W216 1438220-1•BVwG W216 1438220-1
W216 1438220-1Bundesverwaltungsgericht26.09.2014
familiäre Situation, gesteigertes Vorbringen, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, medizinische Versorgung, non refoulement, private<br/>Verfolgung, Religion, Resozialisierung, Übergangsbestimmungen
W216 1438220-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER über die Beschwerde der XXXX StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.06.2014 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt III. zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der Volksgruppe der Akinen, reiste am 15.05.2013 gemeinsam mit ihrem volljährigen Sohn, Beschwerdeführer zu XXXX, illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Dazu wurde die Beschwerdeführerin am 17.05.2013 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab an, dass sie ihren Herkunftsstaat am 10.05.2013 legal mit ihrem Inlandsreisepass verlassen habe und mit Hilfe eines Schleppers ausgereist sei.
Im Herkunftsstaat seien der Ehegatte, zwei Kinder, zwei Brüder und eine Schwester der Beschwerdeführerin aufhältig. Eine weitere Schwester lebe in Österreich.
Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die Beschwerdeführerin an, sie sei gemeinsam mit ihrem Sohn aus dem Heimatland geflüchtet, weil ihr Sohn Probleme mit unbekannten Leuten gehabt habe. Ihr Sohn habe sich bei Verwandten versteckt. Da diese Leute den Sohn nicht zuhause auffinden hätten können, seien sie zu ihr gekommen und hätten sie über den Aufenthaltsort befragt. Sie habe ihnen keine Auskunft geben können, weil sie nicht gewusst habe, wo sich ihr Sohn befinde. Die Leute hätten sie daraufhin mit der Hand geschoben und ihr gedroht, dass sie nochmals kommen und ihre Enkelkinder ohne ihren Vater aufwachsen würden. Daraufhin sei der Sohn nach Hause gekommen und sie hätten beschlossen, gemeinsam zu flüchten. Der Vorfall habe sich ca. vor zwei bis drei Wochen ereignet. Aus Angst haben sie keine Anzeige bei der Polizei erstattet. Im Falle ihrer Rückkehr fürchte sie um das Leben ihres Sohnes, ihr eigenes Leben und auch um ihre Enkelkinder.
3. Nach Zulassung des Verfahrens wurde die Beschwerdeführerin am 22.07.2013 von einem Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und sie gab zu ihrer gesundheitlichen Situation befragt an, dass sie an Diabetes, Bluthochdruck und Bandscheibenproblemen leide. Sie nehme Medikamente und erhalte auch eine Physiotherapie. Die Beschwerdeführerin legte zwei ärztliche Befunde vor.
Zu ihrer persönlichen Situation im Herkunftsstaat befragt gab die Beschwerdeführerin an, dass sie in XXXX gelebt habe und verheiratet sei. Sie habe bis 2005 bei einer Baufirma als Sekretärin gearbeitet. Ab 2005 habe sie Kleidung am Basar verkauft. Anfang Mai 2013 habe sie gekündigt. Ihr Ehemann fahre mit einem Kleintransporter und befördere Personen. Ihr nach Österreich mitgereister Sohn habe als Taxilenker gearbeitet. Sie und ihr Ehemann seien Eigentümer einer Wohnung, in der sie seit 1988 lebten.
Die Beschwerdeführerin sei mit ihrem Inlandsreisepass ausgereist. Diesen habe ihr der Schlepper abgenommen.
Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die Beschwerdeführerin an, dass kurz vor Neujahr ein Posten der Verkehrspolizei auf der Straße Richtung XXXX gesprengt worden sei. Zu dem Zeitpunkt habe ihr Sohn XXXX nicht weit von diesem Posten gewohnt. Bei der Explosion habe es sehr viele Opfer gegeben. Das ganze Rayon sei abgeriegelt worden. Als sie und ihr Mann zum Sohn gefahren seien, seien seine Frau und die Kinder hysterisch gewesen. Die Vorhänge seien zerrissen gewesen, die Scheiben gebrochen, Möbel zerkratzt. In allen umliegenden Geschäften und Häusern seien Fenster zu Bruch gegangen, es sei eine heftige Explosion gewesen. Am nächsten Tag hätten sie den Sohn mit seiner Familie in das gleiche Haus, in dem sie gewohnt hätten, geholt. Am anderen Eingang habe es eine freie Wohnung gegeben, die sie für ihn gemietet hätten. Einige Zeit später, der Sohn sei unterwegs gewesen, seine Familie habe aber bei ihr übernachtet, habe sie in den Abendstunden Schüsse gehört. Sie habe aus dem Fenster geschaut und mehrere maskierte Personen gesehen, die das Haus umstellt hätten. Ihr Mann sei nicht zu Hause gewesen, sie habe die Kinder geschnappt und sich im Flur hingelegt, wo es keine Fenster gebe. Sie habe am ganzen Körper gezittert. Die Schießerei habe lange gedauert, dann sei es ruhig geworden. Um die Familie ihres Sohnes zu retten, haben sie sie in einen anderen Stadtteil gebracht. Einige Tage später seien maskierte Leute in ihre Wohnung gekommen. Sie sei befragt worden, wo ihr Sohn sei. Zu dem Zeitpunkt habe sich der Sohn bei Freunden und Verwandten versteckt. Ihr älterer Sohn sei bei ihr gewesen. Dann hätten die Männer das Enkelkind geschnappt und gedroht, wenn sie nicht sage, wo ihr Sohn sei, dann würden sie das Enkelkind mitnehmen. Als sie versucht habe das Kind zu beschützen, hätten sie sie an den Haaren gefasst und sie geschubst. Im Hinfallen habe sie sich an der Ecke eines Schrankes gestoßen und habe das Bewusstsein verloren. In der Früh habe sie versucht, ihren Sohn telefonisch zu erreichen. Sie habe gesagt, er soll zu ihr kommen, sie müssten aus diesem Land ausreisen, das sei doch kein Leben. Dann sei er zu ihr gekommen und sie hätten gemeinsam mit der Frau des Sohnes darüber gesprochen. Auch der Frau sei gedroht worden. Es sei gesagt worden, wenn sie nicht sage, wo ihr Mann sei, würden die Kinder als Waisen aufwachsen. Sie habe sie angefleht, ihren Mann mitzunehmen. Die Frau ihres Sohnes sei jetzt schwanger, das Kind sollte im August zur Welt kommen. Sie sei nicht in der Lage gewesen, mit ihnen zu reisen.
Der Vorfall, als die Männer zu ihr nach Hause gekommen seien, sei zwei Tage vor ihrer Ausreise gewesen. Es sei der fluchtauslösende Vorfall gewesen. Wer diese Leute gewesen seien wisse sie nicht. Sie hätten Uniformen in Tarnfarben getragen. Ihr Sohn XXXX sei bei diesem Vorfall nicht dabei gewesen, weil er sozusagen auf der Flucht gewesen sei. Befragt, was bei diesem Vorfall genau passiert sei, antwortete die Beschwerdeführerin, sie seien plötzlich in die Wohnung eingedrungen und hätten gefragt, wo ihr Sohn sei. Sie habe gesagt, sie wisse es nicht. Sie hätten das Enkelkind geschnappt und gesagt, dass sie das Kind mitnehmen würden, wenn sie nicht sage, wo ihr Sohn sei. Sie habe gesagt, das Kind habe nichts damit zu tun und sie habe sich das Kind geschnappt. Dann habe sie einer an den Haaren gepackt und zur Seite geschubst. Sie habe sich am Schrank gestoßen und sei bewusstlos zu Boden gefallen. Als sie zu sich gekommen sei, habe sie gesehen, dass die Kinder geweint hätten, auch die älteren Kinder. Dann habe sie gleich in der Früh versucht ihren Sohn zu erreichen.
Befragt, warum sie nicht zur Polizei gegangen seien, sagte die Beschwerdeführerin, sie wisse nicht, ob das was gebracht hätte. Sie hätten die Entscheidung getroffen, von dort wegzugehen. Sie hätten keine anderen Möglichkeiten zur Lösung dieses Problems ergriffen. In XXXX herrsche Gesetzlosigkeit.
Befragt, was die geschilderte Schießerei damit zu tun habe, sagte die Beschwerdeführerin, es habe sich später herausgestellt, dass sich beim anderen Eingang jemand versteckt habe. Mit ihnen direkt habe die Schießerei aber nichts zu tun. Da sie nicht genau gewusst habe, warum diese Schießerei stattgefunden habe, habe sie versucht, die Familie ihres Sohnes zu schützen und habe diese in einen anderen Stadtteil gebracht.
Auf die Frage, warum sich ihr Sohn zu diesem Zeitpunkt versteckt habe, sagte die Beschwerdeführerin, was wegen seiner Arbeit passiert sei, könne sie nicht erzählen. Sie habe sich nicht in seine Sachen eingemischt. Sie wisse nichts von seinen Problemen. Sie wisse nicht, wo und ab wann sich ihr Sohn versteckt habe, ungefähr ab Anfang Mai, eine Woche vor dem Vorfall, als die Männer in ihre Wohnung gekommen seien. Die Schießerei sei ungefähr eine Woche vor dem Vorfall gewesen, als die maskierten Männer zu ihr nach Hause gekommen seien.
Die Familie ihres Sohnes lebe immer noch in dem anderen Stadtteil, in den die Beschwerdeführerin sie gebracht habe.
Die Beschwerdeführerin sei nicht in einen anderen Teil der Russischen Föderation verzogen, weil sei verstanden habe, dass sie nirgends ein ruhiges Leben hätten führen können, da man ihrem Sohn gedroht habe.
Ihr Mann sei nicht mit ausgereist, weil noch zwei ihrer Kinder dort seien. Außerdem hätten sie nicht genug finanzielle Mittel gehabt.
Im Falle ihrer Rückkehr habe sie Angst, dass ihr Sohn getötet werde und seine Kinder als Waisen zurückbleiben.
Die Beschwerdeführerin gehöre der muslimischen Religion an und sei Angehörige der Volksgruppe der Akinen. Das sei eine Untergruppe der tschetschenischen Volksgruppe.
In Österreich lebe eine Schwester der Beschwerdeführerin als Asylberechtigte. Sie sei bereits seit zehn Jahren in Österreich. Sie telefoniere oft mit ihrer Schwester, habe sie aber noch nicht getroffen. Ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe nicht. Sie sei nicht berufstätig, lebe von staatlicher Unterstützung und habe noch keinen Deutschkurs besucht.
4. Mit Schreiben vom 24.07.2013 übermittelte die Beschwerdeführerin einen Kurzbericht eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 24.07.2013, wonach sie an Diabetes mellitus IIb, arterieller Hypertonie, Polyarthralgien, Lumbalsyndrom, Ostechochondrosis L5/S1, Lumboglutealgie links, leide und medikamentös behandelt werde.
5. Mit Schreiben vom 22.08.2013 übermittelte die Beschwerdeführerin ihre Heirats- und Geburtsurkunde sowie die Geburtsurkunde ihres Sohnes, alle Dokumente im Original.
6. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Die belangte Behörde stellte die Nationalität der Beschwerdeführerin fest und traf umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin. Die Identität der Beschwerdeführerin habe mangels Vorlage von Personenstandsdokumenten nicht festgestellt werden können.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe als Ausreisegrund angegeben, maskierte Leute seien zu ihr in die Wohnung gekommen und hätten nach ihrem Sohn XXXX gefragt. Dessen älterer Sohn XXXX habe sich die meiste Zeit bei der Beschwerdeführerin aufgehalten. Die maskierten Personen hätten den Enkelsohn bedroht und die Beschwerdeführerin gestoßen. Sie und ihr Sohn seien daraufhin aus der Heimat ausgereist. Hinsichtlich der behaupteten Fluchtgründe habe der Beschwerdeführerin kein Glauben geschenkt werden können.
Vorab sei anzumerken, dass sie sich weitgehend auf eine Verfolgung ihres Sohnes beziehe, aufgrund derer sie selbst in das Blickfeld gewisser, ihr unbekannter Personen geraten sein soll und somit nunmehr selbst von diesen verfolgt werde. Das Vorbringen ihres Sohnes XXXX habe sich jedoch als unglaubwürdig erwiesen, diesbezüglich werde auf die Beweiswürdigung im Bescheid ihres Sohnes, XXXX, verwiesen. Soweit also ihre individuelle Situation mit der behaupteten Verfolgung ihres Sohnes in Verbindung gebracht werde, werde festgestellt, dass hieraus keine individuelle Verfolgungsgefahr abgeleitet werden könne, weil sich das Vorbringen ihres Sohnes als nicht glaubwürdig herausgestellt habe.
Vor allem seien ihre Angaben jedoch keineswegs plausibel oder logisch nachvollziehbar. So sei es keineswegs logisch nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeit bereits Anfang Mai, ihren Angaben nach eine Woche vor der Ausreise, gekündigt habe, dann jedoch angebe, der Vorfall, der letztendlich zu ihrer Ausreise geführt haben soll, habe sich erst zwei Tage vor der Ausreise ereignet. Auch sei es keineswegs plausibel, dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn aus der Heimat ausreisten, jedoch die Person, die bedroht worden sei, nämlich ihr Enkelsohn XXXX, sowie die weiteren Familienmitglieder zurückließen und diese weiters in der Heimat leben könnten. Es sei keineswegs logisch nachvollziehbar, dass sich ihre restlichen Familienmitglieder weiterhin in der Heimat aufhalten könnten, obwohl sie keinerlei Hinweise dafür vorgebracht habe, warum sie stärker von den Vorfällen betroffen sein soll, als andere Angehörige, insbesondere die Gattin und Kinder ihres Sohnes. Dass sie angebe, sie wisse überhaupt nichts über die Probleme ihres Sohnes, obwohl sich dieser ihren Angaben zufolge schon über längere Zeit versteckt gehalten habe, sei ebenso unglaubwürdig. Betrachte man weiters die von der Beschwerdeführerin getätigten Angaben, falle auf, dass die von ihr vorgetragene Geschichte sehr oberflächlich gehalten sei. Die Schilderung der Geschehnisse zeichne sich durch keinerlei Details aus, vielmehr erschöpften sich ihre Angaben zu der geltend gemachten Bedrohungssituation in einer knappen Rahmengeschichte. Hätte sie die von ihr ins Treffen geführten Geschehnisse tatsächlich erlebt, so wäre sie zweifellos in der Lage und Willens gewesen, die vorgebrachte Bedrohungssituation umfassend bzw. detaillierter zu erzählen (z.B. detaillierte Schilderung des konkreten Geschehnishergangs, ihre Befürchtungen und Gefühle während des Vorfalls, das genaue Verhalten der Personen, was wann zu wem gesagt worden sei, ...). Die Wiedergabe von tatsächlich selbst erlebten Umständen bzw. Ereignissen zeichne sich gerade dadurch aus, dass man nicht lediglich objektive Rahmenbedingungen darlege, sondern entspreche es vielmehr der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönlich Erlebtes detailreich, oft weitschweifend unter Angabe der eigenen Gefühle bzw. unter spontaner Rückerinnerung an auch oft unwesentliche Details oder Nebenumstände berichten. Weiters sei die Darlegung von persönlich erlebten Umständen dadurch gekennzeichnet, dass man beim Vorbringen der eigenen "Lebensgeschichte" vor allem sich selbst in die präsentierte Rahmengeschichte dergestalt einbaue, dass man die eigenen Emotionen bzw. die eigene Erlebniswahrnehmung zu erklären versuche, bzw. jedenfalls Handlungsabläufe bzw. die Kommunikation und Interaktion zwischen den handelnden Personen der Geschichte darlege. Dies gelte insbesondere dann, wenn es sich um wichtige Ereignisse im Leben eines Menschen handle, die oftmals das eigene Schicksal oder einen Lebensweg dergestalt verändern, dass man sich letztendlich dazu veranlasst sehe, sein Heimatland oder das Land des letzten Aufenthaltes deshalb "fluchtartig" zu verlassen. Die Beschwerdeführerin sei jedoch - trotz wiederholter Aufforderung, die für sie letztlich fluchtauslösenden Ereignisse möglichst genau und lebensnah zu schildern - letztlich bei der bereits erstatteten abstrakten "Kurzgeschichte" geblieben. Ihre Angaben darüber seien mehr als oberflächlich und ihre Antworten seien äußerst kurz geblieben.
Selbst bei unterstellter Glaubwürdigkeit ihrer Angaben sei jedoch dazu anzumerken: Die von ihr befürchteten Maßnahmen seien nicht geeignet eine Asylgewährung zu bewirken, sei für eine solche doch Voraussetzung, dass die Verfolgung aus einem der in der Flüchtlingskonvention genannten Gründe, nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung erfolge. Der von der Beschwerdeführerin als Fluchtgrund vorgebrachte Sachverhalt stehe mit keinem dieser Konventionsgründe im Zusammenhang, sondern gründe sich auf das kriminelle Verhalten individueller Personen. Für eine eventuelle Bedrohung durch Kriminelle seien die Behörden ihres Heimatlandes zuständig und stelle diese auch keinen Asylgrund im Sinne der GFK dar. Die von ihr geschilderte Furcht vor Verfolgung beziehe sich ausschließlich auf Handlungen von Privatpersonen aus privaten Motiven, für deren strafrechtliche Verfolgung die Behörden ihres Heimatlandes zuständig seien. Dazu befragt, warum sie sich nicht an die Polizei gewandt habe, habe sie angegeben, sie habe nicht gewusst, ob das etwas gebracht hätte. Es seien jedoch keinerlei Hinweise darauf hervorgekommen, dass es ihr nicht möglich wäre, sich an die Behörden ihres Heimatlandes zu wenden. Es liegen keine Hinweise auf eine mangelnde Schutzfähigkeit oder Schutzwilligkeit der Behörden in ihrer Heimat vor. Es könne also nicht davon ausgegangen werden, dass sie nicht die Möglichkeit gehabt hätte, sich an die Behörden bzw. die Polizei zu wenden. Sie habe dies jedoch nicht einmal versucht und habe sich auch an keine andere Organisation gewandt oder auch nur irgendwelche Schritte unternommen, um das angebliche Problem zu lösen, sondern habe sich entschlossen, nach Österreich zu reisen.
Im Ergebnis sei daher festzustellen, dass sich ihre Angaben zu den behaupteten Ausreisegründen als gänzlich unglaubwürdig erwiesen hätten und daher den weiteren Feststellungen und Erwägungen nicht zu Grunde gelegt hätten werden können. Dass sie nie politisch aktiv gewesen sei, dass sie weder aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit noch aufgrund ihrer Religion Probleme gehabt habe und auch keine Probleme mit den Behörden in ihrer Heimat gehabt habe, ergebe sich daraus, dass sie dies verneint habe, als sie konkret danach befragt worden sei. Andere Umstände habe sie nicht vorgebracht und hätten sich auch nicht ergeben.
Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass sie an Diabetes, Bluthochdruck und Kreuz- und Gelenksschmerzen leide. Diese würden medikamentös behandelt. Alle Medikamente, die die Beschwerdeführerin derzeit in Österreich einnehme, seien auch in der Russischen Föderation erhältlich. Die Feststellung zur Behandelbarkeit von Erkrankungen in der Russischen Föderation ergebe sich aus den Länderfeststellungen des BAA zur medizinischen Versorgung.
7. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 17.09.2013 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof zur Seite gestellt.
8. Laut im Akt (Aktenseite 277) befindlicher Übernahmebestätigung wurde der Bescheid am 19.09.2013 zugestellt.
9. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes wurde mit Schriftsatz vom 25.09.2013 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens erhoben. Die Beschwerdeführerin monierte, sie habe ihre Fluchtgründe wahrheitsgemäß vorgebracht, ihr Vorbringen sei keinesfalls eine abstrakte "Kurzgeschichte", wie die belangte Behörde unrichtig vermeine. Soweit ihre Erlebnisse in der Heimat in Bezug stünden zur Verfolgung ihres Sohnes XXXX verweise sie auf seine Angaben und seine Beschwerde.
Was die Angaben zu ihrer Arbeit betreffe, so seien ihre Angaben korrekt. Ihre Kündigung stehe jedoch nicht in Beziehung zu dem Angriff. Soweit ihr insofern fehlende Plausibilität vorgehalten werde, handle es sich um eine Fehlinterpretation der Behörde. Sie habe die Arbeit nämlich rein aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben.
Soweit die Behörde ausführe, dass sie keinerlei Hinweise dafür vorgebracht habe, dass sie stärker von den Vorfällen betroffen sei als ihre Schwiegertochter und die Enkelkinder, mangle es hier der Argumentation an Nachvollziehbarkeit. Schließlich sei auf sie ein konkreter Angriff, verbunden mit einer konkreten Drohung, verübt worden.
Zur Polizei sei sie nicht gegangen, weil sie die starke Vermutung habe, dass diese Angreifer selbst von der Polizei oder einer Behörde seien. Korruption stehe in XXXX auf der Tagesordnung. Diesbezüglich werde auch auf die Länderfeststellungen der belangten Behörde zum Thema Korruption verwiesen.
Im Falle ihrer Rückkehr fürchte sie um ihr Leben. Ihre Verfolgung gehe vom Staat aus, da ihre Verfolger den Sicherheitsbehörden bzw. dem Geheimdienst und somit den staatlichen Institutionen zuzurechnen seien, weshalb sie sich natürlich nicht an die staatlichen Behörden wenden könne. Es bestehe Verfolgung in der ganzen Russischen Föderation. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht. Sie sei einer Verfolgung aufgrund von (unterstellter) politischer Gesinnung ausgesetzt.
Zusätzlich habe sie in ihrer Heimat auch Probleme, ihre Religion auszuüben. Bei ihnen würden Frauen ein Kopftuch tragen. Bei dem Angriff sei ihr als erstes das Kopftuch vom Kopf gerissen worden. Und auch davor sei es schon vorgekommen, dass ihr auf der Straße von Polizisten einfach das Kopftuch weggenommen worden sei. Aufgrund der Stresssituation nach der Flucht und der großen Anspannung, unter der sie während des Interviews stand, sei ihr dieses Detail erst danach wieder in Erinnerung gekommen. Sie werde daher auch aus religiösen Gründen verfolgt. Ihr sollte daher Asyl gewährt werden.
Zumindest sollte ihr aufgrund der prekären Sicherheitslage in ihrer Heimat subsidiärer Schutz gewährt werden. Diesbezüglich verweise sie auf einen Bericht der Jamestown Foundation von Februar 2013, sowie auf die beiliegenden Berichte aus dem Internet über XXXX, die in ihrer Muttersprache über die Situation in XXXX Aufschluss geben würden und unter anderem den Umgang der Polizei bei Festnahmen aus religiösen Gründen darlegten.
10. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesasylamt vorgelegt und sind am 09.10.2013 beim Asylgerichtshof eingelangt.
11. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 10.10.2013 wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, dass der gegenständliche Bescheid des Bundesasylamtes durch Zustellung zu eigenen Handen an der Wohnadresse der Beschwerdeführerin am 19.09.2013 zugestellt worden sei. Die dagegen erhobene Beschwerde sei am 04.10.2013 eingeschrieben aufgegeben worden. Die Beschwerde sei somit gemäß § 63 Abs. 5 AVG verspätet eingebracht und sei eine verspätete Beschwerde gemäß § 66 Abs. 4 AVG zurückzuweisen. Es werde daher ersucht, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme zu ihrer verspäteten Einbringung der Beschwerde abzugeben.
12. Mit Schreiben vom 12.11.2013 gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass sie den Verein ZEIGE mit ihrer Vertretung beauftragt habe.
13. Mit 01.01.2014 ging der Akt zuständigkeitshalber auf die Gerichtsabteilung W216 des Bundesverwaltungsgerichtes über.
14. Mit Schreiben vom 21.05.2014 wurden die Beschwerdeführerin, ihr Sohn und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.06.2014 unter gleichzeitiger Übermittlung der aktuellen Länderberichte zur Lage in der Russischen Föderation, insbesondere in XXXX, geladen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 23.05.2014 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
15. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 25.06.2014 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin, ihr Sohn XXXX, der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin, eine Dolmetscherin für die russische Sprache sowie eine Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuerin der Volkshilfe
XXXX als Zeugin teilgenommen haben (siehe Verhandlungsprotokoll OZ 7).
Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch ergänzende Parteienvernehmung der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes sowie Einvernahme der Zeugin.
Die Beschwerdeführerin (BF 1), ihr Sohn (BF 2) und die Zeugin (Z) gaben im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung - ausschnittsweise - Folgendes zu Protokoll:
"(...)
R: Mit Verfahrensanordnung vom 10.10.2013 wurde Ihnen seitens des Asylgerichtshofes mitgeteilt, dass Ihre Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes verspätet eingebracht wurde. Unter einem wurden Sie aufgefordert, zu diesem Vorhalt Stellung zu nehmen. Dieser Aufforderung sind Sie nachgekommen und haben am 25.10.2013 eine Stellungnahme eingebracht. Können Sie mir sagen, wann sie den Bescheid des Bundesasylamtes erhalten haben?
BF 2: Ich habe gegen den Bescheid gleich berufen. Ich habe erst später nach den freien Tagen das Schreiben bekommen. Man hat mir das erst später übermittelt.
R: Wann ist später? Ich habe einen Zustellschein mit 19.09.2013. Demnach wäre die Beschwerde verspätet eingebracht worden.
BF 2: Das war 3 oder 4 Tage später, genau kann ich mich wirklich nicht mehr erinnern. Ich kann mich einfach nicht mehr erinnern.
R bittet BF 1 in den Verhandlungssaal. R beginnt mit der Befragung der BF 1.
(...)
R: Mit Verfahrensanordnung vom 10.10.2013 wurde Ihnen seitens des Asylgerichtshofes mitgeteilt, dass Ihre Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes verspätet eingebracht wurde. Unter einem wurden Sie aufgefordert, zu diesem Vorhalt Stellung zu nehmen. Dieser Aufforderung sind Sie nachgekommen und haben am 25.10.2013 eine Stellungnahme eingebracht. Können Sie mir sagen, wann sie den Bescheid des Bundesasylamtes erhalten haben?
BF 1: An das Datum kann ich mich nicht mehr erinnern, wir haben uns dann an die Chefin gewendet und gefragt, warum das so spät war. Sie hat uns gesagt, dass wir nicht schuld sind, sondern die Post, die diese Schreiben zu spät übermittelt hat. An dem Tag, an dem uns der negative Bescheid überbracht wurde, war die Chefin der Pension, sie hieß damals XXXX, anwesend. Sie hat sich das Datum aufgeschrieben und uns gesagt, dass das Schreiben zu spät übermittelt wurde. Ich war damals sehr aufgeregt und habe sogar zu weinen begonnen. Sie hat mich beruhigt und mir gesagt, dass ich nicht schuld daran bin.
R: Sprechen Sie jetzt von der Zustellung des negativen Bescheides oder vom Verspätungsvorbehaltes des Asylgerichtshofes? Der Bescheid des BAA kann nicht verspätet zugestellt werden.
BF 1: Man hat uns den negativen Bescheid zugestellt, wir haben gegen den Bescheid rechtzeitig berufen. Man hat uns keine Frist gewährt, die Mitarbeiter von der Post.
BF 2: Wir sind zur Post gegangen und können beweisen, dass die Post daran schuld war.
R erklärt den beschwerdeführenden Parteien, dass ein Bescheid des BAA nicht verspätet zugestellt werden kann und die Frist zur Einbringung einer Beschwerde erst mit Zustellung des Bescheides des BAA zu laufen beginnt.
R: An welchem Tag haben Sie die Bescheide bekommen?
BF 2: Ich glaube es war am 20.09. Es war nicht später.
R: Sie haben in Ihrer Stellungnahme eine Zeugin für die Rechtzeitigkeit Ihrer Beschwerden namhaft gemacht. Die Zeugin wurde zur heutigen Verhandlung geladen und ich werde sie nunmehr befragen. Dazu bitte ich Sie, hinten im Verhandlungssaal Platz zu nehmen.
Die Zeugin XXXX wird in den Verhandlungsraum gerufen.
Die Zeugin wird gemäß § 49 AVG über die Aussageverweigerungsgründe belehrt.
(...)
Sie werden weiters ermahnt, die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen. Eine falsche Zeugenaussage kann mit einer gerichtlichen Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft werden.
Weiters wird die Zeugin nach § 50 AVG und § 49 Abs. 5 AVG auf die Folgen einer ungerechtfertigten Verweigerung (Ersatz der dadurch verursachten Kosten, Verhängung einer Ordnungsstrafe) und einer falschen Aussage (gerichtliche Strafbarkeit) aufmerksam gemacht.
Es erfolgt eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Zeuge (nach dem Gebührenanspruchsgesetz: Ersatz der notwendigen Reisekosten, evtl. Aufenthaltskosten und Rückreisekosten;
Entschädigung für Zeitversäumnis, wenn Vermögensnachteil erlitten;
Anspruch ist binnen 14 Tagen nach Abschluss der mit Bescheinigungsmitteln geltend zu machen).
Beginn der Befragung der Zeugin:
Name: XXXX, Verhältnis zu den beschwerdeführenden Parteien: keines
R: Sie sind heute hier, weil Sie von den anwesenden beschwerdeführenden Parteien als Zeugin namhaft gemacht wurden, um über das Datum der Zustellung der von den beschwerdeführenden Parteien angefochtenen Bescheide Auskunft zu geben. Können Sie mir sagen, wann die gegenständlichen Bescheide zugestellt wurden?
Z: Das war dieser Freitag am 20. September, da war ich bei meiner Kollegin zur Einschulung. Meine Kollegin, XXXX, war neu und ich habe sie eingeschult in der XXXX. Dort befindet sich das "Wohnprojekt für Flüchtlinge".
R: Sind Sie sicher das, dass das der 20.09.2013 war?
Z: Ja, ich bin mir sicher. Es stand in meinem Kalender. Dieser Termin war mit der Kollegin ausgemacht.
R: Was passierte am 20.09.?
Z: Wir waren bei der ersten Klientin, weil die Kollegin mit ihr über eine Mietangelegenheit sprechen musste. Diese Frau spricht auch Russisch, aber auch schon sehr gut Deutsch und während meine Kollegin mit ihr diesen Mietvertrag besprochen hat, ist der Briefträger gekommen und zeigte uns diese beiden "blauen" Briefe. Da ich näher bei der Tür stand, als meine Kollegin, habe ich den Briefträger und die Briefe als Erste gesehen. Da ich die Adressaten nicht kannte, weil ich normalerweise hier nicht arbeite, habe ich die Klientin gebeten, die beiden zu holen, damit diese unterschreiben können. Dann waren wir fertig mit der ersten Klientin und wir haben diese Frau gebeten, dass sie mit uns als Dolmetscherin zu den Adressaten der Briefe kommt. Dann sind wir in das Zimmer der beschwerdeführenden Parteien gegangen, haben ihnen die Briefe ausgehändigt und diese haben sie geöffnet.
R: Die beschwerdeführenden Parteien haben angegeben, dass ihnen die "Chefin" gesagt hätte, dass die Post schuld daran sei, dass die Bescheide des BAA zu spät zugestellt worden seien. Können Sie mir dazu etwas sagen?
Z: Die Familie XXXX hat geweint, wir haben sie getröstet und ich habe zu meiner neuen Kollegin gesagt, dass es gut sei, dass das jetzt passiert, damit sie gleich sieht wie in diesem Fall vorzugehen ist. Dann sind wir zurück ins Hauptbüro zu unserer Einsatzleiterin und haben ihre diese 2 Bescheide übergeben, damit sie diese an die Rechtsberatung in Linz weiterleitet. Sie hat auch den Vermerk draufgemacht, dass der Bescheid jetzt gekommen ist.
R: Nachdem Sie dabei waren, als der Briefträger gekommen ist, können Sie mir vielleicht erklären, warum am Rückschein der "19.09.2013" vermerkt ist.
Z: Nein, das kann ich nicht. Ich habe aber auch nicht geachtet, ob und was der Briefträger schreibt.
R: Sind Sie sicher, dass es der 20.09. war?
Z: Ja, zu 100 %.
Die Zeugin wird um 11.00 Uhr entlassen. (...)
R setzt die Befragung des BF 2 fort. BF 1 verlässt nach Aufforderung den Verhandlungssaal.
R: Sie wurden bereits beim Bundesasylamt bzw. bei den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Wie würden Sie die dortige Einvernahmesituation beschreiben?
BF 2: Ich habe bei der Einvernahme vor dem BAA in Linz dem Dolmetscher erklärt, aus welchem Grund ich hierher gekommen bin, das habe ich ihn ca. 15 oder 20 Minuten erklärt und er hat das alles in 2 Minuten wiedergegeben. Mein Freund hat sich nachher das Einvernahmeprotokoll durchgelesen und es wurde nicht einmal die Hälfte davon protokolliert, was ich gesagt habe. Alles andere war glaube ich in Ordnung.
R: Warum haben Sie das Protokoll nicht beanstandet, nachdem Sie festgestellt haben, dass es unvollständig ist?
BF 2: Ich habe das erste Mal einer dritten Person meine Fluchtgründe geschildert und ich habe mich nicht ausgekannt.
R weist BF 2 darauf hin, dass er bereits im Rahmen der Erstbefragung einer dritten Person seine Fluchtgründe geschildert hat.
BF 2: Nein, das habe ich nicht.
R liest BF 2 seine Angaben im Rahmen der Ersteinvernahme vor.
BF 2: Dort wurde nichts übersetzt, es gab keinen Dolmetscher, die Frau, die dort war, hat Russisch gesprochen. Man hat mich dort gefragt, warum ich geflüchtet bin und ich habe lediglich daraufhin gesagt, dass mein Leben in Gefahr war.
R weist BF 2 daraufhin, dass im Rahmen der Ersteinvernahme sehr wohl eine Dolmetscherin anwesend gewesen ist (Mag. XXXX).
BF 2: Sie hat das übersetzt, was der Polizist gesagt hat, sie hat mich gefragt "Lebensgefahr?" und ich habe gesagt "ja". Ich kann mich auch nicht an alles erinnern, da ich damals erst angekommen bin.
R: Wurde Ihnen das Protokoll der Ersteinvernahme rückübersetzt?
BF 2: Nein, es war spät. Wir sind einfach durchgelassen worden. Dort waren auch andere Leute hinter uns. Ich kann mich auch noch erinnern, dass es gerade zu einem Schichtwechsel gekommen ist.
R: Wurde Ihnen die Niederschrift vom BAA rückübersetzt?
BF 2: Ja, er hat das rückübersetzt, aber nicht richtig. Er hat das nur sehr oberflächig gemacht.
R: Haben Sie die Dolmetscher bei Ihren bisherigen Einvernahmen gut verstanden?
BF 2: Ja, sicher habe ich sie verstanden.
R: Haben Sie bei Ihren bisherigen Aussagen vor der Polizei im Rahmen der Erstbefragung und dem Bundesasylamt immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtig stellen oder ergänzen?
BF 2: Ja, ich habe immer die Wahrheit und möchte nichts richtigstellen.
R: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids etwas geändert?
BF 2: Nein, es hat sich nichts verändert, aber es sind Leute nach Hause gekommen und haben nach mir gefragt. Man hat dadurch meinen Bruder beunruhigt. Das war vor längerer Zeit, als ich noch in XXXX war.
R: Wie haben Sie davon erfahren?
BF 2: Übers Internet, es gibt eine Plattform namens "Odnoklasniki", habe ich es von meinem Bruder erfahren.
R: Was hat Ihr Bruder geschrieben, wer waren diese Leute, was wollten diese Leute?
BF 2: Das waren unsere örtlichen Beamten, alle kennen sie. Ihnen kann niemand etwas verbieten, auch die Obrigkeit nicht.
R: Warum waren diese Beamten bei Ihrem Bruder?
BF 2: Man hat nach mir gefragt. Er hat gesagt, dass er mich und meine Familie schon lange nicht mehr gesehen hat, weil meine Familie bei den eigenen Verwandten ist.
R: Mehr hat er Ihnen nicht erzählt?
BF 2: Nein.
R: Ist Ihnen der Inhalt der Beschwerdeschrift bekannt?
BF 2: Genau kann ich mich nicht mehr erinnern. Ich war zwar dabei, als sie geschrieben wurde, aber ich kann mich nicht mehr genau erinnern. Das und auch andere Zahlen und Daten sind für mich nicht besonders wichtig. Ich denke nur an meine Familie, die derzeit auf der Flucht ist.
R: Wer außer Ihnen ist noch auf der Flucht?
BF 2: Meine Frau lebt mit den Kindern bei ihren Verwandten. Sie lebt noch in XXXX, aber es ist wie ein Gefängnis, sie kann nicht mal spazieren gehen.
R: Halten Sie den Inhalt der Beschwerdeschrift und die dort gestellten Anträge aufrecht?
BF 2: Ja, ich halte aufrecht, dass ich Recht habe.
R: Wie geht es Ihnen gesundheitlich (sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht [die Begriffe werden mit dem BF 2 abgeklärt, sodass ihm diese geläufig sind]): Sind sie insbesondere in ärztlicher Behandlung, befinden Sie sich in Therapie, nehmen Sie Medikamente ein?
BF 2: Ich habe unter Schlaflosigkeit gelitten, ich nehme Arzneimittel ein und versuche mich zu beruhigen. Ich bin seit 10 Jahren verheiratet und muss seit 2 Jahren ohne meine Familie leben. Nein, ich bin nicht in ärztlicher Behandlung.
R: Gibt es Beweismittel, die Sie heute vorlegen möchten?
BF 2: Nein.
R: Schildern Sie bitte präzise und lückenlos die Gründe, aus denen Sie die Russische Föderation verlassen haben.
BF 2: Ich habe ein sehr gutes Leben geführt. Ich habe gutes Geld verdient und habe ein gutes Familienleben geführt. Bis ca. Ende 2012 ist alles ausgezeichnet verlaufen. Dort, wo ich gelebt habe, bei der Ausfahrt aus der Ortschaft, gab es einen Kontrollposten. Dort gab es eine Sprengung, einen Terrorakt und ich übersiedelte in der Nähe zu meinen Eltern.
R: Wann erfolgte der Terrorakt?
BF 2: Das war um das neue Jahr herum, von 2011 auf 2012. Ich weiß das deswegen so genau, weil ich dieses Jahr mit den Eltern verbracht habe. Da war ich schon in einer Wohnung, die sich in der Nähe meiner Eltern befand. Ich habe dort als Taxifahrer zu arbeiten begonnen, in der Nähe von meinen Eltern. Wir waren so zu sagen Nachbarn, wir haben in einem Haus gewohnt, haben aber andere Wohnungen gehabt.
R: Wann haben Sie begonnen als Taxifahrer zu arbeiten?
BF 2: Nach dem neuen Jahr, nach der Übersiedlung. Ca. ab dem 10. Jänner, nach den Feiertagen.
R: Wieso haben Sie beschlossen, Taxifahrer zu werden?
BF 2: Weil das damals für die jungen Leute die besten Erfolgschancen versprach, andere Jobs hat es kaum gegeben. Ich habe ein Auto gepachtet, das ich zurückbezahlt habe.
R: Wo haben Sie als Taxifahrer gearbeitet?
BF 2: Die Firma XXXX.
R: Ich würde Sie jetzt bitten, die Daten dieser Firma aufzuschreiben, Firmensitz und Telefonnummer!
BF 2: Ich weiß nur die Bezeichnung der Firma, ich habe alles andere im Telefon gespeichert gehabt und habe dieses nicht mehr. Als man nach mir gesucht, habe ich meine Telefonnummer geändert.
R: Sie waren doch dort und müssten mir doch die Adresse nennen können!
BF 2: Ich weiß die Adresse nicht. Der Bezirk heißt XXXX.
R: Gibt es diese Firma noch?
BF 2: Ich weiß nicht, ob es sie noch gibt, ich bin seit 2 Jahren nicht mehr dort. Aber das war eine private Firma, keine staatliche. Man könnte diese Firma finden, ich habe dort nicht lange gearbeitet.
R: Wann haben Ihre Probleme begonnen?
BF 2: Die Probleme haben begonnen, als ich mich mit einer anderen Beschäftigung einverstanden erklärt habe, die parallel verlaufen sollte. Das Geld, das ich mit dem Taxi verdient habe, hat nur für das Auto gereicht und zwar für die Rückzahlung und die Reparaturen, deshalb habe ich eine zusätzliche Arbeit gesucht. Einer von meinen Taxikunden hat mir dann einen Job vorgeschlagen. Es geht darum, dass man für Autohändler Leute gesucht hat, die in der Früh, am Samstag und Sonntag, Autos zum Markt gebracht haben und am Abend wieder zurück. Ich habe die ganze Woche als Taxifahrer gearbeitet und am Wochenende war es so, dass ich jeweils in der Früh das Auto zum Markt bringen musste, den ganzen Tag frei hatte und am Abend das jeweilige Auto wieder vom Markt wegbringen musste. Ich habe niemals gewusst, wer dort der Leiter ist. Der jeweilige Kunde hat mich angerufen und mir mitgeteilt, dass ich kommen soll, dass das jeweilige Auto in der Garage steht.
R: Waren das unterschiedliche Kunden?
BF 2: Ich habe von meinem Stammkunden diese Arbeit bekommen. Mein Auto war immer sauber und einsatzbereit und er hat mir immer wieder Taxiaufträge übermittelt.
R: Wie hieß Ihr Stammkunde?
BF 2: Ich glaube XXXX oder XXXX.
R: Warum sind Sie sich dabei nicht sicher?
BF 2: Er hieß XXXX. Ich weiß deswegen nicht, wie er mit dem Vornamen hieß, weil wir ihn mit einem Rufnamen genannt haben, "XXXX".
R: Wie hieß er denn mit Nachnamen?
BF 2: Seinen Familiennamen weiß ich nicht, in der Stadt hat man nach dem Familiennamen nicht gefragt. Dort gibt es 33 Nationalitäten und die Mentalität ist unterschiedlich.
R: Habe ich das richtig verstanden, Ihr Stammkunde hat Sie angesprochen und gefragt, ob Sie diese Tätigkeit ausüben wollen?
BF 2: Ich habe immer wieder mit ihm gesprochen, da er ein Stammkunde von mir war. Ich habe ihn auch angesprochen und ihn gesagt, dass ich eine Arbeit suche, da de Taxifahrertätigkeit nur die Autokosten begleicht.
R: Wann haben Sie damit angefangen?
BF 2: Ich werde Ihnen das gleich sagen. Das war schon 2013, ich glaube dass das Ende Jänner 2013 war und ich habe diese Arbeit maximal 2 Monate ausgeübt. D. h. Ende Jänner bis Ende März 2013. Ich bin eines Tages nach der Arbeit nach Hause gefahren, in das Haus, wo unsere Wohnungen waren. Dort habe ich gesehen, dass unser Haus eingekreist wurde. Bei uns in der Stadt gibt es oft Terrorakte. In der letzten Zeit gab es überhaupt viele Kriegshandlungen. 2 oder 3 Stunden lang wurde niemand aus dem Haus hinausgelassen und ich durfte auch nicht in das Haus hinein. Meine Kinder haben damals große Angst bekommen und ich habe beschlossen von dort wegzufahren.
R: Wer waren diese Leute, die das Haus umzingelt hatten?
BF 2: Ich glaube, dass das die "Föderalen" waren. Sie haben OMON-Uniformen getragen. BF erklärt OMON ist wie die Cobra in Österreich. Ich und meine Frau haben dann beschlossen, die Ortschaft zu verlassen, um uns auf einen ruhigeren Platz niederzulassen, irgendwo außerhalb der Ortschaft in einem nichtfertiggebauten Haus.
R: Sie kommen Heim, Ihr Haus ist umzingelt, was haben Sie getan?
BF 2: Ich wollte ins Haus kommen, ich wollte zu meiner Familie, ich konnte nicht hinein. Es war eine Sonderoperation. Ich habe mit anderen Personen auf der Straße darauf gewartet, bis die Hausdurchsuchung zu Ende war.
R: Wurde Ihre Wohnung und die Wohnung Ihrer Eltern durchsucht?
BF 2: Ja, es wurden alle Wohnungen durchsucht.
R: Wieso haben Sie das nicht schon vorher angegeben, es steht in keinem Ihrer Einvernahmeprotokolle?
BF 2: Weil ich so ruhig und genau wie heute, noch nie befragt wurde.
R: Was haben die Leute von OMON bei der Hausdurchsuchung gesucht?
BF 2: OMON ist eine staatliche Abteilung, das ist eine Antiterroreinheit. Das ist bei uns normal. Es werden solche Operationen durchgeführt. Sie haben nach Terroristen gesucht. Es gab Informationen, dass sich dort Terroristen aufhalten.
R: Wurden Terroristen gefunden bei der Hausdurchsuchung?
BF 2: Nein.
R: Was hat Ihre Familie daheim erzählt, wie die Hausdurchsuchung abgelaufen ist?
BF 2: Die maskierten Männer sind reingekommen und haben das Haus durchsucht. Am nächsten Tag haben wir beschlossen, die Stadt zu verlassen und zu übersiedeln. Für uns und unsere Kinder war der weitere Verbleib in der Stadt mit großem Stress verbunden, weil immer etwas passiert ist. Deswegen haben wir beschlossen, dass wir uns außerhalb der Stadt niederlassen.
R: Wurde Ihre Familie dabei verletzt, gab es tätliche Übergriffe auf Ihre Familie?
BF 2: Nein, sie haben nur die Zimmer durchsucht, sie haben überall nachgeschaut.
R: Was war das für ein Tag, erinnern Sie sich an das Datum?
BF 2: Daran kann ich mich nicht erinnern. Bei uns gab es jeden Tag Vorfälle und deswegen kann ich mich nicht mehr daran erinnern.
R: Aber erinnern Sie sich ungefähr an das Monat?
BF 2: Ich werde versuchen, mich zu erinnern. Das war 2013, weil ich im Jahre 2013 dort zu arbeiten begonnen habe.
R: Was hat das eigentlich mit Ihrer Arbeit zu tun?
BF 2: Wir haben das neue Jahr mit den Eltern verbracht und haben dann auf Grund des Vorfalls beschlossen, dass wir übersiedeln werden.
R: Was hat das jetzt mit Ihrer Arbeit zu tun?
BF 2: Ich habe dann nach dem neuen Jahr 2013 die zweite Arbeit aufgenommen, ich habe dann für die Leute gearbeitet.
R: Wie ging es dann weiter?
BF 2: Ich habe dann ca. 2 Monate gearbeitet und es war alles in Ordnung.
R: Fand diese Hausdurchsuchung statt, als Sie schon Ihren Zweitjob ausgeübt haben?
BF 2: Der Vorfall war vor dem neuen Jahr, ich bin nach dem neuen Jahr übersiedelt. Sie fragen mich jetzt, wann die Hausdurchsuchung war, das war vor dem neuen Jahr, ich bin erst nach dem neuen Jahr übersiedelt.
R: Sie erzählen, es gab eine Explosion, nach der Sie umgezogen sind. Sie haben angegeben, dass diese Explosion "um Neujahr herum" stattfand!
BF 2: Die Explosion war um das Jahr 2011/2012 und dann bin ich in das Haus meiner Eltern übersiedelt, so habe ich das auch gesagt. Das war schon 2012, als ich umgezogen bin.
R: Wann fand dann diese Hausdurchsuchung statt?
BF 2: Das war Mitte Dezember 2012.
R: Nach der Hausdurchsuchung Mitte Dezember 2012 ist was passiert?
BF 2: Passiert ist nichts. Ich und meine Frau haben beschlossen, dass wir übersiedeln wollen, weil es dort so unruhig war.
R: Wie ging es dann weiter?
BF 2: Nach dem neuen Jahr sind wir dann übersiedelt.
R: Wohin?
BF 2: Woanders hin. Ich habe das auch bei der ersten Einvernahme gesagt, die Straße hieß: XXXX.
R: Und wie ging es dann weiter! Wann sind Sie umgezogen?
BF 2: Nach dem neuen Jahr, Ende Jänner 2013, glaube ich. Ende Jänner 2013 habe ich meinen Zweitjob angenommen und diesen ca. 2 Monaten verrichtet.
R: Was ist dann weiter passiert?
BF 2: Ich habe also ca. 2 Monate am Wochenende gearbeitet. Das letzte Mal war ca. Ende März 2013. Damals hat uns "XXXX" (der Stammkunde) versammelt, wir waren ca. 6 Personen und ich kannte die anderen Leute nicht. Er hat uns gesagt, dass die Geschäfte nicht gut gehen, dass die Konkurrenz sehr groß ist und die Tätigkeit beendet wird. Er hat gesagt, dass der Chef gesagt hat, dass wir entlassen sind. Ich habe dann weiter als Taxifahrer gearbeitet. Nach ca. einer Woche wurde ich spät in der Nacht von Leuten aufgesucht.
R: War das im April oder Ende März?
BF 2: Ich glaube, dass das noch im März war, vielleicht war das Mitte März oder so. Jedenfalls wurde ich damals von den Leuten aufgesucht. Wir haben damals in einem nichtfertiggestellten Haus gewohnt. Die Leute sind einfach reingekommen, als ob das ihr Haus gewesen wäre.
R: Was waren das für Leute?
BF 2: Ich kenne diese Leute nicht. Man hat mir Fragen zu XXXX gestellt. Man wollte wissen, wo er und seine Geschäftspartner zu finden sind. Ich habe allerdings nichts gewusst, ich habe nicht einmal gewusst, wie der Anführer dieser Geschäftstätigkeit heißt. So wie ich das verstanden habe, waren das die Konkurrenten. Es waren sehr einflussreiche Leute, Beamte. Ich kann allerdings nicht mit Sicherheit sagen, ob das die Konkurrenten waren, genau weiß ich das nicht. Man hat mir Fragen gestellt und mein Telefon überprüft. Man hat nach der Nummer gesucht.
R: Wann war das?
BF 2: Das war nach der Übersiedlung, so gegen den 20. März.
R: Sie haben vorher gesagt, Sie haben das letzte Mal ca. Ende März gearbeitet?
BF 2: So ungefähr Ende März. Genau kann ich mich nicht erinnern.
R: Was war das für ein Wochentag?
BF 2: Woher soll ich das wissen? Ich kann mich nicht mehr erinnern.
R: Wie spät war es denn?
BF 2: In der Nacht nach 11 Uhr.
R: Haben Sie schon geschlafen?
BF 2: Ich war müde, weil ich von der Arbeit zurückkam. Wir haben uns schlafen gelegt. Meine ganze Familie war zu Hause.
R: Wie viele Personen waren das, die zu Ihnen nach Hause gekommen sind.
BF 2: 4 sind reingekommen, es sind noch Leute im Auto gesessen?
R: Woher wissen Sie, dass noch Leute im Auto waren?
BF 2: Ich habe durch eine Glasfläche aus dem Haus in den Hof gesehen und ein Auto wahrgenommen in dem weitere Leute saßen. Es war so, dass die Scheiben verdunkelt waren, aber sie waren etwas aufgemacht, so dass man gesehen hat, dass darin jemand geraucht hat.
R: Was war das für ein Auto, haben Sie das erkennen können?
BF 2: Ein schwarzes Auto namens Priora ohne Kennzeichen.
R: Ist das üblich, dass man ohne Kennzeichen fährt oder hat man das abmontiert, dass man sie nicht kennt.
BF 2: Das machen Leute, die keine Angst vor der Obrigkeit haben. Das sieht man ständig.
R: Wie lief dieser Überfall ab?
BF 2: Sie kamen in meinem Hof mit dem Auto. Sie haben die Tür aufgemacht, ich bin aufgestanden. Es war eine Glastür, sie haben die Tür gewaltsam aufgemacht. Die Tür ist eigentlich aus Plastik und es sind Glasscheiben drinnen. Ein starker Mann kann diese aufmachen. Ich bin dann aufgestanden und wollte klären, was los ist. Ich habe zu schimpfen begonnen. Auch meine Frau ist aufgewacht und die Kinder haben zu weinen begonnen. Man hat mich grob behandelt und als sich meine Frau einmischen wollte, hat sie einer grob zur Seite gestoßen. Ich wollte meiner Frau zur Hilfe kommen und bekam dann von Hinten einen Schlag. Ich weiß nicht, ob man mir den Schlag mit einem Gewehr bzw. einem Gummiknüppel versetzt hat. Jedenfalls wurde ich bewusstlos. Als ich wieder zu mir kam, lag ich auf dem Boden, ich habe meine Frau gesehen. Meine Frau hat mich gebeten, dass ich von dort wegfahre, da ihr die Leute angedroht haben, dass meine Kinder "zu Waisen" werden, wenn sie wieder kommen. Aber meine Mutter wusste das nicht, erst dann hat sie das erfahren, als die Leute auch zu ihr gekommen sind. Wir haben das ihr nicht gesagt, weil sie zuckerkrank ist und weil Frauen nicht in Männerangelegenheiten einbezogen werden.
R: Waren Sie im Krankenhaus, als Sie wieder zu Bewusstsein gelangt sind?
BF 2: Nein, ich war bei meinen Freunden in den Bergen. Ich bin von einem Freund zum anderen übersiedelt.
R: Heißt dass, Sie haben Ihre Familie einfach alleine gelassen?
BF 2: Meine Frau ist mit den Kindern zu ihren Verwandten gezogen und das Haus haben wir einfach stehen gelassen?
R: Warum sind Sie nicht mit Ihrer Frau gemeinsam zu ihren Verwandten gezogen?
BF 2: Weil das gefährlich war. Ich habe auch gewusst, dass man bei solchen Konflikten die Frauen eh in Ruhe lässt. Meine Frau hat geweint und mich gebeten, wegzugehen, sie war damals schwanger.
R: Wie lange haben Sie gewartet bis Sie Ihr Haus verlassen haben?
BF 2: Ich bin um ca. 2 Uhr in der Nacht zu mir gekommen. In der Nähe lebt ein Onkel meiner Frau. Ich habe sie dort hingeschickt und bin mit dem Auto weggefahren. Sie sind ca. um 11 Uhr in der Nacht gekommen und es hat ca. 2 Stunden gedauert.
R: Was haben diese Leute 2 Stunden bei Ihnen gemacht?
BF 2: Als ich zu mir gekommen bin, hat meine Frau mir erzählt, dass es ca. 2 Stunden gedauert hat und ich habe eine Stunde gebraucht bis zu mir gekommen bin.
R: Hat Ihre Frau Ihnen nicht erzählt, was in diesen 2 Stunden passiert ist, in denen die Männer bei ihnen zu Hause waren?
BF 2: Nein, sie hat nur gesagt, dass eine Hausdurchsuchung stattgefunden hat. Zuerst wurden mir Fragen gestellt, das Telefon wurde überprüft. Ich habe mit den Leuten zuerst gesprochen, ich bin ja nicht gleich tot umgefallen. Ich bin ein Mann, wenn ich nicht bewusstlos geworden wäre, hätte ich verhindert, dass sie 2 Stunden lang bei mir die Hausdurchsuchung machen.
R: Haben Sie einer dieser Männer erkannt?
BF 2: Sie waren maskiert, wenn ich sie gekannt hätte, hätte ich sie gefunden.
R: Was haben sie angehabt?
BF 2: Sie hatten schwarze Sportuniformen an und sie waren maskiert. Bei uns kann man um 50 Rubel schwarze Gesichtsmasken kaufen.
R: D. h. Sie bringen Ihre Frau zu ihrem Onkel und was haben Sie dann gemacht?
BF 2: Ich habe meine Frau zu ihrem Onkel gebracht und bin dann weggefahren. Sie hat dann Aufenthalt bei einem anderen Onkel bzw. anderen Verwandten genommen.
R: Wo sind Sie dann hingefahren?
BF 2: Ich bin nach XXXX zu einem guten Freund gefahren. Er lebte in den Bergen. Es hat ihm niemand in der Stadt gekannt, weil er in den Bergen war.
R: Sie waren 2 Stunden bewusstlos und waren danach sofort fähig, mit dem Auto nachts in die Berge zu fahren?
BF 2: Sicher konnte ich das, warum nicht. Ich war Taxifahrer.
R: Es ist medizinisch schwer nachvollziehbar, dass Sie nach so einer langen Bewusstlosigkeit, diese Tour auf sich nehmen konnten!
BF 2: Wenn man in einem Schockzustand ist, dann tut man vieles, was nicht wirklich nachvollziehbar ist. Ich selbst weiß von einem Mann, der auf Grund einer Explosion sehr starke Darmverletzungen davongetragen hatte, und er, das Hemd haltend, trotzdem ins Krankenhaus gefahren ist.
R: Wie lange fährt man von Ihnen nach XXXX?
BF 2: Normaler Weise fährt man 1 1/2 - 2 Stunden, aber im Schockzustand habe ich nur eine Stunde gebraucht, wobei ich das Auto woanders gelassen habe. Ich bin dann mit einem Taxi weitergefahren. Ich habe in einer Stunde XXXX erreicht. Ich habe mein Auto bei einem Bekannten gelassen und dann bin ich mit einem Taxifahrer gefahren. In XXXX bin ich ausgestiegen und zu Fuß ins Haus meines Freundes gegangen, weil ich nicht wollte, dass der Taxifahrer weiß, wohin ich gehe.
R: Sind Sie von Ihnen zu Hause mit dem Auto selber nach XXXX gefahren?
BF 2: Ich bin in die Stadt gefahren, wo die Taxis gestanden sind. Ich habe außerhalb der Stadt gewohnt. Ich musste zuerst den Taxistand erreichen. Ich bin in Richtung der Berge gefahren, hätte jedoch selber nicht hinfahren können, weil ich keine Winterreifen hatte.
R: In XXXX angekommen, wie ging es dann weiter?
BF 2: Ich habe meinen Freund die Lage erklärt und habe ihn gebeten bei ihm einige Zeit bei ihm zu verbringen. Dann habe ich erfahren, dass die Leute zu meiner Mutter gekommen sind und nach mir gefragt haben. Ich habe erfahren, dass meine Mutter mich sprechen will. Ich habe mit meiner Mutter per Telefon gesprochen. Meine Mutter hat mir gesagt, dass ich wegfahren soll, weil sie von den Leuten bedroht werden würde. Sie hat gesagt, dass sie auf Grund der Gefahr ebenfalls mit mir mitfahren würde. Sie hat mir gesagt, dass ich Leute suchen soll, die uns Ausland bringen soll.
R: Wann war das, als Ihre Mutter Sie angerufen hat?
BF 2: Genau weiß ich es nicht. Am 10.05.2013 sind wir jedenfalls ausgereist.
R: Wie lange waren Sie bei dem Freund aufhältig?
BF 2: Bei ihm war ich ca. 1 Woche und dann war ich bei einem anderen Freund für ca. 3 Tage. Das war immer in den Bergen. Ich war bei 4, 5 oder 6 Freunden. Das war so, dass die Freunde meines Freundes erfahren haben, warum ich dort bin und hatten mir dann vorgeschlagen, dass ich zu ihnen kommen könnte. Ich war in den tschetschenischen Bergen.
R: Können Sie mir die Namen Ihrer Freunde nennen?
BF 2: Mein Freund hieß XXXX. Dann gab es die Freunde von ihm namens XXXX und an den fünften kann ich mich nicht mehr erinnern.
R: Können wir einen von ihnen anrufen?
BF 2: Das ist in den Bergen, da gibt es die Möglichkeit nicht. Die haben kein Telefon und kein Internet, das ist den Bergen. Dort sprechen die Leute nicht mal Russisch.
R: Nach dem Telefonat mit Ihrer Mutter, wie ging es dann weiter?
BF 2: Ich habe über Bekannte und auch selbst eine Ausreisemöglichkeit und Leute gesucht, die mir helfen, auszureisen. Ich habe erfahren, dass es in unserer Stadt Busse gibt, die Waren transportieren und dass man auch mit solchen Bussen ausreisen kann.
R: Nach dem Sie mit Ihrer Mutter telefoniert haben, gab es keinen weiteren Vorfall?
BF 2: Man hat nach mir gesucht, man hat bei meinen Freunden, Verwandten und Bekannten nach mir gefragt. Unsere Stadt ist klein, wir kennen einander.
R: Wie haben Sie davon erfahren?
BF 2: Ich habe Gerüchte darüber gehört. Ich habe auch ein Telefon gehabt, ich habe allerdings die Nummer immer wieder gewechselt.
R: Haben Sie also Ihren Freunden und Verwandten regelmäßig Ihre neue Nummer mitgeteilt?
BF 2: Ich habe zwei von meinen Freunden immer wieder die neue Nummer gegeben?
R: Was haben Ihre Freunde usw. mitgeteilt, warum die Leute nach Ihnen suchen?
BF 2: Man hat den Leuten gesagt, dass man mich finden wird und ich "verschwinden" werde.
R: Wurden Sie aus religiösen Gründen verfolgt?
BF 2: Ja, einmal schon. In der letzten Zeit begannen Probleme wegen dem Islam. Ich bin ein gläubiger Mensch, ich bete und ich gehe auch in die Moschee. Viele von meinen Mitschülern und Bekannten haben den Weg des Terrorismus für den Islam gewählt. Man hat mich nicht in Ruhe gelassen und ich bin auch deswegen nicht mehr in die Moschee gegangen.
R: Wer hat Sie in welcher Weise belästigt?
BF 2: Ich wurde zur Abteilung mitgenommen, dort zusammengeschlagen, man hat mir Fragen gestellt.
R: Vorhalt: Das geben Sie heute zum ersten Mal an! Warum?
BF 2: Es hat mich niemand danach gefragt.
R: Doch. Sie wurden in allen Einvernahme gefragt, ob das alle Ihre Fluchtgründe sind, die Sie angegeben haben und Sie haben jedes Mal dezidiert mit "ja" geantwortet!
BF 2: Ich habe mit "ja" geantwortet, weil die religiösen Probleme kein Fluchtgrund waren. Der Fluchtgrund war diejenige, die ich heute geschildert habe. Derzeit gibt es überhaupt große religiöse Probleme in meinem Herkunftsland. Ich glaube nicht, dass ich derzeit meine Religion dort ausüben könnte.
R: Dezidiert gefragt, geben Sie das als Nachfluchtgrund an?
BF 2: Das wäre jedenfalls ein großes Problem, im Falle meiner Rückkehr.
R: Was ist die Mehrheitsreligion in Ihrer Herkunftsregion?
BF 2: Der Islam. Man lässt die Leute dort die Religion nicht frei ausüben. Ich bin dort regelmäßig in die Moschee gegangen und habe fünfmal täglich gebetet. Ich weiß nicht, ob das derzeit möglich wäre.
R: Wer sind die Leute, die Sie Ihre Religion nicht ausüben lassen?
BF 2: Unsere Obrigkeit.
R: Welches Religionsbekenntnis hat Ihre Obrigkeit?
BF 2: Islam, aber sie verweigern die Religion ihrer Vorfahren und machen alles für Geld.
R: Vorhalt: Ihre Angaben decken sich nicht mit den Länderberichten.
BF 2: Wenn Sie dort ein Jahr leben würden, würden Sie es selber sehen können. Ich habe dort 28 Jahre lang gelebt.
R: Kommen wir zu Ihrer Schilderung zurück, dass Sie wegen Ihrer Religion von "Leuten" in eine Abteilung mitgenommen und zusammengeschlagen wurden. Wann war denn das?
BF 2: Ca. 2010.
R: Welche Leute waren das?
BF 2: Das waren die "Föderalen".
R: Wo war das?
BF 2: In der Stadt.
R: Welche Jahreszeit war es?
BF 2: Das war im Sommer, glaube ich.
R: Was haben Sie gerade gemacht?
BF 2: Das war zu der Zeit, als es Maifeiertage gegeben hat. Ich bin mit meinen Freunden rausgefahren, wir haben Schaslik gemacht und wir haben dann gemeinsam gesessen. Am Abend sind wir dann mit dem Auto in die Stadt gefahren, wo es eine Explosion gegeben hat, aber das ist nicht wichtig, weil das war vor langer Zeit.
R: Hat die Explosion mit Ihnen zu tun gehabt?
BF 2: Nein, solche Terrorakte gab es öfters.
R: Erzählen Sie mir bitte, von dem Übergriff auf Sie?
BF 2: Damals wurden die jungen Leute mitgenommen und man wollte durch Schläge erreichen, dass sich jemand zum Terrorakt bekennt, dass jemand ein Geständnis ablegt.
R: Wann ist Ihnen etwas passiert?
BF 2: Ich wurde auch mitgenommen.
R: Wann war das?
BF 2: Man hat uns auch mitgenommen, wegen dem Terrorakt. Man hat uns erst in der Früh freigelassen.
R wiederholt die Frage: Wann war das?
BF 2: Das war im Mai 2010, am selben Tag, als es den Terrorakt gegeben hat.
R: Wer hat Sie mitgenommen?
BF 2: Das Oberhaupt.
R: Wie ist es abgelaufen?
BF 2: Ich habe die Leute nicht gesehen, ich war betrunken. Wir haben gemeinsam Schaschlik gegessen. Ich weiß nicht, wann das war, ich habe nicht auf die Uhr gesehen. Nach dem Schaschlik sind wir in die Stadt gekommen, wir haben die Explosion gesehen und wurden mitgenommen.
R: Wurden Sie unmittelbar nach der Explosion mitgenommen?
BF 2: Wir haben die Explosion wahrgenommen und sind zur Explosionsstelle gefahren, um nachzusehen. Es haben sich sehr viele Leute dort versammelt, man hat die jungen Leute, die sich dort versammelt haben, mitgenommen.
R: Wohin wurden Sie gebracht?
BF 2: In die städtische Abteilung.
R: Können Sie das näher erklären?
BF 2: Das ist die städtische Abteilung der Polizei in XXXX. Die Abkürzung ist ROWD.
R: Was passierte dort?
BF 2: Man hat jeden befragt, die Leute wurden zusammengeschlagen. Man hat schwache Menschen gesucht, die das Geständnis unterschrieben haben.
R: Wie viele Leute waren dort?
BF 2: Wir Freunde waren zu viert, es waren auch noch andere Leute dort.
R: Wie ist die Verhaftung abgelaufen?
BF 2: Mit einem großen Bus sind wir dort weggebracht worden.
R: Sie haben angegeben, zusammengeschlagen worden zu sein. Von wie vielen Personen und was ist Ihnen dabei passiert?
BF 2: Ich wurde von einem operativen Beamten verhört und geschlagen wurde ich von einem maskierten OMON-Beamten.
R: Der Beamte war in der Polizeistation maskiert?
BF 2: Ja. Bei uns ist die Polizei für viele Unruhen und viele Vorfälle selbst verantwortlich. Bei uns hier in Österreich ist es so, dass die Polizei in der Nacht kommt und freundlich nach den Dokumenten fragt. In meinem Herkunftsland ist es so, dass man zuerst einen Schlag bekommt und dann wird grob nach den Dokumenten gefragt.
R: Was ist Ihnen körperlich passiert?
BF 2: Damals wurden mir ein paar Rippen gebrochen. Ich habe dann einen Gips bekommen. Ich habe jetzt noch Spuren.
R: Sie waren dann im Krankenhaus?
BF 2: Ja.
R: Standen Sie wegen dem Terroranschlag weiter unter Verdacht?
BF 2: Nein.
R: Was hat das mit Ihrer Religion zu tun?
BF 2: Ich erkläre Ihnen das. Früher gab es einen Krieg in Tschetschenien. Damals hat Russland gegen Tschetschenien gekämpft. Derzeit sind russische Truppen in XXXX stationiert. Man mag uns nicht, wir werden von maskierten Leuten zusammengeschlagen. Das ist der Grund wegen des Krieges. Man mag die Moslems nicht. Wegen der Religion sollte es keine Konflikte geben, egal ob jemand Moslem oder Christ ist. Manchmal helfe ich in Österreich in der Kirche aus, im Monat ist manchmal drei- oder viermal. Ich habe auch gestern dort 5 Stunden gearbeitet. Ich möchte, dass Sie mir helfen, meine Familie nach Österreich zu holen, wenn das nicht geht, dann fahre ich in ein anderes Land. Ich weiß nicht, was mit mir passiert, ich müsste sie hierher bringen lassen. Wenn ein Vertreter Österreichs nach Moskau gekommen wäre, hätte ich meine Familie nach Moskau bringen können. Ich habe 4 Kinder, meine Frau schafft es nicht, illegal nach Österreich zu kommen. Meine Tochter ist 10 Monate alt und ich habe sie noch nie in den Händen halten können.
R: Sie haben gerade gesagt, dass Sie Ihre Familie nach Moskau bringen könnten. Warum kann Ihre Familie nicht nach Moskau umziehen?
BF 2: Sie hätte es vielleicht nach Moskau geschafft, aber nicht nach Österreich.
R wiederholt die Frage.
BF 2: Weil die Familie beschattet wird. Weil die Leute, die nach mir suchen, ebenfalls nach Moskau gefahren wären. Man beschattet die Familie, weil man überall nach mir sucht. Aber wenn ein österreichischer Beamter nach Moskau gekommen wäre, wären sie in Moskau geschützt gewesen. Ich könnte in Österreich arbeiten und das Geld nach Hause schicken, damit meine Familie hierher kommen kann.
R fragt V, ob er noch Fragen hinsichtlich einer Verfolgung auf Grund der Religion hat.
V: Nein.
R: Haben Sie versucht, in Ihrem Herkunftsland Schutz vor den von Ihnen genannten Verfolgungshandlungen zu suchen (zB Anzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft, Inanspruchnahme von NGOs, etc.)?
BF 2: Die Staatsanwaltschaft, die Polizei, das Bürgermeisteramt das sind all diese Leute, an wem hätte ich mich wenden soll?
R: Wieso haben Sie nicht NGOs in Anspruch genommen.
BF 2: Sie verstehen das nicht, Sie haben dort nicht gelebt, bei uns werden die Leute "gekauft". Alles wird "gekauft". Wenn jemand Probleme macht, dann wird er beseitigt.
R: Haben Sie sich im Herkunftsland politisch betätigt und/oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung?
BF 2: Nein. Es gibt keinen seriösen Bürgermeister dort.
R: Hatten Sie je Probleme mit den staatlichen Behörden (zB der Polizei) Ihres Herkunftslandes außer den mir zuvor geschilderten?
BF 2: Außer den von mir geschilderten nicht.
R: Wurden Sie aufgrund Ihrer Rasse, Nationalität bzw. Zugehörigkeit zu einer best. sozialen Gruppe verfolgt?
BF 2: Nein, aber unser Tschetschenen mag niemanden.
R: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat konkret erwarten?
BF 2: Meine Kinder werden zu "Waisen", das ist 100-%-ig so. Ich werde in meine Heimat zurückkehren, wenn sie mich nicht dalassen, werde ich in ein anderes Land fahren. Ich bin hierher gekommen, weil man gesagt hat, dass es in Österreich verständnisvolle Leute gibt.
R: Wer konkret sollte Ihnen, warum konkret, etwas antun wollen?
BF 2: Ich habe vorwiegend Angst, dass mir die Leute finden, sie können mich auch in der Russischen Föderation finden. Wenn ich in die Stadt zurückkomme, dann werde ich entweder zu einem Sklaven von diesen Leuten oder ich muss in die Berge gehen und mich mit dem Terrorismus beschäftigen. Ich werde aber in beiden Fällen meine Familie verlieren.
R: Sagen Sie mir nochmal konkret, wer diese Leute sind, vor denen Sie sich fürchten?
BF 2: Ich habe Ihnen das bereits gesagt. Meine Mutter weiß nicht einmal 50 % davon. Bei den Moslems ist es so, dass Frauen sich nicht mit den Männerangelegenheiten beschäftigen.
R: Wo lebten Sie im Laufe Ihres Lebens in Ihrem Herkunftsstaat?
BF 2: Ich habe immer in XXXX gelebt.
R: Haben Sie jemals in einem anderen Staat um Asyl angesucht?
BF 2: Nein.
R: Welche schulische oder sonstige Ausbildung haben Sie erhalten?
BF 2: Ich habe die Grundschule besucht und ein Bacchalaureat in Informatik und Programmieren abgeschlossen.
R: Bevor Sie Taxifahrer waren, was haben Sie vorher gearbeitet?
BF 2: Ich habe am Markt als Verkäufer gearbeitet. Bei uns gibt es kaum Arbeit in meinem erlernten Beruf und bin bekommt maximal 100 Dollar.
R: Besitzen Sie im Herkunftsstaat noch eine Wohnung, ein Haus, oder sonstige Unterkunft bzw. nennenswertes Vermögen?
BF 2: Nein.
R: Gibt es die Eigentumswohnung Ihrer Mutter noch?
BF 2: Ich habe getrennt von ihr gelebt, ich weiß es nicht. Ich lebe seit 10 Jahren mit meiner Familie. Ich weiß nicht, wie das jetzt ist.
R: Wie geht es Ihren Verwandten im Herkunftsland?
BF 2: Ich habe derzeit keinen Kontakt zu meinen Verwandten.
R: Sie haben doch angegeben, mit Ihrem Bruder Kontakt gehabt zu haben!
BF 2: Ja, mit dem habe ich schon Kontakt, ich habe mit ihm über das Internet Kontakt gehabt, wir schreiben uns nur sehr kurz.
R: Wie geht es dem Bruder?
BF 2: Ich glaube nicht wirklich gut. Er hat mir das letzte Mal mitgeteilt, dass er auf Grund der Umstände ebenfalls bald wegfahren wird. Es gibt immer wieder Vorfälle und Schusswechsel.
VR: Will Ihr Bruder wegfahren, weil er persönliche Probleme hat oder auf Grund der allgemeinen Lebenssituation in XXXX?
BF 2: Er möchte nicht nur auf Grund der allgemeinen Situation wegfahren, er hat auch persönliche Probleme. Er hat mir aber diese nicht geschildert.
R: Wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt zu Ihrem Bruder?
BF 2: Vor ca. einem Monat.
R: Sind Sie aus wirtschaftlichen Gründen nach Österreich gekommen bzw. haben Sie in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, damit Sie Ihre wirtschaftliche Situation verbessern?
BF 2: Nein, bei mir zu Hause ist es leichter Geld zu verdienen und eine Arbeit zu finden. Hier braucht man Dokumente, um eine Arbeit zu finden, zu Hause braucht man nur Kraft, um eine Arbeit zu finden.
R: Was würde passieren, wenn Sie jetzt (rein hypothetisch) in die Russische Föderation außer XXXX zurückkehren müssten?
BF 2: Es wird das passieren, was ich heute gesagt habe. Es betrifft die ganze Russische Föderation, wenn Sie mir nicht hierlassen wollen, gehe ich in einen anderes Land. Europa ist groß. Ich führe hier ein ruhiges Leben, ich habe Freunde, ich kann hier sogar um 12 Uhr nachts ausgehen. Ich möchte, dass mein Kinder hier aufwachsen.
R: Besitzen Sie außer den asylrechtlichen Aufenthaltstitel in Österreich noch ein weiteres Aufenthaltsrecht?
BF 2: Nein.
R: Haben Sie in Österreich oder in anderen Staaten außerhalb Ihres Herkunftsstaates noch Verwandte?
BF 2: Ja, ich habe eine Tante hier.
R: Wohnen Sie mit der Tante gemeinsam in Ihrem Haushalt?
BF 2: Nein, ich lebe mit meiner Mutter. Wir wohnen in der Nähe von einander, wir wohnen im 11. Bezirk.
R: Sehen Sie sich regelmäßig?
BF 2: Ja.
R: Sind Sie finanziell von Ihrer Tante abhängig?
BF 2: Nein.
R: Haben Sie in Österreich bislang eine Berufstätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt?
BF 2: Ich arbeite immer wieder ehrenamtlich in der Kirche.
R: Fühlen Sie sich in der Lage, auch körperliche anstrengende Arbeiten zu übernehmen?
BF 2: Ja, ich kann jede Arbeit machen, ich habe keine Angst davor.
R: Wovon bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt?
BF 2: Ich bekomme Grundversorgung.
R: Haben Sie versucht (sei es erfolgreich oder erfolglos) Ihre Selbsterhaltungsfähigkeit herzustellen?
BF 2: Ja, das habe ich versucht, aber ohne Dokumente nimmt mich keiner auf, die Leute haben Angst. Ich habe z. B. in russischen oder armenischen Restaurant nachgefragt, aber ohne Papiere bekommt es keine Arbeit.
R: Wie würden Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich bestreiten, wenn Sie ein Aufenthaltsrecht bekämen?
BF 2: Wenn ich die Dokumente bekäme, würde ich sofort eine Arbeit finden. Ich möchte mein Diplom übersetzen und anrechnen lassen und als Informatiker arbeiten.
R: Wie verbringen Sie den Alltag?
BF 2: Ich lerne Deutsch, am Abend gehe ich mit meinen Freunden zum Fußballschauen zum Wettpunkt.
R: Haben Sie in Österreich Deutschkurse besucht?
BF 2: Nein.
R: Sprechen Sie Deutsch? (BF wird ohne Unterstützung durch D aufgefordert, Fragen zum Namen, der Herkunft, etwaigen Hobbies oder der Familie zu beantworten)
BF (auf Deutsch): Ein klein wenig, nicht gut.
R: Wie heißen Sie?
BF 2: Ich bin XXXX.
R: Woher kommen Sie her?
BF 2: Russland.
R: Haben Sie Hobbies?
BF 2: Fußballschauen.
(Ab hier wieder mit Unterstützung durch die Dolmetscherin)
R: Besuchen Sie in Österreich andere Kurse, eine Schule oder Universität?
BF 2: Nein.
R: Wie nehmen Sie am sozialen Leben in Österreich teil (Mitgliedschaft bei Vereinen, Organisationen, etc.)?
BF 2: Nein, gar nicht. Manchmal helfe ich im Kindergarten aus, wenn sie eine Feier machen.
R: Mit welchen in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen oder Familien sind Sie befreundet, bitte nennen Sie Vor- und Familiennamen bzw. deren Adressen.
BF 2: Ich kann nur die Vornamen nennen, z. B. Nino, Flo, Ivan, Magomed usw. Das sind entweder Österreicher oder Leute, die schon sehr lange hier sind.
R: Haben Sie seit Ihrer Asylantragstellung in Österreich das Bundesgebiet einmal verlassen?
BF 2: Nein.
R: Sind Sie in Österreich und Ihrem Herkunftsland strafgerichtlich unbescholten?
BF 2: In Österreich wurde ich wegen Schwarzfahren erwischt. Ich bezahle die Strafe. Ich habe keine Vorstrafen; weder hier noch in meinem Herkunftsland.
R: Das ho. Gericht kann sich nunmehr ein Bild über Ihre privaten und familiären Bindungen in Österreich machen und erscheinen hierzu seitens des ho. Gerichts keine weiteren Fragen offen. Wollen Sie sich noch weitergehend zur Ihren privaten und familiären Bindungen in Österreich bzw. Ihrer Integration äußern?
BF 2: Nein.
R: Gibt es etwas, dass Sie bis dato noch nicht im Asylverfahren vorgebracht haben?
BF 2: Nein, ich habe alles gesagt. Ich habe Ihnen alles gesagt.
R: Sie befinden sich seit einem guten Jahr in Österreich und wurden über die Wichtigkeit der Mitwirkung im Verfahren und der Bescheinigung des von ihnen vorgetragenen ausreisekausalen Sachverhalts belehrt. Was haben Sie zwischenzeitig - sei es erfolgreich oder erfolglos - unternommen, um Ihr Vorbringen bescheinigen zu können?
BF 2: Ja, das wollte ich. Mein Vater hat sich nach meiner Ausreise an die Polizei gewandt, aber die Leute haben Angst, eine Bestätigung auszustellen.
R: Gemeinsam mit der Ladung wurden Ihnen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in ihrem Herkunftssaat übermittelt. Wollen Sie sich hierzu äußern?
BF 2: Nein.
R fragt V um seine Stellungnahmen zu dieser Beurteilung.
V: Ich nehme es zur Kenntnis.
(...)
R: Ich habe zu Ihrem Verfahren keine weiteren Fragen. Wollen Sie noch etwas Ergänzendes vorbringen oder weitere Beweisanträge stellen?
BF 2: Nein.
R fragt V, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will; dies wird verneint.
R: Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Sie vorbringen wollten?
BF 2: Ja.
R fragt den BF 2, ob er die Dolmetscherin gut verstanden habe; dies wird bejaht.
R bittet die BF 1 in den Verhandlungssaal und setzt deren Befragung fort.
(...)
R: Sie wurden bereits beim Bundesasylamt bzw. bei den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Wie würden Sie die dortige Einvernahmesituation beschreiben?
BF 1: Die Umstände waren normal.
R: Haben Sie die Dolmetscher bei Ihren bisherigen Einvernahmen gut verstanden?
BF 1: Es ist so, dass nicht alles protokolliert worden ist, was ich gesagt habe.
R: Bei welcher Einvernahme?
BF 1: Mein Sohn hat das übersetzen lassen und dann haben wir gesehen, dass nicht alles eingetragen worden ist, was ich gesagt habe.
R: Bei welcher Einvernahme?
BF 1: Mein Sohn hat das übersetzen lassen. Bei der zweiten Einvernahme in Linz.
R: Haben Sie das Protokoll beanstandet?
BF 1: Nein, weil nicht gewusst haben, dass alles protokolliert wurde.
R: Haben Sie bei Ihren bisherigen Aussagen vor der Polizei im Rahmen der Erstbefragung und dem Bundesasylamt immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtig stellen oder ergänzen?
BF 1: Ich habe immer die Wahrheit gesagt.
R: Wurden Ihnen die Niederschriften, die die Polizei im Rahmen der Erstbefragung und das Bundesasylamt mit Ihnen aufgenommen haben, rückübersetzt?
BF 1: Ja.
R: Sind Sie sicher?
BF 1: Sie meinen, ob man das nach der Einvernahme vorgelesen hat?
R: Ja.
BF 1: Ja, ich bin mir sicher.
R: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids etwas geändert?
BF 1: Mein Mann, der gleichzeitig der Vater meines Sohnes ist, wird nach ihm befragt. Man lässt die Leute nicht in Ruhe. Meinen jüngeren Sohn und meinen Mann lässt man nicht in Ruhe.
R: Woher wissen Sie denn das?
BF 1: Wir sind miteinander in Kontakt. Wir telefonieren regelmäßig miteinander.
R: Hat Ihr Sohn auch Kontakt zu seiner Familie?
BF 1: Ja. Sie telefonieren auch miteinander.
R: Können Sie mir erklären, warum Ihr Sohn gerade gesagt hat, er hätte keinen Kontakt zu seinen Verwandten, nur mit seinem Bruder schreibt er über Odnoklasniki.
BF 1: Er schreibt mit seinem Bruder.
R: Sie haben gesagt, sie telefonieren regelmäßig.
BF 1: Regelmäßig habe ich nicht gesagt.
R: Ist Ihnen der Inhalt der Beschwerdeschrift bekannt?
BF 1: Ich war dabei, als sie geschrieben wurde.
R: Halten Sie den Inhalt der Beschwerdeschrift und die dort gestellten Anträge aufrecht?
BF 1:Ja.
R: Wie geht es Ihnen gesundheitlich (sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht [die Begriffe werden mit der BF 1 abgeklärt, sodass ihr diese geläufig sind]): Sind sie insbesondere in ärztlicher Behandlung, befinden Sie sich in Therapie, nehmen Sie Medikamente ein?
BF 1: Ich bekomme Arzneimittel. Ich leide unter Diabetes und stehe in ärztlicher Behandlung.
Die BF 1 legt eine ärztliche Bestätigung vor. Diese wird als Beilage 1 zu Protokoll genommen.
R: Gibt es Beweismittel, die Sie heute vorlegen möchten?
BF 1: Ich kann das wiederhole, was ich bei meiner bisherigen Einvernahme gesagt habe. Schriftlich kann ich nichts vorlegen.
R: Schildern Sie bitte präzise und lückenlos die Gründe, aus denen Sie die Russische Föderation verlassen haben.
BF 1: Mein Sohn hat mit seiner Familie zusammengelebt. Er lebte in einer Wohnung an der Straße Machatschkalinskaj Schosse. Dort ist um das neue Jahr herum (das war 2011/2012) eine Explosion passiert. Obwohl wir nicht in unmittelbarer Nähe wohnen, haben wir das gehört. Ich und mein Mann sind hingefahren, das war in der Nähe meines Sohnes und wir wollten wissen, wie es ihm geht. Allerdings war der ganze Bezirk eingekreist, wir konnten in der Nacht nicht hin. Am nächsten Tag sind wir wieder hingefahren. Wir sind in die Wohnung der Familie meines Sohnes gekommen. Die Frau meines Sohnes war schwanger. Die Scheiben waren kaputt. Alles im Zimmer war durcheinander. Die Kinder waren eingeschüchtert. Wir haben sie dann in eine andere Wohnung mitgenommen. In eine Wohnung in dem Haus, in dem wir gelebt haben. Sie haben in einer Nebenstiege gewohnt. Meine Schwiegertochter hat immer wieder gesagt, dass es dort keine Ruhe geben wird. Sie haben dort ca. 2 Wochen gewohnt in der Wohnung und dann wurde unser Haus eingekreist. Seine Familie war bei mir, sie waren gerade zu Besuch, ich meine, meine Schwiegertochter mit den Kindern, mein Sohn war nicht da. Es kam zu einer Schießerei. Ich habe durch das Fenster geschaut, ich wollte nachschauen, was passiert. Dort standen viele Männer. Ein maskierter Mann hat zu mir gesagt, dass ich mich zu Boden legen soll. Das ganze Haus war vollständig eingekreist. In unserer Wohnung waren sie nicht, aber sie haben rundherum geschossen. Ich und meine Schwiegertochter mit den Kindern, gingen in den Eingangsbereich, wo es keine Fenster gegeben hat.
R: Wo hat der maskierte Mann mit Ihnen gesprochen?
BF 1: Die Leute auf der Straße haben uns gesagt, dass wir uns auf den Boden legen sollen. Alle Bewohner haben durch das Fenster geschaut und die maskierten vor dem Haus haben nach oben gerufen, dass wir uns auf den Boden legen sollen. Die Loggia war offen und man hat es gehört und gesehen.
R: Ins Haus ist keiner gekommen?
BF 1: Nein, das Haus war nur eingekreist.
R: Können Sie mir erklären, warum Ihr Sohn gerade angegeben hat, dass es zu Hausdurchsuchungen gekommen ist?
BF 1: Ich habe das noch nicht erzählt, das war ein anderer Vorfall.
R: Wie ist es weitergegangen?
BF 1: Wir haben uns mit den Kindern im Eingangsbereich hingelegt, dort wo es keine Fenster gibt. Die Kinder und ich waren hysterisch und in Panik. Wir haben sie dann in eine Wohnung an der XXXX gebracht. 2013 im März sind sie dorthin übersiedelt.
R: Sie haben gerade angegeben, dass die Explosion um Neujahr 2011/2012 war, kurz darauf haben Sie Ihren Sohn und Ihre Familie zu sich ins Haus geholt, als Sie dort ca. 2 Wochen gewohnt haben, wurde Ihr Haus umzingelt. Gerade eben haben Sie angegeben, dass Sie im März 2013 in die XXXX übersiedelt sind. Das passt zeitlich nicht zusammen, können Sie mir das erklären?
BF 1: Ich leide unter Diabetes und habe daher Probleme mit meinem Gedächtnis. Ich bin aufgeregt, weil ich mich an den Vorfall erinnert habe.
R: Im März 2013 ist Ihre Familie also in die XXXX umgezogen. Wie ist es dann weitergegangen?
BF 1: Nach einiger Zeit wurde ich dann von Leuten aufgesucht. Bei mir war damals der älteste Enkelsohn, das war der Sohn von XXXX.
R: Können Sie sicher erinnern, wann das war?
BF 1: Das war Mitte März 2013 ungefähr.
R: Wie lange ist Ihre Familie ausgezogen gewesen, als Sie aufgesucht wurden?
BF 1: Sie sind ca. Mitte Jänner umgezogen, der Vorfall war im März.
R: Vorhalt: Sie haben gerade angegeben, dass Ihre Familie im März 2013 in die XXXX umgezogen ist.
BF 1: Nein. Sie sind nach dem neuen Jahr, im Jänner 2013, in unser Haus übersiedelt, dort haben sie 2 oder 3 Wochen gelebt.
R: Wie ging es dann weiter?
BF 1: Im März 2013 sind die Leute zu mir gekommen. Bei mir war mein Enkelsohn, das ist der Sohn von XXXX, außer uns zwei war niemand zu Hause. Man hat mich nach meinem Sohn gefragt, wo er ist. Ich habe gesagt, dass ich das nicht weiß. Man hat dann meinen Enkelsohn ergriffen. Man hat mir gesagt, dass man ihn mitnehmen wird, wenn ich das nicht sage. Ich wollte meinem Enkelsohn helfen, man hat mich aber an den Haaren gepackt und auf die Seite gestoßen. Dort ist ein Schrank gestanden und ich bin an der Ecke angekommen, ich habe das Bewusstsein verloren und hatte einen großen blauen Fleck am Bein.
R: Wo befanden Sie sich, als Sie wieder zu sich gekommen sind?
BF 1: Ich bin dort am Boden gelegen und mein Enkelsohn ist auf mir gelegen und hat geweint. Er hat mit mich mit Wasser beschüttet.
R: Was war das für ein Wochentag?
BF 1: Das war im März, zwischen 15. Oder 20. März.
R wiederholt die Frage.
BF 1: Es war Mittwoch.
R: Wie spät war es?
BF 1: Es war abends um 9.00 Uhr.
R: Was haben Sie gerade gemacht?
BF 1: Ich habe meinem Enkelsohn etwas zu Essen gegeben. Ich habe ihm Joghurt gegeben, weil es schon spät war.
R: Wie alt war Ihr Enkelsohn da?
BF 1: Er war 7.
R: Wie viele Leute haben Sie aufgesucht?
BF 1: 3 Personen.
R: Wie sind diese in Ihre Wohnung gekommen?
BF 1: Sie haben geklopft und ich habe aufgemacht. Ich habe gedacht, es sei mein Mann, der nach Hause kommt.
R: Wie sahen die Männer aus?
BF 1: Es waren große Männer, sie haben sehr stark ausgeschaut. Sie waren in zivil und maskiert.
R: Wie lange waren die Männer bei Ihnen?
BF 1: Sie haben mich gequält und nach meinem Sohn gefragt.
R wiederholt die Frage.
BF 1: Ca. 1 Stunde. Als es mir schlecht gegangen ist, haben sie mich dort liegen lassen und sind dann gegangen.
R: Sie haben mir gerade gesagt, Sie hätten das Bewusstsein verloren. Wie passt das zu Ihrer so eben getätigten Aussage?
BF 1: Als ich bewusstlos wurde, sind sie weggegangen. Ich habe nicht mitbekommen, dass sie gegangen sind.
Der V verlässt aus terminlichen Gründen um 16.00 Uhr den Verhandlungssaal.
R: Was haben Sie dann gemacht, als Sie wieder aufgewacht sind?
BF 1: Ich habe versucht, meinen Enkelsohn zu beruhigen.
R: Waren Sie im Krankenhaus?
BF 1: Nein, ich habe Beruhigungstabletten eingenommen. Dann ist mein Mann mit den Kindern nach Hause gekommen. Er hatte in der Nacht eine Autopanne.
R: Es muss Ihnen doch schlecht gegangen sein, Sie waren ohnmächtig. Hatten Sie keine Schmerzen?
BF 1: Ein Bein war wie gelähmt, ich habe dort einen großen blauen Fleck gehabt und konnte lange nicht gehen. Ich bekomme hier auch Tabletten wegen des Beines. Ich hatte hier auch eine Physiotherapie. Ich habe auch Röntgenbilder vorgelegt. Ich habe die Röntgenbilder abgeben, als ich die Einvernahme hatte.
BF 1 bitte die Röntgenbilder dem Gericht zu einem späteren Zeitpunkt vorlegen zu können und auch Empfehlungsschreiben. Ich habe diese Sachen bereits in Linz übergeben.
R: Wie ist es weitergegangen, als Ihr Mann nach Hause gekommen ist?
BF 1: Mein Mann hat mich beruhigt, ich war in einem Schockzustand. Es haben sich alle dort versammelt. Meine Tochter, meine jüngerer Sohn und mein Mann.
R: Und XXXX kam nicht?
BF 1: Nein.
R: Wieso nicht?
BF 1: Er hat sich bei verschiedenen Leuten versteckt gehalten, aber er hatte mir das nicht gesagt. Man hatte ihn gesucht.
R: Hatten Sie keine Telefonnummer?
BF 1: Ja, aber zuerst konnte ich ihn nicht erreichen. Erst später hatte ich Kontakt mit ihm.
R: Wie ging es dann weiter?
BF 1: Ich war zu Hause und wurde behandelt. Meine Tochter hat mir Injektionen verabreicht.
R: Waren Sie schon in XXXX wegen Ihrer Diabetes in ärztlicher Behandlung?
BF 1: Ja.
R: Wie ging es dann weiter?
BF 1: Nach einiger Zeit habe ich meinen Sohn kontaktieren können.
R: Was meinen Sie mit "einiger Zeit"?
BF 1: Ca. 2 Wochen. Ich habe ihm erzählt, was passiert ist. Ich hatte Angst alleine in der Wohnung zu sein.
R: Wieso alleine?
BF 1: Alle sind irgendwo hingegangen und ich bin zu Hause geblieben. Mein Mann arbeitet lange, er transportiert Personen. Er geht um 5 oder 6 Uhr in Früh außer Haus.
R: Wie verlief das Gespräch mit Ihrem Sohn?
BF 1: Ich habe ihm erzählt, was passiert ist. Ich habe ihm gesagt, dass wir wegfahren sollen. Ich habe ihn vorgeschlagen, dass er mit der Familie wegfährt. Er hat auch selbst gesagt, dass er nicht dort bleiben will und sich um die Ausreise kümmern wird. Er hat gesagt, dass wir bereit sein sollen, dass wir ausreisen.
R: Wieso sind Sie und Ihr Sohn ausgereist?
BF 1: Wir hatten vor, mit seiner Familie wegzufahren. Aber seine Frau war schwanger.
R: Und warum ist Ihr Mann nicht mitgefahren?
BF 1: Ich habe zu Hause noch 2 Kinder, abgesehen davon, konnte meine Schwiegertochter mit den Kindern nicht wegfahren.
R: Wieso lassen Sie als Mutter Ihre Kinder alleine, es hätte statt Ihnen Ihr Mann fahren können?
BF 1: Die Frau von XXXX war damals schwanger, sie hatte hohen Blutdruck. Sie hat geweint und hat gemeint, dass ich wegfahren soll und mein Mann als Familienoberhaupt hätte dann die Fürsorge für meine Schwiegertochter gehabt. Meine Kinder sind auch nicht klein und wir hatten auch keine Mittel, dass wir alle ausreisen.
R: Ist Ihnen nach diesem Vorfall noch etwas passiert?
BF 1: Am 09.05.2013. haben wir uns alle versammelt. Die Familie von XXXX und meine Familie. Die Leute sind auch vorher zu XXXX gekommen.
R: Wissen Sie, wann das war?
BF 1: Man hat mit mir darüber nicht gesprochen, weil ich in einem schlechten Zustand war.
R: Was wissen Sie über den Vorfall bei Ihrem Sohn?
BF 1: Meine Schwiegertochter hat mir erzählt, dass er bedroht wurde und dass man ihm gesagt hat, dass man ihn umbringen wird und dass die Kinder zu "Waisen" werden.
R: Wissen Sie sonst noch Näheres darüber?
BF 1: Nein, sonst weiß ich nichts. Sie hat nur gesagt, dass ich wegfahren soll und meinen Sohn mitnehmen soll. Mein Mann sollte dort als Familienoberhaupt bleiben.
R: Dann sind sie in weiterer Folge ausgereist?
BF 1: Ja, am 10. sind wir dann weggefahren.
R: Was wissen Sie sonst über die Probleme Ihres Sohnes?
BF 1: Man hat mir sonst nichts gesagt. Ich weiß nur, dass er in Gefahr war, deshalb bin ich weggefahren und habe ihn mitgenommen.
R: Abgesehen von diesem einen Vorfall bei Ihnen, hatten Sie sonst irgendwelche Probleme?
BF 1: Was mich persönlich anbelangt?
R: Ja.
BF 1: Das ist ein islamisches Land. Wenn man in eine Moschee geht, dann wird man an die Haaren herausgezerrt.
R: Ich verstehe gerade den Zusammenhang Ihrer beiden Sätze nicht!
BF 1: Man darf nicht in die Moschee und man darf keinen Schleier tragen.
R: Aber Sie haben gesagt, es ist ein moslemisches Land?
BF 1: Was die Religion betrifft schon, aber gewisse Sachen werden nicht erlaubt. Manche werden deswegen sogar umgebracht.
R: Ist Ihnen persönlich etwas zugestoßen?
BF 1: Einmal hat mich an den Haaren gepackt und mich aus einer Moschee gezogen?
R: Wer war das?
BF 1: Die Leute von der Moschee, die im Hof gestanden sind.
R: Wieso zerren Sie Leute von der Moschee aus der Moschee?
BF 1: Weil man keine geschlossene Kleidung tragen darf.
R: Was haben Sie denn getragen?
BF 1: Ich habe ein Kopftuch getragen und einen Mantel, der die Hände bedeckt hat.
R: Ist sonst noch irgendetwas passiert?
BF 1: Der Ausreisegrund waren vorwiegend die Probleme meines Sohnes.
R: 2010 soll es eine Explosion in der Stadt gegeben haben, in Folge derer Ihr Sohn verhaftet, in die Polizeistation gebracht, verhört und geschlagen worden sein soll, was wissen Sie darüber?
BF 1: Ich weiß, dass er mitgenommen wurde, aber nichts Konkretes. Ich weiß, dass er Probleme und deswegen sind wir ausgereist.
R: Haben Sie versucht, in Ihrem Herkunftsland Schutz vor den von Ihnen genannten Verfolgungshandlungen zu suchen (zB Anzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft, Inanspruchnahme von NGOs, etc.)?
BF 1: Nein.
R: Was glauben Sie, wer diese Männer waren, die Sie aufgesucht haben?
BF 1: Ich weiß es nicht. Ich hätte mich umbringen lassen, ehe ich zugelassen hätte, dass meinem Sohn etwas passiert.
R: Haben Sie sich im Herkunftsland politisch betätigt und/oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung?
BF 1: Nein.
R: Hatten Sie je Probleme mit den staatlichen Behörden (zB der Polizei) Ihres Herkunftslandes?
BF 1: Nein.
R: Wurden Sie aufgrund Ihrer Rasse, Nationalität bzw. Zugehörigkeit zu einer best. sozialen Gruppe verfolgt?
BF 1: Nein.
R: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat konkret erwarten?
BF 1: Ich habe Angst zurückzufahren.
R: Wovor haben Sie Angst?
BF 1: Die Leute, die bei mir waren, haben mich verhöhnt und ich habe Angst, dass das wieder passiert. Ich habe Gänsehaut, wenn ich daran denke, ich kann mir eine Rückkehr in meine Heimat nicht vorstellen.
R: Wer konkret sollte Ihnen, warum konkret, etwas antun wollen?
BF 1: Die gleichen Leute, aber ich weiß nicht, wer das ist.
R: Wo lebten Sie im Laufe Ihres Lebens in Ihrem Herkunftsstaat?
BF 1: Nein, ich habe immer in XXXX gelebt.
R: Haben Sie jemals in einem anderen Staat um Asyl angesucht?
BF 1: Nein.
R: Welche schulische oder sonstige Ausbildung haben Sie erhalten?
BF 1: Ich habe 11 Klassen Grundschule abgeschlossen und habe 1 Jahr als Schreibkraft gelernt. Ich habe 25 Jahre für den Staat gearbeitet.
R: Warum haben Sie aufgehört zu arbeiten?
BF 1: Es gab Inflation und der Staat hat die Büros geschlossen.
R: Sie haben angegeben, in Ihrem Herkunftsland eine Eigentumswohnung zu besitzen. Ist das nach wie vor so?
BF 1: Ja.
R: Wie geht es Ihren Verwandten im Herkunftsland?
BF 1: Es gibt keine Konflikte, aber man fragt sie, wo wir sind.
R: Aber Ihre Verwandten selber haben keine eigenen Probleme?
BF 1: Es gibt Probleme mit der Arbeit, weil es keine gibt.
R: Wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt zu Ihren Verwandten?
BF 1: Mein Sohn hat Kontakt schriftlich, ich weiß die meisten Sachen über ihn. Vor ca. einem Monat, glaube ich.
R: Mit wem hatten Sie Kontakt?
BF 1: Mit meinem Mann.
R: Per Telefon?
BF 1: Nein über Odnoklasniki.
R: Sind Sie aus wirtschaftlichen Gründen nach Österreich gekommen bzw. haben Sie in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, damit Sie Ihre wirtschaftliche Situation verbessern?
BF 1: Nein.
R: Was würde passieren, wenn Sie jetzt (rein hypothetisch) in die Russische Föderation außer XXXX zurückkehren müssten?
BF 1: Es gebe wieder die gleichen Vorfälle, vielleicht hätte man uns nicht nur geschlagen sondern auch umgebracht.
R: Ich spreche von einer Rückkehr in einem anderen Teil der Russischen Föderation.
BF 1: Die Sprengungen und Morde gibt es überall in der Russischen Föderation.
R: Wie wäre es mit Moskau?
BF 1: In Moskau gibt es genug Explosionen. Die jungen Leute, die dorthin fahren, werden oft tot nach Hause gebracht.
R: Besitzen Sie außer den asylrechtlichen Aufenthaltstitel in Österreich noch ein weiteres Aufenthaltsrecht?
BF 1: Nein, wir möchten aber hier bleiben und Asyl bekommen.
R: Haben Sie in Österreich oder in anderen Staaten außerhalb Ihres Herkunftsstaates noch Verwandte?
BF 1: Ich habe eine Schwester hier mit ihren 2 Töchtern.
R: Wie sieht der Kontakt mit Ihrer Schwester aus?
BF 1: Jetzt haben wir Kontakt, früher war der Kontakt nicht so intensiv. Wir sehen uns regelmäßig, ein- oder zweimal im Monat.
R: Haben Sie in Österreich bislang eine Berufstätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt?
BF 1: Ja, als ich noch im Lager war, habe ich dort geholfen, aber es war keine offizielle Arbeit. Ich habe dort Böden gewaschen und geputzt.
R: Fühlen Sie sich in der Lage, auch körperliche anstrengende Arbeiten zu übernehmen?
BF 1: Nein. Ich möchte schon arbeiten, nur schwer nicht. Ich habe immer gearbeitet.
R: Wovon bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt?
BF 1: Ja, wir bekommen Geld hier für das Essen.
R: Haben Sie versucht (sei es erfolgreich oder erfolglos) Ihre Selbsterhaltungsfähigkeit herzustellen?
BF 1: Ich habe gefragt, ich möchte schon arbeiten, aber noch dürfen wir das nicht, ohne Dokumente geht das nicht.
R: Wie würden Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich bestreiten, wenn Sie ein Aufenthaltsrecht bekämen?
BF 1: Ich möchte gerne die Sprache lernen. Ich beschäftige mich jetzt schon damit, ich kann schon das Alphabet, allerdings kann ich noch nicht sprechen. Ich kann alle Arbeiten durchführen, außer schwere.
R: Wie verbringen Sie den Alltag?
BF 1: Bei uns leben 3 alleinstehende Männer und daher sind viele Reinigungsarbeiten notwendig. Außerdem versuche ich Deutsch zu lernen.
R: Haben Sie in Österreich Deutschkurse besucht?
BF 1: Wir haben in XXXX einen Kurs begonnen, aber man hat uns gleich nach Wien gebracht. Hier bekommen wir keinen Kurs gewährt.
R: Sprechen Sie Deutsch? (BF wird ohne Unterstützung durch D aufgefordert, Fragen zum Namen, der Herkunft, etwaigen Hobbies oder der Familie zu beantworten)
BF 1: Ich kann nur einige Worte.
R: Sprechen Sie Deutsch?
BF 1(auf Deutsch): Kleine.
R: Wie heißen Sie?
BF 1: (Kann auf Deutsch nicht antworten): Ich schäme mich, weil ich nicht antworten kann.
R: Besuchen Sie in Österreich andere Kurse, eine Schule oder Universität?
BF 1: Nein, aber ich möchte das. Wir bekommen dazu keine Möglichkeit. Wir haben kein Geld dafür, damit wir das bezahlen können.
R: Wie nehmen Sie am sozialen Leben in Österreich teil (Mitgliedschaft bei Vereinen, Organisationen, ehrenamtliches Engagement, etc.)?
BF 1: Nein, gar nicht, man hat mir das noch nicht vorgeschlagen. Ich habe 25 Jahre gearbeitet, ich möchte schon etwas tun.
R: Mit welchen in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen oder Familien sind Sie befreundet, bitte nennen Sie Vor- und Familiennamen bzw. deren Adressen.
BF 1: Das kann ich nicht. Ich weiß nicht einmal, die Vornamen von unseren Nachbarn, wir wurden erst vor einem Monat nach Wien gebracht.
R: Haben Sie seit Ihrer Asylantragstellung in Österreich das Bundesgebiet einmal verlassen?
BF 1: Nein.
R: Sind Sie in Österreich und Ihrem Herkunftsland strafgerichtlich unbescholten?
BF 1: Ich habe keine Vorstrafen; weder hier noch in meinem Herkunftsland.
R: Sind sie auf andere Art und Weise mit der österreichischen Rechtsordnung in Konflikt geraten?
BF 1: Nein.
R: Wie würden Sie sich Ihr weiteres Leben in Österreich vorstellen?
BF 1: Mir gefällt die hiesige Kultur sehr. Wie die Leute miteinander kommunizieren, alles ruhig und leise. Hier ist alles auf dem höchsten Niveau, hier ist alles gut.
R: Das ho. Gericht kann sich nunmehr ein Bild über Ihre privaten und familiären Bindungen in Österreich machen und erscheinen hierzu seitens des ho. Gerichts keine weiteren Fragen offen. Wollen Sie sich noch weitergehend zur Ihren privaten und familiären Bindungen in Österreich bzw. Ihrer Integration äußern?
BF 1: Ich möchte, dass Sie uns helfen.
R: Gibt es etwas, dass Sie bis dato noch nicht im Asylverfahren vorgebracht haben?
BF 1: So etwas gibt es nicht.
R: Gemeinsam mit der Ladung wurden Ihnen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in ihrem Herkunftssaat übermittelt. Wollen Sie sich hierzu äußern?
BF 1: Nein.
(...)
R: Ich habe zu Ihrem Verfahren keine weiteren Fragen. Wollen Sie noch etwas Ergänzendes vorbringen oder weitere Beweisanträge stellen?
BF 1: Nein, ich habe auch nichts mehr zu sagen.
R: Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Sie vorbringen wollten?
BF 1: Ich möchte nur, dass man meinen Sohn rettet und dass er ein ruhiges Leben hat. Er hat 4 Kinder, sonst hat er kein ruhiges Leben.
R fragt die BF 1, ob sie die Dolmetscherin gut verstanden habe; dies wird bejaht.
(...)
R schließt vorläufig das Beweisverfahren
R teilt den beschwerdeführenden Parteien mit, dass eine Entscheidung auf Grundlage der mündlichen Verhandlung sowie der sonstigen Aktenlage erfolgen werde. Die beschwerdeführenden Parteien werden daher angehalten, allfällige Dokumente bzw. Informationen oder Bestätigungen (zB zu den behaupteten Verfolgungshandlungen oder über etwaige nach der Verhandlung eintretende schwere Erkrankungen oder über eine etwaige Integrationsvertiefung z.B. Arbeit, Ausbildung, Sprachkurse), welche für das gegenständliche Verfahren relevant sein können und bislang nicht vorgelegt wurden, umgehend und von sich aus vorzulegen.
R: Die Dolmetscherin wird Ihnen jetzt die gesamte Verhandlungsschrift rückübersetzen. Bitte passen Sie gut auf, ob alle Ihre Angaben korrekt protokolliert wurden. Sollten Sie einen Fehler bemerken oder sonst einen Einwand haben, sagen Sie das bitte.
Die vorläufige Fassung der bisherigen Niederschrift wird durch die Dolmetscherin den beschwerdeführenden Parteien rückübersetzt.
(...)
R: Wurde das rückübersetzt was Sie vorher angegeben haben oder wollen Sie weitere Korrekturen anbringen?
BF 1: Ja, es wurde das rückübersetzt, was ich angegeben habe. Ich möchte keine weiteren Korrekturen anbringen.
BF 2: Ja, es wurde das rückübersetzt, was ich angegeben habe. Ich möchte keine weiteren Korrekturen anbringen.
(...)"
16. Mit Schreiben vom 17.07.2014 übermittelte die Beschwerdeführerin weitere Beweismittel, nämlich:
Ein Schreiben der Pfarre XXXX vom 26.06.2014
Einen Radiologiebefund der Beschwerdeführerin vom 05.07.2013.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrages auf internationalen Schutz vom 15.05.2013, der Einvernahmen der Beschwerdeführerin durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des Bundesasylamtes sowie des Bundesverwaltungsgerichtes, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Ausländer- und Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Zur Person und den Fluchtgründen:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der Volksgruppe der Akinen. Sie ist am 24.03.1959 geboren und trägt den im Spruch genannten Namen. Ihre Identität konnte sie mangels Vorlage eines identitätsbezeugenden Personaldokumentes nicht nachweisen. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Verfahren namentlich genannt wird, dient dies nicht zur Feststellung ihrer Identität sondern lediglich zur Individualisierung ihrer Person.
Die Beschwerdeführerin reiste am 15.05.2013 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Nicht festgestellt werden kann unter Zugrundelegung des Vorbringens der Beschwerdeführerin, dass der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation, konkret in XXXX, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht.
Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Die Beschwerdeführerin leidet an Diabetes mellitus, Bluthochdruck und Kreuz- und Gelenkschmerzen, einer Schilddrüsenvergrößerung und Tinnitus rechts. Sie wird in Österreich medikamentös behandelt. Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin - auch unter Berücksichtigung der vorgebrachten Erkrankungen und Gesundheitsbeeinträchtigungen - an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leidet, welche eine Rückkehr in die Russische Föderation iSd Art. 3 EMRK unzulässig machen würden.
In der Russischen Föderation leben neben ihrem Ehemann und ihren zwei weiteren Kindern, noch zwei Brüder und eine Schwester sowie zahlreiche weitere Verwandte.
Die Beschwerdeführerin befindet sich seit ihrer Antragsstellung auf internationalen Schutz am 15.05.2013 aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz durchgängig rechtmäßig im Bundesgebiet. Eine Schwester der Beschwerdeführerin lebt zusammen mit ihrer Familie seit dem Jahr 2004 als anerkannter Flüchtling in Österreich. Die Beschwerdeführerin lebt nicht im gemeinsamen Haushalt mit ihr. Ein Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrer Schwester und deren Familie kann nicht festgestellt werden.
Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration der Beschwerdeführerin in Österreich vorliegt. Die Beschwerdeführerin bezieht seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes und ist nicht selbsterhaltungsfähig.
Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Zur relevanten Situation in der Russischen Föderation insbesondere in XXXX:
Hinsichtlich der relevanten Situation in der Russischen Föderation respektive XXXX wird prinzipiell auf die im Akt einliegenden und der Beschwerdeführerin mit der Ladung zur mündlichen Beschwerdeverhandlung übermittelten Länderfeststellungen (Stand: Februar 2014) verwiesen, zu denen die Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerdeverhandlung nicht substantiiert Stellung nahm.
Insbesondere zur Sicherheitslage, zur Widerstandsbewegung, zur allgemeinen Menschenrechtslage, zu Religion, zur wirtschaftlichen und sozialen Lage, zur Situation von Rückkehrern und zur medizinischen Versorgung wird Folgendes festgestellt:
(...)
Sicherheitslage
Die Sicherheitslage im Nordkaukasus ist insgesamt weiterhin angespannt, auch wenn zwischen den einzelnen Entitäten z.T. zu differenzieren ist. Fast täglich gibt es Meldungen über gewaltsame Vorfälle mit Toten und Verletzten in der Region. Besonders betroffen ist weiterhin die Republik XXXX. Aber auch in Kabardino-Balkarien, Tschetschenien und Inguschetien kommt es zu Zwischenfällen, so dass von einer Normalisierung nicht gesprochen werden kann. Nur vereinzelt ist bisher von Attentaten und anderen extremistischen Straftaten aus den übrigen Republiken des Förderalbezirks Nordkaukasus zu hören. Anschlagsziele der Aufständischen sind vor allem Vertreter der Sicherheitskräfte und anderer staatlicher Einrichtungen sowie den Extremisten nicht genehme muslimische Geistliche. Opfer gibt es aber immer wieder auch unter der Zivilbevölkerung. Auf Gewalt durch islamistische Aufständische oder im Zuge von Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans reagieren die regionalen und föderalen Behörden weiterhin vor allem mit harter Repression. Die Spirale von Gewalt und Gegengewalt dreht sich dadurch weiter. Menschenrechtsorganisationen beklagen, dass im Nordkaukasus Recht und Gesetz auf beiden Seiten missachtet wird und für Täter aus den Reihen der Sicherheitskräfte ein Klima der Straflosigkeit anzutreffen sei. Der russische Menschenrechtsbeauftragte Lukin stellte im Frühjahr 2011 in seinem Jahresbericht fest, dass die Zahl der durch Sicherheitskräfte getöteten Personen im Nordkaukasus verdächtig hoch sei. Lukin hegt offenbar den Verdacht, dass es sich bei Getöteten nicht immer um "Aufständische" handelt und häufig gesetzwidrig "kurzer Prozess" gemacht wird. Nach Angaben der anerkannten unabhängigen NRO "Kawkaski Usel" wurden 2012 mindestens 1.200 Menschen Opfer, darunter 700 Tote, der anhaltenden Konflikte im Nordkaukasus. Bei den Toten soll es sich um 402 Aufständische, 207 Sicherheitskräfte und 91 Zivilisten gehandelt haben. Damit ging die Opferzahl im Vergleich zu 2011 zwar leicht zurück (1378 Opfer, darunter 750 Tote), sie bleibt aber auf einem hohen Niveau.
Die russische Führung betrachtet die Förderung der Wirtschafts- und Sozialentwicklung in der Region als prioritär. Es wurden Pläne und Strategien ("Nordkaukasus 2025") erstellt, an deren Umsetzung zum Teil auch bereits gearbeitet wird. Erklärtes Ziel ist es, für die Menschen im Nordkaukasus Arbeitsplätze und Perspektiven zu schaffen und damit Extremismus und Terrorismus den Nährboden zu entziehen. Bisher zeigen die Pläne und Maßnahmen jedoch kaum die offiziell gewünschte Wirkung.
Laut NRO "Kawkaski Usel" waren 2012 in XXXX mindestens 683 Opfer der Konflikte zu beklagen, darunter 410 Tote.
Im Januar 2013 wurde der seit 2010 als Republikoberhaupt amtierende Magomedsalam Magomedow von Ramasan Abdulatipow abgelöst. Unter Magomedow hatte es vorsichtige Anzeichen gegeben, dass seine Administration stärker auf Dialog zur Bewältigung der Konflikte setzen will. Es wurden erste Mechanismen und Programme entwickelt, die zu einer Wiedereingliederung von Rebellen in die Gesellschaft führen sollen. Stärker propagiert wird ein gemäßigter Islam als Gegenstück zum Fundamentalismus der Extremisten. Als Grund für die Abberufung Magomedows gilt sein Unvermögen, die unruhige Republik zu befrieden und damit auch die Gefährdung für die vom 7.-23.2.2014 in der Region stattfindenden olympischen Winterspiele zu verringern. Es ist fraglich, ob sein Nachfolger imstande ist, eine grundlegende Verbesserung der Lage in XXXX herbeizuführen.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen
Föderation, 10.06.2013)
Die höchste Gewaltdichte [2011] wurde in der größten Teilrepublik XXXX registriert. Maßgebende Faktoren regionaler Instabilität sind terroristische Gewalt, Spannungen zwischen Volksgruppen, der Zustand der Rechtsschutzorgane und sozialökonomische Probleme wie hohe Jugendarbeitslosigkeit. Zu extralegaler Gewalt greifen hier nicht nur islamistische Untergrundkämpfer des "Kaukasischen Emirats". Im November 2011 kam es in XXXX Hauptstadt zur bislang größten Protestaktion gegen den Missbrauch von Polizeigewalt. (Stiftung Wissenschaft und Politik: Trennlinien und Schnittstellen zwischen Nord- und Südkaukasus, Juni 2012)
Dem Kreml zufolge liegt der Grund für die Gewalt nicht nur bei militanten Islamisten. Viele meinen, auch die organisierte Kriminalität, sowie Rivalitäten zwischen verschiedenen Klans und politischen Gruppen stellten einen wichtigen Faktor dar. (BBC News:
Regions and Territories-XXXX,Stand19.1.2011, http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/europe/country_profiles/3659904.stm)
Mitte März 2012 wurden Truppen von Tschetschenien nach XXXX verlagert, nach Angaben inoffizieller Quellen bis zu 25.000 Mann. Das CACI geht davon aus, dass es sich hierbei um einen weiteren Schritt der Behörden handelt, die sich immer weiter verschlechternde Lage in XXXX in den Griff zu bekommen.
(Central Asia-Caucasus Institute: Chechen Troops In XXXX: A Step toward "Kadyrovization" of the North Caucasus? 4.4.2012; http://cacianalyst.org/?q=node/5749, Zugriff 26.9.2012)
Allein im August 2012 gab es in XXXX 103 Opfer des bewaffneten Konflikts, 70 davon wurden getötet und 33 verletzt. Unter den Toten waren 22 Zivilisten.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 167, 14.9.2012)
Nach Angaben des dagestanischen Präsidenten Magomedsalam Magomedow Anfang Februar 2012 wurden in den fünf Bezirken der Republik, in denen die Rebellen am aktivsten sind (Derbent, Kizlyar, Sergokalin, Untsukul and Tsumadin), Sondergruppen des Innenministeriums und FSB stationiert. Magomedow zufolge waren 12 Rebellengruppen mit 250 bis 300 Kämpfern in der Republik aktiv.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 24, 3.2.2012)
In XXXX operieren nach Angaben der Anti-Terror-Behörde NAK mehr als 100 bewaffnete Terroristen. Rund zehn Banden von jeweils zehn bis zwölf Mann würden in der Republik operieren. Jährlich entscheiden sich laut NAK 50 Bandenmitglieder dazu, die Waffen zu strecken.
(Ria Novosti: Russland: Zehn bewaffnete Banden operieren in XXXX, 3.9.2012,
http://de.rian.ru/security_and_military/20120903/264349924.html, Zugriff 26.9.2012)
In XXXX wurde Ende 2010 eine neue, ausschließlich aus gebürtigen Dagestanern bestehende militärische Einheit eingerichtet, die zunächst aus 300 Mann bestand und im Laufe der Zeit auf 700 Mann aufgestockt werden soll. Diese Einheit sollte - ähnlich wie in Tschetschenien durch die so genannte "Tschetschenisierung" - durch bessere Ortskenntnisse effizienter den Widerstand bekämpfen können.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 7, Issue 210, 18.11.2010 / Ria Novosti: XXXX plans to use 'ethnic' military units to fight militants, 13.08.2010, http://en.rian.ru/russia/20100813/160183792-print.html)
Der Gewaltlevel stieg in XXXX 2010 an. Im September 2010 wurden die russischen Streitkräfte in XXXX aufgestockt. Ab diesem Zeitpunkt änderte sich auch das militärische Vorgehen gegen Terrorismusverdächtige: Das Militär begann, Verdächtige in größeren Gruppen zu töten, wobei oft fraglich blieb, wer diese wirklich waren.
(The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 12, Issue 1, 14.1.2011)
Am 27. Juni [2011] sprach der russische Innenminister Rashid Nurgaliev von einem beispiellosen Aufschwung der Polizeikräfte von XXXX. Nurgaliev kündigte an, dass 7000 Streitkräfte, zusammengesetzt aus Polizei, Militär und Sicherheitsdiensten, nach XXXX geschickt werden, um dort gegen die Rebellen der Republik vorzugehen. 5500 dieser Kräfte sollen aus den Reihen der dagestanischen Polizei kommen.
Das kann eine Reaktion Moskaus auf die sich verschlechternde Sicherheitslage in XXXX sein. Doch dieser Schritt kann auch so gesehen werden, dass versucht wird, den Islam und den damit verbundenen Rückgang der Unterstützung der weltlichen Autorität in der Republik, einzudämmen. Durch diese vermehrte Polizeipräsenz ist es jedoch auch wahrscheinlich, dass es zu mehr Gewalt und höhere Unterstützung der Rebellen kommt.
Die erhöhte Militär- und Polizeipräsenz in XXXX spiegelt Russlands Methoden der Nordkaukasus Politik wider. Moskau hat genügend militärische Schlagkraft, um jeglichen Aufstand in XXXX zu unterdrücken, vor allem bei dem Nichtvorhandensein einer nationalen und internationalen Kritik. Da die russische Regierung immer wieder bei den Verhandlungen mit der Regierung scheiterte, zeigen diese mehr und mehr ihre militärischen Fähigkeiten.
(Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 125, 29.6.2011)
Laut dem russischen Innenministerium sind seit Beginn des Jahres bis Ende März 2011 in XXXX 40 Polizisten getötet und 74 verletzt worden. (Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 136, 31.3.2011)
Im November 2010 richtete die Regierung XXXX eine Kommission ein, die Rebellen unterstützen sollte, sich wieder an ein ziviles Leben zu gewöhnen. Bis Ende 2011 hatten 50 Rebellen um Unterstützung angesucht, 40 Personen wurden rehabilitiert.
(The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 13, Issue 2, 20.1.2012)
Widerstandsbewegung
Die Jamestown Foundation ist der Ansicht, dass XXXX in den Jahren 2010 bis 2012 zum Hauptschauplatz des Widerstandes im Nordkaukasus geworden ist. Im Nordkaukasus weist die Republik die höchste Anzahl von wahhabitischen Gemeinschaften, den sogenannten Dschamaaten auf, die auf ihrem Gebiet aktiv sind. Zudem leben in XXXX die meisten Personen, die sich mit islamischer Theologie befasst haben und der Idee eines umfassenden Dschihad anhängen.
(ACCORD: ecoi.net-Themendossier zur Russischen Föderation: Sicherheitslage in XXXX, 18.12.2013)
Statistik
Dem Caucasian Knot zufolge kamen 2010 in XXXX insgesamt 683 Personen bei Angriffen ums Leben oder wurden verletzt, darunter Zivilisten, Regierungsbehörden, Aufständische und Polizisten. Es kam 2010 zu fünf Selbstmordattentaten, 112 Bombenexplosionen, sowie zu mindestens 128 bewaffneten Zusammenstößen zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften. 2010 starben bei Angriffen 78 Zivilisten, 124 Sicherheitskräfte und 176 vermeintliche Aufständische. Exekutivkräfte werden verdächtigt, mutmaßliche Aufständische zu entführen. 2010 verschwanden mindestens 18 Personen in XXXX, von denen später 5 tot aufgefunden wurden. 4 kehrten nach Hause zurück, die übrigen werden weiterhin vermisst.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 26, 7.2.2011)
Gemäß dem russischen Nationalen Anti-Terror-Komitee fanden 2010 mehr als die Hälfte aller terroristischen Angriffe im Nordkaukasus in XXXX statt.
(Ria Novosti: Tax police official killed in Russia's North Caucasus, 6.12.2010, http://www.rianovosti.com/russia/20101206/161644938.html)
Amnestie
Präsident Magomedow und andere Mitglieder der dagestanischen Lokalregierung (z.B. der Vizepremierminister Riswan Kurbanow) boten 2010 Rebellen, die ihre Waffen niederlegen, Amnestien an. Im November wurde eine Kommission eingerichtet, die jenen, die sich für eine solche Amnestie entschieden, den Übergang zu einem friedlichen Leben erleichtern sollte. Jedoch blieben die Kompetenzen dieser Kommission im Unklaren. Zudem ergeben sich Rebellen eher aufgrund des Einwirkens von Verwandten, die ihn überreden aufzugeben.
(Caucasian Knot: XXXX: special commission will return former militants to peaceful life, 2.11.2010, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/15060/, / RFE/RL:
Controversial Daghestan Government Commission Holds First Session, 15.11.2010,
http://www.rferl.org/content/Controversial_Daghestan_Government_Commission_Holds_Fir st_Session/2220995.html, Zugriff 22.3.2011 / The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 7, Issue 205, 11.11.2010)
Aufrufe von Präsident Magomedow, die Waffen niederzulegen, wurden von Widerstandskämpfern in XXXX ignoriert. Im Dezember 2010 hatte der russische Präsident Medwedew bei einem "Kongress der Völker XXXX" einen Aufruf gemacht, sich ergebenden Kämpfern eine Amnestie zu gewähren. Dagestanische Widerstandskämpfer wiesen es aber zurück, den Dschihad aufzugeben und boten der Regierung im Gegenzug drei Alternativen an: Die Waffen niederzulegen, aufzuhören den Widerstand zu bekämpfen und den Islam anzunehmen; ihren Glauben zu bewahren aber zuzustimmen, nach der Scharia zu leben und Abgaben zu zahlen; oder riskieren zerstört zu werden.
(RFE/RL: Daghestan's President Suffers Further Rebuff, 06.01.2011, http://www.rferl.org/content/daghestan_president_further_rebuff/2268673.html,)
Religiöser Konflikt
Aus einem Bericht des russischen Menschenrechtszentrums Memorial geht hervor, dass der Islam in XXXX eine große Rolle spielt. Bis heute sind die meisten BewohnerInnen XXXX AnhängerInnen verschiedener sufistischer Bruderschaften (Tariqas). Ab den 1990er Jahren fand in XXXX eine neue religiöse Strömung Verbreitung - der Salafismus. (Memorial, 4. September 2012, S. 8)
ICG berichtet, dass die meisten Muslime in XXXX einer Form des Islam anhängen, die als traditionell wahrgenommen wird, da sie eng mit den lokalen Bräuchen, Praktiken und Ansichten verwoben ist. Die traditionellen Muslime sind besser als die Salafisten in das säkulare System eingebunden und erkennen dessen Institutionen und Gesetze an. Ihre religiösen Gremien sind zu halbstaatlichen Einrichtungen geworden. (ICG, 19. Oktober 2012b, S. 2 - ICG - International Crisis Group: The North Caucasus: The Challenges of Integration (I), Ethnicity and Conflict, 19. Oktober 2012, ecoi.net, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1350913897_220-the-north-caucasus-the-challenges-of-integration-i-ethnicity-and-conflict.pdf)
Memorial erläutert, dass die Salafisten, die oftmals unkorrekt als Wahhabiten bezeichnet werden, eine wörtliche Auslegung des Korans befürworten, Heilige sowie religiöse Lehrer ablehnen und gegen eine Vermischung des Islam mit lokalen Traditionen eintreten. In den 1990er Jahren wurde der damals noch nicht bewaffnete Konflikt in XXXX sowohl innerhalb der islamischen Gemeinschaften als auch zwischen den Vertretern der Geistlichkeit ausgetragen, der Geistlichen Führung der Muslime der Republik XXXX auf der einen Seite und den Anführern der Salafisten auf der anderen Seite.
Gleichzeitig nahm der Druck auf die Salafisten von Seiten des Staates zu. (Memorial, 4. September 2012, S. 8-9)
ICG zufolge unterstützte der Staat die traditionellen Muslime und verbot den Salafismus faktisch, wodurch die Kluft zwischen den beiden Strömungen noch größer wurde. Es kam zu einer regelrechten "Jagd auf Wahhabiten" als Teil des Kampfes gegen den Terrorismus, vor allem nach dem Einfall von tschetschenischen Aufständischen in XXXX im August 1999. (ICG, 19. Oktober 2012b, S. 4)
Memorial berichtet weiters, dass nach den Ereignissen von 1999 die Behörden die an dem Angriff auf XXXX Beteiligten und ihre UnterstützerInnen zur Verantwortung zogen und die dagestanische Volksversammlung ein Gesetz zum "Verbot von wahhabitischer oder anderer extremistischer Tätigkeiten auf dem Gebiet der Republik XXXX" verabschiedete. Allerdings enthält dieses Gesetz keine genaue Definition von Wahhabismus und Extremismus. Dadurch wurde praktisch jeder, der nach der Einschätzung der Strafverfolgungsbehörden ein Anhänger des Wahhabismus sein konnte, zum Opfer von polizeilicher Willkür. Der Kampf gegen den Terrorismus verwandelte sich in einen Kampf gegen AnhängerInnen des Wahhabismus. (Memorial, 4. September 2012, S. 9-10)
ICG merkt an, dass die dagestanischen Behörden ab dem Beginn des Zweiten Tschetschenienkriegs 1999 fast zehn Jahre lang nicht zwischen moderaten und radikalen, gewaltorientierten Salafisten unterschieden, was dazu beitrug, die gesamte Gemeinschaft zu radikalisieren (ICG, 19. Oktober 2012b, S. 9).
Memorial erwähnt, dass im Frühling und Sommer 2012 ein Dialog zwischen den Sufisten und Salafisten begonnen wurde. (Memorial, 4. September 2012, S. 5)
ICG führt aus, dass die Aufständischen kein Interesse an einem Dialog haben und versuchen, diesen durch terroristische Angriffe zu untergraben. Auch die Sicherheitsbehörden stören den Prozess mit ihrem Vorgehen. Der Dialog stand mit der Ermordung von Scheich Said Afandi im August 2012, dem einflussreichsten Scheich im Nordkaukasus, kurz vor dem Ende. Moderate salafistische Organisationen verurteilten den Anschlag und riefen zu einer Fortsetzung des Dialogs auf, woraufhin deren Anführer von Rebellen bedroht wurden. Doku Umarow, der Anführer des Kaukasus-Emirats, veröffentlichte ein Video, in dem er versicherte, dass Sufis, die nicht mit den Behörden kooperierten, "Brüder im Islam" seien. Er lud sie ein, sich dem Dschihad anzuschließen. (ICG, 19. Oktober 2012b, S. 3-12)
Bernhard Clasen, ein freier Journalist, schreibt im Amnesty Journal vom Oktober 2013, dass unter dem neuen dagestanischen Präsidenten Ramasan Abdulatipow der zwischen den Sunniten und den gemäßigten Salafisten begonnene Dialog zum Erliegen gekommen ist und durch staatliche Repressionen abgelöst wurde. (AI, Oktober 2013)
(...)
Menschenrechte
Schwerpunkt der Menschenrechtsverletzungen bleibt der Nordkaukasus. Im Verlauf des Jahres 2012 hat sich trotz leicht rückläufiger Opferzahlen die Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Region insgesamt nicht verbessert und bleibt insbesondere in XXXX und Tschetschenien (Menschenrechtslage) schlecht. Die Sorge vor einer Ausbreitung der Gewalt im bislang relativ ruhigen westlichen Nordkaukasus besteht fort.
Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 auch zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Wiederholte Äußerungen des damaligen Präsidenten (und heutigen Premierministers) Medwedew und anderer Funktionsträger deuten darauf hin, dass Recht und Gesetz hinreichend eingehalten und die Menschenrechte respektiert werden sollen. Es fehlt jedoch bislang an wirklich messbaren Fortschritten vor Ort. Die Urteile des EGMR werden von Russland nicht vollständig umgesetzt. Lt. NRO "Kawkaski Usel" sind 2011 im Nordkaukasus 91 Personen entführt und verschleppt worden. Es wird vermutet, dass dafür in den meisten Fällen Sicherheitskräfte verantwortlich sind. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 10.06.2013)
Im Zusammenhang mit Operationen der Polizeikräfte gab es [in XXXX] zahlreiche Vorwürfe über das Verschwindenlassen von Personen, außergerichtliche Hinrichtungen und Folter.
Menschenrechtsverletzungen mit mutmaßlicher Beteiligung von Sicherheitskräften wurden weder umgehend untersucht noch wurden wirksame Strafverfolgungsmaßnahmen ergriffen. Am 15. Dezember 2011 wurde Chadschimurad Kamalow, Gründer und Herausgeber der unabhängigen und kritischen dagestanischen Wochenzeitung Tschernowik, vor seinem Büro in XXXX erschossen. Die Mitarbeiter der Zeitung wurden seit Jahren von den örtlichen Behörden eingeschüchtert und schikaniert
(Amnesty International: Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, 24.5.2012)
Sicherheitskräfte entführten [u. a. in XXXX] Personen oder nahmen sie für mehrere Tage fest, ohne unmittelbare Erklärung oder Anklage. Menschenrechtsorganisationen gingen davon aus, dass die Anzahl an Entführungen unvollkommen dokumentiert ist, da die Verwandten der Opfer diese aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen nicht der Polizei meldeten. Im Allgemeinen gab es keine Verantwortung der staatlichen Sicherheitskräfte, die in Entführungen involviert waren. Kriminelle Gruppen, unter Umständen mit Verbindungen zu den Rebellen, entführten Personen für Lösegeld.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)
In XXXX stieg 2009 die Anzahl an außergerichtlichen Hinrichtungen und "Verschwundenen" merklich an, ebenso wie die der Angriffe auf Exekutivbehörden. Behörden im Nordkaukasus scheinen oft ohne Kontrolle der föderalen Regierung zu agieren. Im September 2009 warfen Menschenrechtsgruppen vor, dass sich in XXXX Todesschwadronen gebildet hätten, die Personen und insbesondere junge Männer entführen, foltern und in illegalen Anhaltezentren halten würden, unabhängig davon, ob diese in bedrohliche Aktivitäten involviert gewesen seien. Den Vorwürfen zufolge wären diese Anhaltezentren von den lokalen Behörden eingerichtet worden. Der NRO MAShR zufolge verschwanden in XXXX 2009 31 Personen. Es gab Berichte über Entführungen, Schläge und Folter um Geständnisse zu erzwingen, und darüber, dass Entführungen aus politischen Gründen getätigt wurden. Kriminelle Gruppen führten ebenfalls Entführungen durch. Im August 2009 wurde eine Demonstration gegen Verschwinden und andere Missbräuche von der Polizei unter Gewaltanwendung aufgelöst.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009 - Russian Federation, 11.03.2010)
In XXXX wurden seit Anfang des Jahres 20 Menschen entführt, die Hälfte davon im Mai, so die Statistik der Staatsanwaltschaft. In den meisten Fällen wurden am Tatort maskierte Männer in Militäruniform gesehen. Die Leichen von zwei Vermissten wurden später bei einem Großeinsatz der Sicherheitskräfte gefunden. Es seien Terroristen gewesen sagt die Polizei. Von drei anderen Verschollenen hieß es später, die Polizei habe bei ihnen Waffen gefunden. Das Schicksal der anderen bleibt unbekannt. Die Staatsanwaltschaft bestreitet, dass Polizei oder Geheimdienste hinter den Entführungen stehen. Angehörige und Menschenrechtler bezweifeln das.
(Welt Online: XXXX, die Republik der Verschwundenen, 31.5.2012; http://www.welt.de/politik/ausland/article106394873/XXXX-die-Republik-der-Verschwundenen.html Zugriff 26.9.2012)
Ethnische Gruppen
EDM 7/26, 7.2.2011: Sudden Death of Ethnic Minority Champion in XXXX Raises Suspicions - Didoi-Volk von 15.-30.000 will zu Georgien. In XXXX gibt es 14 größere und einige Dutzend kleinere ethnische Gruppen. Historisch bedeuteten die Nationalitäten wenig, jedoch gewannen sie durch das Vakuum, das der Kollaps der Sowjetunion hinterließ, an Bedeutung. Lokale Klans bauten politische Macht entlang ethnischer Grenzen auf.
(NY Times: In XXXX, Laugh Track Echoes Across Mountains, 16.2.2010, http://www.nytimes.com/2010/02/17/world/europe/17dagestan.html?ref=global-home)
XXXX ist jenes Gebiet der Russischen Föderation mit der größten ethnischen Diversität. Die größte ethnische Gruppe in XXXX sind die Awaren. Weitere größere Gruppen sind Darginer, Kumyken und Lesgier. Des Weiteren leben ethnische Russen, Laken, Tabasaran und Nogaier in XXXX. Der Schutz der Interessen der Völker XXXX stellt ein Grundprinzip der Verfassung der Republik dar. Die Sprachen mehrerer Völker sind in der Verfassung verankert.
(BBC News: Regions and Territories - XXXX, Stand 19.1.2010, http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/europe/country_profiles/3659904.stm)
Die folgenden Zahlenangaben beziehen sich auf den Zensus 2002: Die Awaren als größte ethnische Gruppen stellten rund 30% der dagestanischen Bevölkerung dar. Awaren siedeln vorwiegend in den Bergen im westlichen und südwestlichen XXXX und wurden im 11. Jahrhundert islamisiert. Unter der Führung des Darginers Magomedali Magomedow (1990-2006) entstand eine awarische, insbesondere unter einer "Nördliche Allianz" bekannte Oppositionsbewegung. Diese wurde von den beiden Bürgermeistern der (nördlich gelegenen Städte) Chassawjurt und Kisljar angeführt. Die Ernennung des Awaren Muchu Alijew zum Präsidenten wurde von der Opposition als Korrektur einer Ungerechtigkeit begriffen. Viele Awaren arbeiten bei der Polizei und anderen Exekutivkräften, aber auch im Ölsektor. Darginer (auch: Darginen) stellten 2002 mit rund 425.000 Personen 17%, und somit die zweitgrößte ethnische Gruppe in der Bevölkerung dar. Jedoch forderten 2002 zwei ethnische Gruppen, die seit 1926 als Darginer gezählt werden (Kaitaken und Kubatschen) eine Anerkennung als eigene ethnische Gruppe. Magomedali Magomedow ist Darginer, ebenso der seit 1998 amtierende Bürgermeister der Hauptstadt XXXX, Said Amirov. Die Darginer leben vorwiegend in der gebirgigen Region im Süden des Landes. Viele Darginer arbeiten im Handel, Geldumtausch und in der Landwirtschaft. In der Partei "Einiges Russland" sind vorwiegend Awaren und Darginer vertreten. Drittgrößte Gruppe sind mit 14% der Bevölkerung die Kumyken. Im Gegensatz zu Awaren, Darginern, Laken und Lesginen, die allesamt kaukasische Sprachen sprechen, sind die Kumyken ein turksprachiges Volk. Aufgrund der Siedlungspolitik der Sowjetunion wurde Ende der 1980er Jahre Rufe nach der Einrichtung eines Kumykistan laut. Historisch bedingt leben die Kumyken vorwiegend im zentralen Flachland. Neben der Landwirtschaft sind viele Kumyken im Handel und im Gassektor tätig. Kumyken stellen zudem einen erheblichen Teil der dagestanischen Intelligenzija dar. Lesginen (auch Lesgier), denen 13% der dagestanischen Bevölkerung zuzurechnen sind, leben vorwiegend im Süden der Republik, sowie im benachbarten Aserbaidschan. Als viertgrößte ethnische Gruppe erhielten sie zu Sowjetzeiten gelegentlich höherrangige Ämter Die Partei "Patrioten Russlands" wird als lesgische Partei betrachtet. Fast alle Kandidaten dieser Partei, die zur Parlamentswahl im März 2007 antraten, waren Lesgier. Auf die Partei wurde während des Wahlkampfs starker Druck ausgeübt, jedoch wurden die Betroffenen im Allgemeinen nicht aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit Ziel von Angriffen und Wahlmissbrauch. Die Laken, mit fast 140.000 Personen rund 5% der Bevölkerung, leben vorwiegend in den zentralen Gebirgsausläufern, dem "Herzen XXXX", wo sie unter anderem Kunsthandwerk und Saisonarbeit betreiben, aber auch einen nicht unwichtigen Teil der Intelligenzija darstellen. Die Anzahl der in XXXX lebenden Russen ist seit 1989, als sie noch 9% der Bevölkerung ausmachten, rückläufig. 2002 stellten sie wie die Laken mit 120.000 Personen rund 5% der Bevölkerung dar. In den letzten Jahrzehnten der Sowjetära besetzen sie keine Schlüsselpositionen, wie etwa in anderen Nachbarrepubliken. Weitere ethnische Gruppen in XXXX sind gemäß der Verfassung von 1994: Nogaier, Tschetschenen (Akkiner), Agulen (auch: Agulier), Zachuren, Rutulen, Tabassaren und Aseri. Diese Gruppen stellen nur einen kleinen Prozentsatz der Bevölkerung dar, können aber in gewissen Situationen wichtige Rollen spielen, etwa bei Fragen des Zugangs zu Land, politischer Teilhabe und Mitsprache in der Wirtschaft. Zachuren, Rutulen und Agulen leben vorwiegend im Süden XXXX, die Nogaier bewohnen die nördlichen Steppen. Tschetschenen leben historisch an der Grenze der Republik zu Tschetschenien.
(International Crisis Group: Russia's XXXX - Conflict Causes, 3.6.2008)
Es gibt in vielen Bezirken einzelne Dörfer, die ethnisch komplett unterschiedlich zusammengesetzt sind als die Mehrheitsbevölkerung dieses Bezirks. Seit dem Ende der Sowjetunion kam es immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen verschiedenen ethnischen Gruppen, etwa zwischen Kumyken und Awaren, Kumyken und Laken, Aseri und Lesginen, Awaren und Tschetschenen und Kumyken und Darginern. Hierbei handelt es sich zumeist um Landstreitigkeiten, oder um Streitigkeiten über die Besetzung bestimmter Ämter mit Vertretern ethnischer Gruppen. Jüngste Beispiele wären Auseinandersetzungen zwischen Tschetschenen und Laken im Bezirk Novolakski im Mai 2007, oder zwischen Kumyken und Darginern im März/April 2007.
(International Crisis Group: Russia's XXXX - Conflict Causes, 3.6.2008)
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Religion / Wahhabiten
Seit Beginn dieses Jahrhunderts hat ein früher in der Region nicht vertretenes fundamentalistisches Verständnis des Islams zahlreiche Anhänger gefunden. Die staatlichen Behörden setzen die Mitglieder derartiger Gemeinden mit Extremisten bzw. potentiellen Terroristen gleich und erfassen sie in Listen. Mitunter müssen sich diese Personen regelmäßig bei der Miliz melden und sind erheblichem Druck ausgesetzt.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)
Aus einem Bericht des russischen Menschenrechtszentrums Memorial geht hervor, dass der Islam in XXXX eine große Rolle spielt. Bis heute sind die meisten BewohnerInnen XXXX AnhängerInnen verschiedener sufistischer Bruderschaften (Tariqas). Ab den 1990er Jahren fand in XXXX eine neue religiöse Strömung Verbreitung - der Salafismus.
ICG berichtet, dass die meisten Muslime in XXXX einer Form des Islam anhängen, die als traditionell wahrgenommen wird, da sie eng mit den lokalen Bräuchen, Praktiken und Ansichten verwoben ist. Die traditionellen Muslime sind besser als die Salafisten in das säkulare System eingebunden und erkennen dessen Institutionen und Gesetze an. Ihre religiösen Gremien sind zu halbstaatlichen Einrichtungen geworden.
Memorial erläutert, dass die Salafisten, die oftmals unkorrekt als Wahhabiten bezeichnet werden, eine wörtliche Auslegung des Korans befürworten, Heilige sowie religiöse Lehrer ablehnen und gegen eine Vermischung des Islam mit lokalen Traditionen eintreten. In den 1990er Jahren wurde der damals noch nicht bewaffnete Konflikt in XXXX sowohl innerhalb der islamischen Gemeinschaften als auch zwischen den Vertretern der Geistlichkeit ausgetragen, der Geistlichen Führung der Muslime der Republik XXXX auf der einen Seite und den Anführern der Salafisten auf der anderen Seite. Gleichzeitig nahm der Druck auf die Salafisten von Seiten des Staates zu.
ICG zufolge unterstützte der Staat die traditionellen Muslime und verbot den Salafismus faktisch, wodurch die Kluft zwischen den beiden Strömungen noch größer wurde. Es kam zu einer regelrechten "Jagd auf Wahhabiten" als Teil des Kampfes gegen den Terrorismus, vor allem nach dem Einfall von tschetschenischen Aufständischen in XXXX im August 1999.
Memorial berichtet weiters, dass nach den Ereignissen von 1999 die Behörden die an dem Angriff auf XXXX Beteiligten und ihre UnterstützerInnen zur Verantwortung zogen und die dagestanische Volksversammlung ein Gesetz zum "Verbot von wahhabitischer oder anderer extremistischer Tätigkeiten auf dem Gebiet der Republik XXXX" verabschiedete. Allerdings enthält dieses Gesetz keine genaue Definition von Wahhabismus und Extremismus. Dadurch wurde praktisch jeder, der nach der Einschätzung der Strafverfolgungsbehörden ein Anhänger des Wahhabismus sein konnte, zum Opfer von polizeilicher Willkür. Der Kampf gegen den Terrorismus verwandelte sich in einen Kampf gegen AnhängerInnen des Wahhabismus.
ICG merkt an, dass die dagestanischen Behörden ab dem Beginn des Zweiten Tschetschenienkriegs 1999 fast zehn Jahre lang nicht zwischen moderaten und radikalen, gewaltorientierten Salafisten unterschieden, was dazu beitrug, die gesamte Gemeinschaft zu radikalisieren.
Memorial erwähnt, dass im Frühling und Sommer 2012 ein Dialog zwischen den Sufisten und Salafisten begonnen wurde.
ICG führt aus, dass die Aufständischen kein Interesse an einem Dialog haben und versuchen, diesen durch terroristische Angriffe zu untergraben. Auch die Sicherheitsbehörden stören den Prozess mit ihrem Vorgehen. Der Dialog stand mit der Ermordung von Scheich Said Afandi im August 2012, dem einflussreichsten Scheich im Nordkaukasus, kurz vor dem Ende. Moderate salafistische Organisationen verurteilten den Anschlag und riefen zu einer Fortsetzung des Dialogs auf, woraufhin deren Anführer von Rebellen bedroht wurden. Doku
Umarow, der Anführer des Kaukasus-Emirats, veröffentlichte ein Video, in dem er versicherte, dass Sufis, die nicht mit den Behörden kooperierten, "Brüder im Islam" seien. Er lud sie ein, sich dem Dschihad anzuschließen.
Bernhard Clasen, ein freier Journalist, schreibt im Amnesty Journal vom Oktober 2013, dass unter dem neuen dagestanischen Präsidenten Ramasan Abdulatipow der zwischen den Sunniten und den gemäßigten Salafisten begonnene Dialog zum Erliegen gekommen ist und durch staatliche Repressionen abgelöst wurde. (ACCORD:
ecoi.net-Themendossier zur Russischen Föderation: Sicherheitslage in XXXX, 18.12.2013)
Dutzende von muslimischen Gruppen siedelten sich über die Jahrhunderte hinweg in XXXX an, auch heute noch sind die meisten Einwohner Muslime.
(BBC News: Regions and Territories - XXXX, Stand 19.1.2011, http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/europe/country_profiles/3659904.stm)
Dem dagestanischen Religionsgesetz 1998 zufolge ist je Konfession nur eine Dachorganisation erlaubt - im Falle des Islam ist diese das "Geistliche Direktorat der Muslime XXXX". Sowohl religiöse Bildungsmaterialien, als auch Studien im Ausland müssen vom Direktorat genehmigt werden. Dem Anti-Wahhabismus-Gesetz 1999 zufolge muss jeder der Religion unterrichtet - selbst privat - eine Genehmigung der Dachorganisation haben. Lokale Gesetze schränken also die religiöse Bildung ein, aber auch die Bandbreite verfügbarer islamischer Literatur, und tragen so zum Monopol des "Geistlichen Direktorats der Muslime XXXX" bei. Die Einschränkungen rühren daher, dass man der Meinung ist, ausländischer Einfluss könnte den lokalen islamistischen Aufstand schüren. Viele, die sich dem Aufstand anschließen, würden ihren Weg dorthin in islamischen Einrichtungen im Ausland beginnen.
(Forum 18: XXXX controls on Islamic education, 02.06.2010, http://www.forum18.org/Archive.php?article_id=1453)
Die meisten Mitglieder islamistischer Gruppen kommen aus den ethnischen Gruppen der Awaren, Laken, Kumyken und Darginer, vor allem in XXXX, Chassawjurt, Isberbasch und Bujnaksk, und insbesondere aus den Bezirken Tsuntinski, Botlich und Kasbekowski. Am meisten vom Konflikt betroffene Gebiete sind Bujnaksk, Chassawjurt und XXXX.
(International Crisis Group: Russia's XXXX - Conflict Causes, 03.06.2008)
Ursprünglich kam der Sufi Islam über religiösen Führer aus dem Irak über Aserbaidschan nach XXXX. Das Gedankengut des Wahhabismus/Salafi Islam kam erst Ende der 1980er Jahre mit der Information aus Saudi-Arabien. XXXX stellt einen wichtigen Teil des Kaukasischen Emirats dar. Wahhabismus wird in XXXX stark akzeptiert, vor allem unter jungen Menschen. Nicht alle Wahhabi sind Terroristen, aber radikales Gedankengut breitet sich schnell aus. Um dieser Entwicklung entgegenzuwirken sind nicht nur militärische, sondern auch andere Maßnahmen, wie etwa Bildung notwendig. Die Wahhabiten bezeichnen sich selbst als Salafi ("zurück zu den Wurzeln"), was im Allgemeinen das Gleiche ist. Es gibt ein gewisses Engagement von Saudi-Arabien, vor allem im Bildungsbereich. Der Wahhabismus im Nordkaukasus stellt jedoch eine neue Form dar, eine vereinfachte, modernisierte und militarisierte Version des Wahhabismus, eine für die junge Generation besser verständliche Form.
(Dr. Mikhail Roshchin - Insitute for Eastern Studies: Vortrag für AsylGH am BMI, 26.03.2009)
Nach Einschätzung einer tschetschenischen Menschenrechtsaktivistin genießen die Islamisten in Tschetschenien kaum Sympathien in der Bevölkerung und können sich durch den hohen Repressionsdruck nicht in der Öffentlichkeit bewegen, während dies in XXXX durchaus möglich ist. Besonders unruhige Bezirke sind hier Chassawjurt, Sergokalinsky und Karabudachkensky.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe: Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage - Tschetschenien, Inguschetien und XXXX, 25.11.2009)
Seit Beginn dieses Jahrhunderts hat ein früher in der Region nicht vertretenes fundamentalistisches Verständnis des Islams zahlreiche Anhänger gefunden. Die staatlichen Behörden setzen die Mitglieder derartiger Gemeinden mit Extremisten bzw. potentiellen Terroristen gleich und erfassen sie in Listen. Mitunter müssen sich diese Personen regelmäßig bei der Miliz melden und sind erheblichem Druck ausgesetzt. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)
Am 15. Juli 2010 wurde der Pastor Artur Suleimanow der dagestanischen Hosanna Kirche, der größten Pfingstkirche in XXXX, in XXXX erschossen.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 7/137, 16.07.2010)
"Extremistischer islamischer Wahhabismus" ist in XXXX gesetzlich verboten. Zwischen Juni und September [2011] wurden mindestens drei Imame getötet, die für den traditionellen Islam eingetreten waren. (U.S. Department of State: International Religious Freedom Report - Russia 2011, 30.7.2012) Salafi Muslime waren [2011] weiterhin der Gefahr von Verfolgung ausgesetzt. (Human Rights Watch: Jahresreport 2011, 22.1.2012)
Gelegentlich kommt es zu Auseinandersetzungen zwischen Anhängern des Wahhabismus und Anhängern des Sufismus.
(Caucasian Knot: Last week, armed conflict in Northern Caucasus took away 12 lives, 16.2.2011,
http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/16151/ )
In einigen Dörfern in XXXX unterstützen Geistliche das verpflichtende Tragen von Hidschabs für Schulmädchen und geschlechtergetrennten Schulunterricht. In dem Ort Gubden sollen Hunderte Mädchen aus religiösen Gründen überhaupt nicht die Schule besuchen. Im September 2010 wurde eine Schuldirektorin erschossen, die zuvor verboten hatte, dass Mädchen in ihrer Schule Hidschab tragen.
(Caucasian Knot: MIA of XXXX does not exclude that schoolmaster was killed by religious extremists, 24.09.2010, http://dagestan.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/14574/)
Anti-Wahhabismus-Gesetz
Erste Auseinandersetzungen zwischen Sufi Muslimen und Salafiten in XXXX wurden 1994-95 registriert. Bereits 1997 forderten Unterstützer des Sufi Islam in XXXX ein Verbot jeglicher salafitischer Aktivitäten. Diese wurden daraufhin tatsächlich im Dezember 1997 rechtlich eingeschränkt. 1998 kam es zu einem Angriff radikaler Islamisten in XXXX und der Ausrufung eines "Speziellen Islamischen Territoriums" auf dem Gebiet dreier Siedlungen in XXXX.
(CSIS: Radical Islam in the North Caucasus; Evolving Threats, Challenges, and Prospects, 29.11.2010)
1999 wurde in XXXX das so genannte Anti-Wahhabismusgesetz erlassen, das den Wahhabismus offiziell verbot. Dieses wird dafür kritisiert, aggressive und diskriminierende Formulierungen zu enthalten, die Polizei und Sicherheitskräfte anführten, um praktizierende Muslime die sie der Mitgliedschaft oder Sympathie mit dem islamischen Aufstand verdächtigten, zu jagen und sogar zu töten. Immer wieder sprechen sich auch hochrangige Politiker gegen das Gesetz aus.
(RFE/RL: Further Call For Repealing Daghestan's Controversial 'Anti-Wahhabism' Law, 24.03.2010, http://www.rferl.org/content/Further_Call_For_Repealing_Daghestans_Controversial_AntiWahhabism_Law/1992631.html/ Window on Eurasia: Daghestan's Ban on Wahhabism Should Be Repealed, XXXX Mayor Says, 06.11.2009,
http://windowoneurasia.blogspot.com/2009/11/window-on-eurasia-daghestans-ban-on.html)
Vor mehr als zehn Jahren verbot XXXX den Wahhabismus um sich gegen den traditionellen Islam und gegen militante Gruppen zu verteidigen. Nun wurde aber festgestellt, dass dieser Schritt kontraproduktiv war. Dieses Verbot führte dazu, dass unschuldige Menschen auf Grund ihres Glaubens attackiert werden, sowie dass die Militanten mehr Unterstützungen bekommen, da sie als Verteidiger des Islams wirken.
Eine der am meisten diskutierten Themen in XXXX in letzter Zeit war der Dialog zwischen den Vertretern der zwei verfeindeten religiösen Parteien in XXXX und zwar den so genannten offiziellen Islam, welcher auf dem Sufismus basiert und dem Salafismus, welcher auch den Wahhabismus inkludiert.
Da der Wahhabismus immer mit allen negativen Ereignissen in XXXX verbunden wird, werden automatisch alle Anhänger dieser Religion als Militante gesehen, die Militanten wiederum nützen diesen Trend des Islam dazu, ihre illegalen Aktivitäten zu decken. Ende April wurde ein erster Versuch unternommen, die beiden Richtungen des Islam zusammen zu bringen und so wurde ein Runder Tisch organisiert. Das primäre Ziel dieses Runden Tisches war, die Anklagen und Gegenanklagen der beiden Parteien der letzten Jahrzehnte zu stoppen.
Bei diesem Runden Tisch wurde erklärt, dass ein friedliches Zusammenleben und ein Wohlergehen der Bevölkerung die Stärkung der Einheit der Völker benötigt.
(Kyiv Post: Daghestanis seek to overcome Muslim divisions to oppose militants, 9.5.2011,
http://www.kyivpost.com/news/opinion/op_ed/detail/103909/, Zugriff 27.9.2011)
Wirtschaftliche und soziale Lage
Die Republik XXXX verfügt über folgende Bodenschätze - Erdöl, Erdgas, Kohle, Torf, Metalle usw. Die Landwirtschaft ist einer der Hauptwirtschaftszweige XXXX (28,5% des BSP der Republik). Ein Drittel der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung XXXX ist in der Landwirtschaft beschäftigt. Im Moment gibt es 36.000 Farmen und 900 landwirtschaftliche Betriebe in XXXX. Der Anteil des privaten Sektors an der gesamten landwirtschaftlichen Produktion beträgt 67%. Es gibt eine Beschäftigtenquote von 70%, zwei Drittel der Beschäftigten arbeiten in der Produktion. 18% der Gesamtbevölkerung sind Rentner.
Die Arbeitslosigkeit in der Nordkaukasus Region ist die höchste in Russland. Die Gesamtzahl der Arbeitslosen beträgt ca. 766.6 Tausend Menschen (bzw. 18% der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung). Die Arbeitslosenquote in XXXX liegt bei 17,2%. Die durchschnittliche Arbeitslosigkeit in Russland liegt bei 8,2%. Offiziell sind in XXXX
45. 800 Personen als arbeitslos gemeldet, die offizielle Arbeitslosenrate liegt also bei 3,6%.
In XXXX kostet ein Quadratmeter Wohnraum rund 27.695 RUB (USD 991), in Moskau sind es vergleichsweise 125.954 RUB (USD 4.506), im Föderationskreis Nordkaukasus durchschnittlich 28.271 RUB (USD 1.011), im Föderationskreis Südrussland 36.332 RUB (USD 1.300). Zur Miete kostet ein Zimmer in XXXX oder Kaspiisk 5.000-7.000 RUB (179-250 USD) monatlich, zwei Zimmer 9.000-15.000 RUB (322-537 USD) und drei Zimmer 10.000-15.000 RUB (358-537 USD).
Die niedrigsten Durchschnittseinkommen werden in des südlichen Bundes-Distrikten (einschließlich XXXX) verzeichnet (13.275 RUB / USD 475). Der Durchschnittsgehalt in XXXX lag laut Bundesstatistik Service Ende 2011 bei 10.244 RUB (ca. 311 USD).
In der Republik gibt es 1.663 Tagesbildungsstätten mit momentan
403. 288 Schülern, 6 staatliche Hochschulen mit 33 Filialen, in welchen 104.895 Studenten studieren, und 35 spezialisierte Berufsschulen mit 24.553 Berufsschülern.
In XXXX stehen der Bevölkerung 36 zentrale Bezirkskrankenhäuser (3.979 Betten), 3 Bezirkskrankenhäuser (215 Betten), 102 Lokalkrankenhäuser (1.970 Betten), 4 Dorfkrankenhäuser (180 Betten), 5 zentrale Bezirkspolykliniken, 175 ärztliche Ambulanzen und 1.076 ambulante Versorgungspunkte zur Verfügung. Spezialisierte medizinische Hilfe erhält man in 10 städtischen und 48 republikanischen Prophylaxe- und Heileinrichtungen. Es gibt 5 Sanatorien für Kinder, 2 Kinderheime, 3 Bluttransfusionseinrichtungen, sowie 7 selbstständige Notdienste und 50 Notdienste, die in andere medizinische Einrichtungen eingegliedert sind. (International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)
Laut dem Amt für Statistik der Russischen Föderation lagen die monatlichen Lebenshaltungskosten in XXXX 2011 durchschnittlich bei
4. 931 RUB pro Person: 5.162 RUB für arbeitende Erwachsene, 3.991 RUB für Rentner und 4.768 RUB für Kinder.
(Rosstat XXXX: 07-??????? ????? ?????????, 27.6.2012, http://dagstat.gks.ru/digital/region12/DocLib/htm, Zugriff 26.9.2012)
2010 wurden 75% des Budgets von XXXX durch direkte Geldspritzen aus Moskau finanziert. 2009 waren es noch 82% des Budgets gewesen. Der Rückgang ist nicht auf eine verbesserte Wirtschaftsleistung der Republik zurückzuführen, sondern auf den allgemeinen Rückgang der Subventionen aus Moskau von 1,5 Milliarden Dollar 2009 auf 1,1 Milliarden Dollar 2010. Die eigenen Einnahmen XXXX stiegen in dieser Zeit um nur 90 Millionen Dollar an. Die Einkommen sind in XXXX sehr ungleich verteilt, 70% der Bevölkerung leben dem dagestanischen Soziologen Enver Kisriev zufolge in Armut.
(The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 12, Issue 1, 14.1.2011)
Arbeitssuche:
Es gibt verschiedene Wege, in Russland eine Arbeit zu finden. Der staatliche Arbeits- und Beschäftigungsdienst hat unter "Work in Russia": www.trudvsem.ru die erste Online- Datenbank mit Stellenangeboten aus allen Regionen der Föderation eröffnet. Die Datenbank enthält Informationen aus 85 regionalen Arbeitsagenturen und 2500 städtischen Beschäftigungsdiensten. Hauptanliegen dieser Datenquelle ist es, umfassend über die Situation auf dem russischen Arbeitsmarkt zu informieren. Informationen über die individuellen Rechte und Ansprüche von Arbeitnehmern sind ebenfalls formuliert, genauso wie Ratschläge zu professionellem arbeitsrechtlichem Beistand, gesetzlichen Regelungen und Kontaktdaten von regionalen Service- und Beschäftigungszentren. Zum jetzigen Zeitpunkt enthält "Work in Russia" etwa 1000000 freie Stellen. Arbeitsagenturen gibt es in allen Regionen Russlands. Sie bieten Informationen bezüglich der regionalen Arbeitsmarktlage und Angebots- und Nachfragesituation an. Darüber hinaus führen sie professionelle Trainings durch, sind für die Registrierung von Arbeitslosen zuständig und zahlen Arbeitslosenbeihilfen aus. Arbeitssuchende können sich an das regionale Beschäftigungsbüro an ihrem Wohnort wenden.
Für XXXX ist dies: XXXX
Arbeitslose, die beim staatlichen Arbeits- und Beschäftigungsdienst gemeldet sind, haben einen Anspruch auf die kostenlose Teilnahme an Trainingskursen zur Verbesserung ihrer Fähigkeiten. Es gibt private Schulen, Trainingszentren und Institute, bei denen Personen oder ihre Arbeitgeber für das Training bezahlen. Die Kurskosten richten sich nach der Stadt oder Region, sowie dem Unterrichtsfeld.
(IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Russische Föderation Juni 2013)
Bildung
In Russland gibt es sowohl staatliche als auch private Bildungseinrichtungen. Jeder russische Staatsbürger hat Anspruch auf kostenlose Bildung. Dieser Anspruch kann an allen staatlichen Bildungseinrichtungen auf allen Ebenen verwirklicht werden (an Hochschulen gibt es ein leistungsbezogenes Auswahlverfahren). Alle Bildungseinrichtungen (darunter auch nicht-staatliche, private Organisationen auf allen Ebenen: Kindergärten, Schulen, Colleges, Universitäten) müssen über eine entsprechende staatliche Lizenz und Akkreditierung verfügen, die sie berechtigt, Zeugnisse und Diplome auszugeben. Viele staatliche Hochschulen haben mittlerweile gebührenpflichtige Fakultäten und Institute.
In der Republik XXXX gibt es 1 663 Tagesbildungsstätten mit momentan 403 288 Schülern, 6 staatliche Hochschulen mit 33 Filialen, in welchen 104 895 Studenten studieren, und 35 spezialisierte Berufsschulen mit 24 553 Berufsschülern.
(IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Russische Föderation Juni 2013)
Behandlung von Rückkehrern
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige allein deshalb bei ihrer Rückkehr nach Russland staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten.
Ebenso liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalis-tischen Islam zu propagieren.
Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschen-rechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt.
Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert.
Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthalts-ort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses (ein von russischen Auslandsvertretungen in Deutschland ausgestelltes Passersatzpapier reicht nicht aus) und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden.
Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben.
Zurückkehrende unbegleitete Minderjährige können in einem Kinderheim unter-gebracht werden, wenn sich keine Verwandten zur Aufnahme bereit erklären. Die Zuständigkeit liegt bei den Behörden des registrierten Wohnortes des Minderjährigen. Wie der damalige Präsident Medwedew im Herbst 2010 selbst einräumte, sind die Zustände in solchen Heimen nicht selten schlecht.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 10.06.2013)
Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung sind gesetzlich gewährleistet, Die Regierung schränkte die Bewegungsfreiheit im Land und Migration jedoch ein. Personen mit dunklerer Hautfarbe aus dem Kaukasus oder Zentralasien wurden oft zur Überprüfung ihrer Dokumente herausgegriffen.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009 - Russian Federation, 11.03.2010)
Es gibt einige Einschränkungen der Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit. Alle Erwachsenen sind verpflichtet, ihren Inlandsreispass bei Reisen mitzuführen und um bestimmte staatliche Leistungen zu erhalten. Einige regionale Behörden haben Registrierungsvorschriften, die das Recht der Bürger ihren Wohnort frei zu wählen einschränken. Ziel hiervon sind meistens ethnische Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und aus Zentralasien.
(Freedom House, Freedom in the World 2010 - Russia, Mai 2010)
Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor. Jedoch schränkte die Regierung die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes und Migration ein. Obwohl das Gesetz dem Bürger das Recht auf frei Wahl des Wohnorts einräumt, müssen alle Erwachsenen behördlich ausgestellte Inlandpässe bei sich tragen, wenn sie im Land reisen, und müssen sich innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nach ihrer Ankunft an einem neuen Ort bei den lokalen Behörden melden. Behörden verweigerten Personen ohne Inlandpass oder ordnungsgemäße Registrierung oft öffentliche Dienstleistungen. Viele regionale Regierungen schränkten das Recht durch Registrierungsbestimmungen, die stark an jene aus Sowjetzeiten erinnerten, ein. Dunkelhäutige Personen aus dem Kaukasus oder afrikanischen oder asiatischen Ursprungs wurden oft für Dokumentenkontrollen herausgegriffen. Es gab glaubhafte Berichte, dass die Polizei unregistrierten Personen willkürlich Geldstrafen auferlegten, die über die gesetzlichen Vorgaben hinausgingen, oder Bestechungsgelder verlangten.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)
Medizinische Versorgung
In XXXX stehen der Bevölkerung 36 zentrale Bezirkskrankenhäuser (3979 Betten), 3 Bezirkskrankenhäuser (215 Betten),102 Lokalkrankenhäuser (1970 Betten), 4 Dorfkrankenhäuser (180 Betten), 5 zentrale Bezirkspolykliniken, 175 ärztliche Ambulanzen und 1076 ambulante Versorgungspunkte zur Verfügung. Spezialisierte medizinische Hilfe erhält man in 10 städtischen und 48 republikanischen Prophylaxe- und Heileinrichtungen. Es gibt 5 Sanatorien für Kinder, 2 Kinderheime, 3 Bluttransfusionseinrichtungen, sowie 7 selbstständige Notdienste und 50 Notdienste, die in andere medizinische Einrichtungen eingegliedert sind. Im Rahmen eines nationalen Projekts wurde die materielle Basis der medizinischen Erstversorgung bedeutend verstärkt. In den Jahren 2007 und 2008 wurden 884 Einheiten medizinischer Ausrüstung im Gesamtwert von RUB 405,5 Millionen nach XXXX geliefert, darunter 87 Röntgengeräte, 204 Laborausstattungen, 102 Ultraschallgeräte, 214 Endoskopiegeräte, 236 EKG-Geräte, 41 Echografiegeräte und 172 Krankenwagen im Wert von RUB 102 Millionen/ USD 3.2 Millionen).
(IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Russische Föderation Juni 2011)
Wie in der gesamten Russischen Föderation üblich, ist auch die Behandlung von psychischen Erkrankungen flächendeckend. Inguschetien und XXXX sind Teilrepubliken der Föderation, also gibt es auch dort in jeder Stadt Polikliniken, Krankenhäuser und andere Gesundheitseinrichtungen, sowie in größerer Anzahl Apotheken. Der Zugang ist üblicherweise kostenlos und je nach Art der Erkrankung wird ambulant oder stationär behandelt. (...) Auch Psychopharmaka und deren Generika (sind) in der Russischen Föderation flächendeckend verfügbar. In dieser Hinsicht ist das eine reine Kostenfrage. Konkrete Auskünfte und Behandlung für psychische Erkrankungen erhält man an folgenden Stellen: Nasran/Inguschetien, Psychoneurologische Klinik, Ul. Kunajeva 36; Mahatschkala/ XXXX, Psychoneurologisches Zentrum der Republik XXXX, Ul. Lyakhova 47.(Auskunft des Verbindungsbeamten des Innenministeriums an der Österreichischen Botschaft Moskau zur Frage "Behandlungsmöglichkeiten psychischer Erkrankungen in Inguschetien und XXXX"; April 2011)
Weitere Erkenntnisse über asyl- und abschiebungsrelevante Vorgänge
Echtheit von Dokumenten
Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente, die russische Staatsangehörige aus den russischen Kaukasusrepubliken mit sich führen (insbesondere Reisedokumente), sind nicht selten mit unrichtigem Inhalt ausgestellt.
Immer wieder werden auch bei der Botschaft gefälschte Dokumente vorgelegt. In Russland ist es darüber hinaus auch möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haft-befehle, Gerichtsurteile. Die Verwaltungsstrukturen in Tschetschenien sind größtenteils wieder aufgebaut, so dass die Echtheit von Dokumenten aus Tschetschenien grundsätzlich überprüft werden kann. Probleme ergeben sich allerdings dadurch, dass bei den kriegerischen Auseinandersetzungen viele Archive zerstört wurden. Häufig sind Fälschungen primitiv und leicht zu identifizieren. Es gibt aber auch Fälschungen, die mit chemischen Mitteln auf Originalvordrucken professionell hergestellt wurden und nur mit speziellen Untersuchungen erkennbar sind.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013)
Ausreisekontrollen und Ausreisewege
Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden an den Außengrenzen entsprechen in der Regel internationalem Standard. Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen mit besonderer Aufmerksamkeit u. a. bei Ein- und Ausreisen überwachen und dunkelhäutige Personen aus dem Kaukasus häufig zu Dokumentenüberprüfungen herausgeholt werden.
Reisende müssen ihren Inlandspass vorweisen, wenn sie Fahrkarten oder Flugtickets kaufen. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 38-39; U.S. Department of State:
Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia)
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2.1. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat, insbesondere zu XXXX, welche der Beschwerdeführerin gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelt und im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgehalten und denen im Zuge dessen nicht entgegengetreten wurde, stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Vor dem Hintergrund dieser aktuellen Länderberichte kann nicht erkannt werden, dass in XXXX aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung ausgesetzt wäre; in XXXX ist eine Zivilperson aktuell nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt.
2.2. Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin und zu ihrer Rückkehrsituation:
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin.
Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation der Beschwerdeführerin sowie ihrer Integration in Österreich ergeben sich aus ihren Angaben im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesasylamt sowie aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Asylwerber- und Fremdeninformationssystem, Strafregister, Grundversorgungs-Informationssystem), denen die Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten ist. Die Feststellungen zu der in Österreich lebenden Verwandten der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, basiert auf den oben angeführten Länderfeststellungen und dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihren eigenen Angaben zu Folge auch bereits vor ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation in der Lage war, für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Sie gab an, eine Ausbildung zur Schreibkraft absolviert und 25 Jahre als Sekretärin bei einer Baufirma (in der Beschwerdeverhandlung: "für den Staat") gearbeitet zu haben. Danach habe sie als Verkäuferin am Basar gearbeitet. Die Beschwerdeführerin war daher vor ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation jedenfalls in der Lage, ihre notdürftigste Lebensgrundlage zu decken und es ist nicht ersichtlich und hat die Beschwerdeführerin auch nicht dargetan, weshalb ihr dies nicht auch künftig möglich sein sollte, zumal die Beschwerdeführerin selbst angegeben hat, arbeiten zu wollen und zu können (wenn auch keine schweren Tätigkeiten) und zumal die Beschwerdeführerin nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte in XXXX verfügt und vor dem Hintergrund des im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin üblichen familiären Zusammenhaltes auch von dieser Seite eine allenfalls notwendige Unterstützung im Falle einer Rückkehr erfahren könnte. Auch aus den getroffenen Länderfeststellungen lässt sich nicht der Schluss ableiten, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin an keiner dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankung leidet, beruht auf ihren eigenen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.06.2014 sowie den vorgelegten medizinischen Befunden; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt II. verwiesen.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in Österreich auf keine ausreichend ausgeprägten und verfestigten individuellen integrativen Anknüpfungspunkte hinsichtlich ihres Privat- und Familienlebens verweisen kann, gründet sich auf den Umstand, dass Gegenteiliges im Verfahren nicht hervorgekommen ist; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt III. verwiesen.
2.3. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin:
Im vorliegenden Verfahren hat die Beschwerdeführerin nach ihrer Erstbefragung in einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt die Gelegenheit gehabt, ihre Fluchtgründe umfassend darzulegen. Der aufgrund dieser Befragungen festgestellte Sachverhalt und die Beweiswürdigung finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. In Anbetracht des von der belangten Behörde mängelfrei durchgeführten Ermittlungsverfahrens, angesichts der diesbezüglichen Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid sowie insbesondere aufgrund der Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat das Bundesverwaltungsgericht - unter Bedachtnahme auf die Beschwerdeausführungen - keine Bedenken gegen die im angefochtenen Bescheid getroffenen individuellen Feststellungen zum Sachverhalt hinsichtlich der geltend gemachten Ausreisegründe. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat eine gezielte konkrete Verfolgung droht. Diese Feststellung gründet sich auf dem Umstand, dass das individuelle Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den von ihr behaupteten Fluchtgründen insbesondere mangels Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit sowie signifikanter Widersprüchlichkeit der Angaben aus folgenden Gründen nicht als glaubhaft zu beurteilen war:
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; 25.11.1999, 98/20/0357, uva.).
Dabei steht die Vernehmung des Beschwerdeführers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Beschwerdeführer gleichbleibende, substantiierte Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen.
Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als unglaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).
Im Sinne dieser Judikatur ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ein asylrelevantes Vorbringen glaubhaft und in sich schlüssig darzulegen.
Die Beschwerdeführerin hat beim Bundesasylamt im Wesentlichen vorgebracht, dass ihr Sohn Probleme mit unbekannten Leuten gehabt habe und sich deshalb verstecken habe müssen. Da diese Leute den Sohn nicht finden hätten können, seien sie zur Beschwerdeführerin gekommen und hätten sie und den Enkelsohn bedroht. Daraufhin seien die Beschwerdeführerin und ihr Sohn ausgereist.
Das Bundesasylamt hat die von der Beschwerdeführerin präsentierte Fluchtgeschichte bzw. Bedrohungssituation als nicht glaubhaft gewertet und ist von einem konstruierten Fluchtvorbringen ausgegangen, da die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen auf dem Fluchtvorbringen ihres Sohnes aufgebaut habe und dessen Vorbringen als unglaubwürdig beurteilt worden sei. Außerdem seien die Angaben der Beschwerdeführerin nicht logisch nachvollziehbar, da sie beispielsweise ihre Arbeit bereits kurz vor dem fluchtauslösenden Ereignis gekündigt habe, sie außerdem nichts über die Probleme ihres Sohne gewusst habe und nicht nachvollziehbar sei, warum die Schwiegertochter und die Enkelkinder der Beschwerdeführerin nicht auch geflüchtet seien. Selbst bei Wahrheitsunterstellung der vorgebrachten Fluchtgeschichte der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes kam die belangte Behörde aber zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn lediglich eine Bedrohung durch kriminelle Privatpersonen und somit keinen Asylgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention geltend gemacht hätten und auch keinerlei Hinweise hervorgekommen seien, dass die russischen Behörden nicht schutzfähig oder schutzwillig seien.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.06.2014 hatte die Beschwerdeführerin nochmals Gelegenheit im Rahmen einer detaillierten Befragung ihre Fluchtgründe darzulegen. In der Beschwerdeverhandlung hätte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt, das Bundesverwaltungsgericht von der Glaubwürdigkeit ihres Vorbringens zu überzeugen. Dies ist ihr jedoch nicht gelungen. Nach eingehender Befragung im Rahmen der Verhandlung gelangte das Bundesverwaltungsgericht vielmehr zu dem Eindruck, dass die Beschwerdeführerin den von ihr erzählten Sachverhalt nicht in dem von ihr geschilderten Ausmaß selbst erlebt hat. So war die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, die wenig nachvollziehbaren Angaben glaubwürdig darzustellen und ihr Fluchtvorbringen anschaulich zu schildern. Vielmehr sind in der mündlichen Beschwerdeverhandlungen weitere Ungereimtheiten sowie auch Widersprüche - im Verhältnis zu den Angaben des Sohnes der Beschwerdeführerin - hinzugekommen, die darauf hindeuten, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht der Wahrheit entspricht. Auch der Sohn der Beschwerdeführerin konnte sein Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung nicht glaubhaft machen. Dass die Beschwerdeführerin eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten gehabt habe, konnte sie - wie in weiterer Folge noch genauer dargestellt wird - somit auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung nicht glaubhaft machen. Bereits bei oberflächlicher Durchsicht des oben wieder gegebenen Verhandlungsprotokolls - auch im Vergleich zu der im Verfahrensgang kurz zusammengefassten Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt - wird augenscheinlich ersichtlich, dass es sich bei den Angaben der Beschwerdeführerin in ihrem Asylverfahren offensichtlich um ein asylzweckbezogen angelegtes, in der geschilderten Form aber nicht glaubwürdiges Vorbringen handelt.
Wie bereits festgehalten sind im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung Ungereimtheiten und Widersprüche - auch im Verhältnis zu den Angaben des Sohnes der Beschwerdeführerin - aufgetreten. Dies betrifft beispielsweise den Terrorakt bzw. die Explosion in der Nähe der Wohnung des Sohnes der Beschwerdeführerin, welcher ihn und seine Familie veranlasst habe, in eine andere Wohnung im Haus seiner Eltern, also der Beschwerdeführerin und ihres Mannes, zu ziehen. Beim Bundesasylamt gab der Sohn der Beschwerdeführerin an, dass sich dieser Vorfall im Dezember 2012 ereignet habe. In der Beschwerdeverhandlung erzählte der Sohn der Beschwerdeführerin dann aber plötzlich, dass sich dieser Anschlag auf einen Kontrollposten zum Jahreswechsel 2011/2012 ereignet habe (vgl. Seite 11 des Verhandlungsprotokolls). Im weiteren Verlauf der Beschwerdeverhandlung kam dieses Thema noch einmal zur Sprache und sagte der Sohn der Beschwerdeführerin wiederum, dass sich diese Explosion zum Jahreswechsel 2011/2012 ereignet habe und er kurz darauf in das Haus seiner Eltern übersiedelt sei (vgl. Seite 14 des Verhandlungsprotokolls). Auch die Beschwerdeführerin - die es in der Einvernahme beim Bundesasylamt überhaupt vermieden hat, exakte zeitliche Angaben zu machen - gab in der Beschwerdeverhandlung an, dass die Explosion in unmittelbarer Nähe der Wohnung ihres Sohnes um das neue Jahr herum (2011/2012) gewesen sei. Daraufhin seien der Sohn und seine Familie in eine Wohnung in der Nähe der Beschwerdeführerin gezogen. Ungefähr zwei Wochen nach dem Umzug habe es im bzw. vor dem Haus der Beschwerdeführerin eine Schießerei gegeben. Daraufhin, nämlich im März 2013, sei der Sohn mit einer Familie wieder in eine andere Wohnung gezogen (vgl. Seite 30f des Verhandlungsprotokolls). Der Beschwerdeführerin wurde vorgehalten, dass dies zeitlich nicht zusammenpasse und sie wurde gebeten, dies zu erklären. Die Beschwerdeführerin entgegnete aber lediglich, dass sie unter Diabetes leide und daher Probleme mit ihrem Gedächtnis habe. Dass die Beschwerdeführerin Schwierigkeiten habe, sich Dinge zu merken, hat sie bisher jedoch noch nicht vorgebracht und gibt es diesbezüglich auch keine Anhaltspunkte (medizinische Befunde oder dergleichen) im Akt. Insofern ist diese Erklärung lediglich als unglaubwürdige Schutzbehauptung zu werten. Abgesehen davon, dass es bezüglich dieses Terroraktes, der Ende 2011 oder Ende 2012 stattgefunden haben soll, zeitlich unterschiedliche Aussagen gibt, ist festzustellen, dass dieser Vorfall überhaupt nichts mit der konkreten Situation bzw. dem eigentlichen Ausreisegrund der Beschwerdeführerin oder ihres Sohnes zu tun hatte bzw. ist dies dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes auch nicht zu entnehmen.
Ähnlich verhält es sich mit dem Vorfall, der sich kurze Zeit später ereignet haben soll. Das Haus, in dem die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann eine Eigentumswohnung haben und in dem auch der Sohn mit seiner Familie - nach der Übersiedlung aufgrund des Terroraktes - untergekommen sei, soll von maskierten Männern bzw. "Föderalen" umstellt worden sein und es sei zu einer Schießerei gekommen. Dazu ist auszuführen, dass der Sohn der Beschwerdeführerin diesen Vorfall erstmals in der mündlichen Beschwerdeverhandlung erwähnt hat. Beim Bundesasylamt hat er darüber nichts berichtet, sondern hat nur die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Einvernahme bei der belangten Behörde geschildert, dass es eine Schießerei gegeben habe und sie mit ihren Enkelkindern alleine zu Hause gewesen sei. Dass ihr Sohn in der Nähe gewesen sei, kann ihren Aussagen nicht entnommen werden, vielmehr stellte sie die Situation damals so dar, dass ihr Sohn sich zu diesem Zeitpunkt bereits versteckt gehalten habe. Der Sohn der Beschwerdeführerin schilderte in der Beschwerdeverhandlung nun, dass die "Föderalen", welche OMON-Uniformen getragen hätten, das Haus eingekreist hätten. Er selbst sei gerade von der Arbeit heimgekommen und habe nicht in das Haus hineingehen dürfen. Zwei oder drei Stunden sei niemand rein oder raus gelassen worden. Der Sohn der Beschwerdeführerin antwortete auf die Frage der einvernehmenden Richterin, warum er dies nicht schon früher im Verfahren angegeben habe, er sei noch nie so ruhig und genau wie heute befragt worden (vgl. Seite 13 des Verhandlungsprotokolls). Mag diese Erklärung noch irgendwie nachvollziehbar sein, so ist aber nicht verständlich, warum der Sohn und die Beschwerdeführerin folgende widersprüchlichen Angaben getätigt haben. Der Sohn der Beschwerdeführerin schilderte nämlich, dass das gesamte Haus durchsucht worden sei, weil es Informationen gegeben habe, dass sich dort Terroristen aufhielten. Es seien alle Wohnungen durchsucht worden, auch die Wohnung seiner Eltern (vgl. Seite13 des Verhandlungsprotokolls). Folgt man den Aussagen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, so hätten die maskierten Männer zwar das ganze Haus vollständig eingekreist und rundherum sei geschossen worden, in der Wohnung der Mutter seien die Männer aber nicht gewesen (vgl. Seite 30 des Verhandlungsprotokolls). Auf Vorhalt, dass ihr Sohn angegeben habe, es sei zu Hausdurchsuchungen gekommen, antwortete die Beschwerdeführerin, sie habe das noch nicht erzählt, das sei ein anderer Vorfall gewesen (vgl. Seite 31 des Verhandlungsprotokolls). Was die Beschwerdeführerin damit gemeint hat, blieb jedoch offen; die Beschwerdeführerin blieb eine weitere Erklärung schuldig. Das widersprüchliche Aussageverhalten der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes zeigt daher, dass sie zwar dem Grundgerüst nach eine gleichlautende Geschichte erzählen. Sobald es aber an die Schilderung von Details geht, ergeben sich Widersprüche und Ungereimtheiten, die nur den Schluss zulassen, dass es sich um eine konstruierte Geschichte handelt. Abgesehen davon ist - wie vorhin schon festgehalten - überhaupt nicht erkennbar, was diese "Sonderoperation" mit dem Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes zu tun hat. Wie der Sohn der Beschwerdeführerin selbst sagt, seien damals Terroristen gesucht worden, die man im Haus der Eltern vermutet habe. Laut Sohn der Beschwerdeführerin kämen solche "Operationen" bei ihnen häufig vor. Auf die Frage der erkennenden Richterin, was dieser Vorfall mit der Arbeit des Sohnes - und somit der Fluchtgeschichte - zu tun habe, antwortete der Sohn der Beschwerdeführerin auch nur, dass er und seine Familie aufgrund dieses Vorfalles beschlossen hätten, erneut umzuziehen. Ein Zusammenhang zum Fluchtvorbingen wurde daher - wie bereits beim zuvor geschilderten Terrorakt - nicht geltend gemacht.
Wie bereits die belangte Behörde zu Recht bemängelt hat, ist es keineswegs nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin kaum etwas über die Probleme ihres Sohnes - die ja fluchtauslösend gewesen sein sollen - angeben konnte. Auch in der Beschwerdeverhandlung gab sie im Wesentlichen an, sie wisse nichts Näheres über die Vorfälle. Ihre Schwiegertochter habe ihr lediglich gesagt, dass der Sohn der Beschwerdeführerin bedroht worden sei und man ihm gesagt habe, man werde ihn umbringen und seine Kinder würden Waisen werden. Erneut befragt, was sie sonst über die Probleme ihres Sohnes wisse, antwortete sie, man habe ihr sonst nichts gesagt. Sie wisse nur, dass er in Gefahr sei, deshalb sei sie weggefahren und habe ihn mitgenommen (vgl. Seite 34f des Verhandlungsprotokolls). Auch zu einem vom Sohn der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vorgebrachten Vorfall aus dem Jahr 2010, als er nach einem Terroranschlag in der Stadt festgenommen und befragt worden sei, konnte die Beschwerdeführerin keine Angaben machen. Sei wisse, dass er mitgenommen worden sei. Konkretes wisse sie aber nicht (vgl. Seite 35 des Verhandlungsprotokolls). Es scheint lebensfremd, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Fluchtgrundes ihres Sohnes und somit auch hinsichtlich ihrer eigenen Ausreisegründe völlig ahnungslos ist. Sie hat ihren Herkunftsstaat verlassen - ein lebensveränderndes Ereignis - ohne dem Grunde nach zu wissen, warum. Selbst wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Ausreise darüber nicht Bescheid gewusst haben sollte, so wäre es doch zu erwarten, dass sie im letzten Jahr - seit ihrer Ankunft in Österreich - mit ihrem Sohn darüber gesprochen und eine Erklärung für seine Probleme verlangt hat.
Selbst wenn man den Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes Glauben schenkt, und der Sohn nach Beendigung seiner Tätigkeit für einen unbekannten Auftraggeber tatsächlich von unbekannten Männern aufgesucht und nach seinem Auftraggeber befragt worden sei und in weiterer Folge die Beschwerdeführerin ebenfalls von diesen Leuten "besucht" und nach ihrem Sohn befragt worden sei, so ist daraus - wie bereits die belangte Behörde zu Recht festgehalten hat - kein Asylgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ableitbar. Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn haben nämlich als Verfolgungsgründe die Bedrohung durch kriminelle Elemente behauptet, nämlich durch Konkurrenten eines ehemaligen Auftraggebers des Sohnes bzw. einflussreiche Leute, wobei der Sohn dies nur vermute. Auch dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerdeverhandlung ist zu entnehmen, dass es sich bei den Angreifern um Privatpersonen gehandelt habe ("Sie waren in zivil und maskiert." Vgl. Seite 32 des Verhandlungsprotokolls). Es ist jedoch nicht die primäre Aufgabe des Asylwesens Menschen vor kriminellen Handlungen in ihren Heimatländern zu schützen, die nicht von Seiten des Staates ausgehen. Verfolgung durch Dritte kann nur dann Asylrelevanz haben, wenn gleichzeitig feststeht, dass seitens des Staates keine Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit besteht. Der Sohn und auch die Beschwerdeführerin haben im gegenständlichen Fall aber nicht einmal versucht, den Vorfall bei der Polizei anzuzeigen und begründen dies damit, dass sie glauben, die Angreifer seien selbst von der Polizei oder einer Behörde. In der Beschwerdeschrift argumentiert die Beschwerdeführerin beispielsweise, sie sei nicht zur Polizei gegangen, weil sie die starke Vermutung hätten, dass diese Leute selbst von der Polizei seien und dass Korruption in XXXX an der Tagesordnung stehe. Die Beschwerdeführerin hat keinerlei Beweise für ihre Vermutung und es gibt daher keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei den Angreifern um mehr als kriminelle Konkurrenten des Auftraggebers ihres Sohnes gehandelt hat. Da die Beschwerdeführerin und ihr Sohn diese kriminellen Handlung von Privatpersonen aber nicht angezeigt haben und auch sonst nicht versucht haben, sich dem Schutz ihres Herkunftsstaates zu unterwerfen, können sie dem russischen Staat auch nicht von vornherein die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit absprechen. Es liegen weiters auch keine Hinweise auf eine mangelnde Schutzfähig- oder Schutzwilligkeit der Behörden im Herkunftsland des Beschwerdeführers vor. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn nicht die Möglichkeit gehabt hätten, sich an die Behörden bzw. die Polizei zu wenden.
Schließlich ist auch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin angegeben hat, aus religiösen Gründen verfolgt zu werden. Diesen Fluchtgrund brachte sie erstmals in der Beschwerdeschrift vor. Weder in der Erstbefragung noch in der Einvernahme beim Bundesasylamt war davon die Rede. Konkret ist der Beschwerdeschrift zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Probleme gehabt habe, ihre Religion auszuüben. Bei ihnen würden Frauen ein Kopftuch tragen. Bei dem Angriff sei ihr als erstes das Kopftuch vom Kopf gerissen worden. Und auch davor sei es schon vorgekommen, dass ihr auf der Straße von Polizisten einfach das Kopftuch weggenommen worden sei. Aufgrund der Stresssituation nach der Flucht und der großen Anspannung, unter der sie während des Interviews gestanden sei, sei ihr dieses Detail erst danach wieder in Erinnerung gekommen. Bereits diese Erklärung überzeugt nicht und muss sich die Beschwerdeführerin diesbezüglich eine Steigerung ihres Vorbringens vorwerfen lassen, die das Vorbringen der Beschwerdeführerin insgesamt in Zweifel zieht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein gesteigertes Vorbringen nicht als glaubwürdig anzusehen. Vielmehr müsse grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden (so schon VwGH 08.04.1987, 85/01/0299), weil es der Lebenserfahrung entspricht, dass Angaben, die in zeitlich geringerem Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen (VwGH 11.11.1998, 98/01/0261, mwH). Dabei wird nicht verkannt, dass sich die Angaben in der Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen haben (vgl. VfGH 27.06.2012, U 98/12), die Beschwerdeführerin hat jedoch nicht nur in der Erstbefragung keine konkrete gegen sie gerichtete individuelle Verfolgungshandlung aus religiösen Gründen vorgebracht, sondern hat in der Einvernahme beim Bundesasylamt am 22.07.2013, als er explizit gefragt wurde, ob er wegen seiner Religion Probleme gehabt habe, dies dezidiert verneint (vgl. Aktenseite 105).
Selbst wenn sie damals unter Stress gestanden sei und von sich aus vielleicht vergessen hat, diesen Aspekt anzusprechen, so wäre doch zu erwarten gewesen, dass sie nach konkreter Frage entsprechend antwortet. In der Beschwerdeverhandlung tätigte die Beschwerdeführerin zu diesem Thema wenig nachvollziehbare Aussagen (vgl. Seite 35 des Verhandlungsprotokolls). Sie sagte, dass das ein islamisches Land sei. Wenn man in eine Moschee gehe, dann werde man an den Haaren herausgezerrt. Auf Vorhalt der erkennenden Richterin, dass sie den Zusammenhang der beiden Sätze nicht verstehe, antwortete die Beschwerdeführerin, man dürfe nicht in die Moschee und man dürfe keinen Schleier tragen. Auf weiteren Vorhalt, dass die Beschwerdeführerin doch gesagt habe, es sei ein moslemisches Land, entgegnete sie, was die Religion betreffe schon, aber gewisse Sachen würden nicht erlaubt. Manche würden deswegen sogar umgebracht. Auf Nachfrage, ob der Beschwerdeführerin persönlich etwas zugestoßen sei, sagte sie, man habe sie einmal an den Haaren gepackt und aus einer Moschee gezogen. Die Leute von der Moschee, die im Hof gestanden seien, hätten das getan. Auf Nachfrage, wieso Leute von der Moschee jemanden aus der Moschee zerren würden, erwiderte die Beschwerdeführerin, weil man keine geschlossene Kleidung tragen dürfe. Sie habe damals ein Kopftuch und einen Mantel, der die Hände bedecke, getragen. Es scheint in jeglicher Hinsicht lebensfremd und somit in keiner Weise glaubhaft, dass eine moslemische Frau aus einer Moschee gezerrt wird, weil sie ein Kopftuch und einen Mantel trägt, der die Hände bedeckt. Die Beschwerdeführerin war daher mit ihren Aussagen in keiner Weise in der Lage, eine asylrelevante Verfolgung aus religiösen Motiven glaubhaft darzulegen.
Soweit die Beschwerdeführerin - insbesondere in der Beschwerdeschrift - geltend macht, dass die Sicherheitslage in XXXX prekär und ihr eine Rückkehr daher nicht zumutbar sei, ist dazu auszuführen, dass dem Bundesverwaltungsgericht zwar Berichte bekannt geworden sind, dass nach wie vor terroristische Anschläge und darauffolgende Gegenmaßnahmen der Regierungskräfte - insbesondere in XXXX und Inguschetien - stattfinden. Diese terroristischen Anschläge richten sich aber hauptsächlich einerseits gegen Politiker, anderseits gegen Sicherheitspersonen wie Soldaten oder Polizisten und die Gegenmaßnahmen gegen Personen die im Verdacht stehen, an solchen Angriffen beteiligt zu sein bzw. gegen Menschenrechtsaktivisten, jedoch nicht primär gegen die Zivilbevölkerung. Da der Antrag der Beschwerdeführerin jedoch als unglaubwürdig gewertet wurde, ergibt sich daraus keine höhere Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung als alle anderen Bewohner in XXXX zu befürchten haben.
Die Beschwerdeführerin war mit ihren Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung somit nicht in der Lage, das als nicht glaubwürdig gewertete Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren zu konkretisieren und glaubhaft zu machen. Der Eindruck, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht der Wahrheit entspricht und die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat somit tatsächlich keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hat, wurde nach Durchführung der Beschwerdeverhandlung bestätigt bzw. bekräftigt. Zusammenfassend ist daher auszuführen, dass es der Beschwerdeführerin mit ihren Angaben in ihrem Asylverfahren in keinerlei Hinsicht gelungen ist, glaubhaft, schlüssig und nachvollziehbar darzulegen, in der Russischen Föderation respektive XXXX einer sie persönlich betreffenden Verfolgung ausgesetzt zu sein. Für das Bundesverwaltungsgericht liegt vielmehr letztlich klar auf der Hand, dass die von der Beschwerdeführerin präsentierte Fluchtgeschichte als nicht glaubwürdig gewertet werden muss und die Beschwerdeführerin die Russische Föderation respektive XXXX wegen der allgemein schlechten Lage bzw. wegen des Wunsches nach Veränderung bzw. nach Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Situation verlassen hat. Der Wunsch nach einer Verbesserung der ökonomischen Lage ist menschlich verständlich, aber nicht asylrelevant.
Zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin ist anzuführen, dass die Beschwerdeführerin an Diabetes mellitus, Bluthochdruck, Kreuz- und Gelenkschmerzen, einer Schilddrüsenvergrößerung und Tinnitus rechts leidet. Die Beschwerdeführerin wird medikamentös behandelt. Dies ist diversen ärztlichen Befunden, welche die Beschwerdeführerin im Laufe des Asylverfahrens vorgelegt hat, zu entnehmen. Insbesondere ist auf eine aktuelle ärztliche Bestätigung eine Arztes für Allgemeinmedizin vom 24.06.2014 zu verweisen. In der Beschwerdeverhandlung gibt die Beschwerdeführerin zu ihrer gesundheitlichen Situation befragt an, dass sie an Diabetes leide und in ärztlicher Behandlung stehe. Sie sei bereits in XXXX aufgrund ihrer Diabeteserkrankung in ärztlicher Behandlung gestanden (vgl. Seite 33 des Verhandlungsprotokolls). Die Beschwerdeführerin leidet jedenfalls an keinen schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankungen, die einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehen. Die Erkrankungen der Beschwerdeführerin sind im Herkunftsstaat behandelbar. Dies ergibt sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin, wonach sie sich bereits in ihrem Herkunftsland in Behandlung befunden habe, sowie den aktuellen Länderinformationen zur medizinischen Versorgung in der Russischen Föderation, wonach die medizinische Grundversorgung in XXXX flächendeckend gewährleistet ist.
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 144/2013, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin und ist die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes mittels Erkenntnis abzuweisen.
Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 AVG idF BGBl. I 161/2013 iVm dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I 10/2013 war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen.
Der gegenständlich angefochtene Bescheid wurde dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes sowie der glaubwürdigen Angaben der im Rahmen der mündlichen Verhandlung hierzu einvernommenen Zeugin, Frau XXXX, zufolge der Beschwerdeführerin am 20.09.2013 zugestellt. Die Beschwerde wurde am 04.10.2013, somit innerhalb der Frist von zwei Wochen, eingeschrieben aufgegeben. Sie ist somit rechtzeitig.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I:
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 27.01.2000, 99/20/0519). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, 99/01/0256 mwN).
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung unter 2.3. dargestellt wurde, kommt dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den behaupteten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zu, weshalb es der Beschwerdeführerin insgesamt nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation bzw. in XXXX sowie der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens kann daher nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I 75/1997 idF BGBl. I 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 übertragen werden kann - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (zB VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028).
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Rn 45).
Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht.
§ 8 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 1 AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Die Gefahr muss sich daher auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.
Es besteht kein Hinweis auf derartige Umstände, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. Da die Beschwerdeführerin, wie unter Spruchpunkt I ausgeführt, keine asylrelevanten Verfolgungshandlungen glaubhaft machen konnte, ist nicht davon auszugehen, dass ihr aus den von ihr vorgebrachten Ausreisegründen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Übergriffe drohen, die die von Art. 3 EMRK geforderte Intensität erreichen.
Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation eine Rückverbringung in die Russische Föderation die - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende - Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.
Aus der Rechtsprechung des EGMR ergibt sich zur Frage der Relevanz von Krankheiten folgende Judikaturlinie:
Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC v Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend.
Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. Auch Selbstmordabsichten hindern eine Abschiebung für sich genommen nicht. In der Beschwerdesache OVDIENKO v Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk". In AYEGH v Schweden vom 07.11.2006 betonte der EGMR auch den Umstand, dass ein schlechter Gesundheitszustand durch die unsichere Lage im Aufenthaltsstaat und die Angst vor Abschiebung in den Iran bedingt sei; die (damit in Zusammenhang stehende) erklärte Selbstmordabsicht hindert die Abschiebung nicht (anderes kann gelten, wenn der/die Betreffende bereits längerer Zeit in stationärer psychiatrischer Behandlung ist. Die zuständigen Behörden müssen sich vor dem unmittelbaren Vollzug noch einmal von der Überstellungsfähigkeit überzeugen und geeignete Maßnahmen treffen, um einen Suizid zu verhindern (siehe auch KARIM v Schweden).
Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein (vgl PARAMSOTHY v Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; Mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach 9jährigem Aufenthalt in den Niederlanden, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, zulässig ist, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht denselben Standard haben sollten wie in den Niederlanden.)
In der Entscheidung RAMADAN AHJREDINI v Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt wurde, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.
In KARIM v Schweden erkannte der EGMR, dass in Bangladesch ausreichende Behandlungsmöglichkeiten für traumatisierte Personen, respektive Opfer von Folter bestünden. Bei erheblichen finanziellen Kosten solcher Behandlungen kann es darauf ankommen, ob diesbezüglich Unterstützung durch den Familienverband möglich ist.
In der Beschwerdesache AMEGNIGAN v Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.
Schließlich sprach der EGMR in der Beschwerdesache NDANGOYA v Schweden, 22.06.2004, Nr. 17868/03, aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers möglich ist; es sind auch familiäre Bezüge gegeben, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.
Die beiden letztgenannten Entscheidungen beinhalten somit, dass bei körperlichen Erkrankungen im allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen; bejaht zB für AIDS in Tansania sowie Togo, für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina und schwere psychische Krankheiten in Bangladesch) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant sind.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Berufungsverfahren relevante Prüfungsmaßstab.
Das Bundesverwaltungsgericht geht im Einklang mit der Judikatur des EGMR davon aus, dass im Zusammenhang mit Krankheitsgründen eine Abschiebung grundsätzlich nur bei einer existenzbedrohenden Erkrankung und bei Fehlen jeglicher Behandlungsmöglichkeiten im Sinne des Art. 3 EMRK unzulässig wäre. Dies kann, wie oben dargelegt wurde, in der Russischen Föderation auf Basis der aktenkundigen Beweislage im Allgemeinen nicht angenommen werden, besteht eine im Sinne der Judikatur des EGMR hinreichende medizinische Grundversorgung, ebenso wenig kann dies im konkreten Fall der Beschwerdeführerin angenommen werden.
Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten gesundheitlichen Probleme wird auf die Beweiswürdigung verwiesen und ausgeführt, dass bei der Beschwerdeführerin keine existenzbedrohende Krankheit im Sinne der obigen Rechtsprechung vorliegt, welche die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Russische Föderation in eine "unmenschliche Lage" versetzen würden.
Im gesamten Verfahren haben sich keine Hinweise, welche die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten an die Beschwerdeführerin rechtfertigen würden, ergeben. Es liegen also keine Umstände vor, welche einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.
Für die Russische Föderation kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat i.S.d. § 8 Abs. 1 AsylG als unrechtmäßig erscheinen ließe. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen wurde, die die Außerlandesschaffung der Beschwerdeführerin im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen ließe. Die Abschiebung der Beschwerdeführerin würde sie jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage", wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens, versetzen. Die Beschwerdeführerin ist eine 55-jährige Frau im arbeitsfähigen Alter, die eigenen Angaben zufolge 25 Jahre als Sekretärin und anschließend als Verkäuferin auf einem Basar gearbeitet hat. Die Beschwerdeführerin war jedenfalls vor ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation in der Lage, ihre Lebensgrundlage zu sichern und es ist daher nicht ersichtlich und hat dies die Beschwerdeführerin auch nicht dargetan, weshalb ihr dies nicht auch künftig möglich sein sollte. Sie wird daher bei einer etwaigen Rückkehr den Lebensunterhalt für sich bestreiten können. Abgesehen davon verfügt die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat nach wie vor über Familienangehörige, nämlich ihren Ehemann, ihre Kinder sowie weitere Verwandtschaft und wird von diesen bei einer Rückkehr unterstützt werden. Zu erwähnen ist auch, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann eine eigene Wohnung besitzen. Selbst wenn die wirtschaftliche Lage in der Russischen Föderation schlechter als in Österreich ist, wäre es der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr zumutbar, durch eigene und notfalls auch weniger attraktive Arbeit beizutragen, um das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren auch nicht behauptet, dass ihr im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in der Russischen Föderation aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in XXXX auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in XXXX ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden und ist daher die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II:
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen; das vorliegende Verfahren ist ein solches.
Gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht diesfalls, so es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG. Diese Bestimmung wird auch sinngemäß auf die Frage anzuwenden sein, ob eine Ausweisung auf Dauer unzulässig ist. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Schutz des Privat- und Familienlebens
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Wie sich aus den bisherigen Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren vor der belangten Behörde, aus der Beschwerde sowie der Beschwerdeverhandlung ergibt, hat die Beschwerdeführerin - abgesehen von einer Schwester, die als anerkannter Flüchtling in Österreich lebt, zu der aber aktuell kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis besteht und mit der die Beschwerdeführerin auch nicht im gemeinsamen Haushalt lebt - keine in Österreich lebenden Verwandten und auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte. Der Sohn der Beschwerdeführerin, welcher gemeinsam mit der Beschwerdeführerin nach Österreich gekommen ist, hat mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag ebenfalls eine gleichlautende, negative Entscheidung in seinem Asylverfahren erhalten. Ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK zu einer in Österreich zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person besteht somit nicht.
Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls lediglich in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen.
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.).
Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren (vgl. z.B. EGMR 5.9.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 9.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.4.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich; 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande; 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie ua v. Norwegen).
Eine besonders fortgeschrittene Integration der Beschwerdeführerin während ihres nur auf das Asylgesetz gestützten Aufenthaltes im Bundesgebiet kann seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht erkannt werden: Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich seit Mai 2013, somit erst seit knapp eineinhalb Jahren, beruht auf einem Antrag auf internationalen Schutz, der sich als nicht berechtigt erwiesen hat und ist auch noch zu kurz, um seinem Interesse an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet ein relevantes Gewicht zu verleihen. Es sind zudem keine besonderen zu Gunsten der Beschwerdeführerin sprechenden integrativen Schritte erkennbar.
Insbesondere vor dem Hintergrund der erst relativ kurzen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet im Rahmen der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes unterstützt wurde und wird, kann von einer verfestigten und gelungenen Eingliederung der Beschwerdeführerin in die österreichische Gesellschaft nicht ausgegangen werden. Hingegen hat die Beschwerdeführerin den Großteil ihres bisherigen Lebens in der Russischen Föderation verbracht, ist dort aufgewachsen und hat dort ihre Sozialisation erfahren. In der Russischen Föderation leben ihre Ehemann, zwei Kinder, Geschwister sowie weitere Verwandte. Es ist daher nicht erkennbar, inwiefern sich die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr bei der Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenübersehen könnte. Daher ist derzeit im Vergleich von einer deutlich stärkeren Bindung der Beschwerdeführerin zur Russischen Föderation auszugehen.
Die Beschwerdeführerin gibt in der Beschwerdeverhandlung an, bisher noch keinen Deutschkurs besucht zu haben und nur ein wenig Deutsch zu sprechen. Es konnte in der Beschwerdeverhandlung auch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin über gute Deutschkenntnisse verfügt. Aber auch Sprachkenntnisse allein reichen noch nicht aus, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen.
Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthaltes in Österreich strafgerichtlich unbescholten geblieben ist, vermag insofern keine relevante Verstärkung der persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an ihrem Verbleib in Österreich zu bewirken, als mangelnde Straffälligkeit die Regel sein sollte; vielmehr stellt die Begehung von Straftaten einen eigenen Grund für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).
Die Beschwerdeführerin vermochte zum Entscheidungszeitpunkt daher keine entscheidungserheblichen integrativen Anknüpfungspunkte im österreichischen Bundesgebiet darzutun, welche zu einem Überwiegen der privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat führen könnten.
Aufgrund der genannten Umstände überwiegen in einer Gesamtabwägung derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet. Insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Fremdenwesens wiegt in diesem Fall schwerer als die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet.
Es kann daher im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden, dass in dem die Beschwerdeführerin betreffenden Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 ist das Verfahren daher spruchgemäß zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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