W133 2003701-1•BVwG W133 2003701-1
W133 2003701-1Bundesverwaltungsgericht26.09.2014
Erwerbstätigkeit, Grad der Behinderung, Sachverständigengebühr
W 133 2003701-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 28.08.2013, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 05.04.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (seit 01.06.2014 Kurztitel:
Sozialministeriumservice; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG).
Die belangte Behörde gab in der Folge ein chirurgisch-fachärztliches Sachverständigengutachten unter Anwendung der Einschätzungsverordnung in Auftrag, in welchem nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 04.07.2013 mit Gutachten vom 08.07.2013 die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen
Zustand nach komplexer Handverletzung rechts, Beugedefizit, Medianus und Ulnarisnervenschaden 04.05.06 40%
oberer Rahmensatz, da deutliches sensomotorisches Defizit;
Posttraumatische Iridoplegie 11.01.03 20%
mittlerer Rahmensatz, da Adaptionsstörung;
zugeordnet und ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 von Hundert (vH) angeführt wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass es zu keiner Erhöhung der führenden funktionellen Einschränkung durch die funktionellen Einschränkung Nummer 2 komme, da keine Wechselseitigkeit bestehe. Das Funktionsdefizit nach dem Speichenköpfchenbruch links erreiche keinen Grad der Behinderung. Es wurde im Gutachten angeführt, dass es sich um einen Dauerzustand handle.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 19.07.2013 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Begutachtung zur Kenntnis und Stellungnahmemöglichkeit gebracht.
Der Beschwerdeführer erstattete keine Stellungnahme.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der am 05.04.2013 eingelangte Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2, 3 und 14 BEinstG abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 40vH betrage. Dies erfolgte unter Zugrundelegung des oben angeführten ärztlichen Sachverständigengutachtens.
Mit Schreiben vom 13.09.2013, bei der belangten Behörde eingelangt am 17.09.2013, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung vor der damals zuständigen Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten (kurz: Bundesberufungskommission). Begründend wird in der Berufung (nunmehr als Beschwerde bezeichnet) ausgeführt, dass aus dem, dem Bescheid zugrundeliegenden Gutachten nicht zweifelsfrei hervorgehe, unter welchen Richtsatz der KOVG Richtsatzverordnung 1965 die Gesundheitsschädigungen des Berufungswerbers nach Art und Schwere ihres Leidenszustandes zu subsumieren seien, sodass auch das Ergebnis nicht nachvollziehbar sei. Weder finde sich die Bezeichnung der Gesundheitsschädigungen in der KOVG Richtsatzverordnung 1965, noch seien die Richtsatzpositionen angegeben. Weiters sei auch die Beantwortung der Frage, ob die führende funktionelle Einschränkung durch die funktionelle Einschränkung Nummer 2 erhöht werde, nicht nachvollziehbar. Es bestehe dem Gutachten nach ein deutliches sensomotorisches Defizit der rechten Hand und eine Iridoplegie. Es sei nicht nachvollziehbar, dass eine Sehschwäche die motorische Beeinträchtigung der Hand nicht erhöhe. Jeder Arbeitsschritt sei ungleich schwerer, wenn nicht nur die Funktion der Hand eingeschränkt sei, sondern der Berufungswerber ebenfalls gezwungen sei, eine Sehschwäche auszugleichen. Das dem Bescheid zugrundegelegte Gutachten sei allerdings bereits deshalb abzulehnen, weil der Berufungswerber die funktionelle Einschränkung an der linken und nicht, wie vom Gutachter festgestellt, an der rechten Hand habe.
Seitens der Bundesberufungskommission wurden in weiterer Folge ein augenfachärztliches, ein nervenfachärztliches und ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten nach der Einschätzungsverordnung eingeholt.
In dem nach Begutachtung des Beschwerdeführers am 29.11.2013 erstatteten augenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom selben Tag wird auszugsweise wie folgt ausgeführt:
"...Diagnose:
Zust. nach Augapfelprellung links, traumatische Linsentrübungen links mit Sehverminderung auf 0,5, normales Sehvermögen rechts Pos.11.02.01 10% Tabelle Kolonne 1 Zeile 3.
Die mittelweite Pupille mit träger Lichtreaktion links erreicht aus augenärztlicher Sicht keinen GdB.
Stellungnahme:
Erstmalige augenfachärztliche Begutachtung. Zum Gutachten 1. Instanz Abl. 22-25 Absenkung des Augen GdB von 20% auf 10%, da nur die traumatische Cataract links einen GdB bedingt, die mittelweite Pupille mit vorhandener Lichtreaktion erreicht keinen GdB.
Gegenüber dem Augenbefund 1. Instanz Abl. 20 von 2006 besteht ein schlechteres Sehvermögen links infolge der Cataract, eine tatsächliche Iridoplegie ist nicht nachweisbar."
In dem nach Begutachtung des Beschwerdeführers am 29.11.2013 erstatteten nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom selben Tag wird auszugsweise wie folgt ausgeführt:
"...Diagnose:
Zustand nach schwerer Handverletzung links
Gegenarm, mit "Phantomschmerz" und Schwäche g.Z. 04.05.06 40%
Oberer Rahmensatz, da sensomotorisches Defizit.
Keine Änderung gegenüber Vorgutachten."
In dem nach Begutachtung des Beschwerdeführers am 29.11.2013 erstatteten zusammenfassenden allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom selben Tag wird auszugsweise wie folgt ausgeführt:
"...Diagnosen:
1. Zustand nach schwerer Handverletzung links (Gegenarm) mit "Phantomschmerz" und Schwäche g.Z. 04.05.06 40%
Oberer Rahmensatz, da sensomotorisches Defizit
2. Zustand nach Augapfelprellung links, traumatische Linsentrübungen links mit Sehverminderung auf 0,5, normales Sehvermögen rechts
Tabelle Kolonne 1, Zeile 3 g.Z. 11.02.01 10%
Gesamt-GdB: 40 v.H., weil der GdB der führenden Gesundheitsschädigung 1 aufgrund des Ausmaßes von Gesundheitsschädigung 2 nicht weiter erhöht wird.
Der Behinderte ist sehr wohl infolge des Ausmaßes seiner Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet.
Der Gesamt-GdB ist ab 5. April 2013 anzunehmen.
Stellungnahme zu den Einwendungen des Berufungswerbers:
Den Einwendungen des Berufungswerbers wird entgegen gehalten, dass das Ausmaß der Handverletzung links (irrtümlich wurde im Erstgutachten die rechte Seite angegeben) eine höhere Einschätzung nicht zulässt. Es sind noch restliche Funktionen im Bereich der linken Hand gegeben. Würde der GdB um eine Stufe erhöht werden, wäre das dieselbe Einschätzungshöhe wie Verlust einer Hand mit 50%. Somit ist die posttraumatische Schädigung im Bereiche der linken Hand in einem richtigen entsprechenden Ausmaße mit 40% berücksichtigt.
Eine 10 oder 20%-ige Gesundheitsschädigung bewirkt aufgrund ihres Ausmaßes, wobei im vorliegenden Falle noch ein vollständig anderes Körpergebiet betroffen ist, keine weitere Erhöhung des führenden GdB.
Es kann im vorliegenden Falle von einer ungünstigen wechselseitigen Beeinflussung oder von einer erheblichen zusätzlichen Beeinträchtigung nicht gesprochen werden.
Stellungnahme zu den erstinstanzlich vorgelegten Befunden:
Die Durchsicht dieser Befunde ergibt keine Abweichungen zur zweitinstanzlichen Beurteilung.
Zweitinstanzlich wurden keine Befunde vorgelegt.
Stellungnahme zum Gutachten aus 1. Instanz:
Gegenüber diesem Gutachten ist zweitinstanzlich nur insofern eine Änderung eingetreten, als durch die erstmalige augenfachärztliche Untersuchung die bestehende Iridoplegie statt mit 20 mit 10 v.H. eingeschätzt wird.
Diese Änderung dürfte sich aufgrund der anderen Einschätzungsmöglichkeiten eines Augenfacharztes ergeben.
Es wurde nämlich zweitinstanzlich erstmalig eine augenfachärztliche Begutachtung durchgeführt.
Im Hinblick auf den Gesamt-GdB ergibt sich keine Änderung zum Gutachten aus 1. Instanz.
Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich, da Dauerzustand."
Mit 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei der Bundesberufungskommission anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht über. Dies trifft auch auf den gegenständlichen Beschwerdefall zu.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.05.2014 wurden der Beschwerdeführer und die belangte Behörde über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben. Dieses Schreiben wurde der rechtlichen Vertretung des Beschwerdeführers entsprechend der im Akt aufliegenden Übernahmebestätigung am 06.06.2014, der belangten Behörde ebenfalls am 06.06.2014 zugestellt.
Keine der beiden Parteien erstattete eine Stellungnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.
Der Beschwerdeführer stellte am 05.04.2013 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG.
Beim Beschwerdeführer liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 vH vor.
Der Beschwerdeführer steht aktuell in keinem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Er ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.
Die österreichische Staatsbürgerschaft ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Antragstellung. Es ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt keine Änderung der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und ging auch die belangte Behörde von dessen österreichischer Staatsangehörigkeit aus.
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten basiert auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. vorliegt, gründet sich auf die seitens der Bundesberufungskommission eingeholten, augenfachärztlichen und nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten sowie das zusammenfassende allgemeinmedizinische Gesamtgutachten vom 29.11.2013. Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachten setzen sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden, den erstatteten Einwendungen sowie auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die Gutachten bestätigten letztlich die Einschätzung, die auch bereits dem, dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Gutachten zu entnehmen ist, mit Ausnahme der Funktionseinschränkung betreffend die Iridoplegie des Beschwerdeführers. Hier schätzte der nunmehrige Gutachter den Grad der Behinderung mit 10 v.H. statt mit 20 v.H. ein. Diese Änderung ergibt sich aufgrund der anderen Einschätzungsmöglichkeiten des begutachtenden Augenfacharztes, welcher feststellte, dass nur die traumatische Cataract links einen GdB bedinge, die mittelweite Pupille mit vorhandener Lichtreaktion jedoch keinen. Der Beschwerdeführer wurde zweitinstanzlich erstmalig augenfachärztlich untersucht.
Im allgemeinärztlichen Gesamtgutachten wurde auch auf das Beschwerdevorbringen eingegangen, das dem erstinstanzlichen Bescheid zugrundeliegende Gutachten sei fälschlicherweise von einer funktionellen Einschränkung an der rechten statt an der linken Hand ausgegangen. Es habe sich dabei offensichtlich um einen Irrtum gehandelt und wurden nunmehr die Funktionsbeeinträchtigungen an der linken Hand beurteilt.
Das Gutachten wird daher seitens des Bundesverwaltungsgerichts als schlüssig erachtet. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auch auf die detaillierten, oben im Original wiedergegebenen Ausführungen in den Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung eingestuft.
Das Beschwerdevorbringen, aus dem erstinstanzlichen Gutachten gehe nicht zweifelsfrei hervor, unter welchen Richtsatz der KOVG Richtsatzverordnung 1965 die Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers zu subsumieren seien, was einen Verfahrensmangel darstelle, ist entgegen zu halten, dass im vorliegenden Verfahren seitens der belangten Behörde richtigerweise die Einschätzungsverordnung herangezogen wurde (siehe dazu die noch folgenden Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung).
Der Beschwerdeführer ist den nunmehr vorliegenden Sachverständigengutachten weder im Berufungsverfahren vor der Bundesberufungskommission noch im nunmehr fortgesetzten Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs entgegen getreten. Es wurden keinerlei Einwendungen gegen die Gutachten erstattet und auch keine neuen Befunde vorgelegt.
Die vorliegenden Sachverständigengutachten vom 29.11.2013 werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Aus dem allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 29.11.2013 geht auch hervor, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb auszuüben. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer aktuell in keinem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht, beruht auf dem aktuell eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug vom 01.09.2014.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen. Diese Voraussetzungen sind im Beschwerdeverfahren gegeben.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 iVm Abs. 6 Behinderteneinstellungsgesetz - BeinstG, BGBl. I Nr. 22/1970, idF BGBl. II Nr. 59/2014, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 leg.cit. durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.
Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchteil A)
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG, BGBl. I Nr. 22/1970 idF des BGBl. I Nr. 138/2013, ergänzt durch die VO BGBl. II Nr. 59/2014, lauten:
"Begünstigte Behinderte
§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
...
Behinderung
§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
...
Feststellung der Begünstigung
§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
...
Inkrafttreten
§ 25. (12) § 13a, § 14 Abs. 2, § 26 und § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft.
...
Übergangsbestimmungen
§ 27. (1) In am 1. September 2010 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren sind für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach § 14, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgesprochen wurde oder ein rechtskräftiger Bescheid nach den Bestimmungen der §§ 40ff des Bundesbehindertengesetzes vorliegt."
Gemäß § 7 Abs. 2 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 ist der Grad der Behinderung nach der Richtsatzverordnung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150/1965, einzuschätzen.
Der Beschwerdeführer stellte seinen Antrag auf Feststellung zur Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten am 05.04.2013, somit vor dem 31.08.2013. Es lag jedoch am 01.09.2010 noch kein rechtskräftiger Bescheid, mit dem über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgesprochen wurde oder ein rechtskräftiger Bescheid nach den Bestimmungen der §§ 40ff des Bundesbehindertengesetzes betreffend den Beschwerdeführer vor. Im Beschwerdefall war somit - wie dies die belangte Behörde auch zu Recht annahm - der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, idF BGBl. II Nr. 251/2012, einzuschätzen.
Den bereits seitens der Bundesberufungskommission eingeholten Sachverständigengutachten vom 29.11.2013 zu Folge beträgt der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Anwendung der Einschätzungsverordnung zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt 40 vH.
Die vorliegenden Gutachten sind - wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde - vollständig und schlüssig und nehmen auch in nachvollziehbarer Weise zu den Abweichungen gegenüber dem Vorgutachten sowie den Einwendungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde Stellung.
Wie ebenfalls bereits oben dargelegt wurde, erstattete keine der beiden Parteien des Verfahrens eine Stellungnahme zum aktuellen augenfachärztlichen sowie nervenfachärztlichen Gutachten und zum zusammenfassenden Gutachten vom 29.11.2013.
Beim Beschwerdeführer liegt daher kein Grad der Behinderung von mindestens 50 vH vor.
Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH sind, nicht gegeben.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Feststellung der Begünstigteneigenschaft in Betracht kommt (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118).
Was den Umstand betrifft, dass das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 40 vH festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173) zu verweisen.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde nicht beantragt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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