BVwG W126 1423453-1

W126 1423453-1Bundesverwaltungsgericht30.09.2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, private Verfolgung,<br/>Schutzunfähigkeit, wohlbegründete Furcht

Gesamter Gesetzestext

BVwG W126 1423453-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W126.1423453.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde vonXXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.12.2011, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste am 18.07.2011 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde hierzu am 19.07.2011 von der Polizei erstbefragt und am 22.07.2011 sowie am 30.11.2011 niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen.

Im Verwaltungsverfahren brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, afghanischer Staatsangehöriger zu sein, der Volksgruppe der Paschtunen anzugehören, sunnitischer Moslem zu sein und vor seiner Ausreise in XXXX,XXXX, Jalalabad gewohnt zu haben sowie in XXXX im Dorf XXXX geboren zu sein. Er sei verheiratet und habe einen minderjährigen Sohn. Zu seinem Fluchtgrund brachte er vor, dass er Afghanistan wegen der Taliban verlassen habe. Die Tante mütterlicherseits des Beschwerdeführers sei mit einem einflussreichen Taliban namensXXXX verheiratet. Dieser habe im Jahr 2005 eine Mädchenschule in XXXX angezündet, um Mädchen am Schulbesuch zu hindern. Der Großvater des Beschwerdeführers habe diesem davon erzählt. Der Beschwerdeführer habe den Onkel bei der Polizei in der Ortschaft XXXX verraten und danach Probleme bekommen. Die Behörden hätten das Haus des Onkels gestürmt, wobei der Bruder des Onkels erschossen worden wäre. Die Taliban hätten sich daraufhin an der Polizei rächen wollen und den Bodyguard des Polizeikommandanten verletzt, da der Polizeikommandant nicht anwesend gewesen sei. Daraufhin hätten die Taliban die Polizeistation mit Raketen attackiert, es sei zur Feindschaft zwischen der Familie des Onkels und der Familie des Beschwerdeführers gekommen. Die Taliban hätten versucht, den Beschwerdeführer zu rekrutieren, wie sie alle Jugendlichen auf ihre Seite ziehen hätten wollen. Der Beschwerdeführer habe nie mit den Taliban zusammenarbeiten wollen. Von der Mutter des Beschwerdeführers sei verlangt worden, ihren Beruf als Lehrerin nicht mehr auszuüben. 2005/2006 sei der Beschwerdeführer dann mit seiner Ehefrau und seinem Sohn nach Pakistan geflüchtet. Die Eltern des Beschwerdeführers, beide Lehrer, seien daraufhin vom Onkel des Beschwerdeführers aufgesucht worden, der sich nach dem Beschwerdeführer erkundigt und die Eltern geschlagen habe. Der Vater des Beschwerdeführers habe diesen telefonisch gewarnt und erzählt, dass der Onkel den Beschwerdeführer finden wolle und er daher nicht nach Afghanistan zurückkommen könne. Bis 2008 habe der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau und seinem Sohn in Pakistan (zuerst drei Tage in Peschawar bis zum Vorfall mit den Eltern des Beschwerdeführers, danach bis zur Ausreise in Pindi) gelebt und dort als Schweißer gearbeitet. Im August 2007 sei der Onkel mit den Taliban nach Pindi in die Wohnung des Beschwerdeführers gekommen. Dieser sei nicht zu Hause gewesen, weshalb die Ehefrau des Beschwerdeführers nach diesem gefragt und geschlagen worden sei. Die Ehefrau sei am Kopf verletzt worden und habe einen Schädeldeckenbruch erlitten. Als die Probleme mit XXXX auch in Pakistan begonnen hätten, sei der Beschwerdeführer im September 2007 alleine über Griechenland nach Europa geflüchtet, da sein Onkel ein mächtiger Mann sei und ihn töten habe wollen. In Griechenland habe er circa zweieinhalb Jahre als Gärtner gearbeitet.

2. Mit Bescheid vom 12.12.2011 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes unglaubwürdig seien. Sowohl die Reiseroute wie auch der Zeitpunkt seiner Ausreise von Afghanistan nach Pakistan sowie der Aufenthalt in Pakistan sei widersprüchlich wiedergegeben worden. Überdies könne seine Behauptung einer konkreten Verfolgung durch die Taliban nur als eine in den Raum gestellte Behauptung gewertet werden, der aufgrund der mangelnden Plausibilität und Nachvollziehbarkeit keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden habe können. So habe der Beschwerdeführer einerseits angegeben, dass sein Onkel eine Mädchenschule angezündet habe und er diesen verraten hätte. Demgegenüber habe er in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt ausgesagt, dass sein Onkel zum Großvater gekommen sei und sehr beunruhigt und durcheinander gewesen sei. Der Großvater habe dann dem Beschwerdeführer erzählt, dass der Onkel die Schule angezündet habe, was der Beschwerdeführer sodann bei der Polizei gemeldet habe. In der Einvernahme habe der Beschwerdeführer erklärt, dass die Taliban die Behördenstation mit Raketen attackiert hätten. Im Gegensatz dazu habe er in der Einvernahme ausgesagt, dass der Onkel die Polizeistation beschossen habe und habe er die Angaben dahingehend gesteigert, dass die Bodyguards des Polizeikommandanten dabei verletzt worden seien. Auch hätten sich Ungereimtheiten bezüglich der Familie des Beschwerdeführers und seiner Ausreise aus Afghanistan ergeben. Der Beschwerdeführer habe sich bereits bei Kernaussagen des Fluchtvorbringens widersprochen, auch habe er sein Vorbringen äußerst vage und pauschal ausgeführt. So habe er etwa weder den genauen Tag des Schulbrandes, noch jenen Tag, in dem er sich an die Polizei gewandt habe oder seinen Ausreisetag benennen können. Demgegenüber habe er aber andere Daten, wie etwa seine Abreise aus Griechenland und seine Einreise nach Österreich sowie sein eigenes Geburtsdatum konkret anführen können. Eine ganzheitliche Betrachtung seiner Angaben im Laufe des Verfahrens vermittle zudem den Eindruck, dass der Beschwerdeführer zur Erhöhung der Eindringlichkeit diese jeweils gesteigert habe, was seinen Angaben zusätzliche Unglaubwürdigkeit verleihe. Es seien daher nach Ansicht des Bundesasylamtes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Gründe, nicht gegeben. Glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer in der Heimat Familienangehörige habe, so dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass er im Fall einer Rückkehr in die Heimat in eine ausweglose Lage geraten würde.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamts vom 12.12.2011 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater zur Seite gegeben.

3. Der Beschwerdeführer erhob am 20.12.2011 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde wegen inhaltlicher Fehler und Verfahrensmängel. Dem Beschwerdeführer sei der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, eine mündliche Verhandlung sei durchzuführen. Es sei festzustellen, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkannt werde und eine Ausweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan rechtswidrig sei.

Am 06.12.2012 wurde in einem Schreiben der Diakonie mitgeteilt, dass die Ehefrau und das Kind des Beschwerdeführers unter sehr schlechten Umständen in Peschawar leben würden. Der Bruder seiner Ehefrau, der bisher in geringem Umfang finanzielle Hilfe geleistet habe, sei hierzu nicht mehr in der Lage, weshalb seine Ehefrau über keinerlei Unterstützung mehr verfüge. Auch gebe es keine Möglichkeit für sie zu arbeiten. Der Beschwerdeführer sei darüber verzweifelt. Damit einhergehend wurde eine Aufenthaltsbestätigung des Beschwerdeführers in der Abteilung Psychiatrie und Psychotherapie des Landeskrankenhauses XXXX vorgelegt. Aus dieser geht ein ambulanter Besuch des Beschwerdeführers am 14.11.2012 hervor, wobei Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung festgestellt worden seien und er medikamentös behandelt worden sei.

Am 16.04.2013 langte ein neuerliches Schreiben der Diakonie Flüchtlingsdienst ein, aus welchem hervorgeht, dass sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers nicht verbessert habe. Beigefügt wurde ein Befundbericht vom 09.01.2013 der Abteilung Allgemeine Psychiatrie und Sozialpsychiatrie des Landeskrankenhauses XXXX, aus welchem hervor gehe, dass beim Beschwerdeführer neben Schlafstörungen, Kopfschmerzen, Herzklopfen und Brechreiz auch eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden sei. Eine medikamentöse Therapie habe sich immer wieder als ineffektiv erwiesen, sodass eine Einstellung auf andere Medikamente erfolgt sei.

Am 18.11.2013 langte wiederum ein Schreiben der Diakonie Flüchtlingsdienst ein, im welchem ein Arztbrief des Landeskrankenhauses XXXX zwecks Information zur weiteren Behandlung des Beschwerdeführers wegen seiner Posttraumatischen Belastungsstörung und Gastritis übermittelt wurde. Auch wurde eine neuerliche Aufenthaltsbestätigung des Beschwerdeführers im Landeskrankenhaus XXXX vorgelegt, sowie auch eine Bestätigung des Gemeindeamt XXXX im Bezirk XXXX über die vom Beschwerdeführer durchgeführten Aushilfsarbeiten im Gemeindebauhof. Am 19.11.2013 wurde eine weitere Bestätigung vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer im Juni 2013 am Sozialprojekt XXXXteilgenommen habe.

Am 09.12.2013 wurde ein weiterer psychotherapeutischer Befundbericht des Zentrums für interkulturelle Psychotherapie "XXXX" vorgelegt.

Am 21.05.2014 übermittelte der den Beschwerdeführer vertretende Verein Bestätigungen betreffend die Teilnahme des Beschwerdeführers an "Alphabetisierungskursen".

4. Am XXXX führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm, ein Vertreter der belangten Behörde nahm (entschuldigt) nicht teil.

Der Beschwerdeführer legte ein Bestätigungsschreiben der Betreuungsstelle XXXX vom 10.09.2014 bezüglich der vom Beschwerdeführer verrichteten Aufgaben sowie ein Empfehlungsschreiben über seinen Aufenthalt in der Betreuungsstelle und ein Bestätigungsschreiben der Medizinischen Universität XXXX vom 09.09.2014, in dem die gemeinnützige Tätigkeit des Beschwerdeführers bestätigt wird, vor.

Der Beschwerdeführer wiederholte in der Verhandlung sein bisheriges Vorbringen und bekräftigte seine Angst, aufgrund seiner Anzeige über die Brandstiftung in der Schule von seinem Onkel und den Taliban verfolgt und getötet zu werden. Als der Beschwerdeführer eines Tages zu Besuch bei seinem Großvater gewesen sei, sei sein Onkel gekommen und habe dem Großvater (nervös) erzählt, dass er eine Mädchenschule angezündet habe. Der Beschwerdeführer habe von seinem Großvater davon erfahren und sei einen Tag darauf zur Polizei gegangen und habe seinen Onkel beim Polizeikommandanten angezeigt. Daraufhin sei es, als die Polizei die Wohnung des Onkels aufgesucht habe, zu einer Schießerei zwischen dem Bruder des Onkels und der Polizei gekommen, bei der der Bruder des Onkels gestorben sei. Zehn bis fünfzehn Tage später habe nachts ein Angriff der Taliban auf die Polizeistation stattgefunden, bei dem ein Soldat verletzt worden sei. Die Soldaten seien alle "Bodyguards" des Kommandanten gewesen. Wegen der einsetzenden Geburt bei seiner Frau habe der Beschwerdeführer diese dann nach Pakistan bringen müssen. In dieser Zeit sei der Onkel des Beschwerdeführers zum Großvater mütterlicherseits gekommen und habe diesem gesagt, dass jemand von der Familie ihn verraten habe. Der Großvater habe abgestritten, dass er es gewesen sei und gemeint, dass es nur der Beschwerdeführer gewesen sein könne. Daraufhin seien die Taliban in das Haus des Beschwerdeführers gekommen und hätten nach diesem gefragt. Der Vater des Beschwerdeführers habe ihnen mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer in Pakistan sei, woraufhin er und die Mutter des Beschwerdeführers geschlagen worden seien. Nach diesem Vorfall habe der Vater den Beschwerdeführer angerufen und ihm gesagt, dass er nicht zurückkommen dürfe. Aus diesen Gründen sei der Beschwerdeführer mit seiner Familie zwei Jahre in Pakistan geblieben, bis eines Tages der Onkel des Beschwerdeführers nach Pakistan in das Haus des Beschwerdeführers gekommen sei. Der Beschwerdeführer sei nicht zu Hause gewesen, jedoch habe der Onkel die Ehefrau angetroffen und diese angegriffen und am Kopf verletzt. In der Folge sei der Beschwerdeführer aus Pakistan geflohen. Im Falle einer Rückkehr würde der Beschwerdeführer in Lebensgefahr sein, da die Taliban bzw. sein Onkel und seine Leute ihn töten würden. Sein Onkel sei ein mächtiger Taliban, er habe sehr viel Einfluss in Afghanistan. Der Beschwerdeführer lehne die Taliban ab, er "hasse" sie und mache sie für die "schreckliche" Situation in Afghanistan verantwortlich. Sie würden sich überall einmischen, man könne keine normale Kleidung tragen, man dürfe keine Musik hören usw. Der Beschwerdeführer nehme nach Bedarf Medikamente, wenn er unter Druck stehe und es ihm schlecht gehe. Er habe Alpträume.

Zu den Länderfeststellungen und Berichten zur Lage in Afghanistan im Hinblick auf sein Fluchtvorbringen brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Lage in Afghanistan sehr schlecht sei und es überall Probleme gebe.

Die Verhandlungsschrift wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - auf dessen Ansuchen hin - übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, sunnitischer Moslem und Angehöriger der Volksgruppe der Pashtunen. Er stammt aus der Provinz XXXX, Distrikt XXXX, Dorf XXXX, XXXX.

1.2. Der Onkel des Beschwerdeführers, XXXX, ist ein mächtiger Taliban, der 2005 eine Mädchenschule anzündete. Als der Beschwerdeführer von seinem Großvater davon erfuhr, meldete er dies dem Polizeikommandanten der örtlichen Polizeistation. Bei der Stürmung des Hauses des Onkels durch die Polizei wurde der Bruder des Onkels erschossen. Es folgte ein Angriff der Polizeistation durch die Taliban. Aufgrund dieser Vorfälle kam es zur Feindschaft zwischen der Familie des Onkels und der Familie des Beschwerdeführers. Als der Onkel des Beschwerdeführers herausfand, dass ein Familienmitglied, nämlich - durch Hinweis des Großvaters des Beschwerdeführers - der Beschwerdeführer ihn verraten hat, begann die Verfolgung des Beschwerdeführers durch seinen Onkel und die Taliban. Der Beschwerdeführer, welcher mit seiner Ehefrau anlässlich der Geburt ihres Kindes nach Pakistan reiste, hielt sich danach weiterhin in Pakistan auf, da sein Vater ihn wegen seiner Verfolgung durch den Onkel, welcher ihn im Elternhaus gesucht hat, vor einer Rückkehr warnte. Dem Onkel des Beschwerdeführers gelang es aber seinen Aufenthaltsort herauszufinden und dieser kam ungefähr zwei Jahre später ins Haus des Beschwerdeführers in Pakistan und bedrohte und schlug seine Frau. In Folge entschloss sich der Beschwerdeführer aus Angst um sein Leben zur Flucht auch aus Pakistan.

Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in seinem Heimatland mit dem Leben bedroht ist oder eine einer solchen Verfolgung gleichzuhaltende unmenschliche Behandlung zu gewärtigen hat.

1.3. Zur Lage in Afghanistan werden nachfolgende Feststellungen getroffen:

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 13 Jahre nach dem Ende der Taliban-Herrschaft befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein. Die Sicherheitsverantwortung für Afghanistan wurde 2013 vollständig durch die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) übernommen.

Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Situation von Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig.

Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)Prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems.

Die größte Bedrohung für die Bürger Afghanistans geht von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind, die sie häufig missbrauchen. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Personen kaum Einfluss und kann sie nur begrenzt kontrollieren oder ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des schwachen Verwaltungs-und Rechtswesens bleiben diese Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen.

Die Taliban haben Berichten zufolge Personen und Gemeinschaften getötet, angegriffen und bedroht, die in der Wahrnehmung der Taliban gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen haben. Tötungen, Angriffe und Schikanierung von Personen, die angeblich die moralischen Grundsätze der Taliban verletzen, ereignen sich in Gebieten, die sich unter der vollständigen oder teilweisen tatsächlichen Kontrolle der Taliban und anderer regierungsfeindlicher Kräfte befinden, sowie auch in anderen Gebieten.

In XXXX sind unter anderem Hekmatyars Hezb-e Islami, Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Al Qaida als regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv.

Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Insbesondere in der Provinz XXXX haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. In XXXX wurden die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Tokham-Highway abzielen.

Die am meisten umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, XXXX, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.

Bei einem Anschlag der Taliban auf Militärfahrzeuge der Nato auf einem Parkplatz eines Stützpunktes am Torkham-Checkpoint in der Provinz XXXX am 19. Juli 2014 kamen bei einem Feuergefecht alle drei Angreifer ums Leben. Die Gebäude liegen an einer wichtigen Nachschubroute der NATO.

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an welche politische und religiöse Überzeugung das jeweilige Heimatdorf dominiert.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt sowie durch die am XXXX durchgeführte mündliche Verhandlung Beweis erhoben.

2.2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seiner Herkunft ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren.

2.3. Die Feststellungen zur Lage in Afghanistan ergeben sich aus dem Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31. März 2014, dem Bericht des US Department of State (USDOS) Country Reports on Human Rights Practices 2013 von März 2014, der Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, dem Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, dem Quarterly Report vom April 2013 des Afghanistan NGO Safety Office (ANSO) sowie den Briefing Notes vom 23. Juni 2014 des deutschen Bundesamts für Migration und Flüchtlinge. Die Parteien sind diesen nicht entgegengetreten.

2.4. Der Sachverhalt in Bezug auf die Gründe für das Verlassen Afghanistans sowie die Rückkehrbefürchtung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem widerspruchsfreien, gleichbleibenden und vor dem Hintergrund der afghanischen Verhältnisse plausiblen Vorbringen des Beschwerdeführers während des Verfahrens, insbesondere in der Beschwerdeverhandlung. Die genauen und detailreichen Schilderungen des Beschwerdeführers während der Beschwerdeverhandlung erweckten einen glaubwürdigen Eindruck. Die von der Behörde dargelegten Gründe für den Schluss der Unglaubwürdigkeit erwiesen sich als nicht überzeugend. Das Vorbringen des Beschwerdeführers entspricht der Berichtslage und wurden auch Einzelheiten der Ereignisse vom Beschwerdeführer übereinstimmend angegeben. Die von der Behörde aufgezeigten Widersprüche sind entweder als solche nicht erkennbar oder als Abweichungen in unwesentlichen Details zu erachten, welche nicht geeignet sind, die Unglaubhaftigkeit des Vorbringens anzunehmen.

2.5. Das erkennende Verwaltungsgericht geht daher aufgrund einer Gesamtschau davon aus, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht hat, dies aus folgenden näheren Erwägungen:

Dadurch, dass der Beschwerdeführer die Brandstiftung hinsichtlich der Mädchenschule bei der Polizei meldete, entstand nicht nur eine Feindschaft zwischen ihm und seinem Onkel, der ein einflussreicher Taliban ist, sondern geriet er auch ins Blickfeld der Taliban. Mit der Anzeige stellte er sich gegen seinen Onkel und die von diesem vertretenen Wertanschauungen, es wurde ihm damit seitens der Taliban Regierungsnähe und eine "feindliche" politische Gesinnung unterstellt. Der Beschwerdeführer wurde von seinem Onkel und seinen Leuten in Afghanistan gesucht und in Pakistan verfolgt. Dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr Verfolgungshandlungen durch seinen Onkel und die Taliban ausgesetzt sein würde, erscheint zum Entscheidungszeitpunkt maßgeblich wahrscheinlich.

In Anbetracht der derzeitigen Sicherheitslage in Afghanistan und aufgrund der Quellenlage, aus welcher hervorgeht, dass die Zentralregierung die regierungsfeindlichen Kräften und Gruppierungen nur begrenzt kontrollieren oder ihre Taten untersuchen oder verurteilen kann und Menschenrechtsverletzungen wegen des schwachen Verwaltungs- und Rechtswesens häufig ohne Sanktionen bleiben, kann nicht angenommen werden, dass die staatlichen Stellen in der Lage sind, dem Beschwerdeführer ausreichend Schutz zu gewähren.

Auch ist eine innerstaatliche Relokationsalternative vor dem Hintergrund der bereits vor seiner Ausreise gegebenen Verfolgung durch bewaffnete Anti-Regierungsgruppen bzw. die Taliban und seinem diesen zugehörigen Onkel, welche über weitreichenden Einfluss verfügen (der Onkel des Beschwerdeführers und seine Leute haben auch den Aufenthaltsort des Beschwerdeführer in Pakistan ausfindig gemacht), auszuschließen.

Somit ist im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers von einer Verfolgungsgefahr auszugehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist gemäß § 75 Abs. 19 AsylG idgF das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Verfolgungsgefahr im Falle ihres Zusammenhangs mit der Zugehörigkeit zu einer bestimmten "sozialen" Gruppe, nämlich der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Familie Asylrelevanz im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK zu (VwGH 24.08.2007, 2006/19/0131; 21.03.2007, 2006/19/0083; 26.05.2009, 2007/01/0077).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

3.2. Für den gegenständlichen Fall ist zunächst festzuhalten, dass ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen dann zur Flüchtlingseigenschaft führt, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Im Fall des Beschwerdeführers ergibt sich auf Grundlage des Ermittlungsverfahrens das Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr asylrelevanter Intensität durch die Taliban und den diesen zugehörigen Onkel des Beschwerdeführers wegen unterstellter "feindlicher" politischer Gesinnung, dies unter Berücksichtigung aller zu 2.5. getroffenen Ausführungen sowie der zitierten Länderfeststellungen.

Es liegt genau ein Fall vor, in welchem wegen individueller Verfolgung gezielte Menschenrechtsverletzungen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen können. Die hinreichende Schwere dieser möglichen Menschenrechtsverletzungen ist durch die Berichtslage sowie die vergangenen Verfolgungshandlungen eindeutig indiziert. Auch die Aktualität der Gefährdung ist gegeben, von einer Verjährung einer solchen Lebensbedrohung kann auf Basis der Feststellungen und der Länderberichte nicht gesprochen werden.

Verfolgungshandlungen, welche nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sind im Hinblick auf die Genfer Flüchtlingskonvention nur relevant, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, besteht im konkreten Fall keine Schutzfähigkeit des Staates, die drohenden Menschenrechtsverletzungen können infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).

Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann, und ihm dies zumutbar ist (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503; 25.11.1999, Zl. 98/20/0523). Ausgehend von den dem Beschwerdeführer drohenden Konsequenzen und der fehlenden Schutzgewährung durch die staatlichen Behörden kann, wie unter 2.5. dargelegt, nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer ein Ausweichen in einen anderen Landesteil Afghanistans möglich wäre.

Somit befindet sich zusammengefasst der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht, asylrelevant verfolgt zu werden außerhalb Afghanistans und ist im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt, in dieses Land zurückzukehren.

Es liegen keine der in § 6 Abs. 1 AsylG 2005 genannten Ausschlussgründe vor.

Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor, auch nicht in verfahrensrechtlicher Hinsicht.

Die Stattgabe der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur asylrelevanten Verfolgungsgefahr sowie unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018 zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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