W194 2002410-1•BVwG W194 2002410-1
W194 2002410-1Bundesverwaltungsgericht30.09.2014
Direktwerbung, Einstellung, Kognitionsbefugnis, Prüfungsumfang,<br/>vorherige Einwilligung, Werbeanruf
W194 2002410-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Daniela SABETZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen das Straferkenntnis des Fernmeldebüros für Steiermark und Kärnten vom 3. Dezember 2013, BMVIT-636.540/0034-III/FBG/2013, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22. September 2014 zu Recht erkannt:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 50 iVm § 28 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 1 und 2 VStG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 03.12.2013, BMVIT-636.540/0034-III/FBG/2013, entschied die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer am Standort "XXXX" zu verantworten habe, dass "entgegen § 107 Abs. 1 Telekommunikationsgesetz, BGBl I 70/2003, i.d.F. BGBl I 102/2011, Anrufe - einschließlich das Senden von Fernkopien - zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers getätigt wurden, indem
am 23.10.2012 um 8.45 Uhr unter dem Anschluss XXXX angerufen und ein Werbegespräch betreffend eine Werbeeinschaltung XXXX geführt wurde und
ihm am 23.10.2012 um 9.00 Uhr, ausgehend vom Anschluss XXXX, eine Fax-Nachricht zu Werbezwecken betreffend eine Einschaltung im ‚XXXX' an den Fax-Anschluss XXXX zugesendet wurde und
XXXX geführt wurde."
Die belangte Behörde sprach aus, dass der Beschwerdeführer dadurch Verwaltungsübertretungen nach § 109 Abs. 4 Z 8 TKG 2003 begangen habe, und verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretungen folgende Strafe: 1) 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage), 2) 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage).
Samt des Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 40 Euro (§ 64 VStG) betrug der zu zahlende Gesamtbetrag daher 440 Euro.
2. In ihrer Begründung führte die belangte Behörde insbesondere aus:
2.1. XXXX, Inhaber des Anschlusses XXXX, habe der Fernmeldebehörde mit Anzeige vom 30.10.2012 ua. mitgeteilt, dass er den verfahrensgegenständlichen Anruf zu Werbezwecken und die verfahrensgegenständliche Fax-Nachricht zu Werbezwecken ohne seine vorherige Einwilligung erhalten habe. Der Anrufer habe sich mit "XXXX" gemeldet, und es sei ihm eine Werbeeinschaltung in einer Zeitschrift XXXX angeboten worden. In der Fax-Nachricht, die vom Anschluss XXXX ausgegangen sei, sei eine Einschaltung XXXX beworben worden.
XXXX, Inhaber des Anschlusses XXXX, habe der Fernmeldebehörde mit Anzeige vom 06.01.2013 ua. mitgeteilt, dass er den verfahrensgegenständlichen Anruf zu Werbezwecken ohne seine vorherige Einwilligung erhalten habe. Im Gespräch sei es um XXXX und um den Abdruck des Firmenlogos seines Unternehmens in der Broschüre gegangen. Der Anruf sei von der Rufnummer XXXX ausgegangen.
2.2. Recherchen der Fernmeldebehörde hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer Inhaber der im Spruch des behördlichen Straferkenntnisses genannten Anschlüsse und daher auch für die Anrufe und Fax-Versendung verantwortlich sei. Der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 30.04.2013 zu seiner Rechtfertigung ua. angegeben, dass weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht der Tatbestand des § 107 Abs. 1 TKG 2003 erfüllt sei. Daher beantrage er die Einstellung des Verfahrens.
2.3. Der Beschwerdeführer habe als selbständiger Unternehmer und Inhaber einer Werbungsvertretung sowie als Inhaber der im Spruch des behördlichen Straferkenntnisses genannten Anschlüsse jedenfalls zu verantworten, dass die verfahrensgegenständlichen Anrufe zu Werbezwecken durch ihn selbst oder durch eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter getätigt sowie eine Fax-Nachricht versendet worden seien. Aufgrund der Anrufe und der Fax-Nachricht sei dem Beschwerdeführer der objektive Tatbestand des § 107 Abs. 1 TKG 2003 anzulasten. Bezüglich des Anrufes vom 23.10.2012 bei XXXXsei davon auszugehen, dass dieser ebenfalls vom Beschwerdeführer zu verantworten sei, da in weiterer Folge, nämlich am 24.10.2012, die verfahrensgegenständliche Fax-Nachricht, die eindeutig dem Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers zuzuordnen sei, an XXXX übermittelt worden sei. Aufgrund der glaubwürdigen Angaben der Anzeiger gehe die belangte Behörde davon aus, dass keine vorherige Einwilligung der kontaktierten Personen zum Erhalt von Werbeanrufen bzw. zur Zusendung von Werbe-Fax vorgelegen habe.
2.4. Zur subjektiven Tatseite führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer die ihm als Unternehmer zumutbare Sorgfalt bei der Prüfung der Frage des Vorliegens einer Zustimmung für Werbeanrufen außer Acht gelassen habe. Er hätte sicherstellen müssen, dass Anrufe zu Werbezwecken nur bei Vorliegen einer konkreten und ausdrücklichen vorherigen Einwilligung des Empfängers erfolgten. Es sei ihm daher zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen.
2.5. Die Familien-, Vermögens- und Einkommensverhältnisse seien bei der Strafbemessung insofern berücksichtigt worden, als mangels Bekanntgabe durch den Beschwerdeführer eine Einschätzung vorgenommen habe werden müssen. Die verhängte Geldstrafe befinde sich ohnehin im unteren Bereich des bis zu einem Betrag von 58.000 Euro reichenden Strafrahmens. Die Strafe erscheine daher tat- und schuldangemessen und auch bei Vorliegen ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse keinesfalls als überhöht. Es lägen keine Erschwerungsgründe vor. Mildernd sei die einschlägige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers.
3. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.12.2013, bei der belangten Behörde eingelangt am 19.12.2013, fristgerecht "Berufung", machte "die unrichtige rechtliche Beurteilung der Sachlage sowie Verfahrensfehler als Berufungsgründe geltend, beantragt die ersatzlose Kassation des Straferkenntnisses, allenfalls die Aufhebung und Zurückverweisung der Rechtssache an die Behörde erster Instanz, allenfalls den Ausspruch einer Ermahnung unter Vorbehalt der Strafe, allenfalls eine Reduktion der Strafe", verwies auf seine Stellungnahme und Urkundenvorlage vom 30.04.2013 und führte im Wesentlichen aus:
3.1. Es sei als unstrittig anzunehmen, dass der Beschwerdeführer sowie die beiden kontaktierten Personen Unternehmer seien.
Im Vorfeld der Kontaktaufnahmen seien Rundschreiben an bestehende sowie potentielle Kunden für Werbeschaltungen übermittelt worden. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die beiden kontaktierten Unternehmer dieses Rundschreiben nicht erhalten hätten. Der Beschwerdeführer habe bereits aufgrund dieses Rundschreibens davon ausgehen dürfen, dass von Mitarbeitern seines Unternehmens Bestandkunden kontaktiert werden würden. Selbst wenn es sich bei diesen aber nicht um Bestandskunden gehandelt habe, so hätte der Beschwerdeführer aufgrund des Rundschreibens annehmen dürfen, dass zumindest eine konkludente Zustimmung zur Kontaktaufnahme für weitere Gespräche seitens der kontaktierten Unternehmen bestanden habe.
3.2. Aus dem verfahrensgegenständlichen Fax an den Unternehmer XXXX gehe hervor, dass ein "Herr XXXX" der zuständige Sachbearbeiter gewesen sei. Hinsichtlich des Unternehmers XXXX ergebe sich aus dessen Anzeige nicht, wer ihn kontaktiert habe; dies unabhängig von dem Umstand, dass nach dessen Angaben der Anschluss des Beschwerdeführers benutzt worden sei. Es sei zu vermuten, dass XXXX und nicht der Beschwerdeführer die Kontaktaufnahmen durchgeführt habe, sodass eine Bestrafung des Beschwerdeführers unzulässig erscheine.
Ferner würden Feststellungen dahingehend fehlen, dass es sich in Bezug auf den Unternehmer XXXX tatsächlich um eine unzulässige Kontaktaufnahme zu Werbezwecken gehandelt habe. Es spreche auch einiges dafür, dass es sich um eine Kontaktaufnahme zum Zwecke einer Spende für die Exekutive und damit nicht um eine Werbetätigkeit gehandelt habe.
3.3. Die belangte Behörde habe es auch unterlassen, in Erfahrung zu bringen, ob es sich bei den beiden kontaktierten Unternehmern nicht um Bestandskunden gehandelt habe.
Letztlich habe es die belangte Behörde unterlassen, aufgrund der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 30.04.2013 weitere Ermittlungstätigkeiten durchzuführen.
4. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 12.02.2014 wurden die gegenständlichen Verfahrensakten zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht abgetreten und langten hg. am 04.03.2014 ein.
5. Am 11.09.2014 übermittelte der Beschwerdeführer ein Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht, in dem er im Wesentlichen darauf verwies, dass die verfahrensgegenständlichen Telefonate von XXXX geführt worden seien.
6. Am 22.09.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer, dessen Rechtsvertreter sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. In der Verhandlung wurden auchXXXX und XXXX sowie XXXX als Zeugen einvernommen. In der Verhandlung wurde insbesondere Folgendes erörtert (Anmerkung: RI steht für die Richterin, BF für den Beschwerdeführer, BFV für dessen Rechtsvertreter, BehV für den Vertreter der belangten Behörde, Z1 für den Zeugen XXXX, Z2 für den Zeugen XXXX und Z3 für den Zeugen
XXXX):
"BFV: Wie bereits in der Rechtfertigung vom 30.04.2013 ausgeführt, ist der Beschwerdeführer als selbständiger Werbemittler tätig. Im vorliegende Lebenssachverhalt hatte der Beschwerdeführer vom Unternehmen XXXX Werbungsaufträge für Einschaltungen von Annoncen in XXXX-Medien erhalten. [...] Einen Teil der Aufträge bearbeitete der Beschwerdeführer als selbständiger Werbemittler, einen anderen Teil erledigte vor Ort vom Büro des Beschwerdeführers aus ein Mitarbeiter der XXXX, dabei handelte es sich um den Zeugen XXXX. Dieser war in der Zeit von XXXX.2011 bis XXXX.2014 bei der XXXX als Provisionsangestellter beschäftigt (siehe vorgelegte An- Abmeldung bei der OÖGKK). [...] Bei Herrn XXXX handelte es sich um einen Mitarbeiter des Unternehmens XXXX und nicht um einen Mitarbeiter des Herrn XXXX. Herr XXXX war als Mitarbeiter des Unternehmens XXXX, welches seinerseits mit Herrn XXXX in einer vertraglichen Kooperation stand, dazu befugt, vom Festnetzanschluss/Telefaxanschluss im Büro des Beschwerdeführers ausgehend Telefonate zu Geschäftszwecken zu führen und auch Telefax-Sendungen zu übermitteln. Auf den Inhalt dieser Telefonate hatte Herr XXXX jedoch keinen Einfluss.
[...]
RI: Laut Auskunft von Tele2 sind die beiden verfahrensgegenständlichen Nummern XXXX und XXXX auf Sie am Standort XXXX registriert - ist dies zutreffend?
BF: Die beiden Anschlüsse befinden sich am angegebenen Standort. Insgesamt waren im Herbst 2012 ca. 8 Nummern an diesem Standort vorhanden. Diese Nummern sind, soweit ich weiß, auf meinem Namen registriert.
RI: Bei den angeführten Nummern handelt es sich um den Telefon- und Fax-Anschluss?
BF: Ja. Die Faxnummer endet mit "20".
RI: Zum Anruf bei Z1: Dieser erfolgte laut Anzeige am 23.10.2012 um 08:45 Uhr von einer nicht näher bekannten "XXXX"-Nummer. Dem Z1 wurde dabei die die Fax-Nr. XXXXbekannt gegeben. Haben Sie den Anruf getätigt?
BF: Nein.
RI: Wissen Sie wer den Anruf getätigt hat?
BF: Herr XXXX offensichtlich.
RI: XXXX ist nicht bei Ihnen angestellt?
BF: Nein.
RI: Zum Anruf bei Z2: Dieser erfolgte laut Anzeige am 11.12.2012 um 09:44 Uhr von der bereits erwähnten Nummer XXXX. Haben Sie diesen Anruf getätigt?
BF: Nein.
[...]
RI: Warum wurden gerade Z1 und Z2 kontaktiert? Wie wurden diese ausgewählt? Sind es Bestandskunden?
BF: Das weiß ich nicht, ich vermute, dass Herr XXXX diese kontaktiert hat. Es ist so, dass wir 8 Mitarbeiter sind in diesen Räumlichkeiten und jeder hat seine eigenen Kunden.
RI: Gibt es Fragen des BehV?
BehV: Diese 8 Mitarbeiter, sind das Ihre Mitarbeiter?
BF: Nein, diese sind nicht bei mir angestellt, sondern bei der Firma XXXX. Dies war zum damaligen Zeitpunkt so.
BehV: Sie sind Inhaber aller 8 Anschlüsse?
BF: Diese Anschlüsse sind auf mich angemeldet, ich bezahle auch die Rechnungen im vornhinein, bekomme die Rechnungen nicht nur für die Telefonanschlüsse, sondern auch z. B. für die Büromiete von der Firma XXXX am Ende des Monats rückerstattet.
BehV: Sie haben in Ihrer Berufung gegen das Straferkenntnis angeführt, dass Herr XXXX als zuständiger Sachbearbeiter die Anrufe getätigt hat. Warum haben sie nicht darauf verwiesen, dass dieser bei der Firma XXXX beschäftigt war?
BFV: Das wurde vergessen bzw. übersehen.
BehV: In der Anzeige des Herrn XXXX wird angeführt, dass der Anruf von einer "XXXX.."-Nummer getätigt wurde.
BF: Ich gehe davon aus, dass es sich hierbei um die alte Mobilnummer von Herrn XXXX gehandelt hat. Ich weiß es nicht mehr genau.
BehV: Es handelt sich dabei nicht um Ihre Mobilnummer?
BF: Nein, ich hatte eine "0699"-Nummer.
BehV: Und nie eine "XXXX.."-Nummer?
BF: Nein, habe ich nie gehabt.
[...]
RI: Dem angefochtenen Straferkenntnis liegt Ihre Anzeige hinsichtlich eines Anrufes in Bezug auf Werbeeinschaltungen in einer Zeitschrift für Schulen und einer Fax-Nachricht in Bezug auf eine Werbeeinschaltung im "XXXX" zugrunde; beides erhalten am 23.10.2012. Können Sie uns die näheren Umstände dazu schildern?
Z1: Während des Anrufes, wurde nach meiner Faxnummer gefragt. [...] Ich kann mich an den Namen des Anrufers nicht mehr erinnern, es ging um Werbung für die XXXX.
RI: Können Sie sich erklären, warum gerade Sie kontaktiert wurden? Gab es im Vorfeld des Anrufes und der Fax-Nachricht Kontakte mit dem Anrufer?
Z1: Nein, bei der XXXX nicht, aber es gibt andere Anrufer, wie z. B. die XXXX.
[...]
BehV: Sie haben bei der Anzeige angeführt, dass sich der Anrufer mit "XXXX" gemeldet hat. Hat dies für Sie eine Rolle gespielt als Sie das Fax beantwortet haben?
Z1: Ich kann mich erinnern, dass es um Unterstützung für die XXXX ging. Ich habe daher das Fax beantworten lassen. Der Anruf kam von einer "XXXX"-Nummer, aber die genaue Nummer habe ich nicht notiert.
BFV: Waren Sie im Jahr 2012 noch selbständig tätig?
BF: Ja.
BFV: Haben Sie im Jahr 2012 noch andere Einschaltungen machen lassen?
Z1: Nein, keine Einschaltungen, jedoch haben wir für die "XXXX" einen Betrag gespendet.
[...]
RI: Dem angefochtenen Straferkenntnis liegt Ihre Anzeige hinsichtlich eines Anrufes vom 11.12.2012 betreffend die Unterstützung für eine Infobroschüre XXXX für Schulen zugrunde. Können Sie uns die näheren Umstände dazu schildern?
Z2: Weil es schon schnell gegangen ist, habe ich den Namen des Anrufers gar nicht verstanden, nur "XXXX Medien..." Ich wurde während des Anrufes informiert, dass [...] für einen Betrag von 300 Euro mein Logo in dieser Infobroschüre abgedruckt wird.
RI: Können Sie sich erklären, warum gerade Sie kontaktiert wurden? Gab es im Vorfeld des Anrufes Kontakte mit dem Anrufer?
Z2: Nein. Ich bekam später noch weitere Anrufe, ich habe aber davor noch nie eine Einschaltung vornehmen lassen.
[...]
RI: In welcher Beziehung stehen Sie zum BF? Ist/war er Ihr Arbeitgeber?
Z3: Der BF war mein "Büroleiter", mein Arbeitgeber [war] Herr XXXX von der Firma XXXX. Konkret Firma XXXX. [...] Ich war nicht selbständig, sondern Angestellter.
RI: Die beiden verfahrensgegenständlichen Nummern XXXX und XXXX auf Sie am Standort XXXX registriert - waren Sie dort tätig?
Z3: Ich war in diesen Büroräumlichkeiten tätig.
RI: Zum Anruf bei Z1: Dieser erfolgte laut Anzeige am 23.10.2012 um 08:45 Uhr von einer nicht näher bekannten "XXXX"-Nummer. Dem Z1 wurde dabei die die Fax-Nr. XXXX bekannt gegeben. Haben Sie den Anruf getätigt?
Z3: Der Erstkontakt war immer mit dem Festnetz, nie vom Handy aus.
RI: Dem Z1 wurde weiters am 23.10.2012 um 09:00 Uhr vom Anschluss XXXX eine Fax-Nachricht gesendet. Als Bearbeiter ist Herr XXXX vermerkt. Wer hat die Versendung vorgenommen?
Z3: Das Fax habe ich gesendet.
RI: In welchem Auftrag?
Z3: Grundsätzlich war es so, dass ich eine Liste mit Personen erhalten habe, die ich "durchtelefoniert" habe. Diese Liste habe ich vom BF erhalten, dieser hat die Liste von Herrn XXXX erhalten.
[...]
Z3: Die Liste, die wir von Herrn XXXX erhalten haben, wurde quasi "per Zufall" unter den Mitarbeitern aufgeteilt.
BFV: Wissen Sie, ob Z1 bereits Kunde der Firma XXXX war?
Z3: Darüber hatte ich keine Information.
BFV: Haben Sie [...] Z1 mit einer "XXXX"-Handynummer angerufen?
Z3: Das weiß ich nicht, ich weiß nur, dass der Erstkontakt immer über das Festnetz erfolgt ist und nur bei Bedarf in weiterer Folge allenfalls eine Kontaktaufnahme via Handy erfolgte.
[...]
BehV: Sie haben gesagt, Sie haben nie von einer "XXXX"-Nummer angerufen? Können Sie sich erinnern, ob Sie damals eine "XXXX"-Nummer hatten, privat oder als Diensthandy?
Z3: Ich hatte ein Diensthandy, es ist jedoch so lange her, dass ich mich nicht mehr an die Nummer erinnern kann.
BehV: Sie haben vom BF Aufträge erhalten?
Z3: Er hat mir Arbeit zugeteilt. Jeder hat ca. 10 Seiten erhalten.
RI: Aber Ihr Gehalt haben Sie damals bezogen von der Firma XXXX?
Z3: Ja.
BehV: Sie haben von einem Telefonanschluss [des] BF telefoniert und haben die Aufträge vom BF erhalten?
Z3: Ja.
BFV: Wissen Sie woher der BF diese Listen bekommen hat?
Z3: Mit der Post. Alle Unterlagen haben wir von Herrn XXXX bekommen.
RI: Zum Anruf bei Z2: Dieser erfolgte laut Anzeige am 11.12.2012 um 09:44 Uhr von der bereits erwähnten Nummer XXXX. Haben Sie diesen Anruf getätigt?
Z3: Das weiß ich nicht mehr.
[...]
BFV: Hatten Sie im Büro des BF eine fixe Nebenstelle?
Z3: Nein, die Telefone funktionierten manchmal nicht, daher wurde gewechselt.
[...]"
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zu den verfahrensgegenständlichen Zeiten (II.1.2. und II.1.3.) war der Beschwerdeführer als selbständiger Werbemittler in XXXX, tätig und erhielt von der XXXXregelmäßig Werbungsaufträge für Einschaltungen von Annoncen in XXXX-Medien. Einen Teil der Aufträge bearbeitete der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Tätigkeit als selbständiger Werbemittler selbst, den übrigen Teil erledigten acht Mitarbeiter der XXXX in den Büroräumlichkeiten des Beschwerdeführers. Die Mitarbeiter verfügten über keine fixen Nebenstellen in den verfahrensgegenständlichen Büroräumlichkeiten.
Zu diesen Mitarbeitern zählte auch XXXX, welcher vom XXXX.2011 bis XXXX.2014 als Provisionsangestellter bei der XXXX in den Büroräumlichkeiten des Beschwerdeführers tätig war. Der Beschwerdeführer war der "Büroleiter" des XXXX. Der "Arbeitgeber" desXXXX warXXXX von der XXXX. XXXX übermittelte an den Beschwerdeführer regelmäßig eine Liste mit anzurufenden Personen, welche der Beschwerdeführer unter den Mitarbeiterin in den verfahrensgegenständlichen Büroräumlichkeiten verteilte. Der Beschwerdeführer teilte XXXX die Arbeitsaufgaben zu, sein Gehalt bezog XXXX jedoch von der XXXX.
Die Anschlüsse XXXX (Telefon) und XXXX (Fax) sind auf den Beschwerdeführer am Standort in XXXX, registriert. Die Rechnungen für die Anschlüsse sowie auch die Miete für die angeführten Büroräumlichkeiten wurden vom Beschwerdeführer bezahlt. Diese Beträge bekam er von der XXXX am Ende des Monats rückerstattet.
1.2. Am 23.10.2012 um 08:45 Uhr wurde XXXX, welcher zu dieser Zeit Unternehmer war, von einer nicht näher feststellbaren "XXXX"-Nummer telefonisch kontaktiert und mit ihm erstmalig ein Gespräch betreffend "Werbung für die XXXX" geführt. Hierauf erhielt XXXX am 23.10.2012 um 09:00 Uhr ausgehend vom Anschluss XXXX an eine von ihm bekannt gegebene Fax-Nummer eine Fax-Nachricht betreffend die Bestellung einer Einschaltung im "XXXX", auf welcher ua. folgende Eintragungen vorgenommen wurden: "Gesprächspartner: Hr.XXXX", "Bearbeiter: Hr. Remler". Diese Fax-Nachricht wurde von einer Vertreterin im Auftrag des XXXX unterfertigt und am 24.10.2012 an den Anschluss XXXX retourniert. Die Versendung der Fax-Nachricht an XXXX wurde von XXXX erledigt. Ebenfalls wurde das verfahrensgegenständliche Telefonat von XXXX geführt.
1.3. Am 11.12.2012 um 09:44 Uhr wurde der Landwirt und Unternehmer XXXX vom Anschluss XXXX telefonisch kontaktiert und mit ihm erstmalig ein Gespräch betreffend eine Werbeeinschaltung in einer Info-Broschüre bezüglich XXXX geführt.
Es kann nicht festgestellt werden, welche in den verfahrensgegenständlichen Büroräumlichkeiten tätige Person den Anruf bei XXXXr vorgenommen hat.
Die Feststellungen dahingehend, dass der Beschwerdeführer zu den verfahrensgegenständlichen Zeiten als selbständiger Werbemittler an der angeführten Büroadresse tätig war, regelmäßig Werbungsaufträge für Einschaltungen von Annoncen in XXXX-Medien erhielt, welche er zum Teil selbst bearbeitete und zum Teil durch Mitarbeiter der XXXX in den Büroräumlichkeiten des Beschwerdeführers erledigt wurden, beruhen auf den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 22.09.2014, welche sich insoweit mit den Aussagen des XXXX in der mündlichen Verhandlung decken. Die Feststellungen, wonach die Mitarbeiter über keine fixen Nebenstellen in den verfahrensgegenständlichen Büroräumlichkeiten verfügten, ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des XXXX in der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen, wonach XXXXfür dieXXXX in den Büroräumlichkeiten des Beschwerdeführers tätig und nicht beim Beschwerdeführer angestellt war, gründen sich auf die übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und des XXXX in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zur Art und zum Zeitraum der Beschäftigung des XXXX bei der XXXX stützen sich auf die vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorgelegten An- bzw. Abmeldebestätigungen der XXXX. Die Feststellungen zu den Modalitäten der Verteilung der Liste mit den anzurufenden Personen basieren auf den glaubhaften Aussagen des XXXX in der mündlichen Verhandlung, welchen vom Beschwerdeführer auch nicht entgegengetreten wurde.
Die Feststellungen hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Anschlüsse gründen sich auf die glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung in Verbindung mit den Feststellungen der belangten Behörde. Ebenso stützen sich die Modalitäten der Verrechnung der Anschlüsse sowie der Miete für die Büroräumlichkeiten auf die glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen zum Anruf und der Versendung einer Fax-Nachricht an XXXX beruhen auf den insoweit übereinstimmenden Aussagen des XXXX, des Beschwerdeführers und des XXXX in der mündlichen Verhandlung in Verbindung mit der verfahrensgegenständlichen Anzeige des XXXX vom 30.10.2012 sowie der in den Verfahrensakten enthaltenen Kopie der Fax-Nachricht. Die Feststellungen, wonach die Fax-Nachricht an XXXX versendet wurde, ergeben sich aus der ausdrücklichen diesbezüglichen Aussage des XXXX in der mündlichen Verhandlung. Aufgrund des inhaltlichen Zusammenhangs mit dem unmittelbar davor geführten Telefonat muss daher ferner davon ausgegangen werden, dass auch das verfahrensgegenständliche Telefonat von XXXX geführt wurde.
Die Feststellungen zum Anruf bei XXXX beruhen auf den insoweit übereinstimmenden Aussagen des XXXX, des Beschwerdeführers und des XXXX in der mündlichen Verhandlung in Verbindung mit der verfahrensgegenständlichen Anzeige des XXXX vom 06.01.2013.
Soweit jedoch nicht festgestellt werden kann, wer den Anruf bei XXXX vorgenommen hat, ist einerseits darauf zu verweisen, dass XXXX in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, dass er sich diesbezüglich nicht erinnern könne, was schon angesichts des Umstandes, dass seit dem Anruf rund 1 3/4 Jahre vergangen sind, nicht als unglaubwürdig erachtet werden kann. Andererseits hat der Beschwerdeführer verneint, diesen Anruf getätigt zu haben. Schließlich konnte auch der abschließend befragte XXXX nichts zur Aufklärung beitragen, als dieser anführte, dass er den Namen des Anrufers im Rahmen des Telefonats nicht verstanden habe.
3.1. Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl. I Nr. 51/2012) wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 BV-G) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Über Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden (Art. 130 Abs. 4 B-VG).
Gemäß § 113 Abs. 5a TKG 2013 idF BGBl. I Nr. 96/2013 kann gegen Bescheide des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, der Fernmeldebüros und des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das Fernmeldebüro für Steiermark und Kärnten.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG). Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält das TKG 2003 im Falle von Beschwerden gegen Bescheide der Fernmeldebüros nicht. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Für den vorliegenden Fall muss ferner davon ausgegangen werden, dass eine bei der bis Ende 2013 zuständigen Behörde eingebrachte "Berufung" mit Einrichtung des Bundesverwaltungsgerichts ab 01.01.2014 einer "Beschwerde" im Sinne von Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG gleichzuhalten ist.
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret lautet die Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Die Abs. 3 bis 5 des § 28 VwGVG lauten:
"(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen."
Zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte in Verwaltungsstrafsachen legt § 50 VwGVG fest: "Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden." Diese Bestimmung wiederholt die in Art. 130 Abs. 4 B-VG vorgesehene (und schon zuvor zitierte) Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache und ist insoweit lex specialis gegenüber § 28 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 VwGVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 50 VwGVG).
Zu Spruchpunkt A)
"Unerbetene Nachrichten
§ 107. (1) Anrufe - einschließlich das Senden von Fernkopien - zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers sind unzulässig. Der Einwilligung des Teilnehmers steht die Einwilligung einer Person, die vom Teilnehmer zur Benützung seines Anschlusses ermächtigt wurde, gleich. Die erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden; der Widerruf der Einwilligung hat auf ein Vertragsverhältnis mit dem Adressaten der Einwilligung keinen Einfluss.
(1a) Bei Telefonanrufen zu Werbezwecken darf die Rufnummernanzeige durch den Anrufer nicht unterdrückt oder verfälscht werden und der Diensteanbieter nicht veranlasst werden, diese zu unterdrücken oder zu verfälschen.
(2) Die Zusendung einer elektronischen Post - einschließlich SMS - ist ohne vorherige Einwilligung des Empfängers unzulässig, wenn
1. die Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung erfolgt oder
2. an mehr als 50 Empfänger gerichtet ist.
(3) Eine vorherige Zustimmung für die Zusendung elektronischer Post gemäß Abs. 2 ist dann nicht notwendig, wenn
1. der Absender die Kontaktinformation für die Nachricht im Zusammenhang mit dem Verkauf oder einer Dienstleistung an seine Kunden erhalten hat und
2. diese Nachricht zur Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen erfolgt und
3. der Empfänger klar und deutlich die Möglichkeit erhalten hat, eine solche Nutzung der elektronischen Kontaktinformation bei deren Erhebung und zusätzlich bei jeder Übertragung kostenfrei und problemlos abzulehnen und
4. der Empfänger die Zusendung nicht von vornherein, insbesondere nicht durch Eintragung in die in § 7 Abs. 2 E-Commerce-Gesetz genannte Liste, abgelehnt hat.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 133/2005)
(5) Die Zusendung elektronischer Post zu Zwecken der Direktwerbung ist jedenfalls unzulässig, wenn
1. die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird, oder
2. die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 E-Commerce-Gesetz verletzt werden, oder
3. der Empfänger aufgefordert wird, Websites zu besuchen, die gegen die genannte Bestimmung verstoßen oder
4. keine authentische Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann.
(6) Wurden Verwaltungsübertretungen nach Absatz 1, 2 oder 5 nicht im Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, an dem die unerbetene Nachricht den Anschluss des Teilnehmers erreicht."
Gemäß § 109 Abs. 4 Z 8 TKG 2003 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 58.000 Euro zu bestrafen, wer entgegen § 107 Abs. 1 Anrufe zu Werbezwecken tätigt.
§ 45 Abs. 1 VStG lautet:
"§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;
6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten."
3.5. Zum Anruf bei und der Versendung einer Fax-Nachricht an XXXXam 23.10.2014:
Ausweislich des festgestellten Sachverhalts steht fest (vgl. II.1.2.), dass der verfahrensgegenständliche Anruf bei sowie die Versendung der Fax-Nachricht an XXXX von XXXX und nicht vom Beschwerdeführer erledigt wurde. Ebenfalls steht fest (vgl. II.1.1.), dass XXXX zu der hier relevanten Zeit zwar in den Büroräumlichkeiten des Beschwerdeführers tätig, jedoch nicht dessen Angestellter, sondern vielmehr bei der XXXX beschäftigt war und von dieser auch entlohnt wurde. Hingegen stand der Beschwerdeführer als selbständiger Werbemittler in keinem Angestelltenverhältnis zur XXXX.
Daraus ergibt sich nun einerseits, dass der verfahrensgegenständliche Anruf bei sowie die Versendung der Fax-Nachricht an XXXX vom Beschwerdeführer nicht selbst vorgenommen wurde, und andererseits, dass ihm das Verhalten des XXXX bereits angesichts des mangelnden Angestelltenverhältnisses auch nicht allenfalls im Lichte des § 9 VStG zuzurechnen wäre.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 erster Fall VStG ist von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat. Dieser Tatbestand setzt voraus, dass nach ordentlicher Ermittlung des Sachverhaltes feststeht (dh. erwiesen wird), dass der Beschuldigte die Tat nicht verübt hat (vgl. Lewisch/Fister/Weilguni, VStG Verwaltungsstrafgesetz Kommentar [2013] § 45 Rz 3). Das Vorliegen eines Einstellungsgrundes gemäß § 45 Abs. 1 VStG ist von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. Lewisch/Fister/Weilguni, VStG Verwaltungsstrafgesetz Kommentar [2013] § 45 Rz 2).
Angesichts der dargelegten Ermittlungsergebnisse war das angefochtene Straferkenntnis in Bezug auf diesen Sachverhalt aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 erster Fall VStG einzustellen (siehe dazu, dass die Verwaltungsbehörde ein Straferkenntnis erlässt, obwohl die Einstellung zu verfügen gewesen wäre, Lewisch/Fister/Weilguni, VStG Verwaltungsstrafgesetz Kommentar [2013] § 45 Rz 1 aE). In Anbetracht dieses Ergebnisses konnte eine Prüfung, ob das verfahrensgegenständliche Verhalten prinzipiell unter § 107 Abs. 1 TKG 2003 zu subsumieren wäre, unterbleiben.
3.6. Zum Anruf bei XXXX am 11.12.2012:
In Bezug auf diesen Anruf konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden, welche in den verfahrensgegenständlichen Büroräumlichkeiten tätige Person den Anruf bei XXXX vorgenommen hat (vgl. insbesondere II.2.). Allein der Umstand, dass der verwendete Anschluss auf den Beschwerdeführer angemeldet ist, reicht vor dem Hintergrund, dass in den Büroräumlichkeiten acht weitere Personen tätig waren, welche Zugang zu diesem Telefon hatten, über keine fixen Nebenstellen verfügten und außerdem in keinem Angestelltenverhältnis zum Beschwerdeführer standen (vgl. II.1.1.), in keiner Weise aus, um alle Zweifel an der Zurechenbarkeit dieses Anrufes zum Beschwerdeführer auszuräumen.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 erster Fall VStG ist von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann. Nicht erwiesen werden kann die Tat, wenn die Beweise für einen Schuldspruch nicht ausreichen oder wenn nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens noch Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten bestehen (in dubio pro reo; vgl. Lewisch/Fister/Weilguni, VStG Verwaltungsstrafgesetz Kommentar [2013] § 45 Rz 3).
Auch in Bezug auf diesen Sachverhalt war das angefochtene Straferkenntnis folglich aufzuheben und das Strafverfahren in diesem Punkt gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 erster Fall VStG einzustellen. Wiederum konnte angesichts dieses Ergebnisses eine Prüfung, ob das verfahrensgegenständliche Verhalten prinzipiell von § 107 Abs. 1 TKG 2003 erfasst wäre, unterbleiben.
3.7. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich.
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