W164 1424074-2•BVwG W164 1424074-2
W164 1424074-2Bundesverwaltungsgericht24.09.2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, soziale Gruppe, wohlbegründete<br/>Furcht
W164 1424074-2/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Dr. Martin Dellasega, Dr. Max Kapferer, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, nun Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vom 11.01.2013, Zl. 11 14.462-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.09.2014 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF), ein Staatsangehöriger von Afghanistan, wurde am 30.11.2011 bei einer fremdenpolizeilichen Einreisekontrolle in einem aus Italien kommenden Zug ohne gültiges Reisedokument angetroffen und wegen des Verdachts auf illegale Einreise nach Österreich festgenommen. Er stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll:
Er gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und sei Moslem. Seine Muttersprache sei Dari und er spreche auch Paschtu. Er sei am XXXX, Nangarhar, Afghanistan, geboren. Er habe keine Schul- und Berufsausbildung. Zuletzt habe er als Hilfsarbeiter gearbeitet. Er habe Asthma. Sein Vater heiße XXXX und sei zirka 58 Jahre alt, seine Mutter Maryam sei zirka 50 Jahre alt. Seine Schwester XXXX sei zirka 13 Jahre alt. Sein Bruder XXXX sei zirka 19 Jahre alt und sein Bruder XXXX zirka 15 Jahre alt. Der derzeitige Aufenthaltsort der Brüder sei nicht bekannt. Der BF habe seine Heimat vor zirka einem Monat mit dem Bus verlassen. Er sei von XXXX bis zur iranischen Grenze mit dem Bus, über die Grenze in den Iran sei er zu Fuß gegangen. Die weitere Reiseroute sei nicht bekannt, weil er sich die meiste Zeit in einem Container oder einer Lastkraftwagenladefläche aufgehalten habe. Die Schleppung sei von einem Freund seines Vaters organisiert worden. Sie seien mehrere Personen gewesen. Über die Kosten könne er keine Angaben machen.
Zu seinen Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer vor, dass er sich gezwungen gesehen habe sein Heimatland zu verlassen, da seine Brüder und er von den Taliban bedroht worden seien. Sein Bruder sei Lastkraftwagenfahrer beim amerikanischen Heer gewesen und sei im Zuge seiner Tätigkeit mit dem Tod bedroht worden. Ein Cousin sei von den Taliban getötet worden. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe der BF Sanktionen von den Taliban zu erwarten.
3. Am 06.12.2011 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seines Rechtsberaters als gesetzlicher Vertreter seitens des Bundesasylamtes, EAST Ost, einvernommen, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:
Seine bisherigen Angaben vor der Polizeiinspektion Villach entsprächen der Wahrheit. Er habe keine Beweismittel oder identitätsbezeugende Dokumente, die er in Vorlage bringen könnte.
Seine Muttersprache sei Farsi, er spreche aber auch Paschtu. Befragt, woher er wisse, dass er, wie in der Erstbefragung angegeben, am XXXX geboren sei, gab er an, er habe vor einiger Zeit seine Mutter gefragt. Diese habe ihm gesagt, er sei 17 1/2 Jahre alt. Er könne sein afghanisches Geburtsdatum nicht nennen. Er sei Analphabet.
ZU seinen Fluchtgründen führte er aus, dass sein Bruder XXXX für die Amerikaner als Fahrer gearbeitet habe. Die Taliban hätten seinen Bruder aufgefordert diese Arbeit zu beenden, sonst werde er umgebracht. Der BFsei ebenso wie sein jüngerer Bruder und sein älterer Bruder vor den Taliban geflohen. Sein Vater und ein Freund hätten die Flucht des BF organisiert. Er wisse nicht, wo seine Brüder jetzt seien. Er wisse nicht wie die Firma geheißen habe, für die der ältere Bruder gearbeitet habe. Sein Cousin XXXX habe auch für diese Firma gearbeitet und sei von den Taliban getötet worden. Seit seiner Ausreise aus Afghanistan habe der BF einmal mit seinem Vater gesprochen und ihm gesagt, dass er in Österreich sei. In der Heimat würden seine Eltern und seine dreizehnjährige Schwester leben. Die zwei Brüder seien verschollen.
4. Am 14.12.2011 wurde der Beschwerdeführer erneut vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, im Beisein der Rechtsberaterin als gesetzliche Vertreterin niederschriftlich einvernommen, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:
Es gehe ihm gut. Er leide an keiner lebensbedrohenden Erkrankung, aber er habe glaublich Asthma. Er nehme Medikamente ein. Er sei hier beim Arzt gewesen und habe etwas bekommen. Er nehme dieses Medikament täglich ein.
Seine bisherigen im Verfahren gemachten Angaben entsprächen der Wahrheit. Er habe weder hier noch in Afghanistan einen Personalausweis. Er habe auch nie irgendwelche anderen Dokumente besessen. Er habe in Österreich keine Familienangehörigen. Er befinde sich in staatlicher Grundversorgung. Er gehe noch nicht in einen Deutschkurs, aber demnächst. Er sei ledig und habe keine Kinder.
Seine Eltern würden im Moment in der Provinz Nangarhar, Distrikt XXXX leben. Das Haus gehöre ihnen. Sie hätten auch ein Grundstück. Er habe zwei Brüder und eine Schwester. Die Schwester lebe bei den Eltern. Seine zwei Brüder seien seit zirka eineinhalb Monaten auf der Flucht. Aufgefordert in afghanischer Zeitrechnung anzugeben, wann genau er Afghanistan verlassen habe, führte er aus, er wisse das Datum nicht, aber er sei seit zirka einem Monat da. Er habe das Datum seiner Ausreise nicht aufgeschrieben. Er habe damals sehr plötzlich weg müssen. Nachdem der BF in Wien angekommen sei, sei er am nächsten Tag in der Früh von der Polizei aufgegriffen worden. Danach habe er seine Familie angerufen und gefragt, wie lange es her sei, dass er Afghanistan verlassen habe. Es sei ihm gesagt worden, seit einem Monat. Sein Vater habe ihm diese Auskunft gegeben.
In Afghanistan sei er, nachdem er sich von seinen Eltern verabschiedet habe, etwa gegen 11.00 Uhr Vormittag mit dem Schlepper losgefahren und gegen 02.30 Uhr am gleichen Tag an der iranischen Grenze angekommen.
Seine zwei Brüder seien schon davor geflohen. In der Nacht, in der seine Brüder flohen, sei der BF nicht zu Hause sondern bei seinem Onkel mütterlicherseits gewesen. Als er dann in der Früh nach Hause kam, habe er seine Eltern sehr traurig gesehen und sie hätten gesagt, dass seine zwei Brüder fliehen hätten müssen. Zirka eine Woche danach habe auch der BF Afghanistan verlassen. Etwa zwei bis drei Tage nach dem Vorfall hätten seine Brüder beim Vater angerufen und gesagt, dass sie Afghanistan verlassen würden, da sie in Gefahr seien.
Seine Mutter habe drei Schwestern und zwei Brüder. Seine drei Tanten mütterlicherseits seien verheiratet und würden in der Provinz Nangarhar, in XXXX und XXXX, eine davon im Dorf XXXX, die andere im Dorf XXXX leben. Die beiden Onkel mütterlicherseits würden in XXXX, im Dorf XXXX leben. Sein Vater habe eine Schwester und zwei Brüder. Die zwei Brüder seines Vaters würden fast im selben Haushalt bei ihnen leben, jeder habe aber seinen getrennten Bereich. Sein Elternhaus sei ein großes Haus. Die Gärten seien durch kleine Wände getrennt. Auch seine Tante väterlicherseits lebe in ihrem Dorf XXXX. Sie sei dort verheiratet. Es sei ihnen sehr gut gegangen. Sie hätten auch einen Lastkraftwagen gehabt. Sein Bruder XXXX habe mit diesem Lastkraftwagen Waren für die Amerikaner transportiert. Außerdem hätten sie ein Grundstück gehabt. Sein Bruder XXXX sei zirka 19 1/2 Jahre alt und sein Bruder XXXX sei zirka 16 Jahre alt.
Der Bruder XXXX habe etwa ein bis eineinhalb Jahre für die Amerikaner gearbeitet. Er sei bis zu seiner Flucht dort beschäftigt gewesen. Sein Bruder habe für eine Kompanie der Amerikaner gearbeitet. Das sei eine Privatfirma. Es gebe dort eine private Firma, die mit den Amerikanern einen Vertrag habe. Sein Bruder habe die Ware der Amerikaner dann von einer Provinz in die andere transportiert. Er wisse den Namen der privaten Firma nicht. Sein Bruder sei Lenker gewesen und habe Lebensmittel und Kleidungsstücke transportiert. Diese Waren seien zuerst nach XXXX gebracht worden und von dort hätte sie sein Bruder in verschiedene Provinzen transportiert. Ab und zu sei die Ware auch in XXXX angekommen, von wo sein Bruder sie dann weitertransportiert habe. Sein Bruder habe diese Transporte nicht jeden Tag durchgeführt. Es sei darauf angekommen, wann die Ware angekommen sei. Er sei auch nur gefahren, wenn er wollte. Dabei habe der Bruder darauf geachtet, wie gut die Fahren bezahlt wurden und wie gefährlich die Fahrtrouten waren. Der BF wisse nicht wieviel sein Bruder dabei verdient habe, aber er habe für sie alle gesorgt, obwohl er selbst verheiratet sei.
Der BF habe in Afghanistan zirka acht oder neun Monate bis zu seiner Ausreise bei einem KFZ-Mechaniker in XXXX gearbeitet. Sein Gehalt habe gerade für die Hin- und Rückfahrt gereicht. Sein jüngerer Bruder sei keiner Beschäftigung nachgegangen. Der Vater sei einmal Lehrer in einer Moschee gewesen, übe den Beruf aber altersbedingt nicht mehr aus.
Der BF sei nie politisch aktiv gewesen und nicht vorbestraft. Jedoch werde nach seinem Bruder gesucht. Aus diesem Grund habe der Vater den BF aus Afghanistan weggeschickt, weil er gemeint habe, dass man dem BF etwas antun könnte. Mit Behörden oder staatsähnlichen Institutionen habe der BF nie Probleme gehabt. Nach seinem Bruder würden die Taliban suchen. Sein Bruder sei drei Mal von den Taliban gewarnt worden seine Arbeit niederzulegen. Eine Zeit lang habe er das auch getan, dann habe er wieder arbeiten müssen. Als der BF nicht zu Hause gewesen sei, sei das Haus der Familie von den Taliban angegriffen worden. Die Brüder hätten aber fliehen können. Sie seien über die Trennwände der Gärten gesprungen.
Davor seien Taliban innerhalb etwa eines Monates drei Mal persönlich zu ihnen nach Hause gekommen und hätten mit dem Vater gesprochen. Sie hätten ihm gesagt, er solle seinem Sohn ausrichten, dass dieser seine Arbeit verlassen müsse, sonst würden sie ihn umbringen. Der Vater habe dies dem Bruder ausgerichtet. Der BF habe das mitgehört. Als die Taliban wegen der Warnungen zu ihnen nach Hause gekommen waren, habe der BF geschlafen und der Bruder sei nicht zu Hause gewesen, da seine Fahrten in andere Provinzen meist mehrere Tage in Anspruch nahmen. Die Taliban seien immer später in der Nacht gekommen und hätten mit seinem Vater gesprochen. Nach diesem einen Monat sei dann ihr Haus von den Taliban angegriffen worden. Aufgefordert, das konkrete Datum des letzten Vorfalls anzugeben, führte der BF aus, er könne das nicht.
Befragt, woher er von diesem Angriff durch die Taliban bei ihm zu Hause wisse, antwortete der BF, er sei in der Früh vom Haus seines Onkel mütterlicherseits nach Hause gekommen. Seine Eltern hätten geweint und seien sehr traurig gewesen. Sie hätten erzählt, was in der Nacht geschehen sei. Nach diesem Vorfall habe sein Vater mit Hilfe eines Freundes mit einem Schlepper gesprochen und habe den BF eine Woche nach diesem Vorfall aufgefordert, Afghanistan mit dem Schlepper zu verlassen. Zirka drei Tage später seien sie losgefahren: ein Freund seines Vaters habe ihn zu Hause abgeholt und dann dem Schlepper übergeben. Befragt, woher die Barmittel für die Bezahlung des Schleppers gestammt haben, antwortete er, es sei ihnen finanziell gut gegangen. Sie hätten Geld zu Hause gehabt. Sie hätten auch ein Grundstück und ein Auto gehabt. Damit meine er den oben erwähnten Lastkraftwagen. Im Falle der Rückkehr in seine Heimat habe der BF Angst, dass man ihn anstelle seines Bruders töte.
Befragt, für wie lange sein Bruder, aufgrund der Warnung durch die Taliban, seine Arbeit niedergelegt habe, antwortete er, er sei zirka einen Monat und 20 Tage lang nicht mehr in die Arbeit gegangen. Befragt, woher er das wisse, gab er an, sie hätten ja gemeinsam gewohnt. Befragt, ob die Ehefrau seines Bruders ebenfalls in ihrem Elternhaus gelebt habe, bejahte er dies und gab an, sie hätten auch Kinder, die ebenfalls dort wohnen würden. Bei seiner Ausreise habe sein Bruder zwei Kinder gehabt, seine Schwägerin sei aber zum damaligen Zeitpunkt schwanger gewesen.
Sein Cousin sei im Security-Bereich tätig gewesen und sein Bruder als Lenker. Die Unterlagen, die die Arbeit seines Bruders für diese Firma beweisen würden, könne er nicht vorlegen, da er nicht wisse, wo sein Bruder sich aufhalte, aber die von seinem Cousin väterlicherseits könne er später vorlegen.
5. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 16.12.2011, Zahl: 11 14.462-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).
Begründend führte das Bundesasylamt insgesamt aus, dass aufgrund der aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten bei den Kernaussagen seines Fluchtvorbringens seinen Erklärungen jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen sei und sein diesbezügliches Vorbringen nicht als Sachverhalt festgestellt werden könne. Die Behörde gehe davon aus, dass es sich bei seinen äußerst vagen und allgemein gehaltenen Ausführungen vielmehr um ein konstruiertes und für Afghanen übliches standardisiertes Vorbringen handle und er nicht aufgrund irgendeiner Gefährdung die Heimat verlassen habe, sondern lediglich der Wunsch nach Veränderung das Motiv für die Ausreise gewesen sei.
Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. aus, dass der Beschwerdeführer insgesamt beurteilt vor der Asylbehörde etwas vorgebracht habe, womit er dem Glaubhaftigkeitsanspruch des Asylgesetzes 2005 nicht gerecht zu werden vermocht habe. Er sei demnach nicht Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention.
Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt II. aus, dass in seinem Fall nicht von einer Glaubhaftmachung der Fluchtgründe gesprochen werden könne, weshalb auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im erwähnten Sinne ausgegangen werden könne. Dass er in Hinblick auf seine glaublich leichte Asthma-Erkrankung einer lebensnotwendigen Therapie bedürfe, habe er nicht behauptet. Seine Familienangehörigen würden nach wie vor in Afghanistan leben. Seine Familie besitze neben einem Lastkraftwagen auch ein Grundstück. Seinen Angaben zufolge gehe es seiner Familie sehr gut. Hinzu komme, dass er ein arbeitsfähiger junger Mann sei, der in der Lage sein werde, selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Dass ihm aufgrund der allgemeinen Versorgungssituation eine Rückkehr dorthin nicht möglich oder nicht zumutbar sei, habe er nicht behauptet.
Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesasylamt rechtlicherseits aus, dass das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden könne. Hinsichtlich des Privatlebens des Beschwerdeführers führte das Bundesasylamt eine Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 Europäische Menschenrechtskonvention durch und kam zu dem Schluss, dass die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung seinem privaten Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegen würden. Trotz familiärer und/oder privater Anknüpfungspunkte sei seine Ausweisung zur Erreichung des angeführten und in Art. 8 Abs. 2 Europäische Menschenrechtskonvention genannten Zieles gerechtfertigt.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde, worin im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass er jedenfalls in der Lage gewesen wäre detailliertere Angaben zu seinem Fluchtvorbringen zu machen. Die belangte Behörde habe jedoch jegliches Nachfragen unterlassen und somit ihre Ermittlungspflicht nach § 18 AsylG verletzt. Zudem sei er ein unbegleiteter minderjähriger Flüchtling gewesen, sodass die belangte Behörde eine noch stärkere Manuduktionspflicht treffe. Auch dies habe die Behörde in grober Weise verletzt. Seine Aussagen vom 30.11.2011 und 06.12.2011 würden sich nicht widersprechen. Es werde ihm vorgehalten, dass er den Tod seines Cousin nicht beziehungsweise sehr spät erwähnt habe. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass er sich in der Einvernahme in einer sehr angespannten Situation befunden habe. Der Einvernehmende habe ihn zu keinem Zeitpunkt bezüglich seines Cousins befragt. Erst am Schluss sei ihm aufgefallen, dass er von seinem Cousin nichts erzählt habe. Über Fragen der Rechtsberaterin sei seitens der Behörde abgelehnt worden noch Fragen zu seinem Cousin zu stellen. Hinsichtlich der allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage in seinem Herkunftsstaat wurde auf ein Erkenntnis des Asylgerichtshofs verwiesen, wonach aus den Feststellungen zur Situation in Afghanistan hervorgehe, dass die Sicherheits- und Versorgungslage im ganzen Land prekär sei. Zudem wurde auf ein Themendossier von ACCORD vom 12.01.2012 zur Sicherheitslage in Afghanistan verwiesen. Weiters wurde der Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe (Afghanistan: Schutzfähigkeit der Afghan National Police und Sicherheitssituation in Kabul, 20.10.2011) der Beschwerde angefügt.
Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof beantragt.
7. Mit Beschluss vom 20.08.2012 wurde die Beschwerde gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG seitens des Asylgerichtshofs als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde insgesamt ausgeführt, dass die Beschwerde zwar rechtzeitig erhoben worden sei, jedoch gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG unzulässig sei, da der Bescheid dem Beschwerdeführer nicht wirksam zugestellt und damit nicht erlassen worden sei. Der Bescheid sei nämlich dem Beschwerdeführer persönlich am 02.02.2012 zugestellt worden, obwohl das Bundesasylamt aufgrund der damaligen Beweislage nicht davon ausgehen habe können, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt tatsächlich bereits volljährig gewesen sei. Das Bundesasylamt sei bei Erlassung des Bescheides offenkundig von einem Geburtsdatum XXXX ausgegangen, ohne dass sich aus den Angaben des Beschwerdeführers oder anderen Beweismitteln ergeben habe, dass er genau zu Jahresbeginn geboren sei. Er habe vielmehr bei seinen Einvernahmen Anfang Dezember 2011 angegeben, er habe vor einiger Zeit von seiner Mutter gehört, dass er 17 1/2 Jahre alt sei. Der Asylgerichtshof gehe allerdings davon aus, dass der Beschwerdeführer nunmehr auch nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers volljährig sei, sodass eine Zustellung an den Beschwerdeführer nunmehr rechtlich wirksam wäre. Zudem wurde darauf verwiesen, dass der Bescheid, wäre er in dieser Form wirksam erlassen worden, an inhaltlichen Mängeln leiden könnte, dies insbesondere in Bezug auf fehlende oder zum Zeitpunkt des angefochtenen Bescheids teilweise veralteten Quellen im Hinblick auf die aktuelle Sicherheitslage in Afghanistan.
8. Mit Schreiben vom 04.09.2012 gab Rechtsanwalt Dr. Max Kapferer die Übernahme der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers bekannt und führte in seinem Schreiben an, dass der Antragsteller seit vier Jahren an schwerem Asthma und Allergien leide. Er sei körperlich kaum belastbar und benötige bei seinen alltäglichen Verrichtungen Hilfe. Als Nachweis für seinen Gesundheitszustand wurden ein Befund der Mühl-Speiser-Bauer-Spitzauer und Partner, Fachärzte für medizinische und chemische Labordiagnostik OG vom 24.02.2012, ein ärztlicher Befund samt Verordnung eines Medikaments von Dr. Stefan Schügerl, Facharzt für Lungenkrankheiten vom 22.02.2012 sowie Befundberichte des Landesklinikums Wiener Neustadt vom 06.02.2012 und 07.02.2012 in Vorlage gebracht. Der Beschwerdeführer lebe jetzt in Tirol, weshalb um die Abtretung des Aktes an das Bundesasylamt Innsbruck ersucht werde.
Aus einem Aktenvermerk des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 07.09.2012 geht hervor, dass aufgrund der gesundheitlichen Verfassung des Beschwerdeführers ausnahmsweise eine Abtretung an das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, erfolgt sei.
9. Am 26.11.2012 wurde der Beschwerdeführer erneut vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, im Beisein seines rechtsfreundlichen Vertreters niederschriftlich einvernommen, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:
Er leide an Asthma, er habe auch eine Milbenallergie, die sich auf die Atemwege auswirke. Er nehme einen Spray, dessen Namen er aber nicht wisse. Früher habe er mehrere verschiedene Sprays genommen. Seit fünf Monaten nehme er nur noch diesen einen Spray. Befragt, ob er regelmäßig zum Arzt gehe, bejahte er dies und gab an, er gehe zu Dr. Wechselberger, wenn er wieder seinen Spray brauche. Der habe ihn an einen Facharzt verwiesen. Er sei das letzte Mal am 19.11.2012 beim Arzt gewesen. Er habe dieses Problem schon seit zirka fünf Jahren. Er sei in der Heimat auch behandelt worden. Er habe verschiedene Medikamente bekommen, zwei verschiedene Sprays und verschiedene Tabletten. Er könne sich aber nicht an die Namen erinnern. Die Medikamente seien hier natürlich besser. Die Medikamente in Afghanistan hätten auch gewirkt, aber nicht so gut. Befragt, wie er in der Heimat mit der Asthmaerkrankung gelebt habe, antwortete er, schwer, er sei praktisch arbeitsunfähig gewesen. In den letzten fünf Monaten sei die Lage für ihn psychisch unerträglich gewesen, deshalb habe er für zirka fünf Monate als Automechaniker gearbeitet, das sei aber sehr schwer gewesen.
Sein Vater und seine Mutter seien jetzt in XXXX. Seine Schwester sei auch bei ihnen. Seine Familie sei aus Afghanistan ausgereist, als der BF bereits in Österreich war. Ihr Haus stehe jetzt leer. Der BF habe seit etwa sechs Monaten keinen Kontakt zu seinen Eltern und zu seinen Brüdern, wisse aber, dass auch seine zwei Brüder in XXXX seien.
Der BF habe keine Schule besucht. Er habe fünf Monate als Automechaniker gearbeitet, er habe aber keine Ausbildung gemacht. Damals habe er zirka 250 bis 300 Afghani pro Woche verdient. Das seien nur die Fahrtkosten gewesen. Sein Bruder XXXX habe für die Amerikaner als Fahrer gearbeitet mit einem eigenen Personenkraftwagen, einer Art Kastenwagen. Er habe die Familie versorgt. Sein Bruder sei von den Amerikanern gut bezahlt worden. Wovon seine Familie jetzt in Pakistan jetzt lebe, wisse der BF nicht genau, er habe aber gehört, dass der Bruder für jemand anderen als LKW-Fahrer arbeite.
In Afghanistan habe sein Vater einen kleinen Lastkraftwagen besessen. Sein Bruder habe im Auftrag der Amerikaner mit diesem Lastkraftwagen Waren transportiert. Die Amerikaner hätten immer gesagt, wo er was einladen und wohin liefern solle. Diese Aufträge seien immer sehr gefährlich gewesen, der Bruder habe sein Leben riskiert. Die Amerikaner hätten das gewusst und ihn deshalb sehr gut bezahlt.
Die Familie habe dann drei Drohbriefe von den Taliban erhalten. Die Taliban hätten drei Mal seinen Vater kontaktiert und ihn ausdrücklich bedroht, dass sein Bruder die Tätigkeit für die Amerikaner sofort aufgeben solle. Die Taliban hätten gesagt, dass sie genau wissen würden, was sein Bruder mache, mit welchem Verkehrsmittel er unterwegs sei. Das alles sei vom Islam her verboten und illegal. Der Vater sei aufgefordert worden, den Bruder zu stoppen und sein Auto nicht mehr für die Amerikaner zur Verfügung zu stellen. Wo sie gewohnt hätten, habe es wenige Häuser gegeben. Ein paar Häuser weiter sei das Haus seines Onkels väterlicherseits gewesen. In einigem Abstand hätten auch weitere Verwandte von ihnen gelebt.
Als der BF eines Morgens von seinem Onkel mütterlicherseits, nach Hause gekommen sei, habe er gesehen, dass seine Mutter und sein Vater sehr besorgt waren. Seine Brüder seien nicht da gewesen. Sein Vater habe erzählt, dass die Taliban da waren und seinen Bruder gesucht hätten. Seine beiden Brüder XXXX und XXXX seien von Haus zu Haus geflüchtet und seien den Taliban entwischt. Die Brüder seien über die Gartenmauern in die Gärten der Verwandten geklettert. So seien sie in das Haus des Onkels väterlicherseits gelangt.
Der Vater habe sich nun große Sorgen um den BF gemacht. Er habe gemeint, dass die Taliban alle Brüder umbringen würden. Er habe mit einem Freund gesprochen. Dieser Freund habe für ihn die Flucht organisiert. Das habe ungefähr vier Tage gedauert, dann habe er Afghanistan verlassen. Als der BF Österreich erreicht habe, habe er mit seinem Vater telefoniert. Dieser habe ihm erzählt, dass seine Brüder sofort nach dem Vorfall nach Pakistan geflüchtet seien. Vor zirka fünf Monaten habe der BF erfahren, dass sein Vater auch die Heimat verlassen habe und nach Pakistan zu seinen Brüdern geflüchtet sei. Sein Vater sei alt und krank und komme nicht alleine zurecht.
Befragt, ob sein Bruder für eine bestimmte amerikanische Firma gearbeitet habe, antwortete der BF, das wisse er nicht. Er habe die Waren meistens am Flughafen erhalten. Dort habe er erfahren, wo er die Waren hinbringen sollte. Die Ziele seien unterschiedlich gewesen. Das Fahrzeug sei ein japanischer Kleinlastkraftwagen der Marke "Hino" gewesen und habe die Farbe blau gehabt. Sein Bruder habe früher für jemanden als Lastkraftwagenfahrer gearbeitet. Dabei habe er Geld gespart und den Lastkraftwagen gekauft. Befragt, ob das Fahrzeug jetzt seinem Vater oder seinem Bruder gehört habe, antwortete er, das könne man nicht unterscheiden. Alles was die Familie habe, gehöre dem Vater. Befragt, wie lange sein Bruder für die Amerikaner gearbeitet habe, antwortete er, das wisse er nicht, seit mehreren Jahren. Befragt, wie sein Bruder an diese Beschäftigung gekommen sei, gab er an, es habe keinen Arbeitsvertrag gegeben. Wenn man dort einen Lastkraftwagen besitze, könne man so einen Transportauftrag von den Amerikanern bekommen. Wenn man das ein paar Mal mache, bekomme man mehrere Aufträge. Am Flughafen gebe es eine Transportfirma. Sein Bruder sei dort hingegangen und habe gesagt, dass er bereit sei, die Waren von den Amerikanern zu transportieren. Das Risiko sei für einen Afghanen sehr groß, deshalb würden das nicht viele machen. Er wisse nicht so genau, welche Waren sein Bruder transportiert habe, meistens Lebensmittel. Der Bruder habe mit der Ladung nichts zu tun gehabt. Die Ladefläche sei voll geladen worden. Sein Bruder sei dann mit der Ladung irgendwohin gefahren. Sein Bruder habe gut verdient. Befragt, wieviel er ungefähr verdient habe, antwortete er, das wisse er nicht, er habe auch nie gefragt. Er wisse nur, dass er das Geld immer in XXXX nach der Rückfahrt bekommen habe.
Befragt, wie genau sein Bruder bedroht worden sei, führte er aus, man habe mehrfach mit seinem Vater gesprochen. Die Taliban würden das immer als letzte Warnung formulieren. Man sage häufig Drohbrief dazu, einen schriftlichen Brief oder eine schriftliche Warnung habe es aber nicht gegeben. Die Drohungen seien alle mündlich gewesen. Drei Mal habe man seinen Vater aufgefordert, seinen Bruder zu stoppen. Einige Zeit davor sei sein Cousin XXXX, der Sohn seines Onkels väterlicherseits, von den Taliban in XXXX ermordet worden. Dieser habe auch für die Amerikaner gearbeitet. Sein Vater habe so ein Schicksal verhindern wollen. Befragt, wann genau die Taliban zu seinem Vater gekommen seien, gab er an, er wisse das Datum nicht. Die Taliban seien aber immer zwischen Mitternacht und zwei Uhr gekommen. Sie hätten heftig geklopft. Als sein Vater aufgemacht habe, hätten sie gesagt, dass sie sie gewarnt hätten und, dass sein Vater seinen Bruder immer noch nicht gestoppt habe. Das war auf jeden Fall im Jahr 2011, mehr wisse er nicht. Er habe die Drohungen nicht selbst wahrgenommen. Er sei immer bei seinem Onkel mütterlicherseits gewesen. Dieser habe keine Kinder, seine Großmutter lebe auch dort. Deshalb habe er dort viel Zeit verbracht, meistens habe er dort übernachtet. Sein Vater habe ihm von den Drohungen erzählt. Befragt, wie sein Vater auf die Drohungen reagiert habe, antwortete er, sein Vater habe den Taliban immer geantwortet, dass er mit seinem Bruder reden werde. Einmal habe sein Vater seinen Bruder sogar wirklich aufgefordert, die Tätigkeit für die Amerikaner zu beenden. Sein Vater habe gemeint, dass die Drohungen dieses Mal wirklich sehr ernst gewesen seien. Sein Bruder sei dann tatsächlich ein paar Wochen zu Hause gewesen und habe nicht mehr für die Amerikaner gearbeitet. Das habe aber finanzielle Konsequenzen gehabt, das habe auch sein Vater gespürt. Als sein Bruder noch einmal Waren für die Amerikaner transportiert habe, hätte die Taliban seinen Bruder mitnehmen wollen, er sei aber geflüchtet. Befragt, warum die Taliban seinen Bruder nicht persönlich bedroht hätten, gab er an, sein Bruder sei kaum zu Hause gewesen, er sei immer bei der Arbeit gewesen. Er wisse nicht, ob sein Bruder den Amerikanern von den Drohungen erzählt habe. Befragt, warum er nicht gleich mit den Brüdern die Heimat verlassen habe, gab er an, als er nach Hause gekommen sei, seien die Brüder schon weg gewesen. Er wisse nicht, wo die Brüder damals gewesen seien, als die Taliban zu Hause aufgetaucht seien, da er ja auch nicht zu Hause gewesen sei. Befragt, warum sein jüngerer Bruder dann auch gleich die Heimat verlassen habe, gab er an, sein jüngerer Bruder XXXX sei auch zu Hause gewesen. Wenn die Taliban einen von ihnen erwischt hätten, wäre es zu spät gewesen.
Sein Vater sei ein alter Mann, solche Personen würden die Taliban nicht umbringen. Befragt, ob er wisse wie viele Personen bei ihm zu Hause gewesen seien, gab er an, laut seinem Vater viele, er wisse es nicht genau. Es seien aber über zehn Personen gewesen. Es habe keine körperlichen Übergriffe gegeben. Er wisse nicht, ob die Taliban noch einmal zu ihm nach Hause gekommen seien, nachdem er beziehungsweise seine Brüder ausgereist seien. Er habe seinen Vater nicht danach gefragt. Dieser habe ihm auch nichts derartiges erzählt. Er habe nach der Ausreise nur einmal mit seinem Vater telefoniert.
Seine Familie habe nicht die staatlichen Behörden oder ausländische Truppen von diesem Vorfall informiert. Das hätte nichts gebracht. Man könne gegen die Taliban keine Anzeige erstatten. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst davor, von den Taliban getötet zu werden. Befragt, warum er nicht in eine andere Stadt oder in einen anderen Landesteil gezogen sei, gab er an, die Taliban seien überall in Afghanistan, sie hätten ihn überall in Afghanistan finden können. Er habe keine Verwandten oder Freunde in Kabul. Er sei nur über Kabul ausgereist.
Er mache seit zirka zwei Monaten einmal in der Woche einen Deutschkurs. Er sei in keinem Verein Mitglied. Er stehe in der Grundversorgung. Er sei seit seiner Einreise keiner legalen Beschäftigung nachgegangen. Er habe keine nahen Bindungen zu Österreich. Er habe keine nahen Verwandten oder Familienangehörige in Österreich. Zwei Onkel väterlicherseits würden noch in XXXX in Eigentumshäusern leben. Zwei Onkel mütterlicherseits würden im Dorf XXXX in Eigentumshäuser leben, das sei in der unmittelbaren Nähe von XXXX. Eine Tante väterlicherseits lebe auch in einem Eigentumshaus in XXXX. Zwei Tanten mütterlicherseits würden auch in XXXX in Eigentumshäusern leben. Er habe momentan keinen Kontakt zu seinen Verwandten in der Heimat.
Als Nachweis für seinen Gesundheitszustand wurden drei Arztberichte von MR Dr. Günter Ott, Facharzt für Lungenkrankheiten, Facharzt für Arbeitsmedizin, gerichtlich beeideter Sachverständiger, in Vorlage gebracht.
10. Am 27.11.2012 wurde seitens des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, eine Anfrage an die Staatendokumentation hinsichtlich der medizinischen Versorgung des Beschwerdeführers in der Provinz Nangarhar übermittelt, welche zur Beantwortung an die Internationale Organisation für Migration Wien weitergeleitet wurde.
11. Am 11.12.2012 langte beim Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, eine Mitteilung der rechtsfreundlichen Vertretung ein, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer an schwerem Asthma und Allergien leide. Die Krankheiten seien chronisch, eine vollständige Heilung sei nicht möglich, lediglich eine Milderung der Symptome. Er benötige täglich XXXX und XXXX. Der Beschwerdeführer finde laut den Länderfeststellungen in Afghanistan mit Sicherheit keine ausreichende und leistbare Gesundheitsversorgung vor. Die von ihm benötigten Medikamente würden nicht vertrieben beziehungsweise seien sie unerschwinglich.
12. Die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 21.12.2012 ergab, dass die Behandlung von Asthma Bronchiale in Nangarhar behandelbar sei. Die benötigten Medikamente beziehungsweise Wirkstoffe seien in Afghanistan verfügbar. Die Behandlung erfolge kostenfrei. Es seien nur die Medikamente kostenpflichtig. Die monatlichen Behandlungskosten würden zirka 1380 Afghani (28 (US-Dollar) betragen. Das durchschnittliche Mindesteinkommen seien 200 US-Dollar. Die Kosten seien vom Patienten zu tragen. Es gebe keine Nichtregierungsorganisationen, welche diesbezüglich Unterstützung anbieten.
Der rechtsfreundlichen Vertretung wurde die Möglichkeit eingeräumt innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme zur Anfragebeantwortung der Staatendokumentation abzugeben.
13. Mit Schreiben vom 08.01.2013 teilte die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers zur Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 21.12.2012 zusammengefasst mit, dass die zentrale Passage der Anfragebeantwortung gravierend falsch übersetzt worden sei und auch inhaltlich falsch sei. Es stehe nicht im englischen Text, dass die benötigten Medikamente beziehungsweise Wirkstoffe erhältlich seien. Dass die "monatlichen Kosten" 28 US-Dollar betragen würden, sei im Deutschen aus dem Zusammenhang gerissen angeführt. Im Englischen würden die Medikamente am Bazaar bereitet werden, dies sei nicht übersetzt worden. Selbst bei auslegender Interpretation und angenommener inhaltlicher Richtigkeit seien bei einem durchschnittlichen afghanischen Jahreseinkommen von 200 US-Dollar die Behandlung/Wirkstoffe unerschwinglich.
14. Mit Verfahrensanordnung vom 15.01.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs.1 AsylG die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH als Rechtsberater für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof amtswegig beigegeben.
15. Das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, wies mit Bescheid vom 11.01.2013, Zahl: 11 14.462-BAI, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).
Begründend führte das Bundesasylamt zunächst hinsichtlich seines Gesundheitszustandes aus, dass sich aufgrund seiner eigenen Angaben und den vorgelegten ärztlichen Unterlagen ergebe, dass er an Asthma Bronchiale sowie einer Milbenallergie leide und aktuell das Asthmaspray XXXX nehme. Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 21.12.2012 sei der Schluss zu ziehen, dass seine Asthmaerkrankung auch in Nangarhar behandelbar sei und das Medikamente XXXX beziehungsweise Wirkstoffe auch in der Heimat erhältlich seien. Laut seinen eigenen Angaben habe er auch in der Heimat an Asthma gelitten und sei in der Heimat erfolgreich behandelt worden. Es sei ihm auch möglich gewesen einen Beruf auszuüben. Es sei für die Behörde nicht ersichtlich, dass es sich um eine akut lebensbedrohliche Erkrankung handeln würde, welche ihn im Falle einer Abschiebung einem realen Risiko einer lebensbedrohlichen Gesundheitsverschlechterung aussetzen würde. Der Einwand, dass die Anfragebeantwortung nicht richtig übersetzt worden sei, könne entsprechend dem englischen Original als widerlegt angesehen werden. Der Umstand, dass die Medikamente am Bazaar bereitet werden würden, ändere nichts an der Tatsache, dass das Medikament XXXX beziehungsweise die enthaltenen Wirkstoffe erhältlich seien. Dem Vorbringen des gesetzlichen Vertreters, die Medikamentenkosten seien unerschwinglich, sei entgegenzuhalten, dass es sich bei den Angaben zum Einkommen um eine absolute Untergrenze handle. Zudem habe der Beschwerdeführer selbst angegeben in der Heimat Sprays bekommen zu haben, welche auch geholfen hätten. Er habe diesbezüglich nicht vorgebracht, zur Aufbringung der Kosten nicht in der Lage zu sein. Es handle sich zudem bei IOM um eine renommierte, Einrichtung, welche gründliche Recherchen durchführe.
Da die Behörde hinsichtlich seines Alters von seinen eigenen Angaben anlässlich der Erstbefragung ausgegangen sei, könne daraus mit Sicherheit geschlossen werden, dass er zum Zeitpunkt der neuerlichen Einvernahme vor der Außenstelle Innsbruck und zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung jedenfalls volljährig gewesen sei.
Begründend führte das Bundesasylamt zu seinen Angaben zum Ausreisegrund zusammenfasst aus, dass diese widersprüchlich, nicht nachvollziehbar, nicht plausibel, total vage und schemenhaft und daher im Endergebnis auch nicht glaubwürdig seien. Er habe sich zwar bemüht im Rahmen der ihm gebotenen Möglichkeiten einer freien Erzählung eine zusammenhängende Geschichte zu präsentieren, jedoch hätten sich auf näheres Nachfragen Ungereimtheiten und Ungenauigkeiten in seinem Aussageverhalten offenbart, welche sein Vorbringen letztlich in einem wenig glaubhaften Licht erscheinen ließen. So habe er nicht beantworten können, ob sein Bruder für eine bestimmte amerikanische Firma und wie lange er für die Amerikaner gearbeitet habe. Vage sei auch schließlich seine Antwort auf die Frage, welche Waren sein Bruder transportiert habe. Er habe weiters keine Angaben dazu machen können, wie viel sein Bruder damit verdient habe. Vage und oberflächlich seien auch seine Angaben in Bezug auf die Frage, wann genau die Taliban zu seinem Vater gekommen seien und in welchem Jahr und Monat die Drohungen in etwa gewesen seien. Er habe weder etwas dazu sagen können, ob sein Bruder den Amerikanern von den Drohungen erzählt habe, noch habe er Auskunft darüber geben können, wann es das erste Mal zu einer solchen Bedrohung gekommen sei. Er habe auch nicht gewusst, wie lange vor seiner Ausreise es zur ersten Drohung gekommen sei. Auch wo sich seine Brüder zum Zeitpunkt, als die Taliban zu Hause aufgetaucht seien, aufgehalten hätten, habe er nichts sagen können. Er habe sich nur vage und wenig aussagekräftig auf die Frage äußern können, ob er wüsste, wie viele Personen bei ihm zu Hause gewesen seien. Schließlich habe er auch nicht gewusst, ob die Taliban nachdem die Brüder ausgereist seien, noch einmal zu ihm nach Hause gekommen seien. Es erscheine zudem nicht nachvollziehbar, dass sein Bruder XXXX selbst zu keinem Zeitpunkt Kontakt zu den Taliban gehabt habe. Als Indiz gegen das tatsächliche Bestehen der behaupteten Verfolgungsgefahr spreche schließlich auch, dass er selbst niemals Kontakt zu den Taliban gehabt habe und es auch zu keinem Zeitpunkt Übergriffe auf ihn persönlich gegeben habe. Auch der Umstand, dass er sein Vorbringen in Bezug auf angebliche Drohungen in keinster Weise auf persönliche Wahrnehmungen stützen habe können, rücke seine Angaben zusätzlich in ein zweifelhaftes Licht. Auch seine Angaben hinsichtlich seines Cousins seien der Behörde als zu vage und zu oberflächlich erschienen. Als gewichtiges Anzeichen für die Unwahrscheinlichkeit der behaupteten Bedrohungssituation sei es nach Ansicht der Behörde zudem zu werten gewesen, dass seine Familie die staatlichen Behörden oder die ausländischen Truppen nicht von den Bedrohungen informiert habe. Es erscheine äußerst zweifelhaft, dass gerade jemand wie sein Bruder, der für die Amerikaner gearbeitet haben sollte, die ausländischen Truppen nicht von einer derartigen Bedrohungssituation in Kenntnis gesetzt haben sollte. Schließlich habe es auch gegen seine Glaubwürdigkeit gesprochen, dass er bis zum Schluss des Verfahrens keinerlei Beweismittel vorgelegt habe.
Die Behörde sei in gesamtheitlicher Betrachtungsweise seines Vorbringens zu dem Schluss gelangt, dass die von ihm geschilderten Fluchtgründe mangels Konkretisierung und Nachvollziehbarkeit sowie vor dem Hintergrund der dargelegten unplausiblen und unlogischen Passagen nicht den Tatsachen entspreche, weshalb ihm die Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen sei. Es könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass er begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht habe.
Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. aus, dass die Behörde in dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr erachtet habe, sodass die vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es sei auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen. Alternativ zu den vorstehenden Ausführungen sei anzuführen, dass von einer gänzlichen Schutzunfähigkeit- und -unwilligkeit der afghanischen Behörden bei Verfolgungshandlungen durch die Taliban nicht gesprochen werden könne.
Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt II. aus, dass weder aus seinen Angaben zu den Asylgründen noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens im konkreten Fall ersichtlich sei, dass jene gemäß der Judikatur des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandeschaffung seiner Person im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortung liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention erscheinen zu lassen. Es hätten im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auch keine Umstände ermittelt werden können, dass er aufgrund persönlicher Eigenschaften oder der beruflichen oder sozialen Stellung einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sei beziehungsweise im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wäre.
Es könne auch nicht erkannt werden, dass in seinem Herkunftsort XXXX, Provinz Nangarhar, eine derart desaströse Sicherheitslage vorliege, dass jeder dort Ansässige oder dorthin Zurückkehrende einer realen Gefahr einer Menschenrechtsverletzung ausgesetzt sei. Aufgrund der vorliegenden Länderberichten könne von keinem derart desaströses Bild von der Sicherheitslage in seinem Herkunftsort in der Provinz Nangarhar gesprochen werden, dass von einer derart extremen Gefahrenlage, welche eine Ausweisung vor dem Hintergrund des Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention in jedem Fall widersprechen würde, ausgegangen werden müsste.
Es könne nach Ansicht der Behörde im Fall des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden, dass es ihm unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse im Falle der Rückkehr nach Afghanistan durchaus möglich und zumutbar sei, von der Hauptstadt Kabul aus in seinen Heimatort in der Provinz Nangarhar zu gelangen. Er verfüge an seinem Heimatort nach wie vor über familiäre beziehungsweise soziale Anknüpfungspunkte. Er verfüge schließlich auch über Berufserfahrung als Automechaniker. Auf dieser Grundlage sei davon auszugehen, dass es ihm nach seiner Rückkehr wieder möglich sei, für seinen Unterhalt durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit aufzukommen, zumal er erwachsen und offensichtlich erwerbsfähig sei. Es sei auch davon auszugehen, dass er sich auch ohne familiäre Anknüpfungspunkte in Kabul niederlassen könnte, da er als erwerbsfähig und alleinstehend anzusehen sei. Ausgehend von den aktuellen Feststellungen zur Situation in Afghanistan könne die Sicherheitslage in Kabul als vergleichsweise sicher angesehen werden. Schließlich könne er auch auf die finanzielle Unterstützung durch seine angeblich in XXXX lebenden Verwandten zählen, da ihm diese auch von dort aus finanzielle Unterstützung zukommen lassen könnten. Es seien schließlich auch keine lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen feststellbar, welche seine Ausweisung als unzulässig im Lichte des Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention erscheinen lassen würden.
Letztlich wurde hinsichtlich seines Gesundheitszustandes unter Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ausgeführt, dass in seinem Fall nicht zu Tage getreten sei, dass er einem Risiko ausgesetzt sei, nach der Rückkehr unter qualvollen Umständen zu sterben, im Gegenteil leide er seit fünf Jahren an Asthma und sei auch in der Heimat effizient behandelt worden. Allenfalls entstehende Kosten können keine Rechtfertigung für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz darstellen, zumal er auch über Verwandte verfüge, die ihn bei der Begleichung der Arzneikosten unterstützen könnten.
Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesasylamt rechtlicherseits aus, dass in seinem Fall kein Familienbezug in Österreich vorliege. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen würden somit keine Hinweise auf das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention bestehen. Hinsichtlich des Privatlebens des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels sonstiger Begründungen ein schützenswertes Privatleben nicht entstanden sei. Aufgrund dieser Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung dringend zur Erreichung der Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention genannten Ziele geboten sei. Es seien auch keine weiteren Umstände ersichtlich, die für eine gegenteilige Entscheidung zu seinen Gunsten sprechen würden.
16. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde, worin im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Beweiswürdigung der belangten Behörde konstruiert und unrichtig sei und die Schilderung des Beschwerdeführers im Gegenteil überaus ausführlich, detailreich und lebensnah sei. Im Ergebnis sage die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer eine zu wenig enge Bindung zu seinen Brüdern, seinem Vater und seinem Cousin gehabt habe und deshalb zu wenig gewusst habe. Somit habe die belangte Behörde keine Beweiswürdigung vorgenommen, sondern einzelne Angaben des Beschwerdeführers mit eigenen höchstpersönlichen Erfahrungen und der eigenen Familienaufstellung verglichen und, weil die Angaben in der eigenen Vorstellung vom Leben keine Deckung gefunden hätten, das gesamte fluchtrelevante Vorbringen als unglaubwürdig abqualifiziert. Bei unvoreingenommener Beweiswürdigung hätte die belangte Behörde den Angaben des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit zuerkennen müssen. Zur Überprüfung der Richtigkeit seiner Angaben hätte die belangte Behörde ein unabhängiges länderkundliches Sachverständigengutachten im Herkunftsort einholen müssen. Dies hätte auch zwanglos ergeben, ob das Haus des Beschwerdeführers wirklich noch existiere und ob jemand beziehungsweise wer dort jetzt wohne.
Die Beweiswürdigung zur Verweigerung des Refoulmentschutzes sei unrichtig. Er finde laut Länderfeststellungen in Afghanistan mit Sicherheit keine ausreichende und leistbare Gesundheitsvorsorge vor. Die von ihm benötigten Medikamente würden nicht vertrieben werden beziehungsweise seien unerschwinglich.
Zudem halte der Beschwerdeführer seine Einwände gegenüber der Anfragebeantwortung aufrecht und fechte die darauf gestützte Beweiswürdigung der belangten Behörde an. Die Medikamente seien jetzt offensichtlich unerschwinglich und seine Situation eine andere, ohne das Familieneinkommen, welches aus der Zusammenarbeit mit dem Amerikanern resultiere. Zudem seien die Feststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan unvollständig und werde diese Situation geschönt dargestellt.
Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof beantragt.
Seit 1.1.2014 (Inkrafttreten des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes) wird das Verfahren durch das Bundesverwaltungsgericht fortgesetzt.
Anlässlich der am 2.9.2014 beim Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung machte der BF folgende ergänzende Angaben:
Sein älterer Bruder sei schon vor der Zeit, in der er für die Amerikaner gearbeitet hatte, mit Warentransport erwerbstätig gewesen. Als der BF 16 oder 17 Jahre alt war, habe er mitbekommen, dass der ältere Bruder, mit dem er im gleichen Haus lebte und dessen mit dem Vater geführte Gespräche er mithörte, für die Amerikaner Transporte durchführe. Der BF selbst habe den älteren Bruder nie begleitet. Der jüngere, ca. 15 jährige Bruder sei hin und wieder zum Spaß mitgefahren. Der Bruder habe diese Transporte immer in Kolonen durchgeführt, in denen mehrere Transportfahrzeuge von Panzerfahrzeugen und Fahrzeugen eines privaten Sicherheitsdienstes bis zum Stützpunkt der Amerikaner begleitet wurden. Auf dem Weg nach Hause sei das Fahrzeug des Bruders nicht mehr bewacht gewesen.
Der Cousin des BF sei ein höherrangiger Mitarbeiter eines solchen privaten Sicherheitsdienstes gewesen, und habe im Dienst und im Kollegenkreis einen Anruf der Taliban erhalten, habe sich von diesen aber nicht einschüchtern lassen. Eines Tages auf dem Heimweg hätten ihn dann Schützen der Taliban abgepasst und geköpft.
Von der Warnung der Taliban an den älteren Bruder habe der BF dadurch erfahren, dass er Gespräche mithörte, die sein Vater - meist beim gemeinsamen Frühstück - mit dem älteren Bruder führte. Eine aktive Mitarbeit hätten die Taliban nicht gefordert, nur, dass die Tätigkeit für die Amerikaner beendet werde. Die Taliban seien drei Mal zum Haus der Familie gekommen, hätten mit dem Vater gesprochen, ihn aufgefordert, dass er dem älteren Bruder von der Drohung erzählen solle. Beim dritten Mal hätten sie gedroht, den Bruder zu töten, sollte er seine Tätigkeit nicht aufgeben. Für die Familie sei klar gewesen, dass nun alle drei Brüder gefährdet waren, da die Taliban zwar Frauen und ältere Menschen in Ruhe lassen, es ihnen aber was junge Männer betrifft, egal wäre, welchen der drei Brüder sie in die Hände bekommen, um Rache üben zu können. Vom Überfall in der Nacht hätten dem BF Vater und Mutter erzählt. Die Mutter habe die Taliban von drinnen gesehen, und die Brüder geweckt, während der Vater zur Tür ging um aufzumachen. Die Brüder seien dann über zwei Begrenzungsmauern im Garten zum Onkel väterlicherseits geflüchtet und so den Taliban entkommen. Am nächsten Tag sei der Vater mit dem BF zu einem Freund außerhalb der Dorfes gegangen. Dieser Freund habe dem BF zur Flucht verholfen. Die Polizei sei nicht eingeschaltet worden, weil allgemein bekannt sei, dass man die ganze Familie in Gefahr bringt wenn man sich wegen den Taliban an die Polizei wendet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer (=BF) führt den Namen XXXXund ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Er gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist Moslem. Seine Muttersprache ist Dari. Der BF wurde XXXX, Nangarhar, Afghanistan, geboren und lebte dort mit seinen Eltern, einem älteren und einem jüngeren Bruder sowie einer jüngeren Schwester in einem Haus. Der ältere Bruder war bereits verheiratet auch dessen Frau und zwei Kinder lebten im selben Haus. Die Familie hatte ein Grundstück und einen LKW. Der BF hatte weitere Verwandte in der Provinz Nangarhar, in XXXX und XXXX. Er war nicht politisch aktiv und ist nicht vorbestraft. Der BF hat keine Schul- und Berufsausbildung absolviert, er ist ledig und hat keine Kinder. Vor seiner Ausreise hat er mehrere Monate als Hilfsarbeiter bei einem KFZ-Mechaniker gearbeitet. Sein Vater hatte in einer Moschee unterrichtet übte seinen Beruf zur Zeit der Ausreise des BF aber schon mehrere Jahre altersbedingt nicht mehr aus. Der ältere Bruder des BF transportierte mit dem Lastkraftwagen der Familie Waren (vor allem Lebensmittel). Als der BF etwa 16 oder 17 Jahre alt war, begann der ältere Bruder für eine amerikanische Firma Transporte durchzuführen, meist von einem Flughafen zu einem Stützpunkt der Amerikaner, dabei war er meist mehrere Tage unterwegs und fuhr durch verschiedene Provinzen. Er hatte einer Transportfirma am Flughafen bekannt gegeben, dass er bereit sei, für Amerikaner Waren zu transportieren. Diese Tätigkeit war sehr gut bezahlt. Der Bruder des BF verdiente so gut, dass er sowohl seine eigene Familie (er war verheiratet) als auch die Familie des BF erhalten konnte. Der jüngere Bruder begleitete ihn manchmal zum Spaß.
Die Strecken waren gefährlich die Transporte selbst wurden daher in von privaten Wachfahrzeugen begleiteten Kolonen durchgeführt. Nach Abschluss der Transportarbeiten waren die Mitarbeiter nicht mehr geschützt. Der Cousin des BF war Mitarbeiter jenes privaten Sicherheitsdienstes gewesen, der die Begleitfahrzeug zur Verfügung stellte und wurde nachdem ihm vorher von Taliban gedroht worden war, eines Tages am Heimweg überfallen und getötet.
Eines Nachts kamen Taliban zum Haus der Familie des BF, sprachen mit dem Vater des BF und forderten ihn auf, seinem Sohn dazu zubringen, dass dieser seine Arbeit für die Amerikaner aufgebe, andernfalls würden sie den Sohn töten. Sie wüssten, was der Bruder des BF mache, und mit welchem Verkehrsmittel er unterwegs sei. Diese Tätigkeit sei vom Islam her verboten und illegal. In dieser Form wurde der Vater des BF - immer Nachts zwischen 12 Uhr und 2 Uhr - drei Mal gewarnt. Wenn der Vater dies mit dem Bruder - meist beim Frühstück besprach, war der BF dabei. Als der Vater den Bruder des BF schließlich das 3. Mal eindringlich aufforderte, die Tätigkeit für die Amerikaner zu beenden, blieb dieser ein paar Wochen zu Hause und arbeitete nicht mehr für die Amerikaner, was bald finanzielle Auswirkungen hatte, die die ganze Familie zu spüren bekam.
Nachdem der Bruder des BF dann doch noch einmal Waren für die Amerikaner transportierte, klopften wieder Taliban an das Haus der Familie. Die Mutter, die die Männer von innen sah, weckte schnell die Brüder während der Vater zum Tor ging um aufzumachen. Beide Brüder konnten über einen Nachbargarten, der einem ihrer Onkel väterlicherseits gehörte, entkommen. Der BF übernachtete in dieser Nacht - wie auch sonst häufig - bei einem Onkel mütterlicherseits. Er erfuhr am nächsten von seiner Familie, was geschehen war. Der Vater ging daraufhin mit dem BF zu einem Freund außerhalb des Dorfes, der den BF wenige Tage später abholte und ihm zur Flucht verhalf. Die Polizei wurde nicht eingeschaltet, weil allgemein bekannt war, dass man die ganze Familie in Gefahr brachte wenn man sich wegen Drohungen/Übergriffen der Taliban an die Polizei wendet.
Aus den aktuell verfügbaren Länderberichten über die Situation in Afghanistan ergibt sich Bezug nehmend auf den festgestellten Sachverhalt folgendes:
Afghanistan ist von einem nicht internationalen bewaffneten Konflikt betroffen, bei dem die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF), unterstützt von den internationalen Streitkräften (IMF),mehreren regierungsfeindlichen Kräften (AGEs), insbesondere Mitgliedern der Taliban, des Haqani-Netzwerks und von Hezb-e-Islami Hekmatyar, gegenüberstehen. Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nicht vorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt die Hauptlast des Konflikts. Der Konflikt betrifft mittlerweile auch Provinzen, die zuvor als stabil gegolten haben.
Die Regierungsgewalt Afghanistans wird als besonders schwach wahrgenommen. Beobachter berichten von einem hohen Maß an Korruption, von ineffektiver Regierungsgewalt und einem Klima der Straflosigkeit als Faktoren, die die Rechtsstaatlichkeit schwächen und die Fähigkeit des Staats untergraben, Schutz vor Menschenrechtsverletzungen zu bieten. Berichten zufolge werden Personen selten für Menschenrechtsverletzungen zur Rechenschaft gezogen, und für die Fortschritte der Übergangsjustiz besteht wenig oder keine politische Unterstützung trotz entsprechender, in der Vergangenheit eingegangener Verpflichtungen seitens der Regierung. Zudem ist die Polizei in den meisten Gebieten nicht mit einem funktionierenden Justizsystem verbunden, und in vielen Gebieten existiert keine effektive Regierungsgewalt, die die Polizei unterstützt. Der fortwährende Konflikt wirkt sich negativ auf die Fähigkeit der Regierung aus, die Menschenrechte zu schützen.
Regierungsfeindliche Kräfte greifen Berichten zufolge systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind.
Zu den primären Zielen solcher Anschläge gehören nationale und lokale politische Führungskräfte, Regierungsmitarbeiter, Lehrer und andere Staatsbedienstete, Polizisten außer Dienst, Stammesälteste, religiöse Führer, Frauen im öffentlichen Leben, Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden, Menschenrechtsaktivisten, Mitarbeiter von humanitären Hilfs- oder Entwicklungsorganisationen, beim Bau Beschäftigte und Personen, die den Friedensprozess unterstützen.
Über gezielte Tötungen hinaus, setzen die regierungsfeindlichen Kräfte Berichten zufolge Bedrohungen, Einschüchterungen und Entführungen ein, um Gemeinschaften und Einzelpersonen einzuschüchtern und auf diese Weise ihren Einfluss und ihre Kontrolle zu erweitern, indem diejenigen angegriffen werden, die ihre Autorität und Anschauungen in Frage stellen.
UNAMA hat viele Fälle dokumentiert, in denen regierungsfeindliche Kräfte Personen, die der Zusammenarbeit mit regierungstreuen Kräften verdächtigt werden, ermordet oder verstümmelt haben. Regierungsfeindliche Kräfte haben Berichten zufolge Zivilisten zur Strafe und zur Warnung anderer Personen dafür getötet, dass sie die Regierung unterstützten. Regierungsfeindliche Kräfte setzen Berichten zufolge auch shab nameha ("nächtliche Drohbriefe"), Drohnachrichten per SMS sowie über lokale Radiosender ausgestrahlte Mitteilungen ein, um Zivilisten vor einer Unterstützung der Regierung zu warnen.
Angesichts des geografisch großen Wirkungsradius der regierungsfeindlichen Kräfte existiert für Personen, die durch solche Gruppen verfolgt werden, keine sinnvolle interne Schutzalternative. Es sei insbesondere darauf hingewiesen, dass die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e-Islami Hekmatyar sowie andere bewaffnete Gruppierungen die operativen Kapazitäten haben, Angriffe in allen Teilen des Landes auszuführen, darunter auch in solchen Gebieten, die nicht von den regierungsfeindlichen Kräften kontrolliert werden, wie anhand des Beispiels von öffentlichkeitswirksamen Anschlägen in urbanen Gebieten, die sich unter der Kontrolle regierungsfreundlicher Kräfte befinden, ersichtlich wird.
(Quelle: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender HCR/EG/AFG/13/01, 6.8.2013).
Die afghanische Regierung ist generell weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können:
Afghanistan verfügt weder über eine gute Regierungsführung noch über eine funktionierende Rechtsstaatlichkeit. Eine unzureichende Vernetzung zwischen den Behörden auf nationaler und subnationaler Ebene sowie ein Missverhältnis im Machtgleichgewicht in den drei Regierungsgewalten zugunsten der Exekutive, führen zu einer limitierten Wirksamkeit und schwachen Legitimität der Regierung. Die weitverbreitete Korruption sowie der blühende Opiumhandel tragen zur prekären Sicherheitslage bei.
Zudem kann die Polizei in weiten Gebieten des Landes nicht auf ein funktionierendes Justizsystem zurückgreifen und wird in zahlreichen Fällen von der Regierung nicht unterstützt. Die Schutzfähigkeit des afghanischen Staates wird durch die schlechte Sicherheitslage stark eingeschränkt. Die afghanische Regierung ist nicht in der Lage, von regierungsfeindlichen Gruppierungen illegal ausgeführte menschenrechtsverachtende "Strafen" strafrechtlich zu verfolgen.
Die Taliban üben auch in Gebieten, welche unter der Kontrolle der afghanischen und internationalen Streitkräfte stehen, über Drohbriefe (Shabnameh), Einschüchterung, Familien- und Stammesnetzwerke oder Imame Einfluss aus.
Sie nutzen die Schwäche der afghanischen Regierung in denjenigen Gebieten aus, in welchen diese nur ungenügende Regierungspräsenz, Rechtsstaatlichkeit oder wirtschaftliche Möglichkeiten bieten kann.
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a und die von ihnen ausgeführten Bestrafungen werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft und umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen. Die afghanische Regierung leistet keine Wiedergutmachungen für solche Bestrafungen.
Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative.
Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig.
Personen, die sich in Afghanistan für den Friedensprozess einsetzen, sind Ziele regierungsfeindlicher Gruppierungen.
Quelle: Länderbericht Schweizerische Flüchtlingshilfe, Corinne
Troxler Gulzar, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, Stand 30.9.2013.
Provinz Nangahar:
Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, vom 30.09.2013, S.10)
Der Bezirk XXXX in der Provinz Nangahar gilt als "No-Go" Gebiet für RegierungsmitarbeiterInnen (BBC 20.3.2013).
In Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81 Prozent an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250 Prozent anstieg, wurden in Nangarhar die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Tokham-Highway abzielen.
(ANSO, Quarterly Report vom April 2013)
Provinz Kabul:
Kabul zählt grundsätzlich zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.
Gemäss Thomas Ruttig von Afghanistan Analysts Network verfügen jedoch die Taliban über ein landesweit verzweigtes Netz an Informanten und haben damit auch in Kabul die Möglichkeiten, Druck auszuüben, einzuschüchtern, zu entführen und zu töten. In Kabul überlappen sich dabei kriminelle Strukturen und Netzwerke von Aufständischen, wobei erstere oft im Auftrag der letzteren handeln. Auch ein anderer Experte weist darauf hin, dass Taliban in Kabul präsent sind. Beobachter gehen davon aus, dass vor allem das Haqqani-Netzwerk für Anschläge in Kabul verantwortlich ist. Das Haqqani-Netzwerk gilt in Kabul als sehr gut vernetzt. 2012 erklärte die International Organization for Migration dem Danisch Immigration Service, dass Taliban-Zellen in Kabul agieren und dass ihre Netzwerke anscheinend immer stärker werden. Fabrizio Foschini vom Afghanistan Analysists Network meinte 2013, dass die Taliban bislang noch nicht alle Resoucen für Angriff in Kabul aktiviert haben.
Die afghanische Bevölkerung begegnet der Polizei in weiten Teilen des Landes mit großem Misstrauen. Die Polizei ist politisch heterogen, das heißt, sie ist von Netzwerken der Bürgermilizen ebenso wie von kriminellen Netzwerken durchsetzt und deshalb zum Teil nicht unter der Kontrolle der Regierung. Polizisten handeln häufig im Auftrag von verschiedenen "Strongmen". Ein Afghanistan-Experte verneint eindeutig die Schutzkompetenz der afghanischen Polizei. Die Afghanische Polizei genieße vielmehr einen generell sehr schlechten Ruf und niemand würde sich freiwillig dem Schutz der Polizei in Afghnaistan anvertrauen.
Quelle: Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Alexandra Geiser) vom 22.7.2014 "Afghanistan: Sicherheit in Kabul".
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Verfahrensakt und durch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vom 2.9.2014. Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die Angaben des BF. Die Identität des BF erscheint unbedenklich. Die Angaben des BF sind insgesamt betrachtet - soweit sie für die hier zu treffende Beurteilung wesentlich sind - widerspruchsfrei. Der BF war in der Lage, Detailfragen zum Hergang der Ereignisse, die zu seiner Flucht geführt haben, zu beantworten. Seine Vorbringen geben die Situation, welche den BF zur Flucht veranlasst hat, lebensnahe und nachvollziehbar wieder. Sie stehen auch mit den aktuell verfügbaren Länderberichten über die Situation in Afghanistan im Einklang. Den diesbezüglich im erstinstanzlichen Bescheid festgehaltenen Bedenken wird nach nochmaliger Befragung des BF nicht gefolgt.
Soweit die Behörde erster Instanz die Glaubwürdigkeit des BF aus dem Grund in Frage stellte, dass dieser nicht beantworten konnte, wie die Firma hieß, für die der Bruder arbeitete, ob der Bruder für eine bestimmte Firma (oder für verschiedene Firmen) gearbeitet habe, wie lange der Bruder für die Amerikaner gearbeitet habe und welche Waren sein Bruder genau transportiert habe, weiters wie viel sein Bruder damit verdient habe und ob der Bruder den Amerikanern von den an ihn gerichteten Drohungen erzählt habe, wird diesen Bedenken nicht gefolgt: Aufgrund der Ausführungen des BF in ihrer Gesamtheit erscheint nachvollziehbar, dass dieser dem älteren Bruder, der die Funktion des Familien-Erhalters innehatte, mit einem gewissen Respekt begegnet sein wird und ihm aus diesem Grund keine Detailfragen, wie oben angeführt gestellt haben wird. Auch ist zu berücksichtigen, dass der BF in den Monaten vor dem fluchtbegründenden Ereignis selbst berufstätig war und überdies häufig bei seinem Onkel mütterlicherseits übernachtete. Andererseits konnte der BF jedoch klar und widerspruchsfrei angeben, welche Informationen er durch jene Gespräche hatte, die sein Vater und dem Bruder meist beim gemeinsamen Frühstück, bei dem der BF oft dabei war, geführt hatte, nämlich, dass der Bruder tagelang unterwegs war, welche Orte er üblicherweise anfuhr, und dass der Bruder die Gefährlichkeit seiner Tätigkeit in Kauf nahm, weil er so gut verdiente, dass er mit dem Gehalt zwei Familien erhalten konnte. Die Zeitspanne, in der der Bruder für die Amerikaner gearbeitet hat, konnte der BF mit etwa ein bis eineinhalb Jahre angeben. Die Zeitspanne, in der es zu Drohungen kam mit etwa einem Monat. Auch über den Hergang der Drohungen und des Überfalls sowie über die Tötung seines Cousins konnte der BF aufgrund der gemeinsamen Gespräche in der Familie, bei denen er dabei war, lebensnahe und im Wesentlichen widerspruchsfrei berichten. Vor diesem Hintergrund spricht auch nicht gegen seine Glaubwürdigkeit, dass der BF nicht exakt angeben konnte, wieviele Personen ins Haus eindrangen, sondern nur angeben konnte, dass sein Vater erzählt habe, es seien viele gewesen.
Soweit der BF nicht in der Lage war, genaue Zeitangaben zu machen (etwa, wann genau die Taliban zu seinem Vater gekommen seien und in welchem Jahr und Monat die Drohungen in etwa gewesen seien, wann und wie lange vor seiner Ausreise es das erste Mal zu einer solchen Bedrohung gekommen sei) ist zu berücksichtigen, dass der BF keine Schulbildung hatte, und wie seine Angaben insgesamt erkennen lassen, genauen Zeitangaben keinerlei Bedeutung zumaß. Dies zeigt etwa der Umstand, dass der BF sein Geburtsdatum nicht kannte und auch seine Aussage, er habe, nachdem er in Österreich ankam, daheim angerufen und gefragt, wieviel Zeit seit seiner Ausreise aus Afghanistan vergangen sei. Dadurch wisse er, dass er etwa ein Monat unterwegs war. Dem Umstand, dass der BF die oben genannten Fragen nicht exakt beantworten konnte, ist vor diesem Hintergrund keine entscheidende Bedeutung beizumessen.
Auch dass der BF nicht wusste, ob die Taliban nachdem die Brüder ausgereist seien, noch einmal zu seiner Familie nach Hause kamen, erscheint vor dem Hintergrund, dass der BF wenige Tage nach dem fluchtbegründenden Ereignis Afghanistan verließ und erst ein Monat später mit seinem Vater telefonierte, nicht bedenklich: Der BF hat dazu lebensnahe angegeben, dass er selbst am Telefon seinen Vater nicht dazu befragt habe und dass der Vater aus eigenem nichts derartiges erwähnt habe.
Der Umstand, dass weder der BF selbst noch der ältere Bruder direkt mit Taliban in Kontakt kamen, ist im vorliegenden Gesamtzusammenhang auch nicht geeignet, die vom BF vorgebrachte Fluchterzählung als unglaubwürdig darzustellen: Wie sich aus den Vorbringen des BF im Wesentlichen widerspruchsfrei ergibt hatten die Taliban ihre Aktivitäten offenbar gezielt auf die Sorge des Vaters um seine Söhne gerichtet. Diese Erzählung entspricht durchaus Informationen der oben genannten Länderberichte über die aktuelle Situation in Afghanistan.
Schließlich findet auch der Umstand dass die Familie des BF die staatlichen Behörden nicht von den Bedrohungen informiert habe Deckung in den oben genannten Länderberichten, die von einem allgemein in der Bevölkerung verankerten Misstrauen gegen staatliche Behörden und von einem völligen Fehlenden jeglichen funktionierenden staatlichen Schutzes berichten.
Die Vorlage von Beweismitteln ist im vorliegenden Gesamtzusammenhang nicht mehr zu fordern: der BF hat im Laufe des Verfahrens angeboten, Nachweise über den Tod des Cousins beizubringen. Vor dem Hintergrund des völligen Fehlens einer funktionierenden Staatsgewalt in Afghanistan könnte aber die Gültigkeit und Richtigkeit eines allenfalls vorgelegten schriftlichen Nachweises gar nicht überprüft werden.
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 i.d.g.F. (im folgenden AsylG) sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Zuerkennung des Status des Asylberechtigten:
3.1. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die "begründete Furcht vor Verfolgung".
Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 17.3.2009, 2007/19/0459 ausgesprochen hat, wird die Voraussetzung wohlbegründeter Furcht in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht.
Der für die Annahme einer aktuellen Verfolgungsgefahr erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen den behaupteten Misshandlungen und dem Verlassen des Landes besteht auch bei länger zurückliegenden Ereignissen dann, wenn sich der Asylwerber während seines bis zur Ausreise noch andauernden Aufenthaltes im Lande verstecken oder sonst durch Verschleierung seiner Identität der Verfolgung einstweilen entziehen konnte. Ab welcher Dauer eines derartigen Aufenthaltes Zweifel am Vorliegen einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung begründet erscheinen mögen, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. VwGH 94/20/0793 vom 7.11.1995).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.
Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH 27.06.1995, 94/20/0836; VwGH 23.07.1999, 99/20/0208; VwGH 21.09.2000, 99/20/0373; VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; VwGH 12.09.2002, 99/20/0505 sowie VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177) liegt eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der Konvention gesetzt wird, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.
Mangelnde Schutzfähigkeit des Staates liegt nicht schon dann vor, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine BürgerInnen gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen (vgl. VwGH 2006/01/0191 vom 13.11.2008); Mangelnde Schutzfähigkeit des Staates ist jedoch dann gegeben, wenn der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 22.03.2003, 99/01/0256). Für eine/n Verfolgte/n macht es nämlich keinen Unterschied, ob er/sie aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm/ihr dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm/ihr nicht möglich bzw im Hinblick auf seine/ihre wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen.
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet. (VwGH 8.10.1980, VwSlg. 10.255).
Verfolgungsgefahr muss nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem/der Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden. Vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der/die Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er/sie könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 9.3.1999, 98/01/0370; 22.10.2001 2000/01/0322).
Allein der Umstand, dass einer zu einer diskriminierten Gruppe gehörenden Person noch nichts zugestoßen ist, reicht für die Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht aus (vgl. VfGH 22.11.2013, U689/2013-7)
3.2. rechtliche Beurteilung des konkreten Sachverhaltes:
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Furcht des BF vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention wohlbegründet ist:
Der BF war als Angehöriger einer Person, die für die internationalen Streitkräfte gearbeitet hat, ins Blickfeld regierungsfeindlicher Gruppen geraten und hat aus diesem Grund eine Verfolgung zu fürchten. Diese Verfolgung ist im Lichte der aktuellen Situation in Afghanistan objektiv nachvollziehbar.
Die dem BF drohende Verfolgung stellt einen ungerechtfertigten Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre BF dar. Die Verfolgungsgefahr droht mit maßgebender Wahrscheinlichkeit. Sie hat ihre Ursache in einem der Gründe, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt: Der BF ist zur sozialen Gruppe solcher Personen zu zählen, Personen, die vermeintlich die internationalen Streitkräfte unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind.
Die Verfolgungsgefahr liegt aktuell vor. Sie ist dem Staat Afghanistan zuzurechnen, da die Zivilbevölkerung Afghanistans aktuell infolge Fehlens einer funktionierenden Staatsgewalt keinerlei Schutz gegen Übergriffe seitens Dritter erwarten kann.
Der BF hat angesichts des Umstandes, dass regierungsfeindliche Gruppen Afghanistans über ein funktionierendes Netzwerkes im gesamten Staatsgebiet verfügen, in ganz Afghanistan keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung zu erwarten. Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht daher für den BF nicht.
Die Umstände, die der BF als Grund für die Ausreise angegeben hat und die Ausreise selbst standen in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang: Der BF hielt sich nach dem Überfall, auf seine Familie noch wenige Tage in Afghanistan auf, bis ihn der Freund seines Vaters, den dieser um die Organisation der Flucht des BF ersucht hatte, den BF abholte und ihn einem Schlepper übergab.
Allein der Umstand, dass dem BF noch keine lebensbedrohlichen Verletzungen zugefügt wurden, reicht für die Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht aus.
Anhand der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass sich der BF aus wohlbegründeter Furcht, wegen seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Dem BF droht eine seinem Heimatstaat zuzurechnende Verfolgung.
Es liegen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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