BVwG W223 2009677-1

W223 2009677-1Bundesverwaltungsgericht29.09.2014

Regest

Antragsrecht, Fristversäumung, Notstandshilfe

Gesamter Gesetzestext

BVwG W223 2009677-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W223.2009677.1.00

Spruch

W223 2009677-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Petra SANDNER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Andrea Prozek als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel vom 22.05.2014, Vers.Nr. 6703 05 04 58, und die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel vom 27.06.2014, Zl. 2014-0566-9-001176, betreffend Feststellung des Gebührens der Notstandshilfe ab 24.02.2014, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm. § 38 iVm. § 17 Abs. 1 iVm § 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte zuletzt am 01.02.2014 beim Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Notstandshilfe. Mit 01.02.2014 wurde dem Beschwerdeführer Notstandshilfe in der Höhe von tgl. € 43,06 angewiesen.

2. Mit Schreiben vom 21.02.2014 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde mitgeteilt, dass sein nächster Kontrolltermin gemäß § 49 AlVG am 24.04.2014 stattfindet. Festgehalten wurde weiters, dass die Rechtsfolgen mündlich erörtert worden wären und es wurde der Inhalt des § 49 Abs 1 AlVG wiedergegeben.

3. Am 24.02.2014 und am 19.03.2014 ergingen an den Beschwerdeführer Mitteilungen des AMS, worin er darüber informiert wurde, dass er ab 01.02.2014 Notstandshilfe bis zur Erreichung des Höchstausmaßes des Leistungsbezuges mit 07.04.2014 erhalte. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer in den Mitteilungen unter dem Punkt "Leistungsende" darauf hingewiesen, dass die Weitergewährung einer Leistung erst - sofern er die Anspruchsvoraussetzungen erfülle - auf Grund einer neuerlichen Antragstellung erfolgen könne und er sich für eine lückenlose Zahlung zeitgerecht mit dem AMS in Verbindung zu setzen habe.

4. Am 24.04.2014 meldete sich der Beschwerdeführer persönlich bei seiner Beraterin beim AMS und machte seinen (neuerlichen) Anspruch auf Notstandshilfe geltend.

5. Mit Bescheid des AMS Wien Währinger Gürtel vom 22.05.2014 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Notstandshilfe ab dem 24.02.2014 gebühre. In rechtlicher Hinsicht verwies das AMS auf § 38 AlVG, wonach auf die Notstandshilfe die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld, soweit nichts anderes bestimmt sei, anzuwenden seien und auf den Gesetzeswortlaut des § 17 Abs. 1 und 2 sowie § 46 Abs. 1 AlVG.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, beim AMS am 13.06.2014 einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde betreffend den nicht ausbezahlten Zeitraum vom 08.04.2014 bis zum 23.04.2014. Begründend führte der Beschwerdeführer darin im Wesentlichen aus, dass ihm am 09.04.2014 und am 13.05.2014 Mitteilungen über den Leistungsanspruch ausgestellt worden seien, die zum Zeitpunkt der Zustellung betreffend seinen Leistungsanspruch bereits 2 bzw. 16 Tage abgelaufen gewesen seien. Es wäre doch sinnvoll - so der Beschwerdeführer in seinen weiteren Ausführungen - anstatt solcher unverständlichen Schreiben, die über den Zeitpunkt hinaus genauso an einen gerichtet würden wie zu dem Zeitpunkt, zu dem der Leistungsanspruch noch nicht abgelaufen sei, an den Leistungsbezieher ein Schreiben mit einer verständlichen Überschrift wie beispielsweise "Ihr Leistungsbezug endet in 3 Wochen - Neuantrag nicht vergessen" oder "Ihr Leistungsbezug ist abgelaufen - sofort Neuantrag einreichen" zuzusenden. Zudem habe er aus welchen Gründen auch immer vom AMS keinen Termin für den März 2014 erhalten. In diesem Fall hätte ihm der für ihn zuständige Betreuer des AMS nach dem Öffnen seiner PC-Daten aus der Datenbank sofort mitgeteilt, dass sein Leistungsanspruch am 07.04.2014 ende und hätte ihm einen neuen Antrag zum Ausfüllen und rechtzeitigen Einbringen ausgehändigt.

7. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS Wien Währinger Gürtel, als belangte Behörde am 27.06.2014 gemäß § 14 VwGVG iVm. § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 13.06.2014 abgewiesen wurde.

Nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen zu §§ 17 und 46 AlVG stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer laut Aktenlage das Höchstausmaß seiner Notstandshilfe am 07.04.2014 erreicht habe. Am 24.02.2014 und am 19.03.2014 seien vom AMS Mitteilungen an ihn geschickt worden, worin auf das Höchstausmaß der Notstandshilfe am 07.04.2014 hingewiesen wurde.

Er habe - entsprechend der Aktenlage - am 24.04.2014 einen Anspruch auf Notstandshilfe geltend gemacht, wodurch ihm gemäß § 46 AlVG, der normiert, dass der Anspruch auf Notstandshilfe bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen sei, der Anspruch auf diese Leistung aus der Arbeitslosenversicherung ab 24.04.2014 gebühre.

Weiters führte die belangte Behörde aus, dass eine rückwirkende Zuerkennung von Notstandshilfe nach Erreichung des Höchstausmaßes der Leistung vor dem Tag der persönlichen Geltendmachung bei Nichtvorliegen eines Fehlers der Behörde gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des AlVG nicht vorgesehen sei.

Zu den Einwendungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde entgegnete die belangte Behörde, dass auf Grund der vorliegenden Aktenlage am 24.02.2014 und am 19.03.2014 an den Beschwerdeführer Mitteilungen des AMS ergangen seien, wonach er ab 01.02.2014 Notstandshilfe bis zur Erreichung des Höchstausmaßes des Leistungsbezuges am 07.04.2014 erhalte. Es sei ohne rechtliche Relevanz für die Geltendmachung des Leistungsanspruches, ob ihm die Informationen des AMS über das bevorstehende Ende der Bezugsdauer tatsächlich zugekommen seien.

8. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem er sein bisheriges Vorbringen aufrecht erhält und weiters ausführte, dass auf der Rückseite des Mitteilungsschreibens unter dem Punkt "Leistungsende" nicht angeführt sei, dass der Anspruch auf Notstandshilfe bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen sei. Da er eine Identifikationsnummer erhalten habe (elektronische Datenübermittlung durch das AMS) und ein eAMS-Konto eingerichtet worden sei, stelle sich ihm die Frage, wenn man schon vom AMS über dieses Konto elektronisch benachrichtigt werde und Schreiben über Kontrolltermine, Leistungsanspruch, Vermittlungsvorschläge, Notstandshilfe-Bescheid usw. erhalte, warum es dann dem AMS nicht möglich sei, bei jemandem, bei dem die Notstandshilfe auslaufe, aber sich an der Situation des Betroffenen nichts geändert habe, fristgerecht einen Neuantrag zukommen zu lassen. Sein Betreuer habe beim persönlichen Termin auch nichts anderes gemacht. Dort sei ihm ein Antrag ausgedruckt und zum Ausfüllen mitgegeben worden und er sei über einen Rückgabetermin informiert worden.

Er habe seine AMS-Termine immer pünktlich eingehalten und es habe auch nie irgendwelche Probleme gegeben. Die Situation sei nur dadurch entstanden, weil er im März keinen Termin erhalten habe.

9. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens, am 15.07.2014 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Beschwerdeführer hat von 01.02.2014 bis 07.04.2014 Notstandshilfe bezogen. Am 07.04.2014 erreichte der Beschwerdeführer das Höchstausmaß seiner Notstandshilfe.

Am 24.02.2014 und am 19.03.2014 wurden vom AMS an den Beschwerdeführer Mitteilungen über seinen Leistungsanspruch geschickt, worin er neben der Information über den Beginn und das Ende seines Leistungsanspruches unter der Rubrik "Hinweise - Leistungsende" auch darüber informiert wurde, dass die Weitergewährung einer Leistung erst aufgrund einer neuerlichen Antragstellung erfolgen kann.

Am 24.04.2014 hat sich der Beschwerdeführer persönlich bei seiner Betreuerin beim AMS gemeldet und einen (neuerlichen) Anspruch auf Notstandshilfe geltend gemacht.

Ein triftiger Grund, weshalb der Beschwerdeführer nicht eine rechtzeitige Geltendmachung der Notstandshilfe zur Wahrung eines durchgehenden Leistungsbezuges getätigt hat, konnte jedoch nicht festgestellt werden.

Ein Verschulden bzw. ein Fehler der Behörde - beispielsweise aufgrund einer mangelnden oder unrichtigen Auskunft - kann ebenfalls nicht erkannt werden.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe konnten aus folgenden Erwägungen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden:

Wie die belangte Behörde richtig ausgeführt hat und auch den Verfahrensakten des AMS zu entnehmen ist, sind an den Beschwerdeführer am 24.02.2014 und am 19.03.2014 Mitteilungen des AMS ergangen, worin er darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass er ab 01.02.2014 Notstandshilfe bis zur Erreichung des Höchstausmaßes des Leistungsbezuges am 07.04.2014 erhalte. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer in den Mitteilungen unter dem Punkt "Wichtige Hinweise - Leistungsende" darauf hingewiesen, dass die Weitergewährung einer Leistung erst - sofern er die Anspruchsvoraussetzungen erfülle- auf Grund einer neuerlichen Antragstellung erfolgen könne und er sich für eine lückenlose Zahlung zeitgerecht mit dem AMS in Verbindung zu setzen habe.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass es doch sinnvoll wäre, anstatt unverständlicher Schreiben betreffend eine Mitteilung über den Leistungsanspruch, die er beispielsweise am 09.04.2014 und am 13.05.2014 erhalten habe, somit zu einem Zeitpunkt, als der Leistungsanspruch bereits abgelaufen gewesen sei, eine Mitteilung mit einer verständlichen Überschrift wie bspw. "Ihr Leistungsbezug endet in 3 Wochen - Neuantrag nicht vergessen" oder "Ihr Leistungsbezug ist abgelaufen - sofort Neuantrag einreichen" zuzusenden, ist - wie bereits einleitend festgehalten - erneut darauf hinzuweisen, dass ihm - wie aus den chronologischen EDV geführten Aufzeichnungen des AMS ersichtlich - sowohl am 24.02.2014 als auch am 19.03.2014 eine Mitteilung über den Leistungsanspruch zugekommen ist, worin er über den Beginn und das Ende seines Leistungsanspruches informiert wurde. Zudem wurde er unter dem Punkt "Wichtige Hinweise" auf das Leistungsende und die neuerliche Antragstellung hingewiesen, womit dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde, dass eine Weitergewährung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nur aufgrund einer neuerlichen Antragstellung erfolgen kann. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer "als wiederholter Kunde des AMS" jedenfalls bekannt ist, dass sich die Bezugsdauer eines Leistungsanspruches erschöpft und wäre vor diesem Hintergrund eine rechtzeitige Geltendmachung der Notstandshilfe zur Wahrung eines durchgehenden Leistungsanspruches dem Beschwerdeführer auch möglich und zumutbar gewesen. Zudem trifft auch den Arbeitslosen eine Mitwirkungspflicht, der auf Grund der vom AMS ergangenen Mitteilungen über den Beginn und das Ende der Leistungspflicht ausreichend informiert wurde, sodass es ihm möglich gewesen wäre, eine rechtzeitige Geltendmachung zur Wahrung seines Leistungsbezuges zu setzen (siehe u.a. VwGH 20.10.2010, 2010/08/0191).

Zu den Einwendungen des Beschwerdeführers in seinem am 10.07.2014 eingelangten Vorlageantrag, ist vorerst darauf hinzuweisen, dass im Vorlageantrag keine Beschwerdeausführungen enthalten sein dürfen, sondern lediglich darauf gerichtet sein darf die ursprüngliche Beschwerde dem BVWG vorzulegen. Zum Vorwurf in diesem Vorlageantrag dass in der Beschwerdevorentscheidung vom 27.06.2014 seine beschriebenen Punkte über die Termine beim AMS bzw. mit seiner Beraterin überhaupt nicht zur Kenntnis genommen worden seien, darf dennoch zum Verständnis nochmals festgehalten werden, dass seine von ihm in der Beschwerde angeführten Termine beim AMS in den Monaten Jänner 2014, Februar 2014, Mai 2014 und Juni 2014 nichts daran ändern, dass ihm die Notstandshilfe nach Erreichen des Höchstausmaßes der Leistung erst ab dem Tag seiner persönlichen Vorsprache am 24.04.2014 (wieder) gebührt. Insofern er in diesem Zusammenhang vermeint, dass der Nichterhalt eines März-Termins (2014) für seine nunmehrige Situation verantwortlich sei, ist anzumerken, dass ein monatlicher Kontrolltermin, der der Sicherung des Anspruches auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe dient, mit einem rechtzeitigen Antrag auf (Weiter) Gewährung der Notstandshilfe nichts zu tun hat.

Soweit der Beschwerdeführer nunmehr in seinem Vorlageantrag erstmals dezidiert ausführt, dass in den an ihn vom AMS übermittelten "Mitteilungen über den Leistungsanspruch" unter Punkt "Leistungsende" nicht angeführt sei, dass der Notstandshilfeanspruch bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS persönlich geltend zu machen sei, ist auszuführen, dass in den von ihm angeführten Mitteilungen unter dem Punkt "Leistungsende" auf das Erfordernis einer neuerlichen Antragstellung hingewiesen wird und darunter im Hinblick auf die gesetzlichen Bestimmungen der Geltendmachung eines Leistungsanspruches gemäß § 17 iVm § 46 AlVG eine persönliche Geltendmachung (=Beantragung) oder eine elektronische (über eAMS-Kunde) erfolgte Geltendmachung der Leistung mit zumindest einer persönlichen Vorsprache der arbeitslosen Person bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS zu verstehen ist.

Lediglich der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer als "wiederholter Kunde des AMS" seine Verpflichtungen als Notstandshilfeempfänger mittlerweile bekannt sein müssten. Zu diesen Verpflichtungen gehört unter anderem auch eine rechtzeitige Geltendmachung der Notstandshilfe zur Wahrung eines durchgehenden Leistungsbezuges, zumal kein Recht auf einen - nach der Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld - "ununterbrochenen Leistungsbezug" von Notstandshilfe besteht (vgl. hierzu VwGH 20.10.2010, 2010/08/0191).

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 22.05.2014 wurde somit zurecht festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Notstandshilfe erst ab dem 24.04.2014 zu gewähren ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung des nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senates.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:

"§ 17. (1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit

1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder

2. wenn die Arbeitslosenmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.

(2) - (4) (...)

§ 46. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.

(2) - (7) (...)"

"Allgemeine Bestimmungen

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."

3.6. Die Bestimmungen des § 46 AlVG legen klar dar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist und für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist. Weiters wird ausdrücklich in vorzitierter Gesetzesstelle festgehalten, dass der Anspruch erst dann als geltend gemacht gilt, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt - wie im gegenständlichen Fall - und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.

Im gegenständlichen Fall sind an den Beschwerdeführer am 24.02.2104 und am 19.03.2014 Mitteilungen des AMS ergangen, worin er darüber informiert wurde, dass er ab 01.02.2014 Notstandshilfe bis zur Erreichung des Höchstausmaßes des Leistungsbezuges am 07.04.2014 erhalte. Zudem wurde in den Mitteilungen unter dem Punkt "Leistungsende" darauf hingewiesen, dass die Weitergewährung einer Leistung erst - sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien - auf Grund einer neuerlichen Antragstellung erfolgen könne und er sich für eine lückenlose Zahlung zeitgerecht mit dem AMS in Verbindung zu setzen habe.

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe ist grundsätzlich bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Wird die Frist ohne triftigen Grund versäumt, gilt der Anspruch erst ab dem Tag seiner neuerlichen persönlichen Vorsprache und Geltendmachung seines Anspruches auf (Weiter)Gewährung seines Leistungsbezuges (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, § 46, Rz 791).

Die Geltendmachung weist somit zwei rechtliche Komponenten auf, einerseits die idR einmalige persönliche Vorsprache der arbeitslosen Person und zweitens die Übermittlung des ausgefüllten Antragsformulars bzw. die Geltendmachung über ein eAMS-Konto. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach § 46 AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das Arbeitsmarktservice (VwGH 28.6.2006, 2005/08/0201) (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, § 46, Rz 791).

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer somit - wie bereits von der belangten Behörde völlig zurecht festgestellt - die Frist zur rechtzeitigen Geltendmachung der Notstandshilfe zur Wahrung eines durchgehenden Leistungsbezuges nach Erreichung des Höchstausmaßes der Notstandshilfe am 07.04.2014 ohne triftigen Grund versäumt, weshalb der Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes bzw. Notstandshilfe erst ab dem Tag als geltend gemacht gilt, ab dem er sich persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle gemeldet und seinen Anspruch auf (Weiter)Gewährung geltend gemacht hat.

Auch der Verweis des Beschwerdeführers auf sein eAMS-Konto vermochte zu keiner anderen Einschätzung führen. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können zwar den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Im gegenständlichen Fall hatte jedoch der Beschwerdeführer auch über sein eAMS-Konto keinen entsprechenden Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe eingebracht.

Gemäß § 17 Abs 4 AlVG bestünde die Möglichkeit bei Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung aufgrund eines Fehlers der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel aufgrund einer mangelnden oder unrichtigen Auskunft, die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen. Im gegenständlichen Fall ergeben sich jedoch für den erkennenden Senat bei Durchsicht des Verwaltungsaktes und aufgrund der ausdrücklichen schriftlichen Belehrung, die dem Beschwerdeführer mit Übermittlung der Mitteilung am 24.02.2014 und am 19.03.2014 zugegangen ist, keinerlei Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten der belangten Behörde im gegenständlichen Fall.

Die belangte Behörde hat daher zurecht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall die Frist zur rechtzeitigen Geltendmachung der Notstandshilfe zur Wahrung eines durchgehenden Leistungsbezuges nach Erreichung des Höchstausmaßes der Notstandshilfe am 07.04.2014 ohne triftigen Grund versäumt hatte, weshalb der Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes bzw. Notstandshilfe erst ab dem Tag als geltend gemacht gilt, ab dem er sich persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle gemeldet und seinen Anspruch auf (Weiter)Gewährung geltend gemacht hat (im gegenständlichen Fall der 24.04.2014).

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

3.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von dem Beschwerdeführer nicht beantragt.

Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer von Amts wegen durchzuführenden mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Verlustes der Notstandshilfe zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).

Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).

Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer näher zu erörtern.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des AMS festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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