechtliche Zusagen seien jedoch nie getätigt worden, es habe nie eine Vereinbarung mit der BF gegeben, wonach XXXX in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt am 13.07.2011 als beschäftigt zu gelten habe. Die besagten 50 Euro seien lediglich das Retourgeld für An- und Abreise gewesen. Somit habe - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - kein Arbeitsverhältnis vorgelegen, auch kein Probearbeitsverhältnis.

Es sei richtig, dass die Versicherungspflicht in der Regel mit dem Einstellungsakt beginne, ein solcher habe jedoch nie statt gefunden. Sollte man die derartigen Bestimmungen des ASVG streng auslegen, würde jede informelle Kontaktaufnahme eines Bewerbers künftighin zur Sozialversicherungspflicht führen, was jedoch aus Sicht der BF keinesfalls überspannt werden dürfe.

Aufgrund der vorgebrachten Argumente, werde daher beantragt, dem Einspruch Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, hilfsweise wolle der angefochtene Bescheid aufgehoben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstbehörde zurückverwiesen werden.

3. Einlangend mit 22.03.2013 übermittelte die Steiermärkische Gebietskrankenkasse einen mit 15.03.2013 datierten Vorlagebericht, in dem sie ausführte, dass mit Bescheid der Kasse vom 02.01.2012 ausgesprochen worden sei, dass Herr XXXX am 13.07.2011 aufgrund seiner Tätigkeiten für die XXXX, XXXX, der Voll- und Arbeitslosenversicherungsp?icht unterlegen sei. Gegen diese Entscheidungen habe die BF, vertreten durch die XXXX, mit Schreiben vom 13.02.2013 binnen offener Frist Einspruch erhoben.

Von XXXX habe die Kasse die Mitteilung erhalten, dass er von der BF als Arbeiter ohne Anmeldungen zur Pflichtversicherung beschäftigt worden sei. Er habe dies bei einer persönlichen Vorsprache in der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse niederschriftlich bekannt gegeben.

Die Tätigkeit von Herrn XXXX habe das Ausreißen von Schilf umfasst, er sei in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt am 13.07.2011 beschäftigt gewesen und von der BF bis heute nicht zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz angemeldet worden.

Gegen diese Entscheidungen führte die BF durch ihre rechtsfreundliche Vertretung im dagegen innerhalb offener Frist erhobenen Einspruch im Wesentlichen aus, dass die angeführte Person kein Dienstnehmer der Firma XXXX gewesen sei.

Herr XXXX habe lediglich informativ vorgesprochen und wollte schnuppern, habe sich die Arbeitssituation vor Ort angesehen und selbst festgestellt, dass er für diese Arbeit nicht geeignet sei und schließlich den Arbeitsort freiwillig verlassen. Im Rahmen seines Erstkontaktes habe er Essen und Trinken konsumiert. Die BF habe niemals arbeitsrechtliche Zusagen getätigt und darüber hinaus keine Vereinbarungen getroffen, dass der Genannte in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt in ihrem Unternehmen arbeiten hätte dürfen. Die besagten 50 Euro seien das Retourgeld für die An- und Abreise gewesen.

Die Kasse sei zu Unrecht von einer versicherungspflichtigen Tätigkeit ausgegangen, obwohl kein objektiver Sachbeweis vorgelegen sei. Die belangte Behörde habe lediglich die einseitige wie auch subjektive Darstellung von XXXX zur Entscheidungsfindung herangezogen, es habe niemals ein Probearbeitsverhältnis zwischen XXXX und XXXX gegeben. Daher werde die Aufhebung des Bescheides beantragt.

In der ergänzenden Stellungnahme nach zusammenfassender Wiederholung des im Bescheid festgestellten Sachverhaltes führte die belangte Behörde aus, dass die Angaben von XXXX schlüssig, glaubwürdig und nachvollziehbar seien. Die Mutter von XXXX, XXXX, habe ihren Sohn zur Arbeitsstelle der BF gebracht und selbst bestätigt, dass sie erst nach Arbeitsantritt des Sohnes wieder nach Hause gefahren sei. Sie sei es auch gewesen, die ihren Sohn nach Arbeitsende, 17 Uhr, wieder von der Arbeitsstelle abgeholt habe. Somit sei für die Kasse der Sachverhalt dahin gehend erwiesen, dass XXXX am Vormittag des 13.07.2011 seine dienstnehmerhafte Tätigkeit aufgenommen habe und diese gegen 17 Uhr beendet habe. Die danach vom Gatten der BF erfolgte Aussage, man benötige die Dienste des XXXX nicht mehr, sei rechtlich betrachtet als eine Kündigung ohne Angaben von Gründen innerhalb einer einmonatigen Probezeit zu werten. Als Arbeitsentgelt habe XXXX 50 Euro bar ausbezahlt erhalten. Die von der BF getätigten Aussagen, XXXX habe lediglich informativ vorgesprochen und sich vor Ort die Arbeitssituation angesehen, sei als Schutzbehauptung zu sehen, da die Mutter des XXXX den Arbeitsbeginn um kurz nach 9 Uhr sowie die Beendigung um 17 Uhr bestätigen könne, da sie ihren Sohn zur Arbeit gefahren und auch wieder abgeholt habe. Um Wiederholungen zu vermeiden werde auf die Ausführungen im Bescheid der Kasse vom 16.01.2013 verwiesen.

Somit sehe es die Kasse als erwiesen an, dass XXXX am 13.07.2011 kurz nach 9 Uhr seine Tätigkeit für XXXX aufgenommen und gegen 17 Uhr beendet habe, somit für diese Zeit dienstnehmerhaft im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG - in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt - für die BF tätig gewesen sei und daher für diesen Tag der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung (Voll- und Arbeitslosenversicherung) unterlag. Aus den dargelegten Gründen beantragte die belangte Behörde die Abweisung des Einspruches sowie die vollinhaltliche Bestätigung des Bescheides vom 16.01.2013.

4. Mit Schreiben der Fachabteilung 11a des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 22.03.2013 wurde der Vorlagebericht der Steiermärkischen GKK vom 15.03.2013 der rechtsfreundlichen Vertretung der BF mit dem Ersuchen um Stellungnahme binnen 4 Wochen übermittelt.

5. Einlangend mit 25.04.2013 wurde seitens der rechtsfreundlichen Vertretung der BF die Stellungnahme zum Vorlagebericht der Steiermärkischen GKK übermittelt. Darin wurde vorgebracht, dass die Stellungnahme der Gebietskrankenkasse zum Einspruch der BF bekannt sei und es, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die bisher abgegebene Stellungnahme bei der Kasse im Einspruchsvorbringen verwiesen werde.

6. Es wurde in weiterer Folge auch seitens der belangten Behörde mit Schriftsatz vom 25.04.2013 mitgeteilt, dass keine zusätzliche Stellungnahme mehr vorgelegt werde und es wurde auf die bisherigen Feststellungen verwiesen.

7. Mit Schriftsatz vom 06.09.2013 wurde die seitens des XXXX namhaft gemachte Zeugin schriftlich aufgefordert mitzuteilen, in welchem Verhältnis sie zu XXXX stehe, ob sie definitiv bestätigen könne, dass Herr XXXX am 13.07.2011 bei XXXX gearbeitet habe und ob sie anwesend gewesen sei, als Frau XXXX ihren Sohn vom Betrieb der BF abgeholt habe.

8. Frau XXXX übermittelte - einlangend mit 17.09.2013 - die handschriftliche Beantwortung der übermittelten Fragen. XXXX sei der Sohn ihrer Bekannten XXXX. Sie könne definitiv bestätigen, dass Herr

XXXX am 13.07.2011 bei XXXX gearbeitet habe und dass sie anwesend gewesen sei, als Frau XXXXihren Sohn vom Betrieb der Familie XXXX abgeholt habe (so ca. um 19 Uhr), er habe über Kreislaufprobleme, starke Kopfschmerzen und Übelkeit geklagt. Auf die Frage, ob Herr

XXXX Gepäckstücke dabei hatte, worauf schließen ließe, dass er sich für längere Zeit im Betrieb von XXXX aufhalten hätte wollen, antwortete Frau XXXX, dass Herr XXXX eine Reisetasche und einen kleinen Rucksack dabei gehabt habe.

9. Mit Bescheid der Fachabteilung 11a des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 19.09.2013 wies der Landeshauptmann der Steiermark den erhobenen Einspruch ab und bestätigten den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich.

Zusammenfassend wurde die Entscheidung nach Darlegen der maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen damit begründet, dass die Einspruchsbehörde in ihrer freien Beweiswürdigung zur Ansicht gelangt sei, dass die Arbeiten von Herrn XXXX weisungs- und arbeitszeitgebunden erfolgt seien und die Beschäftigung am 13.07.2011 in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt erbracht worden sei, dem zufolge eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG vorliege.

Es werde insgesamt festgestellt, dass die Angaben von Herrn XXXX, welche zudem von Frau XXXX und Frau XXXX schriftlich bestätigt worden seien, als durchaus schlüssig glaubwürdig und nachvollziehbar anzusehen seien.

10. Mit Schriftsatz vom 08.10.2013 - datiert mit 07.10.2013 - erhob die BF fristgerecht Berufung gegen oben genannten Bescheid. Der Bescheid werde seinem gesamten Inhalt nach angefochten. Die vormals getätigten Aussagen wiederholend beantragte die rechtsfreundliche Vertretung der BF nochmals den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde aufzuheben und auszusprechen, dass der vormals angefochtene Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 16.01.2013 ersatzlos aufgehoben werde. Begründend wurde nochmals angeführt, dass kein sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis zwischen Herrn XXXX und Frau XXXX bestanden habe.

11. Mit Aktenvorlage vom 15.10.2013 wurde dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz der Verfahrensakt zur weiteren Entscheidung vorgelegt und langte mit 17.10.2013 ein.

12. Mit Mail vom 20.11.2013 ersuchte die rechtsfreundliche Vertretung des XXXX den zuständigen Vertreter der Arbeiterkammer, welcher im Zusammenhang mit dem vorliegenden Fall betraut war, um Darstellung der durchgeführten Vertretungstätigkeit unter Entbindung der Verschwiegenheitspflicht durch XXXX.

Mit Mail vom 21.11.2013 teilte der zuständige Referent der Arbeiterkammer Folgendes mit:

"Am 09.08.2012 wurde in der AK Bezirksstelle in St. Pölten ein Akt betreffend den Dienstnehmer Herrn XXXX und der Firma "XXXX" aufgenommen. Noch am selben Tag hat der Referent eine schriftliche Intervention an den Dienstgeber betreffend korrekter Anmeldung beim zuständigen Sozialversicherungsträger versendet. Entgeltansprüche waren offenbar zu diesem Zeitpunkt keine mehr offen, da bereits eine entsprechende Zahlung erfolgt war. Aufgrund der schriftlichen Intervention beim Dienstgeber vom 09.08.2013 hat sich der Dienstgeber, Fa. XXXX, an die AKNÖ gewandt. Offenbar aufgrund der geographischen Nähe nahm die Firma allerdings Kontakt zur Bezirksstelle Lilienfeld auf bzw. mit dem dortigen Bezirksstellenleiter. Die Firma stelle ein Vergleichsangebot über 100 Euro netto, mit dieser Pauschalzahlung - wofür auch immer - sollten alle Ansprüche aus dem Dienstverhältnis bereinigt und verglichen werden. Dieses Angebot wurde dem Referenten vom Bezirksstellenleiter mündlich übermittelt. Der Referent teilte dies Herrn XXXX mit, dieser war mit dem Vorschlag einverstanden. Zwischenzeitlich wurde der Dienstgeber aber offenbar seitens der Stmk. GKK darüber informiert, dass Herr XXXX bereits eine Niederschrift bei der Stmk. GKK betreffend korrekter Anmeldung zur Sozialversicherung gemacht hatte. Die ordnungsgemäße Versicherung, An- und Abmeldung und sonstige sozialrechtlichen Ansprüche wurden von der Stmk. GKK geprüft bzw. urgiert. Der Dienstgeber, Fa. XXXX, zog darauf hin sein Angebot noch vor einem schriftlichen Vergleichsabschluss zurück. Arbeitsrechtlich waren keine Entgeltforderungen offen, da mit der Zahlung von 50,00 Euro netto alle Ansprüche (Lohn, UEL, SZ zu UEL) abgedeckt waren. Da auch die sozialrechtlichen Ansprüche bereits durch die Stmk. GKK weiter verfolgt wurden, gab es keinen Handlungsbedarf mehr durch die AKNÖ und der Akt wurde somit nach Rücksprache mit Herrn XXXX geschlossen."

13. Mit Stellungnahme vom 29.11.2013 und Vollmachtsbekanntgabe der rechtsfreundlichen Vertretung,XXXX, XXXX, bekräftigte Herr XXXX, dass er die bisherigen Aussagen vollinhaltlich aufrecht erhalte und führte als zusätzlichen Beweis die Darstellung der Vertretungstätigkeit seitens der Arbeiterkammer Niederösterreich in dieser Angelegenheit an. In dem durchgeführten Interventionsverfahren habe die BF ein Vergleichsangebot - Bereinigung und Vergleich aller Ansprüche aus dem Dienstverhältnis durch Zahlung von 100 Euro - unterbreitet, dieses aufgrund des Umstandes, dass bereits eine Niederschrift bei der Stmk. GKK aufgenommen worden war, zurückgezogen (siehe obige Darstellung).

14. Mit Aktenvorlage vom 17.03.2014 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Verfahrensakt zur weiteren Entscheidung vorgelegt und am selbigen Tag der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.

15. Mit 02.09.2014 datiertem Schriftsatz, eingelangt am 05.09.2014 beim BVwG, wurde die Vollmachtsauflösung der bisherigen Rechtsvertretung XXXX für Herrn XXXX mitgeteilt.

16. In der am 24.09.2014 durchgeführten Verhandlung teilte die BF zuerst mit, dass die Vertretungsvollmacht von ihr aufgelöst wurde und sie unvertreten ist. Gegen Ende der Verhandlung zog die BF ihre Beschwerde (vormals Berufung) zurück und erklärte, Herrn XXXX für den 13.07.2011 zur Voll- und Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit. a AlVG anzumelden.

II. Rechtliche Beurteilung

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über.

Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes der Steiermark, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl 1955/189 in der Fassung BGBl. I Nr. 139/2013 kann seit dem 01.01.2014 gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Steiermärkische GKK.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A) Einstellung des Verfahrens:

Gemäß § 28. (1) VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Nach § 31. (1) VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

(2) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.

(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn eine Beschwerde zurückgezogen wird. (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu § 28 VwGVG Rz 5).

Durch die Zurückziehung der Beschwerde besteht somit kein Grund das Beschwerdeverfahren weiter zu führen und durch eine verfahrensrechtliche oder materiell-rechtliche Entscheidung zu erledigen. Es liegt somit keine erledigungsfähige Beschwerde mehr vor (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG III, § 69 Rz 56f.).

Im vorliegenden Fall hat die BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ihre Beschwerde zurückgezogen, womit die Voraussetzung für die Einstellung des Verfahrens gegeben ist.

Hinweis:

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs. 3 VwGG eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Er kann erst in der Revision gegen die die Rechtssache erledigende Entscheidung angefochten werden.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 88a Abs. 3 VfGG eine abgesonderte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig. Er kann erst in der Beschwerde gegen die die Rechtssache erledigende Entscheidung angefochten werden.

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