W207 2006997-1•BVwG W207 2006997-1
W207 2006997-1Bundesverwaltungsgericht25.09.2014
Aberkennungstatbestand, Grad der Behinderung,<br/>Sachverständigengutachten
W207 2006997-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 20.02.2014, betreffend die Aberkennung der Begünstigteneigenschaft, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 2, § 3 sowie § 14 Abs. 1, 2 und 5 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt und XXXX mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehört.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2
erhöht um 1 Stufe Begründung: Leiden 2) stellt eine relevante zusätzliche Beeinträchtigung dar und erhöht das führende Leiden 1) um 1 Stufe. Die Leiden 3), 4), 5), 6) und 7) erhöhen nicht weiter, da kein maßgebliches negatives funktionelles Zusammenwirken mit dem führenden Leiden 1) besteht."
Festgehalten wurde in diesem Sachverständigengutachten vom 14.09.2009 darüber hinaus, dass eine Nachuntersuchung im Dezember 2013 erforderlich sei, weil eine Verbesserung von Leiden 1 zu erwarten sei.
Auf Grundlage eines vom Beschwerdeführer am 21.10.2009 gestellten Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses wurde dem Beschwerdeführer mit 23.10.2009 ein Behindertenpass ausgestellt, dies befristet bis 30.06.2014, weil nach Ablauf der Heilbewährung Leiden 1 neu evaluiert werden müsse.
Im Oktober 2013 leitete die belangte Behörde eine von Amts wegen durchgeführte Nachuntersuchung ein.
Die belangte Behörde gab in diesem Zusammenhang ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten unter Anwendung der Einschätzungsverordnung in Auftrag, in welchem nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 22.11.2013 Folgendes - dieses Gutachten sei hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt wurde:
"Sozialanamnese: Angestellter, gerichtlich geschieden, 2 Kinder im Alter
von 26 und 33 Jahren.
Folgende Gesundheitsschädigungen wurden 2009 erhoben:
Zustand nach Rektumcarcinom...50 %
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule....30 %
Zustand nach Perforation eines Magengeschwürs....20 %
Periphere arterielle Verschlusskrankheit bd.unt. Extremitäten....10%
Bewegungseinschränkung des IV. Fingers rechts...10 %
CTS rechts....10 %
Gesamt-GdB: 60 v.H.
Nun amtsärztlich angeordnete Nachuntersuchung, da nach Ablauf der 5 Jahre Heilungsbewährungsfrist eine Leidenskonsolodierung im Hinblick auf das Leiden unter Punkt 1 für möglich erachtet wurde.
Zwischenanamnese: Laut Angabe der Partei ist eine Konsolidierung des Tumorleidens eingetreten. Keine Hinweise auf Progression oder Rezidiv. Regelmäßige onkologische Kontrollen.
"Aufgrund meines nun existierenden Bluthochdruckes habe ich immer wieder Beschwerden in Form von Kopfschmerzen oder auch Gleichgewichtsstörungen geringen Ausmaßes. Bezüglich meines Tumorleidens ist ein Gott sei Dank ein Fortschreiten der Krankheit nicht bestätigt.
Derzeitige Behandlung/en / Medikamente:
Medikamente: Ramipril 5 mg, Pariet, Thrombo ASS 100 mg.
Ständige Betreuung durch PA, FA f. Innere Medizin.
Hilfsbefunde z. B. Labor, bildgebende Verfahren, Behandlungsberichte - Exzerpt: /
Technische Hilfsmittel / orthopädische Behelfe:
Untersuchungbefund:
Status-Fachstatus:
Größe: 180 cm, Gewicht. 88 kg.
Habitus: Groß.
Knochenbau: Normal.
Ernährungszustand: Normal
Hautfarbe: Normal.
Schleimhäute: Normal.
Atmung: Normal.
Drüsen: Keine suspekten LKN.
Augen: Pupillen mittelweit, Lichtreaktion prompt.
Zunge: Normal. Zähne: Saniert. Rachen: Bland. Hirnnerven: HNA frei.
Hals: Normal lang.
Arterien: Pulse tastbar. Venen: Nicht gestaut.
Schilddrüse: Normgroß, schluckverschieblich.
Thorax:
Lunge: Perkussion: Basen verschieblich, normaler Klopfschall.
Auskultation: Vesikuläratmen.
• Herz: Spitzenstoß im V ICR in der ML.
Perkussion: Normale Grenzen.
Auskultation: VA.
RR: 170/95
Puls: 72/min.
Abdomen: Bauchdecken: Mediane Bauchnarbe. Keine pathologischen Resistenzen.
Leber: Nicht palpabel.
Milz: Nicht palpabel.
Rectal: Nicht durchgeführt.
Nierenlager: Frei.
Wirbelsäule: Halswirbelsäule: Endlagige funktionelle Behinderung bei
Kopfdrehen- und neigen. Brustwirbelsäule: Unauffällig.
Lendenwirbelsäule: Fingerspitzen-Bodenabstand 15 cm , Rumpfdrehung- und neigung zu 1/3 schmerzhaft behindert.
Extremitäten:
Obere Extremitäten: Schulter-, Ellbogen- und Handgelenke frei, im Bereiche des rechten IV. Fingers besteht eine Flexionseinschränkung bei ca. 90 Grad. Faustschluss beidseits bis auf geringe Insuffizienz des IV. Fingers rechts möglich. Beidseits geringe Sensibilitätsstörungen im Bereiche der Palmarflächen. Untere
Extremitäten: Hüftgelenke beidseits frei.
Kniegelenke frei beweglich.
Sprunggelenke unauffällig.
Fußpulse: Beidseits gering abgeschwächt tastbar. Varizen: Keine.
Ödeme: Keine.
Gesamtmobilität - Gangbild: Unauffällig.
Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom: 22.11.2013
Lfd .
Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Pos. Nr. GdB %
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule. 02.01.02. 30
Zustand nach Rektumcarcinom. 13.01.02 20
Rezidivierende Gastritis bei Zustand nach Magengeschwürsperforation. g. Z.07.04.01 20
Periphere arterielle Verschlusskrankheit beider unterer Extremitäten. 05.03.02 20
Funktionseinschränkung des IV. Fingers rechts. 02.06.26 10
Carpaltunnelsyndrom rechts. 04.05.06 10
Carpaltunnelsyndrom links. 04.05.06 10
Bluthochdruck (leichte Hypertonie). 05.01.01 10
Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:
Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da bei radiologisch nachgewiesenen degenerativen Veränderungen gering bis mäßiggradige funktionelle Einschränkungen im Zervikal- und im Lumbalbereich.
Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da rezidivierende geringe Verdauungsstörungen bei gutem Allgemein- und Ernährungszustand.
Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Zustand nach operativem Eingriff bei jedoch gutem Ernährungszustand.
Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da Zustand nach Stentung der Arteria iliaca links und nachvollziehbare Beschwerdesymptomatik geringen Ausmaßes beidseits.
Unterer Rahmensatz, da Flexionseinschränkung im proximalen Fingerzwischengelenk bei lediglich mäßiggradiger Beeinträchtigung.
Unterer Rahmensatz, da lediglich sensible Ausfälle.
Unterer Rahmensatz, da lediglich sensible Ausfälle.
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
weil der GdB der führenden Gesundheitsschädigung 1 aufgrund des Ausmaßes der übrigen Gesundheitsschädigungen nicht weiter erhöht wird.
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Gegenüber dem Vorgutachten ist nach Ablauf der 5 Jahre Heilungsbewährungsfrist eine Leidenskonsolidierung des Tumorleidens "Rektumcarcinom" eingetreten.
Aufgrund dessen wird dieses Leiden um drei Stufen auf 20 v.H. reduziert.
Neu aufgenommen wurde das Leiden "Leichte Hypertonie" und mit 10 v. H. eingeschätzt. Die übrigen Gesundheitsschädigungen sind in ihrem Ausmaße unverändert.
Es erfolgte erstmals eine Einschätzung nach der neuen Einschätzungsverordnung."
Der Zustand des Beschwerdeführers wurde in diesem Sachverständigengutachten vom 22.11.2013 als Dauerzustand qualifiziert.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 20.01.2014 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der amtswegigen Nachprüfung des Grades der Behinderung unter Beilage des Ergebnisses des ärztlichen Beweisverfahrens zur Kenntnis und Stellungnahmemöglichkeit gebracht.
Mit Schreiben vom 06.02.2014 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in der er im Wesentlichen ausführte, zu Punkt 1 sei zu sagen, dass er immer wieder sehr starke Schmerzen habe und auch immer wieder mit Injektionen behandelt werden müsse. Auch bezüglich Punkt 3 würden immer wieder starke Schmerzen auftreten und müsse der Beschwerdeführer täglich Tabletten einnehmen. Bezüglich Punkt 4 sei auszuführen, dass das Taubheitsgefühl in den Füßen fast ständig Probleme bereite. Zu Punkt 6 und 7 sei zu sagen, dass durch das Taubheitsgefühl immer öfter Schwierigkeiten auftreten würden, z.B. dass der Beschwerdeführer Dinge fallen lasse. Zu Punkt 8 sei auszuführen, dass der Beschwerdeführer auch hier ein Dauermedikament einnehmen müsse, ohne dem der Blutdruck immer zu hoch wäre. Weiters wolle er hinzufügen, dass er immer wieder unter Depressionen leide und vor allem die Angst um den Arbeitsplatz jetzt wieder größer geworden sei, da in de jetzigen Zeit sehr oft Arbeitnehmer abgebaut würden. Der Beschwerdeführer ersuche um nochmalige Überprüfung.
Die belangte Behörde legte diese Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 06.02.2014 dem Ärztlichen Dienst vor. Mit Schreiben vom 18.02.2014 gab ein Arzt für Allgemeinmedizin folgende ergänzende Stellungnahme ab:
"Keine neuen Aspekte, insbes. auch konnten behauptete höhergradige Funktionsausfälle hinsichl. D. Leiden 1, 3, 4, u. 6-8, gerade eben nicht objektiviert werden, und erreicht eine weiters angeführte Depression, mangels diesbezüglichen fachärztl. Untersuchungsbefunden
u. Behandlungsberichten dzt. keinen GdB. Somit keine Änderung."
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 20.02.2014 wurde spruchgemäß auf Grundlage der §§ 2, 14 und 27 Abs. 1 BEinstG ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfüllt. Es werde daher festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folge, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehört. Begründend wurde ausgeführt, im von Amts wegen eingeleiteten Ermittlungsverfahren habe die ärztlichen Begutachtung unter Anwendung des § 27 Abs. 1 BEinstG einen nunmehrigen Grad der Behinderung von 30 v.H. ergeben.
Mit Schriftsatz vom 26.03.2014, bei der belangten Behörde eingelangt am 27.03.2014, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine als Einspruch bezeichnete Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welche in inhaltlicher Hinsicht lautet wie folgt:
"Aufgrund meiner Krebserkrankung und weiteren anderen Erkrankungen wurde ein Behindertengrad von 60 Prozent festgestellt. Jetzt soll der Behindertengrad nur noch 30 Prozent betragen. Dagegen erhebe ich Einspruch. Bei der Untersuchung wurde mir keine Gelegenheit gegeben auf meine Schmerzen und meinen Allgemeinzustand einzugeben. Seit Monaten leide ich unter Schlaflosigkeit, da ich sehr oft panisch und schweißgebadet aufwache. Meine Angst vor einem neuerlichen Ausbruch des Krebses sowie starke Schmerzen im Rücken und sehr starke Schmerzen in den Beinen lassen mich nicht zur Ruhe kommen. Die Untersuchungen bzgl. meiner Symptome laufen noch. Diese sind aber sehr langwierig da es immer sehr lange dauert bis man bei den zuständigen Ärzten einen Termin bekommen. Im Mai habe ich einen Termin im AKH, weiters muss ich noch verschiedene Untersuchungen beim Orthopäden und in der Venenambulanz vornehmen lassen.
Aufgrund meiner Schmerzen und der Anamnese ist eine Operation der Bandscheibe nicht ausgeschlossen und wurde mir bereits empfohlen. Relevante Befunde kann ich aber erst vorlegen wenn die Untersuchungen alle abgeschlossen sind. Auch diese Operation bzw. verschieden Therapien würden mich dann zwingen in den Krankenstand zu gehen. Das Stehen ist mit großen Schmerzen verbunden und beim Gehen muss ich immer wieder stehen bleiben da ich einen Krampf in der Wade bekomme.
Ich habe große Angst davor meine Therapien durchzuziehen da ich Angst vor einem Krankenstand habe. Ich bin 58 Jahre alt und in Zeiten wie diesen liegt es auf der Hand das man relativ schnell aufgrund zu langer Krankheit gekündigt wird. Das möchte ich vermeiden da es mir sicher nicht leicht fallen würde eine neue Arbeit zu bekommen. Daher leide ich auch unter seelischen Konsequenzen. Eine Therapie kann ich aufgrund der mangelnden Kassenärzte nicht machen und privat kann ich mir das finanziell nicht leisten.
Im Anhang lege ich ein Gutachten meiner Hausärztin bei und ersuche Sie, den Sachverhalt noch einmal zu prüfen.
Selbstverständlich bin ich auch gerne bereit noch einmal zu einer Untersuchung bzw. einem Gespräch zu kommen.
Natürlich werde ich alles Mögliche versuchen um wieder gesund zu werden. Im Augenblick geht es mir körperlich und seelisch aufgrund der oben genannten Gründe wirklich sehr schlecht."
Der Beschwerde beigegeben ist ein Schreiben einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 25.03.2014, in dem im Wesentlichen ausgeführt wird, die Krankengeschichte des Patienten dürfe als bekannt vorausgesetzt werden. Der Beschwerdeführer leide rezidivierend wegen eines Discusprolaps an radiculären Schmerzen in beiden Beinen. Wegen einer PAVK sei die Gehstrecke eingeschränkt. Eine neuerliche Untersuchung diesbezüglich finde im Mai 2014 im AKH statt. Weiters bestehe ein depressives Zustandsbild. Der Patient fürchte eine neuerliche Krebserkrankung und es bestünden enorme Zukunftsängste.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens wurden keine weiteren medizinischen Unterlagen vorgelegt und auch kein weiteres Vorbringen erstattet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundessozialamtes (nunmehr Sozialministeriumservice) vom 12.10.2009 wurde auf Grund eines am 17.08.2009 eingelangten Antrages des Beschwerdeführers auf Feststellung zum Personenkreis der begünstigten Behinderten festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 17.08.2009 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Der Grad der Behinderung wurde mit 60 v.H. festgestellt. Festgehalten wurde in dem diesem Bescheid zu Grunde liegenden Sachverständigengutachten vom 14.09.2009, dass eine Nachuntersuchung im Dezember 2013 erforderlich sei, weil eine Verbesserung von Leiden 1 zu erwarten sei.
Auf Grundlage eines vom Beschwerdeführer am 21.10.2009 gestellten Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasse wurde dem Beschwerdeführer mit 23.10.2009 ein Behindertenpass ausgestellt, dies befristet bis 30.06.2014, weil nach Ablauf der Heilbewährung Leiden 1 neu evaluiert werden müsse.
Im Oktober 2013 leitete die belangte Behörde von Amts das gegenständliche Verfahren wegen Durchführung einer Nachuntersuchung ein.
Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Der Beschwerdeführer steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Er ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.
Beim Beschwerdeführer liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor.
Die österreichische Staatsbürgerschaft ergibt sich aus der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Kopie seines österreichischen Reisepasses.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht, ergibt sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Versicherungsdatenauszug vom 02.06.2014.
Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. (mehr) vorliegt, gründet sich auf das durch die belangte Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 22.11.2013, nach dem der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers 30 v.H. beträgt. Dieses Sachverständigengutachten basiert auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers; in diesem Gutachten wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Weiters gründet sich die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vorliegt, auf die ergänzende Stellungnahme eines weiteren Arztes für Allgemeinmedizin vom 18.02.2014, aus der sich keine Änderung der ursprünglichen Einschätzung ergibt. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Der begutachtende Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 22.11.2013, ergänzt durch die Stellungnahme vom 18.02.2014, auch auf die in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 06.02.2014 getätigten Einwendungen und Leidenszustände Bezug genommen, was in der Beschwerde im Wesentlichen auch nicht konkret bestritten wird.
Der Beschwerdeführer ist diesem Sachverständigengutachten im Ergebnis weder im Rahmen des ihm durch das Bundessozialamt eingeräumten Parteiengehörs noch in der Beschwerde auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Insoweit der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde ein Schreiben einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 25.03.2014 vorlegte, in dem im Wesentlichen ausgeführt wird, der Beschwerdeführer leide rezidivierend wegen eines Discusprolaps an radiculären Schmerzen in beiden Beinen, wegen einer PAVK sei die Gehstrecke eingeschränkt, eine neuerliche Untersuchung diesbezüglich finde im Mai 2014 im AKH statt, weiters bestehe ein depressives Zustandsbild, der Patient fürchte eine neuerliche Krebserkrankung und es bestünden enorme Zukunftsängste, so sind diesem Schreiben - abgesehen von dem Vorbringen eines depressiven Zustandsbildes - keine neuen Leidenszustände, die nicht bereits einer Bewertung im Sachverständigengutachten vom 22.11.2013 unterzogen worden sind, zu entnehmen, wovon dieses Schreiben letztlich auch selbst ausgeht, wird doch ausgeführt, dass die Krankengeschichte des Patienten als bekannt vorausgesetzt werden dürfe. Auch lässt dieses Schreiben nicht auf konkrete andere Bewertungen der Positionen nach der Einschätzungsverordnung schließen.
Was nun das neue Vorbringen im Schreiben der Ärztin für Allgemeinmedizin vom 25.03.2014 betrifft, es bestehe ein depressives Zustandsbild, so ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass dieser nicht von einem Facharzt für Psychiatrie getätigten Stellungnahme - auch unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 22.11.2013 kein Vorbringen erstattete und auch keine Befunde vorlegte - keine psychische Störung entnommen werden, die eine einstufungsrelevante Funktionsbeeinträchtigung im Sinne der Einschätzungsverordnung erreichen würde. Dem entsprechend konnte der ärztliche Sachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 18.02.2014 zutreffend davon ausgehen, dass in Bezug auf die vom Beschwerdeführer erstmals im Schreiben vom 06.02.2014 vorgebrachte Depression ein behinderungsrelevantes Ausmaß nicht durch vorliegende fachärztliche Untersuchungsbefunde und Behandlungsberichte belegt ist.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens. Das vorliegende Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 iVm Abs. 6 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 leg.cit. durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.
Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchteil A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG, BGBl. I Nr. 22/1970 idF des BGBl. I Nr. 138/2013, ergänzt durch die VO BGBl. II Nr. 59/2014, lauten:
"Begünstigte Behinderte
§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
...
Behinderung
§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
...
Feststellung der Begünstigung
§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
...
(5) Anträge von begünstigten Behinderten (§ 2) auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung wegen Änderung des Leidenszustandes sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Feststellung noch kein Jahr verstrichen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend gemacht wird.
...
Inkrafttreten
§ 25. (12) § 13a, § 14 Abs. 2, § 26 und § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft.
Übergangsbestimmungen
§ 27. (1) In am 1. September 2010 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren sind für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach § 14, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgesprochen wurde oder ein rechtskräftiger Bescheid nach den Bestimmungen der §§ 40ff des Bundesbehindertengesetzes vorliegt.
(1a) Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt."
Über die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum Personenkreis der begünstigten Behinderten wurde zwar bereits mit Bescheid des Bundessozialamtes (nunmehr Sozialministeriumservice) vom 12.10.2009 rechtskräftig abgesprochen und damals unter Anwendung der Richtsatzverordnung festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 17.08.2009 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Der Grad der Behinderung wurde mit 60 v.H. festgestellt. Festgehalten wurde in dem diesem Bescheid zu Grunde liegenden Sachverständigengutachten vom 14.09.2009 allerdings, dass eine Nachuntersuchung im Dezember 2013 erforderlich sei, weil eine Verbesserung von Leiden 1 zu erwarten sei. Im Oktober 2013 leitete die belangte Behörde von Amts wegen das gegenständliche Verfahren wegen Durchführung einer Nachuntersuchung ein. Das im gegenständlichen Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten vom 22.11.2013, das von einem Gesamtgrad der Behinderung von aktuell nur mehr 30 v.H. ausgeht, erging unter Anwendung der Einschätzungsverordnung.
Aus dem Wortlaut des oben wiedergegebenen § 27 Abs. 1a BEinstG lässt sich nicht zweifelsfrei ableiten, dass im Fall einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung nach Ablauf des 31. August 2013 die Einschätzung des Grades der Behinderung - für den Fall, dass ein objektiv veränderter Gesundheitszustand vorliegen sollte - jedenfalls unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung zu erfolgen hat.
Den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Novelle BGBl. I Nr. 81/2010, mit der § 27 Abs. 1a in das BEinstG eingefügt wurde, ist u. a. Folgendes zu entnehmen:
"Das Übergangsrecht soll gewährleisten, dass durch die neuen Kriterien für die Einschätzung des Grades der Behinderung kein Eingriff in bereits erworbene Rechte erfolgt.
Ein zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits rechtskräftig festgestellter Grad der Behinderung soll demnach vom Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes unberührt bleiben. Dies gilt auch für den Fall einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung. Der bereits festgestellte Grad der Behinderung soll auch in diesen Fällen - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - unberührt bleiben.
Stellen Personen, deren Grad der Behinderung bereits entweder nach dem Behinderteneinstellungsgesetz oder nach dem Bundesbehindertengesetz rechtskräftig festgestellt wurde, etwa wegen einer Änderung des Gesundheitszustandes, innerhalb der ersten 3 Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes (bis 31. August 2013) einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, so wären diese Anträge bei unverändertem Gesundheitszustand zurückzuweisen, ist hingegen eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten, sind für die Einschätzung des Grades der Behinderung weiterhin die Vor-schriften der §§ 7 und 9 Abs.1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.
Wird ein Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach dem 31. August 2013 gestellt, so hat die Einschätzung des Grades der Behinderung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Verordnung gemäß § 14 Abs. 3 zu erfolgen. Gleiches gilt bei Nachuntersuchungen, sofern eine objektivierte Änderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist."
Wie sich insbesondere aus dem letzten Absatz der Erläuterungen ergibt, ist im gegenständlichen Fall eines amtswegig durchgeführten Nachuntersuchungsverfahrens der Grad der Behinderung gemäß § 27 Abs. 1 und 1a zweiter Satz BEinstG nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen, wovon auch die belangte Behörde zu Recht ausgegangen ist.
Was nun das Beschwerdevorbringen betrifft, aufgrund der Krebserkrankung des Beschwerdeführers und weiteren anderen Erkrankungen sei 2009 ein Behindertengrad von 60 Prozent festgestellt worden, jetzt solle der Behindertengrad nur noch 30 Prozent betragen, dagegen erhebe er Einspruch, so ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass in dem dem damaligen rechtskräftigem Bescheid des Bundessozialamtes vom 12.10.2009 zu Grunde liegenden Sachverständigengutachten vom 14.09.2009 ausgeführt wurde, dass eine Nachuntersuchung im Dezember 2013 erforderlich sei, weil eine Verbesserung von Leiden 1 zu erwarten sei. Die nunmehrige aktuelle Einordnung des ehemals führenden Leidens, der Funktionseinschränkung "Zustand nach Rectumcarcinom" als damalige Leidensposition 1, damals bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 50%, begegnet vor dem Hintergrund der in diesem Zusammenhang objektivierten und vom Beschwerdeführer selbst auch nicht substantiiert bestrittenen Verbesserung des Gesundheitszustandes als nunmehrige Leidensposition 2 unter der Positionsnummer 13.01.02 und einer Bewertung des (Einzel)Grades der Behinderung von 20% keinen Bedenken.
Was das weitere - oben wiedergegebene - Beschwerdevorbringen betrifft, so sind der Beschwerde keine ausreichend konkreten Belege zu entnehmen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zwischenzeitlich seit der Begutachtung durch den medizinischen Sachverständigen im gegenständlichen amtswegigen Nachuntersuchungsverfahren entscheidungserheblich verändert hätte. Wie bereits erwähnt, entsprechen die im Sachverständigengutachten vom 22.11.2013 getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, ergänzt durch die Sachverständigenstellungnahme vom 18.02.2014, den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Im Beschwerdeverfahren wurden keine weiteren entscheidungswesentlichen neuen medizinischen Unterlagen, die zu einer Änderung der Beurteilung führen könnten, vorgelegt.
Insoweit der Beschwerdeführer zum Ausdruck bringt, er habe große Angst vor einem neuerlichen Ausbruch des Krebses, was sich auch auf seinen Allgemeinzustand auswirke, so ist diese Besorgnis zwar nachvollziehbar, allerdings ist darauf hinzuweisen, dass bei der Beurteilung des zur Einschätzung des Grades der Behinderung zu Grunde zu legenden Leidens des Beschwerdeführers nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die zum Zeitpunkt der Entscheidung geltende Sachlage maßgebend ist (vgl. etwa VwGH E 26.11.2002, 2001/11/0404). Hierbei ist es daher rechtlich unerheblich, dass künftig mögliche Erkrankungen drohen könnten, weil es auf eine aktuelle Beurteilung zum Entscheidungszeitpunkt ankommt und keine Prognose zu treffen ist, wie und unter welchen Voraussetzungen sich ein Leiden entwickeln könnte. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Feststellung der Begünstigteneigenschaft in Betracht kommt (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118).
Dem durch die belangte Behörde im amtswegig durchgeführten Nachuntersuchungsverfahrens eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 22.11.2013, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers durch den Sachverständigen am 22.11.2013, ergänzt durch die Stellungnahme vom 18.02.2014, zu Folge beträgt der aktuelle Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Anwendung der Einschätzungsverordnung zum Entscheidungszeitpunkt 30 v.H., weil sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Vergleich zur letzten rechtskräftigen Feststellung des Grades der Behinderung im Jahr 2009 objektiv geändert hat im Sinne einer Verbesserung des ehemals führenden Leidens 1, was auch eine Herabsetzung des Gesamtgrades der Behinderung bewirkt.
Beim Beschwerdeführer liegt daher aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. mehr vor. Im gegenständlichen Fall sind daher gegenwärtig die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben.
Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 30 vH festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173) zu verweisen. Eine rückwirkende Feststellung, dass jemand nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört, ist jedoch unzulässig (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04. 11.1992, Zl. 92/09/0213).
Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt und der Beschwerdeführer mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehört.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des eingeholten, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen Sachverständigengutachtens geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen, zumal ein solcher Antrag weder in der Beschwerde noch von der belangten Behörde gestellt wurde.
Zu Spruchteil B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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