W209 2006709-1•BVwG W209 2006709-1
W209 2006709-1Bundesverwaltungsgericht30.09.2014
Berechnung, Dienstunfähigkeit, Ruhegenuss, Ruhegenuss -<br/>Berechnungsgrundlage
W209 2006709-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard Seitz als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt Öffentlich Bediensteter, Pensionsservice, vom 20.02.2014, Zahl XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 bis 7, 9, 58, 61 iVm 69, 88, 90 bis 94 und 99 Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340/1965 idF BGBl. I Nr. 86/2013, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 17.03.1989, Zahl 104.623/11-Pr/3/88, wurden dem Beschwerdeführer für die Zeit zwischen der Vollendung seines 18. Lebensjahres am 10.12.1977 und dem Tag des Beginns seiner ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit am 01.04.1988 gemäß § 53 PG 1965 9 Jahre, 6 Monate und 25 Tage als Ruhegenussvordienstzeiten unbedingt angerechnet.
2. Mit Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend vom 14.08.2013, Zahl BMWFJ-104.623/0009-Pers/2/2013, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 14 Abs. 1 Beamtendienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, antragsgemäß wegen dauernder Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 31.08.2013 in den Ruhestand versetzt.
3. Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Pensionsservice, vom 10.01.2014, Zahl XXXX, zugestellt am 23.01.2014, wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer ab 01.09.2013 eine Gesamtpension von monatlich brutto € 2.985,34 gebühre. Diese bestehe aus einem Ruhegenuss von monatlich brutto €
2. 537,33, einer Nebengebührenzulage von monatlich brutto € 88,92 und einer Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz von monatlich brutto € 359,09.
Begründend führte die Behörde dazu aus, dass sich der Beschwerdeführer gemäß § 14 Abs. 1 und 5 BDG 1979 seit 01.09.2013 im Ruhestand befinde. Er sei nach dem 31.12.1954 geboren sowie vor dem 01.01.2005 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden und habe sich am 31.12.2004 im Dienststand befunden.
Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit ohne Zurechnung gemäß § 9 PG 1965 betrage 34 Jahre und 11 Monate. Die Anteile der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit würden vor dem 01.01.2005 75,17900 % (26 Jahre und 3 Monate) und jene nach dem 31.12.2004 24,82100 % (8 Jahre und 8 Monate) betragen. Da mindestens 36 Monate bzw. mehr als 5 % nach dem 31.12.2003 erworben worden seien, sei eine Parallelrechnung nach § 99 Abs. 6 PG 1965 durchzuführen.
Die Ruhegenussberechnungsgrundlage setze sich gemäß § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 91 Abs. 3 PG 1965 aus dem Durchschnittswert der 144 höchsten Beitragsgrundlagen zusammen und betrage laut beiliegender Liste € 4.642,87. Die Ruhestandsversetzung sei 136 Monate vor dem Ablauf des Tages wirksam geworden, zu dem frühestens eine Ruhestandsversetzung durch Erklärung hätte bewirkt werden können. Gemäß § 5 PG 1965 betrage die Ruhegenussbemessungsgrundlage 80-136 x 0,28, daher 62,00 % (Mindestausmaß) der Ruhegenussberechnungsgrundlage, das seien monatlich € 2.878,58. Gemäß § 6 PG 1956 betrage die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit - inklusive Zurechnung gemäß § 9 PG 1965 von 10 Jahren - 44 Jahre, 11 Monate und 25 Tage. Der monatliche Ruhegenuss betrage daher gemäß § 7 PG 1965 in Verbindung mit §§ 88 und 90 PG 1965 für die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 44 Jahren und 11 Monaten für die ersten 10 Jahre 50 %, für weitere 15 Jahre je 2 %, für weitere 3 Monate je 0,167%, gerundet 50 %, für die nach dem 31.12.2003 anfallenden Zeiten für weitere 19 Jahre je 1,429 %, für weitere 8 Monate je 0,119 %, gerundet 0,95 %, zusammen höchstens 100 %, der Ruhegenussbemessungsgrundlage, das seien monatlich € 2.878,58.
Gemäß § 92 PG 1965 sei ein Vergleichsruhegenuss und eine Vergleichsruhegenusszulage zu berechnen. Auf Grund der im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand erreichten besoldungsrechtlichen Stellung, Verwendungsgruppe A1, Gehaltsstufe 18, habe der ruhegenussfähige Monatsbezug gemäß § 93 Abs. 3 PG 1965 zum Zeitpunkt 01.09.2013 nach den Ansätzen des Gehaltsgesetzes 1956 insgesamt € 5.516,20 betragen (Gehalt € 4.577,70; Funktionszulage der Funktionsgruppe 2, Funktionsstufe 3 € 938,50). Die Bemessungsgrundlage des Vergleichsruhegenusses gemäß § 93 Abs. 2 PG 1965 betrage in Anwendung des § 5 PG 1965 hiervon 62 %, somit €
3. 420,04. Der monatliche Vergleichsruhegenuss betrage daher gemäß § 93 in Verbindung mit §§ 88 und 90 PG 1965 für die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 44 Jahren und 11 Monaten 100 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage nach § 93 Abs. 2 PG 1965, das seien monatlich € 3.420,04. Somit betrage die Vergleichspension monatlich € 3.420,04.
Da die Vergleichspension den Ruhegenuss und den Betrag von €
2. 472,54 übersteige, sei ein Erhöhungsbetrag gemäß § 94 PG 1965 zu berechnen. Dieser betrage € 218,37, was einen erhöhten Ruhegenuss von € 3.096,95 ergebe. Auf Grund der Nebengebührenwerte für die Zeit vom 01.04.1988 bis 31.12.1999 von insgesamt € 1.855,55 und jenen von 01.01.2000 bis 31.08.2013 von insgesamt € 1.186,96, ergebe sich gemäß § 61 Abs. 2 und § 69 PG 1965 eine Nebengebührenzulage von insgesamt € 108,53. Gemäß § 61 Abs. 3 PG 1965 dürfe die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss 20 v.H. der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage nicht übersteigen. Dies sei im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall, weshalb die Nebengebührenzulage des Beschwerdeführers ab 01.09.2013 monatlich €
108,53 betrage.
Gemäß § 90a PG 1965 sei anlässlich der Bemessung des Ruhebezuges ein weiterer Vergleichsruhebezug unter Anwendung aller am 31.12.2003 geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen. Die Ruhegenussberechnungsgrundlage setze sich gemäß § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 91 Abs. 3 und 4 PG 1965 aus dem Durchschnittswert der 132 höchsten Beitragsgrundlagen zusammen. Sie betrage laut beiliegender Liste, welche integraler Bestandteil des Bescheides sei, € 4.724,53.
Die Ruhestandsversetzung sei 94 Monate vor dem Ablauf des Tages wirksam geworden, zu dem frühestens eine Ruhestandsversetzung durch Erklärung hätte bewirkt werden können.
Gemäß § 5 PG 1965 betrage die Ruhegenussbemessungsgrundlage 80 - 94 x 0,25, daher 62,00 % (Mindestausmaß) der Ruhegenussberechnungsgrundlage, das seien monatlich € 2.929,21. Gemäß § 6 PG 1965 betrage die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit - inklusive Zurechnung gemäß § 9 PG 1965 von 7 Jahren und 10 Monaten - 42 Jahre, 9 Monate und 25 Tage. Der monatliche Ruhegenuss betrage daher gemäß § 7 PG 1965 in Verbindung mit § 88 PG 1965 für die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 42 Jahren und 9 Monaten für die ersten 10 Jahre 50 %, für weitere 32 Jahre je 2 % und für weitere 9 Monate je 0,167%, gerundet 1,50 %, zusammen höchstens 100 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage; das seien monatlich € 2.929,21.
Gemäß §§ 92 und 90a PG 1965 sei ein Vergleichsruhegenuss und eine Vergleichsruhegenusszulage unter Anwendung aller am 31.12.2003 geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen. Der ruhegenussfähige Monatsbezug betrage daher gemäß § 93 Abs. 3 PG 1965 € 5.516,20. Die Bemessungsgrundlage des Vergleichsruhegenusses gemäß § 93 Abs. 2 PG 1965 betrage in Anwendung des § 5 PG 1965 hiervon 62 %, somit €
3. 420,04. Der monatliche Vergleichsruhegenuss betrage daher gemäß § 93 PG 1965 für die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 42 Jahren und 9 Monaten 100 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage nach § 93 Abs. 2 PG 1965; das seien monatlich € 3.420,04. Somit betrage die Vergleichspension monatlich € 3.420,04.
Da die Vergleichspension den Ruhegenuss und den Betrag von €
2. 472,54 übersteige, sei ein Erhöhungsbetrag gemäß § 94 PG 1965 zu berechnen. Dieser betrage € 181,76, was einen erhöhten Ruhegenuss von monatlich € 3.110,97 ergebe. Die Vergleichsnebengebührenzulage 2003 betrage ebenfalls monatlich 108,53, weshalb der Vergleichsruhebezug 2003 insgesamt € 3.219,50 betrage.
Da der Ruhebezug 99,565 % des Vergleichsruhebezuges 2003 betrage, gebühre gemäß § 90a PG 1965 kein Erhöhungsbetrag.
Der nach den Bestimmungen des PG 1965 bemessene Ruhe- oder Emeritierungsbezug gebühre nach § 99 Abs. 2 PG 1965 nur in dem Ausmaß, welches dem Prozentausmaß nach § 7 bzw. § 90 Abs. 1 PG 1965 entspreche, das sich aus der vom Beamten bis zum 31. Dezember 2004 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ergebe. Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit ohne Zurechnung gemäß § 9 PG 1965 bis 31.12.2004 betrage 26 Jahre und 3 Monate.
Das Prozentausmaß gemäß § 7 PG 1965 betrage in Verbindung mit §§ 88 und 90 PG 1965 für die vor dem 01.01.2004 angefallenen Zeiten für die ersten 10 Jahre 50 %, für weitere 15 Jahre je 2 %, für weitere 3 Monate je 0,167 %, gerundet 0,50 %, für die nach dem 31.12.2003 anfallenden Zeiten für ein weiteres Jahr 1,429 %, gerundet 1,43 %, zusammen 81,93 %. Der auf den Ruhebezug des Beschwerdeführers nach § 99 Abs. 2 PG 1965 für die Parallelrechnung anzuwendende Prozentsatz betrage daher 81,93 %.
Der dem Beschwerdeführer gebührende Ruhegenuss betrage € 2.537,33, die ihm gebührende Nebengebührenzulage € 88,92.
Bezüglich der Teilberechnung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz führte die belangte Behörde aus, dass die Gesamtgutschrift laut Pensionskonto € 26.674,49, die monatliche Bruttoleistung daher €
Die Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers sei 136 Monate vor Erreichung des Regelpensionsalters nach § 4 APG in Verbindung mit §§ 253 und 617 ASVG - von 65 Jahren - wirksam geworden. Gemäß § 5 APG vermindere sich das Ausmaß der Leistung um 0,35 % für jedes Monat des früheren Pensionsantrittes; das seien 47,6%, höchstens aber 13,8%. Daher würde die Leistung des Beschwerdeführers nach § 5 APG 86,2 % seiner Gesamtgutschrift betragen; das seien € 1.642,39.
Der Beschwerdeführer habe 362 Versicherungsmonate erworben. Da er vor Vollendung des 60. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sei, seien Zurechnungsmonate zu ermitteln. Zwischen dem Monatsersten nach der Ruhestandsversetzung und dem Monatsersten nach Vollendung des 60. Lebensjahres würden 76 Monate liegen (Zurechnungsmonate). Die Summe der Versicherungsmonate und Zurechnungsmonate würden den Wert von 169 nicht übersteigen dürfen. Es würden sich 438 Monate ergeben. Die Leistung nach § 5 APG von €
1. 642,39 sei gemäß § 6 Abs. 2 APG mit 438/362 zu multiplizieren; das seien € 1.987,20.
Die Pension nach dem APG gebühre nur in dem Ausmaß, welches der Differenz des oben ermittelten Prozentsatzes nach § 99 Abs. 2 PG 1965 auf 100 % entspreche, das seien im gegenständlichen Fall 18,07 %. Die Pension nach dem APG betrage somit € 359,09.
Die Gesamtpension setze sich aus dem anteiligen Ruhebezug nach § 99 Abs. 2 PG 1965 und aus der anteiligen Pension nach dem APG zusammen und betrage € 2.985,34.
Die beiliegende Liste der höchsten Beitragsgrundlagen bilde ebenfalls einen Teil des Bescheides.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.01.2014, eingelangt am 29.01.2014, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin vor, dass eine klare und übersichtliche Darstellung der Bescheidbegründung - wie vom Gesetz gefordert - nicht zu erkennen sei. Er führte aus, dass auf Seite 3 des Bescheides eine gemäß § 6 PG 1965 ermittelte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 44 Jahren, 11 Monaten und 25 Tagen, auf Seite 6 des Bescheides jedoch eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 42 Jahren, 9 Monaten und 25 Tagen angeführt werde und fragte nach der rechtlichen Grundlage für diesen Unterschied, da der gleiche Paragraph zitiert werde. Weiters scheine dem Beschwerdeführer die Höhe der Nebengebührenzulage auf Grund der von ihm jahrzehntelang geleisteten Überstunden zu gering und rechtswidrig. Außerdem sei die gemäß § 99 PG durchgeführte Anteilsrechnung, die alleine auf sein Geburtsdatum abstelle, im höchsten Maße unsachlich, willkürlich, gleichheitswidrig und daher verfassungswidrig. Sie aggraviere die ohnehin schon bestehenden Abschlagsrechnungen und gehe in willkürlicher Weise vom Geburtsdatum des Pensionisten aus, um weitere Verminderungen - über die vorhandenen Deckel hinaus - vorzunehmen. Damit würden die Angehörigen der geburtsstarken Jahrgänge in verfassungswidriger - weil gleichheitswidriger - Weise gegenüber den anderen "um einen Teil ihrer Pension gebracht". Da diese Anteilsrechnung sachlich nicht begründet werden könne, sei es kein Wunder, dass insbesondere für diese Rechnung eine Begründung im Bescheid fehle. Er stelle daher den Antrag, ihm eine Gesamtpension zuzusprechen, welche sich zumindest aus dem Ruhebezug vor der Parallelrechnung - somit €
3. 205,48 - und der Pension nach dem APG in der Höhe von € 359,09 zusammensetze. Abgesehen davon wäre eine höhere Nebengebührenzulage einzuberechnen gewesen. Abschließend regte der Beschwerdeführer die Überprüfung des § 99 Abs. 1 und 2 PG 1965 durch den Verfassungsgerichtshof an.
5. In Vorbereitung einer formalen Erledigung teilte die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31.01.2014 mit, dass das Pensionsrecht der Bundesbeamten eine hochkomplexe Materie sei und die Vollständigkeit, Richtigkeit und Nachvollziehbarkeit der Bescheidbegründung im Vordergrund stehe. Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit nach § 6 PG 1965 betrage - wie auf Seite 3 des belangten Bescheides zusammengefasst - 44 Jahre, 11 Monate und 25 Tage. Nach der derzeitigen Regelung des § 90a PG 1965 sei ein Vergleichsruhebezug unter Anwendung der am 31.12.2003 geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen. Diese Vergleichsberechnung beginne auf Seite 5 der Bescheidbegründung, sodass sich die nachfolgende Darstellung der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit auf die Rechtslage 2003 beziehe. Weiters werde im Ergebnis angemerkt, dass nach beiden Berechnungen jeweils 100 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage - somit das Höchstausmaß - erreicht würden. Die Durchführung der Parallelrechnung sowie die Ermittlung der Gesamtpension aus einem anteiligen Ruhebezug nach dem PG 1965 und einer anteiligen Pension nach dem APG seien gesetzlich vorgegeben und würden daher keiner weiteren Begründung bedürfen. Betreffend die Nebengebührenzulage führte die Behörde aus, dass diese auf Basis der von den Dienstbehörden festgestellten Nebengebührenwerte berechnet werde. Diese seien in der Begründung angegeben und sollten dem Beschwerdeführer jährlich seitens der Dienstbehörde bekanntgegeben worden seien. Sollten die Werte mit den Aufzeichnungen des Beschwerdeführers nicht übereinstimmen, wäre eine Korrektur durch die Dienstbehörde vorzunehmen. Daher werde der Beschwerdeführer um Prüfung und Mitteilung ersucht, ob er an den Werten oder an dem gesetzlich vorgegebenen Berechnungsvorgang für die Nebengebührenzulage zweifle.
6. Mit Schreiben vom 13.02.2014 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass ihm aufgefallen sei, dass die Nebengebührenzulage - wie im vorliegenden Bescheid - bereits im September 2013 mit genau € 88 angegeben worden sei. Er sei davon ausgegangen, dass die endgültige Berechnung erst drei oder vier Monate später vorgenommen werde und sich dann eine höhere Zulage ergeben würde.
7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.02.2014, Zahl XXXX, zugestellt am 04.03.2014, wies die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter die Beschwerde vom 26.01.2014 gegen den Bescheid vom 10.01.2014, Zahl XXXX, mit dem der Ruhebezug des Beschwerdeführers bemessen wurde, ab. Begründend führte die Behörde aus, dass sich die Nebengebührenzulage aus der Summe aller Nebengebührenwerte ergebe. Diese würden nach Meldung der Dienstbehörde € 3.042,51 betragen, woraus sich unter Anwendung des § 61 Abs. 2 und 3, § 69 und § 99 Abs. 2 PG 1965 eine Nebengebührenzulage in der Höhe von € 88,92 ergebe. Der Beschwerdeführer habe keine Begründung - wie insbesondere konkrete, unberücksichtigt gebliebene Nebengebührenwerte - für die begehrte höhere Nebengebührenzulage angeführt. Zur Anwendung der Bestimmungen über die Gesamtpension führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer nach dem 31.12.1954 geboren sei, vor dem 01.01.2005 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden sei und sich am 31.12.2004 im Dienststand befunden habe. Daher sei gemäß § 99 Abs. 1 PG 1965 eine Parallelrechnung vorzunehmen. Diese sei gemäß § 99 Abs. 6 PG 1965 nur dann nicht vorzunehmen, wenn 1.) der Anteil der ab 01.01.2005 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit an der gesamten ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit oder 2.) der Anteil der bis 31.12.2004 zurückgelegten ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit weniger als 5 % oder weniger als 36 Monate betrage. Im gegenständlichen Fall betrage die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit ohne Zurechnung gemäß § 9 PG 1965 34 Jahre und 11 Monate. Die Anteile der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit würden daher vor dem 01.01.2005 75,17900 % (26 Jahre und 3 Monate) und nach dem 31.12.2004 24,82100 % (8 Jahre und 8 Monate) betragen. Da mindestens 36 Monate bzw. mehr als 5 % nach dem 31.12.2004 erworben worden seien, sei eine Parallelrechnung nach § 99 Abs. 6 PG 1965 durchzuführen. Die Gesamtpension setze sich aus dem anteiligen Ruhebezug nach § 99 Abs. 2 PG 1965 und aus der anteiligen Pension nach dem APG zusammen. Eine Zusammenrechnung des vor Durchführung der Berechnung nach § 90a PG 1965 errechneten Ruhegenusses mit dem nach dem APG errechneten Anspruches von €
359,09 - wie vom Beschwerdeführer beantragt - sei rechtlich nicht gedeckt. Die Gesamtpension nach § 99 Abs. 5 PG 1965 betrage auf Grund der in der Begründung des Bescheides dargestellten und im Übrigen unbestrittenen Berechnungsschritte € 2.985,34.
8. Am 17.03.2014 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, seine Beschwerde vom 26.01.2014 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen (Vorlageantrag). Durch die Neufassung der Pensionsbestimmungen seien seine wohlerworbenen Rechte wesentlich beeinträchtigt und beschnitten worden. Zudem müsste nach einer Vorentscheidung die Entscheidung von derselben Instanz gefällt werden, was nicht der Fall gewesen sei. Damit sei der Instanzenzug verkürzt und sein Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt worden. Außerdem bestreite er die rechnerische Richtigkeit der berechneten Pension.
9. Am 08.04.2014 langte die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten beim Bundesverwaltungsgericht ein.
10. Mit Schreiben vom 23.06.2014 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er nicht vorgebracht habe, auf Grund welcher Berechnungsfehler bzw. rechtswidrigen Gesetzesanwendung die Höhe der berechneten Gesamtpension fehlerhaft sei. Ebenso habe er hinsichtlich der Nebengebührenzulage verabsäumt, die Grundlage für die diesbezüglich behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides darzulegen. Da auch die verfassungsrechtlichen Bedenken nicht geteilt würden, werde beabsichtigt, die Beschwerde abzuweisen. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, diesbezüglich bis 31.08.2014 Stellung zu nehmen.
11. Mit Stellungnahme vom 25.08.2014 brachte der Beschwerdeführer vor, dass es weder ihm noch irgendeinem anderen Beschwerdeführer möglich sei, die Berechnung der Pension genau nachzurechnen und den exakten Rechenfehler zu bezeichnen. Laut inoffizieller Information aus dem zuständigen Ministerium sei ihm bekannt, dass derzeit 80 % der Pensionen falsch berechnet würden. Die faktische Unüberprüfbarkeit der Berechnung führe dazu, dass diese wegen Aussichtslosigkeit gar nicht angefochten werde. Die Benachteiligung bestimmter Jahrgänge mit mehreren Abschlägen sei rechtswidrig und zudem ein massiver Eingriff in wohlerworbene Rechte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist am 11.12.1959 geboren und wurde am 01.04.1988 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen.
Mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 17.03.1989, Zahl 104.623/11-Pr/3/88, wurden dem Beschwerdeführer für die Zeit zwischen der Vollendung seines 18. Lebensjahres am 10.12.1977 und dem Tag des Beginns seiner ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit am 01.04.1988 gemäß § 53 PG 1965 9 Jahre, 6 Monate und 25 Tage unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet.
Dieser Bescheid erwuchs mangels Erhebung eines Rechtsmittels in Rechtskraft.
Mit Ablauf des 31.08.2013 wurde der Beschwerdeführer wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Sein Pensionsstichtag ist der 01.09.2013. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beschwerdeführer sein 53. Lebensjahr bereits vollendet.
Zuletzt bezog der Beschwerdeführer ein Gehalt in der Höhe von €
5. 516,2 auf Grund seiner Einstufung im Schema Allgemeiner Verwaltungsdienst, Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 2, Gehaltsstufe 18, bestehend aus dem Grundbezug in der Höhe von €
4. 577,7 sowie einer Funktionszulage von € 938,5.
Für die Dauer seiner aktiven Berufstätigkeit weist der Beschwerdeführer folgende - für die Berechnung der APG-Pension relevanten - Versicherungszeiten auf:
01.06. 1983 - 31.12.1983: 7 Monate
01.01. 1984 - 31.01.1984: 1 Monat
01.03. 1984 - 31.12.1984: 10 Monate
01.01. 1985 - 31.10.1985: 10 Monate
06.11. 1985 - 31.12.1985: 2 Monate
01.01. 1986 - 02.03.1986: 2 Monate
01.03. 1986 - 30.06.1986: 4 Monate
01.07. 1986 - 31.12.1986: 6 Monate
01.01. 1987 - 31.12.1987: 12 Monate
01.01. 1988 - 31.03.1988: 3 Monate
01.04. 1988 - 31.08.2013: 305 Monate
Summe: 362Monate
Zum Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung wies der Beschwerdeführer folgende Nebengebührenwerte auf:
bis 31.12.1999: € 1.855,55
von 01.01.2000 - 31.08.2013: € 1.186,96
Die höchsten 132 monatlichen Beitragsgrundlagen des Beschwerdeführers sind:
2002: € 3.267,40 x 4
2003: € 3.336,00 x 6
2003: € 3.354,90 x 6
2004: € 3.417,00 x 6
2004: € 3.567,60 x 6
2005: € 3.649,70 x 12
2006: € 3.748,20 x 6
2006: € 3.906,30 x 6
2007: € 3.998,10 x 12
2008: € 4.106,10 x 6
2008: € 4.752,50 x 6
2009: € 4.921,20 x 12
2010: € 4.969,50 x 6
2010: € 5.143,40 x 6
2011: € 5.188,40 x 12
2012: € 5.188,40 x 1
2012: € 5.335,90 x 5
2012: € 5.516,20 x 6
2013: € 5.516,20 x 8
Die höchsten 144 monatlichen Beitragsgrundlagen des Beschwerdeführers sind:
2001: ÖS 42.626,00 x 10
2002: € 3.267,40 x 6
2003: € 3.336,00 x 6
2003: € 3.354,90 x 6
2004: € 3.417,00 x 6
2004: € 3.567,60 x 6
2005: € 3.649,70 x 12
2006: € 3.748,20 x 6
2006: € 3.906,30 x 6
2007: € 3.998,10 x 12
2008: € 4.106,10 x 6
2008: € 4.752,50 x 6
2009: € 4.921,20 x 12
2010: € 4.969,50 x 6
2010: € 5.143,40 x 6
2011: € 5.188,40 x 12
2012: € 5.188,40 x 1
2012: € 5.335,90 x 5
2012: € 5.516,20 x 6
2013: € 5.516,20 x 8
Die Gesamtgutschrift des der Berechnung zugrundeliegenden Pensionskontos nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) ergibt zum Stichtag 01.09.2013 € 26.674,49.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt Beweis erhoben.
Der der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt ergibt sich aus den vorliegenden Auszügen des Personalaktes sowie des Pensionskontos des Beschwerdeführers.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da diese nicht anderes bestimmen, liegt im gegenständlichen Fall somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
A)
Der Beschwerdeführer wurde mit Ablauf des 31.08.2013 in den Ruhestand versetzt. Der Anspruch auf Ruhegenuss gebührte erstmals mit dem auf diesen Tag folgenden Monatsersten, somit am 01.09.2013. Für die Ermittlung und Bemessung des Ruhegenusses im verfahrensgegenständlichen Fall kommen im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.05.1977, Zl. 0898/75, wonach die Rechtsmittelbehörde zwar im Allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden hat, anderes jedoch gilt, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag Rechtens war, die einschlägigen gesetzlichen Regelungen in der am 01.09.2013 geltenden Fassung zur Anwendung.
Die folgenden Verweisungen auf die Bestimmungen des PG 1965, des BDG 1979 sowie des ASVG beziehen sich - ausgenommen jene zur Berechnung der Vergleichspension nach den am 31.12.2003 geltenden Bestimmungen - daher jeweils auf die am 01.09.2013 geltende Fassung.
3.2. Ermittlung der gebührenden Gesamtpension:
Die Gesamtpension des Beamten setzt sich aus dem anteiligen Ruhebezug nach § 99 Abs. 2 PG 1965 und aus der anteiligen Pension nach § 99 Abs. 3 PG 1965 zusammen. Nach § 3 Abs. 1 PG 1965 in Verbindung mit § 88 PG 1965 gebührt dem Beamten des Ruhestandes ein monatlicher Ruhegenuss sowie gemäß § 58 PG 1965 eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss. Der Ruhegenuss und die Nebengebührenzulage bilden zusammen den Ruhebezug des Beamten.
3.2.1. Ermittlung des Ruhebezuges (Altpension):
Gemäß § 3a PG 1965 wird der Ruhegenuss auf der Grundlage der Ruhegenussberechnungsgrundlage, der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.
Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage
Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ist nach § 4 Abs. 1 PG 1965 wie folgt zu ermitteln:
1. Für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Monat der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag nach den jeweils geltenden Bestimmungen zu leisten ist oder war (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln. Sonderzahlungen und anspruchsbegründende Nebengebühren bleiben dabei außer Betracht.
2. Die ermittelten Beitragsgrundlagen sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß den §§ 108 Abs. 4 und 108c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, aufzuwerten.
3. Ein Vierhundertachtzigstel der Summe der 480 höchsten Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2 bildet die Ruhegenussberechnungsgrundlage. Sind gemäß § 91 Abs. 3 oder gemäß Z 4 oder Z 5 weniger als 480 Beitragsgrundlagen heranzuziehen, so entspricht der Divisor immer der Anzahl der heranzuziehenden Beitragsmonate.
Gemäß § 91 Abs. 3 PG 1965 ist die Zahl "480" in § 4 Abs. 1 Z 3 durch die Zahl "144" zu ersetzen, wenn ein Ruhebezug erstmals im Jahr 2013 gebührt. Im gegenständlichen Fall ergibt sich die Ruhegenussberechnungsgrundlage daher wie folgt:
Jahr monatliche Beitragsgrund-lage x Aufwertungsfaktor =
aufgewertete Beitragsgrundlage x Anzahl der Beitrags-monate = Summe
der Beitragsgrund-lagen
2001 ÖS 42.626,00 x 1,200 = € 3.717,30 x 10 = € 37.173,03
2002 € 3.267,40 x 1,188 = € 3.881,67 x 6 = € 23.290,03
2003 € 3.336,00 x 1,183 = € 3.946,49 x 6 = € 23.678,93
2003 € 3.354,90 x 1,183 = € 3.968,85 x 6 = € 23.813,08
2004 € 3.417,00 x 1,171 = € 4.001,31 x 6 = € 24.007,84
2004 € 3.567,60 x 1,171 = € 4.177,66 x 6 = € 25.065,96
2005 € 3.649,70 x 1,152 = € 4.204,45 x 12 = € 50.453,45
2006 € 3.748,20 x 1,125 = € 4.216,73 x 6 = € 25.300,35
2006 € 3.906,30 x 1,125 = € 4.394,59 x 6 = € 26.367,53
2007 € 3.998,10 x 1,108 = € 4.429,89 x 12 = € 53.158,74
2008 € 4.106,10 x 1,089 = € 4.471,54 x 6 = € 26.829,26
2008 € 4.752,50 x 1,089 = € 5.175,47 x 6 = € 31.052,84
2009 € 4.921,20 x 1,055 = € 5.191,87 x 12 = € 62.302,39
2010 € 4.969,50 x 1,039 = € 5.163,31 x 6 = € 30.979,86
2010 € 5.143,40 x 1,039 = € 5.343,99 x 6 = € 32.063,96
2011 € 5.188,40 x 1,027 = € 5.328,49 x 12 = € 63.941,84
2012 € 5.188,40 x 1,000 = € 5.188,40 x 1 = € 5.188,40
2012 € 5.335,90 x 1,000 = € 5.335,90 x 5 = € 26.679,50
2012 € 5.516,20 x 1,000 = € 5.516,20 x 6 = € 33.097,20
2013 € 5.516,20 x 1,000 = € 5.516,20 x 8 = € 44.129,60
Summe der 144 höchsten Beitragsgrundlagen: € 668.573,77
geteilt durch 144
Ruhegenussberechnungsgrundlage: € 4.642,87
Ermittlung der Ruhegenussbemessungsgrundlage
Nach § 5 Abs. 1 PG 1965 bilden 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage.
Gemäß § 5 Abs. 2 PG 1965 ist für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 15 in Verbindung mit § 236c Abs. 1 BDG 1979 bewirken hätte können, die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80 % um 0,28 Prozentpunkte, gemäß Abs. 5 leg.cit. jedoch maximal um 18 Prozent, zu kürzen. Das sich aus der Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist gemäß Abs. 2 leg.cit. auf zwei Kommastellen zu runden.
Gemäß § 5 Abs. 4 PG 1965 findet eine Kürzung nicht statt, wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit überwiegend auf einen Dienstunfall oder mehrere Dienstunfälle oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Beamten auf Grund dieses Dienstunfalles oder dieser Berufskrankheit vom zuständigen Unfallversicherungsträger rechtskräftig eine Versehrtenrente oder die Anhebung einer bereits bestehenden Versichertenrente nach dem B-KUVG zugesprochen worden ist. Der rechtskräftig festgestellte Anspruch auf Versehrtenrente muss - allenfalls auch auf Grund rückwirkender Zuerkennung - zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges bestehen. Da die Voraussetzungen für die Anwendung des § 5 Abs. 4 PG 1965 im verfahrensgegenständlichen Fall nicht gegeben sind, ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage entsprechend dem Lebensalter des Beschwerdeführers zu kürzen.
Auf Grund der frühestmöglichen Ruhestandsversetzung durch Erklärung gemäß § 15 iVm § 236c BDG 1979 mit Ablauf des 31.12.2024 (780 Lebensmonate) und der Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers mit Ablauf des 31.08.2013 wäre die Ruhegenussbemessungsgrundlage für 136 Monate um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen. Gemäß § 5 Abs. 5 PG 1965 beträgt der höchstmögliche Abschlag jedoch 18 Prozent, weshalb 62 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage die Ruhegenussbemessungsgrundlage des Beschwerdeführers bilden.
Dies ergibt einen Betrag von € 2.878,58.
Ermittlung der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit
Gemäß § 6 Abs. 1 PG 1965 setzt sich die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit zusammen aus:
a) der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit,
b) den angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten,
c) den angerechneten Ruhestandszeiten,
d) den zugerechneten Zeiträumen,
e) den durch besondere gesetzliche Bestimmungen oder auf Grund solcher Bestimmungen als ruhegenussfähig erklärten Zeiten.
Nach Abs. 2 leg.cit. gilt als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit die Zeit, die der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis vom Tag des Dienstantrittes bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat, mit Ausnahme der Zeit
1. eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst in der Dauer von mehr als drei Tagen und
2. eines Karenzurlaubes, sofern bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist.
Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit in vollen Jahren und Monaten auszudrücken; Bruchteile eines Monates bleiben unberücksichtigt.
Auf Grund des Eintritts des Beschwerdeführers in das öffentlich-rechtliche Bundesdienstverhältnis am 01.04.1988 und dem Ausscheiden aus dem Dienststand mit Ablauf des 31.08.2013 weist der Beschwerdeführer eine ruhegenussfähige Bundesdienstzeit im Sinne des § 6 Abs. 1 lit. a von 25 Jahren und 5 Monaten auf.
Mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 17.03.1989, Zahl 104.623/11-Pr/3/88, wurden dem Beschwerdeführer die Zeiten zwischen der Vollendung seines 18. Lebensjahres am 10.12.1977 und dem Tag des Beginns seiner ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit am 01.04.1988 gemäß § 53 PG 1965 9 Jahre, 6 Monate und 25 Tage unbedingt angerechnet.
Dieser Bescheid erwuchs mangels Bekämpfung durch den Beschwerdeführer in Rechtskraft.
Daher waren als Ruhegenussvordienstzeiten im Sinne des § 6 Abs. 1 lit. b PG 1965 für die Zeit von 10.12.1977 bis 01.04.1988 9 Jahre, 6 Monate und 25 Tage anzurechnen.
Aus der Summe der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit und der angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten ergibt sich somit eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 34 Jahren und 11 Monaten.
Gemäß § 9 Abs. 1 PG 1965 ist zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ein weiterer Zeitraum zuzurechnen, wenn ein Beamter, der wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde, die für den Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche Gesamtdienstzeit nicht erreicht. Nach Abs. 2 leg.cit. ist der Zeitraum zuzurechnen, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung und dem Ablauf des Monats liegt, an dem der Beamte das gesetzliche Pensionsalter erreicht hätte, höchstens jedoch zehn Jahre. Abs. 3 leg.cit. bestimmt, dass der Ruhegenuss durch die Zurechnung die Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht überschreiten darf.
Auf Grund der frühestmöglichen Ruhestandsversetzung durch Erklärung gemäß § 15 iVm § 236c BDG 1979 mit Ablauf des 31.12.2024 (780 Lebensmonate) und der Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers mit Ablauf des 31.08.2013 wären 136 Monate zuzurechnen. Auf Grund der Höchstgrenze des § 9 Abs. 2 PG 1965 sind daher im gegenständlichen Fall 10 Jahre zuzurechnen.
Dies ergibt eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit des Beschwerdeführers von 44 Jahren und 11 Monaten.
Bemessung des Ruhegenusses gemäß § 90 PG 1965
Bezüglich des Ausmaßes des Ruhegenusses bestimmt § 90 Abs. 1 PG 1965 wie folgt:
(1) Abweichend von § 7 sind bei Beamten, die am 31. Dezember 2003 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (einschließlich der Ruhegenussvordienstzeiten) von 15 Jahren bzw. bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft vor dem 1. Mai 1995 und ununterbrochenem Bestand eines oder mehrerer solcher Dienstverhältnisse bis zum 31. Dezember 2003 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (einschließlich der Ruhegenussvordienstzeiten) von zehn Jahren aufweisen,
1. die vor dem 1. Jänner 2004 angefallenen Zeiten der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit mit 2% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Dienstjahr und 0,167% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichem Dienstmonat,
2. die nach dem 31. Dezember 2003 anfallenden Zeiten der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit mit 1,667% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Dienstjahr und 0,139% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichem Dienstmonat bzw. bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft vor dem 1. Mai 1995 und ununterbrochenem Bestand eines oder mehrerer solcher Dienstverhältnisse bis zum 31. Dezember 2003 mit 1,429% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Dienstjahr und mit 0,119% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichem Dienstmonat und
3. die ersten 15 Jahre bzw. bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft vor dem 1. Mai 1995 und ununterbrochenem Bestand eines oder mehrerer solcher Dienstverhältnisse bis zum 31. Dezember 2003 die ersten 10 Jahre der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit unabhängig von ihrer zeitlichen Lagerung mit 50% der Ruhegenussbemessungsgrundlage
beim Ausmaß des Ruhegenusses zu veranschlagen. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.
Da der Beschwerdeführer sein Dienstverhältnis vor dem 1. Mai 1995 aufgenommen hat und bei ununterbrochenem Bestand bis zum 31. Dezember 2003 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (einschließlich der Ruhegenussvordienstzeiten) von zehn Jahren aufweist, wären
für Zeiten bis 31.12.2003:
für 10 Jahre: 50 %
für 15 Jahre, je 2 %: 30 %
für weitere 3 Monate, je 0,167 % 0,501 % für Zeiten ab 01.01.2004:
für 19 Jahre je 1,429%: 27,151 %
für 8 Monate je 0,119 %: 0,952 %
somit insgesamt 108,604 %, gerundet 108,61 % zu veranschlagen.
Gemäß § 90 Abs. 2 PG 1965 darf ein unter Anwendung des Abs. 1 leg.cit. bemessener Ruhegenuss bei Vorliegen einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von bis zu 45 Jahren 100% der Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht übersteigen. Da die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mit 44 Jahren und 11 Monaten unter 45 Jahren liegt, darf der Ruhegenuss nicht 100 % der Bemessungsgrundlage übersteigen, weshalb der Ruhegenuss € 2.878,58 beträgt.
Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Altpension)
Anlässlich der Bemessung des Ruhegenusses sind nach den §§ 92 bis 94 PG 1965 ein Vergleichsruhegenuss und eine Vergleichsruhegenusszulage auf Grundlage des letzten ruhegenussfähigen Monatsbezuges zu berechnen. Gemäß § 94 Abs. 2 PG 1965 ist die in den Abs. 3 oder 4 leg.cit. vorgesehene Vergleichsberechnung durchzuführen, wenn die Vergleichspension (Summe aus Vergleichsruhegenuss und Vergleichsruhegenusszulage) höher als der Ruhegenuss ist. Gemäß § 93 Abs. 3 besteht der ruhegenussfähige Monatsbezug aus dem Gehalt und den als ruhegenussfähig erklärten Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der Beamte im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht hat.
Der Beschwerdeführer hat als Beamter des Allgemeinen Verwaltungsdienstes mit der Einstufung Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 2, im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand mit Ablauf des 31.08.2013 die Gehaltsstufe 18 erreicht.
Der letzte ruhegenussfähige Monatsbezug des Beschwerdeführers betrug entsprechend seiner Einstufung in der Gehaltsstufe 18 € 5.516,20, bestehend aus dem Grundgehalt des § 28 GehG in der Höhe von €
4. 577,7 sowie der Funktionszulage des § 30 GehG in der Höhe von €
938,5.
Die Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt gemäß § 93 Abs. 2 iVm § 5 Abs. 2 und 5 PG 1965 62 % des ruhegenussfähigen Monatsbezuges, somit € 3.420,04.
Das Ausmaß des Vergleichsruhegenusses bestimmt sich gemäß § 90 Abs. 1 und Abs. 2 PG 1965 wie folgt:
für Zeiten bis 31.12.2003:
für 10 Jahre: 50 %
für 15 Jahre, je 2 %: 30 %
für weitere 3 Monate, je 0,167 % 0,501 % für Zeiten ab 01.01.2004:
für 19 Jahre je 1,429%: 27,151 %
für 8 Monate je 0,119 %: 0,952 %
somit insgesamt 108,604 %, gerundet 108,61 %
Gemäß § 90 Abs. 2 PG 1965 darf der Ruhegenuss im vorliegenden Fall jedoch nicht 100 % der Bemessungsgrundlage übersteigen, weshalb der Vergleichsruhegenuss € 3.420,04 beträgt.
Vergleichsberechnung gemäß § 94 Abs. 3 und 4 PG 1965
Da die Vergleichspension höher als der Ruhegenuss ist, ist die in den Abs. 3 oder 4 des § 94 PG 1965 vorgesehene Vergleichsberechnung - unter Berücksichtigung der gemäß § 94 Abs. 5 PG 1965 iVm §§ 108 Abs. 5, 108f ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der am 01.09.2013 geltenden Fassung, angepassten Beträge - durchzuführen.
§ 94 Abs. 3 PG 1965 - unter Berücksichtigung der für 2013 geltenden Beträge - bestimmt Folgendes:
(3) Übersteigt die Vergleichspension den Betrag von 2 034,8 €, so ist der Ruhegenuss wie folgt zu berechnen:
1. Zunächst ist der Ruhegenuss von der Vergleichspension abzuziehen. Der sich daraus ergebende Betrag ist in einem auf drei Kommastellen gerundeten Prozentsatz der Vergleichspension auszudrücken.
2. Derjenige Teil der Vergleichspension, der über dem Betrag von 2 034,8 € liegt, ist mit dem sich aus Z 1 ergebenden Prozentsatz zu multiplizieren.
3. Zu dem sich aus Z 2 ergebenden Betrag ist ein Betrag zu addieren, der 7% von 2 034,8 entspricht.
4. Ist der sich aus Z 1 ergebende Betrag höher als der sich aus Z 3 ergebende Betrag, so entspricht der Erhöhungsbetrag der Differenz zwischen den sich aus Z 1 und aus Z 3 ergebenden Beträgen. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.
Da die Vergleichspension den Betrag von 2.472,54 € übersteigt, ist die in § 94 Abs. 3 PG 1965 bestimmte Rechnung wie folgt durchzuführen:
Z1: € 3.420,04 - € 2.878,58 = € 541,46 entspricht 15,832 % der Vergleichspension
Z2: € 3.420,04 - € 2.472,54 = € 947,5
947,5 x 15,832 % = € 150,0082
Z3: 7% von € 2.472,54 = € 173,0778
€ 173,0778 + € 150,0082 = € 323,086, gerundet € 323,09
Z4: € 541,46 ? € 323,09
Die Differenz zwischen dem gemäß § 94 Abs. 3 Z 1 PG 1965 berechneten Betrag und dem gemäß § 94 Abs. 3 Z 3 PG 1965 ergebenden Betrag ist €
218,37, weshalb der Erhöhungsbetrag € 218,37 beträgt.
Die Altpension (ohne Nebengebührenzulage) beträgt somit brutto €
Ermittlung der Nebengebührenzulage
Gemäß § 61 in Verbindung mit § 69 PG 1965 beträgt die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss, sofern dem Ruhegenuss eine Ruhegenussbemessungsgrundlage im Ausmaß von 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage (volle Ruhegenussbemessungsgrundlage) zugrunde liegt, bis 31. Dezember 1999 den 437,5ten Teil und ab 1. Jänner 2000 den im § 69 Abs. 2 PG 1965 genannten Teil des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1 % des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse 5 zuzüglich einer allfälligen Teuerungsrate ergibt. Liegt dem Ruhegenuss eine gemäß § 5 Abs. 2 oder Abs. 2a PG 1965 gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage zugrunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu kürzen, das dem Verhältnis der gekürzten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht. Gemäß § 61 Abs. 3 PG 1965 darf die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss 20 v.H. der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage nicht übersteigen.
Die Berechnung der Nebengebührenzulage lautet daher wie folgt:
1% des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V am 01.09.2013 ergibt 2.341,70/100 = 23,417.
Summe der NGW : Div.Faktor x NG-Faktor
1. 855,55 : 437,50 x 23,417 = € 99,3175 ...
1. 186,96 : 682,50 x 23,417 = € 40,7253 ...
gerundet € 140,04
Auf Grund der im gegenständlichen Fall auf 62 % gekürzten Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt die - gemäß § 61 Abs. 2 PG 1965 gekürzte - Nebengebührenzulage € 108,53.
Die höchst aufgewertete Beitragsgrundlage beträgt € 5.516,20, hiervon ergeben 20% € 1.103,24. Die vorstehend errechnete Nebengebührenzulage übersteigt daher nicht 20% der höchst aufgewerteten Beitragsgrundlage.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die Nebengebührenzulage scheine ihm auf Grund der jahrelang geleisteten Überstunden als zu gering bemessen, ist Folgendes entgegenzuhalten:
Die Nebengebührenwerte des Beschwerdeführers wurden von der Dienstbehörde festgestellt. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des Beschwerdeverfahrens - trotz Aufforderung durch die belangte Behörde - keine konkreten Nebengebührenwerte angeführt, welche seiner Ansicht nach unberücksichtigt gebliebenen sind. Die Nebengebührenzulage wurde auf Basis der festgestellten Nebengebührenwerte entsprechend den gesetzlichen Regelungen - wie oben dargestellt - berechnet. Die Behauptung der Rechtswidrigkeit der Berechnung der Nebengebührenwerte entbehrt daher der Grundlage.
Der Ruhebezug (Altpension) beträgt somit insgesamt € 3.205,48, bestehend aus € 2.878,58 Ruhegenuss, € 218,37 Erhöhungsbetrag gemäß § 94 PG 1965 sowie der Nebengebührenzulage von € 108,53.
3.2.2. Vergleichspension nach den am 31.12.2003 geltenden Bestimmungen:
Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage
Zur Ermittlung eines allfällig gebührenden weiteren Erhöhungsbetrages ist nach § 90a PG 1965 ein weiterer Vergleichsruhebezug unter Anwendung aller am 31.Dezember 2003 geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen.
§ 4 Abs. 1 PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung bestimmt wie folgt:
(1) Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln:
1. Für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Monat der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag nach den jeweils geltenden Bestimmungen zu leisten ist oder war (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln. Sonderzahlungen bleiben dabei außer Betracht.
2. Beitragsgrundlagen aus den dem Jahr der Wirksamkeit des Ausscheidens aus dem Dienststand vorangegangenen Jahren sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß den §§ 108 Abs. 4 und 108c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, aufzuwerten.
3. Liegen mindestens 216 Beitragsmonate vor, so ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage die Summe der 216 höchsten Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2, geteilt durch 216. Im Falle des Ausscheidens aus dem Dienststand nach dem vollendeten
a) 61. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl "216" jeweils die Zahl "209",
b) 62. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl "216" jeweils die Zahl "202",
c) 63. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl "216" jeweils die Zahl "195",
d) 64. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl "216" jeweils die Zahl "188",
e) 65. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl "216" jeweils die Zahl "180".
4. Liegen weniger als die nach Z 3 jeweils zu berücksichtigenden Beitragsmonate vor, so ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage die Summe aller Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2, geteilt durch die Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate.
Gemäß § 91 Abs. 3 und 4 PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung sind die Zahlen "216" in § 4 Abs. 1 Z 3 PG 1965 durch die Zahl "132" zu ersetzen, wenn ein Ruhebezug erstmals im Jahr 2013 gebührt. Im gegenständlichen Fall ergibt sich die Ruhegenussberechnungsgrundlage gemäß § 4 iVm § 91 Abs. 3 PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung daher wie folgt:
Jahr monatliche Beitragsgrund-lage x Aufwertungsfaktor =
aufgewertete Beitragsgrundlage x Anzahl der Beitrags-monate = Summe
der Beitragsgrund-lagen
2002 € 3.267,40 x 1,188 = € 3.881,67 x 4 = € 15.526,68
2003 € 3.336,00 x 1,183 = € 3.946,49 x 6 = € 23.678,93
2003 € 3.354,90 x 1,183 = € 3.968,85 x 6 = € 23.813,08
2004 € 3.417,00 x 1,171 = € 4.001,31 x 6 = € 24.007,84
2004 € 3.567,60 x 1,171 = € 4.177,66 x 6 = € 25.065,96
2005 € 3.649,70 x 1,152 = € 4.204,45 x 12 = € 50.453,45
2006 € 3.748,20 x 1,125 = € 4.216,73 x 6 = € 25.300,35
2006 € 3.906,30 x 1,125 = € 4.394,59 x 6 = € 26.367,53
2007 € 3.998,10 x 1,108 = € 4.429,89 x 12 = € 53.158,74
2008 € 4.106,10 x 1,089 = € 4.471,54 x 6 = € 26.829,26
2008 € 4.752,50 x 1,089 = € 5.175,47 x 6 = € 31.052,84
2009 € 4.921,20 x 1,055 = € 5.191,87 x 12 = € 62.302,39
2010 € 4.969,50 x 1,039 = € 5.163,31 x 6 = € 30.979,86
2010 € 5.143,40 x 1,039 = € 5.343,99 x 6 = € 32.063,96
2011 € 5.188,40 x 1,027 = € 5.328,49 x 12 = € 63.941,84
2012 € 5.188,40 x 1,000 = € 5.188,40 x 1 = € 5.188,40
2012 € 5.335,90 x 1,000 = € 5.335,90 x 5 = € 26.679,50
2012 € 5.516,20 x 1,000 = € 5.516,20 x 6 = € 33.097,20
2013 € 5.516,20 x 1,000 = € 5.516,20 x 8 = € 44.129,60
Summe der 132 höchsten Beitragsgrundlagen: € 623.637,40
geteilt durch 132
Ruhegenussberechnungsgrundlage: € 4.724,53
Ermittlung der Ruhegenussbemessungsgrundlage
Nach § 5 Abs. 1 PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung bilden 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage. Gemäß § 5 Abs. 2 PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung ist für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken hätte können, die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80 % um 0,25 Prozentpunkte, gemäß Abs. 5 leg.cit. jedoch maximal um 18 Prozent, zu kürzen. Das sich aus der Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden. Gemäß § 5 Abs. 4 PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung findet eine Kürzung nicht statt, wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit überwiegend auf einen Dienstunfall oder mehrere Dienstunfälle oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Beamten auf Grund dieses Dienstunfalles oder dieser Berufskrankheit vom zuständigen Unfallversicherungsträger rechtskräftig eine Versehrtenrente oder die Anhebung einer bereits bestehenden Versichertenrente nach dem B-KUVG zugesprochen worden ist. Der rechtskräftig festgestellte Anspruch auf Versehrtenrente muss - allenfalls auch auf Grund rückwirkender Zuerkennung - zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges bestehen. Da die Voraussetzungen für die Anwendung des § 5 Abs. 4 PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung im verfahrensgegenständlichen Fall nicht gegeben sind, ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage entsprechend dem Lebensalter des Beschwerdeführers zu kürzen.
Auf Grund der frühestmöglichen Ruhestandsversetzung durch Erklärung gemäß § 15 BDG in der am 31.12.2003 geltenden Fassung mit Ablauf des 30.06.2021 (738 Lebensmonate) und der Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers mit Ablauf des 31.08.2013, wäre die Ruhegenussbemessungsgrundlage für 94 Monate um 0,25 Prozentpunkte, somit um 23,5 % zu kürzen. Gemäß § 5 Abs. 5 PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung beträgt der höchstmögliche Abschlag jedoch 18 Prozent, weshalb 62 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage die Ruhegenussbemessungsgrundlage des Beschwerdeführers bilden.
Dies ergibt einen Betrag von € 2.929,21.
Ermittlung der Gesamtdienstzeit
Gemäß § 6 Abs. 1 PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung setzt sich die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit zusammen aus:
a) der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit,
b) den angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten,
c) den angerechneten Ruhestandszeiten,
d) den zugerechneten Zeiträumen,
e) den durch besondere gesetzliche Bestimmungen oder auf Grund solcher Bestimmungen als ruhegenussfähig erklärten Zeiten.
Nach Abs. 2 leg.cit. gilt als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit die Zeit, die der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis vom Tag des Dienstantrittes bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat, mit Ausnahme der Zeit
1. eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst in der Dauer von mehr als drei Tagen und
2. eines Karenzurlaubes, sofern bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist.
Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit in vollen Jahren und Monaten auszudrücken; Bruchteile eines Monates bleiben unberücksichtigt.
Auf Grund des Eintritts des Beschwerdeführers in das öffentlich-rechtliche Bundesdienstverhältnis am 01.04.1988 und dem Ausscheiden aus dem Dienststand mit Ablauf des 31.08.2013 weist der Beschwerdeführer eine ruhegenussfähige Bundesdienstzeit im Sinne des § 6 Abs. 1 lit. a PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung von 25 Jahren und 5 Monaten auf.
Von den Zeiten des Beschwerdeführers, die zwischen der Vollendung seines 18. Lebensjahres am 11.12.1977 und dem Tag des Beginns seiner ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit am 01.04.1988 liegen, wurden ihm mit dem bereits oben erwähnten, in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 17.03.1989 9 Jahre, 6 Monate und 25 Tage unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet.
Aus der Summe der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit und der angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten ergibt sich somit eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 34 Jahren und 11 Monaten.
Gemäß § 9 Abs. 1 PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung ist zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ein weiterer Zeitraum zuzurechnen, wenn ein Beamter, der wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde, die für den Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche Gesamtdienstzeit nicht erreicht. Nach Abs. 2 leg.cit. ist der Zeitraum zuzurechnen, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung und dem Ablauf des Monats liegt, an dem der Beamte das gesetzliche Pensionsalter erreicht hätte, höchstens jedoch zehn Jahre. Abs. 3 leg.cit. bestimmt, dass der Ruhegenuss durch die Zurechnung die Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht überschreiten darf.
Auf Grund der frühestmöglichen Ruhestandsversetzung durch Erklärung gemäß § 15 iVm § 236c BDG 1979 in der am 31.12.2003 geltenden Rechtslage mit Ablauf des 30.06.2021 (738 Lebensmonate) und der Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers mit Ablauf des 31.08.2013, sind daher gemäß § 9 PG 1956 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung 94 Monate, das sind 7 Jahre und 10 Monate, zuzurechnen.
Dies ergibt eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit des Beschwerdeführers von 42 Jahren und 9 Monaten.
Bemessung des Ruhegenusses gemäß § 88 PG 1965
Bezüglich des Ausmaßes des Ruhegenusses bestimmt § 7 PG 1965 iVm § 88 Abs. 1 PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung wie folgt:
(1) Die §§ 3 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 und 20 Abs. 1 sind auf Beamte, die vor dem 1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft aufgenommen worden sind und seit dem Zeitpunkt der Aufnahme bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Dienststand oder ihres Todes ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft stehen, sowie deren Hinterbliebene mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. Die zur Entstehung des Anspruches auf Ruhegenuss erforderliche Gesamtdienstzeit beträgt abweichend von § 3 Abs. 1 zehn Jahre.
2. Der Ruhegenuss beträgt abweichend von § 7 Abs. 1 bei einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 50% der Ruhegenussbemessungsgrundlage und erhöht sich
a) für jedes weitere ruhegenussfähige Dienstjahr um 2% und
b) für jeden restlichen ruhegenussfähigen Dienstmonat um 0,167%
der Ruhegenussbemessungsgrundlage; das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.
3. Auf die unter Abs. 1 fallenden Beamten ist § 8 Abs. 1 in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung anzuwenden.
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2001)
Da der Beschwerdeführer sein Dienstverhältnis vor dem 1. Mai 1995 aufgenommen hat und seit dem Zeitpunkt der Aufnahme bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand mit Ablauf des 31.08.2013 ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft stand, wären
für 10 Jahre: 50,00 %
für 32 Jahre, je 2 %: 64,00 %
für 9 Monate je 0,167 %: 1,505 %, gerundet 1,51 %
somit insgesamt 115,51 % zu veranschlagen (jedoch zusammen höchstens 100%).
Gemäß § 7 Abs. 2 PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung darf der Ruhegenuss die Ruhegenussbemessungsgrundlage jedoch nicht übersteigen, weshalb der Ruhegenuss € 2.929,21 beträgt.
Ermittlung des Vergleichsruhegenusses
Anlässlich der Bemessung des Ruhegenusses sind nach den §§ 92 bis 94 PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung ein Vergleichsruhegenuss und eine Vergleichsruhegenusszulage auf Grundlage des letzten ruhegenussfähigen Monatsbezuges unter Berücksichtigung der pensionsrechtlichen Folgen zu berechnen. Gemäß § 94 Abs. 2 PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung ist die in den Abs. 3 oder 4 leg.cit. vorgesehene Vergleichsberechnung durchzuführen, wenn die Vergleichspension (Summe aus Vergleichsruhegenuss und Vergleichsruhegenusszulage) höher als der Ruhegenuss ist. Gemäß § 93 Abs. 3 PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung besteht der ruhegenussfähige Monatsbezug aus dem Gehalt und den als ruhegenussfähig erklärten Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der Beamte im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht hat.
Der Beschwerdeführer hat als Beamter des Allgemeinen Verwaltungsdienstes mit der Einstufung Verwendungsgruppe A 1, Funktionsgruppe 2, im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand mit Ablauf des 31.08.2013 die Gehaltsstufe 18 erreicht.
Der letzte ruhegenussfähige Monatsbezug des Beschwerdeführers betrug entsprechend seiner Einstufung in der Gehaltsstufe 18 € 5.516,20, bestehend aus dem Grundgehalt des § 28 GehG in der Höhe von €
4. 577,7 sowie der Funktionszulage des § 30 GehG in der Höhe von €
938,5.
Die Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt gemäß § 93 Abs. 2 iVm § 5 Abs. 2 und 5 PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung 62 % des ruhegenussfähigen Monatsbezuges, somit brutto € 1.421,17.
Das Ausmaß des Vergleichsruhegenusses bestimmt sich gemäß § 93 Abs. 9 iVm §§ 7 und 88 Abs. 1 PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung wie folgt:
für 10 Jahre: 50 %
für 28 Jahre, je 2 %: 56 %
für 2 Monate je 0,167 %: 0,334 % gerundet 0,33 %
somit insgesamt 106,33 % (höchstens jedoch 100%)
Gemäß § 7 Abs. 2 PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung darf der Ruhegenuss die Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht übersteigen, weshalb der Vergleichsruhegenuss € 3420,04 beträgt.
Vergleichsberechnung gemäß § 94 Abs. 3 und 4 PG 1965
Da die Vergleichspension höher als der Ruhegenuss ist, ist die in den Abs. 3 oder 4 des § 94 PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung vorgesehene Vergleichsberechnung - unter Berücksichtigung der gemäß § 94 Abs. 5 PG 1965 iVm §§ 108 Abs. 5, 108f ASVG angepassten Beträge - durchzuführen.
§ 94 Abs. 4 PG 1965 - unter Berücksichtigung der angepassten Beträge/Werte - bestimmt in der am 31.12.2003 geltenden Fassung wie folgt:
(3) Übersteigt die Vergleichspension den Betrag von 2 034,8 €, so ist der Ruhegenuss wie folgt zu berechnen:
1. Zunächst ist der Ruhegenuss von der Vergleichspension abzuziehen. Der sich daraus ergebende Betrag ist in einem auf drei Kommastellen gerundeten Prozentsatz der Vergleichspension auszudrücken.
2. Derjenige Teil der Vergleichspension, der über dem Betrag von 2 034,8 € liegt, ist mit dem sich aus Z 1 ergebenden Prozentsatz zu multiplizieren.
3. Zu dem sich aus Z 2 ergebenden Betrag ist ein Betrag zu addieren, der 7% von 2 034,8 entspricht.
4. Ist der sich aus Z 1 ergebende Betrag höher als der sich aus Z 3 ergebende Betrag, so entspricht der Erhöhungsbetrag der Differenz zwischen den sich aus Z 1 und aus Z 3 ergebenden Beträgen. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.
Da die Vergleichspension den Betrag von 2.472,54 € übersteigt, ist die in § 94 Abs. 3 PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung bestimmte Rechnung wie folgt durchzuführen:
Z1: € 3.420,04 - € 2.929,21= € 490,83 entspricht 14,352 % der Vergleichspension
Z2: € 3.420,04 - € 2.472,54 = € 947,5
947,5 x 14,352 % = € 135,9852, gerundet € 135,99
Z3: 7% von € 2.472,54 = € 173,0778
€ 173,0778 + € 135,99 = € 309,0678, gerundet € 309,07
Z4: € 490,83 ? € 309,07
Die Differenz zwischen dem gemäß § 94 Abs. 3 Z 1 PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung berechneten Betrag und dem gemäß § 94 Abs. 3 Z 3 PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung ergebenden Betrag ist € 181,76, weshalb der Erhöhungsbetrag € 181,76 beträgt.
Ermittlung der Nebengebührenzulage
Gemäß § 61 in Verbindung mit § 69 PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung beträgt die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss, sofern dem Ruhegenuss eine Ruhegenussbemessungsgrundlage im Ausmaß von 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage (volle Ruhegenussbemessungsgrundlage) zugrunde liegt, bis 31. Dezember 1999 den 437,5ten Teil und ab 1. Jänner 2000 den im § 69 Abs. 2 PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung genannten Teil des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1 % des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse 5 zuzüglich einer allfälligen Teuerungsrate ergibt. Liegt dem Ruhegenuss eine gemäß § 5 Abs. 2 und 3 des PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage zugrunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu kürzen, das dem Verhältnis der gekürzten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht. Gemäß § 61 Abs. 3 PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung darf die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss 20 v.H. der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage nicht übersteigen.
Die Berechnung der Nebengebührenzulage lautet daher wie folgt:
1% des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V am 01.03.2013 ergibt 2.341,70/100 = 23,417.
Summe der NGW : Div.Faktor x NG-Faktor
1. 855,55 : 437,50 x 23,417 = € 99,3175 ...
1. 186,96 : 682,50 x 23,417 = € 40,7253 ...
gerundet € 140,04
Auf Grund der im gegenständlichen Fall auf 62 % gekürzten Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt die - gemäß § 61 Abs. 2 PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung gekürzte - Nebengebührenzulage € 108,53.
Die höchst aufgewertete Beitragsgrundlage beträgt € 5.516,20, hiervon ergeben 20% € 1.103,24. Die vorstehend errechnete Nebengebührenzulage übersteigt daher nicht 20% der höchst aufgewerteten Beitragsgrundlage.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, eine höhere Nebengebührenzulage erwartet zu haben, gilt das unter 3.2.1. Gesagte zur Ermittlung der Nebengebührenzulage nach der am 01.09.2013 geltenden Rechtslage.
Der gemäß § 90a PG 1965 unter Anwendung aller am 31.Dezember 2003 geltenden Bemessungsvorschriften berechnete Vergleichsruhebezug beträgt € 3.219,5, bestehend aus € 2.929,21 Vergleichsruhegenuss, €
181,76 Erhöhungsbetrag gemäß § 94 PG sowie der Vergleichsnebengebührenzulage von € 108,53.
Erhöhung gemäß § 90a PG 1065
§ 90a PG 1965 in der am 01.03.2013 geltenden Fassung bestimmt die Erhöhung des Ruhebezuges wie folgt:
(1) Anlässlich der Bemessung des Ruhebezuges ist - allenfalls nach Anwendung der §§ 92 bis 94 - ein weiterer Vergleichsruhebezug unter Anwendung aller am 31. Dezember 2003 geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen. Falls erforderlich ist der Ruhebezug durch einen Erhöhungsbetrag soweit zu erhöhen, dass er 90% des Vergleichsruhebezuges beträgt.
(1a) Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 15c BDG 1979 ist der Ruhebezug - allenfalls unter Anwendung der §§ 92 bis 94 - im Rahmen der Vergleichsberechnung nach Abs. 1 ohne Anwendung des § 5 Abs. 2a zu bemessen. Der sich aus dieser Vergleichsberechnung allenfalls ergebende Erhöhungsbetrag gebührt zum unter Anwendung des § 5 Abs. 2a und der §§ 92 bis 94 bemessenen Ruhebezug.
(1b) An die Stelle des im Abs. 1 zweiter Satz genannten Prozentsatzes von 90% treten für die erstmalige Pensionsbemessung die in der folgenden Tabelle angeführten Prozentsätze, wobei jeweils der für dasjenige Jahr geltende Prozentsatz anzuwenden ist, in dem frühestens ein Pensionsanspruch aufgrund einer Ruhestandsversetzung nach § 15 (in Verbindung mit § 236b, § 236c oder § 236d), § 15b oder § 15c BDG 1979 bestanden hat:
Jahr Prozentsatz
2004 oder früher 95%
2005 94,75%
2006 94,5%
2007 94,25%
2008 94%
2009 93,75%
2010 93,5%
2011 93,25%
2012 93%
2013 92,75%
2014 92,5%
2015 92,25%
2016 92%
2017 91,75%
2018 91,5%
2019 91,25%
2020 91%
2021 90,75%
2022 90,5%
2023 90,25%"
(2) [...]
(3) Eine allfällige Kürzung nach § 5 und eine allfällige Zurechnung nach § 9 sind im Rahmen der Bemessung des Vergleichsruhebezuges bis zum Ablauf jenes Monates zu berechnen, zu dem der Beamte nach der am 31. Dezember 2003 geltenden Rechtslage frühestens seine Ruhestandsversetzung durch Erklärung bewirken können hätte.
Der - wie oben unter 3.2.1. dargestellt - berechnete Ruhebezug beträgt brutto € 3.205,48, bestehend aus € 2.878,58 Ruhegenuss, €
218,37 Erhöhungsbetrag gemäß § 94 PG 1965 sowie der Nebengebührenzulage von € 108,53.
Der gemäß § 90a PG 1965 unter Anwendung aller am 31.12.2003 geltenden Bemessungsvorschriften berechnete Vergleichsruhebezug beträgt € 3.219,5, bestehend aus € 2.929,21 Vergleichsruhegenuss, €
181,76 Erhöhungsbetrag gemäß § 94 PG 1965 sowie der Vergleichsnebengebührenzulage von € 108,53.
Da der Ruhebezug 99,565 % des Vergleichsruhebezuges beträgt, gebührt kein Erhöhungsbetrag gemäß § 90a PG 1965.
Soweit der Beschwerdeführer die unterschiedliche Höhe der berechneten ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit auf Seite 3 sowie auf Seite 6 des Bescheides der Versicherungsanstalt Öffentlich Bediensteter vom 10.01.2014 beanstandet, ist Folgendes auszuführen:
Nach der am 01.09.2013 geltenden Rechtslage ist zur Ermittlung eines allfällig gebührenden weiteren Erhöhungsbetrages nach § 90a PG 1965 - wie oben ausgeführt - ein weiterer Vergleichsruhebezug unter Anwendung aller am 31.Dezember 2003 geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen.
Im Rahmen der Berechnung dieses Vergleichsruhebezuges kommt es zur Ermittlung der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit gemäß § 6 PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung. Gemäß § 9 PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung ist ein weiterer Zeitraum zuzurechnen, wenn der Beamte, der wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde, die für den Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche Gesamtdienstzeit nicht erreicht. Nach Abs. 2 leg.cit. ist der Zeitraum zuzurechnen, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung und dem Ablauf des Monats liegt, an dem der Beamte das gesetzliche Pensionsalter erreicht hätte, höchstens jedoch zehn Jahre.
Zur Berechnung des zuzurechnenden Zeitraumes ist daher darauf abzustellen, mit Ablauf welchen Monats der Beschwerdeführer das Regelpensionsalter entsprechend der am 31.12.2003 geltenden Rechtslage erreicht hätte. Gemäß § 15 iVm § 236c BDG 1979 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung hätte der Beschwerdeführer das Regelpensionsalter von 738 Lebensmonaten mit Ablauf des 30.06.2021 erreicht. Daher kommt es gemäß § 9 PG 1956 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung zu einer Zurechnung von 7 Jahren und 10 Monaten und einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von insgesamt 42 Jahren und 9 Monaten.
Im Unterschied dazu kommt es bei der Ermittlung der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit nach § 6 PG 1965 in der am 01.09.2013 geltenden Fassung gemäß § 9 PG 1965 zu einer Zurechnung von 10 Jahren, da das Regelpensionsalter gemäß § 15 iVm § 236c BDG 1979 in der am 01.09.2013 geltenden Fassung bei 780 Lebensmonaten liegt. Daraus ergibt sich die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von insgesamt 44 Jahren und 11 Monaten.
An dieser Stelle sei jedoch darauf hingewiesen, dass durch Erreichung von 100 % der Bemessungsgrundlage - sowohl bei Ermittlung der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit nach der am 31.12.2003 als auch nach der am 01.09.2013 geltenden Rechtslage - bereits das gesetzliche Höchstausmaß erreicht wurde.
3.2.3. Bemessung der APG-Pension
§ 99 Abs. 3 PG regelt hinsichtlich der Parallelrechnung, welche - wie bereits ausführlich erläutert - im gegenständlichen Fall zur Anwendung kommt, wie folgt:
(3) Neben dem Ruhe- oder Emeritierungsbezug ist für den Beamten eine Pension unter Anwendung des APG zu bemessen. § 16 Abs. 5 APG ist dabei nicht anzuwenden. Die Pension nach dem APG gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Abs. 2 auf 100% entspricht.
§ 4 Abs. 1 APG bestimmt:
(1) Anspruch auf Alterspension hat die versicherte Person nach Vollendung des 65. Lebensjahres (Regelpensionsalter), wenn bis zum Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) mindestens 180 Versicherungsmonate nach diesem Bundesgesetz (§ 3) vorliegen, von denen mindestens 84 auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben wurden (Mindestversicherungszeit).
Der Beschwerdeführer hat am Pensionsstichtag im Sinne des § 223 Abs. 2 ASVG, dem 01.09.2013, das Regelpensionsalter von 65 Lebensjahren nicht erreicht.
Er weist insgesamt 362 Versicherungsmonate im Sinne des § 231 ASVG auf.
§ 231 ASVG lautet:
§ 231. Zur Feststellung der Leistungen aus der Pensionsversicherung
und der Überweisungsbeträge nach den §§ 308 und 311 sind Versicherungszeiten in Versicherungsmonate zusammenzufassen, wobei in folgender Weise vorzugehen ist:
1. Für alle Versicherungszeiten mit Ausnahme von Ersatzzeiten gemäß den §§ 227 Abs. 1 Z 1 und 228 Abs. 1 Z 3, für die kein Beitrag gemäß § 227 Abs. 3 und 4 entrichtet wurde, sowie mit Ausnahme von Zeiten der Kindererziehung gemäß den §§ 227a und 228a:
a) Jeder Kalendermonat, in dem mindestens Versicherungszeiten in der Dauer von 15 Tagen oder zwei ganze Beitragswochen, für die der Beitrag nach Beitragsklassen berechnet worden ist, oder eine solche Beitragswoche und acht Tage an sonstigen Versicherungszeiten liegen, ist ein Versicherungsmonat.
b) Liegen in einem Kalendermonat nicht Versicherungszeiten in dem in lit. a angegebenen Mindestausmaß vor, so sind diese Versicherungszeiten solchen in den nachfolgenden Kalendermonaten desselben Kalenderjahres, die nicht schon nach lit. a Versicherungsmonate sind, so lange zuzuschlagen, bis in einem Kalendermonat Versicherungszeiten in dem in lit. a angegebenen Mindestausmaß vorliegen; dieser Kalendermonat ist sodann ein Versicherungsmonat. Der letzte im Kalenderjahr liegende Kalendermonat, in dem - auch nach dem Zuzählen von Versicherungszeiten aus vorangegangenen Kalendermonaten - Zeiten vorliegen, die das Mindestausmaß nach lit. a nicht erreichen, gilt jedenfalls als Versicherungsmonat.
Bei Anwendung der lit. a und b sind Versicherungszeiten, die sich zeitlich decken, nur einfach zu zählen, wobei folgende Reihenfolge gilt:
Beitragszeit der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit,
Ersatzzeit und Zeit der Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis g und nach § 225 Abs. 1 Z 8, Beitragszeit der freiwilligen Versicherung. Bei Versicherungszeiten gleicher Art gilt nachstehende Reihenfolge:
innerhalb der Pensionsversicherung der Angestellten:
Pensionsversicherungsanstalt, Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau;
innerhalb der Pensionsversicherung der Arbeiter:
Pensionsversicherungsanstalt, Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau.
Die Bestimmungen des § 244 Abs. 2 und des § 249 Abs. 1 bleiben hievon unberührt.
2. Für Versicherungszeiten gemäß den §§ 227 Abs. 1 Z 1 und 228 Abs. 1 Z 3, für die kein Beitrag gemäß § 227 Abs. 3 und 4 entrichtet wurde: Ein Kalendermonat gilt nur dann als Versicherungsmonat, wenn kein sonstiger leistungswirksamer Versicherungsmonat nach Z 1 vorliegt.
3. Für Versicherungszeiten gemäß den §§ 227a und 228a (Zeiten der Kindererziehung): Der erste volle Kalendermonat nach der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß den §§ 227a oder 228a und die folgenden Kalendermonate sind Versicherungsmonate. Letzter Versicherungsmonat ist der Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen gemäß den §§ 227a oder 228a wegfallen.
4. Sind für ein und denselben Kalendermonat
a) die Z 1 und 3 anzuwenden, so ist dieser Monat als Versicherungsmonat sowohl gemäß Z 1 als auch gemäß Z 3 zu zählen;
b) die Z 2 und 3 anzuwenden, so ist dieser Monat als Versicherungsmonat sowohl gemäß Z 2 als auch gemäß Z 3 zu zählen.
Das Ausmaß der nach dem APG gebührenden monatlichen Bruttoleistung ergibt sich gemäß § 5 Abs. 1 APG aus der bis zum Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) ermittelten Gesamtgutschrift des Pensionskontos - welche im Falle des Beschwerdeführers am Pensionsstichtag 01.09.2013 € 26.674,49 beträgt - geteilt durch 14, somit im verfahrensgegenständlichen Fall € 1.905,32.
§ 6 APG bestimmt betreffend das Ausmaß einer Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitspension wie folgt:
§ 6. (1) Wird die Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension nach Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen, so bestimmt sich das Ausmaß der Leistung nach § 5, wobei abweichend von § 5 Abs. 3 das Höchstausmaß der Verminderung bei einem Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter
1. 13,8 % dieser Leistung beträgt oder
2. 11 % dieser Leistung beträgt, wenn mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag vorliegen.
(2) Wird die Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension vor Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen, so sind zu ermitteln:
1. die Leistung nach § 5 unter Anwendung des Abs. 1 Z 1 und 2, wobei die Z 2 nur auf Personen anzuwenden ist, die das 57. Lebensjahr vollendet haben;
2. die Zahl der Monate ab dem Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) bis zum Monatsersten nach Vollendung des 60. Lebensjahres (Zurechnungsmonate); fällt der Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Halbsatzes.
Das Ausmaß der Leistung ergibt sich aus der Leistung nach Z 1, wenn die Zahl der Versicherungsmonate den Wert von 476 Monaten übersteigt, sonst aus der Vervielfachung der Leistung nach Z 1 mit der Summe aus den Versicherungsmonaten und Zurechnungsmonaten, die den Wert von 476 Monaten nicht übersteigen darf, geteilt durch die Zahl der Versicherungsmonate.
(3) Bei der Anwendung des Abs. 2 sind Teilgutschriften, die bis zum Ablauf des Kalenderjahres der Vollendung des 18. Lebensjahres erworben wurden, sowie die darauf entfallenden Versicherungszeiten nur dann zu berücksichtigen, wenn dies für die versicherte Person günstiger ist.
Bei einem Pensionsantritt vor dem Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters (§§ 4 Abs. 1 und 16 Abs. 6) vermindert sich der nach § 5 Abs. 1 APG ermittelte Wert gemäß § 5 Abs. 2 APG um 0,35% für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes.
Der am 11.12.1959 geborene Beschwerdeführer vollendet sein 65. Lebensjahr (Regelpensionsalter) am 11.12.2024, weshalb für die Zeit des früheren Pensionsantrittes - von 01.09.2013 bis 01.01.2025 - 136 Kürzungsmonate zu veranschlagen sind. Der nach § 5 Abs. 1 APG ermittelte Wert wäre daher um 47,6 % (136 Monate x 0,35 % Abschlag) zu vermindern.
Gemäß § 6 Abs. 2 iVm § 5 Abs. 1 Z 1 APG beträgt das Höchstausmaß der Verminderung der Leistung 13,8 %, weshalb es im gegenständlichen Fall lediglich zu einem Abschlag in der Höhe von 13,8 % kommt. Dies ergibt eine vorläufige APG-Pension in der Höhe von € 1.642,39.
Gemäß § 6 Abs. 2 APG sind im gegenständlichen Fall - für die Zeit von 01.09.2013 bis 01.01.2020 auf Grund der Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit vor Vollendung des 60. Lebensjahres - 76 Zurechnungsmonate zu veranschlagen, da der Beschwerdeführer sein 60. Lebensjahr am 11.12.1959 vollenden wird.
Gemäß § 16 Abs. 7 APG verringert sich der in § 6 Abs. 2 letzter Satz genannte Wert von 476 Monaten laut Anlage 5 zu diesem Bundesgesetz, wenn die Verminderung der Leistung auf Grund des Pensionsantrittes vor dem Regelpensionsalter geringer als 15% ist, sodass der Wert im Fall einer Verminderung von 0 % 404,49 Monate beträgt; der so ermittelte Wert ist ganzzahlig zu runden. Auf Grund der Verminderung um 13,8 % beträgt der in § 6 Abs. 2 letzter Satz APG genannte Höchstwert gemäß der Anlage 5 zum APG 469.
Da der Beschwerdeführer 362 Versicherungsmonate aufweist, ergibt die Summe aus Versicherungsmonaten und 76 Zurechnungsmonaten 438 Monate. Damit ist das Höchstausmaß von 469 nicht überschritten.
Gemäß § 6 Abs. 2 APG in Verbindung mit Anlage 5 zum APG ergibt sich das Ausmaß der Leistung aus der Vervielfachung der Leistung nach § 6 Abs. 1 Z 1 mit der Summe aus den Versicherungsmonaten und Zurechnungsmonaten, die den Wert von 469 Monaten nicht übersteigen darf, geteilt durch die Zahl der Versicherungsmonate.
Die APG-Pension beträgt somit brutto € 1.987,20.
§ 99 PG 1965 regelt die Parallelrechnung wie folgt:
§ 99. (1) Abschnitt XIII gilt nur für Beamte, die nach dem 31.
Dezember 1954 geboren sind, vor dem 1. Jänner 2005 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden sind und sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befinden.
(2) Dem Beamten gebührt der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bemessene Ruhe- oder Emeritierungsbezug nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach § 7 bzw. § 90 Abs. 1 entspricht, das sich aus der vom Beamten bis zum 31. Dezember 2004 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ergibt.
(3) Neben dem Ruhe- oder Emeritierungsbezug ist für den Beamten eine Pension unter Anwendung des APG zu bemessen. § 16 Abs. 5 APG ist dabei nicht anzuwenden. Die Pension nach dem APG gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Abs. 2 auf 100% entspricht.
(4) Nach § 9 zugerechnete Zeiten sind bei der Anwendung der Abs. 2, 3 und 6 nicht zu berücksichtigen. Bei angerechneten Zeiträumen ist jeweils die tatsächliche zeitliche Lagerung des angerechneten Zeitraums maßgebend.
(5) Die Gesamtpension des Beamten setzt sich aus dem anteiligen Ruhe- oder Emeritierungsbezug nach Abs. 2 und aus der anteiligen Pension nach Abs. 3 zusammen.
(6) Eine Parallelrechnung ist nicht durchzuführen, wenn
1. der Anteil der ab 1. Jänner 2005 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit an der gesamten ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit oder
2. der Anteil der bis 31. Dezember 2004 zurück gelegten
ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit an der gesamten
ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit
weniger als 5% oder weniger als 36 Monate beträgt. Der Ruhebezug ist im Fall der Z 1 nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme dieses Abschnitts, im Fall der Z 2 nach dem APG zu bemessen.
Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit des Beschwerdeführers bis 31. Dezember 2004 beträgt ohne Zurechnung gemäß § 9 PG 1956 26 Jahre und 3 Monate.
Aus der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 26 Jahren und 3 Monaten ergibt sich nach § 7 bzw. § 90 Abs. 1 PG 1965 gemäß § 99 Abs. 2 PG 1965 ein Prozentausmaß des Ruhebezuges folgendermaßen:
für Zeiten bis 31.12.2003:
für 10 Jahre: 50 %
für 15 Jahre, je 2 %: 30 %
für weitere 3 Monate, je 0,167 % 0,501 %
für Zeiten ab 01.01.2004:
für 1 Jahr 1,429%: 1,429 %
somit insgesamt 81,93 %
81,93% vom Ruhebezug (€ 2.878,58 Ruhegenuss + € 218,37 Erhöhungsbetrag) betragen € 2.537,33.
81,93 % von der Nebengebührenzulage (€ 108,53) betragen € 88,92.
Die Pension nach dem APG gebührt gemäß § 99 Abs. 3 APG in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Abs. 2 auf 100% - im gegenständlichen Fall somit 18,07 % - entspricht. Dies ergibt eine APG - Pension in der Höhe von € 359,09.
Dies ergibt eine Gesamtpension des Beschwerdeführers ab 01.09.2013 in der Höhe von brutto € 2.985,34 (€ 2.537,33 + € 88,92 + € 359,09).
Für das Begehren des Beschwerdeführers, ihm eine Gesamtpension zuzusprechen, die sich zumindest aus dem Ruhebezug vor Parallelrechnung und der Pension nach dem APG zusammensetzt, bieten die o.a. gesetzlichen Regelungen keine Grundlage.
3.3. Keine verfassungsrechtlichen Bedenken
Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers werden nicht geteilt.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die Entscheidung müsse nach einer "Vorentscheidung" von derselben Instanz gefällt werden, was hier nicht der Fall gewesen sei, womit der Instanzenzug verkürzt und das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt werde, ist nicht nachvollziehbar. Bei der offensichtlich gemeinten Beschwerdevorentscheidung handelt es sich - entgegen der Vermutung des Beschwerdeführers - nicht um eine provisorische, sondern um eine endgültige Entscheidung der Behörde, welche den mit der Beschwerde bekämpften Bescheid ersetzt (vgl. ErläutRV 2009 BlgNR 24. GP). Bedenken hinsichtlich der Verfassungskonformität des die Beschwerdevorentscheidung regelnden § 14 VwGVG ergeben sich keine, zumal Art. 130 Abs. 4 B-VG einfachgesetzliche Regelungen, die eine solche vorsehen, nicht ausschließt (vgl. ErläutRV 1618 BlgNR 24. GP). Gleiches hat für § 15 VwGVG zu gelten, welcher vorsieht, dass mit dem Vorlageantrag die Entscheidung über die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zukommt. Im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach von einer Verletzung des Art. 83 Abs. 2 B-VG auszugehen ist, wenn eine Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt, geht das Vorbringen des Beschwerdeführers, im seinem Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt worden zu sein, angesichts der o.a., als verfassungskonform zu beurteilenden gesetzlichen Regelungen ins Leere.
Den Bedenken des Beschwerdeführers hinsichtlich der Verfassungskonformität der Parallelrechnung des § 99 PG 1965 ist Folgendes zu erwidern:
Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa VfSlg 11.665/1988, 14.846/1997, 16.764/2002) dargelegt, dass keine Verfassungsvorschrift den Schutz erworbener Rechtspositionen gewährleistet, sodass es im Prinzip in den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers fällt, eine einmal geschaffene Rechtsposition auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern. Der Verfassungsgerichtshof hat aber auch stets betont, dass der Gesetzgeber durch den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Gleichheitssatz gehalten ist, dem Vertrauensschutz bei seinen Regelungen Beachtung zu schenken. Er hat daher nicht nur (echte) Rückwirkungen von gesetzlichen Regelungen, sondern auch Eingriffe in bestehende Rechtspositionen unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes geprüft. Gesetzliche Vorschriften können mit dem Gleichheitssatz in Konflikt geraten, wenn und insoweit sie die im Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage handelnden Normunterworfenen nachträglich belasten. Auch können schwerwiegende und plötzlich eintretende Eingriffe in erworbene Rechtspositionen, auf deren Bestand der Normunterworfene mit guten Gründen vertrauen konnte, zur Gleichheitswidrigkeit des belastenden Eingriffes führen (VfSlg 12.186/1989). Der Gesetzgeber verletzt den Gleichheitssatz also etwa dann, wenn er bei Änderung der Rechtslage plötzlich - ohne entsprechende Übergangsregelung - und intensiv in erworbene Rechtspositionen eingreift, wobei dem Vertrauensschutz (siehe dazu va. VfSlg 11.288/1987) gerade im Pensionsrecht besondere Bedeutung zukommt (vgl. dazu etwa VfSlg 12.568/1990 und 14.090/1995).
Es ist daher, um einen Eingriff in bestehende Leistungen (oder effektuierte Anwartschaften) sachlich rechtfertigen zu können, je nach Intensität ein entsprechendes Gewicht des öffentlichen Interesses erforderlich. Daher ist im Zuge der vorzunehmenden Güterabwägung der Intensität des Eingriffs u.a. das Gewicht der den Eingriff tragenden öffentlichen Interessen (z.B. der Grad der Unvermeidbarkeit des Eingriffes zu Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Systems) gegenüberzustellen (vgl. etwa zur Rechtfertigung von Pensionskürzungen durch Abschläge von durchschnittlich 10 % unter Bedachtnahme auf das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer Einschränkung der Zahl der Frühpensionierungen in VfSlg 15.269/1998; zur vorzeitigen Zurücknahme einer Bemessungsbegünstigung im Zuge einer Pensionsbemessungsreform vgl. die Erwägungen des Erkenntnisses VfSlg 11.288/1987). Ein an sich gravierender Eingriff kann im Hinblick darauf verfassungsrechtlich unbedenklich sein, dass er über einen gewissen Zeitraum bzw. für bestimmte Altersgruppen durch Einschleifregelungen in seiner Wirkung gemildert und abgefedert wird (vgl. zuletzt VfGH 12.12.2013, G53/2013, mwH).
Die Einführung der Parallelrechnung für Beamte im Rahmen des Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2004, ist Teil der Schaffung eines für alle Bevölkerungsgruppen einheitlichen Pensionssystems im Sinne der Entschließung des Nationalrates E 8-NR/22. GP mit einheitlichen Beiträgen und einheitlichen Leistungen, welches auf den Rahmenbedingungen des ASVG beruht, mit dem Ziel, das auf dem Umlageverfahren beruhende österreichische Pensionssystem langfristig zu sichern. Basis für das einheitliche Pensionsrecht für alle Erwerbstätigen soll ein einheitliches Beitrags- und Leistungsrecht sein, das durch schrittweise Harmonisierung der Beitragssätze und Beitragsgrundlagen nach dem Muster des ASVG geschaffen werden soll (vgl. dazu die RV zum Pensionsharmonisierungsgesetz 2004, 653 BlgNR 22. GP).
Dass derartige Regelungen grundsätzlich im öffentlichen Interesse liegen, hat der Verfassungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen (vgl. etwa VfSlg 16.923/2003, 17.071/2003, 18.010/2006 und zuletzt VfGH 12.12.2013, G53/2013).
Der Verfassungsgerichtshof hat - wie oben ausgeführt - in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht, dass der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, wenn er bei Änderungen der Rechtslage plötzlich und intensiv in erworbene Rechtspositionen eingreift. Dies ist hier jedoch nicht der Fall, zumal die Parallelrechnung ja gerade das Ziel verfolgt, die Einbußen, die mit dem Übergang zu einem einheitlichen Pensionsrecht verbunden sind, für Beamte bestimmter Jahrgänge, die vor einem bestimmten Stichtag in ein öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund übernommen wurden, je nach Dauer ihrer vor dem Stichtag liegenden ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit möglichst gering zu halten. Mit dem Abstellen auf die vor dem Stichtag liegende ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit hat der Gesetzgeber nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts den besonderen Anforderungen an die Sachlichkeit einer derartigen Regelung Rechnung getragen, sodass die mit der Enttäuschung ursprünglicher Erwartungshaltungen verbundenen Belastungen zu keiner Verletzung des Gleichheitssatzes unter Vertrauensschutzgesichtspunkten führen (vgl. VfGH, 23.06.2014, B 1081/2013-24).
3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung
Der Sachverhalt war iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Eine mündliche Erörterung hätte eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen, zumal der der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt unstrittig ist und eine mündliche Verhandlung auch nicht beantragt wurde.
Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegen.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41), unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. z.B. die VwGH-Erkenntnisse vom 29. Juni 2005, Zl. 2004/08/0044, und vom 19. November 2004, Zl. 2000/02/0269). Des Weiteren hat der EGMR in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte (vgl. das VwGH-Erkenntnis vom 28. September 2010, 2009/05/0160).
Solche Umstände, die ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung rechtfertigen, liegen auch im gegenständlichen Fall vor, da keine Tatsachenfragen aufgeworfen wurden, die eine mündliche Verhandlung erforderlich gemacht hätten, und das Verfahren somit ausschließlich rechtliche Fragen betrifft.
Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig und war den schlüssigen tragenden Erwägungen der Verwaltungsbehörde zu folgen; rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen, es wurden keine Fragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (siehe auch VwGH vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017, wonach sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt).
B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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