W120 2012277-1•BVwG W120 2012277-1
W120 2012277-1Bundesverwaltungsgericht24.09.2014
Angemessenheit, Ermittlungspflicht, Feststellungsmangel, Gutachten,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, öffentlich -<br/>rechtlicher Auftrag, Prüfungsumfang, Revision zulässig,<br/>Sachverständigengutachten, Verhältnismäßigkeit, Versorgungsauftrag<br/>des ORF, Zurückverweisung
W120 2007528-1/7E
W120 2012268-1/3E
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W120 2012276-1/3E
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W120 2012278-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian EISNER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Daniela SABETZER und den Richter Mag. Walter TOLAR als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX, XXXX, alle vertreten durch Höhne, In der Maur Partner Rechtsanwälte OG, Mariahilferstraße 20, 1070 Wien, gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 19. Februar 2014, KOA 11.210/14-006, beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß §§ 31 Abs. 1 und 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013 idF BGBl. I. Nr. 122/2013, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die KommAustria zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 164/2013, zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Mit Schreiben vom 19.09.2013 behaupteten die nunmehrigen Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde eine Verletzung der Bestimmungen gemäß § 4 Abs. 1 (und 2) ORF-G durch einen zu geringen Wortanteil im Hörfunkprogramm Ö3 (und die daraus resultierende unzureichende Umsetzung der in § 4 Abs. 1 ORF-G angeführten Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Auftrags durch das Hörfunkprogramm Hitradio Ö3) bzw. ein unangemessenes Verhältnis der Kategorien Information, Kultur, Unterhaltung und Sport im Hörfunkprogramm Ö3, sowie im gesamten Hörfunkprogramm des ORF im Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.08.2013 bzw. ein unangemessenes Verhältnis der Kategorien Information, Kultur, Unterhaltung und Sport im Wortanteil des Hörfunkprogramms Ö3, sowie im Wortanteil des gesamten Hörfunkprogramms des ORF im Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.08.2013.
2. Mit Bescheid vom 19.02.2014, KOA 11.210/14-006, wies die belangte Behörde die vorgenannte Beschwerde ab.
3. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde insbesondere aus, dass "zweifelsfreie Feststellungen" zur Zuordnung des vom ORF in den beschwerdegegenständlichen Zeiträumen verbreiteten Hörfunkprogramms zu den in § 4 Abs. 2 ORF-G genannten Kategorien Information, Kultur, Unterhaltung und Sport nicht getroffen werden hätten können, zumal der ORF die Kategorisierung seines Programmes nach einem abweichenden Schema (mit weiteren Kategorien) vornehme und der in der Beschwerde vorgenommenen Zuordnung pauschal entgegen getreten sei. "Nähere Feststellungen bzw. eine (allenfalls durch einen Sachverständigen durchzuführende) Überprüfung der Kategorisierung durch die Beschwerdeführer konnten jedoch unterbleiben, zumal - wie in der rechtlichen Würdigung darzustellen sein wird - selbst ausgehend vom Beschwerdevorbringen (dem behaupteten Sachverhalt) keine Verletzung des ORF-G durch den Beschwerdegegner festzustellen war. Damit sieht sich die KommAustria jedoch nicht veranlasst zu prüfen, ob sich allenfalls durch einen anderen - erst noch festzustellenden - Sachverhalt eine Verletzung des ORF-G ergeben könnte. Nach ständiger Rechtsprechung zu Beschwerden gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 ORF-G hat die Regulierungsbehörde nicht nach Art einer Untersuchungsbehörde in eine unbestimmte Anzahl von Sendungen Einsicht zu nehmen und das Einsichtsrecht des Beschwerdeführers nach Art eines Erkundigungsbeweis wahrzunehmen [...]. Dies muss auch dann gelten, wenn es nicht um eine ‚unbestimmte' Zahl von Sendungen, sondern um das gesamte Hörfunkprogramm des ORF in einem Zeitraum von 20 Monaten geht. Dem gegenüber stellt sich die Situation im Verfahren betreffend die TV-Programme des Beschwerdegegners insofern abweichend dar, als dort die Beschwerdeführer einen konkreten Sachverhalt behaupteten, der auf eine Verletzung von Bestimmungen des ORF-G schließen ließ, der vom Beschwerdegegner jedoch insbesondere im Hinblick auf die konkrete Kategorisierung bestritten wurde, weshalb sich die KommAustria veranlasst sah, zum Zweck der Sachverhaltsfeststellungen ein Sachverständigengutachten einzuholen".
4. In Ihrer rechtlichen Würdigung führte die belangte Behörde, soweit für die vorliegende Entscheidung relevant, aus:
4.1. Es sei maßgeblich, ob die Anteile von Information, Kultur, Unterhaltung und Sport in der Gesamtheit der vom ORF veranstalteten Hörfunkprogramme (und nicht jeweils bereits in den einzelnen Programmen) in einem angemessenen Verhältnis zueinander stünden. Aus diesem Grund scheide auch eine "kanalweise" Betrachtung des Hörfunkprogramms Ö3 aus. Aus diesem Grund sei die belangte Behörde auch nicht weiter auf das Beschwerdevorbringen eingegangen, wonach die Anteile der Kategorien Information, Kultur, Unterhaltung und Sport im Hörfunkprogramm Ö3 bzw. im Wortanteil des Hörfunkprogramms Ö3 nicht in einem angemessenen Verhältnis zueinander stünden.
Zur Maßgeblichkeit nur des Wortprogrammes im Hörfunkprogramm des ORF führte die belangte Behörde aus, dass im Verfahren betreffend das TV-Programm des ORF die "Sendung" als kleinste programmliche Einheit, als Analyseeinheit, herangezogen worden sei. Dem gegenüber gehe die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall vom einzelnen Wort- oder Musik- ("Beitrag") als Analyseeinheit aus. Dies ergebe sich aus der weitgehenden Bezugnahme in den Angaben in den Jahresberichten des ORF, die hinsichtlich der Hörfunkprogramme ebenfalls von einzelnen Beiträgen als maßgebliche Analyseeinheit ausgingen. Es sei zulässig, "für die - primär dem ORF selbst zukommende - Kategorisierung gemäß § 4 Abs. 2 letzter Satz ORF-G auf den Inhalt und die Methodik der Jahressendepläne (und damit auf die für den Jahresbericht gemäß § 7 ORF-G angestellte Kategorisierung sowie Programmstrukturanalyse) abzustellen."
Es sei zu berücksichtigen, dass § 4 Abs. 2 ORF-G auf zwei Kategorien abstelle, die im Hörfunk durch das Wort- als auch durch das Musikprogramm erfüllt werden könnten (Kultur und Unterhaltung), als auch auf zwei Kategorien, die allein durch das Wortprogramm erfüllt werden könnten (Information und Sport). "Damit wäre aber - ausgehend vom oben dargestellten Verständnis des ‚angemessenen Verhältnisses' und der wohl zutreffenden Ansicht der Beschwerdeführer, dass weite Teile des Musikprogramms jedenfalls der bundeslandweiten Programme von Ö3 und FM4 der Unterhaltung zuzuordnen wären - ein angemessenes Verhältnis der Kategorien untereinander kaum zu erreichen, ohne den Charakter der ausgestrahlten Hörfunkprogramme durch massiven Ausbau des Wortprogramms grundsätzlich zu ändern. Zur Absage an eine ‚kanalweise Betrachtung' der Anforderungen des § 4 Abs. 2 ORF-G wurde bereits auf die diesbezüglichen Ausführungen des BKS [...] hingewiesen, wonach der Gesetzgeber, hätte er die Anordnung eines angemessenen Verhältnis der Anteile auf die einzelnen Kanäle übertragen wollen, dies - wegen der für die Programmgestaltung eminenten Bedeutung - unmissverständlich durch eine entsprechende Formulierung zum Ausdruck gebracht und sich nicht darauf beschränkt hätte, die nahezu im letzten "Stadium" des Gesetzwerdungsprozesses, nämlich im zuständigen Ausschuss des Nationalrats eingefügte Bestimmung des letzten Satzes in § 4 Abs. 2 ORF-G im Ausschussbericht mit einer lapidaren Wiederholung des zu erklärenden Gesetzeswortlautes und dem Satz ‚eine überproportionale Ausweitung einer der genannten Kategorien soll damit hintangehalten werden' zu erklären. Damit liegt es aber (auch im Hinblick auf die ebenfalls erwähnte grundsätzliche Akzeptanz der "Komplementärprogrammierung" von Kanälen des Beschwerdeführers durch den Gesetzgeber [...] insgesamt nicht nahe, gerade im Bereich des Hörfunks von einem Verständnis der - ihrer Intention wohl tatsächlich primär auf das Fernsehprogramm des Beschwerdegegners abstellende - Bestimmung des § 4 Abs. 2 letzter Satz ORF-G auszugehen, das eine ‚für die Programmgestaltung eminente Bedeutung' hätte, ohne dass dies zwingend angeordnet wäre. Insbesondere war vom Gesetzgeber offenkundig nicht intendiert, durch die gleichwertige Gegenüberstellung der Kategorien Information, Kultur, Unterhaltung und Sport das bestehende Hörfunkprogramm des Beschwerdegegners grundsätzlich in Frage zu stellen. Hätte der Gesetzgeber eine deutliche Erhöhung des Wortanteils in den Hörfunkprogrammen des Beschwerdegegners intendiert, wäre im Hinblick auf die eminente Bedeutung einer solchen Anordnung für die Programmgestaltung (und den dadurch erwirkten massiven Eingriff in die den ORF zukommende Rundfunkfreiheit) insofern eine eindeutige gesetzgeberische Anordnung zu erwarten gewesen".
Der Gesetzgeber habe mit § 4 Abs. 2 letzter Satz ORF-G nichts Unmögliches anordnen wollen und zur Beurteilung des angemessenen Verhältnisses der in § 4 Abs. 2 ORF-G genannten Kategorien in den Hörfunkprogrammen des Beschwerdegegners nur Vergleichbares gegenüber stellen wollen. Dies führe ausgehend von dem Umstand, dass nur im Wortanteil eines Hörfunkprogrammes alle 4 Kategorien Information, Kultur, Unterhaltung und Sport abgebildet werden könnten dazu, dass die Einhaltung des angemessenen Verhältnisses der Kategorien zueinander im Bereich des Hörfunks nur an Hand des Wortprogrammes zu prüfen sei.
Ausgehend von diesem Verständnis prüfte die belangte Behörde in weiterer Folge, ob in den beschwerdegegenständlichen Zeiträumen die Kategorien Information, Kultur, Unterhaltung und Sport innerhalb des Wortanteils der Hörfunkprogramme des Beschwerdegegners in einem angemessenen Verhältnis zueinander stünden und bejahte dies. Dabei stützte sich die belangte Behörde wesentlich auf das in der Beschwerde angeführte Ausmaß der genannten 4 Kategorien im Wortprogramm der Hörfunkprogramme des ORF (die sich im Wesentlichen aus dem ORF-Jahresbericht ergeben).
4.2. Die KommAustria verneinte das Beschwerdevorbringen, wonach eine Verletzung von § 4 Abs. 1 ORF-G in einem zu geringen Wortanteil im Hörfunkprogramm Ö3 liege, ebenso, wie das Vorbringen, dass es dem ORF nicht gelinge, alle Aufträge gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 bis Z 19 ORF-G im Programm Ö3 zu erfüllen.
4.3. Schließlich folgte die belangte Behörde auch dem Beschwerdevorbringen nicht, wonach das Gebot gemäß § 4 Abs. 2 ORF-G, ein differenziertes Gesamtprogramm von Information, Kultur, Sport und Unterhaltung für alle anzubieten, aufgrund des zu geringen Wortanteils von Ö3 verletzt wäre. Auch sei nicht substantiiert vorgebracht worden, dass das Gesamtprogramm des ORF nicht "differenziert" im Sinne des § 4 Abs. 2 ORF-G sei.
Basierend auf diesen Überlegungen gelangte die belangte Behörde daher zum Ergebnis, dass keine Verletzung des ORF-G vorliege.
5. Gegen den oben genannten Bescheid der KommAustria richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 20.03.2014, in welcher inhaltliche Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Dabei machen die Beschwerdeführer unter anderem geltend, dass die Übergehung des Musikprogrammes unzutreffend sei. Im Einzelnen wird eine Verletzung des ORF-G wegen eines zu geringen Wortanteils im Hörfunkprogramm Ö3 und eine Verletzung des angemessenen Verhältnisses von Information, Kultur, Unterhaltung und Sport geltend gemacht. Die belangte Behörde habe keine abschließenden Ermittlungen zum Anteil der Kategorien des § 4 Abs. 2 ORF-G in den Hörfunkprogrammen des ORF im Zeitraum 1.1.2012 bis 31.8.2013 angestellt. Sie habe insbesondere keine Zuordnung der Programmanteile zu den einzelnen Aufträgen und Kategorien des § 4 ORF-G durch einen Amtssachverständigen vornehmen lassen. Sie habe auch keine abschließenden Ermittlungen über den im Hörfunkprogramm Ö3 im Beschwerdezeitraum gesendeten Wortanteil vorgenommen. Zusammengefasst machen die Beschwerdeführer geltend, dass sie keinen Erkundungsbeweis geführt, sondern konkret Gesetzesverletzungen des ORF geltend gemacht hätten. Es fehlten daher Feststellungen zur Zuordnung der Wortbeiträge im Hörfunkprogramm Ö3 zu den Zielen des § 4 Abs. 1 ORF-G und zur Zuordnung des Musikprogramms in den Hörfunkprogrammen des ORF zu den Kategorien nach § 4 Abs. 2 ORF-G.
6. Mit Schriftsatz vom 09.04.2014 replizierte der ORF auf die vorliegende Beschwerde.
7. Mit Schriftsatz vom 28.06.2014 übermittelten die Beschwerdeführer eine Gegenäußerung zu vorgenannter Replik des ORF.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt A)
1.1. Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl. I Nr. 51/2012) wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 BV-G) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG.) Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 36 KOG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist (§ 9 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl I. Nr. 33/2013), durch Senat entscheidet.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die KommAustria.
Gemäß § 17 VwGVG iVm. § 39 Abs. 2 allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I. Nr. 65/2002, wurden die vorliegenden Beschwerdeverfahren aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1.3. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret lautet die Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
1.4. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 11 zu § 28 VwGVG).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG berechtigen nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung - dh. im Tatsachenbereich - zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit (vgl. zB VwGH 19.11.2009, Zl. 2008/07/0167).
Konkret bildet § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Bestimmung ausgesprochen (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063), dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommt, "wenn die Verwaltungsbehörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat".
Eine Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nach diesem Erkenntnis insbesondere in Betracht (siehe Lehofer, Die Grenzen der Zurückverweisung durch das Verwaltungsgericht, ÖJZ 2014/109):
wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat,
wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat,
wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden ("Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
1.5. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist dieses Kalkül im vorliegenden Fall - wie aus den in der Folge dargestellten Umständen ersichtlich - erfüllt, da davon auszugehen ist, dass die belangte Behörde den maßgebenden Sachverhalt auf Grund einer unzutreffenden Rechtsansicht nicht einmal ansatzweise ermittelt hat.
1.6. §§ 3 und 4 ORF-G, BGBl. Nr. 379/1984 idF. I Nr. 50/2010 lauten ausschnittsweise (samt Überschrift):
"Versorgungsauftrag
§ 3. (1) Der Österreichische Rundfunk hat unter Mitwirkung aller Studios
1. für drei österreichweit und neun bundeslandweit empfangbare Programme des Hörfunks und
2. für zwei österreichweit empfangbare Programme des Fernsehens
zu sorgen.
Der Österreichische Rundfunk hat nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit dafür zu sorgen, dass in Bezug auf Programm- und Empfangsqualität alle zum Betrieb eines Rundfunkempfangsgerätes (Hörfunk und Fernsehen) berechtigten Bewohner des Bundesgebietes gleichmäßig und ständig mit jeweils einem bundeslandweit und zwei österreichweit empfangbaren Programmen des Hörfunks und zwei österreichweit empfangbaren Programmen des Fernsehens versorgt werden.
Öffentlich-rechtlicher Kernauftrag
§ 4. (1) Der Österreichische Rundfunk hat durch die Gesamtheit seiner gemäß § 3 verbreiteten Programme und Angebote zu sorgen für:
1. die umfassende Information der Allgemeinheit über alle wichtigen politischen, sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und sportlichen Fragen;
2. die Förderung des Verständnisses für alle Fragen des demokratischen Zusammenlebens;
3. die Förderung der österreichischen Identität im Blickwinkel der europäischen Geschichte und Integration;
4. die Förderung des Verständnisses für die europäische Integration;
5. die Vermittlung und Förderung von Kunst, Kultur und Wissenschaft;
6. die angemessene Berücksichtigung und Förderung der österreichischen künstlerischen und kreativen Produktion;
7. die Vermittlung eines vielfältigen kulturellen Angebots;
8. die Darbietung von Unterhaltung;
9. die angemessene Berücksichtigung aller Altersgruppen;
10. die angemessene Berücksichtigung der Anliegen behinderter Menschen;
11. die angemessene Berücksichtigung der Anliegen der Familien und der Kinder sowie der Gleichberechtigung von Frauen und Männern;
12. die angemessene Berücksichtigung der Bedeutung der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften;
13. die Verbreitung und Förderung von Volks- und Jugendbildung unter besonderer Beachtung der Schul- und Erwachsenenbildung;
14. die Information über Themen der Gesundheit und des Natur-, Umwelt- sowie Konsumentenschutzes unter Berücksichtigung der Förderung des Verständnisses über die Prinzipien der Nachhaltigkeit.
15. die Förderung des Interesses der Bevölkerung an aktiver sportlicher Betätigung;
16. die Information über die Bedeutung, Funktion und Aufgaben des Bundesstaates sowie die Förderung der regionalen Identitäten der Bundesländer;
17. die Förderung des Verständnisses für wirtschaftliche Zusammenhänge;
18. die Förderung des Verständnisses für Fragen der europäischen Sicherheitspolitik und der umfassenden Landesverteidigung;
19. die angemessene Berücksichtigung und Förderung sozialer und humanitärer Aktivitäten, einschließlich der Bewusstseinsbildung zur Integration behinderter Menschen in der Gesellschaft und am Arbeitsmarkt.
Der Österreichische Rundfunk hat, soweit einzelne Aufträge den Spartenprogrammen gemäß §§ 4b bis 4d übertragen wurden, diese Aufgaben auch im Rahmen der Programme gemäß § 3 Abs. 1 wahrzunehmen; der öffentlich-rechtliche Kernauftrag bleibt durch die Spartenprogramme insoweit unberührt.
(2) In Erfüllung seines Auftrages hat der Österreichische Rundfunk ein differenziertes Gesamtprogramm von Information, Kultur, Unterhaltung und Sport für alle anzubieten. Das Angebot hat sich an der Vielfalt der Interessen aller Hörer und Seher zu orientieren und sie ausgewogen zu berücksichtigen. Die Anteile am Gesamtprogramm haben in einem angemessenen Verhältnis zueinander zu stehen.
(3) Das ausgewogene Gesamtprogramm muss anspruchsvolle Inhalte gleichwertig enthalten. Die Jahres- und Monatsschemata des Fernsehens sind so zu erstellen, dass jedenfalls in den Hauptabendprogrammen (20 bis 22 Uhr) in der Regel anspruchsvolle Sendungen zur Wahl stehen. Im Wettbewerb mit den kommerziellen Sendern ist in Inhalt und Auftritt auf die Unverwechselbarkeit des öffentlich-rechtlichen Österreichischen Rundfunks zu achten. Die Qualitätskriterien sind laufend zu prüfen.
(4) Insbesondere Sendungen und Angebote in den Bereichen Information, Kultur und Wissenschaft haben sich durch hohe Qualität auszuzeichnen. Der Österreichische Rundfunk hat ferner bei der Herstellung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen sowie sonstigen Angeboten auf die kulturelle Eigenart, die Geschichte und die politische und kulturelle Eigenständigkeit Österreichs sowie auf den föderalistischen Aufbau der Republik besonders Bedacht zu nehmen.
(5) Der Österreichische Rundfunk hat bei Gestaltung seiner Sendungen und Angebote weiters für
1. eine objektive Auswahl und Vermittlung von Informationen in Form von Nachrichten und Reportagen einschließlich der Berichterstattung über die Tätigkeit der gesetzgebenden Organe und gegebenenfalls der Übertragung ihrer Verhandlungen;
2. die Wiedergabe und Vermittlung von für die Allgemeinheit wesentlichen Kommentaren, Standpunkten und kritischen Stellungnahmen unter angemessener Berücksichtigung der Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen;
3. eigene Kommentare, Sachanalysen und Moderationen unter Wahrung des Grundsatzes der Objektivität
zu sorgen.
(5a) Im Rahmen der gemäß § 3 verbreiteten Programme sind angemessene Anteile in den Volksgruppensprachen jener Volksgruppen, für die ein Volksgruppenbeirat besteht, zu erstellen. Auch die gemäß § 3 Abs. 5 Z 2 verbreiteten Angebote sollen Anteile in diesen Sprachen beinhalten. Das Ausmaß der Programm- und Angebotsanteile ist im jeweiligen Jahressendeschema oder Jahresangebotsschema nach Anhörung des Publikumsrates festzulegen.
(6) Unabhängigkeit ist nicht nur Recht der journalistischen oder programmgestaltenden Mitarbeiter, sondern auch deren Pflicht. Unabhängigkeit bedeutet Unabhängigkeit von Staats- und Parteieinfluss, aber auch Unabhängigkeit von anderen Medien, seien es elektronische oder Printmedien, oder seien es politische oder wirtschaftliche Lobbys.
(7) Die Mitarbeiter des Österreichischen Rundfunks sind den Zielen des Programmauftrags verpflichtet und haben an dessen Erfüllung aktiv mitzuwirken.
(8) Der Generaldirektor hat im Einvernehmen mit dem Redakteursausschuss (§ 33 Abs. 7) unter Wahrung der in § 32 Abs. 1 genannten Grundsätze einen Verhaltenskodex für journalistische Tätigkeit bei der Gestaltung des Inhalteangebots zu erstellen. Dabei ist insbesondere auf die vorstehenden Absätze sowie die Bestimmungen des § 10 Abs. 1 bis 12 unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen Rechtsprechung Bedacht zu nehmen. Der Verhaltenskodex ist regelmäßig auf seine Eignung zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Der Verhaltenskodex bedarf der Zustimmung des Publikumsrates und des Stiftungsrates und ist auf der Website des Österreichischen Rundfunks zu veröffentlichen. Der Österreichische Rundfunk hat darüber hinaus nähere Verfahren einschließlich Anlaufstellen für die Sicherung der Einhaltung des Verhaltenskodex vorzusehen.
1.7. Die Gesetzesmaterialien (611 BlgNR 24. GP) enthalten zu der hier interessierenden Frage folgende Ausführungen:
"Um zu verdeutlichen, dass § 4 das Herzstück des öffentlich-rechtlichen Auftrags darstellt und inhaltliche Vorgaben für sämtliche öffentlich-rechtlichen Hörfunk- und Fernsehprogramme sowie alle Angebote (insb. die Online-Angebote) enthält, wird er neu als ‚öffentlich-rechtlicher Kernauftrag' bezeichnet. Während Teile des öffentlich-rechtlichen Kernauftrags naturgemäß nur auf Hörfunk- und Fernsehprogramme Anwendung finden (dies gilt insbesondere für die Vorgaben betreffend das Gesamtprogramm gemäß Abs. 2 und die ersten beiden Sätze von Abs. 3), so gelten künftig die inhaltlichen Vorgaben betreffend Unverwechselbarkeit, Qualitätskriterien (Abs. 3), Objektivität (Abs. 4) und Unabhängigkeit (Abs. 5) jedenfalls auch für alle anderen Angebote (insb. Online-Angebote). Die Formulierungen werden entsprechend klargestellt (vgl. § 4 Abs. 5). Im Einleitungssatz zu § 4 wird neu das Wort "Angebote" aufgenommen, um klarzustellen, dass § 4 nicht nur für die (Fernseh- und Radio-) Programme des ORF gilt, sondern auch für die in § 3 vorgesehenen (Online) Angebote. Zu Art. 5 Z 15 (Schlusssatz des § 4 Abs. 1): Der neu eingefügte Schlusssatz stellt im Hinblick auf die Neuregelung betreffend die Fernseh-Spartenprogramme klar, dass die Schaffung von Spartenprogrammen nicht dazu führen darf, dass die solcherart übertragenen Aufträge im Rahmen der Vollprogramme gemäß § 3 Abs. 1 ORF-G nicht mehr wahrzunehmen wären. Der ORF wird durch die Ausstrahlung von Sendungen im Rahmen des Sport-Spartenprogramms beispielsweise nicht von seiner grundsätzlichen Verpflichtung entbunden, im Rahmen der "umfassenden Information über sportliche Fragen" (§ 4 Abs. 1 Z 1) auch in ORF 1 und ORF 2 über Randsportarten zu berichten; gleiches gilt für das Informations- und Kultur-
Spartenprogramm. ... Zu Art. 5 Z 17 und 18 (§ 4 Abs. 4 und 5): Wie
schon beim Einleitungssatz des § 4 angedeutet, soll durch die neue Formulierung klargestellt werden, dass sich der öffentlich-rechtliche Kernauftrag grundsätzlich auf alle Programme und Angebote (insb. Online-Angebote) des ORF bezieht (vgl. § 4 Abs. 1). Dies gilt insbesondere auch für die Vorgaben der Unverwechselbarkeit und der Qualitätskriterien gemäß § 4 Abs. 3 sowie das Objektivitätsgebot des § 4 Abs. 5; der ORF ist demnach beispielsweise auch im Rahmen der Online-Angebote gemäß § 4e und § 4f zu objektiver Berichterstattung verpflichtet. Der zulässige Umfang von Online-Angeboten bemisst sich nach den Vorgaben der §§ 4e und 4f."
1.8. Der Ausschussbericht (AB 761 BlgNR 24. GP) führt zu § 4 Abs. 2 ORF-G aus:
"Mit der Ergänzung im Abs. 2 wird klargestellt, dass die jeweiligen Anteile von Information, Kultur, Unterhaltung und Sport am Gesamtprogramm insgesamt in einem angemessenen Verhältnis zueinander zu stehen haben. Eine überproportionale Ausweitung einer der genannten Kategorien soll damit hintangehalten werden."
2. Wie unter I.4.1. dargestellt, geht die belangte Behörde davon aus, dass die Einhaltung des angemessenen Verhältnisses der vier im Gesetz angeführten Kategorien (vgl. § 4 Abs. 2 letzter Satz ORF-G) zueinander im Bereich des Hörfunks nur an Hand des Wortprogrammes zu prüfen sei.
2.1. Diese Sichtweise trifft aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes allerdings nicht zu. Betrachtet man in einem ersten Schritt den primär maßgeblichen Wortlaut des Gesetzes, so ergibt sich daraus, dass der Gesetzgeber die von der belangten Behörde vorgenommene Einschränkung im Wortlaut jedenfalls nicht zum Ausdruck gebracht hat. So spricht § 4 Abs. 2 letzter Satz ORF-G, ausdrücklich davon, dass die "Anteile am Gesamtprogramm [...] in einem angemessenen Verhältnis zueinander zu stehen" haben. Eine Einschränkung dahingehend, dass "Gesamtprogramm" im Zusammenhang mit dem Hörfunk lediglich das Wortprogramm meinen solle, kann dieser Bestimmung explizit jedenfalls nicht entnommen werden.
Aus den unter II.1.7. zitierten Gesetzesmaterialien zur letzten Novelle von § 4 ORF-G (BGBl. I Nr. 50/2010) ergibt sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ein umfassendes Verständnis des Gesetzgebers vom Begriff "Gesamtprogramm" in § 4 Abs. 2 ORF-G, auch wenn eine Änderung dieses Absatzes von § 4 Abs. 2 leg. cit. in der Regierungsvorlage nicht enthalten war. Gerade auch die vorzitierte Aussage, wonach sich die Vorgaben betreffend das Gesamtprogramm gemäß Abs. 2 nur, im Gegensatz etwa zu den Online-Angeboten, auf Hörfunk- und Fernsehprogramme beziehen, spricht für ein umfassendes - Wort- und Musikanteil beinhaltendes - Verständnis des Begriffs "Gesamtprogramm" bezogen auf das Hörfunkprogramm. Wenn der Gesetzgeber mit derselben Novelle den in Rede stehenden letzten Satz von § 4 Abs. 2 ORF-G angefügt hat, und dabei den bereits davor in dieser Bestimmung enthaltenen Begriff "Gesamtprogramm" neuerlich verwendet hat, spricht - jedenfalls in einem ersten Schritt - viel für die Annahme, dass er damit auch denselben Begriffsinhalt zu Grunde gelegt sehen wollte.
Aus der Regierungsvorlage 634 BlgNR, 21. GP ergibt sich im Zusammenhang mit § 4 ORF-G Folgendes:
"Die Bestimmungen des § 4 ergänzen die bisherigen Bestimmungen des § 2 Abs. 1 RFG und definieren Grundsätze für die öffentlich-rechtlichen Programmangebote des ORF. Ferner finden sich über die bisherige Rechtslage hinausgehende Ziele der Programmgestaltung.
In den weiteren Zielbestimmungen des Abs. 1 wird betont, dass sich der ORF in seinem Gesamtprogrammangebot an der Vielfalt der Interessen der Hörer und Seher zu orientieren hat und diesbezüglich Kriterien wie Qualität, Innovation, Integration und Verständigung in den Vordergrund zu stellen hat. Öffentlich-rechtlicher Rundfunk ist Integrationsrundfunk für alle und Qualität und Innovation sollen ihn von der privaten Konkurrenz deutlich abgrenzen."
Der erste Satz von § 4 Abs. 1 ORF-G idF. BGBl. I Nr. 83/2001 (wie er auch bereits in der Regierungsvorlage enthalten war) lautete: "Der Österreichische Rundfunk hat durch die Gesamtheit seiner gemäß § 3 verbreiteten Programme zu sorgen für [...]."
Auch daraus erhellt, dass der Gesetzgeber mit dem Begriff "Gesamtprogramm" letztlich jedenfalls den in § 3 Abs. 1 Z 1 und Z 2 ORF-G festgelegten Umfang umfasst sieht und dabei nicht bloß auf den Wortanteil in den drei österreichweit und neun bundeslandweit empfangbaren Programme des Hörfunks abstellt.
Auch die zuvor zitierten und von der belangten Behörde ebenso herangezogenen Gesetzesmaterialien zur Novelle BGBl. I Nr. 50/2010 lassen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinen zwingenden Schluss dahingehend zu, dass der vom Gesetzgeber gewählte Wortlaut überschießend, weil auch das Musikprogramm im Bereich des Hörfunks erfassend, wäre. Der auch von der belangten Behörde zitierte Ausschussbericht, der sich im Wesentlichen in der Wiedergabe der Quintessenz von § 4 Abs. 2 letzter Satz ORF-G erschöpft, bildet aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine taugliche Grundlage für ein einschränkendes Verständnis des eindeutigen Wortlautes. Dass § 4 Abs. 2 letzter Satz ORF-G erst im zuständigen Ausschuss des Nationalrates eingefügt wurde und deshalb der Wortlaut der Bestimmung offenbar nicht in gleichem Umfang beachtlich sein soll, wie wenn er bereits in der Regierungsvorlage enthalten gewesen wäre, vermag die Auslegung der belangten Behörde ebenso nicht zu stützen, zumal auch - wie gezeigt - an einen bereits vorhandenen Rechtsbegriff angeknüpft wurde.
Von der belangten Behörde werden nun insbesondere teleologische Argumente zur Reduktion des Wortlautes angeführt (vgl. dazu neuerlich die Ausführungen unter I.4.1.).
2.2. In seinem Erkenntnis vom 23.02.2007, Zl. 2006/12/0110, führte der VwGH zur teleologischen Reduktion in folgender Weise aus:
"Die Rechtsfigur der "teleologischen Reduktion" (oder Restriktion) verschafft der ratio legis nicht gegen einen zu engen, sondern gegen einen überschießend weiten Gesetzeswortlaut Durchsetzung. Voraussetzung ist stets der Nachweis, dass eine umschreibbare Fallgruppe von den Grundwertungen oder Zwecken des Gesetzes entgegen seinem Wortlaut gar nicht getroffen wird und dass sie sich von den eigentlich gemeinten Fallgruppen so weit unterscheidet, dass die Gleichbehandlung sachlich ungerechtfertigt und willkürlich wäre. Diese Rechtsfigur setzt jedenfalls das Vorliegen einer planwidrig überschießenden Regelung voraus und hätte dann zur Folge, dass die überschießend geregelten Fallgruppen nicht von der Regelung erfasst würden. Ebenso wie im Zweifel anzunehmen ist, dass das Unterbleiben einer gesetzlichen Regelung beabsichtigt war und insofern keine durch Analogie zu schließende Rechtslücke vorliegt (Hinweis E 9. März 1990, 88/17/0182), ist - jedenfalls im Zweifel - auch nicht davon auszugehen, dass die Anwendung einer ausdrücklich getroffenen Regelung vom Gesetzgeber nicht auf alle davon erfassten Fälle - objektiv (insbesondere durch den systematischen Zusammenhang mit der gesamten Regelung des betreffenden Sachbereiches) erkennbar - beabsichtigt war."
Im vorliegenden Fall vermögen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes die von der belangten Behörde angestellten Erwägungen eine teleologische Reduktion nicht zu rechtfertigen. Zum einen ist es ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht möglich, die zur Begründung einer teleologischen Reduktion getroffene Feststellung zu tätigen, dass ein angemessenes Verhältnis der Kategorien untereinander - bei Berücksichtigung auch des Musikprogramms - nicht zu erzielen wäre ohne den Charakter der ausgestrahlten Hörfunkprogramme durch massiven Ausbau des Wortprogramms grundsätzlich zu ändern. Für das Bundesverwaltungsgericht ist dabei etwa nicht ersichtlich, wie von der belangten Behörde argumentiert, dass weite Teile des Musikprogramms - beispielsweise von FM4 - zwingend der Kategorie "Unterhaltung" und nicht etwa auch der Kategorie "Kultur" zuordenbar wären.
Auch die Annahme, dass der Gesetzgeber eine allenfalls notwendige Adaptierung der ausgestrahlten Hörfunkprogramme nicht beabsichtigt habe (bzw. diese jedenfalls ausschließen wollte), kann auf Grund der angeführten Materialien nicht zwingend nachvollzogen werden. Aus diesen Überlegungen kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch nicht gesagt werden, dass bei einem gegenteiligen Verständnis von § 4 Abs. 2 letzter Satz ORF-G Unmögliches angeordnet würde. Nach der hier vertretenen Auffassung bedürfte es eindeutigerer Anhaltspunkte, als jene von der belangten Behörde ins Treffen geführte, wenn der Gesetzgeber die in § 4 Abs. 2 letzter Satz ORF-G angeordnete Verpflichtung nur für einen Teil, nämlich das Wortprogramm, der Hörfunkprogramme des ORF zur Anwendung bringen hätte wollen und dabei den nicht unerheblichen Musikanteil in einem Hörfunkprogramm nicht erfasst sehen wollte. Zutreffend wird dazu in der Beschwerde hervorgehoben, dass das Musikprogramm "prägender Bestandteil eines Hörfunkprogramms" ist. Wollte der Gesetzgeber diesen Teil des Hörfunkprogramms daher von einer gesetzlichen Regelung, die wörtlich auf das "Gesamtprogramm" - somit auch auf das Hörfunkprogramm insgesamt - abzielt, nicht erfasst sehen, so müsste er dies - die Argumentation der belangten Behörde gleichsam umkehrend - explizit anordnen bzw. bedürfte es eindeutiger Anhaltspunkte, die ein einschränkendes Verständnis dieser gesetzlichen Bestimmung rechtfertigten. Darüber hinaus sei angemerkt, dass es auch nicht gesagt ist, dass der Gesetzgeber dem Umstand, dass Hörfunkprogramme anderen faktischen Gegebenheiten unterliegen als etwa Fernsehprogramme nicht etwa durch die bewusst "weite" Formulierung "angemessenen Verhältnis" in § 4 Abs. 2 letzter Satz ORF-G begegnet ist. So spricht durchaus viel für die Annahme, dass der Gesetzgeber das Verhältnis der vier in Rede stehenden Kategorien differenziert nach der jeweiligen Gattung (Hörfunkprogramm oder Fernsehprogramm) sehen möchte.
2.3. Zusammengefasst bestehen daher für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber § 4 Abs. 2 letzter Satz ORF-G so einschränkend verstanden wissen wollte, wie dies die belangte Behörde getan hat; nämlich im Sinne einer Einschränkung des Gebots der Verhältnismäßigkeit der Programmanteile auf das "Wortprogramm" des Hörfunkprogramms.
2.4. Bei diesem Ergebnis erweist sich der angefochtene Bescheid schon aus folgendem Grund als rechtswidrig:
Auf Grund ihrer unzutreffenden Rechtsauffassung, hat die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, da sie den gesamten Musikanteil der Hörfunkprogramme des ORF nicht in Hinblick auf das Verhältnis der Kategorien Information, Kultur, Unterhaltung und Sport zueinander beurteilt hat. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes wird dazu die Einholung eines Sachverständigengutachtens gemäß § 52 Abs. 1 AVG erforderlich sein, um diesbezügliche Aussagen tätigen zu können. Dabei wird es auch erforderlich sein, den Wortanteil des Hörfunkprogramms eingehend zu prüfen, um überhaupt Feststellungen darüber treffen zu können, welches Ausmaß dieser erreicht, um anschließend eine Kategorisierung vornehmen zu können. Unter anderem auf Grund der genannten unzutreffenden Rechtsauffassung hat die belangte Behörde aber jegliche konkrete Ermittlungstätigkeit in diesem Zusammenhang unterlassen.
Die belangte Behörde verwies zur Begründung, weshalb eine weitere Ermittlungstätigkeit ihrerseits nicht erforderlich sei auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundeskommunikationssenates (BKS) zum "Erkundungsbeweis".
In dem zitierten Bescheid des BKS vom 18.10.2007, 611.965/0004-BKS/2007 heißt es im Hinblick auf den im angefochtenen Bescheid zitierten "Rechtssatz" wörtlich:
"Auf die Beschwerde zur Berichterstattung eines Radiobeitrages des ORF Kärnten vom 6. Juli 2007 ist nicht näher einzugehen, da der Beschwerdeführer Sendungen genau zu bezeichnen hat, in denen die behauptete Verletzung stattgefunden haben soll. Der Bundeskommunikationssenat hat nicht nach Art einer Untersuchungsbehörde in eine unbestimmte Anzahl von Sendungen Einsicht zu nehmen und das Einsichtsrecht des Beschwerdeführers nach Art eines Erkundungsbeweises wahrzunehmen (vgl. so schon RFK 2.3.1993 RfR 1993,26 und BKS GZ 611.918/002-BKS/2002 vom 6.11.2002). Eine konkrete Darstellung, in welcher Sendung die behauptete Verletzung stattgefunden hat, ist aber eine Voraussetzung für die Behandlung einer Beschwerde (Kogler/Kramler/Traimer, Österreichische Rundfunkgesetze 2002, 100).
Der Beschwerdeführer beschwert sich über ‚einen Radiobeitrag des ORF Kärnten vom 6. Juli 2007' ohne Ausführung über den genauen Zeitpunkt der Ausstrahlung oder Nennung des Sendungstitels. Für den Bundeskommunikationssenat ist daher nicht ersichtlich, durch welchen konkreten Radiobeitrag sich der Beschwerdeführer beschwert fühlt".
Die Beschwerdeführer haben ihrer Beschwerde folgende "Belege" für das Zutreffen ihres Vorbringens beigelegt:
eine Festplatte mit "Wortanalysen" des Programms von Ö3 (nach Tagen bzw. Stunde) für den Zeitraum von 04.03.2013 bis 17.03.2013.
Mitschnitte von FM4 von 30.05.2013 bis 27.08.2013 (nach Tagen)
Mitschnitte von Ö1 von 30.05.2013 bis 27.08.2013 (nach Tagen, 03.07.2013 nur teilweise)
Mitschnitte von Ö3 von 13.02.2013 bis 27.08.2013 (nach Viertelstunden, außer 30.03.2013)
Mitschnitte von Radio Niederösterreich von 30.05.2013 bis 27.08.2013 (nach Tagen)
Mitschnitte von Radio Wien von 30.05.2013 bis 27.08.2013 (nach Tagen)
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes wurde damit in der bei der Regulierungsbehörde verfahrenseinleitenden Beschwerde ein hinreichend konkretes Sachverhaltsvorbringen erstattet, das bei der belangten Behörde eine entsprechende Ermittlungspflicht ausgelöst hat. Die zuvor wörtlich wiedergegebene Passage des Bescheides des BKS vom 18.10.2007 zeigt deutlich die Unterschiede zwischen den beiden Sachverhalten auf: In dem der Entscheidung des BKS zu Grunde gelegenen Fall beschwerte sich der Beschwerdeführer über "einen Radiobeitrag des ORF Kärnten vom 6. Juli 2007" ohne Ausführung über den genauen Zeitpunkt der Ausstrahlung oder Nennung des Sendungstitels. Im vorliegenden Fall werden in der Beschwerde konkret Sachverhalte behauptet, zu deren Beleg Beweise vorgelegt wurden. Die Übertragung der zitierten Spruchpraxis des BKS auf Sachverhaltskonstellationen wie die vorliegende, würde aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Anforderungen an eine Beschwerde überstrapazieren und die Rechtsschutzmöglichkeiten unzulässig einschränken.
2.5. Sowohl die Beschwerde als auch der angefochtene Bescheid vom 19.02.2014 orientieren sich an den Angaben im Jahresbericht des ORF. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes vermag dieser Jahresbericht lediglich einen von vielen möglichen Anhaltspunkten für die Beurteilung, ob § 4 Abs. 2 ORF-G entsprochen wurde, darzustellen. Insbesondere vermag die Bezugnahme auf diesen Jahresbericht nicht die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes zu ersetzen. Abgesehen davon, dass es nicht in der Hand des zu Kontrollierenden selbst liegen kann, die Daten zu liefern und diese rechtlich aufzubereiten (den im Gesetz vorgesehenen Kategorien zuzuordnen), anhand derer letztgültig beurteilt wird, ob eine Rechtsverletzung durch ihn vorliegt, scheidet der Jahresbericht auch schon deshalb als entscheidende Beurteilungsgrundlage aus, als er keine Darstellung der Kategorien des § 4 Abs. 2 ORF-G enthält und schon in Ermangelung einer Reduktion auf vier Kategorien nicht von derselben Wertung ausgehen kann bzw. muss wie § 4 Abs. 2 ORF-G. Dass die Beschwerdeführer sich selbst dieses Jahresberichtes bedient haben und dabei eine "ORF-freundlich[e]" Zuteilung vorgenommen haben (vgl. etwa S. 17 der Beschwerde vom 19.09.2013), ändert nichts an der grundsätzlich bestehenden Ermittlungspflicht der belangten Behörde.
Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die belangte Behörde ihrer Pflicht zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts im Hinblick auf die vorliegende Beschwerde nicht nachgekommen ist. Ohne die vorgenannte Ermittlungstätigkeit ist eine Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in der Sache nicht möglich. Es war daher spruchgemäß nach § 28 Abs. 3 VwGVG vorzugehen.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die angesprochenen erforderlichen hinreichend konkreten Ermittlungen durchzuführen und die entsprechenden Ergebnisse mit den Verfahrensparteien - unter Beachtung des Parteiengehörs - zu erörtern haben.
2.6. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung entfallen.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig. Die vorliegende Entscheidung hängt von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da es zur Auslegung von § 4 Abs. 2 letzter Satz ORF-G bislang an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.
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