W218 2009694-1•BVwG W218 2009694-1
W218 2009694-1Bundesverwaltungsgericht29.09.2014
Arbeitslosengeld, Einstellung, Wiedereingliederungsmaßnahme
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter Mag. Benjamin NADLINGER sowie den fachkundigen Laienrichter Johann
SCHOTZKO als Beisitzer über die Beschwerde von Frau XXXX, SVNr:
XXXX, vertreten durch RA Dr. Ingo RISS, Gußhausstr. 14/ Top 7, 1040 Wien, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice
Wien, Dresdnerstr. 110, 1200 Wien, vom 18.06.2014, GZ: 2014-0566-9-001081, mit dem der Verlust des Arbeitslosengeldes ausgesprochen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF iVm. § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. In der zwischen dem Arbeitsmarktservice Wien Dresdner Straße (im Folgenden: AMS) und der Beschwerdeführerin am 29.04.2014 verbindlich vereinbarten Betreuungsvereinbarung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die Arbeitssuche bisher nicht erfolgreich gewesen und die Beschwerdeführerin auf der Suche nach einer Stelle als Reinigungskraft im Vollzeitausmaß in Wien sei. Es wurde daher vereinbart, dass die Beschwerdeführerin ab 05.05.2014 an dem Kurs "ACE" teilnehmen solle, da diese Qualifizierungsmaßnahme ihre Chancen am Arbeitsmarkt erleichtern werde. Über die Folgen einer Nichtteilnahme -nämlich den Verlust des Bezuges des Arbeitslosengeldes/Notstandshilfe für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der Weigerung folgenden sechs Wochen - wurde die Beschwerdeführerin aufgeklärt.
2. Die Beschwerdeführerin ist zum Kursbeginn am 05.05.2014 nicht erschienen. Sie kam am 06.05.2014 und wurde vom Kursleiter an das AMS verwiesen.
3. Am 13.05.2014 wurde beim AMS eine Niederschrift mit der Beschwerdeführerin aufgenommen, da die Beschwerdeführerin nicht zum Kursbeginn erschienen ist. Sie gab an, dass sie den Termin verwechselt habe, da sie dachte, dass der Kurs am 06.05.2014 beginne, an diesem Tag sei sie auch rechtzeitig beim Kurs erschienen und es wurde ihr mitgeteilt, dass sie einen Tag zu spät sei. Sie habe sich daraufhin sofort beim AMS gemeldet.
4. Am 16.05.2014 wurde die Niederschrift dem Regionalbeirat vorgelegt, der entschied, dass die Rechtsfolgen des § 10 AlVG mangels Vorliegen von Nachsichtgründen eintreten sollen.
5. Mit Bescheid vom 20.05.2014 wurde festgestellt, dass für den Zeitraum vom 05.05.2014 - 15.06.2014 kein Anspruch auf Bezug von Arbeitslosengeld bestehe, da durch das Verhalten der Beschwerdeführerin der Erfolg der Wiedereingliederungsmaßnahme "ACE" vereitelt worden sei. Es lägen keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht vor.
6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sie den Termin verwechselt habe, da sie sich den Kurstermin so eingeprägt habe, dass er am 06.05.2014 beginne, da es sich hierbei um den Feiertag eines serbischen Heiligen handle. Nachdem sie am 06.05.2014 vom Kursleiter weggeschickt worden sei, sei sie sofort zum AMS gegangen und habe um einen neuen Termin ersucht. Sie sei sehr motiviert, einen Job zu finden und es handle sich um ihren ersten Fehler, daher ersuche sie um Nachsicht.
7. Das AMS leitete das Beschwerdevorverfahren ein und ersuchte die Beschwerdeführerin um Stellungnahme, ob ein triftiger Grund vorgelegen habe, weshalb sie nicht zum Kurs erscheinen konnte und um Bekanntgabe, um welchen Feiertag es sich bei dem 5.5. bzw. 6.5.2014 handle. Daraufhin gab die Beschwerdeführerin an, dass es sich um einen serbischen Heiligen handle und sie einfach den Termin verwechselt habe.
8. Mit Schreiben vom 11.06.2014 fragte das AMS bei dem Kursanbieter nach, ob ein nachträglicher Kurseinstieg prinzipiell möglich sei und ersuchte um Bekanntgabe, wann der nächste Kurs beginne. Der Kursanbieter gab an, dass ein späterer Kurseinstieg prinzipiell nur mittels Zubuchung seitens des AMS möglich sei.
9. Am 16.06.2014 wurde eine neue Betreuungsvereinbarung mit der Beschwerdeführerin geschlossen.
10. Am 18.06.2014 wurde die Beschwerdevorentscheidung erlassen und die Beschwerde abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass kein triftiger Grund für das Versäumen des Kursbeginns vorgelegen habe.
11. Am 03.07.2014 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Vorlageantrag mit dem Begehren, den Bescheid zu beheben, Arbeitslosengeld für die Zeit vom 05.05.2014 bis 15.06.2014 auszubezahlen, den Kursleiter einzuvernehmen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin den Termin irrtümlich verwechselt habe und die Kursteilnahme nicht verweigert habe. Sie hätte an dem Kurs sehr gerne teilgenommen.
12. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 16.07.2014 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.
13. Am 16.07.2014 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Vollmacht für RA Dr. Ingo RISS bekanntgegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die belangte Behörde hat den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend ermittelt.
Mit der Beschwerdeführerin wurde am 29.04.2014 vereinbart, dass sie an der Maßnahme "ACE - Aktivierung, Coaching und EDV" mit Teilnahmebeginn 05.05.2014 zur Verbesserung ihrer Ausgangssituation teilnehmen soll. Über die Folgen einer Nichtteilnahme wurde die Beschwerdeführerin nachweislich aufgeklärt.
Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin am 05.05.2014 nicht zum Kursbeginn erschienen ist. Ein späterer Kurseinstieg war nicht möglich.
Die Beschwerdeführerin bezieht nach wie vor Arbeitslosengeld.
Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin bereits den Kursbeginn versäumt hat, daher ist die belangte Behörde auf die seit 01.01.2014 geltende Bestimmung des § 10 Abs 4 AlVG nicht weiter eingegangen.
1. Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes.
2. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass von keiner der beiden Verfahrensparteien bestritten wird, dass die Beschwerdeführerin den Kurs nicht angetreten hat. Mit der Beschwerdeführerin wurde nachweislich der Kurs vereinbart. Sie wurde über die Folgen der Nichteinhaltung des Termins informiert und hat sie auch eine Durchschrift der Vereinbarung erhalten, auf der der Termin des Kursbeginns festgehalten wurde. Zwischen Vereinbarung und Kursbeginn lag nicht einmal eine Woche, daher kann man davon ausgehen, dass ein sorgfältiger Mensch sich diesen Termin merken kann und im Zweifelsfalle auf der Vereinbarung nachschaut.
3. Sie erschien einen Tag später beim Kurs, am 06.06.2014 und wurde vom Kursleiter nicht mehr zugelassen. Daraufhin meldete sie sich sofort beim AMS. Als Begründung gab sie an, dass sie den Kursbeginn verwechselt hat.
4. Die belangte Behörde hat im Rahmen des Beschwerdevorverfahrens bei dem Kursanbieter nachgefragt, ob ein nachträglicher Einstieg in den Kurs prinzipiell möglich gewesen wäre. Dies wurde verneint, da bei Nichterscheinen eine Ausnahme nur durch neuerliches Zubuchen des AMS möglich gewesen wäre.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:
Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(....)
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.
3.6. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039). Die Arbeitswilligkeit setzt auch voraus, dass der Arbeitslose bereit ist, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.
Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.
Ein Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG tritt zunächst ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, einem Auftrag zur Nachschulung zu entsprechen, oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.
Das Versäumen einzelner Kurstage rechtfertigt dann eine Sanktion nach Abs. 1, wenn dies die erfolgreiche Absolvierung der Schulung unmöglich macht. Nicht unerwähnt bleiben soll, dass der Abs. 4 durch das SRÄG 2012 eingefügt wurde und seit 01.01.2014 gilt. Durch diese Änderung wurde die Möglichkeit geschaffen, dass nur einzelne Tage des Anspruches verloren gehen. Da aber bereits der Kursbeginn inkl. Informationsveranstaltung versäumt wurde, konnte der Kurs nicht angetreten werden und wäre Abs. 4 daher nicht zur Anwendung gekommen. Die Beschwerdeführerin stützt ihre Beschwerde auch nicht auf Abs. 4, daher ist dieser vom Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichtes nicht umfasst.
Ein Nichterscheinen am ersten Kurstag ist daher als "Weigerung" im Sinne des § 10 AlVG zu werten.
In der Beschwerde wurde kein wichtiger Grund für das Fernbleiben genannt. "Vergessen" kann nicht als wichtiger Grund gewertet werden. Die Beschwerdeführerin gab selbst an, dass sie den Kurs gerne besuchen möchte, daraus ist ersichtlich, dass ihr der Sinn dieser Schulungsmaßnahme bewusst war.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im Vorlageantrag beantragte die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Sanktion nach § 10 AlVG aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, wurde in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
3. 8 Die Beschwerdeführerin beantragte die Zeugeneinvernahme des Kursleiters, um darzulegen, welchen wesentlichen Kursinhalt sie versäumt habe und ob der Kurserfolg durch ihr Fehlen aufgrund ihres Festtages vereitelt wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht von einer Zeugeneinvernahme ab, da bereits das AMS eine diesbezügliche Anfrage an den Kursveranstalter stellte und diese Frage bereits beantwortet wurde. Ebenso bringt die Beschwerdeführerin erstmals vor, dass sie den Kurs aufgrund des Festtages versäumt habe. Dazu ist anzumerken, dass sie bis jetzt immer vorbrachte, sie habe sich den Kursbeginn deshalb (fälschlich) gemerkt, da er auf einen serbischen Feiertag falle. Auf Nachfrage des AMS, um welchen Feiertag es sich handle, wurden keine konkreten Angaben geleistet.
In der Beschwerde findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin, dem Kursleiter oder dem AMS näher zu erörtern.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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