W108 2009594-2•BVwG W108 2009594-2
W108 2009594-2Bundesverwaltungsgericht24.09.2014
Fristversäumung, Rechtsmittelfrist, Zuständigkeit
W108 2009594-2/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gertrude BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.06.2014, Zl. 1009382805/14501301, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte nach unerlaubter Einreise am 31.03.2014 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag).
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde) vom 24.06.2014 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und es wurde ihm unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren amtswegig zur Seite gestellt.
In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 24.06.2014 wurde darauf hingewiesen, dass gegen diesen Bescheid die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen steht und die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einzubringen ist.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am Montag, 30.06.2014, zugestellt.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 10.07.2014 Beschwerde erhoben. Dieser Schriftsatz wurde am 10.07.2014 per Telefax beim Bundesverwaltungsgericht, wo er am 11.07.2014 einlangte, eingebracht und wurde vom Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf § 12 VwGVG iVm § 6 AVG dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weitergeleitet, wo der Beschwerdeschriftsatz am 15.07.2014 einlangte. Weiters wurde der Beschwerdeschriftsatz (im Original) am 15.07.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Rahmen des Parteienverkehrs eingebracht.
2. Mit h.g. Verspätungsvorhalt vom 13.08.2014 wurde dem Beschwerdeführer sowie der belangten Behörde mitgeteilt, dass aufgrund des unter 1. dargestellten Sachverhaltes und aufgrund des Umstandes, dass Beschwerden an das Verwaltungsgericht nur dann fristwahrend erhoben werden, wenn sie rechtzeitig bei der belangten Behörde eingebracht werden bzw. rechtzeitig dort einlangen (vgl. § 12 VwGVG und § 6 AVG), von einer verspäteten Rechtsmittelerhebung auszugehen sei, und es wurde die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme hierzu gegeben.
Mit Schriftsatz vom 22.08.2014 nahm der Beschwerdeführer dahingehend Stellung, dass es richtig sei, dass der Bescheid am 30.06.2014 zugestellt worden sei und die Rechtsmittelfrist somit mit 14.07.2014 geendet habe und dass der Beschwerdeschriftsatz am 10.07.2014 per Fax bei der falschen Einbringungsstelle (beim Bundesverwaltungsgericht) eingebracht worden sei. Allerdings sei dieser Fehler am 14.07.2014 bemerkt worden und der Beschwerdeschriftsatz sei noch am 14.07.2014 im Rahmen des Parteienverkehrs beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht worden. Es sei daher nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeschriftsatz außerhalb der Frist am 15.07.2014 eingebracht worden sei.
Dazu wurde als Beweis die Kopie des beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebrachten Beschwerdeschriftsatzes, abgestempelt vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem Datum "14.07.2014", vorgelegt.
3. Die belangte Behörde nahm zum Vorbringen des Beschwerdeführers, die Beschwerde sei am 14.07.2014 im Rahmen des Parteienverkehrs beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht worden, in der Folge mit Schriftsatz vom 02.09.2014 dahingehend Stellung, dass die Beschwerde vom Beschwerdeführer persönlich am 15.07.2014 beim Parteienverkehr des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl eingebracht worden sei. Aufgrund eines Versehens sei der Einlaufstempel nicht korrekt eingestellt gewesen und es sei die Eingabe mit dem Datum des Vortages versehen worden. Die amtshandelnde Bedienstete des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sei am 15.07.2014 zum Dienst im Parteienverkehr eingeteilt worden und dies sei auch anhand des Dienstplans nachvollziehbar. Der Einbringungstag 15.07.2014 ergebe sich zudem auch aus dem Prototolleintrag im IFA ("Integrierte Fremdenadministration").
Mit dieser Stellungnahme vorgelegt wurde ein Aktenvermerk vom 01.09.2014 der am 15.07.2014 amtshandelnden Bediensteten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, wonach diese am 15.07.2014 ihren Dienst im Parteienverkehr als Vertretung absolviert habe und aufgrund des Umstandes, dass gleich in der Früh sehr viel zu tun gewesen sei, sie vergessen habe, den Eingangsstempel vom Datum "14.07.2014" auf das Datum "15.07.2014" zu stellen. Der Beschwerdeführer sei persönlich beim Parteienverkehr vorstellig geworden und habe zwei Beschwerden im Original vorgelegt, wobei er ein Exemplar habe abgeben und das weitere Exemplar mit einem Eingangsstempel versehen wieder mitnehmen habe wollen. Also habe sie beide Exemplare mit dem Eingangsstempel versehentlich mit dem Datum "14.07.2014" abgestempelt. Gleich danach sei ihr aufgefallen, dass sie vergessen habe, den Stempel auf den "15.07.2014" vorzudrehen, was sie dann auch gemacht habe. Auf dem Exemplar der Beschwerdeschrift, das beim Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl eingebracht worden sei, habe sie den Eingang mit "15.07.2014" korrigiert, habe ein Korrekturzeichen angebracht und dies mit ihrer Unterschrift bestätigt. In weiterer Folge habe sie auch die IFA-Eintragung wie folgt vorgenommen: "Beschwerde beim PV am 15.07.2014 eingebracht". Es sei somit als erwiesen anzusehen, dass der Beschwerdeführer die Beschwerde persönlich am 15.07.2014 im Rahmen des Parteienverkehrs vorgelegt habe.
4. Der Beschwerdeführer äußerte sich mit Schriftsatz vom 22.09.2014 zum Schriftsatz der belangten Behörde vom 02.09.2014 dahingehend, dass er die von ihm handschriftlich verfasste Beschwerde am 10.07.2014 seinem ihm amtswegig zugeteilten Rechtsberater übergeben habe. Dieser habe ihm versichert, dass er sich um die fristgerechte Einbringung seiner Beschwerde kümmern werde. Er habe sich darauf verlassen, dass dies geschehe. Er habe die Beschwerde persönlich nicht beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, eingebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der den Beschwerdeführer betreffende Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.06.2014, Zl. 1009382805/14501301, wurde am 30.06.2014 zugestellt. In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides wird darauf hingewiesen, dass die Rechtsmittelfrist zwei Wochen beträgt und dass die Beschwerde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einzubringen ist. Die dagegen erhobene, mit 10.07.2014 datierte Beschwerde des Beschwerdeführers wurde am 10.07.2014 per Telefax bei der falschen Einbringungsstelle (beim Bundesverwaltungsgericht) eingebracht, wo sie am 11.07.2014 einlangte, und langte - nach Weiterleitung durch das Bundesverwaltungsgericht - am 15.07.2014 bei der richtigen Einbringungsstelle, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, ein.
Ebenfalls am 15.07.2014 wurde die Beschwerde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Rahmen des Parteienverkehrs eingebracht.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes und der Beschwerde sowie aus dem Gerichtsakt, insbesondere aus der Stellungnahme der belangten Behörde vom 02.09.2014 und dem dieser Stellungnahme angeschlossenen Aktenvermerk vom 01.09.2014 sowie aus den Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom vom 22.08.2014 und vom 22.09.2014.
Unbestritten blieb auch seitens des Beschwerdeführers, dass der angefochtene Bescheid am 30.06.2014 zugestellt und die dagegen erhobene, mit 10.07.2014 datierte Beschwerde am 10.07.2014 per Telefax bei der falschen Einbringungsstelle (beim Bundesverwaltungsgericht) eingebracht wurde und nach Weiterleitung durch das Bundesverwaltungsgericht am 15.07.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte.
Dass die Beschwerde darüber hinaus auch (direkt) beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht wurde, ist ebenfalls unstrittig. Strittig ist hingegen, wann diese Einbringung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erfolgte (am 14.07.2014 oder am 15.07.2014). Hier war es aufgrund der schlüssigen Angaben der belangten Behörde, insbesondere in der Stellungnahme vom 02.09.2014 und im Aktenvermerk vom 01.09.2014, in Verbindung mit dem Akteninhalt als erwiesen anzusehen, dass der Beschwerdeschriftsatz am 15.07.2014 im Rahmen des Parteienverkehrs an diesem Tag beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht wurde. Im Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl findet sich der Beschwerdeschriftsatz (im Original), auf dem ein Eingangsstempel des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom "14.07.2014" angebracht ist, wobei jedoch der "14." handschriftlich unter Beifügung eines Korrekturhinweises und der Unterschrift der Korrigierenden mit "15." korrigiert wurde. Die Anbringung des Eingangsstempels mit dem Datum "14.07.2014" bzw. die Korrektur auf das Datum "15.07.2014" wurde seitens der belangten Behörde schlüssig damit erklärt, dass beim Parteienverkehr am 15.07.2014 aufgrund eines Versehens der Einlaufstempel nicht korrekt eingestellt gewesen sei und beide an diesem Tag im Rahmen des Parteienverkehrs vorgelegten Exemplare des Beschwerdeschriftsatzes des Beschwerdeführers mit dem Datum des Vortages versehen worden seien, wobei nach Erkennen des Fehlers das Datum auf dem Exemplar des Beschwerdeschriftsatzes, das beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verblieben sei, handschriftlich auf das richtige Einbringungsdatum (nämlich auf den "15.07.2014") korrigiert worden sei. Dem entspricht auch der von der belangten Behörde vorgelegte Prototolleintrag im IFA zum Verfahren des Beschwerdeführers ("Allgemeinen Notiz" "Beschwerde bei PV am 15.07.2014 eingebracht"). Die vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 22.08.2014 vorgelegte Kopie des Beschwerdeschriftsatzes, auf der ein Eingangsstempel des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit dem Datum "14.07.2014" angebracht ist, vermag vor dem Hintergrund des schlüssig vorgebrachten und mit dem Inhalt des Verwaltungsaktes in Einklang stehenden Sachverhaltes zur versehentlichen Anbringung des Eingangsstempels mit dem Datum des Vortages auf die im Zuge des Parteienverkehrs am 15.07.2014 vorgelegten zwei Exemplare des Beschwerdeschriftsatzes die Einbringung der Beschwerde am 14.07.2014 nicht zu beweisen. Zudem trat der Beschwerdeführer in seiner Äußerung vom 22.09.2014 der Stellungnahme der belangten Behörde vom 02.09.2014 inhaltlich (hinsichtlich der Einbringung der Beschwerde am 15.07.2014) nicht entgegen, sondern verwies lediglich darauf, dass er die Beschwerde persönlich nicht beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, eingebracht habe und sich darauf verlassen habe, dass die Beschwerde, die er am 10.07.2014 seinem ihm amtswegig zugeteilten Rechtsberater übergeben habe, von diesem fristgerecht eingebracht werde. Von wem die Beschwerde am 15.07.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht wurde und ob der Beschwerdeführer sich darauf verlassen durfte, dass seine Beschwerde fristgerecht vom Rechtsberater eingebracht werden würde, ist aber für den im Rahmen dieses Verfahrens zu klärenden Sachverhalt nicht von Relevanz.
3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA).
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
3.2.1. Die Frist zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl beträgt, da es sich beim Beschwerdeführer unbestritten nicht um einen im Zeitpunkt der Bescheiderlassung unbegleiteten Minderjährigen handelt, gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG zwei Wochen. Auf diese Beschwerdefrist wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides hingewiesen.
Die Beschwerde war gemäß § 12 VwGVG bei der belangten Behörde (das ist jene Behörde, die den Bescheid erlassen hat), im vorliegenden Fall beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, einzubringen, worauf die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides ebenfalls zutreffend hinwies.
Ausgehend von der Zustellung des Bescheides am Montag, 30.06.2014, endete fallbezogen die Rechtsmittelfrist am Montag, 14.07.2014. Die mit 10.07.2014 datierte Beschwerde wurde jedoch nach Fristablauf, und zwar am 15.07.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - und damit verspätet - eingebracht.
Die (weitere) Einbringung des Beschwerdeschriftsatzes am 10.07.2014 per Telefax erweist sich fallbezogen ebenfalls als nicht fristwahrend, zumal der Beschwerdeschriftsatz am 10.07.2014 per Telefax bei der falschen Einbringungsstelle (beim Bundesverwaltungsgericht) eingebracht wurde (wo er am 11.07.2014 einlangte) und - nach Weiterleitung durch das Bundesverwaltungsgericht - nach Ablauf der Beschwerdefrist am 15.07.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, wo die Beschwerde gemäß § 12 VwGVG einzubringen gewesen wäre, einlangte. Zumal die Weiterleitung von Anbringen, die bei der falschen Einbringungsstelle eingebracht werden, gemäß § 6 AVG auf Gefahr des Einschreiters erfolgt, ist - mangels Anwendbarkeit des § 63 Abs. 5 AVG - hinsichtlich der Rechtzeitigkeit eines derartigen Anbringens darauf abzustellen, ob dieses innerhalb der Frist bei der zuständigen Einbringungsstelle einlangt, was hier nicht der Fall ist.
Da die Beschwerde aufgrund der Versäumung der Rechtsmittelfrist an einem nicht verbesserungsfähigen Mangel leidet, war diese zurückzuweisen und auf deren Inhalt nicht einzugehen.
3.2.2. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG und § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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