W176 1425989-2•BVwG W176 1425989-2
W176 1425989-2Bundesverwaltungsgericht25.09.2014
Ermittlungspflicht, Glaubhaftmachung, Kassation, Lebensgrundlage,<br/>mangelnde Asylrelevanz, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>non-refoulement Prüfung, private Verfolgung, Sicherheitslage
W176 1425989-2/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geboren am XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.08.2012, Zl. 11 14.201-BAS, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides wird gemäß § 3 Asylgesetz BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.
II. Die Spruchpunkte II. und III. des bekämpften Bescheides werden gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer brachte am 24.11.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
2. Bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am gleichen Tag gab er im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari sowie eines Rechtsberaters im Wesentlichen Folgendes an:
Er sei afghanischer Staatsangehöriger schiitisch-muslimischen Glaubens sowie Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und stamme aus dem Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Provinz XXXX.
Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer Folgendes an: Vor vier Jahren sei sein Vater getötet worden; von wem, wisse er nicht. Vor einem Jahr habe sein Onkel väterlicherseits gesagt, dass er, da sein Vater von den Taliban getötet worden sei, jetzt die Mutter des Beschwerdeführers heiraten wolle. Seine Mutter habe dies aber nicht gewollt und sie hätten das nicht akzeptiert. Der Onkel sei schon verheiratet gewesen und habe Kinder; er habe die Mutter lediglich wegen ihrer Grundstücke heiraten und sich diese aneignen wollen. Der Cousin des Beschwerdeführers sei bei einem Arbeitsunfall ums Leben gekommen und dessen Familie habe den Beschwerdeführer beschuldigt, für diesen Unfall verantwortlich gewesen zu sein und den Cousin absichtlich getötet zu haben. Deswegen habe sie der Onkel mütterlicherseits in die Stadt XXXX gebracht und sei der Beschwerdeführer schließlich dann auch geflohen.
3. Bei seiner Einvernahme am 30.11.2011 vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari und eines Rechtsberaters als gesetzlicher Vertreter im Zulassungsverfahren bestätigte der Beschwerdeführer eingangs die Richtigkeit seiner bisherigen Angaben und gab im Wesentlichen Folgendes an:
Seine Mutter habe im Koran sein Geburtsdatum eingetragen, dies sei der XXXX. Nach weiteren Fragen betreffend sein Alter, seine Person und die Reis-route meinte der Beschwerdeführer auf die Aufforderung, alle Gründe zu nennen, warum er sein Heimatland verlassen und in Österreich um Asyl bzw. um internationalen Schutz ansu-che, lediglich: "Ich habe bei der Polizei die Wahrheit gesagt, ich habe heute nichts zu ergänzen oder hinzuzufügen. Nachgefragt, ich hatte ausreichend Zeit, alles zu erzählen, Sonst habe ich keine Gründe."
Er habe sich vor ca. drei Monaten, nach dem Vorfall mit dem Arbeitsunfall, entschieden, Afghanistan zu verlassen. Auf die Frage, was sein konkreter fluchtentscheidender Ausreise-grund gewesen sei, entgegnete der Beschwerdeführer: "Ich habe es selber entschieden bei meinem Onkel in XXXX." Bei diesem Onkel, bei dem er ein Monat lang gelebt habe, habe er nicht bleiben können, da ihn sein Onkel väterlicherseits dort finden und umbringen würde. Dieser habe ihn beschuldigt, am Tod des Cousins schuld zu sein, weil er gegen die Heirat mit seiner Mutter gewesen sei. Dies sei aber nicht ausschlaggebend für die Nichtheirat gewesen, auch die Mutter habe nicht heiraten wollen. Die Grundstücke würden immer noch der Familie des Beschwerdeführers gehören. Der Beschwerdeführer habe ein Jahr lang in der Landwirtschaft gearbeitet. Mit seiner Familie habe er keinen Kontakt mehr und er wisse nicht, wo sie sich nun aufhalte.
Der Beschwerdeführer wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005 zum Verfahren zugelassen.
4. Am 14.03.2012 vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari und dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einvernommen, wiederholte der Beschwerdeführer zunächst im Wesentlichen seine bisher gemachten Angaben.
Den angegebenen Arbeitsunfall seines Cousins schilderte er auf Nachfrage wie folgt:
"Vor ca. sechs Monaten kam dann ein Cousin zu den Feldern wo ich arbeitete. Er verun-glückte bei einem Arbeitsunfall, seine Kleidung geriet in eine Maschine und er wurde dabei schwer verletzt, daran starb er. Anschließend wurde mir vorgeworfen, dass ich meinen Cousin umgebracht habe. Daraufhin wollte mein Onkel Rache nehmen und mich umbringen, deshalb musste ich das Land verlassen, damit ich nicht umgebracht werde."
und später weiter:
"Frage: Wie war das nun, als Ihnen vorgeworfen wurde, am Tod des Cousins schuld zu sein, was ist da genau passiert?
Antwort: Ich glaube, weil mein Onkel väterlicherseits unsere Grundstücke übernehmen wollte und meine Mutter ihn nicht heiratete, deshalb hat er so eine Beschuldigung ausgesprochen, entweder aus Rache oder dass er vielleicht doch an unsere Grundstücke rankommt.
Vorhalt: Das war nicht die Frage, ich will wissen, was konkret mit Ihnen passiert ist, als der Cousin ums Leben gekommen ist (waren Sie dabei, als der Cousin gestorben ist, was haben Sie dann weiter gemacht, was hat der Onkel gemacht, kam die Polizei, usw.)!
Antwort: Als dieser Vorfall passierte, waren noch andere Kinder dort, die gespielt haben. Irgendwer von den Kindern holte dann meinen Onkel, und als mein Onkel kam und seinen Sohn sah, sagte er, dass ich ihn umgebracht hätte. Die anwesenden Kinder haben das auch bestätigt. Nachdem er nicht glaubte, dass ich das nicht war, ging ich nach Hause und flüchtete dann nach XXXX.
Frage: Gut, es gab also einen Streit und verbale Schuldzuweisungen, dann gingen Sie nach Hause. Wo ist das Problem?
Antwort: Mein Onkel wollte mich umbringen, weil er mein Blut vergießen will, damit der Sohn gerächt ist.
Frage: War nun konkret etwas, woraus Sie schließen konnten, dass Sie umgebracht werden?
Antwort: Als er diese Drohungen aussprach, wusste ich, dass er das ernst meint, ich wollte ihm nicht Zeit lassen, dass er reagiert, und bin gleich weggegangen.
Frage: Wurde der Tod des Cousins von den Behörden untersucht?
Antwort: Nein."
Zum Tod seines Vaters befragt, meinte der Beschwerdeführer
Folgendes:
"Frage: Was ist mit Ihrem Vater nun konkret geschehen, wie war das mit seiner Ermordung?
Antwort: Ich weiß nicht, warum er umgebracht wurde, aber sowohl mein Onkel väterlicherseits als auch meine Mutter sagten, dass die Taliban den Vater umgebracht haben.
Frage: Haben Sie die Leiche des Vaters gesehen, wurde damals etwas gesprochen, was mit dem Vater passiert ist?
Antwort: Die Leiche habe ich gesehen, wir haben meinen Vater beerdigt, aber wie er umge-bracht wurde, habe ich nicht gesehen.
Frage: Wurde da von den Angehörigen nicht geredet, ob er erschossen, erschlagen wurde, wann und wo das passiert ist, usw.?
Antwort: Damals war ich noch ein Kind, ich weiß nichts."
Dem Beschwerdeführer wurden aktuelle Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat ausgefolgt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zweier Wochen Stellung zu nehmen.
5. Mit Schriftsatz vom 26.03.2012 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes aus: Wie aus den Länderberichten hervorgehe, sei die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan "katastrophal" und im Begriff, sich weiter zu verschlechtern. Allein deshalb sei dem minderjährigen Beschwerdeführer eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keinesfalls zumutbar. Als Minderjähriger sei er in seiner Heimat einer Vielzahl von lebensbedrohenden Gefahren (etwa Entführung zwecks Sklavenarbeit, sexueller Ausbeutung sowie Zwangsrekrutierung) ausgesetzt. Es gebe für alleinstehende Minderjährige kein staatliches Hilfssystem. Wie in den Länderfeststellungen festgehalten werde, sei ein Überleben in Af-ghanistan außerhalb des Familienverbandes ohne soziale Absicherung nicht gewährleistet. Der Beschwerdeführer verfüge über kein soziales Netzwerk, zu seiner Familie sei kein Kontakt mehr herstellbar. Die Situation sei in ihrer Gesamtheit von asylrelevanter Intensität.
6. Mit Bescheid vom 16.03.2012, Zl. 11 14.201-BAS, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nach Afghanistan aus.
In der Bescheidbegründung traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Fluchtvorbringen sei unglaubwürdig. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG 2005 glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen seine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr dorthin drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde; Abschiebungshindernisse lägen nicht vor.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt (zusammengefasst) aus, dass der Beschwerdeführer bezüglich der von ihm behaupteten Herkunftsregion sowie Volksgruppenzugehörigkeit- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu seinem Fluchtvorbringen - glaubwürdig sei.
Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers sei hingegen unglaubwürdig, da er in seinen Angaben vage und unkonkret geblieben sei, eine unmittelbar drohende Verfolgung nicht einmal angegeben habe, sich noch einen Monat lang nach der angeblichen Beschuldigung, am Tod seines Cousins schuld zu sein, im Herkunftsstaat aufgehalten habe, und überhaupt seine Angaben mehrere Unstimmigkeiten aufgewiesen hätten, die annehmen hätten lassen, dass seine Angaben nicht den Tatsachen entsprechen.
7. Der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde gab der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 07.05.2012 statt, hob den Bescheid auf und verwies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), an das Bundesasylamt zurück.
Begründend führte der Asylgerichtshof im Wesentlichen aus, das Bundesasylamt habe sich zwar mit der Frage der asylrelevanten Verfolgung, die der Beschwerdeführer "vage, unkonkret und auch nicht durchgehend stimmig vorgebracht" habe, "einigermaßen ausreichend auseinandergesetzt". Bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz hätte jedoch neben den "persönlichen Umständen (Alter, Schul- bzw. Berufsausbildung und -erfahrung, Gesundheit etc.)" des Beschwerdeführers geklärt werden müssen, woher er stamme, wo sich seine Familie nun aufhalte, ob er daher über ein soziales Netzwerk verfüge und wie die Lage in den betreffenden Regionen des Herkunftsstaates aktuell sei.
8. Im fortgesetzten Verfahren vor dem Bundesasylamt wurde der Beschwerdeführer am 26.07.2012 im Beisein seiner Rechtsvertreterin sowie eines Dolmetschers für die Sprache Dari einvernommen.
Zu seiner Lebenssituation in Afghanistan befragte, meinte der Beschwerdeführer, seine Familie habe in seinem Heimatdorf XXXX ein ebenerdiges Lehmhaus sowie eine Landwirtschaft mit Rindern und Schafen. Kontakt mit seinen Familienangehörigen habe er nicht, denn die Familie besitze kein Telefon.
Aufgefordert, die Umstände zu schildern, unter denen sein Cousin getötet worden sei, brachte der Beschwerdeführer Folgendes vor:
"Frage:
Sie sagten, dass Ihr Cousin gestorben ist und dessen Vater Sie für den Tod verantwortlich machte. Können Sie uns nochmals genau schildern, was da mit dem Cousin passiert ist, bitte machen Sie genaue Angaben!
Antwort:
Der Cousin hatte ein afghanisches Kleid an, ich ging vor ihm, er war hinter mir. Es war da ein Apparat, ein zylinderförmiges Gerät, ein landwirtschaftliches Gerät, da ist dieses afghanische Kleid in den Zylinder hineingezogen worden. Dabei kam er ums Leben.
Frage:
Wem gehörte diese Maschine?
Antwort:
Das Gerät gehörte dem XXXX, der hat die Maschine für seine Felder gekauft, aber die Maschine kann gemietet werden und wird auch von anderen benutzt.
Frage:
Für was ist diese Maschine da?
Antwort: Da wird das Getreide von den Spelzen getrennt.
Frage:
Wie kann ich mir das nun vorstellen, was ist jetzt genau passiert, als das Kleid in die Maschine geriet?
Antwort:
Der Zylinder ist zwischen Traktor und einem Sammelgerät, durch die Wucht des Zylinders fiel er zu Boden. Er fiel mit dem Kopf auf den Boden.
Frage:
Wer hat die Maschine von XXXX bedient?
Antwort:
Ich.
Frage:
Was ist dann weiter passiert?
Antwort:
Die anderen Kinder, die dort gespielt haben und den Vorfall beobachtet haben, sind zu meinem Onkel gegangen und haben ihm gesagt, dass ich seinen Sohn umgebracht hätte. Mein Onkel kam, warf mir vor, dass ich seinen Sohn umgebracht hätte, ich habe ihm geschworen, dass ich das nicht war, ich sagte, das [s]ein Kleid erfasst wurde. Er hat mich geschlagen und glaubte mir nicht."
9. In der Folge übermittelte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer Sachverhaltsannahmen zur Lage in Afghanistan und gab zugleich Gelegenheit zur Stellungnahme.
10. In seiner Stellungnahme vom 10.08.2012 wies der Beschwerdeführer eingangs darauf hin, dass die genannten Sachverhaltsannahmen keine Aussage zur Sicherheitslage in XXXX enthalte und wies auf den "D-A-CH Kooperationsbericht aus dem Jahr 2011" hin, wonach XXXX für die Taliban eine strategisch wichtige Provinz sei, die als Ausgangspunkt für Angriffe im Norden Afghanistans diene und Schauplatz einer erheblichen Anzahl von Angriffen durch Aufständische sei. Überdies sei der Beschwerdeführer als Minderjähriger der Gefahr von Zwangsarbeit, sexueller Ausbeutung und Zwangsrekrutierung ausgesetzt. Im Übrigen gehöre der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Hazara an und sei Schiit. Im vorliegenden Länderbericht werde darauf hingewiesen, dass trotz einer Besserung der Situation nach dem Sturz des Taliban-Regimes die Hazara zu einem gewissen Grad weiterhin (sozialer) Diskriminierung ausgesetzt seien. Als alleinstehendem Minderjährigem sei es für den Beschwerdeführer noch schwieriger, sich einen "sicheren Lebensraum" zu schaffen.
11. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz (abermals) gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 ab, erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan aus.
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt zur Person des Beschwerdeführers fest, dass seine Nationalität, nicht aber seine Identität feststehe.
Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers erachtete das Bundesasylamt für unglaubwürdig, da die Angaben oberflächlich und vage geblieben seien und überdies Widersprüche aufwiesen.
Zur Sicherheitslage im Süden und Südosten Afghanistans (wobei die Provinz XXXX angeführt wird) wurde festgestellt, dass dort im Jahr 2011 64 Prozent aller sicherheitsrelevanten Vorfälle stattgefunden hätten. In der zweiten Jahreshälfe 2001 seien in den Provinzen Khost, Paktika, Ghanzi, Kunar und Nangarhar insgesamt 446 Zivilisten getötet worden; dies bedeute einen Anstieg von 34 Prozent im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Rückkehrer könnten auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlten. Rückkehrer seien meist alleinstehende junge Männer. Rückkehrer, die über eine Berufsausbildung verfügten, haben gute Chancen einen Job zu finden. Bei Rückkehrern ohne Ausbildung sei das Problem größer, da es nicht genügend Programme für Rückkehrer gäbe. Staatliche soziale Sicherungssysteme wie Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung existierten praktisch nicht. Die soziale Absicherung liege traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Kabul sei auf dem Luftweg aus erreichbar.
Die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt mit der Tatsachenwidrigkeit des Fluchtvorbringens.
Zur Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten führte das Bundesasylamt aus, es sei dem Beschwerdeführer zumutbar, durch eigene (notfalls auch wenig attraktive) Arbeit oder erforderlichenfalls durch Zuwendungen von dritter Seite beizutragen, um das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Eine elementare Grundversorgung von Rückkehrern sei jedenfalls anzunehmen. Durch den unbedenklichen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und seiner Kenntnisse der landestypischen Verhältnisse sei gewährleistet, dass er einen Lebensunterhalt aus Eigenem bzw. durch Zuwendungen von in Afghanistan ansässigen Hilfsorganisationen bestreiten werden könne.
Abschließend begründete das Bundesasylamt die Ausweisungsentscheidung.
9. Mit Verfahrensanordnung vom 27.08.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
10. In der fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst Folgendes vor:
Das Bundesasylamt lege seiner Entscheidung landeskundliche Feststellungen zugrunde, die nicht ausreichend seien, um die Situation des Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr beurteilen zu können; dabei werde auf die Rechtsprechung des Asylgerichtshofes hingewiesen, wonach die regionalen Unterschiede der Sicherheitslage (in Afghanistan) zunächst eine präzise Feststellung des Herkunftsortes des Asylwerbers und seines dortigen Bezugsnetzes und sodann Feststellungen über die Situation in eben dieser Region und gegebenenfalls die Möglichkeit der Schutzgewährung erfordern.
Überdies sei es unzutreffend, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers vage und oberflächlich geblieben sei: Es sei zu bedenken, dass er nicht habe sehen können, wie sein "Stiefbruder" verunglückt sei, da sich das Geschehen außerhalb seines Blickfeldes ereignet habe. Er habe vor dem Bundesasylamt daher auch nur das schildern können, was er nach dem Unfall habe rekonstruieren können. Auch sei das Vorbringen in sich schlüssig und frei von Widersprüchen gewesen.
Es müsse durch den Vorfall nicht unbedingt eine Blutfehde in Gang gesetzt worden sein, damit der Beschwerdeführer in Gefahr sei. Da der Beschwerdeführer der gesetzliche Erbe seines Vaters sei, sei es durchaus nachvollziehbar, wenn er schildere, dass der Onkel es auf dieses Erbe abgesehen habe.
Überdies wird abermals darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer als Hazara nach den Herkunftsstaateninformationen - trotz einer Besserung der Situation der Hazara nach dem Sturz des Taliban-Regimes - zu einem gewissen Grad weiterhin (sozialer) Diskriminierung ausgesetzt seien, wobei es ihm als alleinstehenden Minderjährigen noch schwieriger sei, sich einen "sicheren Lebensraum" zu schaffen.
11. In der Folge legte der Beschwerdeführer Unterlagen zu seiner Integration in Österreich vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (einschließlich Beweiswürdigung):
1.1.1. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes besteht kein Grund, die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Person des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen. Es geht (gleich dem Bundesasylamt) in Hinblick auf die diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers davon aus, dass dieser afghanischer Staatsangehöriger schiitischen Glaubens ist und der Volksgruppe der Hazara angehört.
1.1.2. Weiters geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen hinreichen, um über die Berechtigung der Beschwerde im Asylpunkt absprechen zu können (bezüglich der Frage einer hinreichenden Sachverhaltsfeststellung mit Blick auf die Zuerkennung von subsidiärem Schutz vgl. hingegen das unter Punkt 2.3. Ausgeführte). Die betreffenden Feststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und die Beschwerde tritt ihnen bezüglich der hier relevanten Gesichtspunkte nicht entgegen.
Was die Situation der Hazara angeht, teilt das Bundesverwaltungsgericht die im Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 10.08.2010 sowie in der Beschwerde zitierte Einschätzung (des deutschen Auswärtigen Amtes), dass sich die Situation der Hazara nach dem Sturz des Taliban-Regimes (maßgeblich) gebessert hat, sie zu einem gewissen Grad weiterhin (sozialer) Diskriminierung ausgesetzt sind.
Überdies kann nicht angenommen werden, dass sich die Lage in Afghanistan hinsichtlich der im gegebenen Zusammenhang maßgeblichen Aspekte in einer relevanten Weise geändert hätte (vgl. etwa den Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.03.2014).
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher den Feststellungen des Bundesasylamtes im dargelegten Umfang an.
1.1.3. Ob das Fluchtvorbringen den Tatsachen entspricht, kann in - Hinblick auf die Ausführungen unten zu Punkt 2.2. - dahingestellt bleiben (wobei der Vollständigkeit halber aber festzuhalten ist, dass der Beschwerde nicht gefolgt werden kann, wenn sie vorbringt, das Vorbringen des Beschwerdeführers sei frei von Widersprüchen:
Denn während etwa seine Aussagen vor dem Bundesasylamt am 14.03.2012 nur so gedeutet werden können, dass er nach dem Vorfall, bei dem sein Cousin getötet worden sei, nur verbalen Schuldzuweisungen seines Onkels ausgesetzt gewesen sei, brachte er bei seiner Einvernahme am 26.07.2012 vor, der Onkel habe ihn geschlagen).
2.1. Zu den anzuwendenden Verfahrensbestimmungen
2.1.1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idF (B-VG), zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
2.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
2.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 33/2013 (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2.2. Zur Abweisung der Beschwerde im Asylpunkt:
2.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Ver-folgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
2.2. Es kann nicht angenommen werden, dass es dem Beschwerdeführer gelungen wäre, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen:
Denn das von ihm erstattete Vorbringen weist keinen hinreichenden Konnex zu den in der GFK angeführten Gründen auf.
Insbesondere kann nicht gesagt werden, der vom Beschwerdeführer behaupteten Verfolgung durch seinen Onkel komme in Hinblick auf das Konzept der "sozialen Gruppe der Familie" Asylrelevanz zu. Denn die Gefährdung des Beschwerdeführers basiert nach seinen Angaben auf dem Umstand, dass der Onkel ihn für den Mörder seines Sohnes - und somit den unmittelbaren Täter - hält, beruht und nicht auf einer mittelbaren Inanspruchnahme (vgl. etwa VwGH 22.08.2006, 2006/01/0251 unter Verweis auf VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141).
Weiters kann aufgrund der Feststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bereits aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit in Afghanistan verfolgt würde.
Soweit schließlich im Verfahren vorgebracht wurde, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Minderjährigkeit dem Risiko konkret angeführter Übergriffe ausgesetzt, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nunmehr volljährig ist.
2.2.3.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (GRC) nicht entgegenstehen.
Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Gemäß Art. 47 Abs. 2 GRC hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht i.S.d. Art. 52 Abs. 1 GRC ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch zulässig, weil sie eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Absehen von einer Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Art. 52 Abs. 1 GRC normierte Voraussetzung (vgl. dazu auch VfGH 14.3.2012, U 466/11 u.a.).
Wie der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 betont, kann eine Verhandlung nach § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage iVm der Beschwerde geklärt erscheint. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
2.2.3.2. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG sind im gegenständlichen Fall gegeben, weil da in Hinblick auf die fehlende Asylrelevanz des Vorgebrachten der Sachverhalt aus der Aktenlage iVm der Beschwerde geklärt erscheint.
2.2.4. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.
2.3. Zur Behebung der Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides:
2.3.1. Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
2.3.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend insbesondere Folgendes festgehalten (VwGH v. 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063):
"Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. (...)
Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in § 28 VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem § 28 VwGVG konform wahrnimmt. Das VwG hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG verneint bzw wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht. (...)"
2.3.3. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass - soweit sich die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz richtet - die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 1 und 2 VwGVG, welche zu einer meritorischen Entscheidungspflicht führen, nicht gegeben sind. Weder steht, wie anhand der darzustellenden Ermittlungsmängel zu zeigen ist, der maßgebliche Sachverhalt fest, noch ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Dies vor allem, weil die aufzuzeigenden Ermittlungslücken derart erheblich sind, dass zu deren Beseitigung über eine der Feststellung des Sachverhalts dienende mündliche Verhandlung hinausgehende weitere Ermittlungsschritte zu setzen wären, welche durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, welches - anders als das Bundesverwaltungsgericht - eine asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde ist (so ist die sog. Staatendokumentation beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingerichtet, vgl. § 5 BFA-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012), rascher und effizienter durchgeführt werden können.
2.3.4. Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass das Bundesasylamt den zur Entscheidung der Frage, ob dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zu gewähren ist, entscheidungsrelevanten Sachverhalt nur ansatzweise ermittelt hat:
In seinem Erkenntnis vom 06.06.2013, Zl. U 144/2013, hob der Verfassungsgerichtshof ein Erkenntnis des Asylgerichtshofes u.a. deshalb auf, weil dieser keine Feststellungen zur Sicherheitslage in der (engeren) Heimatregion des Asylwerbers getroffen hatte, was aber insbesondere deshalb erforderlich gewesen wäre, weil die Sicherheitslage in Afghanistan regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt variiere (vgl. auch VfSlg. 19.695/2012). Zum Anreiseweg wurden keine konkreten Feststellungen getroffen.
Das Bundesasylamt hat (wie im Verfahrensgang gezeigt) keine konkreten und hinreichend aktuellen Feststellungen zur engeren Herkunftsregion getroffen, obwohl der unter Punkt I.6. dargestellte Bescheid des Asylgerichtshofes die Zurückverweisung des Verfahrens an das Bundesasylamtes u.a. damit begründet hatte, dass die Lage in den Regionen, in denen der Beschwerdeführer über ein soziales Netzwerk verfügt, abzuklären sei und auch in der Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den Sachverhaltsannahmen zu Afghanistan gerügt wurde, dass derartige Feststellungen fehlen.
Weiters enthält der angefochtene Bescheid keine hinreichende Feststellungen, aufgrund derer angenommen werden könnte, dass dem Beschwerdeführer in Hinblick auf ein dort bestehendes soziales Netz eine Niederlassung in Kabul möglich sei.
2.3.5. Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zu gewähren ist, notwendig. Da zu den offenen Fragestellungen umfassende Ermittlungen zur Situation in einem spezifischen Teil erforderlich sind, macht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch, zumal das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - wie bereits unter Punkt 2.3.3. ausgeführt - eine Staatendokumentation zu führen hat, in der für das Verfahren vor dem Bundesamt relevante Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen festzuhalten sind.
2.3.6. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher die zuvor angeführten Ermittlungen anzustellen haben. Sollte sich dabei ergeben, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in seine Herkunftsregion aufgrund der Sicherheitssituation nicht möglich ist, wären überdies Ermittlungen zur maßgeblichen Situation in Kabul anzustellen und festzustellen ob sich der Beschwerdeführer dort eine zumutbare Lebensgrundlage aufbauen kann (vgl. VfGH 13.09.2013, U 370/2012 mit Verweis auf EGMR, 13.10.2011, Fall Husseini, App. 10.611/09, Z 96; 09.04.2013, Fall H. und B., Appl. 70.073/10 und 44.539/11, Z 45 und 114;
13.03. 2013, U 2185/12; 13.03.2013, U 1416/12; 06.06.2013, U 241/2013; 07.06.2013, U 2436/2012; 12.06.2013, U 2087/2012;
13.09. 2013, U 370/2012; 11.12.2013, U 2643/2012; 06.06.2014, U2043/2012-15, U2102/2013-10 und U2105/2012-26).
2.3.7. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG in seinem Spruchpunkt II. zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Da der Spruchpunkt III. des Bescheides auf dessen Spruchpunkt II. aufbaut, war dieser im gleichen Sinne zu beheben.
3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; schließlich ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
3.2. Was die Entscheidung im Asylpunkt angeht, wurde die maßgebliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter den Punkten 1.1.3.1., 2.2.1, 2.2.2. sowie 2.2.3. dargestellt. Unter Punkt 2.3. wurde hinsichtlich der Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, vielmehr orientiert sich die vorliegende Entscheidung an der in Punkt 2.3.2. zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG.
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