W133 2002905-1•BVwG W133 2002905-1
W133 2002905-1Bundesverwaltungsgericht26.09.2014
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W133 2002905-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 26.08.2013, betreffend die Aberkennung der Begünstigteneigenschaft, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 2, § 3 sowie § 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt und Herr XXXX mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehört.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte jeweils am 01.12.2003 und 11.03.2005 erste Anträge auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (seit 01.06.2014 Kurztitel:
Sozialministeriumservice; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet). Diese Anträge wurden jeweils als unbegründet abgewiesen, da beim Beschwerdeführer ein Gesamtgrad der Behinderung von nur 30 von Hundert (vH) festgestellt wurde.
Mit Schreiben vom 07.03.2012 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes an die belangte Behörde.
Nach erfolgter medizinischer Begutachtung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.05.2012 festgestellt, dass der Grad der Behinderung 50 von Hundert (vH) betrage und der Beschwerdeführer ab 09.03.2012 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre. In dem, dem damaligen Verfahren zu Grunde liegenden Gutachten einer Allgemeinmedizinerin wurde unter Anwendung der Richtsatzverordnung (RVO) der Leidenszustand "Hüftendoprothese beidseits" der Positionsnummer 100 der RVO zugeordnet und ein Grad der Behinderung von 50 vH eingeschätzt sowie eine Nachuntersuchung des Beschwerdeführers für Mai 2013 empfohlen.
In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer nunmehr im Rahmen der amtswegigen Nachprüfung des Grades der Behinderung am 17.04.2013 untersucht und neuerlich medizinisch begutachtet. Im Gutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin vom 21.05.2013 wurden die Leidenszustände wie folgt zugeordnet:
" 1. Hüftendoprothese beidseits PosNr. 99 GdB 40%
Oberer Rahmensatz, da Bewegungseinschränkung beidseits
2. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule g.Z. 184 GdB 10%
Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz bei geringer funktioneller Einschränkung."
Es wurde beim Beschwerdeführer ein Gesamtgrad der Behinderung von nur mehr 40 vH eingeschätzt. Die Herabstufung wurde damit begründet, dass gute Gehfähigkeit ohne Hilfsmittel bestehe. Leiden 2 sei als neues Leiden hinzugekommen.
Im Rahmen des dem Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde eingeräumten Parteiengehörs erklärte sich der Beschwerdeführer mit dem Ergebnis der ärztlichen Begutachtung nicht einverstanden, da der begutachtende Arzt ein Allgemeinmediziner gewesen sei, und legte einen ärztlichen Befund eines Facharztes für Unfallchirurgie datiert vom 04.07.2013 vor.
Dieser Befund wurde seitens der belangten Behörde einer neuerlichen ärztlichen Prüfung unterzogen. In der ärztlichen Stellungnahme vom 19.08.2013 der Fachärztin für Innere Medizin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Untersuchung am April 2013 ohne Hilfsmittel gut gehfähig gewesen sei und sich keine höhergradige Bewegungseinschränkung in beiden Hüftgelenken gezeigt habe, weshalb keine Änderung der Einschätzung erfolge.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 26.08.2013 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre, da der Gesamtgrad der Behinderung nunmehr 40 vH betrage.
Mit Schreiben vom 30.09.2013 erhob der Beschwerdeführer die nunmehr verfahrensgegenständliche Berufung (seit 01.01.2014 als "Beschwerde" bezeichnet) an die damals zuständige Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten (im Folgenden: Bundesberufungskommission). Der Beschwerdeführer führt darin aus, dass seine Einstufung nicht gerecht sei und seine Gutachten nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Er sei nur einmal bei einer Allgemeinmedizinerin untersucht worden. Er legte einen Abschlussbericht einer Gesellschaft für Arbeitsmedizin vom 29.05.2013 vor.
Die Bundesberufungskommission holte in weiterer Folge im Berufungsverfahren ein neuerliches, nunmehr orthopädisches Fachgutachten ein. Nach Untersuchung des Beschwerdeführers kam der sachverständige Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie in seinem Gutachten vom 29.11.2013 zur Einschätzung eines Gesamtgrades der Behinderung von 30 vH.
Im Gutachten wird dazu nach Darstellung der Amamnese und des orthopädischen Status auszugsweise Folgendes ausgeführt:
"
Funktionseinschränkungen Pos.Nr GdB% 30
Hüfttotalendoprothese bds. 99 Deg. WS-Schaden GZ417 10/ ,...,---'
BEGRÜNDUNG der Position bzw. der Rahmensätze:
Mittlerer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da sehr guter Bewegungsumfang auf beiden Seiten bei geringer endlagiger Schmerzhaftigkeit links.
Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da gute Beweglichkeit in allen Abschnitten, keine neurologischen Ausfälle mit reproduzierbarem Reizzustand des linken Kreuzdarmbeingelenkes.
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 v. H., da Leiden 2 nicht weiter erhöht.
Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb ist möglich. Der Gesamtgrad der Behinderung gilt ab Untersuchung.
Stellungnahme:
zu Einwendungen Aktenblatt 89/1:
Im Berufungsschreiben wird eine Stellungnahme der Firma Welcon angekündigt. Der Befund ist vorliegend (Aktenblatt 89/4).
zu Befunden der 1. Instanz, Aktenblatt 81:
Schreiben aus der Ord. Dr. Weninger vom 4.7.2013 enthält bekannte Sachverhalte. Eine verwertbare Befundergänzung ist daraus nicht abzuleiten.
Befund der Firma Welcon, Gesellschaft für Prävention und Arbeitsmedizin vom 29.5.2013 deckt sich im Befund mit den bei der Untersuchung vorgefundenen Bewegungsumfängen soweit beschrieben. Eine relevante Befundergänzung ergibt sich aber nicht.
Die beschriebene mittelgradige Funktionseinschränkung im rechten Hüftgelenk ist bei der aktuellen Untersuchung nicht mehr feststellbar. Durch den Hüftgelenksersatz und die Therapie findet sich eine seitengleiche der altersentsprechenden Norm entsprechende Beweglichkeit beider Hüftgelenke.
Es ist daher eine Rückstufung aus orthopädischer Sicht vorzunehmen.
Bei der heutigen Untersuchung ist der Bewegungsumfang beider Hüftgelenke im Normbereich. Im linken Hüftgelenk fand sich ein Schmerz in der Region der eher dem Kreuzdarmbeingelenk und der Muskulatur zuzuordnen ist. Der Bewegungsumfang der Hüftgelenke ist annähernd seitengleich und bewegt sich im normalen Ausmaß. Die im Vorgutachten beschriebene Bewegungseinschränkung, kann nicht mehr dokumentiert werden, somit ist eine Rückstufung vorzunehmen.
Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."
Zu diesem Gutachten wurde dem Beschwerdeführer seitens der Bundesberufungskommission mit Schreiben vom 17.12.2013 im Rahmen eines Parteiengehörs eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt.
Eine Stellungnahme wurde nicht erstattet.
Seit 01.01.2014 wird das Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.05.2014 wurde sowohl der belangten Behörde als auch dem Beschwerdeführer zum Gutachten vom 29.11.2013 ein schriftliches Parteiengehör mit einer Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt.
Beide Parteien erstatteten im Beschwerdeverfahren keine Stellungnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.05.2012 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 09.03.2012 dem Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne der §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) angehört und der Grad seiner Behinderung 50 vH beträgt.
Der Beschwerdeführer ist amXXXXgeboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.
Der Beschwerdeführer steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis.
Beim Beschwerdeführer liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 vH vor.
Die österreichische Staatsbürgerschaft ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Reisepass der Republik Österreich. Es ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt keine Änderung der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und ging auch die belangte Behörde von dessen österreichischer Staatsangehörigkeit aus.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht, ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren und dem im Akt erliegenden Sozialversicherungsdatenauszug.
Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 vH vorliegt, gründet sich auf das seitens der Bundesberufungskommission eingeholte Sachverständigengutachten des Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 29.11.2013, in welchem dieser zur Einschätzung eines Gesamtgrades der Behinderung von 30 vH gelangte. In diesem Fachgutachten wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß ausführlich und schlüssig eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung sowie unter Berücksichtigung der vorgelegten ärztlichen Befunde erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Der Sachverständige gelangte in seinem, nunmehr erstmals vorliegenden Fachgutachten zu einer noch geringeren Einschätzung, als jene Allgemeinmedizinerin, deren Gutachten dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegt worden war. Der Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie ordnete den Leidenszustand 1. "Hüfttotalendoprothese beidseits" der Richtsatzposition 99 zu und schätzte diesen mit einem Grad der Behinderung von "nur mehr" 30vH. ein. Als neuen Leidenszustand wurde unter Nr. 2 ein "Degenerativer Wirbelsäulenschaden" festgestellt, der Richtsatzposition (gleichzuhaltend) 417 zugeordnet und mit einem (Einzel) Grad der Behinderung von 10 vH eingeschätzt. In der oben wiedergegebenen Stellungnahme führt der Gutachter nachvollziehbar und schlüssig aus, dass die Herabstufung aufgrund eines sehr guten Bewegungsumfanges auf beiden Seiten bei geringgradiger endlagiger Schmerzhaftigkeit links erfolgt sei. Eine im Vergleichsgutachten noch beschriebene mittelgradige Funktionseinschränkung im rechten Hüftgelenk sei bei der aktuellen Untersuchung nicht mehr feststellbar gewesen. Durch den Hüftgelenksersatz und die Therapie finde sich eine seitengleiche der altersentsprechenden Norm entsprechende Beweglichkeit beider Hüftgelenke. Es sei daher eine Rückstufung aus orthopädischer Sicht vorzunehmen gewesen. Diese Begründung erweist sich vor dem Hintergrund des im Gutachten ebenfalls detailliert angeführten erhobenen orthopädischen Status im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 29.11.2013 als nachvollziehbar.
Der Gutachter nahm auch zu allen vorgelegten Befunden sowie zum Vergleichsgutachten in nachvollziehbarer Weise Stellung. Der Beschwerdeführer gab weder im Berufungsverfahren noch im nunmehrigen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zum vorliegenden Gutachten eine Stellungnahme ab. Es wurden auch keine weiteren Befunde oder ein Gegengutachten auf gleicher fachlicher Ebene vorgelegt.
Aus dem Sachverständigengutachten vom 29.11.2013 geht auch hervor, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, eine Erwerbstätigkeit zumindest auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb auszuüben.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens, das weder vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs bestritten wurde.
Das vorliegende Sachverständigengutachten vom 29.11.2013 wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen. Diese Voraussetzungen sind im Beschwerdeverfahren gegeben.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 iVm Abs. 6 Behinderteneinstellungsgesetz - BeinstG, BGBl. I Nr. 22/1970, idF BGBl. II Nr. 59/2014, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 leg.cit. durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.
Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG, BGBl. I Nr. 22/1970 idF des BGBl. I Nr. 138/2013, ergänzt durch die VO BGBl. II Nr. 59/2014, lauten:
"Begünstigte Behinderte
§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
...
Behinderung
§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
...
Feststellung der Begünstigung
§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
...
Inkrafttreten
§ 25. (12) § 13a, § 14 Abs. 2, § 26 und § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft.
...
Übergangsbestimmungen
§ 27. (1) In am 1. September 2010 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren sind für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach § 14, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgesprochen wurde oder ein rechtskräftiger Bescheid nach den Bestimmungen der §§ 40ff des Bundesbehindertengesetzes vorliegt."
Gemäß § 7 Abs. 2 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 ist der Grad der Behinderung nach der Richtsatzverordnung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150/1965, einzuschätzen.
Im gegenständlichen Fall wurde das Verfahren am 07.03.2013, und somit vor dem 31.08.2013, durch die Anordnung der amtswegigen Nachuntersuchung des Beschwerdeführers zur Nachprüfung des Grades der Behinderung eingeleitet. Es lag weiters am 01.09.2010 ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgesprochen wurde, vor. Im Beschwerdefall war somit - wie dies die belangte Behörde auch zu Recht annahm - der Grad der Behinderung nach der Richtsatzverordnung, BGBl. Nr. 150/1965, einzuschätzen.
Dem bereits seitens der Bundesberufungskommission eingeholten Sachverständigengutachten vom 29.11.2013 zu Folge beträgt der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Anwendung der Richtsatzverordnung 30 vH.
Das vorliegende Gutachten vom 29.11.2013 ist - wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde - widerspruchsfrei, vollständig und schlüssig und nimmt auch in nachvollziehbarer Weise zu den Abweichungen gegenüber dem Vorgutachten betreffend die, damals noch höhere Einschätzung des Grades der Behinderung vom 04.05.2012 Stellung.
Wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde, entsprechen die im Gutachten vom 29.11.2013 getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung sowie unter Berücksichtigung der vorgelegten ärztlichen Befunde erhobenen klinischen Befund, den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, erstattete der Beschwerdeführer keine Stellungnahme zum Gutachten und legte auch keine neuen Befunde vor.
Beim Beschwerdeführer liegt daher kein Grad der Behinderung von mindestens 50 vH vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH sind, nicht gegeben.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Feststellung der Begünstigteneigenschaft in Betracht kommt (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118).
Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 40 vH festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173) zu verweisen. Eine rückwirkende Feststellung, dass jemand nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört, ist jedoch unzulässig (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04. 11.1992, Zl. 92/09/0213).
Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt und der Beschwerdeführer mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehört.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Richtsatzverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde nicht beantragt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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