W135 2002569-1•BVwG W135 2002569-1
W135 2002569-1Bundesverwaltungsgericht29.09.2014
Behinderung, Grad der Behinderung, Gutachten, mündliche Verhandlung,<br/>Sachverständigengutachten
W135 2002569-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Julia JUNGWIRTH als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom XXXX, betreffend die Aberkennung der Begünstigteneigenschaft, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 2, § 3 sowie § 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF als unbegründet abgewiesen. Frau XXXX gehört mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der gegenständlichen Entscheidung folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten an.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin brachte am 25.02.2011 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden: belangten Behörde), ein und legte dabei ein Konvolut an medizinischen Unterlagen aus den Jahren 2010 und 2011 vor.
Die belangte Behörde holte ein Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 50 v.H. betrage. Eine Nachuntersuchung sei im April 2012 erforderlich, da eine wesentliche Besserung der Beschwerden durch intensive Rehabilitationsmaßnahmen zu erwarten sei.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.04.2011 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 25.02.2011 dem Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne der §§ 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) angehöre. Der Grad der Behinderung wurde auf Grund der festgestellten Gesundheitsschädigung "Zustand nach Bruch des 12. Brustwirbelkörpers und des Kreuzbeins, ausgeprägter Bandscheibenschaden L5/S1" mit 50 v.H. eingeschätzt.
Die Beschwerdeführerin wurde am 06.03.2012 durch einen Arzt für Allgemeinmedizin untersucht. Es wurde ein Gutachten erstellt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unverändert 50 v.H. betrage. Eine Nachuntersuchung im April 2013 sei erforderlich, da eine weitere Verbesserung des Zustandsbildes bei laufender Therapie möglich sei.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 29.03.2012 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die amtswegig durchgeführte Nachuntersuchung vom 06.03.2012 keine Änderung des Grades der Behinderung ergeben habe.
Die belangte Behörde leitete im Februar 2013 von Amts wegen das gegenständliche Verfahren auf Überprüfung des Grades der Behinderung ein.
In dem seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 01.03.2013 wurde, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, der Gesamtgrad der Behinderung bei Heranziehung der Einschätzungsverordnung unter Anführung der Leidenspositionen "Zustand nach Bruch des 12. Brustwirbelkörpers und des Kreuzbeins, ausgeprägter Bandscheibenschaden L5/S1 mit aktivierter Osteochondrose, Aufbrauchzeichen im Gleitlager der Kniescheiben beidseits" und "gelegentlich auftretende Schwindelzustände" mit 30 v. H. festgesetzt.
Das Sachverständigengutachten wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben der belangten Behörde vom 12.03.2013 im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis gebracht und der Beschwerdeführerin eine Stellungnahmemöglichkeit binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens eingeräumt. Weiters wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass bei einem Grad der Behinderung unter 50 v.H. die Begünstigteneigenschaft bescheidmäßig aberkannt werde. Eine diesbezügliche Stellungnahme ist seitens der Beschwerdeführerin nicht erfolgt.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX stellte die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin mit einem der Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfülle und die Beschwerdeführerin mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre. In der Beweiswürdigung verweist die Behörde auf das eingeholte Sachverständigengutachten, wonach der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung vom 11.06.2013 an die Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten, nunmehr Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sich ihr Leiden der linken Schulter nicht generell gebessert habe. Dies ergebe sich auch anhand des beiliegenden Befundes der Röntgenaufnahme ihrer Halswirbelsäule (starke Abnützungen im Bereich C4/C5). Trotz regelmäßiger Behandlungen (Infiltration und auch Physiotherapie) habe sie immer wiederkehrende Schmerzattacken im Lumbalbereich. Vor allem die Schmerzen im ISG (Anmerkung: Iliosakralgelenk) würden sie sehr belasten. Daraus folgende Schmerzen würden sich über den kompletten Rücken- und Schulterbereich verteilen und würden beidseitig über den Beckenrand nach vorne, die Leisten und Oberschenkel hinab strahlen. Mit März dieses Jahres hätten die Schmerzen wieder extrem zugenommen. Nachdem selbst die Kombination von hoher Dosis Schmerztabletten und kurz aufeinander folgenden Infiltrationen nicht mehr geholfen hätten, sei sie vom 16.-23.05.2013 wieder im Krankenhaus XXXX zur Schmerztherapie und Infiltration aufgenommen worden. Einen Tag vor der Entlassung aus dem KH sei eine Physiotherapie im Krankenhaus eingeleitet worden (Lumbal, ISG und Schulterbereich).
Die Schmerzattacken würden sich manchmal langsam aufbauen, meist sei aber eine Dreh-Streckbewegung oder ein Schritt auf unebenem Boden schon ausreichend um eine plötzlich auftretende Lumbalgieattacke auszulösen, die einem fast ohnmächtig werden lasse und wieder längere intensive Schmerzbehandlungen nach sich ziehe.
Beim Ergebnis der durchgeführten Untersuchung von XXXX am 01.03.2013 sei unter Punkt 2 angeführt worden "Gelegentlich auftretende Schwindelzustände". Diese würden von der Halswirbelsäule kommen. Was nicht angeführt worden sei, seien die wiederholten "benigne paroxysmale Lagerungsschwindel" (nach denen man die darauf folgenden Tage regelrecht seekrank sei) und die Schlafstörungen, unter denen sie seit dem schweren Sturz leide.
Warum der Grad der Behinderung herabgesetzt worden sei, verstehe sie nicht, zumal sich ihr körperlicher Zustand nicht verbessert habe. Dies gehe auch aus den beiliegenden Befunden hervor.
Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen der Beschwerde folgende Befunde vor:
KH XXXX vom 10.04.2010
KH XXXX, Neurochirurgie, vom 04.01.2011
KH XXXX, Neurochirurgie, vom 12.01.2011
KH XXXX, Neurochirurgie, vom 20.01.2011
Röntgenbefund vom 30.11.2011
Attest XXXX, 17.08.2012
Röntgenbefund vom 20.03.2013
KH XXXX, Neurochirurgie, vom 23.05.2013
Im Auftrag der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten wurden in Folge ein HNO-fachärztliches und ein orthopädisch-fachärztliches Sachverständigengutachten erstellt.
Im zusammenfassenden orthopädisch-fachärztlichen Sachverständigengutachten wird basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 06.12.2013 unter Heranziehung der Einschätzungsverordnung im Wesentlichen wörtlich Folgendes ausgeführt:
"Vorgutachten:
3-2012, Aktenblatt 48-51, Gesamt GdB 50 v.H.
Orthopädische Leiden:
Zustand nach Bruch des 12. Brustwirbelkörpers und des Kreuzbeines, ausgeprägter Bandscheibenschaden L5/S1 mit aktiver Osteochondrose, Bewegungseinschränkung und Bewegungsschmerz im linken Schultergelenk, Aufbrauchzeichen im Gleitlager der Kniescheiben beidseits.
3-2013, Aktenblatt Gesamt 58-61 GdB 30 v.H.
Orthopädische Leiden:
Zustand nach Bruch des 12. Brustwirbelkörpers und des Kreuzbeines, ausgeprägter Bandscheibenschaden L5/S1 mit aktiver Osteochondrose, Bewegungseinschränkung und Bewegungsschmerz im linken Schultergelenk, Aufbrauchzeichen im Gleitlager der Kniescheiben beidseits.
Anamnese - Zwischenanamnese - Verlauf:
Büroang., übt Beruf aus.
Seit März 2013 keine Unfälle und Operationen am Bewegungsapparat.
Aktuelle Beschwerden:
Wegen der ISG und Lendenwirbelsäule in Behandlung.
Schmerzen und Stechen und Krampfen in Akttacken in der unteren Lendenwirbelsäule im Gesäß in die LBH Region ausstrahlend.
In der Halswirbelsäule Nachtschmerz, mit Ausstrahlung in die Schulter und den Ellbogen. Epicondylitisbandage,
Keine Lähmungen. Einschlafen und Kribbeln im linken Arm wird angegeben. Lendenstützbandage wird verwendet.
Schmerzstillende Medikamente:
Infiltrationen, Seractil forte bei Bedarf, Sirdalud, Lendorm bei
Schlafstörungen. Weitere Medikation:
Letzte physikalische Therapie:
Frühjahr 2013.
Röntgenbilder - Zusatzbefunde: Keine neuen Rö angefertigt.
...
Diagnosen:
Funktionseinschränkung Pos. Nr. GdB%
01 Degenerativer Wirbelsäulenschaden, geheilter Bruch des 12. Brustwirbels 02.01.02 30
02 Gelegentlich auftretende Schwindelanfälle bei benignem paroxysomalen Lagerungsschwindel 12.03.01 20%
BEGRÜNDUNG der Position bzw. der Rahmensätze:
1. Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da chronische Schmerzhaftigkeit in der Lenden-Becken Hüftregion mit fallweisen Beschwerden im Halswirbelsäulen-Armbereich bei guter Gesamtbeweglichkeit ohne neurologischer Ausfälle.
2. 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz dieser Positionsnummer, da jeweils medikamentöse Therapie erforderlich, jedoch episodenhaft auftretend etwa 2 Mal pro Jahr.
Der Gesamt Grad der Behinderung beträgt 30 v.H., da mit Leiden 2, es ist ein anderes Organsystem betroffen, keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht.
Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb ist möglich.
Der Gesamt Grad der Behinderung ist ab Dezember 2012 anzunehmen.
Stellungnahme:
Die geschilderten Symptome im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule sind den jeweiligen segmentalen Abnützungen recht gut zuzuordnen und durch Befunde belegt. Auch der Behandlungsbedarf ist dadurch erklärt. Maßgebliche Veränderungen der Wirbelsäulenachse oder neurologische Ausfälle sind jedoch nicht gegeben.
Die Befunde belegen die Abnützungen im Bereich der Wirbelsäule und die chronische Schmerzhaftigkeit mit Therapiebedarf der Lenden-Becken-Hüftregion.
Die Befunde waren bereits in den erstinstanzlichen Verfahren zugänglich.
Die Beurteilung erfolgt erstmalig durch fachärztliche Sachverständigengutachten aus den Gebieten der HNO-Heilkunde und der Orthopädie.
Orthopädisch relevant sind der geheilte Bruch des 12. Brustwirbelkörpers und die chronische Schmerzhaftigkeit durch Abnützungen der mittleren Halswirbelsäule und der unteren Lendenwirbelsäule mit regionaler Ausstrahlung. Die Beweglichkeit in den einzelnen Abschnitten ist gut, neurologische Defizite finden sich nicht. Maßgebliche Achsveränderungen und Buckelbildungen sind nicht gegeben. Eine Rückstufung ist daher vorzunehmen.
Die angeführte Funktionsbehinderung der linken Schulter und eine Abnützung der Kniescheibengleitlager die zu einer Funktionsbehinderung der Kniegelenke führen sind aus den Untersuchungsbefunden und Unterlagen nicht belegbar.
Die Beurteilung der Wirbelsäulenleiden ist adäquat. Schultergelenks- und Kniegelenksfuktionsbehinderungen können aus orthopädischer Sicht nicht belegt werden.
Es ist von einem Dauerzustand auszugehen."
Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren ging mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht über.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.04.2014, der Beschwerdeführerin entsprechend dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis am 10.04.2014 zugestellt, wurden die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben.
In der diesbezüglichen Stellungnahme vom 23.04.2014 hielt die Beschwerdeführerin nochmals fest, dass sie mit der Herabsetzung des Grades der Behinderung von 50 v.H. auf 30 v.H. nicht einverstanden sei. Es habe sich an den bleibenden Folgeschäden ihrer Verletzungen nichts geändert. Wenn die Herabsetzung auf Grund von zu wenig Behandlungstherapien über die WGKK die Folge sei, so wolle sie mitteilen, dass sie regelmäßig Therapien durchführe, diese aber privat bezahle. Sollten neue Befunde benötigt werden, ersuche Sie um Mitteilung.
Mit E-Mail vom 08.05.2014 wurde die Beschwerdeführerin seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zur Vorlage allfälliger neuer Befunde ersucht.
Mit E-Mail vom 23.06.2014 übermittelte die Beschwerdeführerin einen Röntgenbefund vom 06.06.2014 an das Bundesverwaltungsgericht und gab zudem ihre neue Wohnadresse bekannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin. Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 11.04.2011 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 25.02.2011 dem Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne der §§ 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) angehört.
Im Februar 2013 leitete die belangte Behörde von Amts wegen ein Verfahren auf Überprüfung des Grades der Behinderung ein.
Bei der Beschwerdeführerin liegt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. mehr vor.
Die Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin, die mit Bescheid vom 11.4.2011 festgestellte Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten und das Datum des von Amts wegen eingeleiteten Ermittlungsverfahrens zur Überprüfung des Grades der Behinderung ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung der Beschwerdeführerin gründet sich auf den seitens der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten eingeholten HNO-fachärztlichen sowie orthopädisch-fachärztlichen Sachverständigengutachten, welche auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 06.12.2013 basieren. Im zusammenfassenden orthopädisch-fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 06.12.2013 wird unter Bezugnahme auf die im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens vorgelegten Befunde und das Vergleichsgutachten der Gesamtgrad der Behinderung mit 30 v. H. schlüssig und nachvollziehbar darlegt.
Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwendungen gegen das erstinstanzliche Gutachten und die im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Leiden sowie die vorgelegten Beweismittel wurden der gutachterlichen Beurteilung zugrunde gelegt und fand diesbezüglich eine ausreichende Auseinandersetzung im zusammenfassenden orthopädisch-fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 06.12.2013 statt.
Was den mit E-Mail vom 23.06.2014 vorgelegten (aktuellen) Röntgenbefund vom 06.06.2014 anbelangt, so weicht dieser nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes inhaltlich von den bereits dem orthopädisch-fachärztlichen Sachverständigengutachten zugrunde gelegten Befunden, wonach - so im Gutachten festgestellt - ein degenerativer Wirbelsäulenschaden nach einem geheilten Bruch des 12. Brustwirbels bestehe, der zu chronischer Schmerzhaftigkeit in der Lenden-Becken Hüftregion mit fallweisen Beschwerden im Halswirbelsäulen-Armbereich bei jedoch guter Gesamtbeweglichkeit ohne neurologische Ausfälle, nicht in einer solchen Weise ab, dass von einer Änderung der relevierten Funktionsbeeinträchtigungen ausgegangen werden könnte. Der vorgelegte Röntgenbefund war daher nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. vorliegt, zu entkräften.
Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen der beigezogenen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten, sie hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten und werden diese daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungs-kommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 iVm Abs. 6 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 leg.cit. durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat. Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten:
"Begünstigte Behinderte
§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
...
Behinderung
§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
...
Feststellung der Begünstigung
§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird."
Wie unter Punkt II. 2 ausgeführt, wurde im zusammenfassenden orthopädisch-fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 06.12.2013 der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin nunmehr mit 30 v.H. eingeschätzt.
Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen der beigezogenen Sachverständigen weder im Rahmen des ihr durch die belangte Behörde eingeräumten Parteiengehörs noch in der Beschwerde auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Zum Vorbringen, dass angesichts der vorliegenden Erkrankungen der Beschwerdeführerin eine Herabstufung des Grades der Behinderung von 50 v.H. auf 30. v.H. nicht nachvollziehbar sei, wird angemerkt, dass die Möglichkeit einer künftigen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Aberkennung der Begünstigteneigenschaft nicht entgegensteht, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung im Hinblick auf eine eingetretene Besserung des Gesundheitszustandes eben keine Behinderung im Ausmaß von 50 v.H. mehr vorliegt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Feststellung der Begünstigteneigenschaft in Betracht kommt (vgl. VwGH 20.11.2012, 2011/11/0118).
Da ein Grad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung festgesetzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden HNO-fachärztlichen sowie orthopädisch-fachärztlichen Sachverständigengutachtens, welche als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei erachtet werden, geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen, zumal ein solcher Antrag weder in der Beschwerde noch von der belangten Behörde gestellt wurde.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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