W135 2001141-1•BVwG W135 2001141-1
W135 2001141-1Bundesverwaltungsgericht29.09.2014
Behinderung, Grad der Behinderung, Gutachten, mündliche Verhandlung,<br/>Sachverständigengutachten
W135 2001141-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Julia JUNGWIRTH als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom XXXX, betreffend die Aberkennung der Begünstigteneigenschaft, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 2, § 3 sowie § 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF als unbegründet abgewiesen. Frau XXXXgehört mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der gegenständlichen Entscheidung folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten an.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) vom 02.10.2003 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 21.01.2003 dem Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne der §§ 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) angehört. Der Grad der Behinderung wurde auf Grund der festgestellten Gesundheitsschädigungen mit 50 v.H. eingeschätzt.
In weiterer Folge stellte die Beschwerdeführerin am 20.01.2005 einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, der mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.11.2005 gemäß §§ 3 und 14 Abs. 2 BEinstG abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Grad der Behinderung auf Grund des ärztlichen Begutachtungsverfahrens weiterhin 50 v.H. betrage.
Die Beschwerdeführerin stellte zuletzt am 28.01.2013 einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass nach dem Bundesbehindertengesetz (BBG). Daraufhin wurde seitens der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin eingeholt, in welchem basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 12.03.2013, der Gesamtgrad der Behinderung unter Anführung der Leidenspositionen "Seronegative Psoriasisarthritis mit Beteiligung des Achsenskeletts, Chronisch venöse Insuffizienz bei Zustand nach tiefer Beinvenenthrombose rechts, Rezidivierende Migräne und Panikstörung bei Depressio" nach der Richtsatzverordnung mit 40 v.H. eingeschätzt wurde.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.08.2013 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses nicht mehr erfülle.
In weiterer Folge wurde seitens der belangten Behörde eine amtswegige Nachprüfung des Grades der Behinderung nach dem BEinstG eingeleitet und der Beschwerdeführerin das Sachverständigengutachten vom 12.03.2013 mit Schreiben vom 24.06.2013 im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis gebracht und der Beschwerdeführerin eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt. Eine diesbezügliche Stellungnahme ist seitens der Beschwerdeführerin nicht erfolgt.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX wurde gemäß §§ 2, 14 und 27 Abs. 1 BEinstG festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfülle und die Beschwerdeführerin mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folge, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre. In der Beweiswürdigung verweist die Behörde auf das eingeholte Sachverständigengutachten, wonach der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung an die Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten, nunmehr Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, vom 11.08.2013 bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie sich auf Grund der Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes im Jänner 2013 freiwillig beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen gemeldet habe, um den Grad ihrer Behinderung neu festsetzen zu lassen. Sie sei bisher mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. eingestuft gewesen, was ihr zu niedrig erschienen sei. Wegen ihrer chronischen Erkrankung sei es ihr unmöglich sich selbst zu versorgen und an machen Tagen sei sie durch ihre Schmerzen gezwungen, im Bett zu bleiben. Daher hätte sie auf die Erhöhung des Prozentsatzes ihrer Behinderung gehofft. Seit 2005 spritze sie den TNT-Blocker Enbrel. Dieses Medikament verzögere den Verlauf ihrer Krankheit, andernfalls wäre sie schon an den Rollstuhl gebunden und würde dauernde Pflege benötigen. Ihre Wirbelsäule bereite ihr große Probleme. Sie sei nicht fähig, lange zu stehen, zu gehen oder zu sitzen und müsse sich zwischendurch zur Erholung immer wieder niederlegen. Da sich ihre Knie durch die Entzündung immer wieder mit Gelenksflüssigkeit füllen würden, müsse ihr behandelnder Arzt Punktionen vornehmen und Infiltrationen verabreichen. Die Schmerzen in den Knien würden ihr auch Schwierigkeiten beim Stiegensteigen bereiten. Weiters leide sie an schweren Migräneanfällen, die sie zwei bis drei Tage ans Bett fesseln würden. Natürlich leide sie unter den Auswirkungen dieser Krankheiten an schweren Depressionen, die nur unter Einnahme starker Medikamente einigermaßen in den Griff zu bekommen seien. Der Beschwerde angeschlossen sind ihre bisher vorgelegten Befunde hinsichtlich ihrer Erkrankungen.
Mit E-Mail vom 12.08.2013 legte die Beschwerdeführerin ein arbeitsmedizinisches Gutachten, welches im Auftrag des XXXX gemacht wurde, vor. Darin wird - kurz zusammengefasst - festgehalten, dass die Beschwerdeführerin aus arbeitsmedizinischer Sicht derzeit teilzeitig in einem Ausmaß von maximal 20 Wochenstunden einsetzbar sei.
Im Auftrag der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten wurden in Folge ein nervenfachärztliches sowie ein allgemein-ärztliches Sachverständigengutachten erstellt.
Im zusammenfassenden allgemein-ärztlichen Sachverständigengutachten wird basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 19.11.2013 unter Heranziehung der Richtsatzverordnung im Wesentlichen wörtlich Folgendes ausgeführt:
"Vergleichsgutachten vom 07.07.2005, Gesamt-GdB 50%.
GA 1. Instanz vom 12.03.2013, Gesamt-GdB 40%.
Dagegen wird berufen und angeführt, dass aufgrund der chronischen Erkrankung die BW oft nicht in der Lage sei sich selbst zu versorgen. Die Wirbelsäule bereite große Probleme. Auch die Kniegelenke bereiten Probleme und füllen sich mit Gelenksflüssigkeit und verursachen Schmerzen. Weiters bestünde eine schwere Migräne und Depressionen.
Bezüglich Vorgeschichte siehe Vorgutachten.
Zwischenanamnese: Kur in XXXX, unter den Diagnosen -
Psoriasisarthritis, Gonarthrose links, Hallux valgus links, CLS, Depressio, Zustand nach BVT, Hyperlipidemie, Adipositas
Subjektive Symptome:
Das linke Knie kracht, sticht, schmerzt, ist heiß. Ich werde punktiert. Ich habe Kreuzschmerzen, habe Kribbeln in den Füßen. Ich bekomme Infiltrationen ins Kreuz. Die große Zehe links tut weh. Ich kann nicht auftreten. Ich habe Schwindel.
Medikamente: Enprel, Parkemed, Lansobene, Synkapton, Fluoxitin, Trittico, Zoldem,
Alprazolam, Diclofenac Gel
Laufende Therapie: Kurz bis 29.10.2013 in XXXX, Massagen und Lasertherapie
Sozialanamnese: AMS, war Netzwerkadministrator. Lebt alleine
Status
Größe 168 cm , Gewicht 93 kg,
Allgemeinzustand etwas reduziert, Ernährungszustand adipös
Kommt mit Stiefeletten, das Gangbild unelastisch, verlangsamt, gering links hinkend. Aus-und Ankleiden wird im Stehen durchgeführt.
Caput/Collum: unauffällig
Thorax: symmetrisch, elastisch
Abdomen: deutlich adipös kein Druckschmerz
Obere Extremitäten:
Rechtshänder. Die linke Schulter ist verkürzt und hochgezogen. Symmetrische Muskelverhältnisse. Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Benützungszeichen seitengleich sehr zart vorhanden.
Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Keinerlei Schwellung, Rötung oder Überwärmung.
Beweglichkeit:
Schultern, Ellbogen, Vorderarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger sind seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett. Nacken- und Kreuzgriff sind uneingeschränkt durchführbar.
Untere Extremitäten:
Der Barfußgang wird kleinschrittig und verlangsamt ausgeführt, ohne auffälliges einseitiges hinken mit Oberkörperpendeln nach beidseits. Zehenballen- und Fersengang wird nicht ausgeführt. Einbeinstand ist möglich. Anhocken wird auch nicht ansatzweise ausgeführt. Es besteht eine X-Beinstellung mit einem Innenknöchelabstand von 12cm.
Rechtes Knie: Zohlentest ist positiv. Das Gelenk ist ergussfrei und bandfest.
Linkes Knie: Unauffällige Narben nach Arthroskopie. Kein intraartikulärer Erguss. Zohlentest ist hoch positiv. Das Gelenk ist seitenbandfest in Streck- und 30° Beugestellung. Lachman Test ist negativ.
Die endlagige Hüftbeugung links ist schmerzhaft. Am rechten Unterschenkel Varikositas, an den Füßen keine auffälligen Ödeme oder trophische Störungen.
Beweglichkeit:
Hüften S 0/0/100 beidseits, R (S 90°) rechts 15/0/45, links 15/0/30, Knie S 0/0/130 beidseits, OSG 5/0/40 beidseits, untere Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.
Wirbelsäule:
Schultergürtel und Becken sind horizontal. Annähernd im Lot. Etwas verstärkte Brustkyphose, regelrechte Lendenlordose. Mäßig Hartspann zervikal und lumbal. Hier wird deutlich Druckschmerz angegeben. Klopfschmerz wird über der gesamten Wirbelsäule angegeben. ISG druckschmerzhaft.
Beweglichkeit:
Halswirbelsäule: allseits 1/3 eingeschränkt bei mangelnder Compliance Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA 20cm, Seitwärtsneigen und Rotation ist je zur Hälfte eingeschränkt bei mangelnder Compliance
Diagnosen:
Funktionseinschränkung Position GdB
01 Seronegative Psoriasisarthritis mit Beteiligung des Achsenskeletts
Oberer Rahmensatz dieser Position, da geringe bis mäßiggradige funktionelle Einschränkungen der Wirbelsäule, der Schultern, Hüften und Kniegelenke 190 30%
02 Cervicalsyndrom
Oberer Rahmensatz dieser Position, da mit Spannungskopfschmerz assoziiert. 533 20%
03 Chronisch venöse Insuffizienz bei Zustand nach tiefer Beinvenenthrombose
Unterer Rahmensatz dieser Position, da ohne trophischer Störungen und ohne Schwellneigung. 701 20%
04 Dysthymia 583 0%
Die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit beträgt somit dreißig vom Hundert ( 30 v.H.), weil das führende Leiden 1 durch Leiden 2 wegen teilweise Leidensüberschneidung nicht erhöht wird, durch Leiden 3 und 4 wegen fehlender wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung nicht erhöht wird.
Der gesamt GdB gilt ab von Amts wegen.
Der/die Behinderte ist in Folge des Ausmaßes seiner/ihrer Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet.
Stellungnahme zu den Einwendungen:
Es wird angeführt, dass aufgrund der chronischen Erkrankung die BW oft nicht in der Lage sei sich selbst zu versorgen. Die Wirbelsäule bereite große Probleme. Auch die Kniegelenke bereiten Probleme und füllen sich mit Gelenksflüssigkeit und verursachen Schmerzen. Klinisch ist heute keine relevante Funktionsbehinderung zu objektivieren. Es bestehen keine Gelenksergüsse, keine synovitischen Schwellungen, Rötungen oder Überwärmungen, die auf eine akutes entzündliches Geschehen hindeuten. Auch ist keine nachvollziehbare relevante Funktionsbehinderung zu objektivieren.
Bezüglich Migräne und Depressionen siehe neurologisch-psychiatrische Stellungnahme.
Stellungnahme zu den Befunden 1. Instanz, soweit diese das orthopädisch-unfallchirurgische Fachgebiet betreffen:
Die vorhandenen Röntgenbefunde der Wirbelsäule beschreiben degenerative Veränderungen mit Bandscheibenvorwölbungen an Brust- und Lendenwirbelsäule. MR-Befund vom rechten Knie beschreibt geringe degenerative Veränderungen.
Rheumatologischer Befundbericht beschreibt die Psoriasisarthritis mit nur geringen Hauterscheinungen und der Wirbelsäulen- und Gelenksbeteiligung. der Befund ist in Leiden 1 in vollem Umfang berücksichtigt.
MR des linken Kniegelenks beschreibt eine fortschreitende Arthrose mit mäßigem Gelenkserguss.
Stellungnahme zu den Befunden 2. Instanz:
Es handelt sich um die gleichen Befunde wie oben beschrieben.
Zusätzlich liegt ein arbeitsmedizinisches GA vom BBRZ vor, welches leichte Arbeiten als möglich erachtet.
Stellungnahme bezüglich Vergleichsgutachten:
Besserung des Venenleidens, da keine Schwellneigung mehr vorliegt und keine trophischen Störungen.
Das heutige Leiden 4 wird zusätzlich berücksichtigt.
Der gesamt GdB wird auf 30% herabgesetzt.
Stellungnahme bezüglich GA 1. Instanz:
Besserung des Venenleidens, da keine Schwellneigung mehr vorliegt und keine trophischen Störungen.
Die heutigen Leiden 2 und 4 ersetzen Leiden 3 und 4 aus dem GA 1. Instanz.
Der gesamte GdB wird auf 30 % herabgesetzt.
Dauerzustand, eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."
Mit Schreiben der Bundesberufungskommission vom 09.12.2013 wurde der Beschwerdeführerin dieses Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und der Beschwerdeführerin diesbezüglich eine Stellungnahmemöglichkeit binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt.
Eine diesbezügliche Stellungnahme ist seitens der Beschwerdeführerin nicht erfolgt. Auch wurden seitens der Beschwerdeführerin keine weiteren Befunde vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin. Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 02.10.2003 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 21.01.2003 dem Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne der §§ 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) angehört.
Im Juni 2013 leitete das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen von Amts wegen ein Verfahren auf Überprüfung des Grades der Behinderung ein.
Bei der Beschwerdeführerin liegt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. mehr vor.
Die Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin, die mit Bescheid vom 02.10.2003 festgestellte Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten und das Datum des von Amts wegen eingeleiteten Ermittlungsverfahrens zur Überprüfung des Grades der Behinderung ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung hinsichtlich des nunmehrigen Grades der Behinderung der Beschwerdeführerin gründet sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 12.03.2013 sowie auf den seitens der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten eingeholten nervenfachärztlichen sowie allgemein-ärztlichen Sachverständigengutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 19.11.2013. Im zusammenfassenden allgemein-ärztlichen Sachverständigengutachten vom 02.12.2013 wird unter Bezugnahme auf die im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens vorgelegten Befunde und das Vergleichsgutachten der Gesamtgrad der Behinderung mit 30 v.H. schlüssig und nachvollziehbar darlegt. Auf die von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwendungen im gegenständlichen Verfahren wird in beiden Gutachten ausreichend und nachvollziehbar eingegangen. Die Abweichung zum Gutachten der belangten Behörde, welche einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. feststellte, wird schlüssig damit begründet, dass zwischenzeitig eine Besserung des Venenleidens (Chronisch venöse Insuffizienz bei Zustand nach tiefer Beinvenenthrombose) eingetreten ist, da keine Schwellenneigung mehr vorliegt und keine trophischen Störungen auftreten.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten, die auch von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs nicht bestritten wurden.
Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen der beigezogenen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten, sie hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.
Die vorliegenden Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungs-kommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 iVm Abs. 6 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 leg.cit. durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat. Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten:
"Begünstigte Behinderte
§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
...
Behinderung
§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
...
Feststellung der Begünstigung
§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird."
Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde im zusammenfassenden Sachverständigengutachten vom 19.11.2013 der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin nunmehr mit 30 v.H. eingeschätzt. Der Beschwerdeführerin wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Gelegenheit gegeben, zu diesem Ermittlungsergebnis Stellung zu nehmen, was die Beschwerdeführerin ungenützt ließ.
Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen der beigezogenen Sachverständigen weder im Rahmen des ihr durch die belangte Behörde eingeräumten Parteiengehörs noch in der Beschwerde auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Bei der Beschwerdeführerin liegt daher kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Richtsatzverordnung festgesetzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen Sachverständigengutachten, welche als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei erachtet werden, geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen, zumal ein solcher Antrag weder in der Beschwerde noch von der belangten Behörde gestellt wurde.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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