L504 2012210-1•BVwG L504 2012210-1
L504 2012210-1Bundesverwaltungsgericht30.09.2014
Beitragszuschlag, Meldeverstoß
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. Engel als Einzelrichter über den Vorlageantrag von XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung der XXXX Gebietskrankenkasse, vom 26.08.2014, XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 113 Abs 4 ASVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die XXXX Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als GKK) hat mit Bescheid vom 30.07.2014 ausgesprochen, dass von der XXXX (im Folgenden auch kurz als bP [beschwerdeführende Partei] bezeichnet), wegen Nichtvorlage von Abrechnungsunterlagen gem. § 410 Abs 1 Z 5 ASVG iVm § 113 Abs 4 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von 160 Euro an die GKK zu entrichten sei.
Gemäß § 34 Abs 2 ASVG sei die bP auf Grund der Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren verpflichtet nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte bis zum 15. des Folgemonates mittels Beitragsnachweisung zu melden.
Die Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum Juni 2014 sei der Kasse nicht vorgelegt worden, weshalb der Beitragszuschlag vorgeschrieben werde.
Mit Telefax vom 13.08.2014 erhob die beschwerdeführende Partei Beschwerde gegen diesen Bescheid. Begründet wurde dies damit, dass die Vorlage der Beitragsnachweisung am 13.07.2014 per Telefax erfolgt sei und legte die bP ein Fax Protokoll als Beweismittel bei.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.08.2014 wies die GKK die Beschwerde als unbegründet ab.
Die Kasse führte aus, dass der bP bereits mit Schreiben vom 10.2.2014 mitgeteilt worden sei, dass nach den gesetzlichen Bestimmungen die Übermittlung von Melde- und Abrechnungsunterlagen ausschließlich mittels ELDA zu erfolgen habe. Weiters sei ihr auch mitgeteilt worden, dass weitere Papiermeldungen von der Kasse als nicht erstattet betrachtet würden. Gemäß RMDFÜ 2005 gelten Meldungen von juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften in Papierform, mittels Mail oder telefonisch, als nicht erstattet. Aus diesem Grund gelte die am 13.7.2014 per Telefax übermittelte Beitragsnachweisung als nicht erstattet. Da keine zeitgerechte Übermittlung der Beitragsnachweisung erfolgt sei, liege ein Meldeverstoß vor. Es obliege der Dienstgeberin durch organisatorische Maßnahmen für die zeitgerechte Übermittlung in vorgesehender Form zu sorgen.
Da es sich um eine wiederholte Meldepflichtverletzung im Beobachtungszeitraum von 12 Monaten handle, lägen keine Gründe vor, die eine Reduzierung oder Nachsicht des vorgeschriebenen Beitrages rechtfertigen würden.
Dagegen erstattete die bP einen Vorlageantrag. Begründend wird ausgeführt, dass die Kasse bereits mehrmals die Übermittlung per Telefax anerkannt habe. Die elektronische Übermittlung sei ihr nicht möglich. Die Lohnverrechnung werde außer Haus gemacht und da bestehe keine Internetverbindung nach außen und somit keine technische Möglichkeit der Übertragung per ELDA. Bei Einzelunternehmen sei dies ja auch möglich. Die Maßnahmen würden nicht in organisatorischer Natur liegen sondern würden Investitionen verlangen, die nicht gerechtfertigt seien, da durch Übertragung per Fax oder Brief die gleichen Informationen bzw. gleichen Meldedaten bei der Kasse vorlägen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die bP hat die Beitragsnachweisung für Juni 2014 am 13.07.2014 an die GKK per Telefax übermittelt. Es handelt sich dabei um keine für die bP zulässige Form der Übermittlung. Die gesetzliche Frist zur formgerechten Übermittlung endete mit Ablauf des 15.07.2014.
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der GKK.
Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich daraus zweifelsfrei.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs 1 u. Abs 2 iVm § 410 Abs 1 Z 5 ASVG entscheidet über die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. § 113 ASVG das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
(1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder
2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder
3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder
4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.
(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.
(4) Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden.
(5) Der Beitragszuschlag wird vom Versicherungsträger, an den die Meldung zu erstatten ist oder dem die Unterlagen vorzulegen sind, vorgeschrieben; er berührt die Verpflichtung zur Bezahlung der fälligen Beiträge nicht.
(6) Die nach den Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Beitragszuschläge sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonates aufzuteilen. Die nach Abs. 4 vorgeschriebenen Beitragszuschläge fließen dem einhebenden Versicherungsträger zu.
(7) § 83 und § 112 Abs. 3 gelten entsprechend.
§ 34. (1) Die Dienstgeber haben während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung, insbesondere jede Änderung im Beschäftigungsverhältnis, wie Änderung der Beitragsgrundlage, Unterbrechung und Wiedereintritt des Entgeltanspruches, Wechsel in das neue Abfertigungssystem nach § 47 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), BGBl. I Nr. 100/2002, oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften, innerhalb von sieben Tagen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden.
(2) Erfolgt die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (§ 58 Abs. 4), so hat der Dienstgeber nach Ablauf eines jedes Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats. Der beim zuständigen Krankenversicherungsträger oder beim Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) einzubringende Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) hat auch die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen und die Adresse der Arbeitsstätte am 31. Dezember bzw. am letzten Beschäftigungstag innerhalb eines Jahres zu enthalten. Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Dienstgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, so hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird das Dienstverhältnis beendet, so hat die Übermittlung des Lohnzettels bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen.
§ 35 ASVG
(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
[...]
2. Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 4 ASVG liegt sowohl dem Grunde (arg "kann") also auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde (VwGH 17.10.2012, 2009/08/0232).
Der Dienstgeber erfüllt seine (Melde)Verpflichtung nur dann, wenn die von ihm erstattete Meldung von der GKK auch gelesen und verarbeitet werden kann; diese Voraussetzung ist aber jedenfalls als erfüllt anzusehen, wenn die Meldung in der vereinbarten Form erfolgt, für andere Formen trägt der Dienstgeber das Risiko (VwGH 2000/08/0047, SVSlg 48.221).
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
§ 34 Abs 2 ASVG normiert, dass wenn die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren erfolgt, der Dienstgeber nach Ablauf eines jedes Beitragszeitraumes die Beitragsnachweisung mittels elektronischer Datenfernübertragung zu erfolgen hat und verweist hier auf § 41 Abs 1 und 4 ASVG.
Gemäß § 41 Abs 1 ASVG hat die Meldung mittels elektronischer Datenfernübertragung in den vom Hauptverband festgelegten einheitlichen Datensätzen zu erfolgen. Abs 4 leg cit erlaubt eine Übermittlung außerhalb einer elektronischen Datenfernübertragung wenn sie gemäß der Richtlinien nach § 31 Abs 5 Z 29 ASVG erfolgen.
Diese Richtlinien haben andere Meldungsarten - mit Ausnahme von Meldungen in Papierform durch juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften - insbesondere dann zuzulassen, wenn eine Meldung mittels Datenfernübertragung für Betriebe unzumutbar ist; wenn die Meldung nachweisbar durch unverschuldeten Ausfall eines wesentlichen Teiles der Datenfernübertragungseinrichtung technisch ausgeschlossen war. [...]
§ 41 Abs 4 ASVG schließt damit seit 1.1.2014 eine Ausnahme aus, womit eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft eine Beitragsnachweisung in Papierform an die GKK übermitteln darf.
Die EB zum ARÄG 2013 2407 BlgNR 24. GP, führen dazu aus, dass vor allem bei dubiosen Firmen die Meldungen häufig in Papierform erfolgen. Bei Erhebungen stellt sich in weiterer Folge oftmals heraus, dass Meldungen desselben DG von unterschiedlichen Personen unterfertigt und auch immer wieder unterschiedlich aussehende Firmenstempel verwendet werden. Die unleserlichen Unterschriften auf den Papiermeldungen erlauben in der Regel keine eindeutige Zuordnung, wer eine bestimmte Meldung vorgenommen hat (DG selbst bzw. Vertretungsorgan, SteuerberaterIn, LohnverrechnerIn). Es wird vorgeschlagen, die Richtlinienkompetenz des HV dahingehend einzuschränken, dass künftig für Unternehmen in der Rechtsform von juristischen Personen sowie für eingetragene Personengesellschaften (offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften) keine Meldungen in Papierform (mit Ausnahme der Mindestangaben-Anmeldung) mehr zuzulassen sind. Darüber hinaus soll ausdrücklich normiert werden, dass außerhalb elektronischer Datenfernübertragung erstattete Meldungen, soweit sie nicht in den RL des HV vorgesehen sind, als nicht erstattet im Sinne der §§ 111 Abs 1 Z 1 sowie 113 Abs 1 Z 1 und 2 ASVG gelten.
Mit amtlicher Verlautbarung der österreichischen Sozialversicherung, Nr.: 153, Jahr: 2013, vom 19.12.2013, hat der Hauptverband nach Vorgabe des Gesetzgebers die Änderung der Richtlinien über die Ausnahmen von der Meldungserstattung mittels Datenfernübertragung (RMDFÜ 2005) beschlossen. Konkret ist damit seit 1.1.2014 die Erstattung von Papiermeldungen durch eingetragene Personengesellschaften und juristische Personen in diesem Rahmen generell ausgeschlossen:
§ 2 RMDFÜ 2005
(1) Meldungen nach § 33 Abs. 1 und 2 ASVG sowie nach § 34 ASVG gelten nur dann als erstattet, wenn sie mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 ASVG) in den vom Hauptverband festgelegten einheitlichen Datensätzen (§ 31 Abs. 4 Z 6 ASVG) erfolgen.
(2) Meldungen - mit Ausnahme von Meldungen in Papierform durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften - außerhalb elektronischer Datenfernübertragung gelten dennoch als erstattet, wenn
1. eine Meldung über Datenfernübertragung für die meldepflichtige Stelle unzumutbar ist (§ 3) oder
2. wenn die Meldung nachweisbar durch unverschuldeten Ausfall eines wesentlichen Teils der
Datenfernübertragungseinrichtung technisch ausgeschlossen war (§ 4).
§ 5. (1) Andere Meldungsarten, die außerhalb der elektronischen Datenfernübertragung verwendet werden dürfen, sind folgende:
1. mit Telefax auf dem Formular, das beim Versicherungsträger für Meldungen aufliegt,
2. schriftlich mit dem Formular, das beim Versicherungsträger für Meldungen aufliegt.
(2) Die Reihenfolge der Meldungsarten nach Abs. 1 bezeichnet auch deren Nachrangigkeit im Sinn des § 41 Abs. 4 Z 2 ASVG. Die in Abs. 1 Z 1 genannte Meldungsart ist wirtschaftlich unzumutbar, wenn sie mangels Telefaxgerät nicht möglich ist.
(3) Meldungen auf anderen Wegen, insbesondere in Papierform durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, mittels e-mail oder telefonisch, gelten als nicht erstattet.
Bei der von der bP gewählten Übermittlung per Telefax handelt es sich somit um eine Form die außerhalb der elektronischen Datenfernübertragung liegt, die vom Hauptverband festgelegt wurde. Bei der bP handelt es sich um eine juristische Person und ist damit eine Übermittlung des Beitragsnachweises per Telefax gem. §§ 34 Abs 2, 41 Abs1 u. 4 ASVG, §§ 2, 5 Abs 3 RMDFÜ 2005, als nicht erstattet anzusehen (vgl. BVwG v. 04.09.2014, L504 2010894-1/2E)
Folglich war davon auszugehen, dass die bP keine Übermittlung des Beitragsnachweises für Juni 2014 erstattete.
Die Dienstgeberin ist somit ihrer Übermittlungspflicht nicht nachgekommen. Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden.
Die Veranschlagung von 160 Euro bewegt sich jedenfalls in diesem Rahmen und ist nach dem unteren Ende bemessen. Ein Ermessensfehler wird in der Beschwerde nicht konkret geltend gemacht und ist auch amtswegig nicht ersichtlich (vgl. VwGH 17.10.2012, 2009/08/0232).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung zu § 113 Abs 4 ASVG nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
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