W223 2011669-1•BVwG W223 2011669-1
W223 2011669-1Bundesverwaltungsgericht29.09.2014
Antragsrecht, Fristversäumung, Notstandshilfe
W223 2011669-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Petra Sandner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und Mag. Andrea Prozek (aus dem Kreis der Arbeitgeber) als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservices (AMS) Lilienfeld vom 12.08.2014, nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Sitzung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 iVm. § 38 iVm § 17, § 46 Abs. 1 sowie § 56 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes - AlVG, BGBl. 609/1977 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2013 als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer steht seit 22.06.2011 im Notstandshilfebezug, dessen Anspruch mit 06.05.2014 befristet war.
Nach persönlicher Vorsprache beim AMS Lilienfeld (in der Folge: belangte Behörde oder AMS) am 05.05.2014 beantragte der XXXX(Beschwerdeführer-BF) weiterhin die Zuerkennung der Notstandshilfe.
Hierfür wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde das gemäß § 56 Abs. 1 AlVG vorgesehene Antragsformular ausgegeben und für die persönliche Rückgabe bei der belangten Behörde die Frist bis zum 21.05.2014 - vormittags - festgesetzt. Im Antragsformular scheint der Hinweis auf, dass der Antrag bis zum 21.05.2014 persönlich abzugeben ist. Auf die Rechtsfolgen wird im Antrag unter "Wichtig": Sollten Sie die Frist nicht einhalten können, vereinbaren Sie rechtszeitig eine Terminverlängerung, ansonsten kann die Leistung erst ab dem Tag gewährt werden, an dem Sie den Antrag einbringen!" [sic] ausdrücklich hingewiesen.
Seitens des AMS wurde festgestellt, dass am 21.05.2014 keine persönliche Vorsprache des BF erfolgte.
Auch geht aus den EDV mäßig gespeicherten Daten des AMS hervor, dass auch sonst kein Kontakt seitens des BF mit dem AMS aufgenommen wurde.
Der Antrag bzw. die Geltendmachung wurde seitens des BF im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme bei der belangten Behörde am 22.05.2014 eingebracht und festgestellt, dass laut Angaben des BF die Frist zur Abgabe versäumt wurde. Begründend gab der BF für die Fristversäumnis zur persönlichen Antragsrückgabe einen Termin beim Notar und den Krankenhausaufenthalt seiner Gattin an.
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Mit E-Mail vom 30.06.2014 forderte die belangte Behörde den BF auf, Nachweise bezüglich des Termins beim Notar vorzulegen.
In der persönlichen Vorsprache bei der Regionalen Geschäftsstelle Lilienfeld legte der BF ein Schreiben des LG St. Pölten über einen am 20.05.2014 abgeschlossenen Vergleich und eine Aufenthaltsbestätigung des Landesklinikums St. Pölten von XXXX vom 20.05 bis 06.06.2014 vor.
Weiters eine Bestätigung des Notars XXXX in der angegeben ist: "dass seiner Erinnerung nach der BF in der 21.Kalenderwoche zur Besprechung in der Kanzlei gewesen sei."
Auch weiteren Aufforderung durch das AMS einen genauen Nachweis zum Termin am 21.05.2014 zu erbringen konnte seitens des BF nicht nachgekommen werden, vielmehr langte am 31.07 eine Stellungnahme des BF ein, der über den Gesundheitszustand seiner Gattin berichtete und der BF selbst in dieser 21.Kalenderwoche nervenaufreibende Bank und Gerichtstermine gehabt hätte und dadurch den Abgabetermin übersehen habe.
Seitens des AMS wurde letztlich noch festgestellt, dass die Besuchszeiten im Landesklinikum St. Pölten am Mittwoch also 21.05.2014 von 14 Uhr bis 16 Uhr und 18 Uhr bis 19 Uhr möglich gewesen wären.
Mit angefochtenem Bescheid vom 22.05.2014 wurde aufgrund der Eingabe des Beschwerdeführers festgestellt, dass ihm gemäß § 17 iVm § 38 und den §§ 44 und 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, in geltender Fassung, die Notstandshilfe ab dem 22.05.2014 gebühre.
Begründend wurde nach Wiedergabe der relevanten Gesetzesstellen ausgeführt, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Arbeitslosengeld nicht innerhalb der festgesetzten Frist, sondern erst am 22.05.2014 eingebracht habe.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 18.06.2014 monierte der BF betreffend den Rückgabetermin 21.05.2014 dass er in der 21.KW verschiedene Termine gehabt hätte u.a. ein Termin beim Notar XXXX wegen der Kaufvertragserstellung und der Krankenhausbesuch bei der Gattin als Grund für die Versäumnis mitgeteilt.
Er ersuchte daher um Nachsicht und beantragte die Gewährung der Notstandshilfe für den Zeitraum 07.05.2014 bis 21.05.2014.
Mit Bescheid des AMS Lilienfeld vom 12.08.2014 wurde die Beschwerde vom 18.06.2014 gegen den Bescheid des AMS Lilienfeld vom 22.05.2014 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG in der geltenden Fassung iVm § 56
Abs. 2 AlVG in der geltenden Fassung abgewiesen.
Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der entsprechenden Gesetzesstellen festgestellt, das AMS Lilienfeld habe mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.05.2014 festgestellt, dass im gegenständlichen Fall ab dem 22.05.2014 Notstandshilfe gebühre, da der Antrag auf Notstandshilfe nicht innerhalb der festgesetzten Frist, sondern erst am 22.05.2014 nunmehr persönlich eingebracht worden sei.
Am 07.07.2014 habe der BF bei der regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen und führte im Wesentlichen an, dass er aufgrund verschiedenster schwieriger und nervenaufreibender Termine in der
21. Kalenderwoche den persönlichen Rückgabetermin übersehen habe. Die belange Behörde führte weiters aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als triftiger Grund gewertet habe werden können, der die Versäumung der Rückgabefrist rechtfertige, weil am Antragsformular ausdrücklich für die Rückgabe die Frist bis zum 21.05.2014 vermerkt sei. Ein Anruf vom Beschwerdeführer bis zum 21.05.2014. zur Fristverlängerungen sei nicht erfolgt und sei vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet worden. Seine Darstellung des Termins beim Notar XXXX konnte der BF nicht mit einer Bestätigung belegen und wurde auch seitens des AMS festgestellt dass es dem BF möglich gewesen wäre den Abgabetermin am Vormittag einzuhalten und seine Frau im Krankenhaus auch zu den Besuchszeiten am Nachmittag und Abend zu besuchen.
Am 26.08.2014 brachte der BF Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ein, weil er mit der Entscheidung vom Bescheid vom 12.08.2014 des AMS nicht einverstanden sei, er meinte dass dieser Bescheid unmenschlich und unsozial gegenüber Menschen ist die durch Krankheit in finanzielle und psychische Not geraten sind.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):
Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend festgestellt. Dieser wird der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
Festgestellt wird, der Beschwerdeführer hat am 07.05.2014 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Zuerkennung von Notstandshilfe gestellt. Hierfür wurde dem Beschwerdeführer das gemäß § 56 Abs. 1 AlVG vorgesehene Antragsformular ausgegeben und ihm für die persönliche Rückgabe des Formulars bei der belangten Behörde eine Frist bis zum 21.05.2014 vormittags festgesetzt. Auch auf gegenständlichem Antragsformular scheint auf der ersten Seite der Hinweis auf, dass der Antrag bis zum 21.05.2014 persönlich bei der belangten Behörde abzugeben ist. Am Antragsformular sind zudem die Folgen bei Nichteinhaltung der eingeräumten Frist angeführt.
Am 22.05.2014 sprach der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde persönlich vor und behauptete, dass er sein Antragsformular auf Notstandshilfe vom 07.05.2014 mit einer Rückgabefrist bis spätestens 21.05.2014 erst am 22.05.2014 abgegeben konnte, weil er die Rückgabefrist aus terminlichen Überlastungsgründen übersehen habe. Im Zuge seiner Eingaben versuchte der Beschwerdeführer die Nichteinhaltung der ihm eingeräumten Frist zu rechtfertigen.
Ein triftiger Grund, weshalb der Beschwerdeführer das Antragsformular nicht innerhalb der Rückgabefrist abgegeben hatte, konnte jedoch nicht festgestellt werden.
Ein Verschulden bzw. ein Fehler der Behörde - beispielsweise aufgrund einer mangelnden oder unrichtigen Auskunft - kann ebenfalls nicht erkannt werden.
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass von keinem der beiden Verfahrensparteien bestritten wird, dass der Beschwerdeführer am 07.05.2014 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Zuerkennung von Notstandshilfe gestellt hat. Hierfür wurde dem Beschwerdeführer das gemäß § 56 Abs. 1 AlVG vorgesehene Antragsformular ausgegeben und für die persönliche Rückgabe des Formulars bei der belangten Behörde eine Frist bis zum 21.05.2014 festgesetzt. Auch auf gegenständlichem Antragsformular scheint auf der ersten Seite der Hinweis auf, dass der Antrag bis zum 21.05.2014 persönlich bei der belangten Behörde abzugeben ist.
Unbestritten ist auch, dass der Beschwerdeführer das Antragformular nicht fristgerecht bis zum 21.05.2014 bei der belangten Behörde abgegeben hatte, sondern erst am 22.05.2014 bei der belangten Behörde persönlich vorgesprochen und eine Erklärung wie oben bereits ausgeführt abgegeben hat.
Im Rahmen des Verfahrens räumte der Beschwerdeführer selbst ein, es sei korrekt, dass er vorzitiertes Antragsformular mit dem Termin für den 21.05.2014 erhalten habe. Er behauptete jedoch, dass ihm aus terminlichen Gründen der Abgabetermin entfallen sei.
Es ergibt sich eindeutig aus dem Hinweis auf Seite 1 im gegenständlichen Antragsformular, dass der Antrag des Beschwerdeführers bis zum 21.05.2014 wieder bei der belangten Behörde abzugeben war. Auf die Rechtsfolgen wird im Antrag unter "Wichtig. Sollten Sie die Frist nicht einhalten können, vereinbaren Sie rechtszeitig eine Terminverlängerung, ansonsten kann die Leistung erst ab dem Tag gewährt werden, an dem Sie den Antrag einbringen!" [sic] ausdrücklich hingewiesen.. Seine Behauptung, er habe die Frist nicht einhalten können, weil er mit verschiedensten privaten Terminen und der Krankheit seiner Gattin und daraus resultierender finanzieller Belastung den Termin für die persönliche Einbringung des Formulars vergessen habe, vermochte ebenfalls nicht zu überzeugen, weil der Beschwerdeführer persönlich und schriftlich über die Möglichkeit einer zu beantragenden Fristverlängerung belehrt worden war.
Neben diesem schriftlichen Hinweis ergibt sich auch der Schluss dass der BF nicht bis zum 21.05.2014 mit der persönlichen Übergabe des Formulars hätte zuwarten müssen sondern dass er - sofern keine relevanten Unterlagen für die Antragstellung fehlen - den Antrag auch sofort ausfüllen hätte können und anschließend wieder abgeben hätte können. Zumindest hat der BF für die Abgabe eine Frist von 7.05.2014 bis 21.05.2014 eingeräumt bekommen, daher wäre es ihm vor der 21.KW und den Terminschwierigkeiten sicher möglich gewesen den Antrag abzugeben. Weiters ist festzustellen dass laut Antragsformular auch die Möglichkeit einer Fristverlängerungen, welche telefonisch seitens des BF vorgenommen hätte werden können hingewiesen wurde. Die Möglichkeit diese Frist gegebenenfalls durch einen Fristverlängerungsantrag verlängern zu können wurde seitens des BF nicht wahrgenommen.
Auch hinsichtlich der in der Eingabe vom 18.06.2014 getätigten Angabe von Terminen vermochte der Beschwerdeführer keine andere Einschätzung im gegenständlichen Fall herbeizuführen. Der Beschwerdeführer konnte trotz mehrmaliger Aufforderung eine Bestätigung des Notars XXXX für den 21.05.2014 vorzulegen nicht nachkommen. Auch der Feststellung der belangten Behörde dass Krankenhausbesuche bei seiner Frau am besagten Mittwoch auch nachmittags oder in den Abendstunden hätten vorgenommen werden können wurde seitens es BF nicht entgegengetreten.
Aus den Rechtfertigungsversuchen des Beschwerdeführers ergab sich für den erkennenden Senat des Bundesverwaltungsgerichts wie bereits für die belangte Behörde kein triftiger Grund, der die Versäumung der Rückgabefrist des Antragsformulars rechtfertigen hätte können, insbesondere weil auch ausdrücklich am Antragsformular als Fristende für die Rückgabe des Formulars der 21.05.2014 vermerkt ist und überdies allfällige Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung der Frist auch schriftlich am Antragsformular ausdrücklich angeführt wurden.
Wie auch bereits von der belangten Behörde ausgeführt ist aus menschlicher Sicht verständlich dass ein Termin übersehen werden kann, jedoch ergibt sich aus rechtlicher Sicht im Sinne des AlVG eindeutig, dass dies keinen triftigen Grund für eine Nachsicht und damit Gewährung der Notstandshilfe ab 07.05.2014 darstellt.
Zusammenfassend ergibt sich somit im gegenständlichen Fall, dass der Beschwerdeführer - wie bereits von der belangten Behörde völlig zurecht festgestellt - die von der belangten Behörde zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars eingeräumte Frist ohne triftigen Grund versäumt hatte, weshalb der Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Notstandshilfe erst ab dem Tag als geltend gemacht gilt, ab dem der beizubringende Antrag bei der regionalen Geschäftsstelle tatsächlich eingelangt ist. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf Notstandshilfe bei der belangten Behörde erst am 22.05.2014 bei der belangten Behörde eingebracht.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde somit zu Recht festgestellt, dass dem Beschwerdeführers das Arbeitslosengeld erst ab dem 22.05..2014 zu gewähren ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes BGBl. 609/1977 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2013 lauten:
"Arbeitslosengeld
Voraussetzungen des Anspruches
§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(3) Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,
1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,
2 die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.
3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2011)
(4) Von der Voraussetzung der Arbeitsfähigkeit ist für eine Bezugsdauer von längstens 78 Wochen abzusehen, wenn Arbeitslose berufliche Maßnahmen der Rehabilitation beendet haben und die Anwartschaft danach ohne Berücksichtigung von Zeiten, die vor Ende dieser Maßnahmen liegen, erfüllen sowie weder eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit beziehen noch die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllen.
(5) Die Voraussetzungen des Abs. 3 Z 1 liegen
1. während der Teilnahme am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst und am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz nicht vor;
2. während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld nur dann vor, wenn das Kind von einer anderen geeigneten Person oder in einer geeigneten Einrichtung betreut wird.
(6) Personen, die gemäß § 5 AuslBG befristet beschäftigt sind, halten sich nach Beendigung ihrer Beschäftigung nicht berechtigt im Bundesgebiet auf, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben.
(7) Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.
(8) Eine Person, die eine die Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreitende Ausbildung gemäß § 12 Abs. 4 macht oder an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice gemäß § 12 Abs. 5 teilnimmt, erfüllt die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich auf Grund der Ausbildung nur in einem geringeren als dem im Abs. 7 festgelegten zeitlichen Ausmaß für ein Arbeitsverhältnis bereithält. Die übrigen Voraussetzungen, insbesondere auch die Arbeitswilligkeit, müssen jedenfalls gegeben sein.
Anwartschaft
§ 14. (1) Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
(2) Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft gemäß § 14 Abs. 1 erster Satz erfüllt.
(3) In Zeiten empfindlicher Arbeitslosigkeit kann durch Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung für einzelne Berufsgruppen, in denen die Beschäftigungslage besonders ungünstig ist, bestimmt werden, dass die Anwartschaft auch dann erfüllt ist, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld im Inland insgesamt 26 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
(4) Auf die Anwartschaft sind folgende im Inland zurückgelegte oder auf Grund inländischer Rechtsvorschriften erworbene Zeiten anzurechnen:
a) Zeiten, die der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlagen, sowie sonstige Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung;
b) die Zeit des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes, wenn innerhalb der Rahmenfrist mindestens 13 Wochen sonstige Anwartschaftszeiten liegen;
c) Zeiten des Bezuges von Wochengeld oder Krankengeld aus einer Krankenversicherung auf Grund eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses;
d) Zeiten einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung als Lehrling;
e) Zeiten, für die ein Sicherungsbeitrag gemäß § 5d AMPFG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 entrichtet wurde;
f) Zeiten einer gemäß § 1 Abs. 2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit;
g) Zeiten der Teilnahme an beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation, wenn diese nicht ungerechtfertigt vorzeitig beendet wurden, nach Beendigung dieser Maßnahmen.
(5) Ausländische Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten sind auf die Anwartschaft anzurechnen, soweit dies durch zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge geregelt ist.
(6) Die in den Abs. 4 und 5 angeführten Zeiten dürfen bei der Ermittlung der Anwartschaft nur einmal berücksichtigt werden.
(7) Wird nach einem Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld Arbeitslosengeld in Anspruch genommen, so gilt dies als weitere Inanspruchnahme im Sinne des Abs. 2.
(8) Sonstige Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung gemäß Abs. 4 lit. a sind auf die Anwartschaft nur anzurechnen, soweit für diese Beiträge entrichtet wurden.
Beginn des Bezuges
§ 17. (1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltend-machung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltend-machung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
(2) Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
(3) Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.
(4) Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.
Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld
§ 46. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
(2) Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen bezeichnen, bei denen der Arbeitslose den Anspruch geltend machen kann.
(3) Abweichend von Abs. 1 gilt:
1. Hat der Arbeitslose zwecks Geltendmachung von Arbeitslosengeld bei einer regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen und stellt sich später heraus, dass hiefür nicht diese, sondern eine andere regionale Geschäftsstelle zuständig ist, so gilt als Tag der Geltendmachung der Tag der Vorsprache bei der erstgenannten regionalen Geschäftsstelle, sofern der Arbeitslose seinen Antrag binnen angemessener Frist bei der an sich zuständigen regionalen Geschäftsstelle einbringt.
2. Hat der Arbeitslose zwecks Geltendmachung von Arbeitslosengeld bei einem Amtstag der regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern die Vorsprache an dem auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit nächstfolgenden Amtstag erfolgt ist.
3. Hat der Arbeitslose seinen Wohnsitz (Aufenthaltsort) nach Eintritt der Arbeitslosigkeit in den Zuständigkeitsbereich einer anderen regionalen Geschäftsstelle verlegt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung, der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der
Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen angemessener Frist bei der nunmehr zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht.
4. Hat der Arbeitslose vom Umstand der Beendigung seines Lehrverhältnisses nach § 14 Abs. 2 lit. d des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, oder § 132 Z 8 des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG), BGBl. Nr. 287, erst verspätet Kenntnis erlangt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen einer Woche ab Kenntnis oder Rückkehr von der Berufsschule bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht.
(4) Der Arbeitslose hat seinen Anspruch bei der regionalen Geschäftsstelle nachzuweisen. Er hat eine Bestätigung des Dienstgebers über die Dauer und Art des Dienstverhältnisses, die Art der Lösung des Dienstverhältnisses und erforderlichenfalls über die Höhe des Entgeltes beizubringen. Die Bestätigung über die Höhe des Entgeltes ist über Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle beizubringen, wenn keine Jahresbemessungsgrundlage (§ 21 Abs. 1) vorliegt. Der Dienstgeber ist zur Ausstellung dieser Bestätigung verpflichtet. Die näheren Bestimmungen hierüber erläßt der Bundesminister für soziale Verwaltung durch Verordnung. Wenn die regionale Geschäftsstelle dem Arbeitslosen keine zumutbare Arbeit vermitteln kann, hat sie über den Anspruch zu entscheiden.
(5) Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(6) Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so wird der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(7) Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des § 50 Abs. 1 verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen."
Die Bestimmungen des § 46 AlVG legen klar dar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist und für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist. Weiters wird ausdrücklich in vorzitierter Gesetzesstelle festgehalten, dass der Anspruch erst dann als geltend gemacht gilt, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt - wie im gegenständlichen Fall - und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer ausdrücklich eine Frist zur Abgabe des ausgefüllten Formulars eingeräumt. Im gegenständlichen Antragsformular scheint zudem ausdrücklich der Hinweis auf, dass der Antrag bis zum 21.05.2014 wieder bei der belangten Behörde abzugeben ist. Auf die Rechtsfolgen wird im Antrag unter "Wichtig. Sollten Sie die Frist nicht einhalten können, vereinbaren Sie rechtszeitig eine Terminverlängerung, ansonsten kann die Leistung erst ab dem Tag gewährt werden, an dem Sie den Antrag einbringen!" [sic] ausdrücklich hingewiesen.
Das ausgefüllte Antragsformular ist grundsätzlich, innerhalb einer allenfalls gesetzten Frist, persönlich beim Arbeitsmarktservice abzugeben. Wird die Frist zur persönlichen Abgabe ohne triftigen Grund versäumt, gilt der Anspruch erst mit der persönlichen Rückgabe des ausgefüllten Antragsformulars bzw. sonstiger Unterlagen als geltend gemacht (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, § 46, Rz 792).
Die Geltendmachung weist somit zwei rechtliche Komponenten auf, einerseits die idR einmalige persönliche Vorsprache der arbeitslosen Person und zweitens die Übermittlung des ausgefüllten Antragsformulars bzw. die Geltendmachung über ein eAMS-Konto. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach § 46 AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das Arbeitsmarktservice (VwGH 28.6.2006, 2005/08/0201) (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, § 46, Rz 791).
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer somit - wie bereits von der belangten Behörde völlig zurecht festgestellt - die von der regionalen Geschäftsstelle zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars eingeräumte Frist ohne triftigen Grund versäumt, weshalb der Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes erst ab dem Tag als geltend gemacht gilt, ab dem der beizubringende Antrag bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist.
Gemäß § 17 Abs 4 AlVG bestünde die Möglichkeit bei Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung aufgrund eines Fehlers der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel aufgrund einer mangelnden oder unrichtigen Auskunft, die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen. Im gegenständlichen Fall ergeben sich jedoch für den erkennenden Senat bei Durchsicht des Verwaltungsaktes, und dem durchgeführten Ermitttlungsverfahren der belangten Behörde und aufgrund der ausdrücklichen schriftlichen Belehrung am Antragsformular selbst keinerlei Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten der belangten Behörde im gegenständlichen Fall.
Die belangte Behörde hat daher zurecht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall die von der regionalen Geschäftsstelle zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars eingeräumte Frist ohne triftigen Grund versäumt hatte, weshalb der Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Notstandshilfe erst ab dem Tag als geltend gemacht gilt, ab dem der beizubringende Antrag bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist (im gegenständlichen Fall der 22.05.2014).
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch das AMS nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
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