BVwG W182 1421196-2

W182 1421196-2Bundesverwaltungsgericht24.09.2014

Regest

gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Neuerungsverbot, non refoulement,<br/>Übergangsbestimmungen, wirtschaftliche Gründe

Gesamter Gesetzestext

BVwG W182 1421196-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W182.1421196.2.01

Spruch

W182 1421196-2/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dieter PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Volksrepublik China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger der Volksrepublik China, gehört der Volksgruppe der Han-Chinesen an und war laut eigenen Angaben im Herkunftsstaat in einem Dorf in der Provinz XXXX wohnhaft.

Der BF wurde am 14.07.2011 bei der illegalen Beschäftigung in einem Chinarestaurant betreten und gab bei einer niederschriftlichen Einvernahme vor der BPD XXXX an: "Ich habe nie ein Reisedokument besessen. Im Juli 2010 (vgl. As 59) wurde mein Heimatdorf durch eine Naturkatastrophe verwüstet, wobei meine gesamte Familie ums Leben gekommen ist. Ich habe überlebt und wurde in ein Krankenhaus gebracht. Nachdem ich etwa vier Monate im Krankenhaus verbrachte, habe ich von der Regierung umgerechnet etwa 6.000 Euro als Entschädigung bekommen. Nach dem Krankenhausaufenthalt hat mich ein Schlepper angesprochen und mir versprochen, mich nach Europa zu bringen, wo ich ein besseres Leben führen könnte. Ich habe dem Schlepper dann 6.000 Euro gegeben." Er sei etwa vor einem Monat nach Österreich gekommen und habe dann in verschiedenen Chinalokalen für Essen und Unterkunft gearbeitet. Der BF gab an, in XXXX in der Provinz XXXX geboren zu sein, und in "XXXX, XXXX, XXXX" gelebt zu haben (vgl. As 59).

In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 14.07.2014 gab der BF zu seinen Fluchtgründen befragt an (vgl. As 17): "Weil ich meine Eltern und meinen Besitz durch eine Naturkatastrophe verloren habe." Er sei Inhaber einer Imbissstube gewesen. Seine Gattin sei in Österreich aufhältig, ihre Adresse sei ihm jedoch nicht bekannt. Sein Wohnsitz sei durch eine Naturkatastrophe zerstört worden. Bei einer Rückkehr in seine Heimat müsste er in Armut leben und hätte dadurch keine Überlebensmöglichkeit (vgl. As 19). Er sei in XXXX, Provinz XXXX, geboren und sei von dort aus seine Ausreise angetreten (vgl. As 13, As 15).

In einer Einvernahme beim Bundesasylamt am 25.08.2011 gab der BF unter der Rubrik Nationale an, ledig zu sein und am XXXX in China geboren worden zu sein. Er habe von 1982 bis 1987 die Grundschule besucht und von 1989 bis zum März 2010 in XXXX als selbstständiger Koch gearbeitet. Als letzten Wohnort in China gab er an: "XXXX, Provinz XXXX" (vgl. As 99). Sein Gedächtnis sei seit dem Erdbeben und den Verletzungen nicht mehr so gut. Er könne nicht mehr in China leben, er sei schon 38 Jahre alt und hätte in China gar keine Überlebenschance mehr. Er wisse auch hier nicht, wie sein Leben weitergehen solle, weil er seine Frau nicht finde. Das Erdbeben sei am XXXX gewesen (vgl. As 107). Er könne sich nicht mehr daran erinnern, was passiert sei, er sei im Krankenhaus aufgewacht. Er habe im Krankenhaus nach seiner Familie gesucht, aber niemand sei da gewesen. Seine acht Jahre alte Tochter und auch seine Eltern seien bei dem Erdbeben gestorben, es habe einen Erdrutsch bei ihnen gegeben. Später sei ihm mitgeteilt worden, dass dort, wo er gewohnt habe, neun Menschen gestorben seien und er der einzige Überlebende gewesen sei. Seine Frau aber sei hier in Österreich. Eine Frau im Krankenhaus habe zu ihm gesagt, dass er nicht aufgeben solle, auch wenn seine Familie jetzt tot sei. Sie habe zu ihm gesagt, dass er nach Österreich gehen solle, um dort vielleicht ein neues Leben anzufangen. Er habe vier Monate im Krankenhaus verbracht und lange darüber nachgedacht, was er nun tun solle, wo er jetzt keine Familie mehr habe. Er habe kein Geld gehabt und auch kein Zuhause. Die im Krankenhaus hätten ihm jedoch nicht erlaubt, wegzugehen, da sein "Kopf noch nicht gut" gewesen sei. Da er es im Krankenhaus nicht mehr ausgehalten habe, sei er heimlich weggelaufen. Er habe dann noch Monate auf der Ruine seines Hauses verbracht, habe aber nicht gewusst, was er tun solle. Er sei dann bei der Stadtregierung gewesen und habe um Hilfe gebeten, aber diese hätte ihm mitgeteilt, dass sie nicht helfen könnte. Am 22.12.2010 - nach chinesischem Kalender also wahrscheinlich im November - sei er mit dem Zug nach Peking gefahren und habe infolge das Land verlassen. Er habe gar keine Dokumente mehr, da alles beim Erdrutsch zerstört worden sei. Er habe alle Dokumente wie Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Personalausweis und auch eine Lizenz als Koch gehabt. Er sei ohne Visum illegal ausgereist. Es sei sehr teuer, in China einen Reisepass zu beantragen, und er habe das Geld nicht gehabt. Er habe für die Reise 60.000 RMB bezahlt. Dies sei das Geld gewesen, das er von der Regierung bekommen habe. Sein Reiseziel sei Österreich gewesen, um seine Gattin zu finden, die sich glaublich hier aufhalte. Seine Gattin habe vor sechs Jahren aus wirtschaftlichen Gründen die Heimat verlassen. Sie hätten nicht genug Essen und Geld gehabt und seien sehr arm gewesen. Er habe sie zuletzt gesehen, als ihr gemeinsames Kind zwei Jahre alt gewesen sei, danach hätten sie oft über Computer telefoniert, seit dem Erdbeben aber nicht mehr. Er wisse die Adresse nicht mehr, er habe diese damals beim Telefonieren zwar aufgeschrieben, aber er könne diese nirgendwo finden. Ansonsten habe er keinen Bezug zu Österreich. Er könne in China nicht mehr weiterleben, er habe dort nichts und niemanden mehr. Nachdem er China verlassen habe, sei seine Identität gelöscht worden. Er habe alle Fluchtgründe angegeben. Auf die Frage, ob er Dokumente oder Beweismittel zu seinen Fluchtgründen habe, gab der BF an: "Nein, nur musste ich einen Zettel unterschreiben, dass meine Identität gelöscht wird." Er habe nur das, was er am Leib getragen habe, mitnehmen können. Er habe weder wegen seiner Religion noch wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit Probleme in seinem Herkunftsstaat gehabt. Er sei auch nicht politisch tätig gewesen. Es gebe auch keinen Haftbefehl gegen ihn und er sei auch niemals in Haft gewesen. Es gebe auch kein Strafverfahren gegen ihn. Auch die Frage, ob er je Probleme mit der Polizei, den Behörden, Institutionen, Organisationen, Privatpersonen seines Heimatlandes gehabt habe, verneinte der BF und gab an, dass sie ihm nach dem Erdbeben zuerst nicht helfen hätten wollen, sonst habe er keine Probleme mit den Behörden gehabt. Im Falle einer Rückkehr nach China befürchte er, zu sterben, da er dort nichts mehr habe.

In der Einvernahme beim Bundesasylamt am 26.08.2011 gab der BF an, dass er seine Frau bislang nicht finden habe können. Er könne nichts vorlegen, da er alles verloren habe. Sein Haus sei weg. Es seien so viele Menschen gestorben in China, die Regierung kümmere sich um gar nichts. Viele Menschen würden einfach sterben und "die" würden gar nichts tun. Er habe keine einzigen Verwandten mehr, nur seine Frau. Für ihn habe das Leben auch keinen Sinn mehr, wenn er seine Frau nicht mehr finden könnte. Außerdem sei sein "Kopf sehr schlecht" nach den Verletzungen vom Erdbeben. Wenn er nach China zurückkehren müsste, könnte er sich nicht einmal einen Arzt leisten, da er kein Geld mehr habe. Als er aus dem Krankenhaus weggelaufen sei, sei sein Kopf noch nicht verheilt gewesen und bis jetzt fühle sich das so an, als wäre sein Kopf unter einer Haube. Er höre nicht gut, sehe schlecht und es sei ihm ständig schwindlig. Er sei in Österreich beim Arzt gewesen, aber er habe sich nicht verständigen können. Zuletzt habe er am 13.04.2010 telefonischen Kontakt mit seiner Frau gehabt. Da sei sie in Österreich gewesen. Er wisse nicht, wo sich seine Frau befinde. Ihre gemeinsame Tochter sei mit acht Jahren bei dem Erdrutsch verstorben. Der BF wolle weiters die österreichische Regierung bitten, ihm eine Identität zu geben, damit er eine Chance habe, seine Frau wieder zu finden. Wenn er eine Identität bekomme, könne er seine Frau finden und mit ihr herkommen und nochmals Asyl beantragen und beweisen, dass er die Wahrheit sage. Auf die Frage:

"Hätten Sie in China Zugang zur sozialen Unterstützungsleistungen und medizinischer Versorgung?" gab der Beschwerdeführer an: "Nein, das gibt es nicht, wenn man kein Geld hat, kann man nur sterben, in China ist es anders als in Österreich."

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 31.08.2011, Zl. XXXX, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab und erkannte dem BF den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China aus (Spruchpunkt III.). Unter Spruchpunkt IV. wurde der Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Absatz 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründend ging das Bundesasylamt von der völligen Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des BF aus.

In einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem BF nach dem Erdrutsch von Gesetzeswegen eine Entschädigung bzw. finanzielle Hilfe zugestanden sei, die man ihm nicht gewähren hätte wollen. Er habe sich daraufhin an die zuständige staatliche Behörde gewandt, um den ihm zustehenden Betrag zu erhalten. Da ihm dies verwehrt werden sollte, habe er sich dort verbal beschwert. Nach seinen lautstarken Beschwerden habe man ihm die finanzielle Kompensation zugesagt, es sei ihm jedoch angedroht worden, dass er im Fall des Annehmens mit keiner weiteren Hilfe durch den Staat rechnen könne und man ihm den Aufenthalt in seiner Heimat verweigern würde. Für den BF hätte dies bedeutet, dass er keinen Schutz und keine Hilfe durch sein Heimatland erhalten würde, da er sich gegen das herrschende System gestellt und sich aufgelehnt habe.

In Erledigung der erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.09.2011, Zl. C3 421.196-1/2011/2E, der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesasylamt seiner amtswegigen Ermittlungspflicht nicht ausreichend nachgekommen sei, da es sich weder im Ermittlungsverfahren noch in der Bescheidbegründung mit dem vom BF wiederholt behaupteten gesundheitlichen Beschwerden auseinandergesetzt habe.

1.2. Auf Anordnung des Bundesasylamtes erfolgte am 26.01.2012 eine gutachterliche Untersuchung des BF durch eine Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie. Diese kam in einem psychiatrisch/neurologischen Sachverständigengutachten vom 02.02.2012 zum Ergebnis, dass der BF an einer depressiven Anpassungsstörung multifaktorieller Genese leide. Es handle sich um ein reaktives psychisches Störungsbild, dem nur geringer Krankheitswert zukomme. Der BF leide an keiner lebensbedrohenden Erkrankung, die eine Zurückschiebung, Abschiebung oder Zurückweisung unzulässig erscheinen lasse. Eine Zurückschiebung, Abschiebung oder Zurückweisung ins Herkunftsland würde für den BF - folgt man seinen Angaben, wonach er in seiner Heimat durch ein Erdbeben sein Haus, sein Restaurant und seine Familienangehörigen verloren habe - zweifelsohne eine emotionale Belastung darstellen, ein erhebliches Risiko für seine Gesundheit (im Falle einer Zurückschiebung) könne aus psychiatrischer Sicht nicht erkannt werden. Folge man den Schilderungen des BF über die Folgen der Naturkatastrophe in seiner Heimat (der Wahrheitsgehalt könne gutachterlich nicht überprüft werden), so seien traumatische Erlebnisse (Verlust seines Kindes, seiner Eltern, Zerstörung seines Hauses und seines Restaurants) zweifelsohne dazu angetan, bei jedem Menschen eine seelische Belastung hervorzurufen. Die angegebenen gesundheitlichen Beschwerden könnten auf eine seelische Belastung zurückzuführen sein, eine gezielte fachspezifische Behandlung erscheine nicht erforderlich.

In einer neuerlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 15.03.2012 wurde dem BF das Sachverständigengutachten vom 02.02.2012 zu Kenntnis gebracht. Zu seinem Gesundheitszustand befragt, gab der BF an, dass er an Kopfschmerzen leide, jedoch in keiner ärztlichen Behandlung stehe, da er es sich finanziell nicht leisten könne. Zu Medikamenten befragt, gab der BF an, hin und wieder Medikamente gegen Nasenbluten einzunehmen. Zu seiner Identität befragt, gab er an, in XXXX geboren zu sein. XXXX gebe es noch, vieles sei wieder aufgebaut worden. Auch sein Dorf gebe es, nachdem es nach einer Naturkatastrophe total zerstört worden sei, wieder. Aber er habe zu den früheren Bekannten und Freunden keinerlei Kontakte. Es würde noch entfernte Verwandte geben, aber zu diesen habe er auch keine Kontakte mehr. Der BF stellte weiters richtig, dass bei ihm in der Heimat eigentlich kein Erdbeben, sondern ein Murenabgang gewesen sei. Er habe mit seinen Eltern und seiner Tochter auf einem Berg gewohnt. Gegen etwa fünf Uhr früh sei es zum Erdrutsch gekommen. Der BF habe eine Erschütterung und ein Rutschen gespürt, sei in Ohnmacht gefallen und erst wieder im Spital erwacht. Dazu gab er weiter an:

"Einige Zähne waren ausgefallen und ich hatte unerträgliche Kopfschmerzen. Nach einiger Zeit hörte ich, dass die Behörden uns eine Unterstützung zukommen lassen wollten. Mein Anteil betrug 60.000,-- RMB. Dieses Geld nahm ich und floh nach Österreich, da ich zuvor gehört habe, dass es den Menschen in Österreich viel besser geht als in China." Auf die Frage, wieviel Häuser beim Murenabgang erwischt worden wären, gab der BF "insgesamt sechs, sieben Häuser" an. Sein Haus sei etwa 40, 50 Jahre alt gewesen und habe aus Lehmziegel und Lehm bestanden. Auf die Frage, wieviel Tote es bei dem Erdrutsch gegeben habe, erklärte der BF: "Zigtausend, genaueres weiß ich nicht, in meinem Dorf sind 700, 800 Personen gestorben."

Auf Vorhalt, dass diese Zahlenangaben nicht mit seinen Angaben, wonach insgesamt sechs bis sieben Häuser betroffen gewesen seien, übereinstimmen könne, erklärte der BF: "An dem Tag waren auch in benachbarten Ortschaften Erdbeben, dabei sind auch sehr viele Menschen ums Leben gekommen. In meinem Dorf, genau gesagt in der Nachbarschaft, kam es zu den Murenabgängen." Auf die Frage, warum er nie den Gedanken gehabt habe, mit dem Geld vom chinesischen Staat einen Neubeginn in China zu starten, gab er an: "Ich sah und sehe in meinem Heimatort nur noch einen Ort der Trauer, weil fast meine ganze Familie dort gestorben ist. Die Menschen haben mir wie gesagt von Österreich als Glücksbringenden Land erzählt. Und außerdem ist ja meine Frau in Österreich, wie ich hörte. Daher habe ich beschlossen, das Land meiner Trauer zu verlassen und hierher zu kommen." Zu seinen Befürchtungen bei einer Rückkehr nach China befragt, gab er an: "Ich befürchte rechtliche Konsequenzen und zwar deswegen, da ich die 60.000,-- RMB seinerzeit von den chinesischen Behörden fast mit Gewalt erzwungen habe und in weiterer Folge aber nicht in China geblieben bin." Unter Vorhalt, dass seinen vorherigen Angaben zu entnehmen gewesen sei, dass die Behörden ihm die Unterstützung mit dem Geld freiwillig gegeben hätten, erklärte er:

"Nein, so war es nicht. Vielmehr musste ich immer wieder zu den Behörden gehen und dort energisch eine Entschädigung fordern. Die Behörde war mit meiner Forderung erst dann einverstanden, als ich mit dem Tod gedroht habe. Ich habe nämlich wörtlich gesagt: Wenn ihr mir das Geld nicht freiwillig gebt, dann möchte ich an Ort und Stelle meinen toten Angehörigen in den Tod folgen." Der BF habe Inzwischen seine Frau per Zeitungsinserat gefunden. Sie habe sich daraufhin telefonisch bei ihm gemeldet und gesagt, dass er seine Suche aufgeben solle, da sie nicht mehr mit ihm leben wolle. Der BF spreche nicht Deutsch und habe auch noch keinen Kurs besucht. Zu sozialen Anknüpfungspunkten in Österreich befragt, nannte er hauptsächlich Freunde, die "chinesische Restaurantbesitzer" seien und ihn unterstützen würden.

1.3. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat VR - China nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig dessen Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.). Unter Spruchpunkt IV. wurde der Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Absatz 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Vorbringen des BF aufgrund erheblicher Widersprüchlichkeiten keine Glaubwürdigkeit zuerkannt werden habe können. Dazu wurde argumentiert:

"Am 14.07.2011 haben Sie vor einem Sicherheitsorgan des Stadtpolizeikommandos XXXX erzählt, Sie hätten das Heimatland verlassen, weil alle Ihre Eltern bei einer Naturkatastrophe ums Leben gekommen wären und auch Ihr Besitz dadurch verloren gegangen wäre. Am 25.08.2011 haben Sie dann vor einem Organwalter der Erstaufnahmestelle West des Bundesasylamtes ausgeführt, Ihr Gedächtnis sei nach dem Erdbeben und den Verletzungen nicht mehr so gut. Sie würden nicht mehr in China leben können. Sie brachten weiters vor, dass Sie aus dem Krankenhaus weglaufen mussten. Alle Ihre Angehörigen, Ihre Eltern, Ihre kleine - achtjährige - Tochter wären bei dem Erdbeben ums Leben gekommen. Darüber hinaus führten Sie auch aus, dass Ihre Frau in Österreich leben würde. Dass Sie heimlich aus dem Krankenhaus weglaufen mussten und danach in der Ruine Ihres Hauses gelebt hätten, ist mit den von Ihnen am 15.03.2012 vorgebrachten Behauptungen keinesfalls in Einklang zu bringen. Da haben Sie nämlich angegeben, es hätte sich um kein Erdbeben, sondern um einen Murenabgang gehandelt, diese Mure habe Ihr Haus mitgerissen, insgesamt wären sechs, sieben Häuser davon betroffen gewesen. Dass Sie heimlich das Spital verlassen hätten, war am 15.03.2012 keine Rede davon. Im Gegenteil, Sie hätten sogar von der chinesischen Behörde einen Unterstützungsbeitrag in der Höhe von 60.000,-- RMB erhalten. Auch führten Sie aus, dass die Bauweise der Häuser in Ihrem Dorf bei XXXX aus Lehmziegel und Lehm bestand, wonach bei einem Murenabgang keine Chance bestanden hätte, dass diese Gebäude diesem Unheil standhalten würden. Somit können Sie auch nicht in der Ruine Ihres Hauses gelebt haben. Auch die Angaben, wie Sie zu dem Betrag von 60.000,-- gekommen sind, mutet mehr als phantasievoll an. Nach Feststellung der erkennenden Behörde wird sich wohl keine staatliche Behörde von einer Person, die mit Suizid droht, beeindrucken lassen, schon gar nicht die Behörden Ihres Herkunftslandes. Der Asylgerichtshof der Republik Österreich hat die erstinstanzliche Entscheidung der EAST West an das Bundesasylamt zurück verwiesen, da do. nicht ausreichend nicht eingehend auf die von Ihnen angeführten Verletzungen bzw. Kopfschmerzen eingegangen worden sei. Dieser Mangel wurde nunmehr durch eine gutachterliche - kostenintensive - Untersuchung durch eine gerichtlich beeidete Sachverständige (einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie) eindeutig behoben. Einem Untersuchungsergebnis von [...] vom 02.02.2012 zufolge war zu keinem Zeitpunkt bei der Untersuchung am 26.01.2012 eine schwerwiegende psychische Störung festzustellen gewesen. Es würde sich bei Ihnen um ein "reaktives psychisches Störungsbild" handeln, dem nur geringer Krankheitswert zukommt. Wohl würde für Sie eine Rückkehr eine emotionale Belastung bedeuten, ein erhebliches Gesundheitsrisiko konnte im Falle einer Zurückschiebung nicht erkannt werden. Dem muss hinzugefügt werden, dass Sie anscheinend nicht unter schweren emotionalen Störungen bzw. massiven Kopfschmerzen leiden dürften, denn immerhin wurden Sie kurz nach Ihrer Einreise - am 04.08.2011 - bei einer Tätigkeit als Koch in einem Chinarestaurant in XXXX - beim Arbeiten erwischt, wonach auch ein Strafantrag wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes eingebracht wurde. Sie haben in China sogar als Koch gearbeitet, wie Sie es auch in XXXX kurzfristig getan haben. Dass Sie im gesamten Landesgebiet als Koch nicht arbeiten und somit zum Lebensunterhalt beitragen könnten, ist nicht glaubhaft. Ihr Leben beschränkt sich nach Ansicht der erkennenden Behörde nicht nur auf ein regionales Gebiet wie Ihre bisherige Heimatregion in XXXX. Dass die chinesischen Behörden nach Ihnen fahnden würden, weil Sie den Betrag von 60.000,-- RMB "erpresst" hätten, ist auch nicht glaubhaft. Aufgrund Ihrer immer wieder in Ihren niederschriftlichen Einvernahmen vor den Asylbehörden differenzierenden Ausführungen war eine deutliche Widersprüchlichkeit erkennbar gewesen. Somit mussten Ihren Angaben auch die Unglaubwürdigkeit ausgesprochen werden. In Gesamtbetrachtung aller Ihrer Angaben war vordergründig ein wirtschaftlicher Aspekt festzustellen gewesen."

1.3. Dagegen erhob der BF innerhalb offener Frist Beschwerde. Darin wurde das Vorbringen des BF zusammengefasst wiederholt und dazu angemerkt, dass er bei einer Rückkehr nach China mit Strafen zu rechnen habe. Dieser Umstand würde durch seine Aussage bekräftigt werden, dass er in China Probleme bekommen würde, weil er illegal ausgereist sei und das Geld, welches er für den Wiederaufbau seiner Existenz erhalten habe, für seine illegale Ausreise verwendet habe. Zudem würde ihm wahrscheinlich vorgeworfen werden, dass er regimekritisch tätig sei. Zusätzlich würde der BF bei einer Rückkehr ins Herkunftsland in eine aussichtslose Lage geraten, da ihm dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Er habe weder eine Unterkunft noch eine Familie in China. Eine Existenzsicherung sei ihm unter diesen Umständen selbst bei Wahrnehmung von Gelegenheitsarbeiten nicht möglich.

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens des Bundesverwaltungsgerichts wurde den Parteien mit Schreiben vom 13.08.2014 Gelegenheit gegeben, sich zu den vorläufigen Länderfeststellungen zur Volksrepublik China zu äußern bzw. der BF zusätzlich aufgefordert, zu den ihm aufgrund der bisherigen Ermittlungen unterstellten persönlichen und familiären Verhältnissen, Stellung zu nehmen.

In einer Stellungnahme des BF vom 03.09.2014 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich für ihn bei einer Rückkehr ins Herkunftsland ein nicht abschätzbares Risiko der Gefährdung von Leib und Leben ergebe. Als die örtlichen Behörden die ihm nach dem Erdrutsch zustehenden Entschädigungsleistungen nicht auszahlen hätten wollen, habe der BF diese bei übergeordneten staatlichen Stellen angezeigt sowie großen Druck in Form einer demonstrationsartigen Protestaktion gemeinsam mit anderen Personen, die er selbst organisiert habe, gemacht, bis ihm die finanzielle Entschädigung in der Höhe von ca. 60.000 RMB (mit der er die Schleppung bezahlt habe) unter der Auflage, das Land zu verlassen und nie wieder Ansprüche zu erheben, ausbezahlt worden sei. Aufgrund dieser Zusage an die chinesische Regierung habe der BF nun Angst, im Falle einer Rückkehr in Haft genommen zu werden. Durch seine Abwesenheit verfüge der BF über keine Registrierung in China mehr. Ohne eine solche wäre er bei einer Rückkehr illegal aufhältig und hätte er mit umfassender struktureller Diskriminierung zu rechnen. Eine neuerliche Registrierung würde wiederum die Gefahr der Inhaftierung beinhalten, wobei selbige neuerliche Registrierung in diesem speziellen Fall gar nicht möglich wäre. Dies nicht nur, weil sein Herkunftsdorf nach dem Unglück wahrscheinlich nicht mehr in der früheren Form existent sei, sondern auch aufgrund der Tatsache, dass der BF durch die vehemente Einforderung der Entschädigungszahlung bei übergeordneter behördlicher Stelle und der folgenden Absprache mit selbiger zugestimmt habe, die Registrierung zu löschen und versichern habe müssen, auszuwandern und nicht mehr in die VR China zurückzukehren, um dort keinerlei weitere Ansprüche (seien sie finanzieller oder organisatorischer Natur wie eben eine Registrierung) stellen zu können. Wie bereits erwähnt, habe jene vehemente Einforderung der zustehenden Entschädigung und die Bezichtigung der lokalen Behörden als demonstrationsartige Protestaktion bei der übergeordneten Behörde stattgefunden. Dazu wurde in dem Schreiben ausdrücklich auf die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes verwiesen, denen zufolge es in China zu Vorfällen gekommen wäre, wo zahlreiche Petenten aus den verschiedenen Provinzen, die die örtliche Politik bei der Pekinger Zentralregierung angeprangert hätten, über die Verbindungsbüros ihrer jeweiligen Heimatprovinz denunziert, häufig von Schlägertrupps im Auftrag der Provinzregierungen aufgespürt und in ihre Heimatregionen zurückgebracht oder zur Rückkehr gezwungen worden wären. Als Sanktion für ihr Verhalten würden viele anschließend in ein Lager für Umerziehung durch Arbeit oder ein illegales Gefängnis ("black jail") eingewiesen werden. In diesem Zusammenhang wurde auf die unmenschlichen Haftbedingungen in Gefängnissen und Umerziehungslagern sowie an die an der Tagesordnung stehende Behördenwillkür hingewiesen. Weiters wurde ausgeführt, dass der BF die diagnostizierte depressive Anpassungsstörung, der laut Gutachten nur geringer Krankheitswert zukäme, weit heftiger erlebe, als im Gutachten dargestellt - im Besonderen beim Gedanken an das fluchtauslösende Ereignis und den Verlust der Familienangehörigen. Der BF sei derzeit nicht versichert, weshalb er bei einer ambulanten medizinischen Versorgungseinrichtung einer karitativen Organisation sei. Dazu wurde in Kopie eine auf den Namen des BF ausgestellte Patientenkarte der karitativen Organisation, die jedoch weder einen Hinweis auf die Art der Behandlung noch auf eine Erkrankung enthält, beigelegt. Befunde, Arztbriefe oder dergleichen wurden nicht vorgelegt. Weiters wurde ausgeführt, dass der BF in Österreich, wenn er Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten würde, sofort beginnen könnte, in seinem gelernten Beruf als Koch zu arbeiten, wozu er auch ausgezeichnete Chancen hätte, da er sich in den drei Jahren in Österreich bereits ein großes freundschaftliches Netzwerk aufbauen habe können, durch das er auch gute Kontakte zu Restaurantbesitzern als potentiellen Arbeitgebern habe. Dieses freundschaftliche Netzwerk sei dem BF überdies zum Familienersatz geworden und beruhe auf gegenseitigem Zuspruch und Unterstützungsleistungen. Aufgrund der letzten Angaben seiner Ehefrau, die via Computer ausgetauscht worden seien, würde der BF die selbige in Österreich vermuten, weshalb er sie hier zu finden versuchen würde. Weiters wurde die Einvernahme des BF in einer mündlichen Verhandlung beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist Staatsangehöriger der Volksrepublik China, gehört der Volksgruppe der Han-Chinesen an, und war vor seiner Flucht im Herkunftsstaat keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt. Ihm droht auch nicht die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder die Todesstrafe.

1.2. Zur Situation in der Volksrepublik China

Sicherheitslage

Proteste auf lokaler Ebene haben in ganz China stark zugenommen. Sie richten sich vor allem gegen steigende Arbeitslosigkeit und Vorenthaltung von Löhnen, hauptsächlich von Wanderarbeitern. Bei den bäuerlichen Protesten auf dem Land geht es meistens um die (entschädigungslose oder unzureichend entschädigte) Enteignung von Grundstücken oder die chemische Verseuchung der Felder durch Industriebetriebe oder Umweltkatastrophen. Die Anzahl sog. "Massenzwischenfälle" - nach chinesischer Definition nicht genehmigte Demonstrationen und Proteste, an denen sich mehr als 100 Personen beteiligen - soll 2011 über 180.000 gelegen haben und schnell zunehmen. Wie verlässlich die Zahlen sind, bleibt offen (AA 18.6.2013).

Anhand von offiziellen und akademischen Statistiken wird die Zahl der Protest auf 250-500 pro Tag geschätzt, mit Teilnehmerzahlen von zehn bis Tausenden (HRW 31.1.2013).

Einige Beobachter sehen die Reluktanz der KP repressive Politiken zu beenden und fundamentale Reformen durchzuführen um den Unmut der Bevölkerung entgegenzukommen als destabilisierend (FH 1.2.2013).

Mit dem Ziel der Aufrechterhaltung der inneren Ordnung soll das öffentliche Sicherheitssystem gestärkt und die bewaffnete Volkspolizei modernisiert werden. Nach Maßgabe des 12. Fünfjahresplans soll zur effektiveren Bewältigung von Unruhen ein neues "Rapid Response-System" aus Kräften der Polizei, der bewaffneten Volkspolizei und des Militärs, unterstützt durch Spezialisten für Sicherheit, sicherheitsrelevante Unternehmen und Freiwilligen aufgebaut werden (AA 18.6.2013).

In der Unruheprovinz Xinjiang ist es am 22.05.2014 zu einem Anschlag gekommen, bei dem 31 Menschen getötet und 94 verletzt wurden. Einem Bericht der der amtlichen Nachrichtenagentur Xinhua zufolge rasten zwei Geländewagen in eine Menschenmenge auf einem Markt in der Provinzhauptstadt Urumqi, eines der Fahrzeuge explodierte (APA 22.05.2014)

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (18.6.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China;

HRW - Human Rights Watch (31.1.2013): Human Rights Watch World Report 2013 - China,

www.hrw.org/world-report/2013/country-chapters/china?page=2, Zugriff 28.11.2013;

FH - Freedom House (1.2.2013): Freedom in the World 2013 - China, http://www.freedomhouse.org/report/freedom-world/2013/china, Zugriff 20.11.2013;

APA - APA0047 3 AA 0097: "Nach Anschlag in Xinjiang 31 Tote bestätigt - 94 Verletzte", 22.05.2014

Rechtsschutz und Justizwesen

Die VR China verfügt gemäß ihrer Verfassung über keine unabhängige Justiz. Ein Rechtsstaat erfordert ein Justizsystem, das unabhängig und fachlich kompetent ist und das über entsprechende Macht verfügt, Fälle fair und unparteilich zu lösen. Chinas Justiz erfüllt keines dieser drei Kriterien. Die Kontrolle der Gerichte durch politische Institutionen ist ein verfassungsrechtlich verankertes Prinzip (ÖB 9.2013; vgl. FH 1.2.2013). Die Kommunistische Partei hält weiterhin die Macht über alle richterlichen Institutionen und Mechanismen und koordiniert die Arbeit der Justiz über politische und rechtliche Kommittes (HRW 31.1.2013). Diese "Kommissionen für Politik und Recht" sichern den Einfluss der KPCh auf die Rechtsprechung (AA 18.6.2013). Die wichtigste Einrichtung der Partei zur Kontrolle des Rechtssystems ist die Kommission des Zentralkomitees für Politik und Recht (ZKPR), welche neben dem Präsidenten des Gerichts, den stv. Parteisekretär, die Staatsanwaltschaft und die lokalen Leiter der Büros verschiedener Fachministerien (v.a. Justiz, öffentliche Sicherheit, Staatssicherheit, Supervision) umfasst. Das ZKPR ist eine Einrichtung der Partei und somit auf jeder Verwaltungsebene verankert. Jede untergeordnete Ebene ist der übergeordneten Ebene verantwortlich (ÖB 9.2013). Es gibt somit mehrere Stufen zur politischen Kontrolle der Gerichte. Die Gerichte sind auf jeder Ebene administrativ und institutionell den jeweiligen Einheiten des Nationalen Volkskongresses verantwortlich, von denen sie laut Verfassung auch errichtet werden. Jedes Gericht verfügt über ein Rechtskomitee, bestehend aus dem Gerichtspräsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Leiter jeder Abteilung des Gerichts. Aufgabe ist es, bei "wichtigen und komplizierten Fällen" Anleitung zu geben. Das Problem ist, dass ein Richter, der einen solchen "komplizierten" Fall betreut, vor dem Urteilsspruch an das Rechtskomitee berichten muss. Es kommt daher zu der Situation, dass Personen, die den Prozess nicht gehört haben, Einfluss auf das Urteil nehmen (ÖB 9.2013).

Die Funktionäre des Rechtskommittes werden von der Partei bestellt. Gerichte sind nur insoweit "unabhängig", als die verhandelten Fälle nicht die Interessen der KPCh bzw. lokaler Machthaber berühren. Untere Gerichte sind angehalten, bei bedeutsamen Fällen die Oberen Volksgerichte um eine Beurteilung zu bitten. Dies soll helfen, eine etwaige spätere Aufhebung von Urteilen zu vermeiden. Auch kann durch verbindliche Gesetzesinterpretationen der Oberen Gerichte in laufende Verfahren lenkend eingegriffen werden (AA 18.6.2013). Chinas Richter haben keine Unabhängigkeit und genießen auch keinen erhöhten Schutz und können zwischen Gerichten und anderen Staatsorganen versetzt werden (ÖB 9.2013). Die lokalen Richter werden vom örtlichen Volkskongress bestellt, der Haushalt der Gerichte wird von der Lokalregierung bewilligt. Das gesetzmäßige Handeln staatlicher Organe ist in der Praxis nicht immer gewährleistet. Es richtet sich am Rechts-und Herrschaftsverständnis der kommunistischen Gesellschafts-ordnung aus, häufig verbunden mit Praktiken willkürlicher Machtausübung. Die Regierung widmet seit mehreren Jahren sowohl der juristischen Ausbildung als auch der Schaffung der juristischen Infrastrukturgroße Aufmerksamkeit. Die Fortentwicklung des "Sozialistischen Rechtssystems chinesischer Prägung" bleibt aus Sicht der chinesischen Regierung ein Kernelement der Garantie langfristiger politischer Stabilität, sozialer Harmonie, nationaler Einheit und der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung. Nach dem Aufbau eines rechtlichen Rahmens bis 2010 liegt der Schwerpunkt nach dem 2011 veröffentlichten Weißbuch jetzt auf einer verbesserten Umsetzung (AA 18.6.2013).

Trotz laufender Reformbemühungen gibt es, vor allem auf unterer Gerichtsebene, noch immer einen Mangel an gut ausgebildeten Richtern, was die unterschiedliche Rechtsqualität zwischen den Gerichten in den großen Städten und den kleineren Städten erklärt. Hinzu kommt, dass bis vor wenigen Jahren noch mehr als 50% der Richter keine universitäre Ausbildung hatten (ÖB 9.2013). Ein umfassender Regelungsrahmen unterhalb der gesetzlichen Ebene soll "Fehlverhalten" der Justizbeamten und Staatsanwälte in juristischen Prozessen unterbinden. So nennt eine 2010 erlassene Richtlinie zwölf Sachverhalte, die eine Untersuchung gegen Justizbeamte erlauben, darunter die bewusste Verfolgung unschuldiger Personen, Freilassung von Personen trotz hinreichenden Schuldnachweises, illegale Festnahme oder Anwendung anderer freiheitsbeschränkender Maßnahmen oder die Anwendung von Folter. In der Praxis geht die beabsichtigte Verbesserung der Qualität der Justiz- und Strafvollzugsbehörden einher mit einer verstärkten Kontrolle und letztlich auch der Möglichkeit willkürlichen Vorgehens gegen Justizbeamte. Eine unabhängige Strafjustiz existiert in China nicht. Strafrichter und Staatsanwälte unterliegen der politischen Kontrolle von staatlichen Stellen und Parteigremien. Zudem verbleiben erhebliche Diskrepanzen zwischen den gesetzlichen Grundlagen und der örtlichen Umsetzung. Das Recht auf Anhörung und Verhandlung vor dem gesetzlichen Richter ist nicht voll gewährleistet, da freiheitsentziehende Maßnahmen z. T. auch durch Administrativorgane oder parteiintern angeordnet werden können. Selbst tiefe Eingriffe in Freiheitsrechte wie die Verhängung von Untersuchungshaft und/ oder ein vorangehender, vom Gesetz nicht vorgesehener Hausarrest dürfen ohne richterliche Kontrolle von Sicherheitsbehörden angeordnet werden (AA 18.6.2013).

Am 1. Jänner 2013 trat eine Novelle des chinesischen Strafprozessgesetzes in Kraft. Es handelt sich dabei um die umfassendste Reform des Strafrechts seit 16 Jahren. Neu aufgenommen wurde "die Hochachtung und der Schutz der Menschenrechte". So sind z. B. gemäß Art. 50 Folter und Bedrohung bzw. Anwendung anderer illegaler Methoden zur Beweisermittlung verboten. Gemäß Art. 83 sollen die Familien der Internierten innerhalb von 24 Stunden ab Strafarrest informiert werden, es sei denn es ist nicht möglich. Gemäß Art. 188 tragen Ehepartner, Eltern und Kinder keine Beweispflicht mehr. Die Rechte der Verteidigung wurden in einigen Bereichen gestärkt. Polizeibehörden können Verdächtige nicht mehr zwingen sich selbst zu bezichtigen; dies könnte zu einem Rückgang an Foltervorfällen durch Polizeiorgane führen. Der Schutz jugendlicher Straftäter wird erhöht (ÖB 9.2013; vgl. FH 1.2.2013; AI 23.5.2013; AA 18.6.2013). Der Zeugenschutz wird gestärkt. Chinesische Experten gehen davon aus, dass die Durchsetzung dieser Regeln viele Jahre erfordern wird (AA 18.6.2013).

Das neue Gesetz sieht allerdings vor, dass "Staatsicherheit gefährdende" Verdächtige an einem "designierten Ort" bis zu 6 Monate unter "Hausarrest" gestellt werden können. Die Familie muss zwar formell innerhalb von 24 Stunden über die Festnahme informiert werden, nicht jedoch über den Grund der Festnahme oder über den Aufenthaltsort. Dieser Aufenthaltsort könnte auch außerhalb offizieller Einrichtungen sein. Rechtsexperten sehen darin eine signifikante Ausweitung der Polizeimacht, denn es ist zu befürchten, dass es an diesen geheimen Orten weiterhin zu Folterhandlungen kommen könnte (ÖB 9.2013; vgl. FH 1.2.2013; AI 23.5.2013). Die nunmehr gesetzliche Regelung dieser Praxis wird Behörden künftig zu einer Begründung und Beschränkung ihres Handelns zwingen. Weite Interpretationsspielräume und die fehlende Unabhängigkeit der Justiz lassen jedoch Raum für willkürliche Handhabung (AA 18.6.2013). Dadurch könnte die Praxis des "Verschwinden lassens" legalisiert werden (FH 1.2.2013; vgl. AI 23.5.2013). Mit Tatbeständen der "Straftaten, die die Sicherheit des Staates gefährden" (§§ 102-114) können vor allem Personen bestraft werden, die einen politischen Umsturz/ Separatismus anstreben oder das Ansehen der VR China beeinträchtigen. Gerade dieser Teil des Strafgesetzbuches fällt durch eine Vielzahl unbestimmter und damit dehnbarer Rechtsbegriffe auf (AA 18.6.2013).

Der Vorwurf der "Gefährdung der Staatssicherheit" oder des "Terrorismus" sind vage Begriffe, die oft als Vorwand von Maßnahmen gegen Dissidenten verwendet werden; jährlich werden ca. 1000 Personen wegen des Verdachts auf "Gefährdung der Staatssicherheit" festgehalten (ÖB 9.2013; vgl. FH 1.2.2013; AI 23.5.2013). Häufig wurden Anklagen wegen "Gefährdung der Staatssicherheit", "Anstiftung zur Untergrabung der Staatsgewalt" oder "Preisgabe von Staatsgeheimnissen" erhoben und langjährige Gefängnisstrafen gegen Personen verhängt, weil sie Internetblogs veröffentlicht oder als sensibel eingestufte Informationen ins Ausland weitergeleitet hatten. Der Staat benutzt somit das Strafrechtssystem dazu, seine Kritiker zu bestrafen (AI 23.5.2013). Prozesse, bei denen die Anklage auf Terrorismus oder "Verrat von "Staatsgeheimnissen" lautet, werden unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt. Was ein Staatsgeheimnis ist, kann nach chinesischer Gesetzeslage auch rückwirkend festgelegt werden. Angeklagte werden in diesen Prozessen weiterhin in erheblichem Umfang bei der Wahrnehmung ihrer Rechte beschränkt. U.a. wird dem Beschuldigten meist nicht erlaubt, einen Verteidiger seiner Wahl zu beauftragen; nur in seltenen Ausnahmefällen wird ihm vom Gericht überhaupt ein Verteidiger bestellt (AA 18.6.2013).

Rechtsanwälte, die in kontroversen Fällen tätig wurden, mussten mit Drangsalierungen und Drohungen seitens der Behörden rechnen, und in einigen Fällen wurde ihnen die weitere berufliche Tätigkeit verboten. Dies hatte zur Konsequenz, dass der Zugang der Bürger zu einem gerechten Gerichtsverfahren sehr stark eingeschränkt war. Verstöße gegen das Recht von Angeklagten auf ein faires Gerichtsverfahren und gegen andere ihrer Rechte waren gängige Praxis, darunter der verwehrte Zugang zu Anwälten und Familienangehörigen, Inhaftierungen über die rechtlich zulässige Zeitdauer hinaus sowie Folter und Misshandlung in Gewahrsam (AI 23.5.2013; vgl. FH 1.2.2013).

Die zulässige Höchstdauer der Untersuchungshaft wird oft überschritten, Verfahrensvorschriften wie die Benachrichtigung von Angehörigen über die Festnahme einer Person binnen 24 Stunden nicht eingehalten. Willkürliche Verhaftungen oder Hausarrest ("soft detention") ohne gerichtliche Verfahren kommen häufig vor. Personen werden oft über lange Zeit hinweg in ihrer eigenen Wohnung oder an anderen Orten ohne Zugang zur Außenwelt festgesetzt. Das chinesische Recht kennt kein Verbot der Doppelbestrafung (§ 7 chinesisches StGB). Nach § 10 des chinesischen StGB kann, wer außerhalb des Hoheitsgebiets der VR China eine Straftat begeht und deswegen nach dem chinesischen StGB zur Verantwortung zu ziehen ist, auch dann strafrechtlich verfolgt werden, wenn er bereits im Ausland einschlägig verurteilt wurde. Von einer Strafe kann abgesehen oder diese gemildert werden, wenn der Verurteilte im Ausland bereits eine Haftstrafe verbüßt hat oder die Haftstrafe für das Delikt nach chinesischem Recht maximal drei Jahre beträgt. Sippenhaft gibt es in China offiziell nicht. Es kommt allerdings vor, dass Angehörige von Regierungskritikern und Menschenrechtsverteidigern unter Druck gesetzt werden (AA 18.6.2013)

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (18.6.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China

AI - Amnesty International (23.5.2013): Annual Report 2013 - China, http://www.refworld.org/docid/519f51a96b.html, Zugriff 20.11.2013

FH - Freedom House (1.2.2013): Freedom in the World 2013 - China, http://www.freedomhouse.org/report/freedom-world/2013/china, Zugriff 20.11.2013.

HRW - Human Rights Watch (31.1.2013): Human Rights Watch World Report 2013 - China,

www.hrw.org/world-report/2013/country-chapters/china?page=2, Zugriff 28.11.2013

ÖB (9.2013): Asylbericht Volksrepublik China

Sicherheitsbehörden und Dokumente

Zivile Behörden hatten im Allgemeinen effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 27.2.2014). Die Sicherheitskräfte arbeiten auf allen Ebenen eng mit der KP zusammen. 2012 dehnte die Partei ihren Apparat zur "Stabilitätserhaltung" aus, mit dem Recht und Ordnung erhalten werden soll, allerdings auch friedlicher Protest unterdrückt und die Bevölkerung überwacht wird (FH 1.2.2013).

Die Zentrale Militärkommission der Partei führt die Streitkräfte des Landes. Für die innere Sicherheit sind insgesamt sieben Organe zuständig, drei davon widmen sich im Wesentlichen der Verfolgung von Rechtsverstößen: Polizei und Staatsanwaltschaften, die Rechtsverstöße des Normalbürgers verfolgen;

Disziplinar-Kontrollkommission der KPCh, die gegen Verstöße von KP-Mitgliedern einschreitet; Einheiten des Ministeriums für Verwaltungskontrolle, die für Pflichtverletzungen im Amt zuständig sind. Für den Bereich der Gefahrenabwehr ist primär das dem Staatsrat unterstehende Ministerium für Öffentliche Sicherheit mit seinen Polizeikräften verantwortlich, das daneben auch noch für Strafverfolgung zuständig ist und in Teilbereichen mit nachrichtendienstlichen Mitteln arbeitet. Im Bereich geheimer, nachrichtendienstlicher Aufklärung sind das Ministerium für Staatssicherheit als Regierungsinstitution sowie der sorgfältig durchstrukturierten Nachrichtendienst der Streitkräfte - die 2. und 3. Hauptverwaltung im Generalstab der Volksbefreiungsarmee - tätig. Das Ministerium für Öffentliche Sicherheit ist für den gesamten Bereich der "inneren Sicherheit" zuständig. Es unterhält beispielsweise Büros und Personal für den Schutz von Regierung und politischer Führung, lebenswichtiger Wirtschaftsanlagen sowie der See- und Landgrenzen, für das Nachrichtenwesen, für die Administrativhaft und für die Koordination mit anderen Sicherheitsinstanzen. Auf der Provinzebene unterstehen dem Ministerium für Öffentliche Sicherheit die "Sicherheitsämter", auf Kreis- und Gemeindeebene die "Sicherheitsbüros" mit ihrem jeweiligen Polizeistab (AA 18.6.2013).

Aufgaben der Polizei sind sowohl die Gefahrenabwehr als auch die Strafverfolgung, bei der ihr u. a. die Anordnung von Administrativhaft als Zwangsmaßnahme zur Verfügung steht. Im Bereich der Strafverfolgung ist sie für die Durchführung von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren originär zuständig. Bei Delikten, die von Polizisten aufgrund ihrer Amtsstellung begangen werden können, ermittelt die Staatsanwaltschaft selbst, während sie sonst primär die Tätigkeit der polizeilichen Ermittlungsorgane beaufsichtigt und auf Grundlage deren Empfehlung über die Erhebung der Anklage entscheidet. Die Polizei ist nicht nur für kriminalstrafrechtliche, sondern auch für Ermittlungen so genannter "Verwaltungsstraftaten" sowie die Verhängung der Sanktionen zuständig. Seit einigen Jahren ist die Regierung bemüht, die Polizei zu reformieren und ihre Machtausübung zu begrenzen. Mit dem im März 2012 verabschiedeten und ab 1.1.2013 in Kraft tretenden neuen Strafprozessgesetz werden die Rechte von Beschuldigten auch in dem maßgeblich von Polizei und Staatsanwaltschaft geführten Ermittlungsverfahren gestärkt, es verbleiben jedoch Ausnahmen. Neben der dem Ministerium für Öffentliche Sicherheit unterstehenden Polizei gibt es noch Volkspolizeien des Ministerium für Staatssicherheit, der Gefängnisse, der Behörden für Arbeitserziehung und die Justizpolizei der Volksgerichte und Volksstaatsanwaltschaften (AA 18.6.2013).

Das Ministerium für Staatssicherheit ist u. a. zuständig für die Auslandsaufklärung sowie für die Überwachung von Auslandschinesen und von Organisationen oder Gruppierungen, welche die Sicherheit der VR China beeinträchtigen könnten. Es überwacht die Opposition im eigenen Land, betreibt aber auch Spionageabwehr und beobachtet hierbei vielfach auch die Kontakte zwischen ausländischen Journalisten und chinesischen Bürgern. Zudem sind viele Arbeitseinheiten in Kommissionen, Ministerien und beim Militär parallel mit der Beschaffung von Informationen bzw. mit Überwachungsaufgaben von in- und ausländischen Bürgern befasst. Auf Seite der Partei werden die meisten dieser Organe durch die Abteilung für Politik und Recht des Zentralkomitees "angeleitet". Die Überwachung chinesischer Staatsangehöriger im Ausland sowie Gruppierungen, deren Handeln für die Sicherheit der VR China relevant ist, erfolgt hauptsächlich über informelle Mitarbeiter des Ministeriums für Öffentliche Sicherheit und des Ministeriums für Staatssicherheit. In ganz China ist die Herstellung oder Beschaffung falscher oder formal echter, aber inhaltlich unwahrer Dokumente ohne besondere Schwierigkeiten möglich. Nach Einschätzung internationaler Dokumentenexperten arbeiten in China die meisten und besten Fälscherwerkstätten weltweit. Viele verfügen über neueste Technik. Von falschen oder gefälschten Dokumenten wird zu vielfältigen Zwecken Gebrauch gemacht (AA 18.6.2013).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (18.6.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China

FH - Freedom House (1.2.2013): Freedom in the World 2013 - China, http://www.freedomhouse.org/report/freedom-world/2013/china, Zugriff 20.11.2013.

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - China,

http://www.ecoi.net/local_link/270629/399171_de.html (Zugriff am 03. März 2014)

Folter und unmenschliche Behandlung

China ratifizierte 1988 die VN-Konvention gegen Folter. Nach Art. 247 und 248 StGB wird Folter zur Erzwingung eines Geständnisses oder zu anderen Zwecken in schweren Fällen mit einer Strafe von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen mit bis zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder Todesstrafe geahndet (AA 18.6.2013).

In den letzten Jahren wurden einige Verordnungen erlassen, die formell einen besseren Schutz vor Folter für Tatverdächtige im Ermittlungsverfahren bieten sollen. Ein großes Problem bleibt jedoch die mangelnde Umsetzung dieser Rechtsinstrumente, die Sicherheitsbehörden genießen weiterhin auch aufgrund des Mangels an Kontrolle und Transparenz einen großen Handlungsspielraum (ÖB 9.2013). Das bisherige Strafprozessgesetz untersagte die Beweiserhebung durch Ermittlungsbeamte und Richter im Strafprozess mittels Drohung, Versprechungen, Täuschungen oder sonstiger rechtswidriger Methoden. Das zum 1. Januar 2013 in Kraft getretene revidierte Strafprozessgesetz schließt künftig die Verwendung unter Folter oder anderweitig mit illegalen Mitteln zustande gekommener Geständnisse und Zeugenaussagen (neuer § 53) und illegal erlangter Beweismittel (§ 54) im Strafprozess ausdrücklich aus. Am 1. März 2012 erließ der Staatsrat zudem neue Vorschriften für Verwaltungsgefängnisse. Diese verbieten u. a. die Heranziehung von Inhaftierten zu Zwangsarbeit und den Missbrauch von Inhaftierten. Beides kommt jedoch weiterhin in großem Maße vor (AA 18.6.2013).

Auch die Anwendung von Folter zur Erzwingung von Geständnissen ist nach wie vor weit verbreitet (AI 23.5.2013; vgl. FH 1.2.2013). Den verantwortlichen Angehörigen der Justizbehörden drohen bei Verstoß gegen die Bestimmungen der Strafprozessordnung zur Untersuchungshaft und bei Anordnung/ Durchführung von Foltermaßnahmen (Art. 43 chinesische StPO) disziplinarische und sogar strafrechtliche Konsequenzen. Dennoch berichten Menschenrechtsorganisationen immer wieder über die deutliche Überschreitung der gesetzlich vorgesehenen Zeitgrenzen und Misshandlungen Gefangener (AA 18.6.2013)

Straflosigkeit ist die Normalität, auch für verdächtige Todesfälle in Gefängnissen (FH 1.2.2013). Soweit die chinesische Regierung und die staatlich gelenkte Presse Folterfälle einräumen, stellen sie diese als vereinzelte Übergriffe "unterer Amtsträger" dar, gegen die man energisch vorgehe. Einige Beamte wurden wegen Anwendung von Folter teilweise zu Freiheitsstrafen verurteilt (AA 18.6.2013).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (18.6.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China

AI - Amnesty International (23.5.2013): Annual Report 2013 - China, http://www.refworld.org/docid/519f51a96b.html, Zugriff 20.11.2013

FH - Freedom House (1.2.2013): Freedom in the World 2013 - China, http://www.freedomhouse.org/report/freedom-world/2013/china, Zugriff 20.11.2013.

ÖB (9.2013): Asylbericht Volksrepublik China

Haftbedingungen inklusive Umerziehungslager

Es wird geschätzt, dass 3-4 Millionen Menschen in Hafteinrichtungen einsitzen. Die Haftbedingungen sind im Allgemeinen hart mit Berichten von ungenügendem Essen, regelmäßigen Misshandlungen und Entzug von medizinischer Hilfe (FH 1.2.2013). Misshandlungen von Gefangenen durch Strafvollzugs- und Sicherheitsorgane werden selbst von staatlichen Stellen eingeräumt. Ein effektiver unabhängiger Überwachungsmechanismus für die Begutachtung der Situation von Inhaftierten fehlt (AA 18.6.2013).

Neben der Freiheitsstrafe existieren verschiedene Formen freiheitsentziehender Maß- nahmen als sogenannte Administrativhaft:

"Umerziehung durch Arbeit" (laojiao), "Haft zur Erziehung" (shourong jiaoyu), "Haft zur Umerziehung" und "Zwangsmäßige Drogenrehabilitation in Isolation". Administrativhaft ist eine durch die Polizeibehörden ohne gerichtliche Verhandlung verhängbare Zwangsmaßnahme, die von mehreren Tagen bis zu mehreren Jahren dauern kann. Die Umerziehung durch Arbeit kann ohne Gerichtsurteil für eine Dauer von bis zu drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung um ein Jahr verhängt werden. Es erfolgt dann die Einweisung in ein Arbeitslager. Diese Form der Administrativstrafe wird meist bei Delikten verhängt, die als nicht schwerwiegend genug erachtet werden, um strafrechtlich dagegen vorzugehen, aber auch in Fällen, wo die Beweismittel nicht ausreichen, um eine Verurteilung vor Gericht zu erwirken. Entscheidungen über die Verhängung von Laojiao werden von einem Komitee aus Vertretern der lokalen Verwaltung und der Büros für Öffentliche Sicherheit getroffen. Rechtsmittel gegen die Einweisungsentscheidung haben in den seltensten Fällen Erfolg. Die Straftatbestände, die durch "Umerziehung durch Arbeit" geahndet werden können, sind nur sehr vage definiert. Die Mehrheit der Insassen sind Drogenabhängige sowie Prostituierte und Freier. Laojiao ist aber auch Bestandteil der Anti-Falun-Gong-Kampagne (AA 18.6.2013).

Die "Umerziehung durch Arbeit" Lager, werden auch systematisch als Repression und Bestrafung von Kritikern genutzt (USDOS 27.2.2014).

Da die Umerziehung durch Arbeit neben anderen Administrativstrafen existiert, schwanken die Zahlen der aufgrund dieser Strafe in Arbeitslagern befindlichen Insassen. 2009 gab es laut einem Bericht des VN-Menschenrechtsrats 320 Umerziehungslager mit 190.000 Insassen. Aktuellere Zahlen wurden bislang nicht zur Verfügung gestellt. In den davor liegenden Jahren hatte die Zahl der Insassen nach Angabe des chinesischen Justizministeriums stets ca. 300.000 betragen. Der Rückgang lässt sich zurückführen auf das seit Juni 2008 in Kraft befindliche "Anti- Drogengesetz", nach welchem Drogenabhängige nicht mehr durch Laojiao, sondern durch die "Zwangsrehabilitierung in Isolation" bestraft werden. Menschenrechtsorganisationen kritisieren, dass diese Maßnahme weder Rehabilitierungs-/Entzugshilfe bietet noch der Resozialisierung der Drogenabhängigen dient. Vielmehr steht im Vordergrund der Freiheitsentzug (Minimum zwei Jahre) und die Verrichtung unbezahlter Arbeit (AA 18.6.2013). Von den Zwangsarbeitslagern profitiert die Regierung finanziell (USDOS 19.6.2013). Missbräuchliche Einweisungen politisch missliebiger Personen (vor allem Petenten) in psychiatrische Anstalten ohne faires Gerichtsverfahren oder eine unabhängige medizinische Evaluierung oder aufgrund falscher oder gefälschter medizinischer Gutachten kommen weiterhin vor. Zuverlässige Zahlen stehen dazu allerdings nicht zur Verfügung. Während unter internationalen Standards der anwendbare Rahmen des "Gefährdungs"-Kriteriums i. d. R. auf Situationen begrenzt ist, in denen psychisch Kranke für sich selbst und andere eine direkte physische Gefahr darstellen, wird es in China auch auf Personen wie z. B. Dissidenten angewendet, die die Regierung als Gefahr für die gesellschaftliche Ordnung sieht. Nach glaubhaften Berichten von NROs sind mindestens 3.000 politischer Verbrechen Angeklagte in den vergangenen zwei Jahrzehnten in Anstalten für "politisch Anormale" festgehalten worden; ca. 1.000 Mitglieder von Falun Gong wurden gegen ihren Willen psychiatrischer Behandlung unterzogen. Es wird von Zwangsmedikation und Gewaltanwendung (Elektroschocks) berichtet (AA 18.6.2013).

Im Mai 2013 trat das neue "Mental Health Law" in Kraft. Psychiatrische Einweisungen als Bestrafung zu verwenden oder Behandlungen an Menschen ohne geistige Krankheiten sind demnach illegal und es werden für solche Praktiken auch Strafen festgelegt. Die Definitionen für die Voraussetzunge für eine Einweisung - "schwere geistige Krankheit" und "Gefahr für sich selbst oder andere" - bleiben vage, sodass die Wahrscheinlichkeit für breitere Interpretationen bleibt. Das Gesetz bringt allerdings die Debatte um unrechtmäßige Verwahrung in psychiatrischen Anstalten vorwärts (Psychiatry online 1.6.2013). Kritikpunkt von NGOS bleibt weiterhin, dass keine ausreichende Sicherungen gegen unfreiwillige Einweisungen und Entmündigungen durch z.B. Sicherheitsbehörden oder Familienangehörige bestehen (AA 18.6.2013).

Die Polizei kann in solchen Anstalten Personen nach eigenem Gutdünken ohne zeitliche Begrenzungen festhalten (ÖB 9.2013). Petenten, die Vergehen von lokalen Behörden und Kadern in Peking oder in den Provinzhauptstädten anzeigen wollen, werden häufig von angeheuerten Schlägertrupps aufgegriffen und ohne Kontakt zur Außenwelt in illegal betriebenen Gefängnissen festgehalten. Diese Art des Verschwindenlassens in sogenannten "black jails" ist eine weit verbreitete, von der Regierung aber stets verleugnete Methode, um Unliebsame aus dem Verkehr zu ziehen. Die Regierung bestreitet die Existenz solcher Gefängnisse, Berichte hierüber finden sich jedoch immer wieder in den chinesischen Print- und Online-Medien (AA 18.6.2013). Solche neuen Arten von außerrechtlichen Haftformen wuchsen in den letzten Jahren (FH 1.2.2013).

Print- und elektronische Medien greifen gelegentlich verdächtige Todesfälle in Haftanstalten auf. Offizielle Angaben über Todesfälle in chinesischen Gefängnissen gibt es in der Regel nicht. Als Ursachen werden hauptsächlich Schlägereien unter Gefangenen oder Unfälle angeführt. Soweit derartige Fälle öffentlich werden, führt zunehmend Druck der aktiven Internetöffentlichkeit dazu, dass sie durch höhere Instanzen untersucht und anschließend disziplinarische und strafrechtliche Konsequenzen gezogen werden. Einige Beamte wurden wegen Anwendung von Folter teilweise zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die Vorkommnisse haben den Ruf nach weiteren Reformbemühungen besonders der Untersuchungshaftanstalten, die unter der Verantwortung des Ministeriums für Öffentliche Sicherheit stehen, verstärkt. Im März 2012 veröffentlichte der Staatsrat neue Vorschriften für von der Polizei geführte Gefängnisse für Admininistrativhaft, die u. a. Zwangsarbeit und Misshandlung von Inhaftierten unter Verbot stellen (AA 18.6.2013).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (18.6.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China

FH - Freedom House (1.2.2013): Freedom in the World 2013 - China, http://www.freedomhouse.org/report/freedom-world/2013/china, Zugriff 20.11.2013.

ÖB (9.2013): Asylbericht Volksrepublik China

Psychiatry online (1.6.2013) China's New Mental Health Law:

Reframing Involuntary Treatment, http://ajp.psychiatryonline.org/article.aspx?articleID=1682419, Zugriff 6.12.2013

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - China,

http://www.ecoi.net/local_link/270629/399171_de.html (Zugriff am 03. März 2014)

USDOS - US Department of State (19.06.2013): Trafficking in Persons Report 2013 - China,

http://www.ecoi.net/local_link/250782/374904_de.html, Zugriff 3.12.2013

Korruption

Bei der Polizei auf lokaler Ebene ist Korruption weit verbreitet, auch die Justiz war durch Korruption beeinflusst. Die Sicherheitsmechanismen sind vage und unzureichend durchgesetzt. Es gibt Strafen für Korruption, doch dieses Gesetz wurde nicht effektiv umgesetzt, sodass Staatsdiener häufig ungestraft korrupten Praktiken nachgehen konnten (USDOS 27.2.2014). Die Parteiführung erkannte den zunehmenden öffentlichen Unmut über dieses Thema. Die Bemühungen der Regierung die Korruption zu bekämpfen nehmen zu, doch die Verbreitung bleibt (FH 1.2.2013). 2011 untersuchte die Zentrale Kommission für Disziplinaruntersuchungen 137,859 Fälle. Gegen 142,893 Personen wurden Disziplinarstrafen verhängt (USDOS 19.4.2013). Doch die Strafverfolgung ist sehr selektiv und undurchsichtig, sodass persönliche Netzwerke und interne Machtkämpfe innerhalb der KP die Zielpersonen und Ausgänge beeinflussen. 2012 wurden allerdings Dutzende Staatsdiener auf niedriger und mittlerer Ebene aufgrund von Korruption diszipliniert, entlassen oder verurteilt, nachdem Blogger diese aufgedeckt hatten. Nachforschungen von New York Times und Bloomberg News enthüllten, dass die Familienmitglieder des früheren Premiers über ein Vermögen von 2,7 Millarden Dollar, jene des neuen Präsidenten über 376 Millionen verfügen, was Fragen über mögliche Korruption aufwirft. Diesbezügliche Berichte in China wurden zensiert (FH 1.2.2013).

Quellen

FH - Freedom House (1.2.2013): Freedom in the World 2013 - China, http://www.freedomhouse.org/report/freedom-world/2013/china, Zugriff 20.11.2013.

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - China,

http://www.ecoi.net/local_link/270629/399171_de.html (Zugriff am 03. März 2014)

Allgemeine Menschenrechtslage

Die Menschenrechtslage in China bietet weiterhin ein äußerst zwiespältiges und trotz aller Fortschritte negatives Bild. 2004 wurde der Begriff "Menschenrechte" in die Verfassung aufgenommen, die individuellen Freiräume der Bürger in Wirtschaft und Gesellschaft wurden in den letzten Jahren erheblich erweitert. Die chinesische Führung erkennt die Notwendigkeit wirtschaftlicher, sozialer und gesellschaftlicher Reformen an. Andererseits bleiben die Wahrung der inneren Stabilität und der Machterhalt der KPCh oberste Prämisse und rote Linie. Vor diesem Hintergrund geht die chinesische Führung kompromisslos und unverändert hart gegen jene vor, die als Bedrohung dieser obersten Prioritäten angesehen werden, wie z.B. regierungskritische Schriftsteller, Blogger, Bürgerrechtsaktivisten, Menschenrechtsanwälte, Petitionäre oder Mitglieder nicht anerkannter Religionsgemeinschaften (Falun Gong, Hauskirchen etc). (AA 18.6.2013).

Das Handeln staatlicher Organe richtet sich weiterhin am Rechts- und Herrschaftsverständnis der kommunistischen Gesellschaftsordnung aus, häufig verbunden mit Praktiken traditioneller Machtausübung durch Zentralregierung und regionale Amtsträger. Auch wenn gesetzliche Reformen in den letzten drei Jahrzehnten zu Verbesserungen beim Schutz der Individual- und Menschenrechte geführt haben, bleiben Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte in Kernbereichen, in denen es um den "Erhalt von Stabilität" - einschließlich des Machterhalts der Partei - geht, Einschränkungen unterworfen. Dem Funktionieren staatlicher und gesellschaftlicher Abläufe wird gegenüber den Rechten des Individuums Vorrang eingeräumt. Zur vermeintlichen Wahrung von Stabilität operiert der Staat weiterhin auch außerhalb der Legalität. Der am 12. Juni 2012 von der chinesischen Regierung vorgelegte zweite Aktionsplan für Menschenrechte für 2012-15 verweist vor allem auf Verbesserungen der wirtschaftlichen und sozialen Rechte, ermöglicht durch das anhaltende Wirtschaftswachstum, sowie auf Gesetzesreformen und neue Kodifizierungen. Letztere erreichen ihre Wirksamkeitsgrenze jedoch oft in der noch mangelhaften Durchsetzung und in der fehlenden Unabhängigkeit der Justiz (AA 18.6.2013).

Der Schutz einiger Grund- und Menschenrechte ist in Art. 33 ff. der Verfassung grundsätzlich vorgesehen. Dazu gehören u. a. die Rede-, Presse-, Versammlungs-, Vereinigungs- und Demonstrationsfreiheit. Religionsfreiheit besteht nur bei "normalen" religiösen Aktivitäten. Einschränkend sind allerdings alle Bürgerinnen und Bürger nach Art. 51 verpflichtet, bei der Grundrechtsausübung u. a. nicht gegen Interessen des Staates zu verstoßen. Viele Grund- und Menschenrechtsverletzungen sind strafbar, etwa die Verletzung der Freiheit der Person (Art. 238 Abs. 4 StGB), des Rechts auf räumliche Privatsphäre (Art. 245 Abs. 2 StGB), der Menschenwürde durch im Wege der Folter erzwungene Geständnisse (Art. 247 StGB), der körperlichen Unversehrtheit (Art. 248 StGB), der Glaubensfreiheit (Art. 251 StGB), der Rechte ethnischer Minderheiten (Art. 251 StGB) etc. Von größerer Bedeutung ist aber, dass Verfahren auf Grund dieser Strafnormen gegen Staatsorgane bisher kaum bekannt geworden sind (AA 18.6.2013). Elementare Menschenrechte werden weiterhin signifikant verletzt. Dies umfasst verwaltungsbehördliche Einweisungen in ein Lager für Umerziehung durch Arbeit oder andere Arten der Administrativhaft wie Verwahrung und Erziehung oder zwangsweise Drogenrehabilitation, Folter, polizeiliche Willkür, parteiabhängige Justiz, fehlende Meinungs-, Religions-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (AA 18.6.2013; vgl. HRW 31.1.2013). In den Minderheitenregionen wie Tibet, Xinjiang und der Inneren Mongolei, werden stark repressive Politiken umgesetzt (HRW 31.1.2013).

Kommunalregierungen griffen weiter auf Landverkäufe zur Finanzierung von Projekten der Wirtschaftsförderung zurück, was im ganzen Land zur rechtswidrigen Zwangsräumung von Tausenden Menschen aus ihren Wohnungen oder zur Vertreibung von ihrem Land führte. Rechtswidrige Zwangsräumungen unter Anwendung von Gewalt und ohne Vorankündigung waren weit verbreitet. Ihnen gingen oftmals Drohungen und Drangsalierungen voraus. Eine Konsultierung der betroffenen Einwohner fand nur selten statt. Entschädigungen, angemessene Ersatzwohnungen und der Zugang zu Rechtsbehelfen waren stark eingeschränkt. In vielen Fällen schlossen korrupte Dorfvorsteher Verträge mit privaten Bauunternehmen und übertrugen ihnen die Nutzungsrechte für Grund und Boden, ohne dass die dortigen Bewohner darüber unterrichtet wurden. Wenn diese sich mit friedlichen Mitteln der rechtswidrigen Zwangsräumung widersetzten oder auf rechtlichem Wege versuchten, ihre Rechte durchzusetzen, liefen sie Gefahr, inhaftiert, zu Gefängnisstrafen verurteilt oder in Lager der Umerziehung durch Arbeit gesteckt zu werden. Einige ergriffen drastische Maßnahmen und setzten sich selbst in Brand oder entschieden sich für gewaltsame Formen des Protestes (AI 23.5.2013).

Es kommen mitunter auch Übergriffe lokaler Amtsträger vor, die im Ergebnis den Zielen der Regierungspolitik entsprechen. In diesen Fällen ist der Schutz der Betroffenen vor Missbrauch staatlicher Gewalt kaum gewährleistet. Dies betrifft z.B. die Durchsetzung der staatlichen Familienplanungspolitik (Ein-Kind-Familie) oder die Überwachung politisch Andersdenkender auf lokaler Ebene. Besonders außerhalb der Großstädte werden häufig Fälle gemeldet, in denen von Behörden beauftragte Menschen gewaltsam gegen Unliebsame vorgehen. Zumeist handelt es sich um Demonstranten bei Fällen mit wirtschaftlichem Hintergrund (illegale Landnahme, Korruption etc.). Auch Journalisten sind von solchen Fällen betroffen, zum Teil werden offen Kopfgelder ausgesetzt, ohne dass dies rechtliche Konsequenzen hat (AA 18.6.2013). Wegen der mangelnden Unabhängigkeit der Justiz wählen viele Betroffene von Behördenwillkür den Weg der Petition bei einer übergeordneten Behörde, z.B. Provinz- oder Zentralregierung. Petitionen von Bürgern gegen Rechtsbrüche lokaler Kader in den Provinzen nehmen zu. Allein in Peking versammeln sich täglich Hunderte von Petenten vor den Toren des staatlichen Petitionsamts, um ihre Beschwerde vorzutragen. Chinesischen Zeitungsberichten zufolge werden pro Jahr landesweit ca. 10 Mio. Eingaben eingereicht (AA 18.6.2013; vgl. AI 23.5.2013).

Das Petitionswesen kann die Missstände allerdings nicht lösen. Dazu kommt, dass zahlreiche Petenten, aus den verschiedenen Provinzen, die die örtliche Politik bei der Pekinger Zentralregierung anprangern, über die Verbindungsbüros ihrer jeweiligen Heimatprovinzen denunziert, häufig von Schlägertrupps im Auftrag der Provinzregierungen aufgespürt und in Ihre Heimatregionen zurückgebracht oder zur Rückkehr gezwungen werden. Als Sanktion für ihr Verhalten werden viele anschließend in ein Lager für "Umerziehung durch Arbeit", eine psychiatrische Anstalt oder ein illegales Gefängnis ("black jail") eingewiesen (AA 18.6.2013; vgl. FH 1.2.2013). Vor und während besonderer Jubiläumsfeiertage (z.B. Jahrestag des Aufstands in Tibet im März 1959, Jahrestag der Niederschlagung der Tiananmen-Proteste am 4. Juni 1989), häufig auch im Umfeld der Parteikongresse, werden Menschenrechtsverteidiger regelmäßig in ihrer Freiheit eingeschänkt (AA 18.6.2013).

Nach der Verleihung des Friedensnobelpreises an den chinesischen Schriftsteller Liu Xiabo im Dezember 2010, der Umsturzbewegungen in Nordafrika und Aufrufen im chinesischen Internet zur "Jasminbewegung" im Frühjahr 2011 hat sich das Klima für Menschenrechtsverteidiger und regierungskritische Personen, die politische Reformen fordern, deutlich verschärft. Ein verstärkt restriktives bis repressives Vorgehen der chinesischen Behörden gegenüber Kritikern der Regierung oder der Partei (Menschenrechtsverteidiger, Bürgerrechtsanwälte, kritische Intellektuelle und Künstler, Petitionäre, Mitglieder nicht anerkannter Religionsgemeinschaften, Journalisten und Blogger, die sich zu Themen äußern, die die chinesische Führung als sensibel ansieht etc.) ist zu beobachten. Sie werden unter Druck gesetzt, bedroht und inhaftiert. Einschüchterungsmaßnahmen umfassen willkürliche Haft ("black jails"), Folter und Druck auf Familienangehörige; in einigen Fällen wurden lange Haftstrafen verhängt. Zahlreiche Dissidenten und Aktivisten befinden sich wegen kritischer Äußerungen in Haft unter dem Vorwurf der "Anstiftung zur Untergrabung der Staatsgewalt" oder der "Gefährdung der Staatssicherheit". Ende 2011/ Anfang 2012 war eine Serie von Verurteilungen wegen politischer Meinungsäußerungen zu beobachten (AA 18.6.2013).

Im Vorfeld des 18. Parteikongress der Kommunistischen Partei Chinas wurden mindestens 130 Personen in Haft genommen oder mit anderen Beschränkungen belegt, um Kritik und Proteste zu vereiteln (AI 23.5.2013). Nicht zuletzt dank der modernen Kommunikationsmittel entsteht allerdings eine über ihrer Rechte zunehmend besser informierte Öffentlichkeit, die bereit ist, diese Rechte zu verteidigen, und willkürliches Handeln der staatlichen Organe nicht länger unwidersprochen hinnehmen will. Massenproteste mit sozialpolitischem Hintergrund - insbesondere gegen illegale Landnahme, unzureichende oder vorenthaltene Kompensationen bei Umsiedlungen, gewaltsamen Abriss von Häusern, Umweltkonflikte und Korruption - nehmen zu. Dabei sind Internet und soziale Netzwerke zu machtvollen Sprachrohren von Frustrationswellen geworden, die Partei und Regierung immer stärker herausfordern. Ungeachtet der strengen und engmaschigen Kontrolle des Internet ist eine zunehmende Unterstützung der chinesischen Öffentlichkeit im Internet für soziale und politische Anliegen zu beobachten, die unter kreativer Umgehung der Zensur über Blogs und Mikroblog-Netzwerke genährt wird (AA 18.6.2013; vgl. FH 1.2.2013; HRW 31.1.2013).

Trotz der Risiken, mit denen sie konfrontiert sind, wird durch Internetbenutzer und Medien Fehlverhalten aufgedeckt und nach Reformen gerufen (HRW 31.1.2013). Millionen von Menschen nehmen an diesen Protesten und Online Kampagnen u.a. gegen Menschenrechtsverletzungen und Machtmissbräuche teil, was manchmal zu Zugeständnissen der Regierung führt. Als Reaktion erhöhte die Regierung das Budget für interne Sicherheit und erhöhte die Kontrolle über soziale Medien sowie die soziale Überwachung (FH 1.2.2013). Präsident Xi Jinping und weitere Mitglieder der neuen Führung hatten in ersten Äußerungen wiederholt die Bedeutung der Verfassung, von Rechtstaatlichkeit einschließlich der Respektierung der Menschenrechte hervorgehoben und damit eine Diskussion um die Abschaffung nicht verfassungskonformer Gesetze in Gang gesetzt. Diese Diskussion wurde inzwischen verboten und wird streng zensiert (AA 18.6.2013).

Die in der Verfassung gewährten Rechte auf Freiheit der Rede, der Presse, auf Kritik oder Vorschläge sind jedoch für den Einzelnen nicht einklagbar und in der Praxis durch die Regierung stark eingeschränkt (AA 18.6.2013).

Die Möglichkeiten des Bürgers zur offenen Meinungsäußerung im privaten Kreis und zu konstruktiver Kritik auch in der Öffentlichkeit sind - v.a. im Internet - gewachsen. De facto unterliegt die Meinungsfreiheit jedoch nach wie vor strenger Reglementierung. Regierungskritik - v.a. bei Verbreitung über Flugblätter oder (elektronische) Medien - wird immer wieder als Subversion oder Gefährdung der Staatssicherheit verfolgt und drakonisch bestraft. Die Privatsphäre und das Briefgeheimnis sind verfassungsrechtlich geschützt. Art. 40 der Verfassung lässt Ausnahmen jedoch in Fällen zu, in denen "aufgrund der Bedürfnisse der staatlichen Sicherheit oder zwecks Aufklärung von Straftaten die Organe für öffentliche Sicherheit oder die Organe der Staatsanwaltschaft gemäß den gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren eine Zensur der Korrespondenz vornehmen dürfen". Immer wieder gibt es Hinweise auf staatliche Eingriffe durch Telefon-, Brief-, Fax-, E-Mail-, SMS und Internet-überwachung (AA 18.6.2013; vgl. FH 1.2.2013).

Die Provinzregierungen wiesen die Behörden der unteren Ebenen an, im Vorfeld des Führungswechsels in der KPCh die "kommunale Arbeit zu stärken". Dazu gehörte die Sammlung von Informationen durch mit der Überwachung auf kommunaler Ebene betraute Personen, Warnungen an Dissidenten und ihre Familien sowie die Verhängung von Gefängnisstrafen oder Hausarrest gegen Regierungskritiker, um sie durch diese Maßnahmen zum Schweigen zu bringen. Ende 2011 und Anfang 2012 wurden mehrere Menschenrechtsverteidiger, die beständig politische Reformen eingefordert hatten, wegen der "Anstiftung zur Untergrabung der Staatsgewalt" zu langen Haftstrafen verurteilt, weil sie Artikel und Gedichte verfasst und verbreitet hatten (AI 23.5.2013).

Im Vorfeld des 18. Parteikongress der Kommunistischen Partei Chinas wurden Dutzende Blogger, Petenten und Aktivisten verhaftet. Die Repression war nicht so breit wie 2011 beim arabischen Frühling (FH 1.2.2013 vgl. AI 23.5.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (18.6.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China

AI - Amnesty International (23.5.2013): Annual Report 2013 - China, http://www.refworld.org/docid/519f51a96b.html, Zugriff 20.11.2013

FH - Freedom House (1.2.2013): Freedom in the World 2013 - China, http://www.freedomhouse.org/report/freedom-world/2013/china, Zugriff 20.11.2013.

HRW - Human Rights Watch (31.1.2013): Human Rights Watch World Report 2013 - China,

www.hrw.org/world-report/2013/country-chapters/china?page=2, Zugriff 28.11.2013

Bewegungsfreiheit und Meldewesen

Repressionen erfolgen landesweit nicht einheitlich. Da wegen der Größe des Landes und der historisch überkommenen Strukturen Einfluss und Kontrolle der Zentralregierung in den einzelnen Landesteilen unterschiedlich spürbar sind, treten staatliche oder dem Staat zurechenbare Übergriffe in den Regionen unterschiedlich häufig auf. Daher kann es im Einzelfall möglich sein, durch einen Ortswechsel Repressalien auszuweichen. So berichten beispielsweise protestantische Hauskirchen von besonders großem Druck in den Provinzen Hubei und Heilongjiang, während sie in Peking relativ ungehindert praktizieren können. Allerdings ist ein Umzug von in der VR China lebenden Chinesen in einen anderen Landesteil durch die restriktive Registrierungspraxis ("Hukou"-System) nur schwer möglich. Für Personen aus ländlichen Gebieten ist es schwierig, legal in die Stadt zu überzusiedeln. Für aus politischen Gründen Verfolgte dürfte es in China kaum einen sicheren Ort geben (AA 18.6.2013).

Quellen

Auswärtiges Amt (18.6.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China

Grundversorgung / Wirtschaft

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Der Lebensstandard der Bevölkerung steigt im Allgemeinen kontinuierlich an, wenn auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit. 2011 erhöhte sich das durchschnittliche Pro-Kopf-Jahres- einkommen der chinesischen Stadtbevölkerung gegenüber dem Vorjahr um preisbereinigt 8,4 % auf 21.810 RMB (etwa 2.670 €). Für die Landbevölkerung gab es 2011 ein Einkommensplus von preisbereinigt 11,4 %; ihr durchschnittliches Pro-Kopf-Jahreseinkommen beträgt jetzt 6.977 RMB (etwa 855 €) (AA 18.6.2013).

China ist seit 2010 vor Japan die zweitgrößte Volkswirtschaft der Welt und ist derzeit auf dem Weg, die USA als größte Handelsnation abzulösen. Zudem hält China die weltweit höchsten Devisenreserven. Die Lohnkosten haben sich in China zwischen 2006 und 2010 verdoppelt und steigen weiter an. China steht unverändert vor gewaltigen Aufgaben: In den Städten lebten Ende 2012 bereits über 700 Mio. Menschen (52,6% der Gesamtbevölkerung Chinas). Rund 660 Mio. Menschen leben noch auf dem Lande und sind zum großen Teil in ihrer wirtschaftlichen Existenz von der Landwirtschaft abhängig. Die Landwirtschaft trägt aber nur noch 10,1% zum Bruttoinlandsprodukt bei. Ihr Anteil sinkt, während die Anteile von Industrie (45,3%) und Dienstleistungen (44,6%) langfristig steigen. Wachstumsziel der chinesischen Regierung für 2013 ist 7,5 %. 2012 lag das Wachstum bei 7,7 %, im 3. Quartal 2013 stieg es auf 7,8 % und liegt damit etwas über dem Zielwert der Regierung. Der Leistungsbilanzüberschuss reduzierte sich 2012 nach vorläufigen Berechnungen weiter auf rund 2,6 % des Bruttoinlandsproduktes (zum Vergleich Deutschland: 6,3 %). Die sinkenden Überschüsse in der Leistungsbilanz lassen die Aufwertungserwartungen für den Yuan zurückgehen. Das gesamte Exportvolumen 2012 betrug 2,1 Bill. USD. Dies entspricht einem Zuwachs von 7,9%. China bleibt Exportweltmeister vor den USA und Deutschland. Das chinesische Bankensystem befindet sich noch in der Entwicklungsphase. Die Staatsbanken verbuchen hohe Gewinne; ihre Hauptkreditnehmer sind die großen Staatsunternehmen. Für kleinere und mittlere Unternehmen bleibt die Finanzierung der Ausweitung ihrer Geschäfte durch Bankkredite weiterhin schwierig. China hat sich seit Ende der 70er Jahre und förmlich mit seinem Ende 1990 beschlossenen Zehnjahresprogramm langfristig zur Politik der wirtschaftlichen Reform und Öffnung bekannt. Das Konzept der "sozialistischen Marktwirtschaft" wurde zunächst in die Parteistatuten, im März 1993 erstmals auch in die Verfassung aufgenommen und durch ergänzende Verfassungsänderungen vom März 1999 weiter präzisiert. Das rasante Wirtschaftswachstum infolge der Reform- und Öffnungspolitik hat den Lebensstandard der meisten Chinesen maßgeblich erhöht, allerdings zu großen Ungleichgewichten bei der Einkommensverteilung zwischen Stadt und Land sowie Küsten- und Binnenprovinzen und zunehmender Arbeitslosigkeit geführt (AA 11.2013a). Noch leben mehr als 48% aller Chinesen auf dem Land, wo es nach offiziellen Schätzungen immer noch ein Überangebot von mehr als 100 Mio. Arbeitskräften gibt. Es gibt mittlerweile 252,78 Mio. interne Arbeitsmigranten ("Wanderarbeiter"), von denen 158,63 Mio. außerhalb ihrer Heimatprovinz einer Beschäftigung nachgehen (AA 18.6.2013).

Sie verrichten in den Städten für Niedriglöhne Schwerstarbeit. Andererseits müssen jährlich ca. 6 Millionen Hochschulabsolventen in den Arbeitsmarkt integriert werden. Ende 2011 waren nach offiziellen Angaben 4,1 % der registrierten städtischen Erwerbsbevölkerung als arbeitslos gemeldet. Dem gegenüber finden bis zu 30 % der Arbeitskräfte auf dem Lande dort keine oder keine ausreichende Beschäftigung (AA 11.2013b). Viele Bauern in den trockenen Regionen Nord- und Mittelchinas werden schon in den nächsten Jahren wegen fehlenden Wassers und ausgelaugter Böden zur Aufgabe der Landwirtschaft gezwungen sein. Die Regierung will bis 2020 mit Hilfe eines entwicklungsorientierten Programms zur Armutsreduzierung in ländlichen Regionen gezielt in die soziale Infrastruktur von besonders zurückgebliebenen Schlüsselregionen investieren (AA 18.6.2013).

Ein Hauptziel der chinesischen Wirtschaftspolitik bleibt die Wahrung der sozialen Stabilität. Dies ist aufgrund des zunehmenden Wohlstandsgefälles in der chinesischen Gesellschaft schwierig. Es bestehen große Unterschiede zwischen Stadt und Land. Erleichterung für die teils noch in bitterer Armut lebenden Chinesen soll beispielsweise die Abschaffung der Besteuerung der Landwirtschaft und die Entwicklung in den Erschließungs- beziehungsweise Revitalisierungsprogrammen bieten. Darüber hinaus wird der industrielle Aufbau für die armen westlichen Gebiete weiter vorangetrieben (AA 11.2013b). Im Fokus der Regierung steht die Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Rechte: Verminderung der Armut, Anstieg verfügbarer Einkommen in den städtischen und ländlichen Gebieten sowie Verbesserung sozialer Sicherheit. Der im März 2011 verabschiedete Fünf- jahresplan 2011-2015 nennt eine Reihe präziser Zielvorgaben für die Schaffung von Arbeitsplätzen, Einkommenssteigerungen, Renten und Gesundheitsversorgung sowie für den sozialen Wohnungsbau. Am 1. Juli 2011 ist das neue Sozialversicherungsgesetz in Kraft getreten. Damit verfügt China zum ersten Mal in seiner Geschichte über einen einheitlichen Rechtsrahmen für alle Zweige der Sozialversicherung. Die landesweite Umsetzung des Gesetzes steht jedoch erst am Anfang (AA 18.6.2013).

Eine systematische staatliche Unterstützung für Bedürftige befindet sich erst im Aufbau und konzentriert sich vorwiegend auf die Bevölkerung in den Städten. Früher kam die jeweilige "Arbeitseinheit" für die soziale Sicherheit ihrer Beschäftigten auf, auch im Ruhestand. Bis heute spielt vor allem die Familie in China bei der Existenzsicherung eine wichtige Rolle. Auch weit entfernte Verwandte gewähren sich gegenseitig Unterstützung. Kinder werden häufig bei entfernten Verwandten in Pflege gegeben, wenn die Eltern in einer anderen Provinz oder im Ausland (besser bezahlte) Arbeit gefunden haben (AA 18.6.2013).

Im Rahmen des Basisrentensystems können anspruchsberechtigte Personen, die die folgenden Kriterien erfüllen, eine monatliche Grundrente beziehen:

  1. Erfüllung der nationalen Ruhestandsvoraussetzungen, einschließlich des normalen Ruhestands, krankheitsbedingter Frührente, berufsbedingtem vorzeitigen Ruhestand

  2. Einzahlungen für 15 Jahre, in Übereinstimmung mit den Regelungen zur Basisrentenversicherung. Einzahlung für weniger als 15 Jahre, aber Erreichen des Ruhestandsalters: einmalige Auszahlung des persönlichen Fonds bei Beendigung der Rentenversicherungsansprüche. Der Rentenkontostand ist im Todesfall des Beitragszahlers übertragbar (IOM 10.2013).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (18.6.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China

AA - Auswärtiges Amt (11.2013a): China - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/China/Innenpolitik_node.html#doc334570bodyText5, Zugriff 20.11.2013

AA- Auswärtiges Amt (11.2013b):

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/China/Wirtschaft_node.html, Zugriff 10.12.2013.

IOM - International Organisation for Migration (10.2013):

Länderinformationsblatt China,

http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_china-dl_de.pdf;jsessionid=26FF41DEA56CC3FB42ACB905E22F001F.1_cid294?__blob=publicationFile, Zugriff 11.12.2013.

Medizinische Versorgung

In China gibt es kein System niedergelassener Ärzte. Die Krankenversorgung konzentriert sich daher auf die Krankenhäuser. In den großen Städten finden sich sehr große Klinikzentren mit modernster Ausstattung, wohingegen auf dem Land die Versorgung noch sehr einfach sein kann. Die Hygiene mag nicht europäischen Vorstellungen entsprechen (AA 24.06.2014). Zum Ende Juni 2013 wurden in China 959.872 Gesundheitseinrichtungen gezählt, einschließlich

656. 307 Dorfkliniken in ländlichen Gebieten, 23.894 Krankenhäusern (13.414 davon staatlich), 37.006 Gesundheitszentren, 34.165 Gemeinde-Gesundheitszentren, 3.055 Mutter- und Kind-Abteilungen,

3. 499 Zentren für Krankheitskontrolle und Prävention sowie 3.236 Sanitätsstationen (IOM 10.2013).

Die medizinische Grundversorgung ist für große Teile der chinesischen Bevölkerung nur unzureichend gewährleistet. Für wohlhabende Chinesen gibt es in Peking, Shanghai und anderen Großstädten an der Ostküste eine wachsende Zahl teurer Privatkliniken. Die Mehrheit der Chinesen kann es sich kaum leisten, krank zu werden. Wer die steigenden Kosten für eine Behandlung nicht bezahlen kann, muss sich - wenn ihm das möglich ist - hoch verschulden (AA 18.6.2013).

Stadtbewohnern und städtischen Arbeitnehmern steht ein medizinisches Grundversicherungsschema zur Verfügung. Die medizinische Versorgungskooperative in den ländlichen und städtischen Regionen stellt Chinas medizinisches Grundversicherungssystem dar. Abgedeckt werden somit städtische Arbeitnehmer, städtische Nicht-Arbeitnehmer, die Landbevölkerung sowie gefährdete Personengruppen in den Städten und auf dem Land. Die Medikamentenkosten von Arbeitnehmern können im Rahmen der Regularien des Provinzrates von der Grundversicherung gedeckt werden. Dies gilt jedoch nur, wenn der jeweilige Arbeitgeber die entsprechenden Grundversicherungsprämien leistet (IOM 10.2013). Von diesem neu eingeführten, kooperativen medizinischen Versorgungssystem wurden Ende 2011 nach Angaben des nationalen Büros für Statistik 97,5% der Landbevölkerung erfasst. Es handelt sich um eine Basisversorgung. Sie regelt die Teilerstattung von Kosten für die Behandlung (regional unterschiedlich definierter) schwerer Erkrankungen. Darüber hinaus gibt es für die Landbevölkerung bisher kein flächendeckendes Krankenversicherungssystem. Die Krankenversicherung in den Städten erfasst 472,91 Mio. Menschen, davon 252,26 Mio. Beschäftigte und 220,66 Mio. in Pilotprojekten für nicht erwerbstätige Einwohner. Darüber hinaus werden 46,41 Mio. in den Städten lebende Arbeitsmigranten aus ländlichen Gebieten ("Wanderarbeiter") von Pilotprojekten der Krankenversicherung erfasst. Auch wer versichert ist, muss einen großen Teil der Behandlungskosten selbst tragen, da die Erstattungsbeträge aus der Krankenversicherung in der Regel nicht mehr als 60% betragen (AA 18.6.2013).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (18.6.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China

AA - Auswärtiges Amt 24.06.2014 China: Reise- und Sicherheitshinweise.

http://www.auswaertiges-amt.de/sid_FEE1DEA8CA1DAA7568194E18288FA3B8/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/ChinaSicherheit.html?nn=334554#doc334524bodyText7, Zugriff 24.06.2014

IOM - International Organisation for Migration (10.2013):

Länderinformationsblatt China,

http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_china-dl_de.pdf;jsessionid=26FF41DEA56CC3FB42ACB905E22F001F.1_cid294?__blob=publicationFile, Zugriff 11.12.2013.

Behandlung nach Rückkehr

Soweit Rückführungen aus Deutschland erfolgen, konnten die zurückgeführten Personen die Passkontrolle nach einer Identitätsüberprüfung unbehindert passieren und den Flughafen problemlos verlassen bzw. ihre Weiterreise in China antreten. Vereinzelte Nachverfolgungen von Rückführungen durch die deutsche Botschaft in Peking ergaben keinen Hinweis darauf, dass abgelehnte Personen, allein deshalb politisch oder strafrechtlich verfolgt werden, weil sie im Ausland einen Asylantrag gestellt haben. Ein Asylantrag allein ist nach chinesischem Recht kein Straftatbestand. Aus Sicht der chinesischen Regierung kommt es primär auf die Gefahr an, die von der einzelnen Person für Regierung und Partei ausgehen könnte. Formale Aspekte wie etwa Mitgliedschaft in einer bestimmten Organisation oder eine Asylantragstellung sind nicht zwangsläufig entscheidend. Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses - keine politisch begründeten, unmenschlichen Repressalien auslöst. Nach § 322 chin. StG kann das heimliche Überschreiten der Grenze unter Verletzung der Gesetze bei Vorliegen ernster und schwerwiegender Tatumstände mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich mit einer Geldstrafe bestraft werden. Es wird nach bisherigen Erkenntnissen in der Praxis aber nur gelegentlich und dann mit Geldbuße geahndet. Kapitel 6 Abschnitt 3 des StG der VR China stellt vor allem Handlungen von organisiertem Menschenschmuggel unter Strafe (AA 18.6.2013).

Besondere Aufmerksamkeit widmet die chinesische Führung führenden Mitgliedern der Studentenbewegung von 1989, soweit sie noch im Ausland aktiv sind. Dies gilt auch für bekannte Persönlichkeiten, die öffentlich gegen die chinesische Regierung oder deren Politik Stellung beziehen und eine ernst zu nehmende Medienresonanz im westlichen Ausland hervorrufen, sowie für Angehörige ethnischer Minderheiten, sofern sie nach chinesischem Verständnis als "Separatisten" einzustufen sind. Eine Überwachung oder sogar Gerichtsverfahren gegen diese Personen sind bei Rückkehr in die VR China nicht auszuschließen (AA 18.6.2013).

Aktivitäten der uigurischen Exilorganisationen stehen unter besonderer Beobachtung der chinesischen Behörden (einschließlich der Auslandvertretungen), insbesondere der Weltverband der Uiguren, die Ostturkistanische Union in Europa e.V., der Ostturkistanische (Uigurische) Nationalkongress e.V. und das Komitee der Allianz zwischen den Völkern Tibets, der Inneren Mongolei und Ostturkistan Aufklärung über die und Bekämpfung der von extremen Vertretern der uigurischen Minderheit getragenen Ostturkistan-Bewegung zählen zu den obersten Prioritäten des Staatsschutzes. Anhänger dieser Bewegung werden mit unnachgiebiger Härte politisch und strafrechtlich verfolgt. Mitglieder uigurischer Exilorganisationen haben bei ihrer Rückkehr nach China mit Repressionen zu rechnen. Von detaillierten Kenntnissen des Ministeriums für Staatssicherheit über Mitglieder exilpolitischer uigurischer Organisationen ist auszugehen. Die Beteiligung an einer Demonstration für die Belange einer als staatsgefährdend bewerteten Organisation reicht nach chinesischem Recht aus, um sich strafbar zu machen. Eine Führungsfunktion in einer solchen Organisation wirkt strafverschärfend. Gewaltfreies Eintreten für eine Sache schützt nicht vor harten Strafen. Die Intensität von Repressionen bei der Rückkehr von mutmaßlichen Separatisten nach China wird unter anderem durch öffentliche Äußerungen der politischen Führung Chinas und aus bilateralen und multilateralen politischen Dokumenten offenkundig. Offizielle chinesische Quellen veröffentlichten 2005 erstmals eine Äußerung des Parteisekretärs der Autonomen Region Xinjiang, wonach chinesische Behörden im Laufe des Jahres zahlreiche aus dem Ausland zurückkehrende Separatisten unmittelbar nach Grenzübertritt festgenommen hätten. Die chinesische Regierung verweigert - auch in Fällen unstrittiger ausländischer Staatsbürgerschaft - eine konsularische Betreuung. Ebenso werden in der Regel und mit der Begründung, es handele sich um "innere Angelegenheiten Chinas", keine oder nur unzureichende Details zur Identität und zum Verbleib dieser Personen mitgeteilt. Es sind bisher keine Fälle von ehemaligen Mitgliedern oder Vorstandsmitgliedern exilpolitischer uigurischer Organisationen aus Deutschland bekannt geworden, die nach China zurückgekehrt sind. Berichtet wird jedoch über Fälle von Abschiebungen nach China aus anderen Ländern Asiens mit anschließender Folter oder Verurteilung (AA 18.6.2013). Laut Medienberichten wurden 16 der 20 Uiguren, von denen 19 nach den Unruhen vom Juli 2009 aus China geflohen und im Dezember 2009 von Kambodscha gegen ihren Willen nach China zurückgeführt worden waren, zu Gefängnisstrafen von 16 Jahren bis lebenslänglich verurteilt (AI 23.5.2013).

Quellen

Auswärtiges Amt (18.6.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China

AI - Amnesty International (23.5.2013): Annual Report 2013 - China, http://www.refworld.org/docid/519f51a96b.html, Zugriff 20.11.2013

Nicht festgestellt werden kann, dass Asylwerbern, die der Volksgruppe der Han-Chinesen angehören, im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat grundsätzlich asylrelevante Verfolgung droht, dass ihnen jedwede Lebensgrundlage fehlt und dass in ihre gemäß Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte eingegriffen wird.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Identität, Volksgruppenzugehörigkeit und Staatsangehörigkeit des BF stützen sich auf seine diesbezüglichen Angaben im Asylverfahren.

2.2. Die vom Bundesasylamt getroffene Würdigung der Beweise steht im Einklang mit dem Erstbefragungsprotokoll vom 14.07.2014 sowie dem Einvernahmeprotokoll vom 25.08.2011, 26.08.2011 sowie vom 02.02.2012 und ist im Ergebnis zutreffend. Gleichzeitig liegen keine Hinweise auf Verfahrensmängel im Verfahren beim Bundesasylamt vor. Weder die Protokollierung noch die während der Einvernahmen tätigen Dolmetscher wurden in irgendeiner Form bemängelt. Auch wurde nicht behauptet, dass der BF aus gesundheitlichen Gründen in seiner Einvernahmefähigkeit eingeschränkt gewesen wäre. Auch wurden weder in der Beschwerdeschrift vom 13.04.2012 noch in der Stellungnahme vom 03.09.2014 konkrete Verfahrensmängel dargetan. Die Protokolle wurden zudem vom BF nach Rückübersetzung durch seine Unterschrift hinsichtlich ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt (vgl. As 19, 119, 171, 447-449).

Der BF brachte im Wesentlichen vor, dass er bei einer Naturkatastrophe im April 2010 im Herkunftsland seine Eltern, seine Tochter, sein Haus und all sein Hab und Gut verloren habe. Mit der Entschädigung von 60.000 RMB, die er von der Regierung erhalten hätte, habe er seine schlepperunterstützte Ausreise finanziert.

Wenn der BF in diesem Zusammenhang geltend macht, dass er bei einer Rückkehr ins Herkunftsland keine Existenzgrundlage vorfinden würde und er auch auf kein familiäres Netz zurückgreifen könne, ist auf die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes zu verweisen, wonach der BF an keiner schwerwiegenden Erkrankung leidet, arbeitsfähig ist und als Koch über eine entsprechende langjährige Arbeitserfahrung verfügt. Der BF ging, obwohl noch komplett fremd in Österreich, offenbar bereits im ersten Monat seines illegalen Aufenthalts ohne Beschäftigungsbewilligung einer entsprechenden Erwerbstätigkeit in einem China-Restaurant nach. Es kann kein Grund erkannt werden, warum ihm dies in seinem Heimatland - zumindest für Kost und Logis - nicht gelingen sollte. Hinzu kommt, dass aus den Länderberichten klar hervorgeht, dass die Grundversorgung im Herkunftsland sichergestellt ist. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass der BF laut eigenen Angaben, obwohl er bei der Katastrophe im Herkunftsland alles verloren hätte, nach seinem Aufenthalt im Krankenhaus bis zur Entschädigungszahlung offenbar "über Monate" seinen notwendigen Lebensunterhalt sichern konnte (vgl. As 109). Realistischer Weise wird wohl auch davon auszugehen sein, dass der BF, der in Österreich laut Angaben in der Stellungnahme vom 03.09.2014 in drei Jahren bereits "ein großes freundschaftliches Netzwerk" mit guten Kontakten zu Restaurantbesitzern als potentielle Arbeitgeber aufbauen habe können, auch im Herkunftsland zumindest über einen Freundes- und Bekanntenkreis sowie über Verwandte verfügt.

Was nunmehr die Befürchtungen des BF hinsichtlich staatlicher Repressalien wegen der erhaltenen Entschädigungszahlung betrifft, wurde bereits vom Bundesasylamt in der Beweiswürdigung darauf hingewiesen, dass sich der BF außer Stande gezeigt hat, diese im Wesentlichen gleich bleibend darzulegen. Vielmehr steigerte er unter immer neuen Widersprüchlichkeiten und Kehrtwendungen sein diesbezügliches Vorbringen.

Machte er sowohl in der Erstbefragung am 14.07.2011 sowie in den Einvernahmen beim Bundesasylamt am 25.08.2011 sowie am 26.08.2011 trotz Nachfragens noch keinerlei Angst vor staatlichen Repressalien geltend, steigerte er sein Vorbringen in der Beschwerdeschrift gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 31.08.2011, Zl. XXXX, erstmals dahingehend, dass er keine Hilfe und keinen Schutz durch den Staat erwarten könne bzw. ihm der Aufenthalt in der Heimat verweigert werden würde, da er die Behörden durch verbale Beschwerden quasi zur Auszahlung einer Entschädigungssumme genötigt hätte. In der Einvernahme am 15.03.2012 brachte er wiederum neben seinen Sorgen über die Existenzsicherung vor, dass er rechtliche Konsequenzen befürchte, weil er die 60.000,-- RMB seinerzeit von den chinesischen Behörden fast mit Gewalt erzwungen habe und in weiterer Folge aber nicht in China geblieben sei. Dies wurde in der Beschwerdeschrift vom 13.04.2012 weiter konkretisiert, indem ausgeführt wurde, dass der BF in China mit Strafen zu rechnen habe, weil er illegal ausgereist sei und das Geld, welches er "für den Wiederaufbau seiner Existenz" erhalten habe, für seine illegale Ausreise verwendet habe. Hierzu ist anzumerken, dass die Wahrscheinlichkeit einer Bestrafung des BF im Herkunftsland wegen einer Verletzung der Ausreisebestimmungen sich anhand der herangezogenen Länderberichte als eher gering erweist, zumal es sich hierbei um ein geringfügiges Vergehen handelt, das in der Praxis per se nur gelegentlich geahndet wird, wobei diesfalls keine unmenschlichen Repressalien ausgelöst werden.

Hinzu kommt, dass der BF in der Erstbefragung Probleme mit den Behörden verneinte. In seiner Einvernahme beim Bundesasylamt am 25.08.2011, gab der BF zu Problemen mit Behörden befragt an, dass diese ihm nach dem Erdbeben zuerst nicht helfen hätten wollen, sonst habe er keine Probleme mit den Behörden gehabt. In der Einvernahme beim Bundesasylamt am 15.03.2012 brachte er hinsichtlich der Entschädigung nach der Naturkatastrophe eingangs vor: "Als ich aufwachte, lag ich im Spital. Einige Zähne waren ausgefallen und ich hatte unerträgliche Kopfschmerzen. Nach einiger Zeit hörte ich, dass die Behörden uns eine Unterstützung zukommen lassen wollten. Mein Anteil betrug 60.000,-- RMB. Dieses Geld nahm ich und floh nach Österreich, da ich zuvor gehört habe, dass es den Menschen in Österreich viel besser geht als in China." Später erklärte er unter Vorhalt völlig abweichend dazu, dass er die 60.000,-- RMB von den chinesischen Behörden fast mit Gewalt erzwungen habe. Auf Nachfragen erklärte der BF, dass er die Entschädigung erst erhalten habe, als er mit Selbstmord gedroht habe (vgl. As 446)

Somit konnte das Bundesasylamt bereits auf Grund der dargelegten erheblichen Widersprüche zu Recht zur Auffassung gelangen, dass dem BF die Glaubhaftmachung seiner Fluchtgründe nicht gelungen ist.

In seiner Stellungnahme vom 03.09.2014 führte der BF nunmehr in völliger Umkehr seiner Angaben in der Einvernahme vom 15.03.2012 bzw. in seiner Beschwerdeschrift vom 13.04.2012 aus, dass ihm die finanzielle Entschädigung in der Höhe von ca. 60.000 RMB gerade unter der Auflage, das Land zu verlassen, ausbezahlt worden wäre. Letzteres lässt sich auch schon deshalb keinesfalls mit den Angaben des BF in der Einvernahme am 15.03.2012 in Einklang bringen, als er dort auf die konkrete Frage, wieso er nicht daran gedacht habe, sich mit den 60.000 RMB eine neue Existenz im Herkunftsland aufzubauen, eine derartige Auflage mit keinem Wort auch nur angedeutet hat (vgl. As 445). Die Angaben in der Stellungnahme stehen sohin im völligen Widerspruch zu seinen Angaben beim Bundesasylamt am 15.03.2012 und zu den Angaben in der Beschwerdeschrift vom 13.04.2012, zumal sich diese letztlich wechselseitig ausschließen. In der Stellungnahme wurde weder dargelegt, warum die diesbezüglichen Angaben vom 15.03.2012 sowie in der Beschwerdeschrift nunmehr nicht mehr zutreffen würden.

Weiters wurde in der Stellungnahme vom 03.09.2014 wiederum völlig abweichend und neu vorgebracht, dass der BF gemeinsam mit anderen Personen eine "demonstrationsartige Protestaktion", die er organisiert hätte, durchgeführt habe, um die übergeordneten Behörden zur Auszahlung der Entschädigungssumme zu veranlassen. Dazu wurde weiters die Befürchtung vorgebracht, dass der BF deswegen in Haft genommen werden könnte. Abgesehen davon, das der BF beim Bundesasylamt angegeben hat, nie politisch aktiv gewesen zu sein (vgl. As 117), und er zuletzt beim Bundesasylamt auf konkretes Nachfragen nur seine Selbstmorddrohungen als Grund für das Nachgeben der Behörde genannt hat, unterliegt das Vorbringen in der Stellungnahme zudem dem Neuerungsverbot, zumal auch kein Grund dargetan wurde, der den BF daran gehindert hätte, dies bereits beim Bundesasylamt in einer seiner drei Einvernahmen oder in einer der vorangehenden zwei Beschwerdeschriften darzutun.

Auch der Verweis in der Stellungnahme auf die in den Länderfeststellungen enthaltenen Berichte über Verfolgungshandlungen gegen Petenten aus chinesischen Provinzen ist nicht geeignet, die Angaben des BF glaubwürdig erscheinen zu lassen, da ja seine Forderungen letztlich erfüllt wurden und es auch zu keinen wie in den Berichten genannten Vorfällen gekommen ist. Vielmehr spricht es eher gegen die Plausibilität des Vorbringens des BF, zumal unter Zugrundelegung der Berichte kein Grund ersichtlich ist, wieso die Behörden gerade im Fall des BF nachgeben hätten sollen.

Was das Erdbeben in XXXX im April 2010 betrifft, lässt sich dieses durch Medienberichte bestätigen (vgl. dazu etwa: Die Presse "China:

2000 Menschen aus Trümmern gerettet" vom 15.04.2010; Frankfurter Allgemeine Zeitung "Erdbeben in China - Zahl der Opfer steigt auf mehr als 600" vom XXXX). Hierbei ist lediglich der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass sich die betroffene Region um XXXX nicht wie vom BF wiederholt behauptet in der Provinz XXXX (vgl. As 11, 15, 59, 99), sondern in der Provinz XXXX befindet und die beiden genannten Provinzen weder aneinander angrenzen, noch sonst in der Nähe liegen. Letzterem kam jedoch angesichts des sonst Ausgeführten keine Entscheidungsrelevanz mehr zu.

2.3. Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten Berichte und wurden den Parteien mit Schreiben vom 13.08.2014 zur allfälligen Stellungnahmemöglichkeit zugestellt. Die Feststellungen beruhen auf unterschiedlichen Quellen sowie dem Bericht einer anerkannten staatlichen Institution, die sich eingehend aufgrund örtlicher Recherchen über asyl- und abschiebungsrelevante Fragen im Herkunftsland des BF befasst. Trotz unterschiedlichen Quellmaterials zeichnet sich daraus ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche ab, sodass kein Grund besteht, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind. Vom BF wurden auch keine anderslautenden Berichte vorgelegt oder auf solche verwiesen, noch die herangezogenen Berichte in Zweifel gezogen.

2.4. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z 4). Gemäß Art. I Abs. 2 Z 1 Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), BGBl I Nr. 87/2008 idgF, sind auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden das AVG anzuwenden.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtsache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.1.2. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/ idgF) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 idgF anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 leg.cit. in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

3.2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).

3.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des BFs in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).

Die amtswegigen Ermittlungspflichten im Asylverfahren sind im § 18 Abs. 1 AsylG 2005 geregelt, der inhaltlich nahezu wortgleich der Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997 entspricht. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. AsylG 1997 folgend stellt diese Gesetzesstelle eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, begründet aber keine über den Rahmen der angeführten Vorschriften hinausgehende Ermittlungspflicht (vgl. VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (Vgl. VwGH 31.05.2001, Zl. 2001/20/0041; VwGH 23.07.1999, Zl. 98/20/0464). Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde gemäß § 28 AsylG 1997 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (Vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222). Die Ermittlungspflicht der Behörde geht auch nicht soweit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten (vgl. VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599)

3.2.3. Es kann nicht angenommen werden, dass es dem BF gelungen wäre, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen:

Das Vorbringen, wonach der BF bei einer Rückkehr ins Herkunftsland wegen der Auszahlung der Schadenssumme Repressalien der Behörden befürchte, hat sich (wie oben gezeigt) als unglaubwürdig erwiesen. Hierzu ist zu ergänzen, dass auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Vorbringen für sich genommen auf die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe zurückzuführen ist. Dem Vorbringen ist kein Hinweis auf einen nachvollziehbaren Zusammenhang der befürchteten behördlichen Repressalien mit Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung zu entnehmen.

Das Vorbringen in der Stellungnahme vom 03.09.2014, wonach der BF eine demonstrationsartige Protestaktion organsiert hätte, unterliegt dem Neuerungsverbot des § 40 AsylG 2005, da es sich hierbei um Umstände handelt, welche der BF bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt hätte vorbringen können.

Gemäß § 40 Abs. 1 AsylG dürfen in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesasylamtes neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden, (Z 1) wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung erster Instanz entscheidungsrelevant geändert hat; (Z 2) wenn das Verfahren erster Instanz mangelhaft war; (Z 3) wenn diese dem Asylwerber bis zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz nicht zugänglich waren oder (Z 4) wenn der Asylwerber nicht in der Lage war, diese vorzubringen. Gemäß § 40 Abs. 2 AsylG muss über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise nicht entschieden werden, wenn diese für die Entscheidung des Asylgerichtshofes nicht maßgeblich sind.

Der Gesetzgeber hat mit der AsylG-Novelle 2003 in § 32 Abs. 1 AsylG 1997 ein sowohl auf "Tatsachen" als auch auf "Beweismittel" bezogenes Neuerungsverbot eingeführt, das vom Verfassungsgerichtshof mit dem Erkenntnis vom 15.10.2004, G 237/03 u.a. nur teilweise wegen Verletzung des Rechtsstaatsprinzips, des Art. 13 EMRK und damit auch des Art. 11 Abs. 2 B-VG als verfassungswidrig aufgehoben wurde. Der Verfassungsgerichtshof verband dies (in Punkt III.4.7.4.2. der Entscheidungsgründe) mit dem Hinweis, nach Aufhebung des von ihm als "überschießend" gewerteten Teils der Regelung bleibe vom Neuerungsverbot "ein Vorbringen erfasst, mit dem ein Asylwerber das Verfahren missbräuchlich zu verlängern versucht". Diese Deutung durch den Verfassungsgerichtshof ist bei der Auslegung des nicht als verfassungswidrig aufgehobenen Restes der Regelung - im Sinne verfassungskonformer Interpretation - zu berücksichtigen (VwGH vom 27.09.2005, 2005/01/0313). Im AsylG 2005 wurde die Bestimmung des § 32 Abs. 1 AsylG 1997 mit nahezu identem Wortlaut (§ 40 Abs. 1 AsylG 2005) übernommen, weshalb sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes zum § 32 Abs. 1 AsylG 1997 auch auf die neue Rechtslage übertragen lässt.

Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass mit § 20 Abs. 1 und 2 BFA-VG, der sich auf Beschwerden gegen Entscheidung des Bundesamtes bezieht, die Bestimmungen des Neuerungsverbotes nach § 40 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 idF vor dem 01.01.2014 im Wesentlichen unverändert übernommen wurden (Vgl. dazu auch RV 2144 BlgNR 14 GP 24).

In der vom rechtsfreundlichen Vertreter des BF eingebrachten Stellungnahme vom 03.09.2014 wird in keiner Weise konkret ausgeführt, was einer Schilderung der "demonstrationsartigen Protestaktion" vor dem Bundesasylamt entgegengestanden wäre. Es liegen keine Hinweise auf Verfahrensmängel im Verfahren bei dem Bundesasylamt vor bzw. wurden in der Beschwerde und den nachfolgenden ergänzenden Schriftsätzen konkrete Mängel nicht substantiiert geltend gemacht. Weder die Protokollierung noch die während der Einvernahme tätigen Dolmetscher wurden in irgendeiner Form bemängelt. Weiters fehlen aber auch Anzeichen für eine psychische Ausnahmesituation infolge einer Traumatisierung oder einer ähnlichen Erkrankung, aufgrund welcher der BF allenfalls gehindert gewesen wäre, sein diesbezügliches Vorbringen zu erstatten (vgl. VfGH vom 15.10.2004, G 237/03; VwGH vom 17.04.2007, 2006/19/0675). Im Asylverfahren sind darüber hinaus keine Umstände hervorgekommen, wonach der BF gehindert war, alle seine Fluchtgründe vorzubringen.

Da sohin die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 AsylG nicht vorlagen, ist davon auszugehen, dass der BF das neue Vorbringen mit dem Versuch erstattet hat, das Verfahren missbräuchlich zu verlängern. Dieser Eindruck wird im Übrigen auch von den in der Beweiswürdigung des Bundesasylamts angeführten gravierenden Widersprüchlichkeiten und Unstimmigkeiten in Kernpunkten seines Vorbringens, die eine Glaubwürdigkeit ausschließen, verstärkt.

Weiters kann nicht angenommen werden, dass der BF, der der Volksgruppe der Han-Chinesen angehört und auch nicht politisch aktiv war, im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale einer Verfolgung ausgesetzt wäre.

Sofern der BF die Volksrepublik China aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat, ist festzuhalten, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, Zl. 95/20/0321, 0322; VwGH 17.02.1993, Zl. 92/01/0605) und eine existenzgefährdende Schlechterstellung des BF aus Gründen der GFK nicht ersichtlich ist.

3.3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):

3.3.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Antrag auf interanationalen Schutz auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) iVm § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0586;

VwGH 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH 21.06.2001, Zl. 99/20/0460;

VwGH 16.04.2002, Zl. 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582; VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095).

"Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des BFs bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des BFs als Zielort wegen der dem BF dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 12.03.2013, Zl. U1674/12; 12.06.2013, Zl. U2087/2012)." (VfgH vom 13.09.2013, Zl. U370/2012)

3.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des BF aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde.

Zunächst kann vor dem Hintergrund der Feststellungen nicht gesagt werden, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Es liegen keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, im Herkunftsland Übergriffen von im gegebenen Zusammenhang interessierender Intensität ausgesetzt zu sein.

Weiters kann - wie bereits unter Punkt II.2.2. hinreichend ausgeführt wurde - auch nicht angenommen werden, dass der 40-jährige, gesunde und arbeitsfähige BF, der über Schulbildung und langjährige Berufspraxis als Koch verfügt, nach einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Dazu ist zu ergänzen, dass die Grundversorgung der chinesischen Bevölkerung - wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt - gesichert ist. Zusätzlich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, Zl. 2001/01/0021).

Schließlich kann nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung des BFs für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Denn in der Volksrepublik China ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

3.3.3. Das Vorbringen des BF vermag sohin keine Gefahren i.S.d. § 8 Abs. 1 AsylG darzutun.

3.4. Zur Entscheidung über die dauerhafte Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung (§ 75 Abs. 20 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF)

3.4.1. Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht bei einem mit Ablauf des 31.12.2013 noch beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, so hat es aufgrund der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013, darüber zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG BGBl I. Nr. 87/2012 idgF zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 9 Abs. 4 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

Gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

Gemäß § 9 Abs. 6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr 60/1974 gilt.

3.4.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).

Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423).

3.4.3. Solche Gründe sind im gesamten Asylverfahren nicht hervorgekommen. Der BF ist zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass ihm ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Darüber hinaus liegen keine Hinweise für eine ausreichend intensive Beziehung zu allfälligen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen oder ihm sonst besonders nahestehenden Personen vor. Der BF glaubt zwar, dass sich seine Frau in Österreich aufhält, brachte aber in der Einvernahme am 15.03.2012 dazu vor, dass diese sich vor kurzem auf ein Zeitungsinserat hin telefonisch bei ihm gemeldet und zu verstehen gegeben hätte, dass sie keinen Kontakt mehr zu ihm wünsche (vgl. As 442). Laut Stellungnahme vom 03.09.2014 hätte er hingegen seit dem Vorabend des Erdrutsches keinen Kontakt mehr zu seiner Frau gehabt und "vermute" sie in Österreich. Beide Angaben lassen jedenfalls keine Anhaltspunkte für ein Familienlebendes BF erkennen. Im Hinblick auf die Zeitspanne, seit der sich der im Juli 2012 eingereiste BF, der weder Deutschkenntnisse noch eine legale Erwerbstätigkeit behauptet hat, in Österreich aufhält, kann auch eine von Art. 8 EMRK geschützte "Aufenthaltsverfestigung" nicht angenommen werden (vgl. VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten; vgl. auch VwGH 20.12.2007, Zl. 2007/21/0437, zu § 66 Abs. 1 FPG, wonach der 6-jährigen Aufenthaltsdauer eines Fremden im Bundesgebiet, der Unbescholtenheit, eine feste soziale Integration, gute Deutschkenntnisse sowie einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, jedoch keine Familienangehörige geltend machen konnte, in einer Interessensabwägung keine derartige "verdichtete Integration" zugestanden wurde, da der Aufenthalt "letztlich nur auf einem unbegründeten Asylantrag fußte"; ähnlich auch VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0026; VwGH 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086; VwGH 08.07.2009, Zkl. 2008/21/0533; VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354). Somit kann nicht festgestellt werden, dass dem subjektiven Interesse des BF am Verbleib im Inland Vorzug gegenüber dem maßgeblichen öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 22.01.2013, Zl. 2011/18/0036; VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100; VwGH 22.03.2011, Zl. 2007/18/0628; VwGH 26.11.2009, Zl. 2007/18/0305), zu geben ist

Da sohin auch keine Gründe erkennbar sind, die den Ausspruch einer dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung nahelegen würden, war das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG an das Bundesamt zurückzuverweisen.

3.5. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

§ 21 Abs. 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs. 7 erster Satz AsylG 2005. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) wurde zu § 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs. 7 hält die RV fest: "Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden."

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).

In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." (VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017)

3.5.2. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG sind im gegenständlichen Fall erfüllt, zumal die Beschwerde der vom Bundesasylamt getroffenen Beweiswürdigung in Bezug auf die festgestellte Unglaubwürdigkeit des Vorbringens keine konkreten Argumente entgegenhält. Dem BF wurde zudem mit Schriftsatz vom 13.08.2014 die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Länderfeststellungen eine Stellungnahme abzugeben bzw. Änderungen hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse bekannt zu geben. Die in der dazu erfolgten Stellungnahme vom 03.09.2014 erstmals vorgebrachte Behauptung, dass der BF im Herkunftsland eine demonstrationsartige Protestaktion organisiert hätte, unterliegt dem Neuerungsverbot nach § 20 BFA-VG. Somit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben (vgl. dazu insbesondere die unter den Punkten II.3.2.1. ff., II.3.3.1. f., II.3.4.1. f. sowie II.3.5.2. zitierte Judikatur).

Die Revision ist sohin gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

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