BVwG W155 1430953-1

W155 1430953-1Bundesverwaltungsgericht30.09.2014

Regest

Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, Religion

Gesamter Gesetzestext

BVwG W155 1430953-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W155.1430953.1.00

Spruch

W155 1430953-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Silvia KRASA als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.11.2012, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil I. des Bescheides des Bundesasylamtes gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 19.03.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tag der Antragstellung gab er an, aus XXXX, Provinz XXXX, zu stammen, der Volksgruppe der Sayed anzugehören sowie schiitischen Glaubens zu sein. Er sei über den Iran, die Türkei und Griechenland schlepperunterstützt auf dem Landweg nach Österreich gelangt. Zum Fluchtgrund äußerte sich der Beschwerdeführer wie folgt:

"Vom Jahr 2004 -2010 lebte ich gemeinsam mit meiner Familie im Iran und ging dort zur Schule. Im Jahr 2010 wurden wir nach Afghanistan abgeschoben. In Afghanistan gab mir mein Vater christliche Bücher, die ich verteilen sollte. Ich verteilte diese christlichen Bücher in XXXX vor der Moschee an verschiedene Leute. Außer dieser Arbeit hatte mein Vater keine andere Möglichkeit, Geld zu verdienen, da wir nach unserer Rückkehr aus dem Iran nichts mehr in Afghanistan hatten. Die Mullahs aus unserem Ort regten sich auf und bedrohten uns mit dem Tod, wenn wir nicht aufhören sollten, diese Bücher zu verteilen. Da wir sonst nichts zu essen hatten, haben wir weiter diese Bücher verteilt. Nachdem Sie uns mit dem Tode bedroht haben und wir weiterhin die Bücher verteilt haben, griffen sie eines Tages unser Haus an. Mein Bruder wurde dabei getötet. An dem Tag liefen alle in verschiedene Richtungen. Seit dieser Zeit weiß ich nicht, wo sich meine Eltern aufhalten. Ich habe mich danach bei einem Freund namens Ali in XXXX aufgehalten. Aus diesem Grund habe ich meine Heimat verlassen."

Bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte der Beschwerdeführer, dass ihn die anderen Einwohner töten würden.

2. Am 17.06.2012 stellte die Bundespolizeiinspektion Freyung für den Beschwerdeführer ein Wiederaufnahmeersuchen nach VO (EG) Nr. 343/2003, Art. 16 Abs. 1 c mit der Begründung, er habe mit dem Zug zu seiner Tante nach Schweden reisen wollen und sei bei einer Kontrolle in Passau aufgegriffen worden. Er habe sein Heimatland verlassen, weil sein Vater Bibeln verkauft und Probleme mit verschiedenen Personen bekommen hätte.

Im Zuge einer Altersdiagnostik durch die deutschen Behörden wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer ein Mindestalter von 18 Jahren habe und nicht, wie ihm sein Vater mitteilte, ein Alter von 13 Jahren.

3. Nach Zustimmung Österreichs im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 343/2003, wurde der Beschwerdeführer am 26.6.2012 von Deutschland nach Österreich überstellt, von Organen der Fremdenpolizei übernommen und das Asylverfahren weitergeführt. Auch in Österreich wurde zur Altersfeststellung ein auf verschiedene Untersuchungen basierendes medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt, das ein Mindestalter von 17, 1 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt 12.7.2012 ergab. Das Geburtsdatum wurde daraufhin nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7.8.2012 mit 6.6.1995 festgesetzt.

4. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 6.9.2012 in Aachen nach illegaler Einreise von Frankreich über Belgien kommend aufgegriffen und nach abermaliger Zustimmung Österreichs zum Übernahmeersuchen gemäß VO (EG) Nr. 343/2003 des Rates am 4.10.2012 nach Österreich überstellt und die Prüfung des Asylantrages fortgesetzt.

5. In einer Einvernahme am 05.11.2012 bei der belangten Behörde ergänzte der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines gesetzlichen Vertreters sein bisheriges Vorbringen und führte aus, dass er im Alter von 4-5 Jahren mit seiner Familie in den Iran gezogen sei und sich dort ca. 9-10 Jahre aufgehalten habe. Sein Aufenthalt im Iran sei früher falsch protokolliert worden. Nach der Rückkehr in den Heimatstaat habe er im Auftrag seines Vaters über einen Zeitraum von ca. fünf Monaten christliche Bücher im Dorf und auch im Eingangsbereich der Moschee verteilt. Sein Vater hätte für den Verkauf der Bücher Geld bekommen und damit den Lebensunterhalt bestritten. Die Leute hätten die Bücher angenommen, um sie zu lesen. Die ganze Familie wäre von den Mullahs bedroht worden. Eines Abends sei das Haus der Familie gestürmt worden. Während der Vater den Konflikt mit den Leuten ausgetragen hätte, wäre der Beschwerdeführer geflüchtet. Seit diesem Vorfall wisse er nicht, wo sich seine Eltern aufhielten. Er habe bei einem Freund namens Ali Unterschlupf in XXXX gefunden und von ihm erfahren, dass sein Bruder bei diesem Angriff ums Leben gekommen sei. Dieser Freund habe auch die Flucht für ihn organisiert. Der Beschwerdeführer habe Angst im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan von den Leuten, die wild wie Tiere seien, umgebracht zu werden, sie würden ihn überall finden. Er habe keine innere Ruhe und könne so nicht leben. Er habe zu seiner Tante Leila nach Schweden fahren wollen, mehr wisse er von seiner Tante nicht.

6. Der Beschwerdeführer legte eine Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses vor und gab an, die Schule besuchen zu wollen.

7. In einer Stellungnahme vom 06.11.2012 zweifelte die gesetzliche Vertretung des Beschwerdeführers die Methoden zur Altersfeststellung an, erörtert die subjektive Furcht vor Verfolgung des Beschwerdeführers und legte die unsichere Lage in Afghanistan, im speziellen in XXXX dar. Eine Abschiebung des minderjährigen Beschwerdeführers nach Afghanistan käme daher einer Verletzung von Art. 3 EMRK gleich.

8. Mit angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte gemäß § 8 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte eine befristete Aufenthaltsbewilligung (Spruchpunkt III.).

Sie führte im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei, da die Kriterien für eine ausweglose Lage in Afghanistan vorlägen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe seien nicht plastisch und lebensnahe dargebracht worden. Es sei auch nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer über einen Zeitraum von fünf Monaten in einem islamistischen Land wie Afghanistan, vor der Moschee christliche Bücher verteilt habe und die Leute diese Bücher angenommen hätten, um darin zu lesen. Erst nach langer Zeit wäre es zu Drohungen gekommen, die der Beschwerdeführer nicht ernst genommen habe. Auch der fluchtauslösende Vorfall habe nicht lebensnahe geschildert werden können.

Rechtlich führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt I. aus, dass keine asylrelevante Bedrohungssituation pro futuro festgestellt werden konnte. Die Befürchtung einer konkreten, individuellen gegen den Beschwerdeführer selbst gerichteten Verfolgung oder Furcht vor Verfolgung habe dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entnommen werden können. Die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan sowie der Wunsch nach besseren Lebensbedingungen könne nicht zu einer Asylgewährung führen.

9. In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde stellte der Beschwerdeführer den Antrag, den Status des Asylberechtigten zu zuerkennen sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Die belangte Behörde sei nicht auf die Stellungnahme vom 6.11.2012 zur Altersfeststellung und Festlegung des Geburtsdatums eingegangen. Sie hätte das junge Alter des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der fluchtauslösenden Ereignisse berücksichtigen müssen. Die Familie sei aus dem Iran abgeschoben worden, wobei die Erinnerungen des Beschwerdeführers mit wiederkehrender Angst überschattet gewesen seien. Die finanzielle Situation der Familie sei äußerst angespannt gewesen, daher sei der Beschwerdeführer gezwungen gewesen, christliche Bücher zu verteilen. Der Beschwerdeführer habe seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen, weshalb er als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention gelte. Die Behörde habe ihre Ermittlungspflicht nicht ausreichend wahrgenommen, da ihr insbesondere bei der Einvernahme von Minderjährigen eine besondere Manduktionspflicht auferlegt sei. Auf kinderspezifische Rechte im Sinne der Kinderrechtskonvention wurde in der Beschwerde hingewiesen.

10. Mit Schreiben vom 26.02.2013 reichte der Beschwerdeführer die Tazkira nach und führte aus, dass aus dieser hervorgehe, dass er im Jahr 2011, 14 Jahre alt gewesen sei. Dies würde gegen die Altersfeststellung und Festsetzung des Geburtsdatums 06.06.1995 sprechen. Der Beschwerdeführer, vertreten durch den gesetzlichen Vertreter, stellte den Antrag, als 15- jähriger ausgewiesen zu werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, der Volksgruppe der Sayed zugehörig und schiitischen Glaubens. Er lebte bis zu seiner Ausreise, abgesehen von einem 10 jährigen Aufenthalt im Iran, mit seinen Eltern und seinem Bruder in der Provinz XXXX, Distrikt XXXX.

Der Aufenthaltsort der Familienangehörigen ist nicht bekannt.

Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels unbedenklicher Identitätsdokumente nicht fest.

Das Geburtsdatum lautet 6.6.1995.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer Afghanistan auf Grund einer asylrelevanten, konkret gegen ihn gerichteten Bedrohung verlassen hat.

1.2. Die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen, wobei Berichte verschiedener ausländischer Behörden ebenso herangezogen wurden, wie auch Berichte internationaler Organisationen sowie allgemein anerkannter und unabhängiger Nichtregierungsorganisationen. Diese Berichte entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, sodass eine weitere Ergänzung nicht notwendig ist, und werden diese der Entscheidung zugrunde gelegt.

1.3. Nicht festgestellt werden kann, dass die nachträglich (26.2.2013) vorgelegte Taskira unbedenklich ist. Aus der Übersetzung der Tazkira ist ersichtlich, dass der Vater des Beschwerdeführers die Ausstellung der Tazkira beantragt hat. Das Ausstelldatum lautet 29.7.2011.

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes Beweis erhoben.

2. 1 Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur ethnischen Zugehörigkeit sowie zur Familien - und Lebenssituation des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich im Wesentlichen gleichbleibenden und im Ergebnis glaubhaften Angaben.

2. 2 Die Feststellungen zur aktuellen Situation in der Islamischen Republik Afghanistan stützen sich auf die im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, der die beschwerdeführende Partei weder mündlich noch schriftlich substantiiert entgegengetreten ist, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.

Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass sich die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers seit der gegenständlich angefochtenen Entscheidung nicht in einer Weise verändert hat, die für die Person des Beschwerdeführers konkret asylrechtlich von Bedeutung ist, wie sich das Bundesverwaltungsgericht durch ständige Beobachtung der aktuellen Quellen, ua. durch Einschau in das ecoi.net-Themendossier "Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul" (Stand 10.1.2014), die Folgeberichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Die aktuelle Sicherheitslage, 30.9.2013) und der UNAMA (Mid-Year Report 2013, Juli 2013) sowie in die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 6.8.2013 versichert hat.

2. 3 Die Altersfeststellung beruht auf verschiedene Untersuchungen und einem abschließenden medizinischen Sachverständigengutachten, dem der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist (VwGH 27.5.2003, 2002/07/0100 und Vorjudikatur). Das vorgelegte Gutachten ist nachvollziehbar, die fachliche Eignung der untersuchenden Ärzte steht für das Bundesverwaltungsgericht außer Zweifel.

Ungeachtet dessen wird zu den Ausführungen des Beschwerdeführers zur Altersfeststellung folgendes bemerkt:

Die Altersfeststellung beruht nicht nur auf einem Handwurzelröntgen, sondern auf mehreren Untersuchungen (Schlüsselbein, Zähne, Köper, Psyche). Die Methode der forensischen Untersuchung ist gängig und wissenschaftlich anerkannt. Die Altersfeststellung wurde vom Gesetzgeber als wissenschaftliche Möglichkeit zur Feststellung eines Mindestalters normiert. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher keinen Grund, am Instrument der Altersfeststellung zu zweifeln.

Der Beschwerdeführer hat sich gegen die Festsetzung seines Geburtsdatums aufgrund der Altersdiagnostik nicht ausgesprochen (siehe Einvernahme 7.8.2012), im Gegenteil gab er an, mit der Altersfeststellung" keine Probleme" zu haben.

Weder in der Einvernahme am 17.6. 2012 noch am 7.8.2012 konnte er ein Beweismittel zum Alter vorlegen ("ich habe keine Tazkira, damit ich beweisen kann, wie alt ich wirklich bin"), noch erwähnte, er dass es eine solche gibt, die er vorlegen könnte ( "ich habe keine..."). Erst am 17.6.2012 legte er eine Tazkira mit Ausstellungsdatum 29.7. 2011 vor, die sein Vater, von dem der Beschwerdeführer gar nicht weiß, wo er sich aufhält, beantragt hat. Aber selbst das in der Tazkira angegebene Alter von 14 Jahren im Jahre 2011, passt mit dem angegebenen Lebenslauf nicht überein. Denn nach den Angaben in der Einvernahme am 5.11.2012 müsste der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach Afghanistan bereits 15 Jahre alt gewesen sein ("ich war 4-5 als ich Afghanistan verließ, ich war 9-10 Jahre im Iran). Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich auf Grund der Ungereimtheiten auf das medizinische Gesamtgutachten und geht davon aus, dass der Beschwerdeführer mittlerweile volljährig ist (siehe u.a unten zu Pkt 3.2.).

Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund ist nicht glaubwürdig.

Der Beschwerdeführer brachte vor, Afghanistan verlassen zu haben, weil er im Auftrag des Vaters in einem Zeitraum von ca. 5 Monaten christliche Bücher vor der Moschee verteilt habe und die Familie auf Grund dessen angegriffen worden sei. Wie schon die belangte Behörde zutreffend ausführte, ist dieses fluchtauslösende Verhalten in einem stark geprägten islamistischen Land wie Afghanistan nahezu unmöglich. Neben dem Umstand, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben über die Bücher (zB Aussehen des Umschlages) und deren Verteilung (wie oft, wieviel...) machen konnte, ist es geradezu absurd in der Öffentlichkeit, noch dazu vor einer Moschee christliche Werke über einen Zeitraum von 5 Monaten zu verteilen.

Christen ist es schon nicht möglich ihren Glauben frei auszuüben, sie sind gezwungen, sich zu verstecken. Umso unwahrscheinlicher ist es, dass ein Muslim in der Öffentlichkeit, christliche Bücher verteilen kann. Vor allem in einer Provinz, wie XXXX, die zu den gewaltvolleren Gegenden des Landes gehört und es dort immer wieder zu Talibananschlägen kommt.

Generell unglaubwürdig ist, dass mit dem Verkauf von christlichen Büchern vor Moscheen der Lebensunterhalt finanziert werden kann. Unklar ist auch, wer die Bücher verteilt haben soll. Einerseits behauptet der Beschwerdeführer, der Vater habe Bibeln verteilt, andererseits erwähnt er "wir" haben verteilt, schließlich gibt er an, im Auftrag des Vaters verteilt zu haben. Damit hätte der Beschwerdeführer zum Lebensunterhalt beigetragen, obwohl sein Vater arbeitsfähig gewesen ist. Über den Auftraggeber des Vaters konnte er keine Angaben machen.

Der Beschwerdeführer gab auch an, keine Probleme bei der Verteilung der Bücher gehabt zu haben, die Bücher seien aufgenommen worden, andererseits wurde er geärgert und bespuckt, eine persönliche konkrete Bedrohung hat er aber nicht geltend gemacht.

Festzuhalten ist, dass der Verfolgungsgrund weder bewiesen noch belegt worden ist. Es sind zu diesem Zweck keine Dokumente seitens des Beschwerdeführers in das Verfahren eingebracht worden. Daher ist zur Beurteilung, ob der Verfolgungsgrund als glaubhaft gemacht anzusehen ist, auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt bei einer Gesamtbetrachtung aufgrund der Tatsache, dass das konkrete Fluchtvorbringen Widersprüche und nicht plausible Angaben enthält, die von der belangten Behörde im Kernbereich auch aufgezeigt wurden, zu dem Schluss, dass die Glaubwürdigkeit der Fluchtgeschichte nicht gegeben ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3. 1 Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, iVm § 24 Abs. 4 VwGVG konnte trotz Stellung eines dahingehenden Antrages von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist. Die mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten, und einem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010, S. 389, entgegen. Die Fluchtgründe wurden durch die belangte Behörde insbesondere durch die eingehende Befragung des Beschwerdeführers ausreichend erörtert und erhoben.

Wenn auch Verfahren über Asyl und über den Aufenthalt Fremder im Bundesgebiet nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen (vgl. VfSlg. 13.831/1994 mwN), hat im unionsrechtlichen Anwendungsbereich gemäß Art. 47 Abs. 2 der GRC jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen Gericht öffentlich verhandelt wird, wie dies auch Art. 6 EMRK für zivil- und strafrechtliche Angelegenheiten vorsieht. Somit gelten abseits des Anwendungsbereichs von Art. 6 EMRK dessen Garantien auch für den Anwendungsbereich des Art. 47 Abs. 2 GRC (dazu ausführlich VfGH 14.3.2012, U 466/11 ua).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (im Folgenden EGMR) zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). In Anlehnung an diese Judikatur ist nach Ansicht des VfGH auch die Bedeutung und Notwendigkeit einer Verhandlung für die Beweiserhebung und Beweiswürdigung sowie für die Lösung von Rechtsfragen maßgeblich, weshalb eine mündliche Verhandlung im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren auch regelmäßig unterbleiben kann, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt (VfGH 14.3.2012, U 466/11 ua).

Auch der VwGH hat im Erkenntnis vom 24.10.2013, 2013/07/0088, im Zusammenhang mit Art. 47 Abs. 2 GRC - betreffend eine Beschwerde, in der die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde - obiter festgehalten: "Im Übrigen lassen die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Verwaltungsakten erkennen, dass die Erörterung in einer Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal das Verfahren rechtliche und in erster Linie ‚hochtechnische' Fragen betrifft, zu deren Beantwortung auch im Sinne der Judikatur des EGMR (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 28.5.2013, Zlen. 2012/05/0120 bis 0122, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR; ferner das Urteil des EGMR vom 18.7.2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein) eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 27.9.2013, 2012/05/0213)."

Eine mündliche Verhandlung konnte im konkreten Fall jedenfalls unterbleiben, da der Sachverhalt für eine Beurteilung auf Grund der Gesetze ausreichend erhoben war. Eine mündliche Erörterung der maßgeblichen Fragen hätte keinen Mehrwert für die Beweislage im Verfahren ergeben, da der Sachverhalt letztlich geklärt war und es sich nur um die Beurteilung einer Rechtsfrage handelte.

3. 2 zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Zi 2 Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) droht.

Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Zi 23 AsylG 2005) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (§ 3 Abs. 2 AsylG 2005).

Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Zi 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Zi 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999, 99/01/0279, mwN). Die "Furcht vor Verfolgung" ist in die Zukunft gerichtet und es ist daher - zum Entscheidungszeitpunkt - eine Prognose über die (fiktive) Situation des Antragstellers im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat zu erstellen (Putzer, Leitfaden Asylrecht² (2011) Rz 100; vgl. auch VwGH 9.3.1999, 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH 6.10.1998, 96/20/0287; 23.7.1999, 99/20/0208).

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.1.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233, mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH 17.6.1993, 92/01/1081; 14.3.1995, 94/20/0798).

Eine Verfolgung des Beschwerdeführers in Afghanistan aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Sayed bzw. zur schiitischen Religionsgemeinschaft oder gar wegen einer christlichen Gesinnung hat weder der Beschwerdeführer substantiiert vorgebracht noch haben sich hierfür Hinweise aus den in das Verfahren eingebrachten oder sonstigen aktuellen Länderberichten ergeben (vgl. etwa UK Home Office, Country of Origin Information Report, 15.2.2013, S. 187 ff und 206 ff; Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4.6.2013, S. 9 f).

Wie oben ausgeführt, war den fluchtbezogenen Angaben des Beschwerdeführers auf Grund mangelnder Plausibilität in wesentlichen Teilen des Vorbringens die Glaubhaftigkeit auszusprechen und erübrigt sich auch eine Prüfung der Asylrelevanz. Die Glaubwürdigkeit des Vorbringens nimmt zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung ein (VwGH 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).

Abgesehen davon ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keinerlei Hinweis auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung eines Konventionsgrundes spricht.

Der Bericht von UNHCR vom 24.3.2011, führt in Bezug auf die Verfolgungsgefahr von Kindern folgendes aus: Kinder mit bestimmten Profilen unterliegen aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr. Dies betreffe insbesondere Zwangsrekrutierung, Schüler sowie sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt an Kindern.

Richtig ist, dass Kindern besondere Rechte im Sinne der Kinderrechtskonvention (idF KRK) zukommen. Das hat auch die belangte Behörde richtig erkannt, indem sie dem Beschwerdeführer subsidiären Schutz zuerkannt hat, da nicht auszuschließen war, dass der Beschwerdeführer im Falle der Abschiebung in eine für ihn aussichtslose Lage geraten würde.

Dennoch liegt dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein Konventionsgrund zugrunde, auch nicht wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe. Alleine die Tatsache, dass der Beschwerdeführer damals noch ein Kind war, reicht nicht aus, um eine Verfolgung deswegen anzunehmen. Wie oben ausgeführt, hat der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgungsgefahr nicht dargetan, zumal es der behaupteten Bedrohungssituation mangels Zusammenhang mit einem Konventionsgrund mangelt. Die angegebene, nicht dem Herkunftsstaat zuzurechnende Verfolgung, wurde vom Beschwerdeführer nicht als ethnisch, politisch oder religiös motiviert dargestellt bzw. sonst mit einem in der GFK genannten Grund in Verbindung gebracht. Auch der Begründung der gegenständlichen Beschwerdeschrift ist diesbezüglich kein konkretes Vorbringen zu entnehmen, zumal auch mit der Zugehörigkeit zu einer "besonders schutzwürdigen Gruppe" noch keine hierauf gründende Verfolgungsgefahr dargetan wird.

Darüber hinaus ist die Furcht vor Verfolgung zukunftsorientiert zu beurteilen und zum Entscheidungszeitpunkt eine Prognose über die Situation des Antragstellers im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat zu erstellen. Der Beschwerdeführer hat zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits die Volljährigkeit erreicht und geht auch aus diesem Grunde sein Vorbringen im Hinblick auf eine besondere Schutzwürdigkeit aufgrund einer Minderjährigkeit ins Leere.

Da sich sohin weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben haben, ist kein unter Art. 1 Abschnitt A Zi. 2 der GFK zu subsumierender Sachverhalt ableitbar und war die Beschwerde abzuweisen.

3. 3 zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Dazu, dass der Sachverhalt ausreichend auf Grund der Aktenlage geklärt war und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden konnte, siehe etwa VwGH 24.10.2013, Zl. 2013/07/0088; 28.5.2013, Zlen. 2012/05/0120 bis 0122, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR; 27.9.2013, 2012/05/0213.

Zur Frage der fehlenden Asylrelevanz des Vorbringens siehe etwa VwGH 19.10.2000, 98/20/0233; 17.6.1993, 92/01/1081; 14.3.1995, 94/20/0798; 9.3.1999, 98/01/0318.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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