BVwG L513 2009478-1

L513 2009478-1Bundesverwaltungsgericht29.09.2014

Regest

Behebung der Entscheidung, Beitragszuschlag, Dienstgebereigenschaft,<br/>Kontrollsystem, Meldepflicht

Gesamter Gesetzestext

BVwG L513 2009478-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L513.2009478.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch RA Mag. Thomas BURKOWSKI, 4040 Linz, Gerstnerstr. 20, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 28.05.2014, Zl. VR/RS He, zu Recht erkannt:

A.) Der Beschwerde wird stattgegeben und es wird der Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 28.05.2014, Zl. VR/RS He, behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als OÖGKK) hat mit Bescheid vom 05.03.2014 ausgesprochen, dass durch den Beschwerdeführer (kurz: BF) wegen Verstoß gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht iSd § 33 Abs 1 ASVG gem. § 113 Abs 2 iVm § 113 Abs 1 Z 1 ASVG ein Beitragszuschlag in der gesetzlich festgelegten Höhe von Euro 1.800,-- zu entrichten ist.

Anlässlich einer Kontrolle am 26.11.2013 durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes nach den Bestimmungen des ASVG sei festgestellt worden, dass der BF hinsichtlich der Beschäftigung von XXXX und XXXX gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht iS des § 33 (1) ASVG verstoßen habe.

Begründend verwies die OÖGKK auf die Bestimmung des § 33 (1) ASVG.

Dem vorliegenden Verwaltungsakt der OÖGKK ist ein Strafantrag der Finanzpolizei zu entnehmen. Darin beiliegend auch zwei Niederschriften.

Aufgrund einer Kontrolle durch die Finanzpolizei sei am 26.11.2013 bei der Fa. XXXX festgestellt worden, dass die genannten Personen für den BF Tätigkeiten in Form von Auslieferungen vorgenommen haben. Die beiden Personen hätten ausgesagt, dass sie um 23.30 Uhr zu arbeiten begonnen hätten, um für den erkrankten Schwiegersohn die Auslieferungstour zu erledigen. Dabei hätten sie auch die XXXX anfahren müssen, um Warenmanipulationen für die XXXX nach Bad Leonfelden und Freistadt vorzunehmen. Der eigentliche Dienstgeber wäre jedoch nicht bei derartigen Touren dabei sondern an seinem Firmensitz in Garsten. Keiner der angetroffenen Personen sei während der Arbeitsleistung oder zum Zeitpunkt der Kontrolle zur Sozialversicherung durch den BF gemeldet gewesen.

2. Dieser Bescheid wurde durch persönliche Übernahme am 10.03.2014 rechtswirksam zugestellt.

3. Mit Schreiben vom 03.04.2014 erhob der BF durch seine Vertretung innerhalb offener Frist Beschwerde gegen diesen Bescheid. Im Wesentlichen wurde folgend dargelegt:

"Der BF wäre am 27.11.2013 gegen 02.00 Uhr in der Früh von Herrn P. angerufen und ihm von der Kontrolle berichtet worden. Bei diesem Anruf hätte der BF erstmals erfahren, dass sein Dienstnehmer B. angeblich erkrankt wäre und dessen Schwiegereltern P. die Tour übernommen hätten. Bis zu diesem Anruf hätte der BF keine Kenntnis der Erkrankung des DN gehabt. Die Handlungsweise des DN B. als auch der Ehegatten P. erfolgte weder in Kenntnis noch mit Zustimmung des BF.

Es wird daher beantragt eine öffentliche Verhandlung durchzuführen und den BF sowie die betroffenen Personen (Ehepaar P.) einzuvernehmen. Weiters wird der Antrag gestellt, das Verfahren einzustellen."

4. Im Verfahren über die Beschwerde erließ die OÖGKK als belangte Behörde am 28.05.2014 gem. § 14 Abs 1 VwGVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 03.04.2014 abgewiesen wurde. In ihrer rechtlichen Würdigung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Pflichtversicherung der DN in der Regel mit dem Tage des Antrittes ihrer Beschäftigung beginne und erlischt mit Ende der Beschäftigung. Das Beschäftigungsverhältnis wird in der Regel durch Aufnahme der Beschäftigung im Betrieb des DG begründet. Das Ehepaar P. wäre am 26.11.2013 durch den DN B. in den Betrieb des BF aufgenommen worden, indem B. die Tourenpläne, Adresslisten und GPS-Gerät übergeben habe. Eine vertragliche Vereinbarung mit dem BF habe es mangels rechtsgeschäftlicher Befugnis des B. nicht gegeben, was allerdings angesichts der Eingliederungstheorie nicht schade.

Der Bescheid wurde rechtswirksam zugestellt.

5. Mit Schriftsatz vom 17.06.2014 stellte der BF einen Vorlageantrag, in dem er seine bisherige Argumentation teils wiederholte und ergänzend wiedergab. Es wird darauf hingewiesen, dass die mit dem Ehepaar P. ausgefüllten Personenblätter ohne Dolmetsch erfolgten und somit nicht korrekt wären, da das Ehepaar rumänisch spreche. Das Ehepaar wäre daher neuerlich unter Zuhilfenahme eines Dolmetsch einzuvernehmen. Auch wäre die von der Behörde zitierte Eingliederungstheorie falsch, da als Mittelsperson ein Dritter bezeichnet wird, welcher mit Wissen und Willen des DG den Betrieb führt und nach außen im eigenen Namen auftritt, was gerade im vorliegenden Fall nicht zutrifft, da es bei dem DN B. um einen erst kurz angestellten Fahrer mit mangelhaften Deutschkenntnissen handelt und keiner betriebliche Befugnisse inne hatte. Soweit die Behörde das Kontrollsystem anführt, ist anzuführen, dass dies völlig am Sachverhalt vorbeigehe. Beim BF handle es sich um einen Kleinunternehmer, der im Vorfallszeitpunkt drei DN beschäftigte, wobei zwei am Tag und einer bei Nacht gefahren wäre. Ein Kontrollsystem, das unterbinden könne, dass ein Nachtfahrer nicht bloß die eigene Arbeitsunfähigkeit nicht melde und zudem noch andere Personen seine Tätigkeit verrichten lasse, existiere nicht und kann auch gar nicht gefordert werden.

Ein Verstoß gegen eine Meldepflicht ist daher nur dort denkmöglich, wo auch tatsächlich eine Meldeverletzung bestehe. Im ggstl. Fall bestand jedoch zu keinem Zeitpunkt eine Verpflichtung mangels Zurechenbarkeit der Tätigkeiten des Ehepaares P. zum Betrieb des BF.

6. Am 29.8.2014 wurde durch das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG für 18.9.2014 ausgeschrieben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Personen P. wurden am 26.11.2013 durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes bei der Pflichtversicherung gem. § 4 Abs 1 und Abs 2 ASVG, § 1 Abs 1 lit a AlVG unterliegenden Beschäftigungen im Rahmen von Zustellfahrten bei der Fa. Morawa unmittelbar betreten. Der Dienstgeber, V., hat vor Arbeitsantritt keine Anmeldung beim zuständigen Krankenversicherungsträger bewirkt, weshalb der Tatbestand nach § 113 Abs 1 Z 1 ASVG erfüllt ist.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der OÖGKK sowie den Aussagen in der mündlichen Verhandlung am 18.9.2014 vor dem BVwG.

Die Betretung der o. a. Personen bei den Hilfsarbeiten für den BF wurde durch Organe der Finanzpolizei durch eigene dienstliche Wahrnehmung unstreitig festgestellt.

Dass es sich bei diesen Betätigungen am 26.11.2013 ihrer Art nach um der Pflichtversicherung gem. § 4 Abs 1 und 2 ASVG, § 1 Abs 1 lit a AlVG unterliegende Beschäftigungsverhältnisse als Dienstnehmer beim Dienstgeber, V., handelte, wurde durch Bescheid der OÖGKK festgestellt.

Die Bestreitung des Faktums seitens des BF, dass er mit Ausnahme des Herrn B. die Personen nicht selbst eingestellt hätte, ist im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu behandeln.

Unstreitig wurden vom Dienstgeber die Anmeldungen gem. § 33 ASVG beim zuständigen Krankenversicherungsträger nicht getätigt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs 1 u. Abs 2 iVm § 410 Abs 1 Z 5 ASVG entscheidet über die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. § 113 ASVG das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

1. § 113 ASVG

(1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder

2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder

3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder

4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.

(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.

(4) Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden.

(5) Der Beitragszuschlag wird vom Versicherungsträger, an den die Meldung zu erstatten ist oder dem die Unterlagen vorzulegen sind, vorgeschrieben; er berührt die Verpflichtung zur Bezahlung der fälligen Beiträge nicht.

(6) Die nach den Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Beitragszuschläge sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonates aufzuteilen. Die nach Abs. 4 vorgeschriebenen Beitragszuschläge fließen dem einhebenden Versicherungsträger zu.

(7) § 83 und § 112 Abs. 3 gelten entsprechend.

§ 4 ASVG

(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:

1.

die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;

[...]

(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um

1.

Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder

2.

Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.

[....]

[....]

§ 33 ASVG

(1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

(1a) Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und

2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).

(2) Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.

§ 35 ASVG

(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

[...]

2. In seinem Erkenntnis vom 10.7.2013, GZ 2013/08/0117, spricht der VwGH aus, dass § 113 Abs. 1 ASVG ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des ersten Teiles, Abschnitt VIII, des ASVG nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher (für das "ob" der Vorschreibung) nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH vom 20. November 2002, Zl. 2000/08/0186; 26. Jänner 2005, Zl. 2004/08/0141; 10.7.2013, GZ 2013/08/0117).

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH stellt die Verpflichtung, Beiträge nachzuzahlen, eine für die Entscheidung gem § 113 Abs 1 ASVG präjudizielle Rechtsfrage dar. Die Beitragsschuld und deren Höhe ist eine Vorfrage gem § 38 AVG für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem § 113 Abs 1 ASVG (VwGH v 8.5.1990, GZ 89/08/0040, v 24.3.1992, GZ 89/08/0360, v 2.7.1996, GZ 93/08/0240, v 20.11.2002, GZ 2000/08/0021, v 26.1.2005, GZ 2004/08/0141).

Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall nicht (iSd § 111 Abs 2 letzter Satz bzw iSd § 113 Abs 2 ASVG) als unbedeutend anzusehen sind (vgl VwGH v. 14. März 2013, Zl 2011/08/0187, und Zl 2012/08/0125, v 10.4.2013, GZ 2013/08/0041).

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Der BF hat als Dienstgeber am 26.11.2013 die o.a Personen, welche gem. § 4 Abs 1 und Abs 2 ASVG als der Pflichtversicherung unterliegender Dienstnehmer anzusehen waren, entgegen § 33 Abs 1 ASVG nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet. Dies wurde anlässlich einer Beschäftigungskontrolle von Organen der Finanzpolizei durch eigene dienstliche Wahrnehmung unmittelbar festgestellt.

Der in einem solchen Fall für die gesonderte Bearbeitung gem. § 113 Abs 1 Z 1 iVm § 113 Abs 2 ASVG vorzuschreibende Teilbetrag von Euro 500,-- je Person und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz von Euro 800,--, somit bei 2 Personen insgesamt Euro 1.800,--, wurde daher von der OÖGKK gem. § 113 Abs 1 Z 1 iVm § 113 Abs 2 ASVG eingefordert.

Der BF bringt im Verfahren vor, dass er lediglich den Herrn B. beschäftigt habe. In weiterer Folge habe dieser aufgrund einer Krankheit am besagten Tage andere Personen mit Zustellfahrten ohne sein Wissen und seinem Willen beauftragt. Der BF habe davon jedoch keine Kenntnis gehabt. Zum fraglichen Zeitraum (Nacht) sei der BF auch gar nicht im Betrieb gewesen, da er für seine Fahrer grundsätzlich in der Nacht nur telefonisch erreichbar wäre. Er habe daher keine Kenntnis davon gehabt, dass andere Personen als der DN B. Fahrten vorgenommen hätten. Daher würden zu diesen Personen keine Dienstverhältnisse vorliegen.

Gem. § 35 Abs. 1 ASVG gilt derjenige als Dienstgeber im Sinne des ASVG, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs (Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.

Bei Zutreffen der eben genannten Voraussetzungen kommt es nicht darauf an, ob die Indienstnahme und Beschäftigung einer Person durch den den Betrieb tatsächlich Führenden ohne Wissen oder sogar gegen den Willen des Dienstgebers erfolgt. Vielmehr genügt neben der Risikotragung für den Betrieb die rechtliche Möglichkeit der Einflussnahme (durch Weisung, Kontrolle usw) auf die tatsächliche Betriebsführung (Blume in Sonntag, ASVG³, 2012, § 35 RZ 1ff)

Der BF kann sich grundsätzlich nicht darauf berufen, nicht gewusst zu haben, dass weitere zwei Personen als Zustellfahrer für ihn tätig waren. Laut ständiger Rechtsprechung des VwGH haben Dienstgeber zur Überwachung und Kontrolle ihrer Dienstnehmer (wie in diesem Fall zum Hintanhalten der Beschäftigung der zwei Zustellfahrer P.) ein geeignetes Kontrollsystem zu installieren.

Dazu ist vom erkennenden Richter grundsätzlich festzustellen, dass ein DG Beschäftigungsverhältnisse in seinem Betrieb ohne seine Zustimmung bzw. ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung durch betriebsfremde Personen durch ein wirksames Kontrollsystem hintanzuhalten hat. Ein derartiges Kontrollsystem ist jedoch nur im Rahmen eines denkmöglichen Ansatzes zuzubilligen. Es kann nicht jegliches denkunmögliches Verhalten ohne Kenntnis des DG diesem zugerechnet werden. So ist in gegenständlicher Causa jedenfalls aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes als auch der Aussagen in der Verhandlung vor dem Gericht davon auszugehen, dass der DG von seinem DN niemals davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass dieser anstelle seiner Person betriebsfremde Personen Dienstleistungen für den DN ausüben lässt. Ein Kontrollsystem, das derartige Manipulationen - gerade im Bereich von Zustellfahrten - ausschließen würde, ist auch bei höchst möglicher Kontrolldichte durch den DG nicht zumutbar. So kann dem DG nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er von seinem DN, der sein Dienstkraftfahrzeug als auch den Dienstbeginn von seinem Wohnort aus startet und von seiner Erkrankung nichts wusste (obwohl er für den DN telefonisch erreichbar gewesen wäre) und somit in keinerlei Kontakt mit dem DG gekommen ist, kein funktionierendes Kontrollsystem eingerichtet zu haben. Jeder DN kann den DG 24 Stunden am Tag fernmündlich erreichen und dieser würde für sofortige Ersatzfahrer sorgen. Es ist dem DG nicht zumutbar, dass er seine Kurierfahrer, die bei Tag und Nacht unterwegs sind, dadurch kontrolliert, dass er diesen 24 Stunden nachfahre bzw. mit diesen mitfahren würde. Würde man ihm dies zumuten, könnte er sogleich selbst diese Touren fahren und würde sich jegliche Arbeitnehmer ersparen. Dass die Zustellfahrten funktionieren, wird für den DG dadurch bestätigt, dass die angefahrenen (XXXX) Geschäfte keine Reklamationen an den DG herantragen. Eine Dienstnehmerprüfung bzw. Betriebszugehörigkeit durch die Kunden des DG ist gerade in der Nachtzeit - mit Ausnahme des Auslieferungslagers - aufgrund der Unbesetztheit der Geschäfte nicht möglich. Aber auch im Auslieferungslager (Verteilerzentrum) ist es aufgrund der do Auskunft (AV v. 23.5.2014) nicht möglich, die Identität der jeweiligen Firmenangehörigen zu prüfen, da es den Personen im Verteilerzentrum gleichgültig wäre, wer von den jeweiligen Firmen die Waren abholen würde.

Vom erkennenden Gericht ist daher abschließend festzustellen, dass aufgrund eines nicht zumutbaren Kontrollverhaltens für den BF von einer weiteren Prüfung der Dienstgebereigenschaft abgesehen werden kann und somit keine Indienstnahme von DN durch eine Mittelsperson vorgelegen ist.

Daraus ergibt sich, dass der BF - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - nicht zur Anmeldung zur Pflichtversicherung vor Arbeitsantritt verpflichtet war. Der Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG war somit nicht erfüllt, sodass von der belangte Behörde auch kein Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 2 ASVG vorzuschreiben war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. VwGH 24.04.2014, 2012/08/0081); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.