BVwG W164 1421259-2

W164 1421259-2Bundesverwaltungsgericht26.09.2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet, Lehrer,<br/>politische Gesinnung, Religion, Schutzunfähigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W164 1421259-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W164.1421259.2.00

Spruch

W164 1421259-2/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Wolfgang Auner, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.07.2012, Zl. 11 08.288-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.09.2014 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und Herrn XXXX gemäß § 3 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass Herrn XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF), ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 02.08.2011 nach illegaler Einreise den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 03.08.2011 gab der BF soweit hier wesentlichen Folgendes zu Protokoll:

Er gehöre der Volksgruppe der Pashtunen an, sei sunnitischer Moslem und spreche Pashtu. Dari spreche er schlecht. Er verfüge über keine Schulausbildung und habe zuletzt als Quari (Koranlehrer) gearbeitet. Er habe sein Herkunftsland vor ca. einem Monat von seiner Wohnadresse, Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Provinz Nangarhar, aus, verlassen und sei über Pakistan schlepperunterstützt nach Österreich gelangt.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der BF vor, dass er in seinem Heimatdorf in der Dorfmoschee als Quari (Koranlehrer) Kinder unterrichtet habe. Die Taliban hätten ihn aufgefordert, die Kinder als künftige Selbstmordattentäter zu erziehen und gesagt, dies sei eine gute Tat. Als Koranlehrer wisse er, dass dies eine sehr schlechte Tat sei, die auch der Koran verbiete. Er habe aus Angst nichts dagegen tun können, sonst hätten die Taliban ihn geköpft. Aus Angst sei er vor den Taliban geflohen. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er von den Taliban getötet zu werden.

3. Am 03.01.2012 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, einvernommen, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:

Er sei am XXXX (= XXXX) in der Provinz Nangarhar, Distrikt XXXX, Dorf XXXX, geboren. Er gehöre zum Stamm Hazarbuz und sei Sunnit. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er habe einen Bruder, der bei seinen Eltern in XXXX lebe. Er habe keine Schule besucht und könne weder schreiben noch lesen. Er könne den Koran lesen und aufsagen. Er habe eine Tazkira, die aber bei seinem Vater sei. Er habe bis zu seiner Flucht in XXXX gelebt. Zu Zeiten der Taliban habe er für mehrere Jahre mit seinen Eltern in Kabul gelebt. Vor ca. vier Jahren sei er nach XXXX zurückgekehrt. Er habe als Quari in der Moschee gearbeitet, wofür er Essen erhalten habe. Er habe bei seinen Eltern gelebt, die ihn unterstützt hätten. Die Moschee habe sich in der Nähe ihres Hauses befunden.

Zu seinem Fluchtgrund näher befragt, gab der BF an, er habe in der Moschee XXXX in XXXX als Quari gearbeitet. Die Taliban seien in die Moschee gekommen und hätten gemeint, dass er die Kinder, die er unterrichte, vorbereiten solle, sodass diese Selbstmordanschläge ausführen würden. Das habe er nicht wollen, weil es nicht im Koran stehe. Hätte er sich dagegen ausgesprochen, hätten ihn die Taliban nicht am Leben gelassen. Das erste Mal seien sie gekommen und hätten ihm alles gesagt, 13 Tage später seien sie wiedergekommen und hätten gefragt, ob er die Buben entsprechend unterrichtet habe. Er habe geantwortet, dass es schon werden würde. Er habe nicht zugesagt, das zu tun, sondern sich eher untergeordnet. Sie seien zu viert zu ihm in die Moschee gekommen, vor der Moschee seien aber noch andere gestanden. Der Mullah, der Vorbeter in der Moschee, habe diesen Besuch bemerkt und habe gefragt was los sei. Der BF habe dem Mullah alles erzählt. Der Mullah sei ein guter Mann und sei bestürzt gewesen. Der Mullah habe ihm geraten alles mit seinem Vater zu besprechen und wegzugehen. Der Mullah habe aber nicht mit diesen Personen gesprochen. Beim dritten Treffen seien die Taliban zum BF nach Hause gekommen und hätten ihm ernsthaft gedroht. Beim letzten Besuch seien seine Eltern anwesend gewesen, sie hätten aber nicht gewusst, was das für Leute seien. Der BF habe versucht ihnen schonend beizubringen, was diese Leute von ihm verlangten. Seine Familie hätte dann begonnen die Ausreise zu organisieren. Der BF sei noch drei Tage in Afghanistan geblieben, aber nicht mehr in die Moschee gegangen. Er sei weder vor diesem Vorfall noch nachher körperlich attackiert worden.

Befragt danach, was er den Kindern beigebracht habe, trug der BF die Sure "Ayat-ul-kursi" vor und gab an, er habe den Kindern die Buchstaben gezeigt und ihnen gesagt, wie sie es aussprechen müssen. Er habe jeden Tag aus dem Koran unterrichtet.

Befragt, warum er Afghanistan sofort verlassen habe, antwortete er, diese Leute würden sich in jeder Provinz befinden. Er sei daher auch in Kabul einer Bedrohung ausgesetzt. Hätte er nicht gemacht, was sie von ihm verlangt hätten, hätten sie ihn in jeder Provinz gefunden.

4. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 09.07.2012, Zahl:11 08.288-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).

Begründend führte das Bundesasylamt insgesamt aus, dass der BF den dargestellten Fluchtgrund und die angeblich daraus resultierende Furcht nicht glaubhaft machen habe können. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass der BF tatsächlich in einer Moschee tätig gewesen sei und eventuell auch Kinder unterrichtet habe. Er habe aber nicht glaubhaft machen können, von Taliban-Angehörigen mehrfach aufgefordert worden zu sein, während des Unterrichtes Kinder für Selbstmordanschläge auszubilden, da seine diesbezüglichen Angaben sehr oberflächlich gewesen und daher als nicht den Tatsachen entsprechend zu bewerten seien. Die von ihm präsentierte Fluchtgeschichte sei tatsächlich als zu "blass", wenig detailreich und zu oberflächlich und daher in Folge als keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren. Es sei überdies kein konkreter Anhaltspunkt dahingehend herausgekommen, warum er nicht durch die Begründung seines Wohnsitzes in einem anderen Teil Afghanistans der behaupteten Verfolgung durch die Taliban hätte entkommen können.

Hinsichtlich der Situation des BF im Falle der Rückkehr führte das Bundesasylamt aus, dass er eine gesunde, erwachsene, männliche und arbeitsfähige Person sei, die in Gestalt seiner Verwandten in Afghanistan über ein soziales Netz verfüge. Es sei ihm zumutbar im Falle der Rückkehr, insbesondere nach Kabul und erneute Arbeitsaufnahme und Unterstützung durch seine Angehörigen, selbst für sein Auskommen zu sorgen.

Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. aus, dass der BF im Verlauf des Verfahrens mit seinem Vorbringen eine konkrete und aktuelle Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen, wie in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählt, ebenso wenig glaubhaft zu machen vermocht habe wie wohlbegründete Furcht im Sinne der Grundaussage dieser internationalen Norm. Seinem Vorbringen lasse sich keine konkreten, im zeitlichen Konnex zur Ausreise stehenden, individuell gegen ihn gerichteten und die Intensität einer Verfolgung im Sinne der asylrechtlichen Vorschriften erreichenden Maßnahmen zu entnehmen, die mit den in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründen im Zusammenhang gestanden wären.

Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt II. aus, dass, da er im Rahmen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht dargelegt habe, dass konkret er selbst, aufgrund in seiner Person gelegenen Merkmale einem erhöhten Gefährdungsrisiko ausgesetzt wäre, es der Behörde verwehrt gewesen sei, eine Bedrohungssituation festzustellen. Es erscheine in seinem Fall eine Rückkehr nach Kabul möglich und zumutbar. Er sei jung, gesund und erwerbsfähig. Zudem verfüge er über ein soziales Netz in seiner Heimat und sei davon auszugehen, dass er von seinen Verwandten finanzielle Unterstützung erhalte. Trotz der insgesamt als prekär zu bezeichnenden Sicherheitslage in Afghanistan erscheine eine Rückkehr nach Afghanistan im Hinblick auf die regional und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt sehr wohl unterschiedliche Sicherheitslage nicht grundsätzlich als ausgeschlossen und auf Grund seiner individuellen Situation insgesamt auch als zumutbar.

Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesasylamt rechtlich aus, dass bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen die Ausweisung keinen Eingriff in sein Recht auf Familienleben darstelle. Aufgrund seines bisherigen Aufenthaltes sei jedoch zu prüfen gewesen, ob die Ausweisung einen zulässigen Eingriff in sein Recht auf Privatleben darstelle. Das Bundesasylamt führte in weiterer Folge eine Abwägung im Sinne des Artikel 8 Absatz 2 Europäische Menschenrechtskonvention durch und kam zu dem Schluss, dass sich bei Abwägung aller Faktoren ergebe, dass seine Ausweisung aus Österreich zur Erreichung der in Artikel 8 Absatz 2 genannten Ziele dringend geboten und somit gerechtfertigt sei.

13. Mit Verfahrensanordnung vom 09.07.2012 wurde dem BF gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof amtswegig beigegeben.

14. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhob der BF am 26.07.2012 fristgerecht Beschwerde, worin der BF zunächst seinen Fluchtvorbringen wiederholte und in diesem Zusammenhang ausführte, dass er, falls asylrelevante Antworten ausgeblieben seien, gerne bereit gewesen wäre, weiter an der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken. Er habe sich auch bereit erklärt, daran mitzuwirken, dass sein Vorbringen durch Erhebungen in seinem Heimatland überprüft werde. Zudem verwies er auf den aktuellen Bericht EASO COI Report Afghanistan, Taliban Strategies-Recruitment, Juli 2012. Es käme für ihn keine inländische Fluchtalternative in Frage, da die Taliban ihn auch, wenn er umgezogen wäre, gefunden und umgebracht hätten. Hinsichtlich der verschlechterten Sicherheitslage verwies der BF überdies auf den Bericht "Afghanistan suicide bombing kills 21", Wall Street Journal, 20. Juni 2012 sowie auf einen auf ecoi.net veröffentlichten Bericht, wonach die Zahl der Rückkehrer aufgrund der verschlechterten Sicherheitslage und den Mangel an Wohn- und Arbeitsmöglichkeiten zurückgehe.

Darüber hinaus verwies der BF darauf, dass die Behörde im bekämpften Bescheid fälschlicherweise festgestellt habe, dass der BF verheiratet sei und drei Kinder habe und ein falscher Name und Geburtsdatum angeführt worden sei.

Es wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof beantragt.

15. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 01.08.2012 beim Asylgerichtshof ein.

16. Mit Schriftsatz vom 21.08.2012 gab Rechtsanwalt Mag. Wolfgang Auner die Übernahme der Vertretung des BF bekannt und stellte einen Antrag auf Akteneinsicht, die in weiterer Folge am 10.10.2012 durchgeführt wurde.

17. Anlässlich der am 4.9.2014 beim Bundesverwaltungsgericht abgehaltenen mündlichen Verhandlung machte der BF folgende ergänzende Angaben:

Er habe mit ungefähr 16 und 17 Jahren ungefähr zwei Jahre lang eine Koranschule im Dorf XXXX besucht. Dort habe er auch wohnen können und sei nur etwa einmal pro Monat heimgefahren. In seinem Heimatort habe er Kinder mit ca. 12 oder 13 Jahre in der Moschee unterrichtet. Als die Taliban das erste Mal kamen, seien sie in afghanischer Kleidung zur Moschee gekommen, hätten sich ihm zunächst sehr freundlich vorgestellt hätten ihm gesagt, dass sie Taliban seien und seien mit ihm in eine separates Besprechungszimmer gegangen. Dort hätten sie ihm ihre Forderungen mitgeteilt. Beim zweiten Besuch der Taliban seien sie wieder in das Besprechungszimmer gegangen. Als sie nach dem Gespräch aus dem Zimmer herauskamen, habe sie der Mullah gesehen und habe - nachdem die Leute weg waren - den BF gefragt, wer die Leute seien. Nachdem der BF dem Mullah alles erzählt hatte, sei der BF selbst in der Moschee geblieben, der Mullah sei zum Vater des BF gegangen und habe diesem nahegelegt, dass der BF seine Tätigkeit in der Moschee beendet sollte, da er sonst in Gefahr wäre. Von diesem Gespräch habe der Mullah den BF dann informiert. Die Mutter des BF sei nicht eingebunden worden. Der BF habe danach nicht mehr unterrichtet. Die Taliban seien aber beim dritten Mal zum Haus des BF gekommen. Der BF habe das nicht selber gesehen. Die Taliban hätten mit seinem Vater geredet, der danach noch einmal in der Moschee mit dem Mullah sprach. Der Mullah habe dem Vater mitgeteilt, dass die Taliban beim vierten Besuch den BF sicher töten würden

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF), führt den Namen XXXX, er ist ein Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Pashtunen an, ist sunnitischer Moslem und spricht Pashtu. Der BF wurde am XXXX geboren, lebte mit seinen Eltern und einem Bruder im Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Provinz Nangarhar, er verfügt über keine Schulbildung, besuchte aber zwei Jahre lang eine Koranschule. Er ist ledig und hat keine Kinder. Vor seiner Ausreise aus Afghanistan hat der BF als Koranlehrer in der Moschee seines Heimatdorfes täglich ca. 30 12 bis 13 jährige Kinder unterrichtet und dafür dort zu Essen erhalten. Er zeigte den Kindern die Buchstaben und brachte ihnen bei, sie richtig auszusprechen.

Eines Tages kamen vier Männer in afghanischer Kleidung in die Moschee, stellten sich als Taliban vor und gingen mit dem BF in ein Besprechungszimmer. Dort forderten sie den BF auf, die Kinder zur Bereitschaft zu erziehen sich künftig als Selbstmordattentäter benutzen zu lassen dies wäre eine gute Tat. Diese Forderung verstieß klar gegen die religiöse Überzeugung des BF. Gleichzeitig war ihm klar, dass er sich nicht gefahrlos offen gegen die Forderung der Taliban aussprechen konnte.

Als die Taliban 13 Tage später wiederkamen und nachfragten, ob der BF die Kinder entsprechend ihren Forderungen unterrichtet habe, antwortete der BF sinngemäß "das wird schon werden." Diesmal wurden sie vom Mullah gesehen, als sie das Besprechungszimmer verließen. Der Mullah, der Vorbeter in der Moschee, erkundigte sich beim BF, wer diese Leute seien und was sie wollten. Der BF vertraute dem Mullah und erzählte ihm alles, woraufhin dieser den Vater des BF aufsuchte und als er in die Moschee zurückkam den BF von diesem Gespräch informierte. Dem BF wurde nahe gelegt, die Arbeit in der Moschee nicht weiter auszuüben, was dieser auch befolgte.

Die Taliban kamen noch ein drittes Mal, diesmal zum Haus des BF sprachen mit dem Vater, der zunächst gar nicht erfassen konnte, was das für Menschen waren und was sie verlangten und daher noch einmal das Gespräch mit dem Mullah suchte. Der Mullah meinte, dass der BF beim vierten Besuch getötet werden würde, woraufhin die Familie sich beriet und die Flucht des BF organisierte. Drei Tage später trat der BF die Flucht an.

Aus den aktuell verfügbaren Länderberichten zur Situation in Afghanistan ergibt sich Bezugnehmend auf den festgestellten Sachverhalt folgendes:

Die afghanische Regierung ist generell weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können:

Afghanistan verfügt weder über eine gute Regierungsführung noch über eine funktionierende Rechtsstaatlichkeit. Eine unzureichende Vernetzung zwischen den Behörden auf nationaler und subnationaler Ebene sowie ein Missverhältnis im Machtgleichgewicht in den drei Regierungsgewalten zugunsten der Exekutive, führen zu einer limitierten Wirksamkeit und schwachen Legitimität der Regierung. Die weitverbreitete Korruption sowie der blühende Opiumhandel tragen zur prekären Sicherheitslage bei. Zudem kann die Polizei in weiten Gebieten des Landes nicht auf ein funktionierendes Justizsystem zurückgreifen und wird in zahlreichen Fällen von der Regierung nicht unterstützt. Die Schutzfähigkeit des afghanischen Staates wird durch die schlechte Sicherheitslage stark eingeschränkt. Die afghanische Regierung ist nicht in der Lage, von regierungsfeindlichen Gruppierungen illegal ausgeführte menschenrechtsverachtende "Strafen" strafrechtlich zu verfolgen.

Die Taliban üben auch in Gebieten, welche unter der Kontrolle der afghanischen und internationalen Streitkräfte stehen, über Drohbriefe (Shabnameh), Einschüchterung, Familien- und Stammesnetzwerke oder Imame Einfluss aus.

Sie nutzen die Schwäche der afghanischen Regierung in denjenigen Gebieten aus, in welchen diese nur ungenügende Regierungspräsenz, Rechtsstaatlichkeit oder wirtschaftliche Möglichkeiten bieten kann.

Gemäss UNHCR hat die Rekrutierung von Kindern durch regierungsfeindliche Gruppierungen zugenommen. Diese setzen Kinder als Selbstmordattentäter, menschliche Schutzschilder, Waffenschmuggler oder Aufklärer ein und missbrauchen diese teilweise sexuell.

(Quelle: Länderbericht Schweizerische Flüchtlingshilfe, Corinne Troxler Gulzar, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, Stand 30.9.2013).

Die Regierungsgewalt Afghanistans wird als besonders schwach wahrgenommen. Beobachter berichten von einem hohen Maß an Korruption, von ineffektiver Regierungsgewalt und einem Klima der Straflosigkeit als Faktoren, die die Rechtsstaatlichkeit schwächen und die Fähigkeit des Staats untergraben, Schutz vor Menschenrechtsverletzungen zu bieten.

Der fortwährende Konflikt wirkt sich negativ auf die Fähigkeit der Regierung aus, die Menschenrechte zu schützen. Die Fähigkeit der Regierung, die Menschenrechte zu schützen, wird in vielen Distrikten durch Unsicherheit und zahlreiche Angriffe der regierungsfeindlichen Kräfte untergraben. Regierungsfeindliche Kräfte nutzen die mangelnde Rechtsstaatlichkeit aus, um illegale eigene parallele Justizstrukturen zu etablieren.

Opfer von Menschenrechtsverletzungen, die nach diesen parallelen Justizstrukturen begangen wurden, haben Berichten zufolge keinen Zugang zu staatlichen Rechtsschutzmechanismen.

Über gezielte Tötungen hinaus, setzen die regierungsfeindlichen Kräfte Berichten zufolge Bedrohungen, Einschüchterungen und Entführungen ein, um Gemeinschaften und Einzelpersonen einzuschüchtern und auf diese Weise ihren Einfluss und ihre Kontrolle zu erweitern, indem diejenigen angegriffen werden, die ihre Autorität und Anschauungen in Frage stellen.

Regierungsfeindliche Kräfte nutzen in Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang.Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind Berichten zufolge gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden.

Die Rekrutierung von Kindern durch regierungsfeindliche Kräfte steigt Berichten zufolge an. Regierungsfeindliche Kräfte setzten verstärkt Kinder für Selbstmordanschläge ein. Im Jahr 2012 dokumentierte UNAMA den Tod von drei Kindern, die Selbstmordanschläge ausführten. Weitere 48 Kinder wurden von den afghanischen nationalen Sicherheitskräften aufgrund des Vorwurfs, Selbstmordanschläge geplant zu haben, verhaftet.357 Kinder wurden außerdem benutzt, um improvisierte Sprengkörper zu legen, Waffen und Uniformen zu schmuggeln und als Wache oder Späher für die Aufklärung zu dienen.

Bei der Bewertung der Relevanz einer internen Schutzalternative für Antragsteller aus Afghanistan, ist es von besonderer Wichtigkeit den instabilen, wenig vorhersehbaren Charakter des bewaffneten Konflikts in Afghanistan in Hinblick auf die Identifizierung potenzieller Neuansiedlungsgebiete zu berücksichtigen, die dauerhaft sicher sind.

Quelle: UHNCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender HCR/EG/AFG/13/01, 6.8.2013.

Provinz Logar:

Die internationale Menschenrechtsorganisation Amnesty International (AI) zählt die Provinz Logar in einem Bericht von August 2014 zu den Gebieten mit einer starken Taliban-Präsenz.

BBC News erwähnt in einem Artikel vom Oktober 2013, dass die Taliban in zunehmendem Maße weite Teile der ländlichen Gebiete in der Provinz Logar kontrollieren würden. Logar und die benachbarte Provinz Wardak seien in den vergangenen Jahren zunehmend gesetzlos geworden. Die schlechte Sicherheitslage bedrohe das südliche Randgebiet Kabuls und tausende Menschen seien als Reaktion in die Hauptstadt geflohen. Wie der Artikel weiters anführt, sei Logar, auch als "Tor nach Kabul" bekannt, von strategischer Bedeutung. Wenn die Taliban weite Teile der Provinz kontrollieren würden, sei es für sie einfacher, Angriffe in der Hauptstadt zu verüben.

Quelle: AI 11.August 2014 S 14, ACCORD a-8808.

Provinz Kabul:

Kabul zählt grundsätzlich zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.

Gemäss Thomas Ruttig von Afghanistan Analysts Network verfügen jedoch die Taliban über ein landesweit verzweigtes Netz an Informanten und haben damit auch in Kabul die Möglichkeiten, Druck auszuüben, einzuschüchtern, zu entführen und zu töten. In Kabul überlappen sich dabei kriminelle Strukturen und Netzwerke von Aufständischen, wobei erstere oft im Auftrag der letzteren handeln. Auch ein anderer Experte weist darauf hin, dass Taliban in Kabul präsent sind. Beobachter gehen davon aus, dass vor allem das Haqqani-Netzwerk für Anschläge in Kabul verantwortlich ist. Das Haqqani-Netzwerk gilt in Kabul als sehr gut vernetzt. 2012 erklärte die International Organization for Migration dem Danisch Immigration Service, dass Taliban-Zellen in Kabul agieren und dass ihre Netzwerke anscheinend immer stärker werden. Fabrizio Foschini vom Afghanistan Analysists Network meinte 2013, dass die Taliban bislang noch nicht alle Resoucen für Angriff in Kabul aktiviert haben.

Die afghanische Bevölkerung begegnet der Polizei in weiten Teilen des Landes mit großem Misstrauen. Die Polizei ist politisch heterogen, das heißt, sie ist von Netzwerken der Bürgermilizen ebenso wie von kriminellen Netzwerken durchsetzt und deshalb zum Teil nicht unter der Kontrolle der Regierung. Polizisten handeln häufig im Auftrag von verschiedenen "Strongmen". Ein Afghanistan-Experte verneint eindeutig die Schutzkompetenz der afghanischen Polizei. Die Afghanische Polizei genieße vielmehr einen generell sehr schlechten Ruf und niemand würde sich freiwillig dem Schutz der Polizei in Afghnaistan anvertrauen.

Quelle: Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Alexandra Geiser) vom 22.7.2014 "Afghanistan: Sicherheit in Kabul".

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen sich auf die Aussagen des BF.

Die Identität des BF erscheint unbedenklich. Seine Angaben sind insgesamt betrachtet (soweit für die hier zu treffende Beurteilung wesentlich) widerspruchsfrei. Dem Einwand des Bundesasylamtes, es sei dem BF nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er von Taliban-Angehörigen mehrfach aufgefordert wurde, während des Koranunterrichts Kinder für Selbstmordanschläge "auszubilden" wird nach nochmaliger Befragung im Rahmen der am 4.9.2014 beim Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung nicht gefolgt: Der BF war in der Lage, ergänzende Detailfragen zu den Ereignissen, die zu seiner Flucht geführt haben, zu beantworten. Seine Vorbringen geben die Situation, welche den BF zur Flucht veranlasst hat, lebensnahe und nachvollziehbar wieder. Die Angaben des BF stehen mit den aktuell verfügbaren Länderberichten über die Situation in Afghanistan im Einklang, welche überdies erkennen lassen, dass sich die Gefährdungslage für den BF mittlerweile noch verschlimmert hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 75 Abs 19 Asylgesetz 2005 i.d.g.F. (im folgenden AsylG) sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die "begründete Furcht vor Verfolgung".

Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 17.3.2009, 2007/19/0459 ausgesprochen hat, wird die Voraussetzung wohlbegründeter Furcht in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht.

Der für die Annahme einer aktuellen Verfolgungsgefahr erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen den behaupteten Misshandlungen und dem Verlassen des Landes besteht auch bei länger zurückliegenden Ereignissen dann, wenn sich der Asylwerber während seines bis zur Ausreise noch andauernden Aufenthaltes im Lande verstecken oder sonst durch Verschleierung seiner Identität der Verfolgung einstweilen entziehen konnte. Ab welcher Dauer eines derartigen Aufenthaltes Zweifel am Vorliegen einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung begründet erscheinen mögen, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. VwGH 94/20/0793 vom 7.11.1995).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.

Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH 27.06.1995, 94/20/0836; VwGH 23.07.1999, 99/20/0208; VwGH 21.09.2000, 99/20/0373; VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; VwGH 12.09.2002, 99/20/0505 sowie VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177) liegt eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der Konvention gesetzt wird, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.

Mangelnde Schutzfähigkeit des Staates liegt nicht schon dann vor, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine BürgerInnen gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen (vgl. VwGH 2006/01/0191 vom 13.11.2008); Mangelnde Schutzfähigkeit des Staates ist jedoch dann gegeben, wenn der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 22.03.2003, 99/01/0256). Für eine/n Verfolgte/n macht es nämlich keinen Unterschied, ob er/sie aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm/ihr dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm/ihr nicht möglich bzw im Hinblick auf seine/ihre wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen.

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet. (VwGH 8.10.1980, VwSlg. 10.255).

Verfolgungsgefahr muss nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem/der Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden. Vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der/die Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er/sie könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 9.3.1999, 98/01/0370; 22.10.2001 2000/01/0322).

Allein der Umstand, dass einer zu einer diskriminierten Gruppe gehörenden Person noch nichts zugestoßen ist, reicht für die Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht aus (vgl. VfGH 22.11.2013, U689/2013-7).

3.2. Rechtliche Beurteilung des konkreten Sachverhaltes:

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Furcht des minderjährigen BF vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention wohlbegründet ist:

Die vom BF dargelegte Verfolgung hat ihre Ursache in einem von Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Grund. Sie ist Ursache dafür, dass sich der BF außerhalb seines Heimatlandes befindet: Der BF ist in das Blickfeld bewaffneter regierungsfeindlicher Gruppen geraten, indem er sich aus innerer religiöser Überzeugung deren Forderung entzog, als Koranlehrer seine Schüler im Rahmen des Religionsunterrichtes derart zu manipulieren, dass diese hernach bereit gewesen wären, sich als Selbstmordattentäter missbrauchen zu lassen. Der BF hat damit, dass er dieser Forderung nicht nachkam, eine Haltung nach außen getragen, die nach den Maßstäben der Taliban als Verrat und Verstoß gegen deren "Werte" beurteilt und mit Hinrichtung geahndet werden würde. Der BF hat somit begründete Furcht vor Verfolgung wegen der ihm zugeschriebenen politischen und religiösen Überzeugung.

Angesichts des geografisch großen Wirkungsradius der regierungsfeindlichen Kräfte existiert für den BF, der in das Blickfeld regierungsfeindlicher Kräfte geraten war, keine sinnvolle interne Schutzalternative: Wie aus den oben genannten Länderberichten über die aktuelle Situation in Afghanistan hervorgeht, verfügen Taliban über ein landesweit verzweigtes Netz an Informanten und haben damit sogar in Kabul - einer bis zuletzt immer noch als relativ sicher geltenden Stadt - die Möglichkeiten, Druck auszuüben, einzuschüchtern, zu entführen und zu töten. In Kabul überlappen sich dabei kriminelle Strukturen und Netzwerke von Aufständischen, wobei erstere oft im Auftrag der letzteren handeln.

Die vom BF dargelegte Verfolgung stellt eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung dar, da aktuell von mangelnder Schutzfähigkeit des Afghanischen Staates ausgegangen werden muss. Dem BF wäre es nicht möglich bzw im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen.

Die vom BF vorgebrachte Furcht vor Verfolgung ist begründet und objektiv nachvollziehbar. Die Umstände, die der BF als Grund für die Ausreise angegeben werden und die Ausreise selbst standen in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang.

Die vom BF erwartete Verfolgung ist als ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des BF anzusehen. Sie ist geeignet, die Unzumutbarkeit seiner Rückkehr nach Afghanistan zu begründen.

Die vom BF dargelegte Verfolgung droht ihm mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit. Sie ist weiters aktuell.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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