BVwG L507 2011820-1

L507 2011820-1Bundesverwaltungsgericht26.09.2014

Regest

Befragung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Privatleben

Gesamter Gesetzestext

BVwG L507 2011820-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L507.2011820.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2014, Zl. 637538800 - 1686393, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer gab an, ein Staatsangehöriger der Türkei zu sein und stellte am 09.07.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.07.2013 und bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 31.07.2014 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er türkischer Staatsangehöriger sei und XXXX 2013 die Türkei verlassen habe, weil er in Folge der Gezi-Park Demonstrationen Probleme mit der türkischen Polizei gehabt habe. Die Entern und Geschwister des unverheirateten Beschwerdeführers würden nach wie vor in der Türkei leben. In Österreich wohne der Beschwerdeführer bei seinem Onkel. Ein weiterer Onkel und eine Tante würden auch in Österreich leben. Der Beschwerdeführer besuche Deutschkurse und würde von der Grundversorgung leben.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2014,

Zl. 637538800 - 1686393, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm

§ 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß

§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Das BFA traf darin aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben zur allgemeinen Lage in der Türkei.

Beweiswürdigend wurde vom BFA ausgeführt, dass es das Fluchtvorbringen aufgrund des unschlüssigen Vorbringens für nicht glaubwürdig befinde. Zudem gehe das BFA nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Türkei in eine ausweglose Lage geraten würde.

Des Weiteren hätten sich keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar.

3. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 26.08.2014 ordnungsgemäß durch Hinterlegung zugestellt.

Gegen Spruchpunkt III. dieses Bescheides wurde am 09.09.2014 fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei begründend unter anderem ausgeführt wurde, dass sich die belangte Behörde mit dem Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers nicht ausreichend auseinandergesetzt habe.

Der Beschwerdeführer lebe bei seinem Onkel in XXXX und spreche ein wenig Deutsch, da er bereits zwei Deutschkurse besucht habe. Der Beschwerdeführer habe in Österreich eine Verlobte, die er am XXXX2014 am Standesamt in XXXX heiraten werde. Die Verlobte des Beschwerdeführers lebe seit 16 Jahren in Österreich und verfüge über einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EG. Zudem sei die Verlobte des Beschwerdeführers mit einem gemeinsamen Kind schwanger. Der Beschwerdeführer verfüge auch über eine Einstellungszusage einer türkischen Bäckerei, wo er als Konditor zu arbeiten beginnen könne, sobald ihm eine Arbeitserlaubnis erteilt werden würde.

Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer durch seinen Onkel, der ihn aufgenommen habe und mit dem er seit über einem Jahr in einer Hausgemeinschaft wohne, sowie durch seine Tanten auch ein weitergefasstes soziales und familiäres Netz in Österreich, da diese den Beschwerdeführer unterstützen und ihm eine Familie seien.

Der Beschwerdeführer habe daher stärkere familiäre Bindungen an Österreich als in die Türkei und beantrage, dass sein Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens in Österreich respektiert werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchteil A):

1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2.2. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen relevanter behördlicher Sachverhaltsermittlungen. Hinsichtlich dieser Voraussetzung gleicht die Bestimmung des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG jener des § 66 Abs. 2 AVG, der als - eine - Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung gleichfalls Mängel der Sachverhaltsfeststellung normiert, sodass insofern - auch wenn § 66 Abs. 2 AVG im Gegensatz zu § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG als weitere Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraussetzt - auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG zurückgegriffen werden kann.

3. Der Beschwerdeführer stützte die Begründung der Beschwerde insbesondere darauf, dass sich die belangte Behörde mit seinem Familien- und Privatleben nicht ausreichend und ordnungsgemäß auseinandergesetzt habe, zumal er bereits mehr als ein Jahr lang in Österreich aufhältig sei.

Dazu ist auszuführen, dass weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA am 31.07.2014 hervorgeht, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer im Rahmen der Erlassung einer Rückkehrentscheidung - vor allem auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der niederschriftlichen Einvernahme bereits über ein Jahr lang in Österreich aufhältig war - zu einer möglichen Integration bzw. zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich ausreichend befragt habe oder ihm die Möglichkeit eingeräumt worden sei, dazu eine schriftliche Stellungnehme abzugeben oder entsprechende Beweismittel in Vorlage zu bringen.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist es unerlässlich den entscheidungsrelevanten Sachverhalt - wie etwa im gegenständlichen Fall durch eine ausreichende und umfassende Befragung des Beschwerdeführers zu seinem Privat- und Familienleben sowie zum Vorliegen möglicher integrationsbegründender Umstände - zu ermitteln und Feststellungen darüber zu treffen, da durch die Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen könnte, der möglicherweise in weiterer Folge eine Verletzung des Privatund/oder Familienlebens des Fremden darstellen würde.

Im Hinblick auf Art. 8 Abs. 2 EMRK ist es bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ebenso unerlässlich eine Interessenabwägung vorzunehmen, weshalb sich die Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes zudem an § 9 Abs. 2 BFA-VG zu orientieren hat.

Zudem ist der Vollständigkeit halber noch auszuführen, dass sich im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde zur Begründung von Spruchpunkt III. lediglich eine rudimentäre Auseinandersetzung mit dem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers findet und keine Interessenabwägung vorgenommen wurde.

Insgesamt gesehen hat es das BFA unterlassen, notwendige Ermittlungen zum Privat-und Familienleben des Beschwerdeführers zu tätigen, obwohl es der belangten Behörde durch eine geeignete Fragestellung im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 31.07.2014 leicht möglich gewesen wäre, sich ein umfassendes Bild vom Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers und vom Vorliegen möglicher integrationsbegründender Umstände zu verschaffen.

Da die belangte Behörde somit die notwendigen Ermittlungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers unterlassen und keine Feststellungen darüber getroffen hat, kann im angefochtenen Bescheid nicht schlüssig nachvollzogen werden, welcher Sachverhalt der Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu Grunde gelegt wurde.

Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen der belangten Behörde nicht feststeht und diese Ermittlungstätigkeit sowie die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (erstmals) durch das Bundesverwaltungsgericht selbst vorgenommen werden müsste, war gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG mit der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde vorzugehen.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3,

3. Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen - insbesondere die Ausführungen in der Beschwerde - zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.

4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen in der Beschwerde feststeht, dass der angefochtene Bescheid zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen war.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß

Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung betrifft eine Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde wegen mangelnder behördlicher Ermittlungstätigkeit und folgt dabei den Vorgaben der Bestimmung des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG, wobei die genannte Norm die Voraussetzungen einer Aufhebung und Zurückverweisung eindeutig regelt, sowie auch der - im Teilbereich übertragbaren - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG. Es kann daher nicht gesagt werden, dass die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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