BVwG W155 1438650-1

W155 1438650-1Bundesverwaltungsgericht30.09.2014

Regest

allgemeine Verhältnisse, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz

Gesamter Gesetzestext

BVwG W155 1438650-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W155.1438650.1.00

Spruch

W155 1438650-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Silvia KRASA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des BAG vom 29.10.2013, XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil I. des Bescheides des Bundesasylamtes gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 26.11.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tag der Antragstellung gab er an, aus der Provinz XXXX, Dorf XXXX zu stammen. Er habe keine Schulausbildung, sei Analphabet und habe den Beruf des Tischlers (ohne entsprechende Ausbildung) ausgeübt. Er sei über den Iran, wo er etwa 1 1/2 Jahren gelebt habe, die Türkei und Griechenland, wo er 6 Monate im Gefängnis war, schlepperunterstützt auf dem Landweg nach Österreich gelangt.

Als Fluchtgrund gab er an: "Mein Vater hat der amerikanischen Armee geholfen. Dadurch wurde ich und meine Familie durch die Taliban bedroht". In Afghanistan habe er Angst um sein Leben.

Ein auf verschiedene Untersuchungen des Beschwerdeführers basierendes gerichtsmedizinisches Gutachten ergab ein Mindestalter von 19 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt 18.1.2013. Der Beschwerdeführer nahm das Ergebnis der forensischen Altersuntersuchung am 8.2.2013 zur Kenntnis.

In einer weiteren Einvernahme am 4.10. 2013 erklärte der Beschwerdeführer, der Volksgruppe der Pashtunen anzugehören und Moslem (Sunnite) zu sein. Er sei von seiner Familie (Eltern, 3 Brüder und 2 Schwestern) in der Türkei unabsichtlich getrennt worden. Er wisse nicht, wo sich seine Familie aufhalte und habe keinen Familienanschluss mehr in Afghanistan.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, er habe Afghanistan verlassen, weil seine Familie Probleme gehabt hätte. Sein ältester Bruder hätte sowie andere junge Burschen bei den Mullahs religiösen Unterricht bekommen. Mit diesen jungen Leuten sei Gehirnwäsche betrieben worden. Er habe auch gesehen, wie sein Bruder des Öfteren mit einer Bombe gespielt habe. Eines Tages sei dieser durch eine Bombenexplosion verletzt und daraufhin verrückt geworden. Sein Bruder habe seither psychische Probleme. Die Mullahs hätten einer Behandlung in XXXX nicht zugestimmt, sondern wollten ihn in Pakistan behandeln lassen. Der Vater hätte sich aber geweigert. Darauf hin hätten sie den Vater geschlagen und den Beschwerdeführer mitgenommen, eingesperrt und misshandelt. Bei einer neuerlichen Vorsprache der Mullahs beim Vater des Beschwerdeführers, hätten sie den Beschwerdeführer wieder nach Hause gebracht. Die Mullahs hätten aber dem Vater zwei Finger abgeschnitten und ihm eine Bedenkzeit von zwei Tagen gegeben, dass dieser seinen ältesten Sohn in ihre Gewalt übergebe. Der Dorfälteste hätte der Familie geholfen das Grundstück und das Haus zu verkaufen. Mit diesem Geld sei die Familie in den Iran geflüchtet. Da Afghanen im Iran nicht gerne gesehen werden, sei die Familie weitergezogen.

Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass er Angst habe, wenn er an die unsichere Lage in Afghanistan denke. Er habe Angst vor den Taliban und Mullahs, weil er schon einmal von ihnen mitgenommen worden sei. Den erzählten Vorfall konnte der Beschwerdeführer nicht zeitlich einordnen.

Auf Nachfragen erklärte er, er sei von Mullahs in einen dunklen Raum eingesperrt worden. Er sei geschlagen worden, er habe aber zu Essen bekommen. Er sei zurückgebracht worden, weil sich der Vater nicht erpressen habe lassen. Der Beschwerdeführer sei anwesend gewesen, als die Mullahs die Hand des Vaters auf ein Brett gelegt und zwei Finger mit einem Messer abgeschnitten hätten. Er könne sich aber nicht erinnern, welche Hand es gewesen sei. Die Mutter hätte die Wunde versorgt und verbunden. Nach zwei Tagen sei die Familie in den Iran geflüchtet. Vorher habe der Dorfälteste das Haus und das Grundstück der Familie gekauft. Er erklärte auch, dass niemand die gemachten Angaben bestätigen könne.

Über Vorhalt der belangten Behörde, der Beschwerdeführer hätte in der Ersteinvernahme angegeben, der Vater habe der amerikanischen Armee geholfen und die Familie sei durch die Taliban bedroht worden, entgegnete der Beschwerdeführer, er sei falsch verstanden worden, weil er in der Sprache Urdu einvernommen worden und die Sprache Urdu nicht gut sprechen könne.

Der Beschwerdeführer legte die Bestätigungen für die Teilnahme an Deutschkursen für Asylwerber/Anfänger vor.

Mit angefochtenen Bescheid vom 29.10.2013 wies die belangte Behörde gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 2 Z 13 AsylG 2005 den Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte gem. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte gem. § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 28.10.2014 (Spruchpunkt III.).

Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle traf die belangte Behörde Länderfeststellungen zur allgemein Situation in Afghanistan und traf Feststellungen zur Person und den Lebensumständen des Beschwerdeführers. Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan einer asylrechtlich relevanten Bedrohungssituation ausgesetzt wäre. Hinsichtlich der Fluchtgründe erachtete das Bundesasylamt das Vorbringen als unglaubwürdig, nicht plausibel nachvollziehbar, unsubstantiiert und nicht den allgemeinen Lebenserfahrungen entsprechend. Für den Fall einer Rückkehr befand es, dass die Kriterien für eine ausweglose Lage vorlägen und die Lebensgrundlage im Heimatstaat entzogen sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer in einem persönlichen Schreiben Beschwerde und führte aus, dass er nicht mehr nach Afghanistan zurückkehren könne wegen der Probleme, die seine Familie dort bekommen habe sowie wegen der Schwierigkeiten in Griechenland (Inhaftierung, gesellschaftlichen und wirtschaftliche Probleme). Er wäre in sein Heimatland zurückgekehrt, wenn ihn dort nicht Schwierigkeiten erwarten würden. Er möchte sich in Österreich ein Leben aufbauen, die Amtssprache erlernen und eine entsprechende Ausbildung machen. Selbstverständlich möchte er gesetzesgemäß in Österreich leben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, der Volksgruppe der Paschtunen zugehörig und sunnitischen Glaubens. Er stammt aus der Provinz XXXX, XXXX, wo er mit seinen Eltern und Geschwistern (3 Brüder, 2 Schwestern) bis zu seiner Ausreise in den Iran lebte.

Unter Umgehung der Grenzkontrollen reiste er in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 26.11.2012 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer ist volljährig und in Österreich nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt war bzw. ihm eine solche Verfolgung im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat in maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.

Für den Beschwerdeführer besteht eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Zurückweisung bzw. Abschiebung nach Afghanistan.

1.2. Im Zuge des Verfahrens wurden dem Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes seinerzeit aktuelle Länderfeststellungen seinen Herkunftsstaat betreffend im Verfahren vorgehalten.

Auf eine Auseinandersetzung mit der aktuellen Lage in Afghanistan, um weitere verfahrensrelevante Sachverhaltselemente darzulegen, wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes verzichtet, da dieser in Zusammenschau mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu einem anderen Ergebnis führen würde. Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht fallrelevant wesentlich geändert haben.

Die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes gründen sich auf unbedenkliche, seriöse und aktuelle Quellen, wobei Berichte verschiedener ausländischer Behörden ebenso herangezogen wurden wie auch Berichte internationaler Organisationen sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen (NGO). Die Berichte sind schlüssig und widerspruchsfrei, gründen sich auf eine Vielzahl verschiedener voneinander unabhängiger Quellen, entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, ohne dass eine weitere Ergänzung vonnöten wäre, und werden diesem Erkenntnis daher vollinhaltlich zugrunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seiner Familien - und Lebenssituation ergeben sich aus seinen diesbezüglich im Wesentlichen gleichbleibenden und im Ergebnis glaubhaften Angaben. Seine strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.

Das Fluchtvorbringen konnte das Bundesverwaltungsgericht aus folgenden Gründen den Feststellungen nicht zu Grunde legen:

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer keine schriftlichen oder sonstigen Beweismittel vorgelegt hat, die entweder das Fluchtvorbringen als Ganzes oder zumindest einzelne Details der Ereignisse, die ihn zur Ausreise veranlasst haben sollen, bestätigen hätten können.

Bereits die belangte Behörde qualifizierte das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates aufgrund von widersprüchlichen Angaben als unglaubhaft. Bei entsprechender Betrachtung des gesamten Vorbringens können die Angaben des Beschwerdeführers über seine Flucht als nicht glaubwürdig erachtet werden.

Auf die Frage warum der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen hätte, antwortete er, dass dort wo die Familie (Eltern und Geschwister) gelebt hätten, es sehr unsicher gewesen wäre. Die jungen Männer würden bei der Erziehung durch die Mullahs eine Gehirnwäsche erhalten. Sein Bruder sei dort erzogen worden und wäre nach einer Bombenexplosion verrückt geworden. Die Mullahs hätten einer Behandlung in XXXX nicht zugestimmt, sondern einer Behandlung in Anwesenheit der Mullahs in Pakistan. Der Vater hätte sich geweigert und auf seine Verantwortung für seinen Sohn hingewiesen. Deshalb sei es zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen den Mullahs und dem Vater gekommen. Die Mullahs hätten den Beschwerdeführer mitgenommen, eingesperrt und misshandelt. Der Plan der Mullahs, den Vater des Beschwerdeführers zu erpressen, um die Gewalt über den psychisch kranken Sohn zu erhalten, schlug feh,l obwohl dem Vater zusätzlich zwei Finger abgeschnitten worden waren.

Bedenkt man die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen im Laufe seines Verfahrens, fällt auf, dass seine Schilderung sehr vage gehalten ist und er keine detaillierten Aussagen zu etwaigen konkreten Vorfällen machen konnte. Wie schon die belangte Behörde festgestellt hat, ist die Darstellung der Fluchtgeschichte oberflächlich und allgemein gehalten und es fehlen Realkennzeichen, Merkmale die für eine Aussage mit Realitätshintergrund realistisch sind, wie etwa die Schilderung von ausgefallenen aber auch nebensächlichen Einzelheiten. Im vorliegenden Fall kann sich der Beschwerdeführer an keine Einzelheiten erinnern. Auf die Frage, wann er von den Mullahs mitgenommen worden sei, antwortete er, er wisse es nicht. Die Frage, wie alt er sei, beantwortete er, er wisse es nicht. Erst im Iran habe sich herausgestellt, dass er dreizehn Jahre sei. Auf die Frage wie lange er eingesperrt geworden sei, antworteet der Beschwerdeführer, er wisse es nicht, einen Tag, ein Monat, ein Jahr, wie lange wisse er nicht, er sei lange dort gewesen.

Es ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer über die zentralen Aspekte seiner Gefährdung, wie die kurzfristige Entführung durch "die Mullahs" keine konkrete Auskunft geben konnte.

Als seinem Vater zwei Finger abgetrennt worden wären, gab er zunächst an, nicht anwesend gewesen zu sein. Er wisse über diesen Vorfall aus Erzählungen seiner Mutter. Wenig später erzählte er der belangten Behörde, er sei bei diesem Vorfall anwesend gewesen, die Mullahs hätten ein Brett genommen, die Hand des Vaters darauf gelegt und mit einem Messer zwei Finger abgeschnitten. Die Mutter hätte die Hand verbunden. Er wisse aber nicht, welche Hand es gewesen sei.

Aus diesem Vorfall lässt sich keine drohende Verfolgungsgefahr in der Zukunft für den Beschwerdeführer ableiten.

Nicht übersehen werden darf, dass der Beschwerdeführer bei seiner Ersteinvernahme angab, eine Verfolgung der Familie durch die Taliban wäre erfolgt, weil sein Vater der amerikanischen Armee geholfen hätte. In einer weiteren Einvernahme, hat er ein ganz anderes Motiv für seine Flucht angegeben (Gehirnwäsche des Bruders durch die Mullahs mit Folgen und diesbezügliche Auseinandersetzung des Vaters mit den Mullahs) . Ein derartiger Widerspruch im Kern des Fluchtvorbringens ist für sich allein geeignet, die Glaubwürdigkeit des gesamten Fluchtvorbringens in Zweifel zu ziehen (AsylGH 21.1.2013, C 15 430.798-1/2012).

Im Protokoll der Ersteinvernahme vom 26.11. 2012 findet sich kein Hinweis, dass der Beschwerdeführer Verständigungsprobleme hatte, er gab an die Sprachen Dari, Urdu und Paschtu gut zu verstehen.

Aus dem Zusammenhalt des gesamten Vorbringens, das in sich unschlüssig und nicht nachvollziehbar ist, entsteht für das Bundesverwaltungsgericht der Eindruck, dass der Beschwerdeführer die Fluchtgeschichte nicht erlebt hat, sondern wegen der allgemeinen schlechten Situation aus Afghanistan geflüchtet ist ( "wenn ich nur an die unsichere Lage denke, bekomme ich Angst", S 251 des angefochtenen Bescheides, "In Afghanistan kann immer etwas passieren " , S 251, "die Lage wird immer schlechter..", S 251).

2.2. Die Feststellungen zur aktuellen Situation in der Islamischen Republik Afghanistan stützen sich auf die im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, der die beschwerdeführende Partei weder mündlich noch schriftlich substantiiert entgegengetreten ist, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.

Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass sich die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers seit der gegenständlich angefochtenen Entscheidung nicht in einer Weise verändert hat, die für die Person des Beschwerdeführers konkret asylrechtlich von Bedeutung ist, wie sich das Bundesverwaltungsgericht durch ständige Beobachtung der aktuellen Quellen, u.a. durch Einschau in das ecoi.net-Themendossier "Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul" (Stand 10.1.2014), die Folgeberichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Die aktuelle Sicherheitslage, 30.9.2013) und der UNAMA (Mid-Year Report 2013, Juli 2013) sowie in die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 6.8.2013 versichert hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

3. 1 Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, iVm § 24 Abs. 4 VwGVG konnte trotz Stellung eines dahingehenden Antrages von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist. Die mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten, und einem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010, S. 389, entgegen. Die Fluchtgründe wurden durch die belangte Behörde insbesondere durch die eingehende Befragung des Beschwerdeführers ausreichend erörtert und erhoben.

Wenn auch Verfahren über Asyl und über den Aufenthalt Fremder im Bundesgebiet nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen (vgl. VfSlg. 13.831/1994 mwN), hat im unionsrechtlichen Anwendungsbereich gemäß Art. 47 Abs. 2 der GRC jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen Gericht öffentlich verhandelt wird, wie dies auch Art. 6 EMRK für zivil- und strafrechtliche Angelegenheiten vorsieht. Somit gelten abseits des Anwendungsbereichs von Art. 6 EMRK dessen Garantien auch für den Anwendungsbereich des Art. 47 Abs. 2 GRC (dazu ausführlich VfGH 14.3.2012, U 466/11 ua).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (im Folgenden EGMR) zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). In Anlehnung an diese Judikatur ist nach Ansicht des VfGH auch die Bedeutung und Notwendigkeit einer Verhandlung für die Beweiserhebung und Beweiswürdigung sowie für die Lösung von Rechtsfragen maßgeblich, weshalb eine mündliche Verhandlung im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren auch regelmäßig unterbleiben kann, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt (VfGH 14.3.2012, U 466/11 ua).

Auch der VwGH hat im Erkenntnis vom 24.10.2013, 2013/07/0088, im Zusammenhang mit Art. 47 Abs. 2 GRC - betreffend eine Beschwerde, in der die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde - obiter festgehalten: "Im Übrigen lassen die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Verwaltungsakten erkennen, dass die Erörterung in einer Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal das Verfahren rechtliche und in erster Linie ‚hochtechnische' Fragen betrifft, zu deren Beantwortung auch im Sinne der Judikatur des EGMR (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 28.5.2013, Zlen. 2012/05/0120 bis 0122, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR; ferner das Urteil des EGMR vom 18.7.2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein) eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 27.9.2013, 2012/05/0213)."

Eine mündliche Verhandlung konnte im konkreten Fall jedenfalls unterbleiben, da der Sachverhalt für eine Beurteilung auf Grund der Gesetze ausreichend erhoben war. Eine mündliche Erörterung der maßgeblichen Fragen hätte keinen Mehrwert für die Beweislage im Verfahren ergeben, da der Sachverhalt letztlich geklärt war. Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen seiner Einvernahmen Gelegenheit zur Darlegung und Konkretisierung seiner Fluchtgründe. Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Die Beschwerde bringt keine neuen wesentlichen Aspekte im Hinblick auf die Fluchtgründe vor. Dem Beschwerdeführer ist nicht gelungen, eine Ergänzungsbedürftigkeit in überzeugender Weise aufzuzeigen. Auch anhand der Beschwerde ergab sich kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt im Rahmen einer mündlichen Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 22.8.2007, 2005/01/0015 u.a.).

3.2. zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Zi 23 AsylG 2005) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (§ 3 Abs. 2 AsylG 2005).

Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999. Zl.99/01/0279, mwN).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH vom 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).

Eine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Paschtunen bzw. zu seiner Religionsgemeinschaft hat weder der Beschwerdeführer substantiiert vorgebracht noch haben sich hiefür Hinweise aus den in das Verfahren eingebrachten oder sonstigen aktuellen Länderberichten ergeben (vgl. etwa UK Home Office, Country of Origin Information Report, 15.02.2013, S. 187 ff und 206 ff; Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 04.06.2013, S. 9 f).

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233, mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081; VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798).

Auch hat sich weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch den Länderberichten ergeben, dass eine Asylantragstellung im Ausland oder eine rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde. Eine subjektive, objektiv erkennbare Verfolgung war nicht erkennbar.

Die Glaubwürdigkeit des Vorbringens nimmt die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung ein (VwGH 20.6.1990, Zl. 90/01/0041). Den fluchtbezogenen Angaben des Beschwerdeführers war auf Grund mangelnder Plausibilität in wesentlichen Teilen des Vorbringens, den widersprüchlichen Angaben in den Einvernahmen die Glaubhaftigkeit abzusprechen deshalb erübrigt sich auch eine Prüfung der Asylrelevanz des Vorbringens. Es ist nicht erforderlich durch ständiges Nachfragen den Asylwerber zu erfolgsversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten (VwGH 4.5.2000, 99/20/0599).

3. 3 zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Dazu, dass der Sachverhalt ausreichend auf Grund der Aktenlage geklärt war und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden konnte, siehe zB VwGH 24.10.2013, Zl. 2013/07/0088; 28.5.2013, Zlen. 2012/05/0120 bis 0122, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR; 27.9.2013, 2012/05/0213.

Zur Frage der fehlenden Asylrelevanz des Vorbringens siehe etwa VwGH 19.10.2000, 98/20/0233; 17.6.1993, 92/01/1081; 14.3.1995, 94/20/0798; 9.3.1999, 98/01/0318.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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