W116 1426882-1•BVwG W116 1426882-1
W116 1426882-1Bundesverwaltungsgericht30.09.2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, soziale Gruppe, wohlbegründete<br/>Furcht
W116 1426882-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX,
StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.05.2012, Zl. 11 13.938-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.07.2014, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXXdamit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Verfahren vor dem Bundesasylamt:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste spätestens am 17.11.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte noch am gleichen Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge Asylantrag). Im Zuge der Erstbefragung gab er gegenüber einem Organ der Polizeiinspektion Schachendorf an, dass er sunnitischer Paschtune sei und die Sprachen Paschtu und Dari beherrsche. Zuletzt habe er in Kabul gelebt, in seinem Heimatland würden sich nach wie vor seine Eltern und seine Geschwister aufhalten. Am 22.08.2011 habe er Afghanistan mit dem Flugzeug verlassen, der Schlepper habe ihm dann im Iran den Reisepass abgenommen. Von dort sei er schlepperunterstützt über Griechenland bis nach Österreich gereist.
Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass zwei seiner (namentlich genannten) Brüder für die Regierung arbeiten würden. N. sei Polizist und H. Beamter. Die Taliban hätten von ihnen verlangt, dass sich im Gegenzug der Beschwerdeführer ihnen anschließen sollte. Andernfalls sollten seine Brüder die Arbeit niederlegen. Sein Vater habe gemeint, dass für ihn Lebensgefahr bestehe und ihn fortgeschickt.
1.2. Am 25.04.2012 wurde der Beschwerdeführer von einem Organ des Bundesasylamtes in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Dabei legt der Beschwerdeführer folgende Dokumente vor: eine Taskira samt englischer Übersetzung; zwei an ihn gerichtete Briefe der Taliban, worin er zum einen aufgefordert wird sich am Sonntag an einem bestimmten Ort einzufinden und ihm zum anderen mitgeteilt wird, dass er vielleicht die Meinung vertreten könnte, dass die Amerikaner und die NATO für Afghanistan Gutes tun würden, aber in Wirklichkeit würden sie jeden Tag unschuldige Menschen töten. Sie hätten gehört, dass der Beschwerdeführer mit ihnen sympathisiere, das sei falsch und sie würden ihn deshalb beobachten. Weiters legte der Beschwerdeführer ein Schreiben der Dorfältesten an die Taliban vor, worin ersucht wird, den gefangen gehaltenen Beschwerdeführer freizulassen. Der Beschwerdeführer gab an, dass es noch weitere Schreiben geben würde, die er sich von seinem Bruder schicken lassen werde. Die beiden Drohbriefe würden aus dem Jahr 2011 stammen, das Schreiben der Dorfältesten stamme vom April 2011. Die Drohbriefe seien ihm vom Mullah in der Moschee übergeben worden. Es habe dann noch zwei weitere Drohbriefe gegeben. Auf die Frage, weshalb die Drohbriefe in geradezu perfektem Zustand seien, obwohl sie bereits älter als ein Jahr sein sollen, antwortete der Beschwerdeführer, dass sein Vater gut auf sie geachtet hätte. Er habe sie bei seiner Flucht nicht mitgenommen, weil er Angst gehabt habe, sie zu verlieren. Auf die Frage, wie es möglich sei, dass auf dem Schreiben der Dorfältesten ein Eingangsstempel der Taliban aufscheine, antwortete der Beschwerdeführer, dass die Dorfältesten zu den Taliban gegangen wären und den Brief dort abgegeben hätten. Die Taliban hätten eine Kopie gemacht, einen Stempel draufgegeben und den Dorfältesten zurückgegeben. Auf die Frage, weshalb die Dorfältesten überhaupt einen Brief schreiben sollten, wenn sie ohnedies persönlich vorstellig würden, antwortete der Beschwerdeführer, dass der Brief an untergeordnete Stelle abgegeben und an die Entscheidungsträger weitergereicht worden sei.
Während seines nun etwa fünfeinhalb Monate dauernden Aufenthalts in Österreich habe er sich ausschließlich in dem ihm zugewiesenen Quartier aufgehalten. Er sehe fern und verbringe Zeit mit anderen Afghanen. Es gäbe auch die Möglichkeit Deutsch zu lernen. Gesundheitlich gehe es ihm gut, er brauche keinen Arzt und nehme keine Medikamente. In Österreich verfüge er über keine familiären oder sonstige verwandtschaftliche Beziehungen. Seine Familie stamme aus einem Dorf der Provinz Maydan Wardak. Der Beschwerdeführer habe aber auch einen starken Bezug zu Kabul, da dort seine beiden älteren Brüder wohnen und arbeiten würden. Der eine sei Polizist und der andere mache für den Staat irgendeine Bürotätigkeit. Auch sein Vater sei beim Staat angestellt, er sei Finanzbeamter. Der Beschwerdeführer selbst habe bei seinen Eltern und den vier weiteren Geschwistern gelebt. Er sei ledig und kinderlos und habe im Ort einen Lebensmittelladen geführt. Das Familieneinkommen sei gut gewesen und es habe ihnen an nichts gefehlt.
Afghanistan habe er verlassen, weil die Taliban nicht damit einverstanden gewesen seien, dass seine Brüder für die Regierung arbeiten würden. Sie hätten mehrmals angerufen und ihnen gesagt, dass sie ihre Jobs aufgeben sollten. Weiters hätten sie verlangt, dass sich der Beschwerdeführer den Taliban anschließen sollte. Seine Brüder hätten abgelehnt, ihre Jobs aufzugeben, weil sie für ihre Familie sorgen müssten, und der Beschwerdeführer habe sich nicht den Taliban anschließen wollen. Er habe Angst bekommen und Afghanistan deshalb verlassen. Zuerst seien die Briefe gekommen und bald darauf hätten sie ihn mitgenommen und für zehn Tage festgehalten. Freigelassen habe man ihn erst nach Intervention der Dorfältesten. Er sei in einer Höhle festgehalten worden, deren Ort er nicht kenne. Die Taliban hätten seinem Bruder gedroht, dass sie den Beschwerdeführer umbringen würden, wenn er die Arbeit bei der Polizei nicht aufgeben sollte. Der Bruder sei der Forderung zwar nicht nachgekommen, aber die Taliban hätten ihn trotzdem freigelassen, weil sie auf die Dorfältesten gehört hätten. In den weiteren Briefen, die noch kommen würden, stehe, dass der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen sollte. Auf die Frage, was das für einen Sinn haben sollte, wo doch offensichtlich seine Entführung dazu gedient habe, seinen Bruder dazu zu bewegen die Arbeit bei der Polizei aufzugeben, gab der Beschwerdeführer an, dass ihn die Taliban gesehen hätten, als er sich um eine Arbeit bei den Amerikanern beworben habe. Er habe nämlich in der Küche des Camps arbeiten wollen. Deshalb hätten die Taliban geglaubt, dass er ein Spion sei. Wenn er nach Afghanistan zurückkehre, würde er umgebracht werden. Weshalb man ihn während seiner Anhaltung nicht umgebracht habe, wisse er nicht. In weiterer Folge wurden dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen über die allgemeine Lage in Afghanistan und im speziellen Rückkehrfragen vorgehalten. Darauf brachte der Beschwerdeführer vor, dass ihn die Taliban überall umbringen würden.
2. Der beschwerdegegenständliche Bescheid:
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.05.2012 wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Mit Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
Der Bescheid gründet auf umfangreiche Länderfeststellungen über die Situation in Afghanistan. Nach Darstellung des Verfahrens stellte die Behörde beweiswürdigend fest, dass der Beschwerdeführer ein afghanischer Staatsbürger sei und aus der Provinz Maydan Wardak stamme, wo er gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern gewohnt habe. Zwei seiner Brüder würden in Kabul leben. Er sei ledig und kinderlos und habe sein eigenes Lebensmittelgeschäft betrieben. Sein Lebensunterhalt sei durch diese Erwerbstätigkeit sichergestellt gewesen. Sowohl der Vater als auch seine beiden Brüder seien Staatsbedienstete. Es bestehe für den Beschwerdeführer keine reale Gefahr, dass er nach seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aufgrund seines Gesundheitszustandes in einen unmittelbar lebensbedrohlichen Zustand geraten würde. In Österreich verfüge er über keine verwandtschaftlichen Bindungen. Sein Fluchtvorbringen sei nicht glaubhaft. Weder hätten sich daraus eine asylrelevante Verfolgungssituation noch eine Gefährdung aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan ergeben. Die von ihm ins Treffen geführte Bedrohung liege nicht vor. Die Feststellungen wurden damit begründet, dass insbesondere die Heimatprovinz des Beschwerdeführers sich als relativ befriedet darstellen würde. Weiters deute der Zustand der vorgelegten Schriftstücke nicht darauf hin, dass sie authentisch wären. Vielmehr würden sie wie frisch produziert wirken. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb das vorgelegte Schreiben der Dorfältesten einen Eingangstempel der örtlichen Taliban aufweisen würde. Eine derartige Formaladministration sei nicht anzunehmen. Die vorgelegten Schriftstücke seien daher als Fälschungen bzw. Gefälligkeitsschreiben zum Zweck der Asylerlangung zu qualifizieren. Auch die von ihm vorgebrachte Geschichte sei lediglich eine Aneinanderreihung von Behauptungen. Zunächst habe er angegeben, dass die Taliban ihn aufgefordert hätten sich ihnen anzuschließen, als Kompensation für den Staatsdienst seiner beiden Brüder. Dann habe er wiederrum den Schwerpunkt seiner Geschichte darauf gelegt, dass er behauptet habe, man hätte ihn entführt, um die Brüder zu zwingen, ihre Tätigkeiten zu beenden. Beides sei offenbar von den Taliban nicht erreicht worden. Obwohl seine Brüder angeblich weiter für den Staat arbeiten würden, sei er dennoch freigelassen worden. Dann habe der Beschwerdeführer schließlich angegeben, dass ihn die Taliban beobachtet hätten, als er sich um eine Beschäftigung bei der US-Armee beworben hätte, und ihn deshalb nun für einen Spion halten würden. Es sei dann aber nicht einsehbar, welchen Sinn es machen sollte, dass die Taliban einen mutmaßlichen Spion zu sich holen wollten. Sein Vorbringen sei insgesamt als unzusammenhängendes Konstrukt zu werten. Die Behörde verkenne nicht, dass die Zivilbevölkerung in Afghanistan in unterschiedlichen Ausformungen von den Auseinandersetzungen betroffen gewesen sei, obwohl gerade die Herkunftsregion des Beschwerdeführers zu den relativ befriedeten Gebieten Afghanistans zählen würde. Der Wunsch, sein Leben außerhalb eines Landes mit mittlerweile Jahrzehnten langen Bürgerkrieg zu gestalten, sei nachvollziehbar und verständlich, aber per se nicht ausreichend um eine asylrelevante Verfolgung zu begründen. Zu Spruchpunkt III. wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine privaten Anknüpfungspunkte verfüge und daher seine Ausweisung keinen Verstoß gegen sein gemäß Artikel 8 EMRK gewährleistetes Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens darstellen würde.
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 14.05.2012 nachweislich zugestellt.
3. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
3.1. Am 22.05.2012 brachte der Beschwerdeführer gegen den Bescheid rechtzeitig eine Beschwerde ein. Darin stellte er die Anträge, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass seinem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben und ihm der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückzuverweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid der Erstbehörde dahingehend abzuändern, dass ihm gemäß § 8 Asylgesetz 2005 der Status eines subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt werde und allenfalls in eventu gemäß § 10 Abs. 1 die ausgesprochene Ausweisung aufzuheben. Zudem stellte er den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Begründet wurde die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner Einvernahme alles vorgebracht habe, was ihm wichtig gewesen sei. Er habe sich bemüht, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen und aktiv am Verfahren mitzuwirken. Er habe alle Gründe für seine Flucht entsprechend vorgebracht. In weiterer Folge zitierte er einen Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe vom 23.08.2011 über die aktuelle Sicherheitslage in Afghanistan. Daraus ergebe sich, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan seit 2010 dramatisch verschlechtert habe. Anschläge hätten im Vergleich zum Vorjahr um 64 Prozent zugenommen. Die auffälligsten und wichtigsten Trends 2010 seien in der Offensive der regierungsfeindlichen Gruppierungen im Norden des Landes zu erblicken. Die Anzahl der 2010 getöteten Zivillisten habe mit 2777 einen neuen Höchststand erreicht. 2010 hätten sie eine massive Kampagne durchgeführt, der zahlreiche Regierungsbeamte, Dolmetscher, Entwicklungshelfer, Lastwagenfahrer und Angehörige der Sicherheitskräfte zum Opfer gefallen seien. Auch im Frühjahr 2011 hätten die Taliban zahlreiche spektakuläre Operationen durchgeführt. Neben gezielten Ermordungen, welchen im Frühjahr 2011 die afghanische Polizei und Regierungsbeamte besonders hart getroffen hätten, stehe der Einsatz von Sprengsätzen im Vordergrund, welcher vor allem die Zivilbevölkerung treffen würde. Gemäß UNHCR bestehe aufgrund der weit verbreiteten Tätigkeitsfälle der regierungsfeindlichen Gruppierungen für von diesen verfolgte Personen keine interne Fluchtalternative. Zudem hätten zahlreiche mächtige nicht-staatliche Akteure wie zum Beispiel die Taliban Kontakte zu lokalen Regierungen oder zur Zentralregierung, was dazu führe, dass diese de facto straffrei handeln könnten und deshalb ihre Macht auch über ihr eigentliches Einflussgebiet hinausreiche. Die Familien und Gemeindestruktur bilde in Afghanistan auch heute noch das wichtigste Netz für Sicherheit und für das ökonomische Überleben. Ohne dieses Netz sei ein Überleben kaum möglich.
Der von der Behörde gezogene Schluss, dass dem Beschwerdeführer die Rückkehr in seine Heimat möglich wäre und er in Afghanistan keiner Bedrohung ausgesetzt sei, sei nicht richtig. Die Situation in Afghanistan beruhige sich nicht. Dies würden aktuelle Berichte über die Sicherheitssituation in Afghanistan bestätigen. Falls seinem Vorbringen keine Asylrelevanz zugebilligt werden könne, stelle er deshalb in eventu den Antrag, auf Zuerkennung des Status eines subsidiären Schutzberechtigten, weil ihm im Falle der Abschiebung eine reale Gefahr der Verletzung seiner nach Artikel 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe. Als Zivilperson sei er einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt ausgesetzt.
Dem Beschwerdeschreiben legte der Beschwerdeführer ein handschriftliches, in der Sprache Dari gehaltenes Schreiben vom 16.07.2012 bei. Der Übersetzung ist zu entnehmen, dass dieses Schreiben die Überschrift "Islamisches Emirat Afghanistan" trägt. Weiters ist ein Wappen der Taliban angebracht. Das Schreiben trägt den Titel "Warnung des islamischen Emirats an die Spione der Amerikaner, Juden, Christen" und im Text wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass er sowie seine Brüder im Dienste der Verwaltung und der Befürworter der Kreuzzüge stehe und für die Amerikaner und Juden, also Feinde des Islam, arbeiten und Spionagetätigkeiten gegen Mujaheddin durchführen würden. Die Mujaheddin hätten ihn mehrmals zur Zusammenarbeit eingeladen, er habe sich jedoch versteckt. Der Beschwerdeführer spioniere so wie seine Brüder weiterhin für die Amerikaner und Juden. Er bleibe daher weiterhin unter der Beobachtung der Mujaheddin. Er und seine Brüder würden von den Mujaheddin verfolgt werden, gleichgültig in welcher Provinz er sich aufhalte, man werde ihn finden. Das Urteil des islamischen Emirats mit der vorgesehenen Strafe für Spionage werde gegen ihn vollzogen werden. Wenn er aber zur Waffe greifen und sich der Gruppe der Mujaheddin anschließen würde, würde ihm vergeben werden. Das Schriftstück ist von einer namentlich genannten Person unterfertigt, welche zuständig für die Militärkommission von Maidan Wardak sei.
Aus der Übersetzung eines weiteren vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreibens (von 06.07.2011) ergibt sich, dass dieses an die Dorfältesten gerichtet ist und darin festgehalten wird, dass die Brüder des Beschwerdeführers für die Verwaltung des Karzai, welche in Dienerschaft der Amerikaner und Christen stehe, spionieren würden. Der Beschwerdeführer arbeite mit seinen Brüdern zusammen und erstatte ihnen Berichte über die Mujaheddin. Wenn sie zur Waffe greifen und sich den Mujaheddin anschließen würden, dann werde ihnen kein Schaden zugefügt. Sollten sie jedoch nicht mit den Mujaheddin zusammenarbeiten, sei in ihrem Heimatdorf und in Afghanistan kein Platz mehr für sie. Wenn sie in die Hände der Mujaheddin fielen, würden sie unter Berücksichtigung der Sharia schwer bestraft werden. Jeder, der sie unterstütze, müsse mit den gleichen Konsequenzen rechnen.
Der Übersetzung eines weiteren vorgelegten Schreibens ist zu entnehmen, dass dieses ebenfalls an die Dorfältesten gerichtet ist und darin ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer unter Beobachtung der Taliban stehe. Er sei mehrmals aufgefordert worden ist, sich zu stellen, sei jedoch nicht erschienen. Deshalb werde den Dorfältesten eine Ladung geschickt, mit der Aufforderung, diesen sobald wie möglich aufzufordern, bei ihnen zu erscheinen. Falls er nicht erscheine, würde er dafür die Verantwortung tragen.
3.2. Mit Schreiben vom 03.07.2014 legte der Beschwerdeführer zwei Diplome für die erfolgreiche Absolvierung von Sprachkursen der Grundstufe A1 und A2 sowie vier Bestätigungen über die regelmäßige Teilnahme an weiteren Deutschkursen vor.
3.3. Mit Verfahrensanordnung vom 04.07.2014 beraumte das Bundesverwaltungsgericht in der Angelegenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung an, zu welcher die Parteien des Verfahrens ordnungsgemäß geladen wurden.
3.4. Am 31.07.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der der Beschwerdeführer mit seinen rechtlichen Vertreter erschien. Dabei gab der Beschwerdeführer in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari an, dass er aus einem namentlich genannten Dorf in der Provinz Maidan Wardak stamme. Er habe bei seinen Eltern in einem einstöckigen Haus gelebt. Darüber hinaus würden dort noch seine vier Brüder und zwei Schwestern sowie seine Eltern wohnen. Sein ältester Bruder sei berufstätig und daher nicht die ganze Zeit da gewesen. Der namentlich genannte Bruder sei Leiter des Geheimdienstes an einem konkret genannten Stützpunkt in der Provinz Helmand. Davor sei er Leiter in der Provinz Maidan Wardak gewesen. Als Soldat habe er Zuhause nicht viel Zeit verbringen können. Er sei nur einmal alle zwei bis drei Monate nach Hause gekommen. Der anderer namentlich genannte Bruder sei Mitarbeiter im Büro des Präsidenten Karzai in Kabul. Auch dieser habe den Arbeitsplatz kaum verlassen können und sei daher selten nach Hause gekommen. Seine beiden jüngeren Brüder würden noch zur Schule gehen. Sein Vater sei Mitarbeiter des Finanzministeriums. Seine Schwestern seien noch nicht verheiratet und daher Zuhause.
Der Beschwerdeführer habe die Schule abgeschlossen und danach auf den familieneigenen landwirtschaftlichen Grundstücken gearbeitet. Außerdem habe er in seinem Heimatdorf einen kleinen Laden für Lebensmittel besessen. Auf den Grundstücken hätten sie Kartoffel und Weizen angebaut. Er gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass im Monat April oder Mai drei Personen zu ihm auf das Grundstück gekommen seien und gefragt hätten, ob er der Sohn seines Vaters sei. Als er dies bejaht habe, hätten sie ihn aufgefordert mitzugehen. Er habe den Männern erklärt, dass er kein Verbrechen begangen hätte. Es sei allgemein bekannt, dass diese Menschen unter ihren weiten Umhängen Gewehre und Kalaschnikows verstecken würden. Ihr Auto sei am Straßenrand abgestellt gewesen. Sie hätten seine Hände zusammengebunden, seine Augen verbunden und ihn ins Auto gesetzt. Nach einer Stunde Fahrt hätten sie ihn in einem namentlich genannten Distrikt zu einem Stützpunkt der Taliban gebracht. Es habe sich dabei um einen Ort in den Bergen gehandelt. Dort hätten sie in einer Höhle untergebracht. Der (namentlich genannte) Kommandant der Taliban sei erschienen und der Beschwerdeführer ihm vorgestellt worden. Daraufhin habe der Kommandant den älteren Bruder des Beschwerdeführers angerufen und diesen aufgefordert, seine Arbeit zu beenden, anderenfalls sie den Beschwerdeführer töten würden. Als Alternative dazu hätte sich der Beschwerdeführer bereit erklären sollen, mit ihnen in den heiligen Krieg zu ziehen. Anschließend habe man den Beschwerdeführer das Mobiltelefon gereicht, damit er ein paar Sekunden mit seinen Bruder telefonieren konnte. Sein Bruder habe ihm versprochen, dass er bestimmt etwas tun würde, um ihn wieder freizubekommen. Nach etwa zehn Tagen Gefangenschaft seien einige Dorfälteste erschienen, um mit dem Kommandanten zu sprechen. Sie hätten erfolgreich um seine Freilassung gebeten. Der Kommandant der Taliban habe ihnen dabei mitgeteilt, dass es in seiner Heimatregion keinen Platz für Spione der afghanischen Regierung gäbe. Wenn sie ihn das nächsten Mal aufgreifen würden, würden sie ihn töten. Der Beschwerdeführer sei nach Hause gegangen und sein Vater habe den Entschluss gefasst, ihn aus Afghanistan wegzuschicken. Er habe einen Teil der Grundstücke verkauft, um die Ausreise zu finanzieren. Einen anderen Teil des Geldes habe sich sein Vater von Bekannten geliehen. Sein Vater habe befürchtet, dass der Beschwerdeführer wieder entführt oder gar getötet werden könnte. Für den Beschwerdeführer sei ein Pass ausgestellt worden, mit dem er aus Kabul in den Iran gereist sei. Während den zehn Tagen seiner Entführung sei er immer wieder geschlagen und getreten worden. Man habe ihn als Spion bezeichnet und ihm lediglich Wasser und Brot gegeben. Die Mitglieder des Ältestenrates seien zwischen 70 Jahre und 80 Jahre alt und würden großen Respekt genießen. Meistens höre man auf den Ältestenrat und mache, was diese verlangten.
Der Dolmetscher vor dem Bundesasylamt hätte vieles nicht verstanden, insbesondere seine Angaben betreffend die Berufe seiner Brüder. Auf die Frage, wann er die von ihm vorgelegten Drohbriefe erhalten habe, gab der Beschwerdeführer an, dass die Taliban in seiner Heimatregion nachts immer wieder in den Dörfern unterwegs seien. Dabei würden sie Drohbriefe verteilen. Die Drohbriefe an ihn seien dem Mullah in der Moschee übergeben worden. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass der Mullah ebenfalls mit den Taliban zusammengearbeitet habe. Kurz zuvor hätten die Taliban sechs Personen getötet. Einer der getöteten Personen sei ein Cousin väterlicherseits gewesen. Drei der getöteten Personen habe man die Köpfe abgetrennt. Die Tötung der sechs Personen habe nach Erhalt der Briefe stattgefunden. Die meisten Briefe habe er vor seiner Entführung erhalten, einen Drohbrief danach. Sein ältester Bruder sei mehrmals von den Taliban telefonisch kontaktiert und bedroht worden. Man habe ihm vorgeworfen, dass er ein Spion der Briten in Afghanistan gewesen sei und nun seine Arbeit für die Ausländer und Ungläubigen niederlegen sollte. Die Taliban hätten ihn mitgeteilt, dass sie sowohl über seine als auch über die Arbeit des anderen Bruders Bescheid wissen würden und sie daher beide mit ihrer Arbeit aufhören sollten. Man habe seinen Brüdern lediglich telefonisch gedroht, zu einer Entführung sei es nicht gekommen. Vor allem sein ältester Bruder könne dort, wo er arbeite, nicht entführt werden. Er verfüge auf seinem Handy über einige Fotos, die seinen ältesten Bruder bei seiner Tätigkeit als Polizist zeigen würden. Auf die Frage, ob es auch gegenüber den anderen Familienmitgliedern Drohungen gegeben habe, erklärte er, dass ein Bruder gerade die Schule abgeschlossen habe und in einem Alter sei, in dem er sich einen Bart wachsen und für die Taliban zur Verfügung stehen sollte. Das sei eine Vorschrift der Taliban. Er werde deshalb wohl auch unter Druck gesetzt werden. Die Taliban würden sogar Menschen bedrohen, die etwas lauter Musik hören würden. Nach 19:00 Uhr müssten auch die Telefonmaste abgestellt werden, damit die Mobiltelefone nicht mehr funktionieren. Wenn jemand nach 19:00 Uhr beim Telefonieren erwischt würde, würde er von den Taliban getötet werden. Im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatdorf, würde er bestimmt getötet werden. In Afghanistan könne ihm niemand Schutz vor den Taliban bieten. Selbst Polizisten seien nicht in Sicherheit, wenn sie unterwegs seien. Deshalb seien sie meistens gemeinsam mit der ISAF unterwegs. Es werde immer wieder von Angriffen und Selbstmordanschlägen der Taliban in ganz Afghanistan berichtet.
Auf die Frage, weshalb gerade er ein Ziel für die Taliban sein sollte, wo doch eigentlich seine beiden Brüder und sein Vater die größeren Feinde der Taliban sein müssten, antwortete er, dass er jung und daher für die Taliban interessant sei. Die Taliban würden hauptsächlich junge Menschen entführen und sie auffordern, an ihrer Seite gegen die NATO und die ISAF zu kämpfen. Sein Vater sei 60 Jahre alt und damit nicht mehr in der Lage mit den Taliban zusammenzuarbeiten. Betreffend seine Schwierigkeiten wegen der Arbeit seiner Brüder könne man auch gerne in Afghanistan Ermittlungen anstellen. Die Taliban würden junge Menschen, die ihnen nicht helfen würden, töten. In Kandahar und Logar seien sogar Mullahs getötet worden, welche nicht mit den Taliban zusammenarbeiten wollten. Auf konkrete Nachfrage bestätigte er, dass für ihn der Umstand der Anwerbung durch die Taliban gefährlicher sei als für seine Brüder der Umstand, dass sie für die Regierung arbeiten würden. Seine Brüder seien in ihren Jobs geschützt und nicht allzu viel mit den Taliban in Kontakt. Er dagegen sei jung und eine Zielperson der Taliban. Er sei jedoch niemals bereit gewesen, mit den Taliban zusammenzuarbeiten. Cousins seines Vaters habe man gezwungen, mit den Taliban zu kämpfen. In der Nähe habe es seinen Stützpunkt der ISAF gegeben, wo ein Freund von ihm gearbeitet habe. In der Küche des Stützpunktes seien viele Afghanen tätig gewesen. Der Beschwerdeführer spreche etwas Englisch und habe dort als Dolmetscher ausgeholfen. Sein Freund habe gewollt, dass er auch in der Küche arbeiten sollte. Er sei dann zwei Mal in Kabul bei den Briten gewesen, wo er geprüft worden sei. Es gäbe bestimmt Fotos von ihm. Er sei überzeugt, dass er von den Taliban beim Stützpunkt gesehen worden sei. Die Taliban würden überall über Spione und ein weit ausgebreitetes Netzwerk verfügen. Das sei vor seiner Entführung gewesen. Während seiner Entführung sei er jedoch nicht darauf angesprochen worden. Als Spion sei er lediglich deshalb bezeichnet worden, weil sein Bruder ein Leiter des Geheimdienstes sei. Sein Bruder habe die Taliban sicher oft verraten, sodass sie angegriffen werden konnten. Auf die Frage, wer mehr Probleme mit den Taliban hätte, Leute die für die Regierung arbeiten würden oder Leute die sich weigern würden, mit den Taliban in den Krieg zu ziehen, antwortete er, dass in Afghanistan alle gefährdet seien. Mitarbeiter der Regierung der afghanischen Nationalarmee sowie Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte würden immer wieder bedroht oder sogar getötet werden. Viele Afghanen, welche man der Spionage verdächtigt habe, seien ebenfalls getötet worden.
Zwangsrekrutierungen durch die Taliban würden an der Tagesordnung stehen. Junge Männer seien davon klarerweise am meisten gefährdet. Beim Dolmetscher des Bundesasylamtes habe er den Eindruck gehabt, dass dieser manche Begriffe nicht verstanden habe. Als er zum Beispiel gesagt habe, dass sein Bruder der Leiter des Geheimdienstes sei, habe der Dolmetscher gemeint, dass er das Wort Geheimdienst nicht verstehen würde. Deshalb sei nur Polizist übersetzt worden.
Nach kurzer Erläuterung der aktuellen Situation in Afghanistan und der Übergabe von umfangreicheren Länderfeststellungen an den Beschwerdeführer gab dieser an, dass Kabul zwar die Hauptstadt sei, aber auch dort keine Sicherheit herrsche. Die Zentralregierung werde von den Taliban ebenso angegriffen wie andere Amtssitze und Behörden. Mitarbeiter der Regierung würden gezielt angegriffen und getötet werden. Die Taliban würden niemanden verschonen und ihre Macht nehme Tag für Tag zu. Auf Vorhalt, dass es nicht ganz schlüssig sei, dass Personen, welche wie sein Bruder für die Regierung arbeiten würden, weniger gefährdet seien sollen, als der Beschwerdeführer, gab der Beschwerdeführer an, dass er dies zur Kenntnis nehme. Er habe bereits alles genau ausgeführt und denke, dass es nicht notwendig sei, seine Angaben zu wiederholen.
3.5. Am 06.08.2014 legte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht dreizehn Fotos vor, auf welchen jeweils ein und derselbe Mann teils in Uniform, teils mit Waffen und teils mit anderen Soldaten bzw. militärischen Fahrzeugen zu sehen ist. Nach den Angaben des Beschwerdeführers handelt es sich dabei um seinen ältesten Bruder.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist etwa 21 Jahre alt, afghanischer Staatsbürger und lebte bis zu seiner Ausreise in seinem Elternhaus in einem namentlich genannten Dorf der Provinz Provinz Maydan Wardak. Er gehört der Volksgruppe der Paschtunen und der Glaubensgemeinschaft der Sunniten an. Er hat in seiner Heimat die Schule besucht und danach auf den familieneigenen Feldern gearbeitet. Darüber hinaus hat er einen kleinen Laden geführt, in dem er Lebensmittel verkauft hat. Sein Vater und zwei seiner Brüder sind im öffentlichen Dienst für die afghanische Regierung tätig; der Vater arbeitet für das Finanzministerium, der älteste Bruder ist Kommandant eines Militärstützpunktes und der andere Bruder übt eine Bürotätigkeit im Präsidentenpalast in Kabul aus. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer noch zwei jüngere Brüder und zwei Schwestern, die nach wie vor im Elternhaus leben.
1.2. Zur Situation in Afghanistan:
Allgemeines:
Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht.
(Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013)
Laut afghanischer Verfassung ist es Präsident Karzai nicht erlaubt, für eine dritte Amtszeit zu kandidieren. Die afghanische Nationalversammlung ("Shuraye Melli") besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, "Wolesi Jirga") und dem Oberhaus (Ältestenrat/Senat, "Meshrano Jirga"), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind. Die letzten Parlamentswahlen fanden am 18. September 2010 statt. Die Auseinandersetzung um die Ergebnisse bei den Parlamentswahlen hielt Monate an.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10. Jänner 2012, S. 7; United States, Country on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, vom 19. April 2013, S. 1, Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom April 2013; derstandard.at, "Afghanische Wahlkommission bestätigt Liste für Präsidentschaftswahl", vom 20. November 2013; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan vom Januar 2014, S.
Beim ersten Termin der Präsidentschaftswahlen am 05.04.2014 errangen Abdullah Abdullah mit 45 Prozent sowie Ahraf Ghani mit 31,6 Prozent die meisten Stimmen. Die Stichwahl fand am 14.06.2014 statt und war von Gewalt überschattetet. Die Wahlbeteiligung betrug dennoch fast 60 Prozent. Erste Resultate werden am 02.07.2014, das Endergebnis wird am 22.07.2014 erwartet. Abdullah und Ghani erhoben bereits gegenseitige Betrugsvorwürfe.
(Der Standard, Afghanistan: 250 Tote am Wahltag vom 15.06.2014)
Die Stichwahl für das Präsidentenamt in Afghanistan ist von Anschlägen, Angriffen und Gefechten mit etwa 250 Toten überschattet worden. Nach Angaben von Regierung und Provinzbehörden wurden am Wahltag 176 Aufständische, 44 Zivilisten und 29 Angehörige der Sicherheitskräfte getötet. Der Samstag war damit der blutigste Wahltag in Afghanistan seit dem Sturz des Taliban-Regimes Ende 2001.
(Die Presse, Rund 250 Tote am Wahltag in Afghanistan vom 15.06.2014)
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde. In der afghanischen Verfassung ist die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau verankert und das Gesetz der Sharia wird nicht in dieser erwähnt. Jedoch wird Afghanistan als islamische Republik beschrieben, in welcher der Islam eine heilige Religion ist. Demzufolge darf es kein Gesetz geben, welches mit dem Glauben und der Religionspraxis im Islam in Konflikt gerät.
(IDEA [The International Institute for Democracy and Electoral Assistance]: Afghanistan: "An Electoral Management Body Evolves"; NDI [National Democratic Institute]: "Political Parties in Afghanistan - A Review of the State of Political Parties after the 2009 and 2010 Elections", vom Juni 2011; AREU [Afghanistan Research and Evaluation Unit]: "Women's Economic Empowerment in Afghanistan 2002-2012" vom Juli 2013)
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans. Anstrengungen, die zur Sicherung der bisherigen Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013, S. 4 und vom 31. März 2014, S.4)
Am Nato-Gipfeltreffen in Chicago im Mai 2012 wurden der schrittweise Abzug der inter-nationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012, S. 2)
Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 12)
Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 1)
Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012)
Sicherheitslage allgemein:
Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.
Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.
(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Fest-stellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)
Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.
Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.
(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)
Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.
(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)
Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.
(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)
Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.
Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)
Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.
(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)
Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.
Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.
(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16 f.)
Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.
(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt
3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeich-neten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)
In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)
In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.
Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for inter-national peace and security" vom 6. September 2013)
Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.
Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)
In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden.
(ORF-online; http://www.orf.at/#/stories/2236311/, Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul, 02.07.2014)
Bei tagelangen Gefechten in der südafghanischen Provinz Helmand sind nach offiziellen Angaben mehr als 330 Menschen getötet worden, darunter Dutzende Zivilisten. Das Innenministerium in Kabul teilte am Sonntag mit, mindestens 250 Taliban-Kämpfer seien unter den Toten der vergangenen zehn Tage. Nach Angaben der Provinzregierung kamen mindestens 32 Angehörige der Sicherheitskräfte und 50 Zivilisten ums Leben, darunter Frauen und Kinder. Der Sprecher der Provinzregierung, Omar Zwak, sagte, rund 3200 Familien seien vor der Gewalt geflohen. Die Gesundheitsbehörden in Helmand meldeten mehr als 300 Verwundete.
Am vorvergangenen Freitag hatten nach Zwaks Angaben mehr als 1000 Taliban-Kämpfer in den Distrikten Nawzad, Sangin, Kajaki und Musa Qala Stellungen der Sicherheitskräfte angegriffen. Diese begannen daraufhin eine Gegenoffensive. Zwak sagte, die Aufständischen seien weitgehend zurückgeschlagen worden, Gefechte dauerten aber noch an. Die Taliban waren in den vergangenen Jahren von offenen Großangriffen auf Sicherheitskräfte abgekommen und hatten vor allem auf Anschläge mit Sprengfallen gesetzt. Ihre Offensive gegen afghanische Sicherheitskräfte im Süden könnte einen Strategiewechsel vor dem Auslaufen des NATO-Kampfeinsatz zum Jahresende signalisieren.
(DiePresse.com,http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/3829431/Sudafghanistan_Hunderte-Tote-nach-tagelangen-Kaempfen?from=suche.intern.portal, 29.06.2014)
Bei einem Bombenanschlag im Süden Afghanistans sind nach Polizeiangaben drei US-Soldaten getötet worden. Der an einem Motorrad befestigte Sprengsatz explodierte den Angaben zufolge gestern in der Nähe einer Patrouille der NATO-geführten Afghanistan-Truppe ISAF. Die ISAF bestätigte den Vorfall im Bezirk Nad Ali in der südafghanischen Provinz Helmand. Pentagon-Vertreter erklärten, es habe sich um US-Soldaten gehandelt. Die islamistischen Taliban bekannten sich in einer Textbotschaft zu dem Attentat.
(ORF-Online, Drei US-Soldaten bei Anschlag in Afghanistan getötet vom 21.06.2014)
Drei Selbstmordattentäter der Taliban haben in Afghanistan Anschläge auf Nato-Lastwagen verübt. An der Grenze zu Pakistan im Osten des Landes hätten sich Polizisten und Taliban-Kämpfer daraufhin einen Schusswechsel geliefert, meldeten afghanische Offizielle. Alle drei Angreifer seien getötet worden, hieß es aus der Provinzregierung. Einer habe sich selbst in die Luft gesprengt, die beiden anderen seien von Polizisten erschossen worden. Die Taliban bekannten sich zu den Anschlägen. Die Attentäter hätten die Wagen auf dem Parkplatz des Nato-Quartiers in der Provinz Nangarhar attackiert, sagte ein Sprecher der Grenzpolizei. Der Gebäudekomplex am Torkham-Checkpoint liegt an einer wichtigen Route für Lieferungen der Nato in Afghanistan - die meisten Transporte der Truppe laufen über diesen Grenzposten. Der durch die Anschläge ausgelöste Schaden ist offenbar verheerend. Der Provinzregierung zufolge wurden durch Explosionen, die bei dem Schusswechsel ausgelöst wurden, 37 Nato-Benzinlaster beschädigt oder gänzlich zerstört.
(Spiegel-Online,
http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-anschlag-auf-nato-lastwagen-a-976069.html, vom 19.06.2014)
Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes:
Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Im Süden und Osten finden die meisten extralegalen Hinrichtungen statt, die überdies um 107 Prozent bzw. 114 Prozent massiv anstiegen. Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Insbesondere in der Provinz Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die am meisten umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10)
In Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81 Prozent an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250 Prozent anstieg, wurden in Nangarhar die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Tokham-Highway abzielen. Die Provinz Kunar war im ersten Quartal 2013 nach Hel-mand "Spitzenreiter", was das Ausmaß der Angriffe anbelangt. Die Zahl der Vorfälle erhöhte sich in Kunar um 21 Prozent im Vergleichszeitraum des Vorjahres. Auch in der Provinz Ghazni geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung: Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Vorfälle jedoch im Vergleichszeitraum des Vorjahres um 127 Prozent.
(ANSO, Quarterly Report ,vom April 2013)
Vorfälle, wie etwa die Entführung von 20 Zivilisten auf dem Weg in die Distrikte Jaghori und Malistan, ereignen sich am häufigsten in den Distrikten Qarabagh und Gilan, wo die Taliban über Einfluss verfügen.
(ACCORD-Anfragebeantwortung vom 14. August 2013)
Die Provinz Wardak liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu Kabul und wird von regierungsfeindlichen Gruppen als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul genützt.
(Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014)
Im ersten Quartal haben sich die Vorfälle in Wardak um 187 Prozent im Vergleich zum Vorjahr erhöht. Auch in der Provinz Helmand, wo die Taliban in das soziale Gefüge eingebettet sind, und in der Provinz Kandahar, der traditionellen Hochburg der Taliban, nahm die Zahl der Vorfälle zu.
(ANSO, Quarterly Report, vom April 2013)
Helmand und Kandahar sind die Provinzen, wo mit Abstand die meisten Opfer von Bombenanschlägen zu beklagen sind.
(UNAMA-Annual Report vom Februar 2014)
Provinz Wardak:
Die Provinz Wardak liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu Kabul. Wardak ist für die Aufständischen perfekt positioniert, welche die naheliegenden Bergdörfer unter Kontrolle haben, und sie als Basen für ihre Selbstmordattentate in die Stadt nützen. Rebellen greifen bereits hier amerikanische und afghanische Kräfte an und führen Selbstmordattentate durch. Es herrscht die Angst, dass der Abzug der amerikanischen Spezialeinheiten die Rebellen ermutigt.
(Reuters: Analysis: "Afghan security vaccum feared along gateway to Kabul" vom 13. März 2013)
Die Taliban-Rebellen und die al-Qaida-Kämpfer sehen Wardak als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul.
(BBC: "Taliban bombers hit Afghanistan Wardak intelligence HQ" vom 8. September 2013)
Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:
Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern.
(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013)
Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet.
Die Afghanische Nationale Polizei [ANP] gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35 Prozent der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen.
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 12f)
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus.
Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)
Strafverfolgung, Strafbemessung und Strafvollstreckung:
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht erkennbar. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen. Zu einer Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die speziell Christen diskriminiert, kommt es in Afghanistan in der Regel schon deshalb nicht, weil sich Christen nicht offen zu ihrem Glauben bekennen.
Präsident Karzai verkündet in regelmäßigen Abständen zu besonderen Anlässen Amnestien, die insbesondere Frauen, Kinder und ältere Gefängnisinsassen betreffen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 11)
Ausweichmöglichkeiten:
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islami-schen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 14)
Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.
(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)
Risikogruppen:
In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR (HCR/EG/AFG/13/01) von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:
• Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen
• Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen
• Männer und Burschen im wehrfähigen Alter
• Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden
• Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben
• Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen
• Frauen
• Kinder
• Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind
• lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)
• Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen
• an Blutfehden beteiligte Personen
• Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen
Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person inter-nationalen Schutzes bedürfen.
Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:
• die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Ein¬schränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern
• Zwangsrekrutierung
• die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen
• steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren
• die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung
• die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen
Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, dass er in seiner Heimatprovinz von den Taliban bedroht, festgehalten und weiter misshandelt wurde, weil sein Vater und zwei seiner Brüder für die Regierung arbeiten und der Beschwerdeführer im Gegenzug nicht bereit war, sich den Taliban anzuschließen, ist glaubhaft und wird der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes unter Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes Beweis erhoben. Darüber hinaus stützt sich die Beweiswürdigung auf die Aussagen des Beschwerdeführers im Zuge der vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie auf die von ihm vorgelegten weiteren Unterlagen.
2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen glaubhaften Angaben im Rahmen des behördlichen und gerichtlichen Verfahrens und der Kenntnis der Landessprachen Dari und Pashtu. Nähere Feststellungen zu seiner Identität konnten mangels zweifelsfreier identitätsbezeugender Dokumente jedoch nicht getroffen werden.
2.2. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan ergeben sich aus den Länderfeststellungen, welche auf verschiedenen, als zuverlässig anzusehenden staatlichen und nichtstaatlichen Berichten basieren und dem Beschwerdeführer entsprechend vorgehalten wurden.
2.3. Die Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers gründen sich auf folgende Überlegungen:
Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, es läge in Bezug auf ihn eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vor, weil er wegen seiner im öffentlichen Dienst stehenden Brüder von den Taliban bedroht, gefangen gehalten und misshandelt worden sei, um entweder seine Brüder zur Aufgabe ihrer beruflichen Tätigkeit zu zwingen oder den Beschwerdeführer dazu zu bewegen, sich den Taliban anzuschließen, erweisen sich die diesbezüglichen Ausführungen aus folgenden Gründen als glaubhaft:
Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hat vor allem zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung des Beschwerdeführers im Verfahren zu berücksichtigen. Bei der Bewertung des Fluchtvortrages ist darauf abzustellen, ob dieser hinreichend widerspruchsfrei und - auch in Nebenpunkten und allenfalls auf Nachfrage - detailliert vorgebracht wurde und im kulturellen und historischen Zusammenhang in Bezug auf den Herkunftsstaat möglich ist.
Die anschaulichen und ausführlichen Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen in der mündlichen Verhandlung, welche durchwegs plausibel, widerspruchsfrei und ausreichend detailliert waren, sowie der persönliche Eindruck, den er dabei vor dem Bundesverwaltungsgericht gemacht hat, machen es glaubwürdig, dass er die geschilderten Ereignisse auch tatsächlich hat. Auch haben sich in seinen Aussagen keine wesentlichen Abweichungen zu seinen früheren Angaben vor dem Bundesasylamt ergeben. Die die vom Bundesasylamt vertretene Auffassung, dass sich das Vorbringen "lediglich als zusammenhangloses Konstrukt, basierend auf den Standardvorbringen afghanischer Asylwerber" erwiesen hätte, hat sich im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht jedenfalls nicht bestätigt.
Das der Ansicht des Bundesasylamtes maßgeblich zugrunde liegende Argument, nämlich dass speziell in Gebieten wie der Heimatprovinz des Beschwerdeführers, welche sich als relativ befriedet darstelle, nicht davon ausgegangen werden könne, dass geradezu jeder männliche Einwohner Afghanistans in schriftlicher Form mehrmals aufgefordert werden würde, sich den Taliban anzuschließen, stellt sich vor dem Hintergrund der aktuellen Länderfeststellungen als nicht tragfähig dar. Wie sich nämlich aus diesen eindeutig ergibt, nimmt der Einfluss der Taliban gerade in der Provinz Wardak, welche strategisch günstig im westlichen Zugang zu Kabul liegt und von regierungsfeindlichen Gruppen als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul genützt wird, laufend zu. Im ersten Quartal haben sich die Vorfälle in Wardak um 187 Prozent im Vergleich zum Vorjahr erhöht. Wardak ist für die Aufständischen perfekt positioniert, welche die naheliegenden Bergdörfer unter Kontrolle haben und sie als Basen für ihre Selbstmordattentate in die Stadt nützen. Rebellen greifen hier bereits amerikanische und afghanische Kräfte an und führen Selbstmordattentate durch. Es herrscht die Angst, dass der Abzug der amerikanischen Spezialeinheiten die Rebellen ermutigt.
Und nach den "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013", UNHCR (HCR/EG/AFG/13/01), gehören in Afghanistan Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen sowie generell Männer und Burschen im wehrfähigen Alter den gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan an. Dabei kommt es auch immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen durch Zwangsrekrutierungen. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers erweist sich demnach auch vor dem Hintergrund der aktuellen Situation in seiner Heimatprovinz als schlüssig.
Der vom Bundesasylamt in der Beweiswürdigung weiters ins Treffen geführte Umstand, dass der Zustand der vorgelegten Dokumente nicht auf deren Authentizität hinweisen würde, weil sie wie frisch produziert aussehen würden, obwohl sie bei Vorlage bereits über ein Jahr alt gewesen seien, vermag die generelle Glaubwürdigkeit des Beschwerdevorbringens ebenso wenig zu erschüttern, wie das Argument, dass diese einen "Eingangstempel" der örtlichen Taliban aufweisen würden, eine Formaladministration, welche nach Ansicht des Bundesasylamtes von den Taliban nicht zu erwarten sei. Auch wenn den Länderfeststellungen zufolge bei der Beurteilung von afghanischen Dokumenten generell Vorsicht angeraten ist, handelt sich bei den konkret gezogenen Schlüssen letztendlich lediglich um Mutmaßungen, welche nicht ausreichen, um die in sich schlüssigen und lebensnahen Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die Situation seiner Familie in Afghanistan und die gegen ihn selbst gerichteten Verfolgungshandlungen der Taliban qualifiziert zu widerlegen.
Zusammengefasst erweisen sich die Aussagen des Beschwerdeführers insgesamt als umfangreich, in den wesentlichen Bereichen frei von Widersprüchen und vor dem Hintergrund der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Länderfeststellungen auch als plausibel. Es muss daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr von den Taliban weiterhin maßgeblich verfolgt wird, um entweder seine Brüder zur Aufgabe ihrer Tätigkeit für die Regierung oder den Beschwerdeführer zum Anschluss an die Taliban zu zwingen.
3.1.1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt A)
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Z 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Z 2).
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
3.2.2. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, 2000/01/0131; vom 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 4. Auflage, K7 zu § 3 AsylG, 56f). Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 4. Auflage, K8 zu § 3 AsylG, 57). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn die Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 24.11.1999, 99/01/0280).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, 2000/01/0131; vom 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, 93/01/0284; vom 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird;
auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, 98/01/0318;
vom 19.10.2000, 98/20/0233).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, 94/20/0836;
VwGH vom 23.07.1999, 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, 99/20/0373;
VwGH vom 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, 99/01/0256 mwN).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
3.2.3. Aus nachstehenden Gründen besteht für den Beschwerdeführer eine objektiv nachvollziehbare, maßgebliche Verfolgungsgefahr: Wie sich aus den Sachverhaltsfeststellungen zusammenfassend ergibt, wurde er in seiner Heimatprovinz von den Taliban bedroht, festgehalten und misshandelt, weil sein Vater und zwei seiner Brüder für die Regierung arbeiten und der Beschwerdeführer im Gegenzug nicht bereit war, sich den Taliban anzuschließen. Die Furcht des Beschwerdeführers, von den Taliban erneut aufgegriffen und allenfalls sogar getötet zu werden, ist vor dem Hintergrund, dass sein ältester Bruder als Soldat der Regierungstruppen in Kommandantenstellung für die Taliban nur schwer greifbar ist und sich der Beschwerdeführer nach wie vor weigert, sich ihnen anzuschließen jedenfalls maßgeblich wahrscheinlich und aktuell, zumal die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan kriminelle Handlungen begünstigt. Dass dem Beschwerdeführer Verfolgung erheblicher Intensität droht, ist angesichts der bereits erfolgten Entführung seiner Person offenkundig.
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Grund, nämlich jenen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung anknüpft. Im Fall des Beschwerdeführers kommt die Anknüpfung an eine bestimmte politische Gesinnung zum Tragen. Für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung reicht es nämlich, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist (VwGH 12.09.2002, 2001/20/0310). Als politisch kann alles qualifiziert werden, was für den Staat, für die Gestaltung bzw. Erhaltung der Ordnung des Gemeinwesens und des geordneten Zusammenlebens der menschlichen Individuen in der Gemeinschaft von Bedeutung ist (Hinweis Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, 1999, Rz 408). Im gegenständlichen Fall ginge die Unterstellung einer politischen Gesinnung zwar nicht vom Staat aus, doch wäre eine solche Unterstellung seitens der Taliban, nämlich auf der Seite der Regierung und der Ausländer zu stehen und sich damit gegen die Interessen der Taliban zu stellen, von Bedeutung (vgl. dazu die Algerien betreffenden Erkenntnisse des VwGH vom 16.07.2003, 2000/01/0518; 22.08.2006, 2005/01/0728). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil auf Grund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH 14.05.2002, 2001/01/0140; siehe weiters VwGH 24.05.2005, 2004/01/0576, VwGH 26.02.2002, 99/20/0509).
Die Prüfung, ob es dem Beschwerdeführer möglich ist, angesichts der zu befürchtenden politisch motivierten Eingriffe ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat in Anspruch zu nehmen bzw. ob der Eintritt des zu befürchtenden Risikos - trotz Bestehens von Schutzmechanismen im Herkunftsstaat - wahrscheinlich ist, ergibt, dass eine solche Wahrscheinlichkeit deshalb zu bejahen ist, weil in Afghanistan derzeit weder ein funktionierender Polizei- oder Justizapparat besteht, noch überhaupt davon auszugehen ist, dass der tatsächliche Machtbereich der gegenwärtigen Regierung über die Grenzen der Hauptstadt reicht. Im Wirkungsbereich einzelner lokaler Machthaber bestehen keine effektiven Mechanismen zur Verhinderung der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung. Es kann vor diesem Hintergrund in Verbindung mit der Feststellung, dass Taliban-Rebellen in Maidan Wardak, der Heimatprovinz des Beschwerdeführers, bereits amerikanische und afghanische Kräfte angreifen und Selbstmordattentate durchführen und die Taliban-Rebellen sowie die al-Qaida-Kämpfer die Provinz Maidan Wardak als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul sehen, nicht davon gesprochen werden, dass der afghanische Staat derzeit in der Lage ist, dem Beschwerdeführer, welcher aktuell und massiv einer Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt wäre, Schutz gewähren könnte. Fallbezogen ist daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angesichts des ihn betreffenden Verfolgungsrisikos keinen ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann.
Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann, und ihm dies zumutbar ist (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503; 25.11.1999, 98/20/0523). Ausgehend von der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung und der fehlenden Schutzgewährung durch die staatlichen Behörden kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer ein Ausweichen in einen anderen Landesteil Afghanistans möglich wäre. Denn wie aus den Länderberichten zu entnehmen, verfügen die Taliban in Afghanistan über ein entsprechend gut ausgebautes Netzwerk. Eine innerstaatliche Fluchtalternative für den Beschwerdeführer besteht daher nicht, wovon bereits das Bundesasylamt hinsichtlich seiner Entscheidung, dem Beschwerdeführer aufgrund der allgemeinen schlechten Lage in Afghanistan subsidiären Schutz zu gewähren, implizit ausgegangen ist.
Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.
Dem Beschwerdeführer ist daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der eine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Stattgabe der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005.
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