L516 1420061-1•BVwG L516 1420061-1
L516 1420061-1Bundesverwaltungsgericht25.09.2014
Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, fehlende Länderfeststellungen,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.06.2011, Zahl XXXX, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 30.06.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie vor dem Bundesasylamt am 08.07.2010 und 30.11.2010 niederschriftlich einvernommen.
1.1. Der Beschwerdeführer brachte zu seinen Ausreisegründen zusammengefasst im Wesentlichen vor, er sei Inhaber eines Geschäftes in Lahore gewesen und habe seit drei Jahren wie auch andere Geschäftsleute einem Mann genannt Gogi Butt und dessen Bande regelmäßig Schutzgeld zahlen müssen, dessen Höhe je nach Bedarf der Bande ständig variiert habe. Wenn er sich geweigert habe zu zahlen, sei er entführt und misshandelt worden. Dies sei bereits zwei Mal passiert. Auch sein Daumen sei einmal mit einem Messer abgetrennt worden. Er sei wegen dieser Probleme bereits zwei Mal bei der Polizei gewesen, doch habe diese keine Anzeige aufgenommen und er denke, dass die Polizei mit der Bande verbunden sei. Es gebe zwar Anzeigen gegen diese insgesamt 200 bis 250 Personen, doch es werde nichts unternommen. Ganz Lahore kenne Gogi Butt. Er habe einmal probiert, nach Karachi zu gehen, um dort Schutz vor Verfolgung zu haben, doch habe die Bande davon erfahren.
2. Das Bundesasylamt wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers vom Bundesasylamt gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (AsylG) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II) ab. Gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).
2.1. Das Bundesasylamt erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen und Rückkehrbefürchtungen zusammengefasst als nicht glaubhaft und ging zudem im Fall einer hypothetischen Wahrunterstellung vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative aus.
3. Der Beschwerdeführer hat gegen den ihm am 17.06.2011 zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes fristgerecht am 29.06.2011 Beschwerde erhoben und diesen zur Gänze angefochten.
3.1. Der Beschwerdeführer beantragt,
3.2. Der Beschwerdeführer trägt zur Begründung vor: Seit Juni 2009 seien fremde Leute in sein Geschäft gekommen und man habe Geld von ihm verlangt. Wenn er gesagt habe, dass er kein Geld habe, sei er geschlagen worden und habe man seinen Fotoapparat weggenommen. Die Polizei habe seine Anzeige nicht ernst genommen und nicht aufgenommen und ihm bei einem neuerlichen Versuch gesagt, dass es ihnen nicht möglich sei, den Fall aufzunehmen, da jene Leute zur "Gogi Butt"-Terrorgruppe gehören würden, die gute Verbindungen zur Regierung hätten. Diese Gruppe sei in der Top Ten-Liste. Er sei auch zum Polizeichef gegangen, doch auch das habe nichts gebracht. Er sei auch entführt worden und man habe ihn mit einem Messer an seinem Daumen verletzt. Er sei auch nach Karachi übersiedelt, doch auch dort sei er gesucht und verfolgt worden.
4. Mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung des zum 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig gewesenen Verfahrens auf das Bundesverwaltungsgericht über.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Verfahrensgang und Sachverhalt (I.) ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des Bundesasylamtes.
Anzuwendendes Recht
2.1. Der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde nach dem 1. Jänner 2006 gestellt, weshalb im vorliegenden Asylgesetz 2005, BGBl I Nr 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 144/2013 (AsylG), anzuwenden ist.
2.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2.3. Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr 87/2012 idF BGBl I Nr 40/2014 geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (§ 1 leg cit).
Zu A)
Behebung des bekämpften Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
2.4. Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
2.5. Gemäß § 28 Abs 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2.6. Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs 2 AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs 3 leg cit legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.
2.7. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im zuletzt genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art 129c Abs 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, da es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.
2.8. Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.
2.9. Zu § 28 Abs 3 VwGVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich meritorisch zu entscheiden haben, eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen jedoch insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
2.10. Zum gegenständlichen Verfahren
2.10.1. Der Beschwerdeführer hat vor dem Bundesasylamt angegeben, als Inhaber eines Geschäftes in Lahore seit ein bis zwei Jahren regelmäßig von der Bande eines Mannes, welcher Gogi Butt genannt worden sei, wöchentlich bzw monatlich bedroht, erpresst und auch bisher zwei Mal entführt sowie misshandelt und verletzt worden zu sein. Er gab auch an, dass man jenen Gogi Butt in ganz Lahore kenne, er von der Polizei keine Hilfe bekommen habe und glaube, dass jene Gruppe Verbindungen zu dieser habe und er auch in Karachi verfolgt worden sei.
2.10.2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist von den Asylbehörden eine Einbeziehung des realen Hintergrundes der von einem Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in das Ermittlungsverfahren zu erwarten. Beweiswürdigende Überlegungen zur Stichhaltigkeit einer Fluchtgeschichte dürfen sich regelmäßig nicht auf das Vorbringen eines Asylwerbers beschränken. Vielmehr bedarf es in der Mehrzahl der Fälle auch einer Betrachtung der konkreten Lage im Herkunftsstaat des Betreffenden, weil seine Angaben letztlich nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich sind (VwGH 18.04.2002, 2001/01/0023). Die Behauptungen des Asylwerbers sind am Verhältnis zu der Berichtslage in Bezug auf das Ereignis, von dem er betroffen gewesen sein will, zu messen (vgl. VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135, in diesem Sinne auch VwGH 31.5.2005, 2005/20/0176).
2.10.3. Dem Bundesasylamt ist vor dem Hintergrund der zuvor zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes anzulasten, dass es keine erkennbaren Ermittlungen dahingehend tätigte, ob Vorfälle in der vom Beschwerdeführer geschilderten Art - bezogen auf die von ihm behauptete Herkunftsregion in Berichten über die Verhältnisse in Pakistan Niederschlag finden (vgl VwGH 28.01.2005, 2004/01/0476). Der Bescheid des Bundesasylamtes enthält zwar allgemeine Feststellungen zur Situation in Pakistan. Bereits eine kurze Recherche durch das Bundesverwaltungsgericht im Internet ergab jedoch auch Hinweise darauf, dass es sich bei Gogi Butt um den Alias-Namen von KHAWAJA Aqeel bzw Shakeel handeln soll und dieser einerseits seit Jahren mit seiner Bande bzw Gruppe sowohl für zahlreiche Verbrechen verantwortlich gemacht wurde bzw wird und andererseits die "Gogi Butt Group" 2013 als die einflussreichste Gruppierung in Lahore und die treibende Kraft hinter der Herrschaft der PML-N in diesem Gebiet mit Verbindungen zu ‚high profile' Politikern, Bürokraten, Polizeirepräsentanten und Armeeoffizieren bezeichnet wurde, wie beispielsweise folgende Quellen zeigen:
Daily Times, 26.04.2004: "Bad blood the cause of hundreds of deaths",
http://archives.dailytimes.com.pk/national/26-Apr-2004/bad-blood-the-cause-of-hundreds-of-deaths
The Nation, 06.07.2010: "Gogi Butt's bail application rejectet"
http://www.nation.com.pk/lahore/06-Jul-2010/Gogi-Butts-bail-application-rejected
The Nation, 16.10.2010: "Top 10 underworld 'kings' killed or went underground"
http://www.nation.com.pk/lahore/16-Oct-2010/Top-10-underworld-kings-killed-or-went-underground
Dawn, 14.06.2011: "Three criminals arrested" http://www.dawn.com/news/636411/three-criminals-arrested
Daily Times, 05.05.2013: "Tacit youth support to PTI in Gawalmandi challenges PML-N"
Das Bundesasylamt hat jedoch jegliche Ermittlungen und Sachverhaltsfeststellungen zu der vom Beschwerdeführer genannten Bande des Gogi Butt, der laut Beschwerdeführer in ganz Lahore bekannt ist und zumindest 200 bis 250 Mitglieder haben soll (AS 51), unterlassen sowie auch dazu, welche allfällige Konsequenzen im Falle eines Widerstandes einer einzelnen Person gegen diese Gruppe drohen. Daher werden im fortgesetzten Verfahren diesbezügliche geeignete und auf das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers abgestimmte Ermittlungen - allenfalls beispielsweise auch unter Beiziehung eines länderkundigen Sachverständigen oder Vertrauensanwaltes der österreichischen Vertretungsbehörde - und Feststellungen vom nunmehr zuständigen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) nachzuholen sein.
2.10.4. Sollte sich angesichts des noch zu ermittelnden Sachverhaltes das Vorbringen des Beschwerdeführers doch als glaubhaft erweisen, hat sich die Behörde damit auseinanderzusetzen, ob aktuell eine landesweite Verfolgung als wahrscheinlich anzusehen ist, was insbesondere einer nachvollziehbaren Auseinandersetzung mit der innerstaatlichen Flucht- bzw Schutzalternative bedarf. Eventuelle Feststellungen zum Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative setzen jedoch zunächst die Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes voraus (AsylGH E13 03.01.2013, 429.548-1/2012-9E).
2.10.5. Ebenso wird sich das BFA im Rahmen einer neuerlichen Einvernahme ebenso hinreichend mit der Frage allgemeiner Rückkehrschwierigkeiten - insbesondere vor dem Hintergrund der aktuellen Überschwemmungen in Pakistan - und mit der aktuellen privaten und familiären Situation des Beschwerdeführers in Österreich auseinanderzusetzen haben.
2.10.6. Ohne Nachholung der hier aufgezeigten und für die Prüfung notwendigen Tatsachenerhebungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt entsprechend entscheidungsrelevant ermittelt wurde.
2.10.7. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass durch die Zurückverweisung das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (vgl VwGH 22.05.1984, 84/07/0012 zu § 66 Abs 2 AVG), sodass das BFA das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete Parteivorbringen - im gegenständlichen Fall somit die Beschwerdeausführungen - sowie allfällig zwischenzeitig vorgelegte Beweismittel zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass getätigte Angaben ergänzt bzw vervollständigt werden.
2.10.8. Nach Durchführung der demnach allenfalls erforderlichen, geeigneten und angemessenen Ermittlungen werden dem Beschwerdeführer vom BFA die Ermittlungsergebnisse und insbesondere auch entscheidungsrelevante, aktuelle und auf den festgestellten Sachverhalt abgestimmte Länderfeststellungen mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist zur Kenntnis zu bringen sein. In weiterer Folge wird das BFA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.
2.11. Von diesen Überlegungen ausgehend ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Entfall der mündlichen Verhandlung
2.12. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
2.13. Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu B)
Revision
2.14. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
2.15. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die oben unter II.2.7. -2.9. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
2.16. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist daher gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
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