BVwG W135 2002888-1

W135 2002888-1Bundesverwaltungsgericht29.09.2014

Regest

Behinderung, Ermittlungsverfahren, Grad der Behinderung, Gutachten,<br/>Offensichtlichkeit, Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG W135 2002888-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W135.2002888.1.00

Spruch

W135 2002888-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Julia JUNGWIRTH als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom XXXX, betreffend die Zurückweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 14 Abs. 5 BEinstG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin brachte am 21.06.2010 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), ein, welchem mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.08.2010 stattgegeben und festgestellt wurde, dass der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin auf Grund der Gesundheitsschädigung "Enzephalitis disseminata" (Multiple Sklerose) 50 v.H. betrage.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.11.2012 wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin von Amts wegen gemäß §§ 14 und 27 Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) ab 02.10.2012 mit 60 v. H. festgesetzt.

Am 08.01.2013 brachte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung bei der belangten Behörde ein, mit der Begründung, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe. Die Beschwerdeführerin legte diesbezüglich ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.

Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde wurden dem Ärztlichen Dienst der belangten Behörde zur Stellungnahme übermittelt, ob aus medizinischer Sicht die beiliegenden Befunde geeignet seien, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft zu machen. Im diesbezüglichen handschriftlichen Vermerk des Ärztlichen Dienstes vom 22.01.2013 wird festgehalten, dass eine offenkundige Änderung nicht ersichtlich sei, da in den Befunden eine episodische Verschlimmerung im November 2012 beschrieben werde (sogenannter "Schub"), welche als vorübergehendes Leiden nicht "behinderungsrelevant" und die Begutachtung während der Schubphase erfolgt sei. Eine neuerliche Begutachtung innerhalb der Jahresfrist sei daher nicht gerechtfertigt.

Mit angefochtenem Bescheid vom XXXX wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gemäß § 14 Abs. 5 BEinstG zurückgewiesen, da seit der letzten rechtskräftigen Feststellung des Grades der Behinderung mit Bescheid vom 12.11.2012 noch kein Jahr verstrichen und eine offenkundige Änderung der Gesundheitsbeeinträchtigung nicht glaubhaft gemacht worden sei.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung an die Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten, nunmehr Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, bringt die Beschwerdeführerin vor, dass gegen Ende 2012 eine starke Verschlechterung des neurologischen Zustandes eingetreten sei. Auf den diesbezüglichen beigelegten Befund des Donauspitals, Neurologische Abteilung, vom 14.02.2013 werde verwiesen.

Seitens der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten wurde der von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde vorgelegte Befund am 04.03.2013 einem Arzt für Allgemeinmedizin zur Stellungnahme übermittelt, ob dieser geeignet sei, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft zu machen. Im handschriftlichen Vermerk des beigezogenen Arztes vom 06.03.2013 wird festgehalten, dass das vorgelegte Beweismittel geeignet sei, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft zu machen, weil damit dokumentiert werde, dass eine bleibende Verschlechterung eingetreten sei. Eine neuerliche neuropsychiatrische Untersuchung sei angezeigt.

Seitens der Bundesberufungskommission wurde in weiterer Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie eingeholt, in welchem der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin nochmals mit 60 v.H. eingeschätzt und festgehalten wurde, dass sich im Vergleich zum Gutachten der belangten Behörde keine wesentliche Änderung ergebe.

Mit Schreiben der Bundesberufungskommission vom 18.11.2013 wurde der Beschwerdeführerin das eingeholte Sachverständigengutachten vom 07.11.2013 zur Kenntnis und Stellungnahmemöglichkeit gebracht.

In der diesbezüglichen Stellungnahme vom 29.11.2013 bringt die Beschwerdeführerin, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband, nochmals vor, dass sich aus den stationären Aufenthalten der Beschwerdeführerin im Jahr 2013 ergebe, dass im Hinblick auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin eine wesentliche Verschlechterung eingetreten sei. Ein höherer Grad der Behinderung erscheine daher gerechtfertigt.

Mit 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht über.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin gehört seit 21.06.2010 dem Kreis der begünstigten Behinderten an.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 12.11.2012 wurde von Amts wegen rechtskräftig festgestellt, dass der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin ab 02.10.2012 60 v.H. beträgt.

Die Beschwerdeführerin brachte am 08.01.2013 und noch vor Ablauf eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung den gegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, ein.

Die Beschwerdeführerin vermochte eine offenkundige Änderung ihres Leidenszustandes seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 12.11.2012 nicht glaubhaft zu machen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin seit 21.06.2010 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört, basiert auf dem im Akt aufliegenden Bescheid der belangten Behörde vom 19.08.2010.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin eine offenkundige Änderung ihres Leidenszustandes nicht glaubhaft zu machen vermochte, basiert auf der Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes der belangten Behörde vom 22.01.2013, wonach aus den im Rahmen des gegenständlichen Antrages zur Vorlage gebrachten medizinischen Befunden eine offenkundige Änderung des Gesundheitszustandes nicht ersichtlich sei, da in diesen eine episodische Verschlimmerung im November 2012 beschrieben werde und es sich dabei um ein vorübergehendes Leiden handle (sogenannter "Schub").

Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde einen Befundbericht des Donauspitals vom 14.02.2013 vor, in welchem ausgeführt wird, dass nach Schubtherapie und Rehab nur eine Teilrückbildung erreicht habe werden können und sich somit die Behinderung der Beschwerdeführerin bleibend erhöht habe und es zur Verschlechterung des EDSS auf 6,0 gekommen sei. Da der zu diesem Befund um Stellungnahme ersuchte Arzt für Allgemeinmedizin am 06.03.2013 zum Ergebnis kam, dass eine neuerliche neuro-psychiatrische Untersuchung der Beschwerdeführerin angezeigt sei, wurde seitens der Bundesberufungskommission ein Gutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie eingeholt. Die beigezogene Sachverständige kam nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung und unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde zum Ergebnis, dass sich im Vergleich zum Gutachten der belangten Behörde keine wesentliche Äderung ergeben habe.

Vor dem Hintergrund des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 07.11.2013, welches auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basiert, ist davon auszugehen, dass die von der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Befunde nicht in einer solchen Weise von jenen abweichen, die die Beschwerdeführerin bereits im vorangegangenen Verfahren vorgelegt hatte und welche bereits im vorangegangenen Verfahren, das mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.11.2012 rechtskräftig negativ abgeschlossen wurde berücksichtigt wurden, dass von einer offenkundigen Änderung der Funktionsbeeinträchtigung ausgegangen werden könnte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungs-kommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 iVm Abs. 6 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 leg.cit. durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Die gegenständlich maßgebliche Bestimmung des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lautet:

"§ 14 (5) Anträge von begünstigten Behinderten (§ 2) auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung wegen Änderung des Leidenszustandes sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Feststellung noch kein Jahr verstrichen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend gemacht wird."

"Offenkundig" sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes solche Tatsachen, deren Richtigkeit - unter Bedachtnahme auf die Lebenserfahrung - der allgemeinen Überzeugung entsprechen bzw. allgemein bekannt sind (vgl. VwGH 16.09.2008, 2008/11/0083).

Im Fall der Beschwerdeführerin wurde der Grad der Behinderung zuletzt mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.11.2012 von Amts wegen rechtskräftig mit 60 v.H. festgesetzt. Bereits etwa zwei Monate nach Zustellung dieses Bescheides begehrte die Beschwerdeführerin mit dem gegenständlichen Antrag vom 08.01.2013 die Neufestsetzung des Grades der Behinderung. Seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung ist kein Jahr vergangen, womit die erste Voraussetzung des § 14 Abs. 5 BEinstG erfüllt ist.

Wie bereits oben ausgeführt, hat die Beschwerdeführerin mit den nunmehr vorgelegten Befunden eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht glaubhaft gemacht, womit auch die zweite Tatbestandsvoraussetzung des § 14 Abs. 5 BEinstG erfüllt ist.

Die belangte Behörde hat mit angefochtenem Bescheid daher zu Recht den Antrag der Beschwerdeführerin vom 08.01.2013 ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 14 Abs. 5 BEinstG zurückgewiesen.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG unterbleiben, weil der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen war.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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