G306 2011088-1•BVwG G306 2011088-1
G306 2011088-1Bundesverwaltungsgericht30.09.2014
Aufenthaltsverbot aufgehoben, Bescheidbehebung, Einzelfallprüfung,<br/>geänderte Verhältnisse, Interessensabwägung, strafrechtliche<br/>Verurteilung
G306 2011088-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Rumänien, rechtlich vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2014, Zl. 3490003-14646610, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 5 iVm § 27 VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit Urteil des Landesgericht für Strafsachen XXXX vom XXXX, Zahl XXXX aufgrund des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1. und 2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bedingt auf 3 Jahre Probezeit rechtskräftig verurteilt. Der BF wurde für schuldig erkannt eine andere Person am 16.02.2011 vorsätzlich eine schwere Körperverletzung zugefügt zu haben indem er diese Person mit einer Krücke auf die Schulter und gegen den Kopf schlug, wodurch diese eine Prellung der linken Schulter mit Blutunterlaufungen, eine Schädelprellung, eine Prellung der rechten Gesichtshälfte mit einer Rissquetschwunde am äußeren Augenwinkel und einen 2-fachen Bruch des rechten Jochbeines erlitt. Des Weiteren wurde der BF am XXXX vom Bezirksgericht XXXX, Zahl: XXXX wegen § 125 StGB (Sachbeschädigung) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten rechtskräftig verurteilt.
2. Der BF wurde am 31.07.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes niederschriftlich einvernommen. Der BF gab dabei im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er sich seit 2006 in Österreich aufhalten würde. Er sei eingereist um hier zu Betteln. Einer regulären Beschäftigung sei er nie nachgegangen. Er habe keine Sorgepflichten. Die Eltern seien verstorben, zwei Brüder würden sich in Österreich und zwei Schwester in Rumänien aufhalten. Er wolle, nachdem er den Bescheid bekommen habe, nach Rumänien zurück.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 31.07.2014, vom BF am selben Tag persönlich übernommen, wurde über den BF gemäß § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt I.); gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde ein Durchsetzungsaufschub von 1 Monat gewährt (Spruchpunkt II.).
In ihrer Begründung führte die belangte Behörde zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass der BF zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten (3 Jahre Probezeit) verurteilt worden sei. Aus dem Gerichtsurteil gehe hervor, dass der BF eine Person am Körper schwer verletzt habe. Auch eine weitere Verurteilung würde aufzeigen, dass der BF sich nicht an die österreichische Rechtsordnung halten wolle. Zu Österreich würden weder berufliche noch soziale Bindungen bestehen. Der bisherige Sachverhalt würde eindeutig zeigen, dass ein weiterer Verbleib des BF nicht im öffentlichen Interesse liegen könne. Das Interesse am Schutz dritter Personen müsse höher gewertet werden, als das private Interesse des BF. Das von der Behörde festgestellte Verhalten des BF stelle eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr an einem Grundinteresse der Gesellschaft am Schütz der körperlichen Unversehrtheit von Personen dar, sodass ein Verbleib des BF im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit nachhaltig und maßgeblich gefährden würde.
4. Mit Schreiben vom 14.08.2014, beim BFA am 18.08.2014 eingelangt brachte der BF gegen den oben angeführten Bescheid die Beschwerde ein. Darin führte der BF zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass er rumänischer Staatsbürger, sohin EU Bürger und im Wesentlichen in Umsetzung der Richtlinie 2004/38/EG freizügigkeitsberechtigt sei. Er würde sich seit 2006 legal im Bundesgebiet aufhalten. Er bestreite seine strafbaren Handlungen sowie die Verurteilungen nicht. Er weise jedoch darauf hin, dass das Strafgericht bei seiner Strafbemessung ausgeführt habe, dass von ihm keine weiteren strafbaren Handlungen zu erwarten seien. Die belangte Behörde habe sich mit der Rechtsprechung des EuGH zur Freizügigkeitsrichtlinie, welche auf die vorzunehmende Auseinandersetzung hinweise, dass vom BF im Zeitpunkt der Entscheidung eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr im Sinne der Vorgaben der Richtlinie 2004/38/EG ausgehe und diese Annahme auch für die Zukunft gerechtfertigt sei, nicht auseinandergesetzt. Zum Wohlverhalten seit der jeweiligen Tatbegehung und er persönlichen Entwicklung des BF sei die belangte Behörde nicht eingegangen und sei dies als willkürliches Vorgehen der Behörde zu werten. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Staates der Republik Österreichs liege durch die einzigen beiden vorgenannten strafrechtlichen Verurteilungen nicht vor.
Der gegenständliche Beschwerdeakt wurde vom BFA am 22.08.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF ist rumänischer Staatsangehöriger und wurde am 05.03.1983 in Mun. Moreni Jud. Dimbovita, Rumänien, geboren. Der BF ist somit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs 4 Z 8 FPG idgF.
Mit Urteil des Landesgericht für Strafsachen XXXX vom XXXX, Zahl XXXX wurde der BF aufgrund des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1. und 2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bedingt auf 3 Jahre Probezeit rechtskräftig verurteilt. Der BF wurde für schuldig erkannt eine andere Person am 16.02.2011 vorsätzlich eine schwere Körperverletzung zugefügt zu haben indem er diese Person mit einer Krücke auf die Schulter und gegen den Kopf schlug, wodurch diese eine Prellung der linken Schulter mit Blutunterlaufungen, eine Schädelprellung, eine Prellung der rechten Gesichtshälfte mit einer Rissquetschwunde am äußeren Augenwinkel und einen
2-fachen Bruch des rechten Jochbeines erlitt. Des Weiteren wurde der BF am XXXX vom Bezirksgericht XXXX, Zahl: XXXX wegen § 125 StGB (Sachbeschädigung) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten rechtskräftig verurteilt.
Bei der Strafbemessung wurde als mildernd der bisherige Lebenswandel und als erschwerend kein Umstand gewertet.
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung der rumänischen Sprache. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.
Die Feststellungen zur Einreise sowie der privaten und familiären Situation des BF basieren auf seine Angaben in der Beschwerde.
Die Feststellung hinsichtlich der strafrechtlichen Verurteilungen stützt sich auf die genannten Urteile des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX und dem Bezirksgericht XXXX.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8.Hauptstück des FPG. (Z. 3).
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Zu Spruchteil A)
2.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 28 Abs. 5 VwGVG lautet:
Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
2.2.2. Im gegenständlichen Fall hat sich ergeben, dass der von der belangten Behörde erlassene Bescheid ersatzlos zu beheben war und zwar aus folgenden Gründen:
Das bekämpfte Aufenthaltsverbot wurde auf § 67 Abs. 1 und 2 FPG gestützt. Danach ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in der Dauer von höchstens zehn Jahren (u.a.) gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
Die belangte Behörde verweist bei ihrer Begründung für die Erlassung eines dreijährigen Aufenthaltsverbotes auf die strafrechtlichen Verurteilungen bzw. auf die dortigen Ausführungen und hat es unterlassen darzustellen, warum vom BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, vor allem was die Dauer des Aufenthaltsverbotes anbelangt, ausgeht. Es ist im bekämpften Bescheid auch nicht ersichtlich, wie sie zu ihrer Prognoseentscheidung kam.
Die belangte Behörde hat in ihrem bekämpften Bescheid die erforderliche und geforderte Prüfung nach den Gesichtspunkten der Richtlinie 2004/38/EG - vom BF muss bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgehen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühren, nicht ausreichend vorgenommen, sondern hat sich in ihrer Beurteilung im überwiegenden Teil auf bloße Rechtsfragen reduziert.
Das Bundesverwaltungsgericht vermag im vorliegenden Fall nicht erkennen, dass vom BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft der Republik Österreich berühren ausgeht, zumal die strafbare Handlung der schweren Körperverletzung beinahe 4 Jahre zurückliegt und der BF seit diesem Zeitpunkt nicht mehr einschlägig straffällig wurde.
3. Aus den dargelegten Gründen war daher der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos aufzuheben.
Aufgrund der Behebung wurde auf die weiteren Beschwerdepunkte nicht eingegangen.
3.1. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da im gegenständlichen bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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