W157 1428653-1•BVwG W157 1428653-1
W157 1428653-1Bundesverwaltungsgericht26.09.2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, Familienverband, gesamte<br/>Staatsgebiet, private Verfolgung, Schutzunfähigkeit, soziale Gruppe
W157 1428653-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KRONEGGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA:
Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.08.2012, Zl. 11 11.210-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.09.2014, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXXdamit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, der Religionsgemeinschaft der Sunniten zugehörig, geboren am XXXX, reiste am 26.09.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung durch Organe des Bezirkspolizeikommandos XXXX am 26.09.2011 gab der BF in Anwesenheit eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Dari an, rund 5 Monate zuvor, vermutlich im April 2011, mit einem PKW Afghanistan von XXXX aus verlassen zu haben und schlepperunterstützt über Pakistan, den Iran und die Türkei sowie weitere Länder nach Österreich gereist zu sein. Davor habe er von 2006 bis 2011 in Pakistan gelebt und sei erst 2011 nach Afghanistan zurückgekehrt. Die Reise nach Österreich sei von seiner Mutter über einen Schlepper organisiert und auch von ihr bezahlt worden.
Befragt zum Fluchtgrund gab der BF an, das Leben seiner Familie und sein eigenes seien in Afghanistan von Mitgliedern der Jihadis bedroht; diese Personen seien sehr einflussreich und bewaffnet. Einer dieser Männer habe die Schwester des BF zu einer Eheschließung zwingen wollen. Da diese sich geweigert habe und die Familie damit nicht einverstanden gewesen sei, sei ihnen mit dem Tod gedroht worden. Der BF selbst sei von diesen Leuten für 3 Tage entführt und festgehalten worden. Er sei gefoltert und mit Zigarettenglut am Nacken verbrannt worden. Nachdem es ihm gelungen sei zu fliehen, habe seine Mutter die Ausreise organisiert. Auf die Frage, was er bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, gab der BF an, diese Leute würden ihm drohen ihn zu töten, wenn die Eheschließung mit seiner Schwester nicht funktioniere.
2. Am 28.11.2011 wurde Rechtsanwalt Mag. Dr. Bernhard Rosenkranz, 5020 Salzburg, Plainstraße 23 mit der umfassenden anwaltlichen Vertretung des BF beauftragt und bevollmächtigt (vgl. AS 75 - 77).
3. Bei einer neuerlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt (seit 01.01.2014 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden: BFA) am 16.05.2012 gab der BF an, am XXXX in der Provinz Kabul, Distrikt XXXX, Dorf XXXX geboren zu sein. Sein Vater sei vor 10 Jahren von den Taliban mitgenommen worden und seither verschollen, seine Mutter, XXXX sei in der Türkei während der Reise verloren gegangen, ebenso seine Schwester XXXX.
Der BF gab auf die Frage nach seinem Vertreter bzw. Zustellbevollmächtigten im Asylverfahren an, er werde von Rechtsanwalt Mag. Dr. Bernhard Rosenkranz vertreten, habe sich jedoch wegen des Einvernahmetermins nicht mit diesen abgesprochen, er habe Dr. Rosenkranz noch nie gesehen und auch keine Vollmacht unterschrieben, er habe Dr. Rosenkranz auch nicht bezahlt. Der anwesende Dolmetscher für die Sprache Dari wurde nach Rücksprache mit dem BF, ob es Verständnisprobleme gebe, beeidigt. In Folge gab der BF auf die Frage nach seiner psychischen und physischen Lage sowie bestehenden Krankheiten an, er habe psychisch und physisch keine Probleme, manchmal belaste ihn nur die aktuelle Situation. Er nehme keine Medikamente zu sich, er sei in Österreich einmal vor zwei Monaten bei einer Gesundenuntersuchung gewesen und der Arzt habe ihm gesagt, dass er vollkommen gesund sei. In stationärer Behandlung sei er nicht gewesen. Er habe keine Dokumente vorzulegen, er habe jedoch eine Tazkira und einen originalen afghanischen Reisepass besessen. Der Reisepass sei der seiner Mutter gewesen und er und seine Schwester seien darin eingetragen gewesen. Diese Dokumente habe der Schlepper von seiner Mutter bekommen und ihm schließlich abgenommen. Der Reisepass sei in Kabul ausgestellt, er wisse aber nicht wann. Ergänzend zur Erstbefragung gab der BF zu seiner Person und seinen Lebensumständen an, er sei in seinem Heimatdorf bei seinen Eltern aufgewachsen. Er habe keine Schule besucht und sei Analphabet. Er spreche Dari, Urdu und ein bisschen Englisch. Er sei ledig und habe keine Kinder. Sein Vater sei vor rund 10 Jahren von den Taliban verschleppt worden und sei seither verschollen. Seine Mutter sei Hausfrau und habe bis zur Ausreise in ihrem Dorf gelebt. Sie habe dort in einem Mietshaus gemeinsam mit der Schwester des BF gewohnt. Sie hätten alle drei gemeinsam ihr Heimatdorf in Richtung Europa verlassen. Er habe seine Mutter und seine Schwester in der Türkei beim Verlassen eines Schiffes verloren und seither keinen Kontakt mehr zu ihnen. Für afghanische Verhältnisse habe seine Familie normal gelebt, er habe gearbeitet und somit die Familie ernährt. Sie hätten keine größeren finanziellen Schwierigkeiten gehabt. Er sei seit seinem 13. Lebensjahr berufstätig. Zuerst habe er 4 Jahre lang zu Hause diverse Gelegenheitsarbeiten in verschiedenen Branchen verrichtet und dann sei er mit seiner Mutter und seiner Schwester nach Pakistan gegangen. Er habe bis April 2011 in einem Bekleidungsgeschäft namens XXXXals Verkäufer gearbeitet. Anschließend seien sie wieder nach Afghanistan zurückgekehrt, wo er von April 2011 bis August 2011 als selbstständiger Obstverkäufer tätig gewesen sei. Dann hätten sie ihr Heimatdorf verlassen und er sei ungefähr 5 Monate bis nach Österreich unterwegs gewesen. Seit er hier in Österreich aufhältig sei, habe er keinen Kontakt mehr in die Heimat. Befragt zu weiteren Verwandten gab der BF an, sein Onkel sei von den Taliban getötet worden und seine Tante eines natürlichen Todes verstorben.
Auf die Frage, warum seine Mutter beschlossen hätte, dass die gesamte Familie Afghanistan verlasse, gab der BF an, seine Schwester sei in Afghanistan in Gefahr gewesen. Sie hätte einen alten Mann unter Zwang heiraten müssen wenn die Familie Afghanistan nicht verlassen hätte. Er selbst sei tagsüber nicht zu Hause gewesen und deshalb habe er nicht alles mitbekommen. Er habe dies alles von seiner Mutter gehört. Eines Tages, als seine Schwester kurz das Haus verlassen habe und vor der Haustür gestanden sei, sei ein relativ alter Mann zu seiner Schwester gegangen und habe sie gefragt ob sie bereits verheiratet sei. Der Mann sei bewaffnet gewesen und ein Taliban-Kommandant. Er sei ca. 45 Jahre alt gewesen. Der Mann habe dann offiziell einen Heiratsantrag an die Schwester des BF gestellt. Der BF habe diesen Antrag sofort abgelehnt, da der Mann sehr alt gewesen sei und keine Gemeinsamkeiten mit seiner Schwester gehabt habe. Einige Zeit später, als der BF auf dem Nachhauseweg gewesen sei, habe ein schwarzes Geländeauto auf ihn gewartet, dort sei jemand ausgestiegen und er sei auf einmal geschlagen worden. Er sei fast bewusstlos in das Auto gezerrt worden und als er wieder zu sich gekommen sei in einem dunklen Keller gewesen. Es seien dort mehrere kräftige Männer rundherum gewesen. Er habe, als er versucht habe diesen Keller zu verlassen, mehrere Fußtritte und Faustschläge von diesen Männern bekommen. Sie hätten ihre Zigaretten auf seinem Körper ausgedrückt. Zwei Verletzungsspuren seien noch zu sehen. Außerdem hätten diese Männer ihn sexuell belästigen wollen, er habe sich aber heftig gewehrt und somit hätten sie es nicht geschafft. Dann sei der Chef dieser Männer aufgetaucht und er habe gesehen, dass es sich um denselben Mann handle, der den Hochzeitsantrag an seine Schwester gestellt habe. Dieser Chef habe dem BF gesagt, dass er seine Schwester zur Frau möchte und immer alles bekäme was er will. Erst nach der Hochzeit würde die Familie erfahren, wer er eigentlich sei. Er habe dem BF gesagt, dass die Familie der Ehe zustimmen müsse, ansonsten würden sie alle umgebracht. Er habe außerdem gesagt, dass diese Drohung ernst zunehmen sei, weil er in der Lage sei die Familie überall in Afghanistan aufzufinden. Am nächsten Tag sei der BF entlassen worden und nach Hause zurückgekehrt. Er habe dieser Ehe niemals zustimmen wollen, auch sein Vater hätte dies sicherlich nicht gemacht. Er habe zu Hause alles seiner Mutter erzählt. Den Behörden habe er nichts erzählt, der Mann habe ihm nämlich auch gesagt, dass er mit niemandem über die Angelegenheit sprechen dürfe. Die Mutter des BF habe dann innerhalb von wenigen Minuten entschieden, dass die Familie fliehen müsse. Sie habe gemeint, dass sie als einfache Bürger gegen so mächtige Personen keine Chance hätten. Sie seien noch am selben Tag mit den wichtigsten Dingen nach Kabul gereist, von dort aus habe seine Mutter einen Freund seines Vaters angerufen und diesem alles erzählt. Dieser Freund habe dann die gesamte Reise organisiert und somit seien sie nach Pakistan geschleppt worden.
Auf konkrete Rückfrage, ob der BF bezüglich der sexuellen Belästigung mit einem gleichgeschlechtlichen Referenten sprechen bzw. die Einvernahme fortsetzen möchte, gab der BF an, nein, weil es zu keinem Übergriff gekommen sei. Er habe sich heftig gewehrt und dann sei der Chef gekommen und somit sei es zu keinen Übergriff gekommen. Die Frage, ob er aufgrund der nicht gleichgeschlechtlichen Einvernahme irgendetwas nicht habe erzählen können, verneinte der BF.
Weiters befragt gab der BF an, dass er das genaue Datum, an der man seine Schwester auf der Straße angesprochen habe, nicht mehr wisse. Seine Mutter könne diese Frage sicher besser beantworten. Er vermute, dass seine Mutter einige Details vor ihm verheimliche. Er könne auch kein Datum angeben, wann er geschlagen worden sei, er wisse nur, dass es zwei Tage nach dem Heiratsantrag dieses Mannes gewesen sei. Es sei im Frühling gewesen, es sei noch nicht sehr warm gewesen. Den Namen des Mannes, der seine Schwester heiraten habe wollen, wisse er nicht. Er habe nur gesagt, dass er ein mächtiger Mann bzw. Kommandant sei. Er wisse auch nicht, wo dieser Kommandant wohne. Dieser Mann sei in seinem Heimatdorf nicht bekannt gewesen. Niemand habe von diesem Vorfall und dem Heiratsantrag gewusst. Seine Familie habe die Heimat verlassen, weil sie dem Heiratsantrag dieses Mannes nicht zustimmen habe können und dadurch Probleme bekommen habe. Das sei der einzige Grund, warum der BF die Heimat verlassen habe. Auf die Frage, was er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten habe, gab der BF an, er habe Angst vor diesen Mann. Dieser werde ihm vorwerfen, dass er seine Schwester ins Ausland geschickt habe und werde ihn umbringen. Außerdem habe er in Afghanistan niemanden. Auf die Frage, warum er nicht in eine andere Stadt oder einen anderen Landesteil gezogen sei, gab der BF an, dass dies nicht möglich gewesen sei, da der Mann zu ihm gesagt habe, dass er ihn in Afghanistan überall finden und die Familie köpfen würde.
4. Mit Schriftsatz vom 20.06.2012 gab der BF über seinen Rechtsanwalt Mag. Dr. Bernhard Rosenkranz eine Stellungnahme an das BFA ab, in der er zusammenfassend ausführte, dass die Taliban in Afghanistan ein engmaschiges Informationsnetz haben und Widerstand nicht dulden würden. Da der BF den Heiratswunsch eines sehr einflussreichen Talibananführers in Bezug auf seine Schwester ausgeschlagen habe, müsse er im Falle seiner Rückkehr damit rechnen, dass er der Willkür dieses Anführers ausgeliefert sei, und zwar im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan. Als Tadschike habe er auch keine Möglichkeit außerhalb des Siedlungsraumes und Wohngebietes von Tadschiken zu leben. Deswegen sei ihm Asyl zu gewähren.
5. Mit Bescheid vom 06.08.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 26.09.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, ab (Spruchpunkt I.). Weiters wies das BFA gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiäre Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt II.) und wies gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 den BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).
Begründend stellte das BFA zur Person des BF fest, dass dieser aus Afghanistan, Provinz Kabul, Distrikt XXXX, Dorf XXXX stamme. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes stellte das BFA fest, dass der BF weder aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung in seiner Heimat von staatlicher Seite verfolgt werde. Auch eine Verfolgung aufgrund einer Volksgruppenzugehörigkeit habe nicht festgestellt werden können, auch kein anderweitiges staatliches oder behördliches Interesse an der Person des BF. Nicht festgestellt werden könne, dass der BF in seiner Heimat tatsächlich von einer Privatperson/Gruppe verfolgt worden wäre. Es stehe jedoch fest, dass er weder Anzeige bei den Behörden erstattet, noch sich um Hilfe oder Schutz an staatliche Behörden oder Organisationen gewandt habe. Eine persönliche Bedrohung durch andere Privatpersonen habe nicht festgestellt werden können. Fest stehe außerdem, dass in Afghanistan eine innerstaatliche Fluchtalternative bestanden habe, die der BF nicht genutzt habe. Der vorgebrachte Fluchtgrund habe nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können. Zur Situation im Falle der Rückkehr des BF stellte das BFA fest, dass diese für den BF möglich sei und er auch in Afghanistan für seinen Lebensunterhalt sorgen könne. Zum Privat- und Familienleben des BF stellte das BFA fest, dass er keinen Familienbezug zu einem Angehörigen in Österreich habe. Auch sonstige soziale Bindungen oder wirtschaftliche Anknüpfungspunkte hätten nicht festgestellt werden können. Es gäbe keine Umstände, die auf ein schützenswertes Privatleben in Österreich hinweisen würden. Zur Lage im Herkunftsland des BF zog das BFA ausführliche Länderfeststellungen zu Afghanistan heran (vgl. AS 291 - 342).
Beweiswürdigend sah das BFA die Angaben des BF zu seiner Person betreffend seine Herkunft und seinen gesundheitlichen Zustand als glaubhaft an. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes führte das BFA beweiswürdigend aus, dass der BF mit seinen Angaben eine Verfolgungsgefahr in der Heimat nicht glaubwürdig darzulegen vermocht habe. Im Zuge der Einvernahmen hätten sich Widersprüche betreffend die Fluchtgründe des BF ergeben, wie beispielsweise die Tatsache zeige, dass er in der Erstbefragung angegeben habe, seine Familie sei von Mitgliedern der Jihadis bedroht worden, während er in der Einvernahme vor dem BFA angegeben habe, sie wären von einem Taliban-Kommandanten bedroht worden. Als eines der weiteren Beispiele gab das BFA an, dass der BF zuerst gesagt habe, er sei gefoltert und mit Zigarettenglut am Nacken verbrannt worden, in der Einvernahme vor dem BFA dann angegeben habe, dass er mit Fußtritten und Faustschlägen geschlagen worden sei und Zigaretten auf seinem Körper ausgedrückt worden wären. Außerdem habe er hier erst angegeben, dass eine Gruppe von Männern ihn sexuell belästigen habe wollen. Auch habe er widersprüchliche Angaben zur Dauer seiner Entführung gemacht, sowie dazu, wie er aus dem Keller entlassen worden bzw. geflüchtet sei. Auch die Angaben zu seinem Ausreisezeitpunkt seien in den Einvernahmen unterschiedlich gewesen. Das BFA führte noch weitere Beispiele für die persönliche Unglaubwürdigkeit des BF betreffend die Angaben zu seiner Person an. Betreffend die Situation im Falle der Rückkehr des BF ging das BFA beweiswürdigend davon aus, dass der BF aufgrund seines eigenen Vorbringens betreffend seine Berufstätigkeit im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in keine ausweglose Lage geraten würde, da er in der Heimat und im Ausland für sich selbst sorgen könne. Er würde im Falle der Rückkehr die Möglichkeit haben sich selbst zu erhalten sowie auf Unterstützung und Anknüpfungspunkte in Afghanistan zurückgreifen können. Betreffend die Lage im Herkunftsland zitierte das BFA in der Beweiswürdigung die von ihm herangezogenen Länderfeststellungen.
Rechtlich kam das BFA zum Ergebnis, dass ein Asylgrund nicht vorliege, weil erstens die Glaubwürdigkeit des BF nicht gegeben sei und außerdem auch bei unterstellter Glaubwürdigkeit die vom BF geltend gemachten bzw. befürchteten Übergriffe durch Privatpersonen eine Flüchtlingseigenschaft nicht begründen würden. Dies vor allem deshalb, da der BF über die Ereignisse keine Anzeige bei den Behörden des Heimatlandes erstattet habe und somit nicht einmal den Versuch unternommen habe, sich unter den Schutz des Heimatstaates zu stellen. Es seien auch keine Umstände ermittelt worden, dass der BF aufgrund persönlicher Eigenschaften oder der beruflichen oder sozialen Stellung einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt wäre bzw. im Falle einer Rückkehr ausgesetzt sei. Zu Spruchpunkt II. führt das BFA rechtlich aus, dass beim BF keine individuellen Umstände vorlägen, die dafür sprächen, dass er bei der Rückkehr in die Heimat in eine derart extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen würde. Auch sonstige Hinweise auf eine Verletzung bzw. Gefährdung im Sinne des AsylG 2005 sei nicht hervorgekommen. Zu Spruchpunkt III. kam das BFA rechtlich nach einer Interessenabwägung zum Ergebnis, dass eine Ausweisung des BF keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.
6. Gegen den Bescheid des BFA erhob der BF mit Schriftsatz vom 08.08.2012 über seinen Rechtsanwalt Mag. Dr. Bernhard Rosenkranz Beschwerde gegen alle Spruchpunkte aufgrund von inhaltlicher Rechtswidrigkeit, der Verletzung von Verfahrensvorschriften und unrichtiger Beweiswürdigung. Als Begründung führte der BF an, dass die vom BFA dargestellten Widersprüche in Wahrheit nicht vorlägen. Zusammenfassend kam der BF zur Schlussfolgerung, dass er eine inhaltlich kohärente und detailreiche Schilderung seiner Fluchtgründe erstattet habe. Es sei nachvollziehbar, dass zwischen einer äußerst kurzen Schilderung von Fluchtgründen bei der Erstbefragung und einer ausführlichen Befragung Ergänzungen und Konkretisierungen vorkommen können. Bei einer niederschriftlichen Einvernahme werde hervorkommen, dass in Wahrheit keine Widersprüche vorliegen.
7. Die Beschwerde wurde am 22.08.2012 vom BFA dem Asylgerichtshof (seit 01.01.2014 Bundesverwaltungsgericht, im Folgenden: BVwG) vorgelegt.
8. Mit Schriftsatz vom 05.03.2013 legte der BF dem BVwG folgende Urkunden vor:
Einen ambulanten Arztbrief vom 19.10.2012 des XXXX, wonach der BF unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leide,
einen weiteren ambulanten Arztbrief desselben Krankenhauses, XXXX, vom 20.12.2012, gemäß welchem die Kopfschmerzen des BF keine neurologische Ursache haben,
einen vorläufigen Arztbrief desselben Krankenhauses, XXXX, vom 13.02.2013, mit dem eine Influenza A des BF diagnostiziert und die psychische Belastungssituation erwähnt wird,
einen Brief von Frau XXXX an Herrn Rechtsanwalt Mag. Dr. Bernhard Rosenkranz, in dem sie beschreibt, wie ihre Beziehung zum BF abgelaufen und warum sie geendet hat.
9. Mit Schriftsatz vom 27.04.2014 legte der BF durch seinen Rechtsvertreter folgende Schreiben vor:
Eine Bestätigung vom 04.02.2014 der Sprachtrainerin XXXX betreffend die Teilnahme des BF an einem Deutschkurs seit Dezember 2013,
eine Teilnahmebestätigung der Volkshochschule XXXX betreffend die Teilnahme des BF am kostenlosen Pflichtschulabschluss-Kurs,
einen Brief von Herrn XXXX vom 07.03.2014, der angibt, den BF in Deutsch zu unterrichten und bestätigt, dass der BF bereits große Fortschritte gemacht habe,
einen Brief von XXXX vom 14.04.2014, in dem sie ausführt, dass sie den BF im Fitness-Center kennengelernt habe und nun versuche, ihn in ihre Familie zu integrieren, um ihm die österreichische Kultur näher zu bringen. Sie erwähnt die Integrationsbemühungen des BF.
10. Am 21.05.2014 übermittelte das BVwG dem BF (über seine rechtsfreundliche Vertretung Mag. Dr. Bernhard Rosenkranz) und dem BFA aktuelle zusammenfassende Länderberichte über die Situation in Afghanistan und ersuchte ihn, sich binnen zwei Wochen dazu zu äußern. Der BF wurde außerdem aufgefordert, allenfalls bekanntzugeben, ob sich an seiner der Gefährdungslage oder seiner persönlichen (privaten) Situation in Österreich bzw. an seinem Gesundheitszustand seit Antragstellung gravierende Veränderungen ergeben haben. Dem BF und dem BFA wurde bekanntgegeben, dass das BVwG beabsichtigt, die Entscheidung auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zu fällen, soweit die eingelangten Stellungnahmen nichts anderes erfordern.
11. Mit Schriftsatz vom 04.06.2014 gab RA Dr. Helmut Blum bekannt, dass er mit der rechtsfreundlichen Vertretung des BF beauftragt und bevollmächtigt worden sei. Mit Schriftsatz vom 05.06.2014 ersuchte er um Fristerstreckung für die Abgabe einer Stellungnahme zu den übermittelten Länderberichten über die Lage in Afghanistan bis 20.06.2014.
12. Mit Schriftsatz vom 12.06.2014 (und ergänzend mit Schreiben vom 03.07.2014) gab der BF eine Stellungnahme zu den übermittelten Länderberichten ab, in der er ausführte, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan und speziell auch in Kabul in den letzten Jahren dramatisch zum Negativen verändert hat. Für den BF komme erschwerend noch hinzu, dass er in Afghanistan kein soziales Netzwerk mehr habe, da sein Vater verstorben sei und seine Mutter und Schwester gemeinsam mit ihm Afghanistan verlassen hätten. Es lägen daher zumindest die Voraussetzungen für subsidiären Schutz vor. Verschärfend komme noch hinzu, dass der psychische Status des BF "angeschlagen" sei, da er unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Der BF legte (zusätzlich zu bereits vorgelegten und neuerlich übermittelten Beweismitteln) folgende Beweismittel vor:
Ein Schreiben des österreichischen Roten Kreuzes vom XXXX, aus dem hervorgeht, dass der BF einen internationalen Suchantrag betreffend seine Mutter und seine Schwester gestellt hat,
ein Schreiben des österreichischen Roten Kreuzes vom XXXX, aus dem hervorgeht, dass der Suchfall geschlossen wurde, weil die Suche ergebnislos verlaufen sei,
ein Schreiben der Unterkunftgeberin des BF vom 02.10.2013, in dem sie seine Integrationsbemühungen bestätigt,
Zeugnisse von diversen Kursen,
ärztliche Befunde.
Das BFA gab keine Stellungnahme zu den übermittelten Länderberichten ab.
13. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 15.09.2014 unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der BF und sein Vertreter RA Dr. Helmut Blum teilnahmen. Das BFA ist entschuldigt nicht erschienen. Im Rahmen der Befragung wurden die Fluchtgründe des BF sowie seine Lebensumstände in Afghanistan und Österreich eingehend erörtert.
14. Beweis wurde erhoben, indem der BF einvernommen und die Akten des Verfahrens, die vom BF erstatteten Schriftsätze sowie die (in der Verhandlung angesprochenen) Länderberichte, nämlich der Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014 und eine Länderberichtszusammenfassung, eingesehen wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur individuellen Situation des BF und seinen Fluchtgründen:
Der volljährige BF ist Staatsangehöriger Afghanistans und Angehöriger der Volksgruppen der Tadschiken und der Religionsgemeinschaft der Sunniten. Er reiste im September 2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 26.09.2011 den Antrag auf internationalen Schutz. Er stammt aus der Provinz Kabul, aus dem Distrikt XXXX, hat einige Jahre in Pakistan gelebt, war jedoch zuletzt wieder in Afghanistan aufhältig. Der BF weiß nicht, wo sich seine Familie aufhält und hat keinen Kontakt zu Personen in Afghanistan. Der BF ist in Österreich unbescholten.
Der BF hat Afghanistan verlassen, weil seine gesamte Familie (das sind seine Mutter und seine Schwester) aus Angst vor einer Zwangsverheiratung seiner Schwester bzw. aus Angst vor den Folgen der Ablehnung dieser Zwangsheirat aus Afghanistan ausgereist ist. Dem BF droht Verfolgung durch den Mann, vermutlich einen hochrangigen Talib, der seine Schwester heiraten wollte.
1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat Afghanistan:
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 13 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der inter-nationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schritt-weise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).
Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts (UNAMA-Midyear Report von Juli 2013). Im Jahr 2013 stieg die Zahl der Verluste unter den Zivilisten um 14% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vor-jahres. Die steigende Zahl der Toten und Verletzten revidiert den Rückgang im Jahr 2012 und steht im Einklang mit den hohen Rekordzahlen von Zivilopfern im Jahr 2011 (UNAMA-Annual Report vom Februar 2014). Der Rückgang der Zahl der Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Jahr 2012 war als taktische Reaktion der Aufständischen auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert worden (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012). Schon im Frühjahr 2013 waren die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Vergleich zum Vorjahr um 47% angestiegen. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften, in denen vermehrt Zivilisten ums Leben kamen, in den ersten sechs Monaten 2013 zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Konstant bleibt jedenfalls eine bewusste Verlagerung der Angriffsziele von internationalen Truppen zu afghanischen Zielen (ANSO Quarterly Report vom April 2013).
Mittlerweile betrifft der Konflikt, der sich zuvor auf den Süden und Osten des Landes konzentrierte, die meisten Landesteile, insbesondere den Norden, aber auch Provinzen, die zuvor als die stabilsten im Land gegolten hatten. Die zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012 waren Helmand, Kandahar und Urusgan (südliche Region), Ghazni, Paktika und Khost (südöstliche Region), Nangarhar und Kunar (östliche Region), Herat und Farah (westliche Region) und Kabul und Wardak (Zentralregion). Die südliche, die südöstliche und die östliche Region entwickelten sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet. In den Provinzen Kandahar, Kunar, Nangarhar, Logar und Wardak kam es im Jahr 2012 zu einem deutlich höheren Grad an Sicherheitsvorfällen als 2011 (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). In Kandahar und Ghazni erreichte die Zahl der Vorfälle Rekordhöhen (INSO-Report vom Jänner 2014).
Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Regierungsfeindliche Kräfte greifen systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Zu den primären Zielen solcher Anschläge zählen u.a. politische Führungskräfte, Lehrer und andere Staatsbedienstete, ehemalige Polizisten und Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden. Auch afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, werden von Taliban bedroht und angegriffen. In Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, nutzen regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
1.2.4. Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:
Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig ein-gehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hin-richtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegs-verbrechen eingestuft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Außer-halb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grund-legender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser.
Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit aufgrund un-genügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Die Behandlung psychischer Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet (abgesehen von einzelnen Pilotprojekten) nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rück-kehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Heraus-forderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Re-integration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Be-richt von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).
2.1. Die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus seinen Angaben in der Einvernahme vor dem BFA (16.05.2012) und in der Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG (15.09.2014). Der BF machte in der Erstbefragung sowie vor dem BFA gleichbleibende glaubhafte Aussagen zu seiner Herkunftsregion, die darauf schließen lassen, dass er aus der Provinz Kabul stammt. Ebenso glaubhaft gab er an, dass er mit seiner Familie seit seiner Einreise nach Österreich keinen Kontakt mehr habe. Diese Aussage wird dadurch unterstrichen, dass der BF eine Suchanfrage an das Rote Kreuz Salzburg gestellt hat, mit dem Ersuchen nach seiner Mutter und nach seiner Schwester zu fahnden (vgl. die Stellungnahme des BF vom 12.06.2014). Die Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des österreichischen Strafregisters.
Das Vorbringen des BF zu seinen Fluchtgründen ist in der Ersteinvernahme (26.09.2011), der Einvernahme vor dem BFA (16.05.2012) sowie in den vor dem BVwG gemachten Aussagen im Wesentlichen gleichlautend. In der Beschwerdeverhandlung hinterließ der BF durch sein Auftreten und die Spontaneität seiner Antworten einen in jeder Hinsicht glaubwürdigen und überzeugenden Eindruck. Er versuchte während der Befragung durch aktive Teilnahme eventuelle Missverständnisse von sich aus aufzuklären und konnte auf jede Frage so detailreich und rasch antworten, dass sich als Gesamteindruck ergeben hat, dass der BF das von ihm Erzählte auch tatsächlich selbst erlebt hat.
Der BF gab in der Erstbefragung sowie vor dem BFA glaubhaft an, dass er aus Afghanistan geflohen sei, weil seine Mutter, seine Schwester und er Angst vor den Folgen der Ablehnung der Heirat seiner Schwester mit einem bedeutenden Kommandanten der Taliban gehabt hätten. Das vom BFA als Indiz für die persönliche Unglaubwürdigkeit des BF gewertete Vorbringen des BF in der Erstbefragung, wonach er im Zuge seiner Entführung gefoltert und mit Zigarettenglut am Nacken verbrannt worden sei, während er bei einer späteren Einvernahme angegeben habe, dass ihn die Männer mit Fußtritten und Faustschlägen geschlagen hätten und Zigaretten auf seinem Körper ausgedrückt hätten, kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht als Widerspruch gewertet werden, da das Treten mit den Füßen und Faustschläge durchaus zumindest umgangssprachlich unter den Begriff der Folter subsumiert werden können. Hier eine präzise Trennung der Begriffe vom BF zu verlangen, stellt wohl eine überschießende Anforderung an dessen Antwortverhalten dar. Auch den vom BFA aufgezeigten Widerspruch, dass der BF bei seiner Erstbefragung angegeben habe, drei Tage entführt und festgehalten worden zu sein, bei einer späteren Einvernahme jedoch angegeben habe, am Tag nach seiner Entführung wieder entlassen worden zu sein, sieht das Bundesverwaltungsgericht nicht als einen Widerspruch, der das gesamte Vorbringen des BF zum Fluchtgrund unglaubwürdig macht, da sich die Zeitangabe jedenfalls auf ein Ereignis bezieht, nach welchem der BF weitere Erlebnisse hatte, die im Regelfall emotional schwierig zu verarbeiten sind (Ausreise aus dem Heimatstaat, Verlassen der gewohnten Umgebung, schlepperunterstützte Reise nach Europa etc.). Vor diesem Hintergrund erscheint es dem Bundesverwaltungsgericht jedenfalls möglich, dass der BF sich bezüglich der Dauer seiner Entführung um einen Tag geirrt haben kann. Einzig die Tatsache, dass der BF einerseits angegeben hat, den Mann, der seine Schwester vor dem Haus der Familie des BF angesprochen habe, zu diesem Zeitpunkt nicht persönlich gesehen zu haben, da er nicht zu Hause gewesen sei, andererseits aber angegeben hat, später (im Zuge seiner Entführung) den "Chef" als jenen Mann, der seine Schwester angesprochen hat, wiedererkannt zu haben, kann als Widerspruch gewertet werden, der eventuell zur Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des BF führen könnte. Jedoch konnte dies in der mündlichen Beschwerdeverhandlung geklärt werden (vgl. S. 5 der Verhandlungsniederschrift):
Richterin (VR): Wie/Wem gegenüber haben Sie den Antrag abgelehnt?
BF: Ich habe zu meiner Mutter gesagt, dass der Mann viel zu alt gewesen ist und daher absolut nicht zu meiner Schwester gepasst hat, außerdem habe ich gesagt, dass ich meine Schwester niemals mit einem Talib verheiraten würde. Der Mann hatte bereits zuvor einmal meiner Mutter mitgeteilt, dass er bereits eine Ehefrau hatte. Meine Mutter hat dem Mann die Ablehnung mitgeteilt.
VR: Haben Sie jemals direkt mit dem Mann gesprochen?
BF: Ich bin ihm noch nie alleine begegnet, meine Mutter war auch da, als er meine Schwester verehelichen wollte.
VR: Sie haben ihn dort aber gesehen?
BF: Ja.
Die persönliche Bedrohung des BF ergibt sich aus folgenden glaubhaften Aussagen in der Beschwerdeverhandlung (vgl. S. 6f und 9 der Verhandlungsniederschrift):
VR: Wie konnten Sie dann von dort fliehen?
BF: Als die Männer von mir weggegangen sind, ist der Mann, der meine Schwester heiraten wollte, zu mir gekommen. Ich habe ihn gefragt, warum er mich festgehalten hat, er hat erklärt, dass ich derjenige gewesen bin, der die Heirat abgelehnt hat und dass er mir auf diese Art zeigen wollte, wieviel Macht und Einfluss er hat. Er hat mir aber nicht genau erklärt, wer er tatsächlich gewesen ist. Er sagte, dass ich es erfahren würde, wenn er meine Schwester heiratet.
VR: Hat er Sie dort konkret bedroht? (Hat er gesagt, "Wenn Sie der Hochzeit nicht zustimmen, passiert ...")
BF: Ja, er hat mir gedroht. Er hat gesagt, dass er in ganz Afghanistan über sehr viel Macht und Einfluss verfügt und dass er mich überall finden würde. Er sagte, dass er meine Schwester unbedingt heiraten wolle, weil er sie gern gehabt hat und sollte ich der Heirat nicht zustimmen, würde er mich und meine Mutter köpfen und meine Schwester mit Zwang heiraten.
VR: Danach durften Sie einfach gehen?
BF: Er hat mir gesagt, dass er immer alle Ziele erreicht hat, er hat mich gewarnt, dass er uns etwas antun würde, wenn ich mich falsch entscheiden sollte. Er hat gesagt, dass er Kontakte zu anderen Machthabern in Afghanistan und anderen Ländern gehabt hat. Ich habe zu ihm gesagt, dass ich mit meiner Mutter sprechen würde und sie von einer Heirat meiner Schwester mit ihm überzeugen würde. Er hat mich in ein Auto gesetzt, ich wurde zurück gebracht.
[...]
VR: Abgesehen von dieser allgemeinen schlechten Sicherheitslage und den schlimmen Vorfällen, was würde für Sie persönlich noch eine Bedrohung darstellen?
BF: Wenn ich zurückkehre, werden meine Entführer davon erfahren. Sie haben nämlich Kontakte. Man wird sie informieren, dass ich zurückgekehrt bin, Sie werden mich fassen und töten. Sie haben damit gedroht, dass sie uns köpfen und überall finden würden.
VR: Das würde auch jetzt noch, ungefähr dreieinhalb Jahre nach dem Vorfall, passieren?
BF: Sie haben bestimmt in den Medien gesehen, dass viele Afghanen grundlos getötet werden. Für ihre Tötung erfindet man Ausreden. Für meine Tötung gibt es einen konkreten Grund, ich bin für ihn und seine Männer ein Feind, sie werden mich verfolgen. Für sie bin ich nichts wert. Sie werden mich nicht verschonen, auch nach längerer Zeit als dreieinhalb Jahren.
VR: Die Tatsache, dass Sie weiterhin bedroht werden, ist völlig unabhängig davon, wo Ihre Schwester jetzt ist und ob sie verheiratet ist?
BF: Der Mann hat mir gedroht, dass er uns töten wird, falls er meine Schwester nicht bekommt. Diese Drohung gilt nach wie vor, unabhängig davon, ob meine Schwester ledig oder verheiratet ist. In Afghanistan wartet man auch zig Jahre, bis man die Zielperson ausfindig macht und tötet.
Die vom BFA dargestellten Widersprüche in den Aussagen des BF zu den Zeiträumen seiner Aufenthalte in Afghanistan und Pakistan sind für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar, jedoch für sich genommen kein Grund, das gesamte Fluchtvorbringen des BF für unglaubwürdig zu halten, da er auch bei den verschiedenen Angaben betreffend seinen Aufenthaltsort immer dabei geblieben ist, dass er sich im April 2011, also rund fünf Monate vor seiner Einreise in Österreich, in der Provinz Kabul, Distrikt XXXX aufgehalten hat, wo der von ihm geschilderte Vorfall stattgefunden habe.
2.2. Die Länderfeststellungen basieren auf den angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nicht staatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zu Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I 157/2005 idgF bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates oder wegen Schutzes in einem EWR-Staat oder in der Schweiz zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (GFK, in der Folge: GFK), BGBl. 55/1955, droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Ausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468).
Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; 16.02.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
3.2.2. Der BF hat glaubhaft dargestellt, dass ihm in seinem Heimatland Verfolgung durch einen Mann, vermutlich einen hochrangigen Talib, droht, der seine Schwester heiraten wollte, weil er, der BF, dieser Hochzeit nicht zugestimmt hat. Diese objektiv begründete Furcht vor einer den BF individuell treffenden Verfolgung ist asylrelevant, da es sich um einen - in seiner Intensität asylrelevanten - Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen handelt, der an die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, konkret zur Familie einer von Zwangsverheiratung bedrohten Frau, und damit an einen in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK festgelegten Grund, anknüpft.
Dass Zwangsverheiratung einerseits asylrelevant ist und andererseits auch eine asylrechtlich relevante Schwere erreicht, bleibt unzweifelhaft (AsylGH 06.02.2013, C1 426.932-1/2012).
Der VwGH hat ausgesprochen, dass Verfolgung schon dann Asylrelevanz zukommen kann, wenn ihr Grund in der bloßen Angehörigeneigenschaft des Asylwerbers, somit in seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinn des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK, etwa jener der Familie, liegt (vgl. VwGH 21.09.2000, ZI. 98/20/0439).
Der BF ist als Bruder der Frau, die von Zwangsverheiratung bedroht wird, jedenfalls Teil der Familie dieser Frau. Da er überdies der einzige und ältere Bruder der von der Zwangsverheiratung bedrohten Frau ist und er glaubhaft vorgebracht hat, aufgrund seiner Ablehnung der Hochzeit bereits persönlich und direkt bedroht worden zu sein, sind weitere Verfolgungshandlungen gegen ihn umso mehr zu befürchten und ist damit eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne der oben zitierten Judikatur des VwGH gegeben.
Es ist nach Lage des Falles davon auszugehen, dass der BF vor der Bedrohung durch den Mann, der die Schwester des BF ehelichen wollte, oder mit diesem in Verbindung stehenden Personen in Afghanistan nicht ausreichend geschützt werden kann. Die Inanspruchnahme des Schutzes durch den afghanischen Staat vor dieser Bedrohung ist angesichts der ineffizienten Schutzmechanismen des afghanischen Staates (kein funktionierender Polizei- oder Justizapparat; im Wirkungsbereich einzelner lokaler Machthaber bestehen keine effektiven Mechanismen zur Verhinderung der dem BF drohenden Verfolgung) sowie der allgemeinen instabilen Sicherheitslage eher theoretischer Natur.
Die Möglichkeit, sich der Bedrohung durch den Mann, der die Schwester des BF ehelichen wollte, oder mit diesem in Verbindung stehenden Personen durch Ausweichen in eine andere Region zu entziehen, besteht für den BF nicht. Er hat sein gesamtes Leben vor seiner Ausreise aus Afghanistan in der Provinz Kabul verbracht. Insofern ist dem BF eine Niederlassung in Afghanistan außerhalb seiner Heimatprovinz nicht zumutbar, zumal nicht davon ausgegangen werden kann, dass er sich ohne soziales und/oder familiäres Netz ein für seinen Lebensunterhalt ausreichendes Einkommen verschaffen könnte.
Dem BF war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Aussage zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab (vgl. die oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.