W157 1434310-1•BVwG W157 1434310-1
W157 1434310-1Bundesverwaltungsgericht24.09.2014
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>non-refoulement Prüfung, Rückkehrsituation
W157 1434310-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.03.2013, Zl. 12 11.333-BAG, beschlossen:
A)
Gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein der Volksgruppe der Paschtunen zugehöriger afghanischer Staatsangehöriger, verließ seinen Herkunftsstaat, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 26.08.2012 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26.08.2012 gab der Beschwerdeführer an, er habe (mit seiner Familie) im Winter in einem Dorf in der Provinz Laghman und im Sommer in Kabul gelebt. Er habe zuletzt zwei Jahre lang als XXXX gearbeitet. Ein Onkel des Beschwerdeführers habe mit Hilfe unbekannter Schlepper dessen Reise organisiert. Vor etwa vier Monaten habe er von Kabul aus die Reise nach Europa angetreten und sei über den Iran, die Türkei und Griechenland nach Österreich gereist. In Griechenland sei er von der Polizei aufgegriffen und aufgefordert worden, das Land binnen 30 Tagen zu verlassen.
Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, er und seine Familie hätten in Laghman mit Dorfbewohnern Grundstücksstreitigkeiten gehabt. Diese Dorfbewohner hätten den Taliban angehört und ihnen ihre Grundstücke wegnehmen wollen. Da der Vater des Beschwerdeführers XXXX, hätten seine Brüder den Streit ausgetragen. Einer der beiden sei bei diesen Streitigkeiten getötet worden, der andere habe den Beschwerdeführer aus seiner Heimat weggeschickt. Die Leute seien hinter ihnen her gewesen und hätten sie töten wollen. Als er auf dem Weg hierher gewesen sei, habe der Beschwerdeführer erfahren, dass auch sein anderer Bruder von diesen Leuten getötet worden sei. Im Falle einer Rückkehr habe der Beschwerdeführer Angst, von den Taliban getötet zu werden.
Am 19.10.2012 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005 ausgefolgt.
Mit Aktenvermerk vom 19.10.2012 hielt das Bundesasylamt fest, dass im Zuge ärztlicher Untersuchungen zur Altersfeststellung (Handwurzelröntgen) festgestellt worden sei, dass eine Volljährigkeit des Beschwerdeführers wahrscheinlich sei (GP 31, Schmeling 4). Der Beschwerdeführer habe im Beisein eines Rechtsberaters über diesbezüglichen Vorhalt angegeben, bei der Antragstellung falsche Angaben gemacht zu haben, da er eingeschüchtert gewesen sei. Er sei tatsächlich 18 Jahre und 3 Monate alt, kenne sein genaues Geburtsdatum aber nicht. Das Bundesasylamt stellte daraufhin das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit XXXXfest.
Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 07.03.2013 bestätigte der Beschwerdeführer die Wahrheit, Vollständigkeit und korrekte Protokollierung seiner bisherigen Angaben. Die Wahrheit sei, dass er 18 Jahre alt sei. Er habe hier keine Dokumente. Er habe nur eine Tazkira in Afghanistan. In seiner Heimat habe er nur mehr seine Eltern, deren Aufenthaltsort er aber derzeit nicht kenne, sowie eine Schwester in Kabul. Ein Onkel lebe auch in Afghanistan. Früher habe dieser in Laghman gelebt, wo er jetzt sei, wisse er nicht. Der Beschwerdeführer habe nur Kontakt mit einem Schulkollegen in Kabul, da er im Iran sein Telefon verloren habe.
Zu seinem Ausreisegrund führte der Beschwerdeführer aus, seine Familie habe in Laghman Felder besessen und wegen diesen mit Nachbarn Streit gehabt. Die Nachbarn hätten die Felder gewollt und die Brüder des Beschwerdeführers hätten das verhindert. Die Nachbarn seien in Kontakt mit den Taliban gestanden und hätten diesen erzählt, dass die Brüder des Beschwerdeführers mit der Regierung in Kontakt stehen würden. Ein Bruder sei von den Taliban getötet worden und die Eltern hätten gemeinsam mit dem anderen Bruder entschieden, dass der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen müsse. Der Bruder des Beschwerdeführers habe dessen Ausreise veranlasst und einen Monat danach habe der Beschwerdeführer im Iran erfahren, dass auch sein zweiter Bruder getötet worden wäre.
Befragt nach den Namen der Nachbarn gab der Beschwerdeführer an, diese nicht zu kennen, da er sich damals in Kabul befunden und die Schule besucht habe. Er habe in Kabul alleine gewohnt und sich dort ein Zimmer gemietet. Seine Familie habe zwar in Kabul eine Wohnung gehabt, aber er habe sich mit Freunden eine Wohnung gemietet, das sei billiger gewesen als die Wohnung seiner Familie und außerdem in der Nähe der Schule.
Von wem seine Brüder getötet worden seien, wisse der Beschwerdeführer nicht. Die Taliban würden am Berg leben und dann in die Stadt kommen. Das Problem mit den Nachbarn in Laghman habe seit etwa einem Jahr und acht Monaten bestanden. Der Beschwerdeführer sei seit etwa acht Monaten in Europa - sein Bruder sei vor etwa neun Monaten getötet worden, als der Beschwerdeführer noch in Afghanistan gewesen sei. Der zweite Bruder sei vor etwa acht Monaten getötet worden.
Der Beschwerdeführer gab des Weiteren an, seine Eltern hätten sich zuletzt in Laghman aufgehalten. Er selbst habe die meiste Zeit in Kabul verbracht. Er habe am Tag in der XXXX gearbeitet und die Abendschule besucht. Er habe Kabul verlassen, da seine Eltern Angst gehabt hätten und die Taliban in auch in Kabul finden und töten gewollt hätten. Andere Probleme habe er in seiner Heimat nicht.
Mit angefochtenem Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2011 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Das Bundesasylamt stellte die Staatsangehörigkeit und die Volljährigkeit des Beschwerdeführers fest, führte bezüglich dessen Identität aber aus, dass diese mangels Vorlage von Dokumenten nicht feststehe.
Der Beschwerdeführer habe eine aktuelle Bedrohungssituation nicht glaubhaft machen können. Er habe des Sachverhalt vage geschildert und sich auf Gemeinplätze beschränkt. Er sei nicht in der Lage gewesen, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Ein Indiz für seine persönliche Unglaubwürdigkeit sei der Umstand, dass er angegeben habe, auf seiner Reise im Iran sein Telefon verloren zu haben und deswegen nicht mehr mit seinem Vater in Kontakt zu stehen. Dagegen spreche, dass er noch immer mit seinem Freund, der in Kabul lebe, in Kontakt stehe. Ein weitere Indiz sei der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Namen seiner Nachbarn in Laghman, die für den Tod seiner Brüder und die Vertreibung seiner Familie aus Laghman durch die Taliban verantwortlich wären, überhaupt nicht nennen könne, obwohl er einen Teil seines Lebens - jeden Winter und ein Wochenende jedes Monat - bei seiner Familie in Laghman verbracht habe.
Der Beschwerdeführer sei ein arbeitsfähiger und junger gesunder Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Bei einer Gesamtschau könne nicht davon ausgegangen werden, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan gegenwärtig einer spürbar stärkeren, besonderen Gefährdung in Afghanistan ausgesetzt wäre. Es sei davon auszugehen, dass er auch auf die Hilfe seiner Verwandten zurückgreifen könne und gehe aus den Unterlagen hervor, dass eine Ansiedlung in Herat, Kabul oder Mazar-i Sharif sogar für Personen ohne Beziehungen möglich sei. Es sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer einen Großteil seiner bisherigen Lebenszeit in Kabul und Laghman verbracht habe und somit mit den dortigen örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten vertraut sei. Es stehe ihm auch offen, sich an staatliche und nicht-staatliche Hilfseinrichtungen zu wenden.
Der Beschwerdeführer habe weder persönliche Beziehungen noch Verwandte in Österreich und sei aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels Vorliegen sonstiger Anknüpfungspunkte davon auszugehen, dass ein schützenswertes Privatleben nicht entstanden sei.
Mit Verfahrensanordnung vom 12.03.2013 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ihm gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 idF FrÄG 2011 für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt werde.
Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.03.2013 erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Rechtsmittel und bekämpfte den Bescheid zur Gänze. Der Beschwerdeführer monierte mangelhafte Ermittlung des Sachverhaltes durch das Bundesasylamt und gab an, er habe bei seiner Befragung durch das Bundesasylamt ausführlich, ob in freier Erzählung oder auf Nachfrage, zu seinen Asylgründen Stellung genommen und sich damit einverstanden erklärt, dass sein Vorbingen durch Erhebungen in seinem Heimatland überprüft werde. Sein Vorbringen sei nachvollziehbar und widerspruchsfrei.
Hinsichtlich des bestehenden Kontakts zu seinem Freund führte der Beschwerdeführer aus, dass er die Nummer seines Freundes - ebenso wie jene der Eltern - nicht auswendig gekannt habe. Er habe seinen Freund aber über Facebook ausfindig machen können. Bei seinen Eltern sei dies nicht möglich gewesen, da diese Facebook nicht nutzen würden. Betreffend die Namen der Nachbarn gab der Beschwerdeführer an, er habe die meiste Zeit nicht in Laghman sondern in Kabul gelebt und kenne daher nicht jeden Nachbarn, zumal diese auch immer wieder wechseln würden.
Der Beschwerdeführer führte des Weiteren aus, dass bei Verfolgung durch Taliban die gesamte Familie bedroht werde. Die Taliban würden überdies Kooperation wollen und im Falle einer Weigerung drohe einem Verfolgung und Repression, wie sich aus einer angeführten ACCORD-Anfragebeantwortung ergebe.
Die Sicherheitslage in Afghanistan habe sich zuletzt nicht wesentlich verbessert und komme es noch immer zu Anschlägen der Taliban oder anderer Aufständischer. Die Zukunftsperspektive sei trist, auch nach dem Abzug der ausländischen Truppen bleibe das Sicherheitsrisiko erhöht. Die Versorgungslage und die allgemeinen Lebensbedingungen in Afghanistan seien schlecht, insbesondere bei Rückkehr außerhalb des Familienverbandes oder nach längerer Abwesenheit im westlich geprägten Ausland stoße man auf größere Schwierigkeiten. Der Beschwerdeführer wisse nicht einmal, ob seine Eltern noch am Leben seien. Er habe noch einen Onkel, wisse aber nicht wo dieser sich aufhalte bzw. ob er noch am Leben sei. Viele der Verwandten des Beschwerdeführers seien bereits gestorben oder hätten das Land verlassen. Im Falle einer Rückkehr würde er in eine aussichtlose Lage geraten. Er befürchte überdies, dass die Taliban ihn finden und umbringen würden, so wie sie bereits seine Brüder getötet hätten. Der Beschwerdeführer beantragte unter Verweis auf
Artikel 47 der Grundrechtecharta die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, um seine Fluchtgründe noch einmal vor unabhängigen Richtern persönlich und unmittelbar schildern zu können und glaubhaft zu machen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, volljährig und hat am 26.08.2012 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Volljährigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben und den vom Bundesasylamt durchgeführten Untersuchungen zur Altersfeststellung.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (§ 3 Abs. 2 AsylG 2005).
Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, Zl. 99/01/0279, mwN).
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).
Der Schutzbereich des Artikels 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikels 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. Putzer, Leitfaden für Asylrecht² (2011) Rz 196, mwH).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch
Artikel 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (vgl. VwGH 25.11.1999, ZI. 99/20/0465; 08.06.2000, ZI. 99/20/0203, 99/20/0586; 21.09.2000, ZI. 99/20/0373; 25.01.2001, ZI. 2000/20/0367, 2000/20/0438, 2000/20/0480; 21.06.2001, ZI. 99/20/0460; 16.04.2002, ZI. 2000/20/0131).
Nach Artikel 130 Abs. 4 B-VG hat das Verwaltungsgericht in "sonstigen Rechtssachen" nach Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer Verwaltungsstrafsachen) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 28 Abs. 2 VwGVG wiederholt diese Anordnung auf einfachgesetzlicher Ebene. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 VwGVG).
Bei der Auslegung des Umfangs der in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG einfachgesetzlich geregelten Befugnis zur Kassation ist zu bedenken, dass die Verfassungsnorm des Artikel 130 Abs. 4 B-VG eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Sache verlangt, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Eine Aufhebung und Zurückverweisung wegen "unterlassener Ermittlungen" des Sachverhalts im Sinne von § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ist daher nur unter der Voraussetzung zulässig, dass weder der Fall des Artikel 130 Abs. 4 Z 1 B-VG (entspricht § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG) noch der Fall des Artikel 130 Abs. 4 Z 2 B-VG (entspricht § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG) verwirklicht ist (vgl. BVwG, I402 1431183-1/7E vom 04.02.2014).
Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11 u. 12).
Die belangte Behörde hat eine hinreichende Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts unterlassen und ist in diesem Zusammenhang auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG hinzuweisen. So hat bereits die Asylbehörde den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in dieser Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor das Bundesverwaltungsgericht verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesamt ablehnen würde, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es das Bundesverwaltungsgericht ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach mit Aufhebung der bekämpften Entscheidung und Zurückverweisung zur Asylbehörde vorzugehen (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; VwGH 30.09.2004, 2001/20/0135; alle Erkenntnisse zum Unabhängigen Bundesasylsenat als Vorgängerbehörde des Asylgerichthofes).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach § 28 VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht.
Das Bundesasylamt ist im angefochtenen Bescheid von der Unglaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers ausgegangen und hat sich dabei auf die oben angeführte Beweiswürdigung gestützt, die dem Beschwerdeführer im Wesentlichen neben vagen Angaben lediglich Ungereimtheiten hinsichtlich der Hinderungsgründe betreffend eine Kontaktaufnahme mit dem Vater sowie hinsichtlich einer mangelnden Kenntnis der Namen der Nachbarn in Laghman zur Last gelegt hat. Diese sehr knapp gehaltene Beweiswürdigung der belangten Behörde gründet sich auf die Angaben des Beschwerdeführers in der - äußerst oberflächlichen - Befragung am 07.03.2013 und ist nicht geeignet, die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen tragen.
Der Beschwerdeführer wurde vom Bundesasylamt lediglich kursorisch zu seinen Fluchtgründen einvernommen und insbesondere weder zu den Hintergründen der Grundstücksstreitigkeiten mit den Nachbarn noch zu den Vorfällen, die zum Tode seiner Brüder geführt hätten, ausreichend befragt. In diesem Zusammenhang wurde in keiner Weise ermittelt, warum - vor dem Hintergrund eines Grundstücksstreits - der Beschwerdeführer und seine Brüder von den seitens der Nachbarn involvierten Taliban verfolgt worden seien bzw. der Beschwerdeführer auch aktuell verfolgt würde, der Vater aber weiterhin - offenbar unbehelligt - im Haus der Familie in Laghman habe wohnen können (jedenfalls bis der Beschwerdeführer den Kontakt zu diesem verloren habe). Auch wenn der Vater aus gesundheitlichen Gründen selbst nicht in der Lage sein sollte, die Bewirtschaftung bzw. Verwaltung des Grundbesitzes zu besorgen, stellt sich doch die Frage, ob er nicht Grundeigentümer ist und damit in allfällige Grundstücksstreitigkeiten involviert sein müsste. Auch chronologische Ungereimtheiten (26.08.2012: Ausreise vor ca. 4 Monaten; 07.03.2013 - mehr als 6 Monate nach der Erstbefragung: Tod der Brüder vor ca. 8 bzw. 9 Monaten) im Vorbringen des Beschwerdeführers und Abweichungen in den Angaben zu seiner Berufstätigkeit (26.08.2012: XXXX; 07.03.2013: XXXX) sowie zu der Beziehung der Dorfbewohner bzw. Nachbarn zu den Taliban (Erstbefragung: Angehörige der Taliban; Einvernahme vor dem Bundesasylamt: in Kontakt mit Taliban) wurden nicht erörtert.
Das Bundesasylamt hat sich sohin im Ergebnis lediglich ansatzweise mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und auch hinsichtlich seiner Rückkehrsituation unterlassen, den maßgebenden Sachverhalt zu ermitteln, zumal nicht schlüssig dargetan wurde, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan ein ausreichendes familiäres bzw. soziales Netz vorfinden würde bzw. auf andere Weise seine notwendigen Grundbedürfnisse hinreichend sicher befriedigen könnte.
Ausgehend von den oben dargelegten Erwägungen waren im vorliegenden Fall besonders gravierende Ermittlungslücken im Sinne der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, festzustellen, das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben und die Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - als Rechtsnachfolger des Bundesasylamtes (vgl. hiezu auch § 9 BFA-G) - zurückzuverweisen. Anhaltspunkte dafür, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, sind in Anbetracht des Umfanges der erforderlichen Sachverhaltsermittlungen gegenständlich nicht erkennbar.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat daher im fortgesetzten Verfahren sowohl hinsichtlich des Fluchtgrundes und der individuellen sowie familiären Situation des Beschwerdeführers, als auch der aktuellen Lage in dessen Herkunftsstaat zu ermitteln, sich insbesondere mit dem gesamten mündlich sowie schriftlich erstatteten Vorbringen des Beschwerdeführers hinreichend auseinanderzusetzen und die Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, um dessen Recht auf Parteiengehör nicht zu verletzen, und in dem neu zu erlassenden Bescheid nachvollziehbar darzutun, wie der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr seine Lebensgrundlage - sowohl in der Übergangszeit unmittelbar nach der Ankunft, als auch über einen längeren Zeitraum hindurch - bestreiten kann.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oa. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG und § 28 Abs. 3 VwGVG), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.