W216 2009688-1•BVwG W216 2009688-1
W216 2009688-1Bundesverwaltungsgericht30.09.2014
Ausbildung, Erwerbstätigkeit, Notstandshilfe,<br/>Wiedereingliederungsmaßnahme, Zumutbarkeit
W216 2009688-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Petra SANDNER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Kurt SCHEBESTA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm. § 38 iVm. § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer steht seit 14.04.2009 - mit kurzen Unterbrechungen - im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt stand er vom 01.01.2009 bis 13.04.2009 bei der Firma XXXX in einem vollversicherten Dienstverhältnis.
2. Im Rahmen einer Niederschrift vom 12.03.2013, die die Verfügbarkeit gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 AlVG zum Gegenstand hatte, gab der Beschwerdeführer an, dass er seit 07.03.2013 eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübe, wofür ein Gewerbeschein erforderlich sei. Die Gewerbeanmeldung wurde seitens des Beschwerdeführers vorgelegt.
3. Im Abschlussbericht der Kurseinrichtung Timebusiness vom 28.03.2013 wird betreffend den Beschwerdeführer festgehalten, dass er sein Berufsziel im pädagogischen Bereich erreichen wolle. Mängel an seiner Berufsausbildung wurden seitens des Beschwerdeführers nicht behauptet.
4. Im Rahmen einer Niederschrift vom 19.09.2013 gab der Beschwerdeführer an, dass er seit 06.09.2013 eine Ausbildung in der XXXX absolviere. Das Ausmaß dieser Ausbildung betrage 25-27 Stunden pro Woche, und zwar Freitag 11:45 -18:55 Uhr, Samstag 08:00-16:45 Uhr. Pro Semester habe er 54 Praktikumsstunden, die sich auf die Wochentage (Mo-Fr) aufteilen würden. Die Ausbildung werde er voraussichtlich im Juni 2016 abschließen. Abschließend wurden dem Beschwerdeführer die Sachlage und die Bestimmungen des § 13 AlVG, insbesondere die Ausnahmebestimmungen des § 12 Abs. 4 AlVG zur Kenntnis gebracht.
5. In den zwischen dem Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) und dem Beschwerdeführer am 11.09.2013 und am 12.12.2013 verbindlich vereinbarten Betreuungsvereinbarungen wurde im Wesentlichen festgehalten, dass er beim AMS arbeitslos vorgemerkt sei und zumindest für 20 Stunden pro Woche einer Arbeit nachgehen könne. Gesundheitliche Einschränkungen müssten bei der Stellensuche berücksichtigt werden. Als Ziel der Betreuung wurde die Unterstützung des Beschwerdeführers seitens des AMS bei der Suche nach einer Stelle als Verkäufer für Handy bzw. Büroangestellter oder im Bereich Management sowie die Unterstützung beim Überwinden von Hindernissen bei der Vermittlung, und zwar durch Offerierung von betrieblichen Förderungen, festgehalten. Als gewünschter Arbeitsort wurden die Bezirke XXXX und XXXX sowie ein Arbeitsausmaß von 20 Stunden vermerkt. Betreuungspflichten seien keine vorhanden. Um seinen Arbeitsplatz zu erreichen, stehe ihm sein Privat-PKW oder sonstige Möglichkeiten zur Verfügung. Weiters wurde festgehalten, dass das AMS das Setzen von selbstständigen Aktivitäten wie bspw. Aktivbewerbungen Internet, Blindbewerbungen, Mundpropaganda sowie das Bewerben auf Stellenangebote, die ihm vom AMS übermittelt würden, erwarte. Ferner wurde angemerkt, dass die Teilnahme am vereinbarten Kurs "Maßnahmen zur Wiedereingliederung", das Nutzen der Selbstbedienungsangebote sowie das Reagieren auf Anrufe oder E-Mails von Unternehmen erwartet werde.
Begründet wurde die beabsichtigte Vorgangsweise durch die sofortige Arbeitsaufnahme des Beschwerdeführers, daher erhalte er passende Stellen zugeschickt. Zudem erhöhe eine Qualifizierungsmaßnahme seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt und eine finanzielle Beihilfe erleichtere ihm die Aufnahme einer Beschäftigung.
6. Mit Schreiben vom 12.02.2014 wurde der Beschwerdeführer über den Kurs "Modulares Bewerbungstraining in XXXX" in Kenntnis gesetzt und zugleich darüber informiert, dass er zur Teilnahme an diesem Kurs ausgewählt worden sei. Zudem wurde der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass ein Nichterscheinen den Verlust der Arbeitslosenunterstützung zur Folge habe.
7. Bei der am 19.02.2014 vor dem AMS wegen Weigerung an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung aufgenommenen Niederschrift gab der Beschwerdeführer - nach Belehrung über die Rechtsfolgen nach § 10 AlVG - im Wesentlichen zu Protokoll, dass er nicht bereit sei, an der angebotenen Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen. Begründend verwies der Beschwerdeführer auf ein von ihm verfasstes Schreiben, worin er ausführte, dass ein Scheitern seiner bisherigen Bewerbungsaktivitäten nicht an seinen rhetorischen Fähigkeiten oder Skills im Bewerben/Präsentieren liege, sondern weitaus eher in einem Mangel gefragter und somit notwendiger, spezifischer Berufsqualifikationen. Beispielsweise verfüge er in der Branche Büro weder über aktuelle Berufserfahrung, noch über zertifizierte Fertigkeiten in Lohn- Personalverrechnung, BMD, ERP oder CRM.
Seine schwierige berufliche und auch gesundheitliche Situation sei nicht leicht wegzustecken, deshalb sei er froh, berufsbegleitend am Kolleg für Sozialpädagogik studieren zu können, um sich neue berufliche Chancen zu erhöhen. Die Arbeitsplatzsituation in seinen Bezirken sollte bekannt sein. Dazu legte der Beschwerdeführer ein paar ausgewählte Antwortschreiben auf seine Bewerbungen der letzten Monate bei.
Berücksichtigungswürdige Gründe gab der Beschwerdeführer keine an.
8. Mit Bescheid des AMS vom 02.04.2014 wurde dem Beschwerdeführer der Anspruch auf Notstandhilfe für den Zeitraum 03.03.2014 bis 13.04.2014 gesperrt. Eine Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend führte das AMS aus, der Beschwerdeführer habe die Teilnahme an der Maßnahme Modulares Bewerbungstraining beim BFI XXXX abgelehnt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen seien nicht vorgelegen bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können. In rechtlicher Hinsicht verwies das AMS auf § 38 AlVG, wonach auf die Notstandshilfe die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld soweit nichts anderes bestimmt sei, anzuwenden seien und auf den Gesetzeswortlaut des § 10 Abs. 1 und 3 AlVG.
9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 07.04.2014, beim AMS am 08.04.2014 eingelangt, fristgerecht das Rechtmittel der Beschwerde. Begründend führte der Beschwerdeführer darin im Wesentlichen aus, er habe in den letzten 3 Jahren 3 AMS-Kurse (mit insgesamt 10 Monaten Kursdauer) absolviert. Für seine - bisher vergeblichen - Bemühungen, eine Anstellung in den Sparten Büro oder Verkauf zu finden, hätten sie ihm faktisch nicht geholfen. Er habe an einer HAK maturiert, sei rhetorisch und kommunikativ begabt, habe jahrelang fortgeschrittene PC-Erfahrung und habe sich auch ein Maß an Reflexion in seinem Lebensbereich hart erarbeitet. Der Mangel an aktuellen Berufserfahrungen und vor allem spezifischen und zertifizierten Fähigkeiten in notwendigen Bereichen wie Lohn- Personalverrechnung oder BMD seien wohl die wirklich ausschlaggebenden Faktoren. Basierend auf diesen Ausführungen verwies der Beschwerdeführer auf seine Beschwerdegründe, wonach laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nur Maßnahmen gerechtfertigt seien, wenn erforderliche Kenntnisse in diesem Bereich nicht ausreichend seien, die Kosten seien dementsprechend nur dann gerechtfertigt, wenn Fähigkeiten fehlen würden und eine Maßnahme sei nur dann zumutbar, wenn sie erfolgsversprechend erscheine.
Er sei weiters über angeblich fehlende Qualifikationen bezüglich Bewerbung, Kommunikation, Zeit- und Eigenmanagement sowie grundlegender EDV und Soft Skills nicht belehrt worden, darum könne der Kurs nicht eruierte Defizite auch nicht ausgleichen. In einem von ihm verlangten Gespräch mit seinem damaligen Betreuer sei als Begründung lediglich lapidar die vorgeschriebene Notwendigkeit erwähnt worden.
Zum Vorliegen eines Nachsichtgrundes verwies er auf seine Existenzgefährdung, die sich aus der 6-wöchigen Sperre zwangsläufig ergebe. Er sei ledig, wohne alleine und habe - da er sonst keine Verwandten mehr habe - auch kein soziales Auffangnetz bzw. andere helfende Möglichkeiten. Die Sperre des Notstandsgeldes führe ihn sowohl in Miet- und Rechnungsrückstand, als auch vor mobile Schwierigkeiten, da sein 18 Jahre altes Kraftfahrzeug im Mai die gesetzlich vorgeschriebene Pickerlüberprüfung habe und er jetzt schon wisse, dass er es ohne Reparaturen nicht bekommen werde. Die Sperre habe also eklatante Folgen, die nicht leicht wieder zu beheben seien.
10. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am XXXX gemäß § 14 VwGVG iVm. § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 08.04.2014 abgewiesen wurde. In ihrer rechtlichen Würdigung führte die belangte Behörde insbesondere aus, dass die Probleme der bisher erfolglosen Vermittlung durch das AMS als auch der nicht erfolgreichen eigeninitiativen Arbeitssuche in der Betreuungsvereinbarung festgehalten worden seien, ebenso die Vereinbarung der Teilnahme an einer Wiedereingliederungsmaßnahme. Dass längere Arbeitslosigkeit vorliege, sei bereits aus dem Umstand, dass er Notstandshilfe beziehe, ersichtlich. Aufgrund der oben genannten Gründe sei im Fall des Beschwerdeführers die Erforderlichkeit einer Maßnahme offenkundig gewesen und die Begründung vor der Zuweisung habe entfallen können. Die Maßnahme wäre für den Beschwerdeführer auch sinnvoll gewesen. Sie hätte die Chancen, seine Arbeitslosigkeit zu beenden, erhöht. Seine letzte nachhaltige arbeitslosenversicherungspflichtige Tätigkeit habe 2009 geendet, die ausgeübte selbstständige Tätigkeit habe bisher zu keinem solchen Erfolg geführt, dass der Beschwerdeführer in eine Pflichtversicherung einbezogen worden sei. Aufgrund der Tatsache, dass seine eigenen Bemühungen nicht dazu geführt hätten, die Arbeitslosigkeit zu beenden, und auch die zahlreichen Vermittlungsversuche des AMS ergebnislos geblieben seien, und dies obwohl er in einem für den Arbeitsmarkt "vorteilhaften" Alter sei, könne davon ausgegangen werden, dass ein Unterstützungsbedarf zweifelsfrei gegeben sei. Gerade diese Maßnahme mit Erarbeitung von Bewerbungsstrategien, Ausfindigmachen eines Arbeitsplatzes und vor allem auch dem Überprüfen der eigenen Grenzen wäre für den Beschwerdeführer geeignet gewesen, um einerseits für die Eigenbewerbungen die richtige Selektion der anzuschreibenden Firmen zu treffen und andererseits die große Hürde in Bewerbungsverfahren, nämlich in die engste Auswahl der Bewerber zu kommen, zu überwinden. Er selbst habe die Absagen vorgelegt, aus denen hervorgehe, dass er nicht in die engere Auswahl gekommen sei bzw. er den Anforderungen nicht entsprochen habe. Auch die Auswahl der Stellen und Firmen, die zu den eigenen Stärken und Qualifikationen und der bisherigen Praxis passe, bedürfe einer gewissen Kenntnis des Arbeitsmarktes und der eigenen Grenzen.
Die Tatsache, dass Inhalte, vor allem der vom Beschwerdeführer in den Jahren 2011 und 2012 absolvierten Maßnahmen, ähnlich seien, stehe einer neuerlichen Zuweisung schon deshalb nicht entgegen, da mit diesen noch keine Beendigung der Arbeitslosigkeit erreicht worden sei und sich darüber hinaus auch seine Lebensumstände geändert hätten, in dem er nun zusätzlich zu seiner selbständigen Tätigkeit und seiner Arbeitssuche eine Ausbildung mache. Auf die Rechtsfolgen bei Nichtantritt sei er im Einladungsschreiben hingewiesen worden und darüber hinaus am 19.02.2014. Er hätte zu letzterem Zeitpunkt noch immer die Möglichkeit gehabt sich für den Maßnahmenantritt zu entscheiden.
Die von ihm genannten Nachsichtgründe könnten nicht berücksichtigt werden, da ihn diese nicht härter treffen würden als andere Arbeitslose. Sonstige Nachsichtgründe seien für das Arbeitsmarktservice nicht ersichtlich gewesen. Der Antrag auf aufschiebende Wirkung sei abzuweisen gewesen, da damit der Normzweck des § 10 AlVG unterlaufen werden würde.
11. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem er sein bisheriges Vorbringen aufrecht hält und weiters ausführte, dass seine Problemlage seitens des AMS zwar als bekannt dargestellt worden sei, eine genauere Überprüfung sei jedoch nicht erfolgt. Eine Befassung mit seinen tatsächlichen Grenzen, Stärken und Qualifikationen sei nicht erfolgt, seine diesbezüglichen Defizite hätten sie lediglich in den Raum gestellt und ein Bezug zu der Arbeitsplatzsituation in den umliegenden Bezirken sei nicht erfolgt.
Des Weiteren habe er den Eindruck, dass auch etwaige Gründe zur Nachsicht kaum bzw. nur oberflächlich berücksichtigt worden seien. Es werde lediglich ein Vergleich angestellt, dass er nicht härter betroffen wäre als andere Arbeitslose. Diese Formulierung sage nicht viel aus, weder über seinen Fall, noch über die Schwierigkeiten anderer Einzelschicksale dieser Art. In seinem Fall sei Fakt, dass er leider über kein soziales Auffangnetz (außer dem AMS) verfüge und er deshalb keine weitere Hilfe (sei es finanzieller Natur) in Anspruch nehmen könne. Er sei 2008 aus Wien zurück ins Südburgenland gezogen und habe seiner Familien- und Lebensgeschichte entsprechend sehr lange zurückgezogen gelebt, somit kaum Freunde und auch keine Verwandten mehr.
12. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens, am 18.06.2014 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Das letzte arbeitslosenversicherungspflichtige Dienstverhältnis des Beschwerdeführers endete am 13.04.2009. Seit diesem Zeitpunkt steht der Beschwerdeführer laufend im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Daneben absolviert der Beschwerdeführer eine Ausbildung in Sozialpädagogik für Berufstätige mit Fernunterricht und ist selbständig erwerbstätig mit einem Arbeitsaufwand von 10 bis 15 Stunden wöchentlich.
Laut den zuletzt am 11.09.2013 und am 12.12.2013 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarungen wurden mit dem Beschwerdeführer Defizite besprochen und der erhöhte Unterstützungsbedarf wegen der bislang erfolglosen Arbeitsplatzsuche wurde ihm zur Kenntnis gebracht. Ferner wurde mit ihm die Teilnahme an Wiedereingliederungsmaßnahmen verbindlich besprochen. Mit dem Einladungsschreiben für die Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme "Modulares Bewerbungstraining in XXXX" wurde eine Rechtsbelehrung übermittelt.
In der am 19.02.2014 zwischen dem AMS und dem Beschwerdeführer protokollierten Niederschrift wegen Weigerung an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung teilzunehmen wurde er nochmals über die Folgen eines Nichtantrittes aufgeklärt. Dennoch gab der Beschwerdeführer an, an der angebotenen Wiedereingliederungsmaßnahme nicht teilnehmen zu wollen. Die Niederschrift wurde seitens des Beschwerdeführers eigenhändig unterzeichnet.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer an einer verbindlich vereinbarten Wiedereingliederungsmaßnahme nicht teilgenommen hat. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.
Der Beschwerdeführer hat bereits mehrfach Wiedereingliederungsmaßnahmen absolviert (2011 "Job Suche Intensiv", 2012 "BBE Mindestsicherung Burgenland Süd", 2013 "Blickwinkel in XXXX"). Seit 14.04.2009 wurden dem Beschwerdeführer seitens des Arbeitsmarktservice ca. 40 Vermittlungsvorschläge ausgehändigt bzw. übermittelt, denen er auch nachgekommen ist.
Innerhalb von acht Wochen, gerechnet ab 03.03.2014, hat der Beschwerdeführer kein neues arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis aufgenommen.
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass von keinen der beiden Verfahrensparteien bestritten wird, dass der Beschwerdeführer die ihm rechtswirksam aufgetragene Wiedereingliederungsmaßnahme abgelehnt hat.
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe hierfür konnten aus folgenden Erwägungen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden:
Wie die belangte Behörde richtig ausgeführt hat, wäre die vorgeschlagene Wiedereingliederungsmaßnahme vor dem Hintergrund der bisher erfolglosen Vermittlung durch das Arbeitsmarktservice als auch der nicht erfolgreichen eigeninitiativen Arbeitssuche, insbesondere unter Berücksichtigung des bisher verstrichenen jahrelangen Zeitraumes für den Beschwerdeführer sinnvoll gewesen. Der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zufolge hat der Gesetzgeber ausdrücklich festgehalten, dass ein arbeitslos gewordener Versicherter, der eine Leistung der Versicherungsgemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, sich darauf einstellen muss, nicht nur eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sondern - erforderlichenfalls - auch an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.
Soweit der Beschwerdeführer in seinem Vorlageantrag vorbringt, dass sich das AMS im angefochtenen Bescheid mit seinen tatsächlichen Grenzen, Stärken und Qualifikationen nicht auseinandergesetzt habe, weil diese - so der Beschwerdeführer - gar nicht bekannt seien, ist entgegenzuhalten, dass in den erwähnten Betreuungsvereinbarungen, worin Ziele und Inhalte für eine erfolgreiche Vermittlung durch das AMS determiniert wurden, unter anderem auch die Stärken, Defizite und Qualifikationen des Arbeitssuchenden, somit des Beschwerdeführers festgehalten wurden. Dieser Umstand lässt nur den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer im Rahmen dieser niederschriftlich festgehaltenen Betreuungsvereinbarungen ausdrücklich zu seinen Stärken, Defiziten und Qualifikationen befragt wurde und dass diese in den Zielvereinbarungen auch Niederschlag gefunden haben. Darüber hinaus wurde die Teilnahme an Wiedereingliederungsmaßnahmen verbindlich in den Betreuungsvereinbarungen determiniert und die Verbindlichkeit dieser Maßnahmen musste dem Beschwerdeführer auch bewusst sein, zumal die Betreuungsvereinbarungen von ihm eigenhändig unterzeichnet wurden.
Soweit der Beschwerdeführer mangelhafte Maßnahmenbelehrung moniert, ist - der belangten Behörde in ihrer Beweiswürdigung folgend - erneut festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vom AMS vor der Zuweisung der Wiedereingliederungsmaßnahme entsprechend belehrt worden und im Rahmen eines Termins beim AMS deutlich darauf hingewiesen worden ist, dass gemäß § 10 AlVG die Nichtteilnahme an der aufgetragenen Maßnahme ohne wichtigen Grund oder die Vereitelung des Erfolges dieser Maßnahme den Verlust des Leistungsanspruchs für zumindest sechs Wochen nach sich ziehe (vgl. hierzu u.a. VwGH 7.9.2011, Zl. 2009/08/0268). Der Beschwerdeführer hat diese mit ihm angefertigte Niederschrift - wie bereits festgehalten - eigenhändig unterzeichnet.
Insofern der Beschwerdeführer dazu weiters moniert, dass in einem von ihm verlangten Gespräch mit seinem damaligen Betreuer als Begründung für den Besuch der Wiedereingliederungsmaßnahme lediglich lapidar die vorgeschriebene Notwendigkeit erwähnt worden sei, ist auszuführen, dass - der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zufolge - in Fällen, in denen die Erforderlichkeit einer Maßnahme zur Wiedereingliederung offenkundig ist, die an sich für das AMS bestehende Begründungspflicht unmittelbar vor der Zuweisung entfallen kann (siehe u.a. VwGH 24.11.2010, 2008/08/0230). Da der Beschwerdeführer seit April 2009 arbeitslos ist und bisher eine Integration am Arbeitsmarkt trotz absolvierter Wiedereingliederungsmaßnahmen in den Jahren 2011, 2012, 2013, 40 Vermittlungsversuchen sowie Eigenbewerbungen seitens des Beschwerdeführers erfolglos geblieben ist, liegt im gegenständlichen Fall - wie auch von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht ausgeführt - die Notwendigkeit und Nützlichkeit der angebotenen Wiedereingliederungsmaßnahme vor. Auf Grund der vorliegenden Umstände betreffend den Beschwerdeführer konnte die an sich für das AMS bestehende Begründungspflicht unmittelbar vor der Zuweisung entfallen und die Begründung der Notwendigkeit und Nützlichkeit der Maßnahme im Verwaltungsverfahren - wie von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid auch ausgeführt - nachgeholt werden.
Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer betriebenen Studiums ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer niederschriftlich angegeben hat, dieses im Ausmaß von 25-27 Stunden pro Woche zu betreiben, und zwar Freitag von 11:45 bis 18:55 Uhr und Samstag von 08:00 bis 16:45 Uhr. Zudem habe er pro Semester 54 Praktikumsstunden, die sich auf die Wochentage (Mo-Fr) aufteilen würden. Festgehalten wurde seitens des AMS, dass die genannte Ausbildung nicht im Auftrag des AMS erfolge und es wurde zudem vermerkt, dass gemäß § 12 Abs. 5 AlVG eine Ausnahmegenehmigung nicht erforderlich sei (s. Niederschrift vom 19.09.2013). Auch das Studium bildet somit keinen berücksichtigungswürdigen Grund iSd § 10 Abs. 3 AlVG (s. hierzu auch VwGH 18.01.2012, Zl. 2010/08/0092).
Soweit der Beschwerdeführer weiters vorbringt, dass etwaige Gründe zur Nachsicht kaum bzw. nur oberflächlich berücksichtigt worden seien, ist - wie auch schon im angefochtenen Bescheid ausgeführt - darauf hinzuweisen, dass die vom Beschwerdeführer genannten Nachsichtgründe wie bspw. seine finanzielle Lage, kein soziales Auffangnetz, nicht berücksichtigt werden konnten, da ein Ausschluss nach § 10 AlVG mit einem finanziellen Verlust, worauf der Beschwerdeführer im Rahmen eines Termins beim AMS ausdrücklich hingewiesen wurde, verknüpft ist. Trotz der - wie im Vorlageantrag behaupteten Existenzgefährdung - hat der Beschwerdeführer, der über den Verlust des Leistungsanspruches im Falle der Nichtteilnahme der aufgetragenen Maßnahme belehrt wurde, seine Nichtteilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme erklärt und damit hat er bewusst den Verlust des Leistungsanspruches in Kauf genommen. Einen Nachsichtgrund wie bspw. die Aufnahme einer Beschäftigung bzw. die Aufnahme einer GSVG-pflichtigen selbständigen Erwerbstätigkeit wurden seitens des Beschwerdeführers nicht vorgebracht.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung des nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senates.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:
"Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) - (8) (...)
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist."
"Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."
3.6. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten (vgl. VwGH 5.9.1995, 94/08/0252). Ein Arbeitsloser hat daher alle ihm zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um diesen Zustand, nämlich den arbeitslos zu sein, raschest zu beenden.
Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.
Der befristete Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld tritt gemäß dem im konkreten Fall zur Anwendung gelangenden § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG dann ein, wenn sich die arbeitslose Person ohne wichtigen Grund weigert, an einer Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen bzw. deren Erfolg vereitelt.
"Wiedereingliederungsmaßnahmen" sind Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik. Sie sollen der arbeitslosen Person die Integration in den Arbeitsmarkt erleichtern, was durch optimale Unterstützung bei der konkreten Arbeitssuche bzw. Orientierung erreicht werden soll. Sie dienen - wenn auch nicht in derselben berufsbezogenen Weise wie eine Nach(um)schulung - der im konkreten Fall jeweils erforderlichen Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten der arbeitslosen Person.
Unter "Weigerung" ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung der arbeitslosen Person zu verstehen, an einer ihr zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme nicht teilzunehmen. Die Vereitelung des Erfolgs einer Wiedereingliederungsmaßnahme oder Schulung iSd § 10 AlVG bzw. die Weigerung daran teilzunehmen setzt somit das Vorliegen einer (wirksamen) Zuweisung des Arbeitslosen voraus.
Der Tatbestand der Weigerung ist nur dann verwirklicht, wenn die Weigerung der arbeitslosen Person, an einer ihr zugewiesen Nach(Um)schulung teilzunehmen, in objektiver Kenntnis des Inhalts der erforderlichen Nach(Um)schulung und der Zumutbarkeit und Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme erfolgt (VwGH 18.10.200, 99/08/0027). Dies gilt auch für Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Wurden dem Arbeitslosen weder seine Defizite dargelegt, noch ihm erklärt, welcher Erfolg mit der konkreten Maßnahmen erreicht werden soll, kann ihm nicht unterstellt werden, er habe deren Erfolg vorsätzlich vereitelt (VwGH 15.3.2005, 2004/08/0210).
Eine ungerechtfertigte Weigerung liegt somit nur dann vor, wenn
es sich überhaupt um eine wirksam zugewiesene zumutbare Maßnahme handelt,
feststeht, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen für die Erlangung bzw. Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und es deshalb einer solchen Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bedarf und
das Arbeitsmarktservice das Ergebnis des diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen - unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung - aus den Verwaltungsakten nachvollziehbar zur Kenntnis gebracht hat und
der Arbeitslose dennoch ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme abgelehnt bzw. den Erfolg der Maßnahme vereitelt hat.
Die Verhängung einer Sanktion ist außerdem nur bei (zumindest bedingtem) Vorsatz gerechtfertigt, nicht jedoch bei bloßen Sorgfaltswidrigkeiten des Arbeitslosen. Wurden dem Arbeitslosen weder seine (Ausbildung)defizite dargelegt noch ihm erklärt, welcher Erfolg mit der konkreten Maßnahmen erreicht werden soll (wurde also die erforderliche Maßnahmenbelehrung nicht ordnungsgemäß durchgeführt), kann ihm nicht unterstellt werden, er habe deren Erfolg vorsätzlich vereitelt.
Der Beschwerdeführer hat zunächst vorgebracht, er habe die ihm zugewiesene Wiedereingliederungsmaßnahme abgelehnt, weil er die Notwendigkeit dieser Maßnahme nicht verstehen könne. Sowohl in der Beschwerde als auch im Vorlageantrag behauptete er, über angeblich fehlende Qualifikationen bezüglich Bewerbung, Kommunikation, Zeit- und Eigenmanagement sowie grundlegender EDV und Soft Skills nicht belehrt worden zu sein, wodurch der Kurs nicht eruierte Defizite auch nicht ausgleichen könne. Zudem sei in einem von ihm verlangten Gespräch mit seinem damaligen Betreuer lediglich lapidar die vorgeschriebene Notwendigkeit erwähnt worden.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er seit dem 14.04.2009 mit kurzen Unterbrechungen laufend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht und dass er iSd § 9 Abs. 1 AlVG wirksam zu einer ihm zumutbaren Wiedereingliederungsmaßnahme zugewiesen wurde. Der Gesetzgeber hat durch die mit BGBl. I Nr. 104/2007 (mit Wirkung vom 1. Jänner 2008) angefügte Zumutbarkeitsregelung im § 9 Abs. 8 AlVG ausdrücklich festgehalten, dass das AMS bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben hat, die eine Teilnahme einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, soweit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände, wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits im Betreuungsplan erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegenstehen, als bekannt angenommen werden können. Damit kann in jenen Fällen, in denen die Erforderlichkeit einer Maßnahme zur Wiedereingliederung offenkundig ist, die an sich für das AMS bestehende Begründungspflicht unmittelbar vor der Zuweisung entfallen.
Wie die belangte Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung zutreffend ausgeführt hat, hätte durch die Teilnahme des Beschwerdeführers an der ihm zugewiesenen Maßnahme die Möglichkeit bestanden, vorliegende Vermittlungshindernisse zu beseitigen und die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers ins Erwerbsleben wäre dadurch vereinfacht worden, somit hätte die Möglichkeit bestanden, die Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers zu beenden.
Der Aktenlage zufolge wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des niederschriftlichen Gespräches beim AMS am 19.02.2014 betreffend die Zuweisung zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme gemäß den gesetzlichen Bestimmungen belehrt und er ausdrücklich drauf hingewiesen, dass gemäß § 10 AlVG die Nichtteilname an dieser Maßnahme ohne wichtigen Grund oder die Vereitelung des Erfolges dieser Maßnahme den Verlust des Leistungsanspruches für zumindest sechs Wochen nach sich zieht. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer hinreichend über die Defizite und die Gründe für die Zuweisung aufgeklärt. Es ist der belangten Behörde daher zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer hinreichend über die bestehenden Problemlagen sowie über die Konsequenzen bei grundloser Nichtteilnahme informiert wurde.
Dass dem Beschwerdeführer die angebotene Wiedereingliederungsmaßnahme an sich unzumutbar gewesen wäre, wurde von ihm im Verwaltungsverfahren nicht behauptet. Der Beschwerdeführer war daher verpflichtet, die ihm zugewiesene Maßnahme anzunehmen. Da der Beschwerdeführer ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme abgelehnt hat, stellt die Ablehnung der ihm zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG dar.
Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2. näher ausgeführt, ist dem Vorbingen des Beschwerdeführers, wonach seitens des AMS seine tatsächlichen Grenzen, Stärken und Qualifikationen gar nicht bekannt seien, kein Erfolg beschieden, zumal - wie bereits ausgeführt, in den beiden Betreuungsvereinbarungen sowohl die Stärken als auch die Defizite des Beschwerdeführers besprochen und auch niederschriftlich festgehalten wurden. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die nicht stattgefundene Maßnahmenbelehrung geht - unter Zugrundelegung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - ins Leere.
Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Beweiswürdigung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen. Auch der Beschwerde und dem Vorlageantrag ist kein geeignetes Vorbringen zu entnehmen, dass zu einer anderen Beurteilung des Falles hätte führen können.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt.
Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer von Amts wegen durchzuführenden mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Verlustes der Notstandshilfe zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).
Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).
Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer näher zu erörtern.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des AMS festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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