BVwG W105 2008985-1

W105 2008985-1Bundesverwaltungsgericht24.09.2014

Regest

Familienverfahren, Kassation

Gesamter Gesetzestext

BVwG W105 2008985-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W105.2008985.1.01

Spruch

W105 2008984-1/12E

W105 2008989-1/8E

W105 2008985-1/6E

W105 2008986-1/6E

W105 2008987-1/7E

W105 2008988-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald BENDA über die Beschwerden von XXXX, alle StA. Libyen, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.06.2014, Zlen. 1.) 831807209/17656650, 2.) 831807307/1765641, 3.) 831807503/1765595,

4. ) 831807405/1765609, 5.) 1015253209/14538515, 6.) 831807601/1765579, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerden werden die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführer (im Folgenden: "BF") sind Staatsangehörige von Libyen, gelangten illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellten am 09.12.2013 Anträge auf internationalen Schutz. Die 1.-BF ist die Ehefrau des 2.-BF, beide sind die Eltern und gesetzliche Vertreter der mj. 3.- bis 6.-BF.

Zu den BF liegen keine EURODAC-Treffermeldungen vor.

Im Verlauf ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 09.12.2013 gaben die 1.- und 2-.BF zu Protokoll, Eltern und gesetzliche Vertreter ihrer mj. Kinder zu sein, weshalb ihr Vorbringen auch für diese gelten würde. Abgesehen von den mitgereisten Familienmitgliedern hätten sie in Österreich oder einem anderen EU-Staat keine weiteren Angehörigen oder sonstigen Verwandten.

Am 08.12.2013 hätten sie, gemeinsam mit ihren Kindern, ihr Heimatland legal auf dem Luftweg verlassen, um nach Malta zu gelangen. Einen Tag später hätten sie sich, wiederum auf dem Luftweg, von Malta direkt nach Österreich begeben. Bei ihrer Einreise in den EU-Raum seien sie im Besitz eines von 27.11.2013 bis 10.01.2014 gültigen maltesischen Visums gewesen. In keinem anderen europäischen Staat hätten sie zuvor um die Gewährung internationalen Schutzes angesucht.

Über ihren Aufenthalt in Malta würden sie keine Angaben machen können, da sie sich dort lediglich eine Nacht in einem Hotel aufgehalten hätten. Sie würden jedoch nicht dorthin zurückkehren wollen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") richtete am 11.12.2013 ein auf Art. 9 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO") gestütztes Aufnahmeersuchen an Malta. Mit Schreiben vom 10.01.2014, beim BFA am selben Tag eingelangt, stimmte die maltesische Dublin-Behörde dem Ersuchen ausdrücklich zu und informierte darüber, dass sich diese Entscheidung auf alle mitgereisten Familienmitglieder beziehe.

Am 29.01.2014 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der 1.-BF vor dem BFA im Beisein eines Rechtsberaters nach durchgeführter Rechtsberatung. Hierbei führte sie hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes ins Treffen, bereits im Heimatland seit vielen Jahren an Migräne, Nervosität und Schlaflosigkeit gelitten zu haben. In Österreich habe sich ihr Zustand jedoch gebessert, weil sie Medikamente erhalten habe, welche sie regelmäßig einnehme. Derzeit befinde sie sich weder in ärztlicher Behandlung, noch unterziehe sie sich einer Therapie.

Ihr Ehemann (2.-BF) habe gestern versucht, aus dem Fenster zu springen und sich das Leben zu nehmen, da er erfahren habe, dass die Familie nach Malta zurückkehren müsse.

Der 2.-BF brachte im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 29.01.2014 vor dem BFA in Bezug auf seinen Gesundheitszustand vor, an Diabetes, hohem Blutdruck und seelischer Unsicherheit zu leiden. Dies, seitdem er erfahren habe, dass seine Familie womöglich nach Malta abgeschoben werde, zumal er das dortige Wetter nicht vertrage. Im Moment nehme er Medikamente gegen die genannten Beschwerden ein.

Einem Kurzarztbrief einer Nervenklinik vom 31.01.2014 ist zu entnehmen, dass die 1.-BF vom 29. bis 31.01.2014 in stationärer Behandlung gewesen sei. Bei ihrer Entlassung seien ua. folgende Diagnosen gestellt worden: Akute Belastungsreaktion, Zustand nach Selbstmordversuch (Medikamentenintoxikation und Strangulation) am 29.01.2014, Ausfluss rechte Mamma nach lokalem Trauma. Zum Zeitpunkt der Entlassung würden keine Unterbringungskriterien mehr bestehen. Die psychische Verfassung sei stabil, die Stimmung gut, die Patientin sei derzeit von Selbstmordgedanken distanziert.

Aus der gutachterlichen Stellungnahme einer allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Ärztin für Allgemeinmedizin, Psychosomatische sowie Psychotherapeutische Medizin vom 15.02.2014 geht hervor, dass die 1.-BF am 10.02.2014 einer Untersuchung unterzogen worden sei. Es liege eine leichte Anpassungsstörung, F 43.2, mit Ärger und Besorgnis, nach Malta zurückgeschickt zu werden, vor. Für eine andere Störung bestehe zum Zeitpunkt der Untersuchung keine Symptomatik. Therapeutische oder medizinische Maßnahmen seien noch nicht erforderlich. Akute Suizidalität liege derzeit nicht vor, eine appellative oder selbstschädigende Handlung im Affekt könne nicht sicher ausgeschlossen werden.

Auch beim 1.-BF sei durch die genannte Ärztin am 10.02.2014 eine Untersuchung durchgeführt worden. Aus der bezugnehmenden gutachterlichen Stellungnahme vom 15.02.2014 ergibt sich, dass aus aktueller Sicht weder eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung, noch sonstige psychische Krankheitssymptome vorliegen würden. Weiters seien keine depressiven, ängstlichen oder traumatypischen Symptome oder Phänomene fassbar. Es seien auch keine Einbußen in Kognition oder Aufmerksamkeit explorierbar, der Affekt sei weitgehend unauffällig.

Am 26.02.2014 fand erneut eine Einvernahme vor dem BFA in Anwesenheit eines Rechtsberaters statt, in welcher die 1.-BF nach Vorhalt der gutachterlichen Stellungnahme vom 15.02.2014 im Wesentlichen ausführte, dass das Ergebnis der Untersuchung vom 10.02.2014 falsch und absurd sei. Es sei zwischen ihr und der Ärztin keine direkte Kommunikation, sondern lediglich eine solche unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers möglich gewesen. Entweder habe sie die Ärztin oder der Dolmetscher nicht richtig verstanden. Ferner sei es nicht richtig, dass sie an einer Anpassungsstörung leide. Sie selbst und auch ihre Familie würden sich in Österreich sehr wohl fühlen. Dies habe sich jedoch geändert, als sie vom Vorhaben der Erstbehörde, sie nach Malta zurückzuschicken, erfahren habe. Sofern sie dorthin überstellt werden würde, werde sie sich umbringen.

Der 2.-BF gab hinsichtlich der gutachterlichen Stellungnahme im Zuge seiner Einvernahme vom 26.02.2014 vor dem BFA zu Protokoll, dass das Untersuchungsergebnis nicht richtig sei, da er immer noch an Unruhe und Depressionen leide. Seine Frau habe versucht, sich das Leben zu nehmen.

Einem Kurzarztbrief einer Nervenklinik vom 04.06.2014 zufolge, sei die 1.-BF vom 28.05. bis 04.06.2014 in stationärer Behandlung gewesen. Bei ihrer Entlassung seinen folgende Erkrankungen diagnostiziert worden: Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion, Migräne (anamnestisch), Angina lacunaris.

Im Verlauf einer weiteren Einvernahme vor dem BFA vom 06.06.2014 brachte die 2.-BF in Bezug auf ihren Gesundheitszustand vor, erschöpft zu sein und an Stress sowie nervlicher Anspannung zu leiden. Sie nehme die vom Krankenhaus empfohlenen Medikamente sowie Schlafmittel ein. Weiters sei ihr ein Antidepressivum verabreicht worden, welches sie derzeit jedoch nicht einnehme.

1.2. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 09.12.2013 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Malta für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 9 Abs. 3 Dublin II-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Malta gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Begründend wurde ausgeführt, dass die 1.-BF an folgenden Erkrankungen leide: leichte Anpassungsstörung F 43.2 bzw. Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion F 43.2, Angina lacunaris.

Beim 2.-BF seinen Hypertonie, Diabetes sowie anamnestische Tonsillektomie (Mandelentfernung) diagnostiziert worden.

Es könne nicht festgestellt werden, dass bei den BF schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten vorliegen würden.

Die Anträge auf internationalen Schutz seien zurückzuweisen, weil gemäß Art. 9 Abs. 3 Dublin II-VO Malta für die Prüfung der Anträge zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der BF ernstlich für möglich erscheinen lasse, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts ergeben.

Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der BF legte die Erstbehörde unter Heranziehung einer Vielzahl an höchstgerichtlicher Judikatur zusammengefasst dar, dass eine Überstellung nach Malta keine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, zumal sich aus dem vorliegenden Sachverhalt keine Hinweise auf dringliche, anstehende oder unaufschiebbare ärztliche Behandlungen ergeben würden. In der gutachterlichen Stellungnahme vom 15.02.2014 sei vermerkt, dass die 1.-BF im Falle einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat ihren Selbstmord in Aussicht stelle, wobei allerdings zum Untersuchungszeitpunkt (10.02.2014) keine akute Suizidalität bestanden habe. Das Vorgehen der 1.-BF deute auf ein der Erstbehörde gegenüber eingesetztes Druckmittel hin, um eine Abschiebung nach Malta zu verhindern.

Es seien auch weder schützenswerte familiäre, noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, sodass die Außerlandesbringung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle. Im vorliegenden Fall würde es sich um ein Familienverfahren handeln, wobei für alle mitgereisten Familienmitglieder gleichlautende Entscheidungen ergehen würden.

Die Bescheide wurden den BF am 11.06.2014 zugestellt.

1.3. Gegen die Bescheide richtet sich die am 17.06.2014 fristgerecht eingebrachte, für alle BF gleichlautende, Beschwerde, in welcher die BF im Wesentlichen geltend machten, sich in einer psychisch äußerst instabilen Lage zu befinden. Die 1.-, wie auch der 2.-BF, hätten in Österreich versucht, sich das Leben zu nehmen. Die Feststellung in den angefochtenen Bescheiden, wonach die BF an keinen schweren körperlichen Erkrankungen oder schweren psychischen Störungen leiden würden, sei schlichtweg falsch. Auch die Ergebnisse der Untersuchungen vom 10.02.2014 und die bezugnehmenden gutachterlichen Stellungnahmen vom 15.02.2014 seinen unrichtig. Hinsichtlich ihres stationären Aufenthaltes vom 28.05. bis 04.06.2014 in einer Nervenklinik habe die 1.-BF einen abschließenden ärztlichen Befundbericht noch nicht erhalten. Das BFA habe seine Entscheidung sohin lediglich auf einen Kurzarztbrief stützen können. Insgesamt würde eine Überstellung nach Malta gegen die in Art. 2, 3 und 8 EMRK garantierten Rechte verstoßen.

Einem Arztbrief einer Nervenklinik vom 10.07.2014 ist zu entnehmen, dass sich die 1.-BF von 24.06. bis 12.07.2014 wegen akuter Suizidalität bei schwerer depressiver Störung in stationärer Behandlung befunden habe. Die Patientin sei derzeit nicht transportfähig, im Falle einer Abschiebung sei mit einem weiteren Suizidversuch zu rechnen. Eine Überstellung in ein anderes Land würde eine gravierende Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes bedeuten. Die Genesungsdauer werde noch längere Zeit in Anspruch nehmen. Bei anhaltenden psychosozialen Belastungsfaktoren sei mit einem Rezidiv zu rechen. Auch eine weitere Behandlung nach stationärem Aufenthalt sei bei der Schwere der Erkrankung angezeigt.

1.4. Mit Beschluss vom 07.07.2014 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Aus einem Schreiben einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 15.09.2014 geht hervor, dass die 1.-BF wegen schwerer depressiver Episode in eine Nervenklinik eingewiesen worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Behebung der bekämpften Bescheide:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.

Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

§ 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgeblich Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(...)

Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, (2013) § 28 VwGVG 11).

Im vorliegenden Fall sind die bekämpften Bescheide aufgrund folgender Erwägungen zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an die Erstbehörde zurückzuverweisen:

Das BFA hat ein aktuelles Gutachten zur Überstellungsfähigkeit der 1.-BF unter besonderer Berücksichtigung ihrer Suizidgefährdung einzuholen.

Ist der Sachverhalt ergänzungsbedürftig und erlaubt eine eigene Sachverhaltsermittlung die raschere Verfahrenserledigung oder trägt sie erheblich zur Kostenersparnis bei, hat das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt selbst festzustellen. Dies ist im hier zu beurteilenden Verfahren jedoch nicht der Fall, da die nötigen umfassenden und grundlegenden Sachverhaltsermittlungen und -abklärungen zunächst durch die Erstbehörde zu tätigen und zu würdigen sind. Erst wenn das erkennende Gericht auf vollständige Ermittlungen zurückgreifen kann, kann es auch seiner Überprüfungsfunktion nachkommen.

Die Entscheidung betreffend die 1.-BF schlägt auf die anhängigen Verfahren der angehörigen Beschwerdeführer durch.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil diese Bestimmung inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft das Gesetz mit § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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