W218 2002131-1•BVwG W218 2002131-1
W218 2002131-1Bundesverwaltungsgericht29.09.2014
Einkommen, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Notstandshilfe
W218 2002131-1/6E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Benjamin NADLINGER und Johann SCHOTZKO als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS Wien, Esteplatz 2, 1030 Wien, vom 18.06.2012, als GZ wurde die Sozialversicherungsnummer der Beschwerdeführerin angenommen, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde, Arbeitsmarktservice Wien, 1030 Wien, Esteplatz 2, zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX (in Folge: Beschwerdeführerin) steht seit 10.05.2011 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, seit 27.09.2011 bezieht sie Notstandshilfe. Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin ist seit Jänner 2012 selbständig erwerbstätig.
2. Da das Einkommen eines Selbstständigen effektiv erst mit der Erstellung des Einkommenssteuerbescheides durch das zuständige Finanzamt festgestellt wird, gab die Beschwerdeführerin auf einem Formular des Arbeitsmarktservices (in der Folge: AMS) eine sogenannte Erklärung über das Nettoeinkommen ihres Lebensgefährten ab.
Auf dem Formular wurde folgendes ausgefüllt:
Zeitraum von-bis Einkommen netto
3. Aufgrund dieser Angabe ging das AMS davon aus, dass das Einkommen für Jänner und Februar 2012 gemeinsam € 1.600,--, also durchschnittlich € 800,-- pro Monat betrage. Auf Grund dieser Annahme wurde die Höhe der Notstandshilfe vorläufig beurteilt.
4. Am 04.05.2012 wurden neuerlich Erklärungen vom Lebensgefährten der Beschwerdeführerin abgegeben. In diesen Erklärungen wurde folgendes angeführt:
Zeitraum von-bis Einkommen netto
Jänner-Februar € 1.600,--
Februar-März € 1.600,--
März-April € 1.600,--
5. Aufgrund dieser Angaben berechnete das AMS ein Durchschnittseinkommen über vier Monate von € 1.200,--. Auf Grund dieser Annahme wurde die Höhe der Notstandshilfe vorläufig beurteilt.
6. Am 06.06.2012 wurden neuerlich Erklärungen vom Lebensgefährten der Beschwerdeführerin abgegeben. In diesen Erklärungen wurde folgendes angeführt:
Zeitraum von-bis Einkommen netto
1. -31. März (April wurde durchgestrichen) € 1.600,--
1. -30. April (Mai wurde durchgestrichen) € 1.600,--
7. Mit Bescheid vom 18.06.2012 wurde die Notstandshilfe vom 01.02.2012 bis 31.05.2012 berichtigt und in der Höhe von € 2.013,95 rückgefordert. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.05.2012 teilweise zu Unrecht bezogen habe. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens sei das Einkommen ihres Lebensgefährten aufgrund der vorliegenden Bestätigungen neuerlich beurteilt worden.
8. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung. Im Wesentlichen führte sie aus, dass sich bei einem Telefonat mit dem AMS am 11.06.2012 herausstellte, dass sie in dem Formular des AMS
nicht den 1.-31. Jänner sondern Jänner, Februar, ... usw. angegeben
habe. Bei einem weiteren Telefonat gab die Mitarbeiterin des AMS an, dass die Monate falsch eingetragen worden seien und nicht pro Monat ein Einkommen von € 1.600,-- eingetragen worden sei, sondern für 2 Monate insgesamt (daher also ca. € 800,-- pro Monat). Aufgrund dieser Annahmen wurde das Einkommen des Lebensgefährten auf das Einkommen der Beschwerdeführerin angerechnet und ihr daher zu viel Notstandshilfe ausbezahlt. Sie habe sich alle Angaben geleistet und könne nicht den geforderten Betrag von € 2.013,95 zurückbezahlen. Sie habe 2 Kinder und ihr Lebensgefährte habe sich gerade selbständig gemacht. Es sei nicht ihr Verschulden, dass zu viel Notstandshilfe ausbezahlt worden sei.
9. Mit Bescheid vom 11.06.2012, GZ: 2012-0566-9-002005, der Landesgeschäftsstelle Wien wurde das Verfahren gemäß § 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (BgBl.Nr. 51/1991 - AVG 1991) bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens bei der Wiener Gebietskrankenkasse ausgesetzt. Der aufschiebenden Wirkung wurde Folge gegeben. Die endgültige Entscheidung würde nach Vorliegen des Einkommenssteuerbescheids mittels gesondertem Bescheid erfolgen.
10. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin Leistungen zum Teil zu Unrecht bezogen habe. Die Angaben wären mißverständlich gewesen und die Berechnung der Höhe der Notstandshilfe wäre aufgrund dieser Angaben, die für das AMS eindeutig gewesen seien, berechnet worden.
11. Da das endgültige Einkommen des Lebensgefährten erst nach Erhalt des Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2012 festgestellt werden könne, sei dies eine Vorfrage und werde das Verfahren daher bis zur rechtskräftigen Entscheidung des zuständigen Wohnsitzamtes ausgesetzt.
12. Der Berufung wurde aufschiebende Wirkung zuerkannt, da sie nicht von vornherein aussichtslos erschiene und kein Zweifel an der Einbringlichkeit bestehe.
13. Der gegenständliche Akt langte am 03.03.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 15.05.2014 wurde eine Stellungnahme des AMS sowie der Einkommenssteuerbescheid (Auszug aus dem BRZ-online) nachgereicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen. Zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung stand das tatsächliche Einkommen des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin nicht fest.
Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage.
3. 1 Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit der Landesgeschäftsstelle des AMS Wien, bei welcher das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Da auf Grund des nun zur Verfügung stehenden Einkommenssteuerbescheides eine neuerliche Festsetzung des zurückzuzahlenden Betrages erfolgen muss, wird dem angefochtenen Bescheid die Grundlage entzogen und würde die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts überschritten werden. Die Kognitionsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts ist grundsätzlich durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt. Die Beschwerde bezieht sich auf einen Betrag, der nun anhand einer Tatsachenänderungnämlich des vorhandenden Einkommenssteuerbescheids- abzuändern ist. Da es sich nicht nur einfach um einen (offensichtlichen) Rechenfehler handelt, sondern tatsächlich um einen neu festzusetzenden Betrag, ist der Bescheid zu beheben und das Verfahren zur Erlassung eines neuen Bescheides an das AMS zurückzuverweisen.
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die relevante Bestimmung lautet wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung - d.h. im Tatsachenbereich - zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.05.1985, 84/08/0085). Dies ist auch im vorliegenden Fall zutreffend, da das heranzuziehende Einkommen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht feststand.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Voraussetzungen, unter denen das Verwaltungsgericht von der in § 28 Abs. 3 VwGVG festgelegten Befugnis zur Aufhebung und Zurückverweisung Gebrauch machen darf, im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, näher präzisiert. Danach hat die meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts Vorrang und bildet die Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme, die strikt auf den ihr gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Zur Aufhebung und Zurückverweisung ist das Verwaltungsgericht bei "krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken" befugt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die Verwaltungsbehörde "jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen", "lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt" oder "bloß ansatzweise ermittelt" hat oder wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Behörde "Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer ‚Delegierung' der Entscheidung ...)". Bei dieser Entscheidung des VwGH war allerdings der Sachverhalt ausreichend ermittelt und handelte es sich nicht um eine noch zu klärende Vorfrage, wie im vorliegenden Beschwerdeverfahren.
Die gegenständliche Entscheidung über die Rückzahlungspflicht, insbesondere über die Höhe der zu Unrecht empfangenen Leistungen der Beschwerdeführerin war ausschlaggebend davon abhängig, in welcher Höhe das aus selbstständiger Tätigkeit erzielte Einkommen des Lebensgefährten heranzuziehen ist. Diese Vorfrage wurde zwischenzeitig aufgrund eines erlassenen Einkommenssteuerbescheides geklärt
Da somit die Vorfrage hinsichtlich Höhe des Einkommens des Lebensgefährten gelöst ist, ist das gegenständliche Verfahren betreffend Festsetzung der Höhe der Rückzahlung der Beschwerdeführerin fortzuführen.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG sind die Verwaltungsgerichte als Rechtsschutzeinrichtung eingerichtet worden. Die durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 bewirkte Änderung im Rechtsschutzsystem durch die Einführung der Verwaltungsgerichte, einfach gesetzlich umgesetzt durch § 28 VwGVG, sieht grundsätzlich vor, dass der Schwerpunkt der Rechtsverwirklichung insofern vorrangig auf Ebene der Verwaltungsbehörden und nicht auf Ebene des Verwaltungsgerichts liegt. Die Verwaltungsgerichte sollen primär die Verwaltung kontrollieren, nicht aber die Verwaltung führen. Dies bedeutet aber, dass der Sachverhalt bereits auf Ebene der Verwaltungsbehörden vollständig zu ermitteln ist. Dem trägt auch die Bestimmung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG Rechnung, wonach das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen kann, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sohin der Sachverhalt nicht im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst auch nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Daher verbietet sich die Vornahme der detaillierten Berechnungen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst unter Effizienzgesichtspunkten, da diese grundsätzlich vom AMS durchzuführen sind. Die Entscheidungen der Behörden sollen nicht an das Bundesverwaltungsgericht delegiert werden können. Es kann nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts sein, detaillierte Berechnungen über die Rückforderung von Leistungen des AMS anzustellen, zumal das AMS über dafür ausgelegte Berechnungsprogramme verfügt. Die Kostenersparnis, Raschheit und Effizienz ist daher nicht gegeben, wenn das Bundesverwaltungsgericht sich mit komplexen Berechnungen auseinandersetzen müsste, für die dem AMS entsprechende Berechnungsmodule zur Verfügung stehen.
Die maßgebliche Bestimmung des AlVG für die Verpflichtung zum Rückersatz lautet:
§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
(...)
Es soll nicht unerwähnt bleiben, dass gemäß dieser Bestimmung der Leistungsempfänger auch dann zum Rückersatz verpflichtet werden kann, wenn sich aus einem nachträglich vorgelegtem Steuerbescheid ein höheres Einkommen ergibt.
Da sich aufgrund des Einkommens des Lebensgefährten voraussichtlich eine zulässige Rückforderung ergeben wird, wird auf den Beschwerdepunkt, wem die irrtümlich falsche Berechnung des Notstandshilfebezuges zuzurechnen ist, nicht weiter eingegangen. Dennoch wird darauf hingewiesen, dass es Pflicht der Behörde ist, bei unklaren Angaben nachzufragen bzw. das Formular so zu überarbeiten, dass diese Missverständnisse zukünftig nicht mehr auftreten können.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Aufgrund der oben angestellten Erwägungen ist daher der Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt und hat das Bundesverwaltungsgericht folglich den angefochtenen Bescheid mit Beschluss zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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