W157 1432791-1•BVwG W157 1432791-1
W157 1432791-1Bundesverwaltungsgericht24.09.2014
Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz, private Verfolgung
W157 1432791-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KRONEGGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.01.2013, Zl. 12 02.984-BAG, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §? ?3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein der Volksgruppe der Tadschiken zugehöriger afghanischer Staatsangehöriger, verließ seinen Herkunftsstaat, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 12.03.2012 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.03.2012 gab der damals minderjährige Beschwerdeführer an, nach dem Tod seines Vaters habe sein Onkel seine Mutter geheiratet und er sei bei diesem aufgewachsen. Er habe Afghanistan vor 12 Jahren mit seiner Mutter und seinem Onkel verlassen und sei in den Iran gezogen. Sein Onkel habe ihn als Kind gezwungen zu arbeiten und seine Mutter geschlagen. Er habe keine Schule besuchen dürfen und nachdem auch seine Mutter gestorben sei, habe der Beschwerdeführer die Misshandlungen und Erniedrigungen nicht mehr ertragen. Aus diesem Grund habe er sein Zuhause verlassen. Befragt nach seinen Befürchtungen für den Fall einer Rückkehr in seine Heimat gab der Beschwerdeführer an, er habe dort kein Zuhause mehr.
Nach Führung von Konsultationen gemäß der Dublin-II-Verordnung mit Ungarn wurde dem Beschwerdeführer am 09.05.2012 eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005 ausgefolgt und das Verfahren zugelassen.
Bei den Einvernahme durch das Bundesasylamt am 12.04.2012, 09.05.2012 und 30.01.2013 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Angaben zu seinen Ausreisegründen und führte diesbezüglich weiter aus, sein Vater habe Probleme mit "talibanischen Behörden" gehabt, er selbst habe kein Problem mit der Polizei, dem Militär oder staatlichen Organen gehabt und habe auch jetzt keines. Er habe in Afghanistan niemanden mehr und sein Onkel würde ihn bei einer Rückkehr umbringen. Der Onkel habe mit Drogen zu tun gehabt und den Beschwerdeführer bereits als Kind geschlagen. Die Mutter des Beschwerdeführers habe Selbstmord begangen - auch wegen des Onkels. Bei einem Streit habe der Beschwerdeführer einen Sohn des Onkels geschlagen und gestoßen, wodurch dieser zu Sturz gekommen sei und sich den Kopf verletzt habe. Der Beschwerdeführer wisse nicht, ob der Cousin noch am Leben sei. Der Beschwerdeführer habe seinem Onkel anschließend Geld entwendet und sei geflohen.
Bei der Einvernahme am 30.01.2013 brachte die beschwerdeführende Partei eine mit 29.01.2013 datierte Stellungnahme betreffend die Sicherheitslage in Afghanistan und insbesondere in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers sowie zur Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr zur Vorlage und wies auf den langjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Iran und das völlige Fehlen eines familiären oder sozialen Netzwerkes in Afghanistan hin.
Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchteil I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchteil II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchteil III.).
Das Bundesasylamt stellte fest, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger Afghanistans und der Volksgruppe der Tadschiken zugehörig sei. Er sei 17 Jahre und einen Monat alt und habe die letzten 12 Jahre bei seinem Onkel und seiner Mutter in Teheran gelebt. Seine Identität habe mangels Vorlage geeigneter Dokumente nicht festgestellt werden können.
Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaat führte die belangte Behörde aus, dass im gesamten Verfahren keine maßgeblichen Anhaltspunkte für eine Verfolgung aus Konventionsgründen hervorgekommen und vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet worden seien. Beim Beschwerdeführer lägen familiäre Übergriffe vor und ein Verbleib am Wohnort sei offensichtlich subjektiv gesehen nicht mehr möglich. Da der Beschwerdeführer in Afghanistan keine Verwandten habe, sei ihm eine Rückkehr derzeit nicht zumutbar.
Mit Verfahrensanordnung vom 31.01.2013 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ihm gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 idF FrÄG 2011 für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt werde.
Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhob die beschwerdeführende Partei innerhalb offener Frist Rechtsmittel und bekämpfte Spruchpunkt I. des Bescheides vom 31.01.2013. In der Begründung wurde eine Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör moniert und darauf hingewiesen, die belangte Behörde hätte die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers berücksichtigen und auch die fehlende Existenzgrundlage bzw. das Fehlen eines adäquaten staatlichen Hilfssystems als asylrelevantes Vorbringen prüfen müssen. Beim Beschwerdeführer handle es sich um eine besonders vulnerable Person und falle nach der Rechtsprechung des EGMR der Schutz unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge unter die positiven Verpflichtungen der Staaten aus Artikel 3 EMRK. Des Weiteren werde darauf hingewiesen, dass auch die Verfolgung von Seiten Dritter asylrelevant sei, wenn der Staat schutzunfähig bzw. schutzunwillig sei.
Der Beschwerdeführer beantragte unter Verweis auf Artikel 47 der Grundrechtecharta die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, um seine Fluchtgründe noch einmal vor unabhängigen Richtern vorbringen und glaubhaft machen zu können.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, der Volksgruppe der Tadschiken und der islamischen Religionsgemeinschaft zugehörig. Er stammt aus der Provinz XXXX, ist im Alter von vier Jahren mit seiner Mutter und einem Onkel in den Iran gezogen und hat dort bis zu seiner Ausreise gelebt. In Afghanistan hat der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen mehr. Er ist nunmehr bereits volljährig, in Österreich nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes und hat am 12.03.2012 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Im gesamten Asylverfahren sind keine konkreten Hinweise auf eine individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers aus Konventionsgründen im Herkunftsstaat hervorgekommen.
Eine im Fall der Rückkehr nach Afghanistan drohende Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tadschiken kann nicht festgestellt werden (vgl. auch UK Home Office, Country of Origin Information Report, 15.02.2013, S. 187 ff und 206 ff; Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.03.2014, S. 10 f). Auch haben sich keine Anhaltpunkte sich ergeben, dass eine Asylantragstellung im Ausland oder eine rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde (vgl. Auswärtiges Amt vom 10.01.2012, S. 27 ff).
Es kann sohin nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung bedroht wäre.
Zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:
Die Sicherheitslage verschlechtert sich ganz Afghanistan, mit Ausnahme der großen Städte und Teilen des Zentralraumes. Vor allem im Süden und Südosten ist die Lage angespannt. Auf den Norden Afghanistans entfielen 12,15 Prozent aller sicherheitsrelevanten Vorfälle im ersten Halbjahr 2012.
Seit August 2008 liegt die Sicherheitsverantwortung für den städtischen Bereich der Provinz Kabul nicht länger in den Händen von ISAF, sondern der afghanischen Armee und Polizei. Dem landesweiten Trend folgend verübte die Aufstandsbewegung seit Januar 2011 auch in der Hauptstadt Kabul mehrere spektakuläre Selbstmordanschläge gegen nicht-militärische Ziele (Anschlag auf ein Einkaufszentrum und auf einen insbesondere von Ausländern frequentierten Supermarkt, Angriff auf das ANA-Krankenhaus, Anschlag auf das Intercontinental Hotel, Anschläge auf das Botschaftsviertel, Ermordung Ex-Präsident Rabbani). Damit endete in Kabul eine praktisch anschlagsfreie Zeit von fast 18 Monaten. Dessen ungeachtet ist die Sicherheitslage in Kabul jedoch unverändert stabil und weiterhin deutlich ruhiger als noch vor zwei Jahren. Medienwirksame Anschläge auf Einrichtungen mit Symbolcharakter sind auch zukünftig nicht auszuschließen.
Zusammenfassend gibt es für afghanische Stadtbewohner zwei Hauptrisikoquellen: eine eher kleine ist, Opfer eines terroristischen Anschlages zu werden, die üblicherweise in den Stadtzentren stattfinden. Das andere, größere Risiko besteht darin, Opfer von Repression der Polizei zu werden. Dieses Risiko besteht nur für Personen, die erst kürzlich aus einem Dorf oder einen Flüchtlingslager in Pakistan in die Stadt immigrierten.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Herkunftsprovinz, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zur Volljährigkeit und den familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich im Wesentlichen gleichbleibenden und im Ergebnis glaubhaften Angaben. Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.
Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren seine Frucht vor Verfolgung ausschließlich mit "schwieriger Kindheit" sowie bereits erfolgten Misshandlungen und weiteren drohenden Übergriffen durch seinen Onkel begründet. In den Einvernahmen durch das Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer begründend zudem eine durch ihn verursachte Verletzung eines Sohnes des genannten Onkels sowie die Entwendung eines hohen Geldbetrages an, doch auch in diesem Zusammenhang haben sich keine konkreten Hinweise auf eine Bedrohung aus Konventionsgründen ergeben.
Die Feststellungen zur aktuellen Situation in der Islamischen Republik Afghanistan stützen sich auf folgende, vom Bundesasylamt ins Verfahren eingebrachte Länderberichte:
Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Jänner 2012;
Landinfo, Afghanistan - Security Report November 2010 - June 2011 (Part I), 20.09.2011;
Landinfo, Afghanistan - Human Rights and Security Situation, 09.09.2011;
Afghanistan NGO Safety Office, ANSO Quarterly Data Report, Q.2 2012, Juli 2012;
International Crisis Group, The Insurgency in Afghanistan's Heartland, 27.06.2011.
Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, der die beschwerdeführende Partei weder mündlich noch schriftlich substantiiert entgegengetreten ist, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.
Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass sich trotz der mangelnden Aktualität der oben angeführten Länderberichte die diesbezügliche Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers seit der gegenständlich angefochtenen Entscheidung nicht in einer Weise verändert hat, die für die Person des Beschwerdeführers konkret asylrechtlich von Bedeutung ist, wie sich das Bundesverwaltungsgericht durch ständige Beobachtung der aktuellen Quellen, ua. durch Einschau in das ecoi.net-Themendossier "Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul" (Stand 01.09.2014), die Folgeberichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Die aktuelle Sicherheitslage, 30.09.2013), des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland (Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 31.03.2014), des US Department of State (Human Rights Report Afghanistan, 27.02.2014) und der UNAMA (Annual Report 2013, Februar 2014) sowie in die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 06.08.2013 versichert hat.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (§ 3 Abs. 2 AsylG 2005).
Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, Zl. 99/01/0279, mwN).
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).
Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233, mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081; VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798).
Wie bereits das Bundesasylamt zutreffend festgestellt hat, droht dem Beschwerdeführer keine Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründe. Bei den vorgebrachten Bedrohungen und Verfolgungshandlungen durch eine Privatperson im familiären Umfeld handelt es sich um kriminelle Handlungen, denen mangels staatlicher Schutzverweigerung aus Konventionsgründen keine Asylrelevanz zukommt.
Der Beschwerdeführer hat in seinem gesamten Asylverfahren seine Furcht vor Verfolgung ausschließlich mit einer Bedrohung durch seinen angeblich in illegalen Drogenhandel involvierten Onkel - insbesondere auch aufgrund einer möglicherweise schweren Verletzung des Sohnes dieses Onkels durch den Beschwerdeführer - begründet. Dieses Vorbringen steht jedoch in keinerlei Zusammenhang mit den in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sowie der politischen Gesinnung und kann somit nicht zur Asylgewährung führen. Ein solcher Zusammenhang wurde von der beschwerdeführende Partei auch nicht substantiiert behauptet. Eine nunmehr allenfalls drohende Verfolgung infolge einer Entwendung eines hohen Geldbetrages zur Finanzierung der Flucht würde ebenfalls nicht auf einem der genannten Gründe beruhen.
Soweit von der beschwerdeführende Partei im Rahmen der Rechtsmittelschrift diesbezüglich die notwendige Berücksichtigung der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sowie die fehlende Existenzgrundlage bzw. das Fehlen eines adäquaten staatlichen Hilfssystems releviert wurde, ist darauf hinzuweisen, dass den in das Verfahren eingebrachten bzw. auch aktuellen Länderberichten keine ausreichenden Hinweise auf allgemeine Verfolgung minderjähriger Afghanen, die auch ohne das Hinzutreten weiterer risikoerhöhender Elemente mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintreten würde, zu entnehmen sind. Einer Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund fehlender Existenzgrundlage bzw. aufgrund des Fehlens eines adäquaten staatlichen Hilfssystems wurde bereits mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten durch das Bundesasylamt hinreichend Rechnung getragen, zumal weder behauptet wurde noch sonst erkennbar ist, dass die mangelhafte Versorgung des Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr mit einem Konventionsgrund in Zusammenhang stehen würde.
Da sich sohin weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben haben, ist kein unter
Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, iVm § 24 Abs. 4 VwGVG konnte trotz Stellung eines dahingehenden Antrages von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist.
Wenn auch Verfahren über Asyl und über den Aufenthalt Fremder im Bundesgebiet nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6 EMRK fallen (vgl. VfSlg. 13.831/1994 mwN), hat im unionsrechtlichen Anwendungsbereich gemäß Artikel 47 Abs. 2 der Grundrechte-Charta der EU (im Folgenden: GRC) jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen Gericht öffentlich verhandelt wird, wie dies auch Artikel 6 EMRK für zivil- und strafrechtliche Angelegenheiten vorsieht. Somit gelten abseits des Anwendungsbereichs von Artikel 6 EMRK dessen Garantien auch für den Anwendungsbereich des Artikels 47 Abs. 2 GRC (dazu ausführlich VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). In Anlehnung an diese Judikatur ist nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes auch die Bedeutung und Notwendigkeit einer Verhandlung für die Beweiserhebung und Beweiswürdigung sowie für die Lösung von Rechtsfragen maßgeblich, weshalb eine mündliche Verhandlung im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren auch regelmäßig unterbleiben kann, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua).
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, unter Bedachtnahme auf Artikel 47 GRC hinsichtlich der Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien festgelegt:
"Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen."
Das Bundesasylamt hat im gegenständlichen Fall ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens und die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammengefasst. Ein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender bzw. darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt wurde auch in der Rechtsmittelschrift bzw. im Laufe des Beschwerdeverfahrens nicht substantiiert behauptet. Die mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache daher nicht erwarten und einem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6 Abs. 1 EMRK noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oa. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG und § 28 Abs. 3 VwGVG), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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